Nz 218/98-14
Art 95 Abs 1 UVG Art 99 UVG Art 1 aVO-UVG
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsrechts ereignet haben, werden nach altem Recht gewährt. Die altrechtliche Vorschrift verbietet die Überversicherung infolge Ausrichtung eines Krankengeldes neben einer invalidenversicherungsrechtlichen Invalidenrente, nicht aber die Kürzung einer unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente. Daneben gilt nach altem Recht kein allgemeines Überversicherungsverbot.
Art 40 UVG
Wenn keine gesetzliche Koordinationsregel eingreift, werden nach neuem Recht Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslichen entgangenen Verdienst übersteigen. Offen gelassen, ob daneben nach neuem Recht ein allgemeines Überversicherungsverbot gilt.
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des am 01.01.1991 in Kraft getretenen Unfallversicherungsrechts ereignet haben, werden nach altem Recht gewährt (Art 95 Abs 1 und Art 99 UVG). Der Unfall, aus dem der Versicherte Leistungen begehrt, trug sich am 03.03.1987 zu. Es ist daher altes Unfallversicherungsrecht anwendbar (Gesetz betreffend die Unfallversicherung [Betriebsunfälle] vom 16.01.1931 [LGBl 1931/2] mit dazugehörender Verordnung vom 24.02.1931 [LGBl 1931/31). Danach darf, "wenn Leistungen auch auf Grund anderer Versicherungen für den selben Unfall beansprucht werden können, ... das Krankengeld nur den von dieser anderweitigen Versicherung nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes ersetzen, nicht aber überschreiten" (Art 1 Abs 2 Verordnung zum Gesetz betreffend die Unfallversicherung). Zur Invalidenrente besteht keine entsprechende Vorschrift, während das neue Recht das Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen regelt: "Wenn keine Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, so werden Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslichen entgangenen Verdienst übersteigen" (Art 40 Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung). Diese stimmt mit der Koordinationsregel im schweizerischen Unfallversicherungsrecht, das hier weitgehend übernommen wurde, überein (Art 40 CH-UVG). Auch die übergangsrechtliche Vorschrift lautet gleich (Art 118 Abs 1 UVG), ebenso wie die schweizerische altrechtliche Übergangsvorschrift zum Unfallversicherungsrecht, wonach das Krankengeld, wenn Leistungen auch von andern Versicherern für denselben Unfall ausgerichtet werden, den von diesen nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdiensts nicht überschreiten darf (Art 74 Abs 3 CH-aKUVG vom 13.06.1911). Zur Auslegung des hiesigen Rechts kann daher schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden.
Nach schweizerischer Rechtslehre wollte die altrechtliche Vorschrift über das Verbot der Überversicherung verhindern, dass ein Versicherter zufolge eines Unfalls hinsichtlich des Krankengelds profitiert (Alfred Maurer, Recht und Praxis der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, Bern 1963, S 205). Sie galt nur für das Krankengeld (Alfred Maurer, aaO, S 210). In einer Auseinandersetzung über die Koordination zwischen Militärversicherung und Invalidenversicherung stellte das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 07.05.1987 fest, es bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, um das Gewinnverbot im Verhältnis aller oder bestimmter Zweige der Sozialversicherung und bezüglich aller gleichartigen Leistungen zu verwirklichen; mangels einschlägiger gesetzlicher Norm erklärte es eine von der Militärversicherung wegen Überversicherung verfügte Kürzung als unzulässig (BGE 113 V 140 E 7c). Diese Rechtsprechung setzte sich auch mit einer anders lautenden, von den Parteien sowie dem LG und dem OG erörterten Rechtslehre auseinander, wonach die einzelnen Gesetzesbestimmungen, in denen das Überentschädigungsverbot ausdrücklich statuiert ist, nur Enumerationen eines vorrechtlichen, allgemeinen Rechtsprinzips darstellen (Roland Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, Basel und Frankfurt 1984, S 165 N 452 ff). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist denn auf heftige und beachtliche Kritik gestossen. Es könne dem Gesetzgeber heute nicht unterstellt werden, er habe im Bereich des Koordinationsrechts der Sozialversicherung beabsichtigt, durch ein Zusammenfallen von Sozialversicherungsleistungen dem Versicherten eine Überentschädigung zukommen zu lassen. Gegenteils sei aufgrund der positivrechtlichen Entwicklung des Koordinationsrechts der letzten Jahre zu vermuten, dass sich der Gesetzgeber grundsätzlich überall auf den Standpunkt stelle, Sozialversicherungsrecht dürfe sich nicht zu Überentschädigungen hergeben. Aus dem Fehlen einer positivrechtlichen Norm in einem Bereich, wo Koordinationsbedarf bestehe, könne nichts zugunsten eines Kumulationsprinzips abgeleitet werden. Denn ein solches Prinzip als materielle Wertentscheidung eines historischen oder aktuellen Gesetzgebers sei juristisch unbekannt. Wo sich mit Rücksicht auf das sozialversicherungsrechtliche Überentschädigungsverbot eine Koordinationsfrage stelle und das positive Recht keine ausdrückliche, spezielle Koordinationsnorm zur Überentschädigungsvermeidung vorsehe, hätten Verwaltung und Richter im Sinn der Lückenfüllung und Rechtsfortbildung dem Überentschädigungsverbot zum Durchbruch zu verhelfen. Somit gelte im gesamten Koordinationsrecht der Sozialversicherung kein Kumulationsprinzip mehr, sondern das Überentschädigungsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz (Franz Schlauri, Grundlagen des Koordinationsrechts der Sozialversicherungen, in: Beiträge zum Koordinationsrecht, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, St. Gallen, 1995, S 41 ff).
Nach schweizerischer Rechtslehre und Rechtsprechung galt zum alten Unfallversicherungsrecht, das bei Überversicherung eine Kürzung nur zum Krankengeld, nicht aber zur Invalidenrente vorsah, mangels gesetzlicher Grundlage kein allgemeines Überversicherungsverbot. Es kann offen gelassen werden, ob nach liechtensteinischem Recht - neben dem geltenden unfallversicherungsrechtlichen Überversicherungsverbot - ein solches Überversicherungsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz zur Anwendung käme. Es besteht jedoch kein Anlass, einen solchen neueren Rechtsgrundsatz auf altrechtliche Versicherungsleistungen anzuwenden. Denn Versicherungsleistungen für Unfälle werden, wie ausgeführt, nach altem Recht gewährt, und darin fehlt eine gesetzliche Grundlage für ein Renten betreffendes Überversicherungsverbot.