OGH 120/ 2011(JO.2011.4 des F Obergerichtes)
OGH 103/ 2011
OGH 106/ 2011
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, über I. die Beschwerde der RB***, (offenbar im Auftrag des MB***, ebendort) im Dienstaufsichtsverfahren JO.2011.4 des F Obergerichtes sowie zu II. und III. über die Anträge der Eheleute B*** vom 27.4.2011 und der RB*** vom 5.5.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I.: Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n ;
Zu II. und III.: Auch die Schriftsätze vom 27.4.2011 und vom 5.5.2011 sowie die darin gestellten Anträge werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Zu I.: Mit ihrer E-Mail-Eingabe vom 8.3.2011 beschwerte sich (offenbar: R)B*** sinngemäss einerseits darüber, dass der mittlerweile für die Amtshaftungssache CO.2009.1 beim Obergericht zuständige, jedoch befangene dritte Senat entgegen einer Vorentscheidung unter dem ehemaligen OG-Präsidenten Bizozzero den Verfahrenshilfeantrag des Klägers MB*** abgewiesen habe. Andererseits wurde bemängelt, dass das Hauptverfahren seit dem Jahr 2005 nicht geführt werde. Der Präsident des Obergerichtes wurde deshalb um "entsprechende Verfügungen" ersucht.
Mit Note vom 21.3.2011 zur Geschäftszahl JO.2011.4 teilte der Präsident des Obergerichtes der Einschreiterin den bisherigen Gang und nunmehrigen Stand des Verfahrens nunmehr CO.2011.2 (vormals: CO.2007.1 und CO.2009.1) über die tatsächlich erst am 2.11.2007 eingebrachte Amtshaftungsklage mit. Dass bis heute zur Hauptsache nicht verhandelt worden sei, sei nicht dem dritten Senat zuzuschreiben sondern sei allein im (Rechtsmittel)Verhalten der Einschreiterin begründet. Es seien keine Anzeichen für eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung durch den zuständigen Senat des Obergerichtes zu erkennen, weshalb auch keine Verfügung oder Massnahme zur allfälligen Abhilfe zu treffen sei. Da es sich bei der Aufsichtsbeschwerde weder um einen Rechtsbehelf noch um ein Rechtsmittel handle, sondern um einen Akt der Justizverwaltung, habe die Einschreiterin keinen Rechtsanspruch auf Erledigung, weshalb von einer förmlichen Beschlussfassung Abstand genommen worden sei (ON 2).
Mit E-Mail vom 29.3.2011 rügte Frau RB*** "die Verwerfung ihrer Eingabe mittels einfachen Briefes und ersuchte um Erlass einer beschlussmässigen Erledigung über ihren Antrag und Darlegung der Gründe, weshalb der notwendige Rechtsschutz verweigert werde".
Der Präsident des Obergerichtes verwies in seinem Schreiben vom 15.4.2011 noch einmal auf seine Rechtsauffassung, dass im Dienstaufsichtsverfahren eine förmliche Beschlussfassung nicht notwendig sei. Er wiederholte, dass er aufgrund der Aufsichtsbeschwerde keine Veranlassung gesehen habe, gegen den dritten Senat des Obergerichtes irgendwelche Aufsichtsmassnahmen anzuordnen. Dass bis heute in der Hauptsache nicht verhandelt worden sei, sei allein auf das Rechtsmittelverhalten der RB*** zurückzuführen (ON 4).
Hierauf erhob (offenbar R)B*** am 28.4.2011 die Beschwerde an den OGH "wegen Sperrung eines ordentlichen Rechtsweges zum Hauptverfahren". Im Beschwerdevorbringen wird der bisherige Gang des Verfahrens nunmehr zu CO.2011.2 aus der Sicht der Beschwerdeführerin dargestellt und zusammengefasst vorgebracht, dass das Verfahren seit Erhebung "der Haftungsklage (2005)" rechtswidrig nicht geführt werde und der erste und dritte Senat des Obergerichtes diesen Fall offensichtlich nicht ordentlich behandeln wollten. Die gegenständliche Beschwerde richte sich deshalb gegen die Untätigkeit des OG-Präsidenten und werde beantragt, dieser innerhalb der gesetzlichen Frist im Sinne des GOG abzuhelfen.
