Nz 109/98
Art 64ter AHVG
Als Beitragsmonat gilt jeder Monat, für den Beiträge entrichtet wurden. Dies gilt auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland und bei sogenannter Teilzeitarbeit. Rechtsmissbrauch bleibt vorbehalten.
Die in München wohnhafte Y war seit 1983 bei der Stiftung X mit Sitz in Vaduz erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters und des Todes versichert. Gemäss dem von der Anstalt am 27.03.1997 erstatteten Auszug aus dem Individuellen Beitragskonto über die abgerechneten Lohnsummen in den Jahren 1983 bis 1996 wurde der Versicherten für jedes Jahr neben dem Lohnbetrag eine Versicherungsdauer von einem Monat angerechnet. Dagegen erhob die Versicherte am 23.04.1997 Einspruch mit dem Begehren, es sei ihr für jedes Jahr eine längere Versicherungsdauer anzurechnen, und der Begründung, sie sei in grösserem Umfang für die Arbeitgeberin tätig gewesen. Mit Verfügung vom 15.12.1997 setzte die Anstalt die Versicherungsmonate für die Zeit von 1983 bis 1994 für jedes Kalenderjahr auf vier und für 1995 auf zwei fest, und es wurde festgestellt, dass die Versicherte ab 01.05.1995 nicht mehr versichert sei und die von da an bezahlten Beiträge zurückerstattet würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte sei in jedem Jahr durchschnittlich im Umfang eines Drittels einer normalen vollberuflichen Tätigkeit für die Arbeitgeberin tätig gewesen. Den von der Versicherten dagegen erhobenen Rechtsmitteln wurden von der Anstalt und vom OG keine Folge gegeben. Der OGH gab der von der Versicherten dagegen erhobenen Revision Folge.
12. Nach Art 64ter AHVG über Individuelle Konten werden "für jede beitragspflichtige Person ... Individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Die Beitragsdauer wird bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein im Ausmass der Wohnsitzdauer und bei Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein im Ausmass der abrechnungspflichtigen Erwerbstätigkeit eingetragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung." Nach den diesbezüglichen Vorschriften (Art 50 ff VO-AHVG) umfasst die Eintragung die Versichertennummer, die Abrechnungsnummer, die Schlüsselzahl über die Art des Eintrags, das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten, das Jahreseinkommen und die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben (Art 53 VO-AHVG); daneben bestehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Kontoführung mittels elektronischer Datenverarbeitung (Art 50 Abs 2 VO-AHVG) und dergleichen. Wie sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift (Art 64ter Satz 1 AHVG) ergibt, bezweckt das Individuelle Konto die für die Berechnung der Renten erforderlichen Angaben festzuhalten.
13. Zu den für die Berechnung der Renten erforderlichen Angaben gehören insbesondere die "Beitragsdauer in Monaten" (Art 53 lit d VO-AHVG). Denn die Rentenberechnung (Art 63 ff AHVG) richtet sich nach der Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala (Art 63 lit a AHVG) und nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb der jeweiligen Rentenskala (Art 63 lit b AHVG). Die Renten gelangen nach Massgabe der Beitragsdauer zur Ausrichtung, und zwar als Vollrenten bei vollständiger Beitragsdauer (Art 63bis AHVG) oder als Teilrenten bei unvollständiger Beitragsdauer (Art 63bis AHVG), wobei die Beitragsdauer vollständig ist, wenn eine Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls während der gleichen Anzahl von Jahren Beiträge geleistet hat, wie dies angesichts ihres Jahrgangs möglich ist (Art 63bis Abs 2 Satz 1 AHVG), und zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre werden "sämtliche Monate, in denen Beiträge entrichtet wurden" sowie gewisse zusätzliche Jahre und Monate addiert (Art 74 Satz 1 VO-AHVG). Die Teilrente entspricht einem Teil der Vollrente, der sich nach dem Anteil der Beitragsjahre der versicherten Person an den für ihren Jahrgang möglichen Beitragsjahren bemisst (Art 63bis AHVG).