Aus der nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des zuständigen Senates des OGH gemäss Art 59 GOG geführten E-Mail-Korrespondenz lässt sich entnehmen, dass der OGH von der Beschwerdeführerin abgelehnt wird, weil "von diesem bei bestehender Lage keine Neutralität und ein Rechtsschutz der Interessen des MB*** erwartet werden könne".
Zu II.: Eine (von zahlreichen) weitere Eingabe der Eheleute B*** datiert vom 27.4.2011 und ist an den Präsidenten des OGH adressiert. Darin wird behauptet, dass der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte "das Land Liechtenstein für Ersatz der Genugtuung für gravierende Menschenrechtsverletzungen, die der Präsident des OGH ihnen zugefügt habe, verpflichtet habe". Der OGH habe im Verfahren CO.2010.4 die Durchsetzung des materiellen Rechts durch Entzug der Zustellungen verunmöglicht. In anderen namentlich angeführten Verfahren blockiere ein Landrichter den Prozess und werde das Verfahren CO.2009.1 (gemeint: CO.2011.2) seit dem Jahre 2005 nicht geführt. Der Präsident des OGH werde nunmehr aufgefordert, von jeglicher Entscheidungsgewalt über die Verfahren des MB*** Abstand zu nehmen und für die Bestellung eines ordentlichen unabhängigen Senates zu sorgen.
Der Eingabe sind zwei Schreiben von RB*** (im Auftrag von MB***) je vom 21.4.2011 an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein angeschlossen, in denen letztere einerseits zum Ersatz eines Amtshaftungsschadens und andererseits aufgefordert wird, im Hinblick auf den Interessenkonflikt des OGH für die Bestellung von neutralen Richtern für die Behandlung der Haftungsklagen des MB*** Sorge zu tragen.
Zu III.: Mit Schreiben der RB*** vom 5.5.2011 wird auf die beim Obergericht behängende Amtshaftungssache CO.2011.1 Bezug genommen; sie behauptet, dass das Obergericht "die Aufnahme der Klage zur Führung eines ordentlichen Prozesses verweigere"; das Verfahren sei noch nicht einmal streitanhängig, weil die Klage der Beklagten offensichtlich noch nicht zugestellt worden sei.
Der OGH habe deshalb das Obergericht zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und Führung eines ordentlichen Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag oder wie auch immer unter Fristsetzung zu verhalten, was beantragt werde.
Sämtliche Eingaben müssen zurückgewiesen werden. Dies aus folgenden Erwägungen:
Zu I.: Der hiezu nach der Besetzungsmitteilung gestellte Ablehnungsantrag gegenüber dem OGH erweist sich aus den der Beschwerdeführerin von zahlreichen Vorentscheidungen bekannten Gründen neuerlich als nicht dem Gesetz entsprechend substantiiert und deshalb als rechtsmissbräuchlich. Damit erübrigt sich eine Entscheidung hierüber und wurde ein Amtsvermerk angelegt (siehe ua Beschluss des OGH vom 1.10.2010 zu OGH 163, 164, 175/2010).
Bei den in der Beschwerde wegen ihrer Form nicht mehr beanstandeten Schreiben des OG-Präsidenten vom 21.3. Und 15.4.2011 handelt es sich um behördliche Verlautbarungen, mit denen letztinstanzlich über die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die für das Verfahren CO.2011.2 zuständigen Oberrichter des dritten Senates respektive gegen dessen Vorsitzenden abgesprochen wurde. Der Präsident des Obergerichtes teilte der Einschreiterin unter genauer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges mit, dass kein Anzeichen für eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung und damit auch für eine dienstaufsichtsbehördliche Massnahme kein Anlass bestehe.
Für die Dienstaufsicht gegenüber den am Obergericht tätigen Richtern ist allein der Präsident des Obergerichtes zuständig, gegen dessen Entscheidungen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (Art 46 lit. b, Art 48 Abs 1 lit. b, Art 50 Abs 3 GOG). Dieser Rechtsmittelausschluss besteht auch dann, wenn das Dienstaufsichtsorgan, wie hier, mit entsprechender Begründung ein Einschreiten ablehnte.