14. Nach dem klaren Sinn dieser Vorschriften zählt für die Bestimmung der Beitragsdauer jeder Monat, für den Beiträge entrichtet wurden. Weder das Gesetz noch die Verordnung vermitteln Anhaltspunkte, wonach gewisse Monate, für die Beiträge entrichtet wurden, nicht als Beitragsmonate gelten würden. Insbesondere eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsvorschrift (Art 74 Satz 1 VO-AHVG) besagt, wie ausgeführt, ausdrücklich, dass zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre sämtliche Monate zählen, in denen Beiträge entrichtet wurden. Ebensowenig vermitteln Gesetz oder Verordnung Anhaltspunkte, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit an einer vollen Erwerbstätigkeit in irgendeiner Hinsicht erheblich wäre, also eine sogenannte Teilzeitarbeit. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit der anzurechnenden Beitragsdauer, sondern auch bei der Beitragspflicht (Art 36 ff AHVG). Unter Vorbehalt hier nicht erheblicher Ausnahmen (Art 36 Abs 2 AHVG) sind die Versicherten von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, spätestens aber ab dem dem 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahr bis zur Vollendung des 64. Altersjahrs beitragspflichtig (Art 36 Abs 1 AHVG), wobei als Versicherte (Art 34 AHVG) insbesondere Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein (Art 34 Abs 1 lit a AHVG) gelten und andere natürliche Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art 34 Abs 1 lit b AHVG). Unabhängig davon, ob ein Versicherter gemessen an einer wie auch immer umschriebenen vollen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise erwerbstätig ist, sind unveränderte Beiträge zu entrichten, die sich in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmen (Art 37 AHVG).
15. Nach der vom Fürstlichen Obergericht bestätigten Auffassung der Revisionsgegnerin besteht indes eine Besonderheit bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dafür beruft sich die Revisionsgegnerin zunächst auf die angeführte gesetzliche Vorschrift über Individuelle Konten (Art 64ter Satz 2 AHVG), wonach "die Beitragsdauer ... bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein im Ausmass der Wohnsitzdauer und bei Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein im Ausmass der abrechnungspflichtigen Erwerbstätigkeit eingetragen" wird. Offenkundig präzisiert diese Vorschrift zur Beitragsdauer zunächst, dass bei Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein diejenigen Monate nicht zur Beitragsdauer zu zählen sind, in denen dieser Wohnsitz nicht besteht, dass also ein Wohnsitz in Liechtenstein über einen Teil eines Jahrs kein volles Beitragsjahr begründet. Entsprechendes gilt für in Liechtenstein erwerbstätige natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland: nur diejenigen Monate zählen bei der Ermittlung der Beitragsdauer, für die Beiträge entrichtet wurden. Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nur während eines Teils des Kalenderjahrs in Liechtenstein erwerbstätig sind, begründen also nur während dieser Monate solche, die bei der Ermittlung der Beitragsjahre zählen. Nur während dieser Monate haben sie Beiträge zu entrichten; aber diese Monate werden bei der Bestimmung der Beitragsdauer vollständig angerechnet.
16. Dies entspricht auch der Praxis zum schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht, das von Liechtenstein im Wesentlichen rezipiert wurde. Mit Schreiben vom 23.10.1998, das von der Revisionswerberin mit der Revision ins Recht gelegt wurde, erteilte das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherung eine Auskunft zur Frage, wieviele Beitragsmonate einer Person mit Wohnsitz in Deutschland angerechnet würden, die zu 33 % in der Schweiz als Verwaltungsrat arbeitet und dabei ein bestimmtes Jahreseinkommen erzielt. Die Antwort ging dahin, dass diese Person in der Schweiz versichert und beitragspflichtig wäre sowie, weil sie über das ganze Jahr eine Erwerbstätigkeit ausübt, dass im individuellen Konto zwölf Monate einzutragen wären.
17. Sodann beruft sich die Revisionsgegnerin auf das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 10.11.1996 in Sachen X/Alters- und Hinterbliebenenversicherung des Fürstentums Liechtenstein wegen Rentenfestsetzung (Nz 100/74-16). Dort beurteilte das Gericht die Beitragsdauer eines im Ausland wohnhaften Versicherten, der nicht ununterbrochen in Liechtenstein erwerbstätig war und Beiträge leistete. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wie es sich bei ununterbrochener Erwerbstätigkeit verhielte. Denn das Gericht führte aus, die Revisionsbehauptungen, wonach während sämtlicher Monate im Jahre gearbeitet und für sämtliche Monate Beiträge geleistet worden seien, seien unbeachtlich, da sie nicht dem Gesetz gemäss erstattet worden seien. Zwar enthielt das Urteil Erwägungen, die den Standpunkt der Revisionswerberin zu stützen scheinen. Dabei handelt es sich um Erwägungen aus Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als oberstem schweizerischem Sozialversicherungsgericht vom 22.10.1960 in Sachen JM und vom 20.10.1967 in Sachen MG, wonach es unbillig und abzulehnen wäre, dass praktisch jeder Fremdarbeiter sich durch eine alljährliche, noch so kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Vollrente sichern könnte oder es jedem Grenzgänger in die Hand gegeben wäre, sich durch eine kurzfristige, monatlich wiederkehrende Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber in der Schweiz eine ordentliche Rente zu verschaffen. Es kann hier offen gelassen werden, wie es sich bei Monaten verhält, für die ein Versicherter nur teilweise Beiträge zu entrichten hatte und wie unter dem Gesichtswinkel des Rechtsmissbrauchs der Fall zu beurteilen wäre, dass sich ein Fremd-arbeiter oder Grenzgänger durch eine noch so kurzfristige, monatlich wiederkehrende Erwerbstätigkeit eine Rente zu sichern versucht. Bei einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von einem Drittel, wie sie für die Revisionswerberin ausgewiesen ist, kann von Rechtsmissbrauch nicht die Rede sein.
18. Es sind denn auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb - bei gleichen Beiträgen - in der Bemessung der Beitragsdauer Personen mit Wohnsitz im Ausland anders behandelt werden sollten als bei Wohnsitz im Inland. Beitragsdauer und Einkommen bilden die Grundlage für die Berechnung der Vollrente, und bei nicht vollständiger Beitragsdauer ergibt sich ein entsprechender Teil der Vollrente als Teilrente. Ob diese zur Auszahlung gelangt, ist nicht eine Frage der Rentenberechnung (Art 63 ff AHVG), sondern des Rentenanspruchs (Art 52 ff AHVG). Es ist eine Besonderheit des schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsrechts, dass, im Gegensatz zu den meisten andern Ländern, dort der Anspruch auf eine ordentliche Rente schon nach einer kurzen Beitragsdauer entsteht; von dieser Regelung können beispielsweise Gastarbeiter profitieren und Auslandschweizer, die in ihre Heimat zurückkehren (Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht - Band II: Besonderer Teil [Sozialversicherungszweige], Bern 1981, S 102). Wenn der hiesige Gesetzgeber bei der Rezeption des schweizerischen Vorbilds davon hätte abweichen wollen, so wäre dies deutlich zum Ausdruck zu bringen gewesen. Mit der nachträglich in die Vorschrift über Individuelle Konten (Art 64ter Satz 2 AHVG) eingefügten Regel, wonach die Beitragsdauer bei Personen mit Wohnsitz im Ausland "im Ausmass der abrechnungspflichtigen Erwerbstätigkeit eingetragen wird", erfolgte dies offenkundig nicht. Mit einer solchen verhältnismässig unbestimmten Formulierung in einer Ordnungsvorschrift, die bezweckt, die zur Berechnung der Renten erforderlichen Angaben festzuhalten, kann nicht ein wesentlicher Grundsatz des Alters- und Hinterlassenenversicherungsrechts zum Rentenanspruch aufgehoben werden. Daran ändert nichts, dass die dazugehörigen Materialien als Beispiel der Anwendung dieser Vorschrift den Fall einer Teilzeitstelle von 50% nennen. Denn massgebend ist das Gesetz, das klarermassen keine besondere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten mit Wohnsitz im Ausland vorsieht. Dass auch die Regierung von nichts anderem ausgeht, ergibt sich schon daraus, dass eine so verstandene Vorschrift nicht, wie es gesetzlich erlaubt wäre, durch Verordnungsvorschriften konkretisiert wurde. Dahin gehender Konkretisierungsbedarf aber hätte in hohem Mass bestanden, fehlen doch sowohl in Gesetz und Verordnung als auch in Lehre und Rechtsprechung jegliche Anhaltspunkte, wie beispielsweise eine Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung zu verstehen wäre, ob objektive oder subjektive Umstände, sei es auf Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, erheblich wären, ob auf das Erwerbseinkommen abzustellen sei oder wie es sich bei kaum verbreiteten Berufen verhalte. Auch aus dem Umstand, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung als allgemeine obligatorische Volksversicherung bezweckt, die hier lebenden Personen vor den wirtschaftlichen Folgen des Todes und des Alters zu schützen, lässt sich nichts anderes ableiten. Denn das Gesetz besagt im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch (Art 52 ff AHVG), wie sich insbesondere aus früherer Fassung ergibt (Art 52 AHVG), wie weit auch Ausländer und Staatenlose geschützt sind.