Auf diese Rechtslage und den Rechtsmittelausschluss wurde die Einschreiterin sowohl vom StGH als auch vom OGH wiederholt hingewiesen (Urteil des StGH vom 22.6.2010 zu StGH 2009/156; Beschluss des OGH vom 3.12.2010 zu OGH 219/2010 uva).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, auch der Präsident des Obergerichtes sei als Dienstaufsichtsorgan untätig gewesen, ist angesichts der zu Punkt I. dargestellten Erledigungen nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Zu II.: Auch der bereits in der Vergangenheit mehrfach in ähnlicher Form gestellte Antrag zu Punkt II. entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Alle beim OGH anfallenden Rechtssachen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden (Art 95 bis 105 LV). Sämtliche Zivilsachen fallen nach der derzeitigen Geschäftsverteilung des OGH in die Zuständigkeit des ersten Senates unter dem Vorsitz des Präsidenten. Gründe, die eine Befangenheit geschweige Ausgeschlossenheit des Präsidenten oder der Senatsmitglieder im Sinne der Art 56 und 57 GOG begründen könnten, liegen nicht vor und wurden solche von den Einschreitern bislang zu keinem Zeitpunkt konkret geltend gemacht. Ein weiteres Mal ist Frau RB*** darauf hinzuweisen, dass der Regierung des Fürstentums gegenüber der unabhängigen Rechtsprechung und gegenüber dem zur Entscheidung über Rechtsmittel nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des OGH keine Einflussmöglichkeit geschweige die Befugnis zukommt, diesen durch einen anderen Senat zu ersetzen. Ebenso hat die Einschreiterin aufgrund zahlreicher Vorentscheidungen darüber Kenntnis, dass eine Ablehnung von Richtern gemäss den Art 58 ff GOG nicht darauf gestützt werden kann, dass diese in Vorentscheidungen eine vom Ablehnungswerber abweichende Rechtsauffassung vertreten haben.
Nur der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken:
Von einer "Verurteilung" des Landes Liechtenstein wegen der MB*** durch Gerichtsentscheidungen zugefügten Menschenrechtsverletzungen kann keine Rede sein. Tatsache ist allein, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in dem ihm vorliegenden und die Rechtssachen 8 CG.2005.233 und 8 CG.2008.3 betreffenden Beschwerdefall einen Vergleichsvorschlag beinhaltend die Zahlung einer Entschädigung von EUR 6.000,-- erstattete, der zwar von der Regierung des Fürstentums schon wegen des mit der Führung des Verfahrens verbundenen (Übersetzungs)Aufwandes aus prozessökonomischen Gründen angenommen, von MB*** aber abgelehnt wurde. Der Gerichtshof wird deshalb in die Prüfung des Falles einzutreten haben.
Da sich der Präsident des OGH in den Rechtssachen des MB*** weiterhin in keiner Weise für befangen erachtet und diesem für die Bestellung eines anderen Senates jede Kompetenz fehlt, muss auch dieser Antrag zurückgewiesen werden.
Zu III.: Diese als Dienstaufsichtsbeschwerde zu wertende Eingabe betrifft wiederum ausschliesslich die dem dritten Senat angehörenden Oberrichter und/oder dessen Vorsitzenden, für deren Erledigung, wie schon zu Punkt I. dargestellt, ausschliesslich der Präsident des Obergerichtes zuständig ist. Der an den OGH gestellte Antrag, "das Obergericht" unter Fristsetzung zur Führung eines ordentlichen Verfahrens anzuhalten, muss somit schon mangels Zuständigkeit des Präsidenten des OGH der Zurückweisung verfallen.
Aus dem mittlerweile dem OGH zur Entscheidung über einen Revisionsrekurs des MB*** vorgelegten und mit Beschluss des OGH vom 6.5.2011 erledigten Akt CO.2011.1 ergibt sich im Übrigen, dass auch insoweit keinerlei vom Obergericht zu vertretende Verfahrensverzögerung vorliegt. Im Gegenteil: Der Vorsitzende des dritten Senates des Obergerichtes erteilte MB*** wenige Tage nach Einlangen der mit mehreren Mängeln behafteten Klage am 4.1.2011 mehrere Verbesserungsaufträge und wurde dem Kläger überdies mit Beschluss vom 12.1.2011 aufgetragen, gemäss Art 12 ZustG einen inländischen Zustellbevollmächtigten zu bestellen. Der gegen diesen Beschluss von MB*** erhobene Revisionsrekurs hatte keinen Erfolg. Offenbar ist also dem Kläger bzw seiner Vertreterin nach wie vor nicht bewusst, dass ein der Rechtsmittelinstanz vorzulegendes Rechtsmittel für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens dem Fortgang des Prozesses in erster Instanz entgegensteht.
Insgesamt war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. August 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat