OGH 2014.219
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Lothar Hagen als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Straftrechtshilfesache
der Bezirksstaatsanwaltschaft ***/CZ in ihrem Strafverfahren gegen U.T. wegen des Verdachtes u.a. der Verkürzung von Zöllen und Mehrwertsteuern, zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.11.2014 (ON 26), womit der Beschwerde der 1. A AG, Schaanwald, und 2. B Establishment, Vaduz, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.09.2014 (ON 17) Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhörung der 1. A AG, Schaanwald, und 2. B Establishment, Vaduz, beide vertreten durch ***, folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.11.2014 (ON 26) dahin a b g e ä n d e r t , dass der Beschwerde der 1. A AG und 2. B Establishment vom 29.09.2014 (ON 18) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.09.2014 (ON 17) k e i n e Folge gegeben wird und die Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand schuldig sind, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'500.00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserung haben die Revisionsbeschwerdegegnerinnen selbst zu tragen.
Mit Beschluss vom 11.09.2014 (ON 17) ordnete das Fürstliche Landgericht nach Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung in der Strafrechtshilfesache der Bezirksstaatsanwaltschaft ***/CZ in ihrem Strafverfahren gegen U.T. wegen des Verdachtes u.a. der Verkürzung von Zöllen und Mehrwertsteuern Folgendes an:
"1. Das Protokoll der Befragung des Zeugen C vom 14.12.2012 (13 RS.2012.281-ON 10) wird der Bezirksstaatsanwaltschaft ***/CZ übermittelt.
Das übersandte Befragungsprotokoll darf im ersuchenden Staat ausschliesslich zur Verfolgung des Vorwurfes der Verkürzung von Zöllen verwendet werden. Es darf weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre."
In der Begründung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Mit Schreiben vom 13.02.2014 übermittelte die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik ein Strafrechtshilfeersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft in *** vom 22.11.2013. Bereits im November 2012 hatte diese gestützt auf einen ähnlichen Sachverhalt ein erstes Rechtshilfegesuch gestellt (13 RS.2012.281). Damals führte die Tschechische Republik ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts der Begehung des Dotationsbetruges nach § 212 Abs. 2, Abs. 4 des tschechischen Strafgesetzbuches (czStGB), der Kürzung der Steuer, der Gebühr und ähnlicher Pflichtabgaben gem. § 240 Abs. 1, Abs. 3 czStGB und der Verletzung der Vorschriften über die Regel des Wirtschaftswettbewerbes gemäss § 248 Abs. 1 Bst. e czStGB.
In jenem Strafrechtshilfeverfahren zu 13 RS.2010.281 brachte die Bezirksstaatsanwaltschaft *** vor, dass im Jahre 2011 der Handelsgesellschaft D eine Dotation in Höhe von 500'000 tschechischen Kronen (ca. EUR 20'000.00) für die Schulung von Angestellten gewährt worden sei. Dieses Geld sei jedoch für die Bezahlung einer Firmenfeier und einer Geburtstagsfeier der Inhaber der Handelsgesellschaft D verwendet worden. Dadurch sei der Dotationsbetrug gemäss § 212 Abs. 2, Abs. 4 czStGB begangen worden.
Zur Straftat der Kürzung der Steuer, der Gebühren und ähnlicher Pflichtabgaben gemäss § 240 Abs. 1, Abs. 3 czStGB brachte die ersuchende Behörde vor, dass die Handelsgesellschaft D in China Ware gekauft habe, die sie folglich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik verkauft habe. Um Steuern und die Mehrwertsteuer aus diesen Einnahmen zu verkürzen, hätten nicht bestimmte Personen am 10.02.2005 die Handelsgesellschaft A AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden kurz A genannt) gegründet.
Die ersuchende Behörde beantragte, C, Verwalter der Handelsgesellschaft A AKTIENGESELLSCHAFT, sowie E, Verwalterin der Handelsgesellschaft B ESTABLISHMENT (im Folgenden kurz B genannt), als Zeugen zur Sache zu befragen und diese Personen aufzufordern, diverse im Ersuchen näher genannte Dokumente herauszugeben.
Die Befragungen wurden am 14.12.2012 durchgeführt (13 RS.2012.281-ON 10 und 11). Mit Schreiben vom 17.01.2013 informierte das Fürstliche Landgericht die ersuchende Behörde, dass noch einige Fragen zu klären seien, bevor entschieden werden könne, ob die Befragungsprotokolle übermittelt werden könnten. Nach Ergänzung durch die Bezirksstaatsanwaltschaft *** teilte das Fürstliche Landgericht mit, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nach liechtensteinischem Recht nicht erfüllt seien und dem Gesuch um Rechtshilfe somit keine Folge geleistet werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vorwurf des Dotationsbetruges weder einen Zusammenhang zum Fürstentum Liechtenstein noch zu den Gesellschaften A und B aufweise und sich das im Gesuch dargelegte Steuerdelikt einzig auf direkte Steuern beziehe, für die keine Rechtshilfe geleistet werde (13 RS.2012.281-ON 25).
Am 22.11.2013 beantragte die Bezirksstaatsanwaltschaft *** erneut die Befragung des Zeugen C von der A sowie die Sicherstellung diverser Dokumente betreffend diese Gesellschaft, nämlich solche über die Registrierung der Gesellschaft, zu Steuern und Gebühren, sämtliche Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Verkauf der Ware seitens der A an die D und mit dem Einkauf der Ware durch die A von den asiatischen Lieferanten (hauptsächlich aus Bangladesch), die nachher der D verkauft wurden, sowie die Abdrücke von Stempeln. Begründend gab die ersuchende Behörde an, Erhebungen hätten ergeben, dass unentbehrliche Dokumente für die Erteilung des Zertifikats über den Ursprung der Ware für die Exportgesellschaften in Bangladesch nachgemacht worden seien. Diese Unterlagen seien beim Zollverfahren bei der Einfuhr von 32 Containersendungen Textilware aus Bangladesch für die Firma D AG im Jahr 2011 vorgelegt worden. Auf diese Art und Weise sei der Tschechischen Republik ein Zollschaden in Höhe von 10'699'626 tschechischen Kronen und ein Schaden an Mehrwertsteuer in Höhe von 2'139'926 tschechischen Kronen, insgesamt also 12'839'552 tschechische Kronen (nach der Umrechnung zum 22.11.2013 471'089.78 Euro), entstanden. Zudem sei bei Erhebungen zu Tage gekommen, dass die Dokumente und die damit verbundene Korrespondenz betreffend des Zertifikats über den Ursprung der Ware, die vom Amt für die Unterstützung des Exports (Export Promotion Bureau) ausgestellt und an die Generaldirektion für Zölle in Prag adressiert worden sei, Nachahmungen seien und keine offizielle Antwort des Amtes für Unterstützung des Exports. Auf Grund dessen sei der D der Zoll in Höhe von mindestens 6'285'710 tschechische Kronen (ca. 230'625.94 EURO) ausbezahlt worden (13 RS.2014.46-ON 3).
An der Ausfolgungstagsatzung vom 15.04.2014 (ON 9) beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, das Protokoll der Zeugenbefragung vom C vom 14.12.2012 zu 13 RS.2012.281-ON 10 an die ersuchende Behörde auszufolgen. Die A bzw. der befragte Zeuge, vertreten durch ***, sprachen sich dagegen aus.
Mit Schreiben des Fürstlichen Landgerichts vom 16.04.2014 (ON 10) wurde die Bezirksstaatsanwaltschaft *** ersucht, den Sachverhalt, aus welchem sich der Vorwurf des Mehrwertsteuerdelikts mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, näher darzulegen. Dabei sei auch zu erläutern, ob bzw. in welcher Weise die A und die B in diesem Mehrwertsteuerdelikt involviert seien und zu welchem Zweck die erbetenen Informationen und Dokumente betreffend diese beiden Gesellschaften für das tschechische Strafverfahren benötigt würden. Zudem wurden ergänzende Informationen erbeten zur Frage, in welchem Zusammenhang die dargelegten falschen Ursprungszertifikate mit dem Vorwurf der Mehrwertsteuerverkürzung stehen sollen und wie sich der Zollschaden und der hinterzogene Mehrwertsteuerbetrag berechneten.
Mit Schreiben vom 20.05.2014 (ON 13) teilte die Bezirksstaatsanwaltschaft *** mit, dass bei der aus der Volksrepublik Bangladesch importierten Ware in der ganzen Europäischen Union die sog. "Regel des Präferenzursprungs" geltend gemacht werde und diese Ware keinem Zoll unterliege. Um für die Ware die "Regel des Präferenzursprungs" anerkannt zu bekommen, müsse die Ware mit einer gültigen Bestätigung des Amtes "Export Promotion Bureau" versehen werden. Dadurch, dass von der D die Ware importiert worden sei, bei der eine solche gefälschte Bestätigung des Amtes "Export Promotion Bureau" deklariert worden sei, sei es ermöglicht worden, bei dieser Ware unberechtigt die "Regel des Präferenzursprunges" geltend zu machen und auf diese Weise den Zoll in Höhe von 10'699'626 tschechische Kronen zu verkürzen. Mit der Kürzung der Zollabgabe um die Summe von 10'699'626 tschechischer Kronen sei um diese Summe auch die Besteuerungsgrundlage aus der Mehrwertsteuer gekürzt worden. Der Endschaden auf die Mehrwertsteuer sei dann laut dem tschechischen Gesetz über die Mehrwertsteuer mit dem prozentuell gesetzlichen Satz dieser Steuer aus der verkürzten Besteuerungsgrundlage zusammengerechnet worden. Die oben genannte Ware habe die tschechische Handelsgesellschaft D von der liechtensteinischen A gekauft. Als Lieferant dieser mit den gefälschten Dokumenten versehenen Ware habe sich also die A direkt an der untersuchten Straftat beteiligt.
Mit weiterer Stellungnahme vom 24.06.2014 hielten die A bzw. C an ihrem Antrag auf Verweigerung der Rechtshilfe fest (ON 16). Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte neuerlich die Ausfolgung des Protokolls der früheren Zeugenbefragung von C (AVB 4).
Erwägungen:
Auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen finden das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und das liechtensteinische Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung kann sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen. Das Rechtshilfegericht hat daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweist und nicht ausreicht, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Ausserdem sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite hat die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorliegen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen muss und darf (siehe zu dieser Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein u.a. StGH 2010/87, 2009/70, 2008/146, 2005/71, 2003/40,41, 2001/32, 2000/28).
Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist in diesem Sinne nunmehr genügend spezifiziert. Es ergibt sich daraus der hinreichende Verdacht, dass die D Waren mit gefälschten Papieren importiert hat, was dazu geführt hat, dass sie keine Zölle abgeben musste bzw. auf diese Weise Zölle in Höhe von 10'699'626 tschechischer Kronen und gleichzeitig im genannten Betrag auch die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer gekürzt hat. Damit wurde die Mehrwertsteuer von 20%, konkret im Umfang von 2'139'925 tschechischen Kronen, hinterzogen.
Gemäss Art. 51 Abs. 1a Ziff. 1 RHG ist die Leistung der Rechtshilfe zulässig, soweit die Handlungen als Steuerbetrug nach dem Mehrwertsteuergesetz oder als arglistig oder unter erschwerenden Umständen begangene Zollwiderhandlungen im Sinne des schweizerischen Zollgesetzes strafbar sind, in Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften stehen und die hinterzogene Steuer bzw. der verkürzte Zoll den Betrag von CHF 75'000.00 übersteigen. Diese Voraussetzungen sind nach den Angaben der ersuchenden Behörde im gegenständlichen Rechtshilfegesuch bzw. in der Ergänzung dazu (ON 3 und 13) mit Bezug auf die Zollwiderhandlungen erfüllt, da diese auch den EU-Haushalt schädigen. Es kann dazu auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Hingegen hat die Bezirksstaatsanwaltschaft *** eingeräumt, dass die Verkürzung der Mehrwertsteuer einen Vermögensschaden ausschliesslich bei der Tschechischen Republik verursacht habe. Hinsichtlich des Mehrwertsteuerbetruges ist die Rechtshilfe demnach unzulässig.
Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ist bezüglich der Zollwiderhandlungen gegeben, da die dargelegten strafbaren Handlungen auch nach liechtensteinischem Recht bzw. in Anwendung des schweizerischen Zollgesetzes strafbar sind.
Die abstrakte Beweiseignung von Dokumenten ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert ist. Die ersuchte Behörde hat also nicht festzustellen, in welchem Masse welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant sind. Vielmehr hat sie einzig summarisch zu prüfen, ob die auszufolgenden Unterlagen in Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stehen und sich die Dokumente zumindest abstrakt als Beweismittel eignen. Erst wenn dies mit Sicherheit auszuschliessen ist, hat die Ausfolgung zu unterbleiben (vgl. u.a. StGH 2008/50,54, 2005/71, 2003/40,41). Zudem liegt es an den Betroffenen darzulegen, welche Unterlagen und warum diese nicht einmal abstrakt geeignet sein sollen, die ausländische Untersuchung zu fördern. Dabei haben die Beteiligten auf Grund der ihnen eingeräumten Gelegenheit hinsichtlich bestimmter Urkunden tatsächlich konkrete Einwände wegen eines fehlenden Zusammenhanges zu erheben.
Zur abstrakten Eignung des Protokolls der Zeugenbefragung von C für das Verfahren der ersuchenden Behörde ist folgendes festzuhalten: Nach der Darstellung im Rechtshilfegesuch, von welcher nach dem Vertrauensgrundsatz auszugehen ist, besteht der Verdacht, dass die D Ware mit gefälschten Papieren importiert habe, indem sie als Ursprungsland Bangladesch angegeben habe. Solche Ware unterliege nach der Regel des "Präferenzursprungs" keinen Zollabgaben. In Wahrheit soll die Ware aber ihren Ursprung in China gehabt haben, was sehr wohl zu einer Zollpflicht hätte führen müssen. Durch die Falschdeklaration habe die D Zölle in Höhe von 10'699'626 tschechischer Kronen hinterzogen.
Der Bezug zur A wird von der ersuchenden Behörde wie folgt begründet: Die D habe die Ware von der liechtensteinischen A gekauft. Diese habe sich als Lieferant der mit den gefälschten Dokumenten versehenen Ware laut Verdacht der tschechischen Behörden direkt an der untersuchten Straftat beteiligt. Zwar wäre es Sache der D gewesen, die Einfuhrzölle zu entrichten, jedoch habe die A in Zusammenwirken mit der D eine Verkürzung dieser Zölle erst möglich gemacht hat, indem sie der D die Ware schon mit gefälschten Dokumenten verkauft habe. Mit anderen Worten wird die A anhand dieser gefälschten Dokumente, welche dann zur Zollwiderhandlung geführt haben sollen, in Verbindung gebracht. Überdies habe die A mitgewirkt, den Preis der gelieferten Ware künstlich zu erhöhen und Mittel der D abzuschöpfen
Vor diesem Hintergrund besteht ein ausreichender Zusammenhang zwischen den im tschechischen Verfahren zu untersuchenden Zollwiderhandlungen einerseits sowie der D und der A andererseits. Dies wiederum bedeutet, dass die Angaben von C als Verwaltungsrat der A zumindest abstrakt geeignet sind, weil damit das tschechische Verfahren gefördert und ein Teil des relevanten Sachverhaltes untersucht werden kann, sei dies in belastender wie auch in entlastender Hinsicht. Jedenfalls lassen sich dadurch die tatsächlichen Verhältnisse und die effektive Rolle und allfällige Beteiligung der A näher abklären. Somit ist betreffend das Protokoll der Zeugenbefragung von C die erforderliche abstrakte Beweiseignung, was für die Ausfolgung genügt, zu bejahen.
Es sind keine sonstigen Gründe gegeben, weshalb das Befragungsprotokoll nicht ausgefolgt werden könnte. Auch sind keine Hindernisse ersichtlich, welche insbesondere aufgrund von Bestimmungen im ERHÜ oder im RHG der Leistung der Rechtshilfe entgegenstehen würden.
Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um das Befragungsprotokoll laut Rechtsspruch und mit dem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt - u.a. wonach das Dokument im ersuchenden Staat ausschliesslich zur Verfolgung des Vorwurfes der Verkürzung von Zöllen verwendet werden darf - an die ersuchende Behörde zu übersenden. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung ist hernach von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht."
Gegen diesen Beschluss erhoben die A AG und die B Establishment durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, die in den Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Rechtshilfeersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft *** (CZ) keine Folge gegeben und das Protokoll der Befragung des Zeugen C vom 14.12.2012 nicht an die Bezirksanwaltschaft *** übermittelt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes zurückzuverweisen.
In ihrer Gegenausführung beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, Folge, hob die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes ersatzlos auf und verpflichtete das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an die Beschwerdeführerinnen. In der Begründung führte das Fürstliche Obergericht nach Wiedergabe des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und der Beschwerdeausführungen Folgendes aus:
"Aus dem Sachverhalt der Rechtshilfeersuchen lässt sich zwar feststellen, dass die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin zu 1. beim Ankauf von Waren offensichtlich der Verkürzung von direkten Steuern diente. Dass dieser Verdachtssachverhalt Rechtshilfe nicht auslösen kann, war der ersuchenden Behörde zum Zeitpunkt des ersten Ersuchens offenbar nicht bekannt. Dies ergibt sich aus der Beantwortung der vom Erstgericht zu ON 16 der Akten 13 RS.2012.281 gestellten Rückfragen. Darin wurde ausdrücklich eingeräumt, das Rechtshilfeersuchen beziehe sich ausschliesslich auf die Verkürzung der direkten Steuern.
Dies führte schliesslich zur Ablehnung des Rechtshilfeersuchens (AS 341 und ON 27 der zitierten Akten). Die weiteren Ersuchen stützten sich auf die Hinterziehung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer, wobei hier die Funktion der Beschwerdeführerin zu 1. in keinem der folgenden Rechtshilfeersuchen bzw. der Antwortschreiben schlüssig dargestellt wurde. Zudem wurde von der ersuchenden Behörde auf einen Bericht der OLAF vom 20.04.2014 Bezug genommen und daraus Behauptungen abgeleitet, welche dem mit der Beschwerde vorgelegten Bericht nicht zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin zu 1. wird in diesem Bericht nicht erwähnt. Auch geht aus diesem Bericht nicht einmal hervor, dass die D an der Fälschung von Ursprungszertifikaten (FORM A) beteiligt war. Schon gar nicht lässt sich daraus eine Beteiligung der Beschwerdeführerinnen an der Fälschung der Frachtpapiere und an den daraus resultierenden Zollverkürzungen entnehmen (Bericht der OLAF vom 25. April 2013, Beilage zur Beschwerde).
Zu Recht verweisen die Beschwerdeführerinnen darauf, dass es denkunmöglich sei, dass ein überhöhter Importpreis zu einer Reduzierung von Mehrwertsteuer oder Zoll führen könne. Dass dies auch nicht nachvollzogen werden kann, wurde im Gutachten von Deloitte vom 01.03.2013 schlüssig dargelegt. Auch die in der Beschwerde vorgetragene Argumentation, wonach es an der D gelegen sei, die entsprechenden Zollerklärungen abzugeben, ist aus dem Sachverhalt klar abzuleiten. Eine strafrechtlich relevante Involvierung der Beschwerdeführerin zu 1. an der Verkürzung des Zolls wurde indes nicht ausreichend dargelegt. Dazu kommt noch, dass aus der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung des Zollamtes für den mährisch-schlesischen Bezirk VM 19.09.2014 ausgeführt wird, dass es bezüglich der D keine Zollrückstände mehr gebe.
Die in der Beschwerde vorgetragene Argumentation, wonach der hinterzogene Zollbetrag ziffernmässig bereits feststeht und auch von der Verantwortlichkeit der D als Importeurin der Waren für die Deklaration auszugehen ist, entspricht den in den Rechtshilfeersuchen geschilderten Abläufen der Handelsgeschäfte. Demgegenüber vermag auch das letzte Rechtshilfeersuchen nicht aufzuzeigen, welche Beweislücken für die nunmehr bekannt gegebenen Verdachtsgründe der Hinterziehung der Mehrwertsteuer bzw. von Zollabgaben durch das gegenständliche Rechtshilfeersuchen geschlossen werden soll.
Denn im Schreiben der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vom 20.05.2014 wird zwar behauptet, die tschechische Handelsgesellschaft D Aktiengesellschaft habe die eingeführten Waren von der Beschwerdeführerin zu 1. gekauft. Als Lieferant dieser mit den gefälschten Dokumenten FORM A versehenen Ware habe sich also die Beschwerdeführerin zu 1. direkt an der ersuchten Tat beteiligt; sowohl die D als auch die Beschwerdeführerin hätten Interessen am Import der gegenständlichen Waren "im Regime des Präferenzursprunges" und an der Fälschung der Dokumente FORM A" gehabt. Diese der Beschwerdeführerin zu 1. nunmehr unterstellte Involvierung an der Verkürzung des Zolls wird allerdings nicht näher begründet.
Diese Sachverhaltsannahme steht zunächst im krassen Widerspruch zum ersten Rechtshilfeersuchen. Dort wurde nämlich explizit ausgeführt: "D Aktiengesellschaft kauft die Ware direkt von den chinesischen Lieferanten. Mit dem Ziel, die Zahlung von Einkommenssteuer in der ordentlichen Höhe auszuweichen und diesen Stand zu decken, deklariert sie, dass sie die Ware von der liechtensteinischen Firma A Gesellschaft [ .............] kauft (AS 341).
Allerdings wird auch im letzten Rechtshilfeersuchen bloss ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. in den Handelsverlauf mit dem Ziel, um künstlich den Preis der gelieferten Ware zu erhöhen und um Mittel von der Gesellschaft D abzuschöpfen, eingereiht worden sei. Damit werden aber wiederum lediglich Gründe für den Verdacht der Verkürzung direkter Steuern angeführt, während konkrete Verdachtsgründe bzw. nachvollziehbare Argumente für eine strafrechtlich erfassbare Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 1. an der durch qualifizierte Täuschung verursachten Umgehung der Regel des Präferenzursprunges und der dadurch bedingten Zollverkürzung dem Ersuchen nicht zu entnehmen sind (ON 13). Schliesslich wurde auch nicht hinreichend konkretisiert, inwieweit die Beschwerdeführerin zu 2., der zwar eine Beteiligung der Verkürzung direkter Steuern unterstellt werden kann, auch an der Verkürzung des Zolls beteiligt war (AS 75 2. Absatz).
Schliesslich wurde von der ersuchenden Behörde noch klargestellt, dass der durch die Verkürzung der Mehrwertsteuer resultierende Vermögensschaden ausschliesslich zum Nachteil der Tschechischen Republik erfolgt sei (AS 73 3. Absatz).
Damit reicht auch das zuletzt gestellte Ersuchen nicht aus, um die begehrte Rechtshilfe gewähren zu können. Dazu kommt, dass jede Änderung der bisher für die Gewährung von Rechtshilfe nicht geeigneten Sachverhaltsgrundlage die Anführung konkreter Ermittlungsergebnisse erfordert, welche geeignet sind, die neue Sachverhaltsversion zu rechtfertigen (StGH 2009/192 vom 29.3.2010). Auch diesem Erfordernis wurde nicht ausreichend entsprochen, obwohl im Schreiben des Landgerichtes vom 16.04.2014 explizit auf die notwendige Konkretisierung hingewiesen wurde (ON 10).
Alles in allem war somit der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. A AG, Schaanwald, und 2. B Establishment, Vaduz, keine Folge gegeben werde, eventualiter den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Zusammengefasst bringt die Revisionsbeschwerdeführerin unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit vor, das Fürstliche Obergericht übersehe bei seiner Argumentation, dass das Fürstliche Landgericht bisher in Rechtshilfeverfahren, welchen ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde gelegen seien, in ständiger Rechtsprechung Rechtshilfe gewährt habe. Gemäss Art 2 des Europäischen Rechtshilfeabkommens sowie Art 15 und Art 51 Abs 1 Z 1 RHG leiste das Fürstentum Liechtenstein keine Rechtshilfe in Fiskalstrafverfahren. Eine Ausnahme davon bestehe jedoch gemäss Art 51 Abs 1lit a RHG für den Steuerbetrug im Sinne des Art 88 des Mehrwertsteuergesetzes, soweit die strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushaltes der Europäischen Gemeinschaften stehe und die hinterzogene Steuer den Betrag von CHF 75'000.00 übersteige. Unter diese Ausnahme fielen auch sogenannte Mehrwertsteuerkarusselle, die Gegenstand diverser Rechtshilfeverfahren gewesen und welche seitens des Fürstlichen Landgerichtes in ständiger Rechtsprechung als rechtsmittelfähig beurteilt worden seien. Die Funktionsweise von Mehrwertsteuerkarussellen stelle sich so dar, dass durch die Gründung verschiedener Gesellschaften im In- und Ausland für die Zwecke der Mehrwertsteuerhinterziehung Warenhandelsketten geschaffen würden, über welche zu vorab vereinbarten Preisen und Gewinnmargen Waren geschleust würden. Die Mehrwertsteuer werde nicht direkt an den Staat gezahlt, sondern an den Verkäufer einer Ware. Dieser müsse sie an das Finanzamt abführen. Er dürfe dabei die Vorsteuer abziehen, die er selbst an seinen Lieferanten gezahlt habe. Dieses System könne leicht missbraucht werden. So erfolge bei Mehrwertsteuerkarussellen in der Regel ein teils fiktiver Warenaustausch zwischen diversen Gesellschaften zu vorab vereinbarten Preisen und Gewinnmargen unter Verwendung fiktiver Rechnungen. Auf diese Weise würden Vorsteuerabzüge und entsprechende Rückforderungen zu Lasten der Steuerbehörden generiert. Bei einem Mehrwertsteuerkarussell werde in der Regel steuerneutral Ware im Ausland eingekauft und zwischen den beteiligten Gesellschaften mehrwertsteuerpflichtig weiterverkauft, wobei der inländische letzte Käufer die Ware letztlich wieder steuerneutral ins Ausland abverkaufe. Die involvierten Gesellschaften schöpften in der Regel einen Teil der hinterzogenen Mehrwertsteuer dadurch ab, dass sie auf die Ware einen zuvor vereinbarten Preisaufschlag vornähmen.
Unter Verweis auf verschiedene beim Fürstlichen Landgericht anhängig gewesene Rechtshilfeersuchen führt die Revisionsbeschwerde-führerin weiters aus, es habe sich aus diesen Verfahren gezeigt, dass es bei Mehrwertsteuerkarussellen durchaus im Rahmen von teils vorgetäuschten Handelstransaktionen zwischen diversen beteiligten Gesellschaften zur Hinterziehung oder Abschöpfung von Mehrwertsteuern durch Preisaufschläge, bzw. künstliche Erhöhung der Preise beim An- bzw. Verkauf von Waren kommen könne. Die Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein überhöhter Importpreis zu einer Reduzierung von Mehrwertsteuer oder Zoll führen könne, sei somit nicht stichhaltig und sei in der bisherigen Rechtshilfepraxis des Fürstlichen Landgerichtes in ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden.
Der von der Bezirksstaatsanwaltschaft ***/CZ geschilderte Sachverhalt in gegenständlicher Rechtshilfesache weise durchaus vergleichbare Sachverhaltselemente auf, wie in vom Fürstlichen Landgericht bereits positiv erledigten Rechtshilfeersuchen, denen eine Mehrwertsteuer-betrugskette zugrunde gelegen sei. So bestehe gemäss Ersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft ***/CZ der Verdacht, dass die D Waren mit gefälschten Papieren importiert habe, wobei sie diese Waren von der liechtensteinischen A AG gekauft habe und diese Gesellschaft somit als Lieferantin der mit den gefälschten Dokumenten versehenen Ware direkt an der untersuchten Straftat beteiligt gewesen sei. Überdies habe die A AG mitgewirkt, den Preis der gelieferten Ware künstlich zu erhöhen und Mittel der D abzuschöpfen. Durch dieses Vorgehen seien die Zollabgaben zu Lasten der Tschechischen Republik und gleichzeitig auch die Berechnungsgrundlage für die Mehrwertsteuer verkürzt worden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Bezirksstaatsanwaltschaft ***/CZ mittels gegenständlichem Rechtshilfeersuchen versuche, die effektive Rolle bzw. Beteiligung der liechtensteinischen A AG, bzw. B Establishment näher zu erforschen, um gegebenenfalls Hinweise auch auf weitere in die Betrugskette involvierte Gesellschaften und Personen zu erhalten.
Wenn das Fürstliche Obergericht ausführe, dass der aus der Verkürzung der Mehrwertsteuer resultierende Vermögensschaden ausschliesslich zum Nachteil der Tschechischen Republik erfolgt sei und somit die von Art 51 Abs 1lit a RHG geforderte Schädigung des Haushaltes der Europäischen Gemeinschaft nicht gegeben sei, verkenne es, dass jede Verkürzung der Mehrwertsteuer eines Mitgliedsstaates der EU auch dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft schade. Dieser werde unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassten u.a. Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes auf eine Bemessungsgrundlage ergäben, die einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmt werde (unter Verweis auf Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Erwägung 8, sowie Finanzverfassung der EU, S 263 ff)
Somit führe jeglicher Sachverhalt, welcher eine Verkürzung der Mehrwertsteuer und somit einen Vermögensschaden in einem Mitgliedsstaat der EU zur Folge habe, zugleich zu einer in Art 51 Abs 1lit a RHG für die Gewährleistung der Rechtshilfe geforderten Schädigung des Haushaltes der Europäischen Gemeinschaften. Auch wenn die um Rechtshilfe ersuchende Behörde einräume, dass die Verkürzung der Mehrwertsteuer einen Vermögensschaden ausschliesslich bei der Tschechischen Republik versursacht habe, weil sie verkenne, dass eine solche Verkürzung der Mehrwertsteuer aufgrund des europäischen Finanzierungssystems zwangsläufig gleichzeitig zu einer Schädigung des Haushaltes der Europäischen Gemeinschaft führe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Rechtshilfe dennoch gegeben.
In ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde beantragen die A AG und die B Establishment durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeschwerdegegnerinnen zu verpflichten. Zusammengefasst bringen sie vor, sie hätten dem Landgericht zwei Sachverständigengutachten vorgelegt, in welchen klar dargelegt worden sei, dass aus dem von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt keinerlei Zoll- oder Mehrwertsteuerverkürzungen resultieren könnten. Damit setze sich die Revisionsbeschwerde in keiner Weise auseinander. Dies, obwohl das Obergericht im angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf verweise, dass das Gutachten von Deloitte vom 01.03.2013 in schlüssiger Art und Weise darlege, aus welchen Gründen ein überhöhter Importpreis in der gegenständlichen Konstellation eben gerade nicht zu einer Reduzierung von Mehrwertsteuern oder Zoll führen könne. Der Verweis der Revisionsbeschwerdeführerin auf ähnliche Sachverhalte in anderen Verfahren trage nichts Substanzielles vor. Die Staatsanwaltschaft müsse sich auch fragen lassen, wieso das Landgericht im gegenständlichen Verfahren mehrmals zurückgefragt und sogar selbst die Auffassung vertreten habe, der geschilderte Sachverhalt sei in Bezug auf die behauptete Verkürzung der Mehrwertsteuer nicht rechtshilfefähig, wenn die Rechtsprechung in solchen Fällen so klar sein sollte.
Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen samt den zahlreichen Nachbesserungsversuchen enthalte jedenfalls nichts, was auf ein in der Revisionsbeschwerde beschriebenes "Mehrwertsteuerkarussell" hindeuten könne. Es sei zunächst unbestritten, dass keinerlei Waren über Liechtenstein nach Tschechien geliefert worden seien. Schon deshalb könne keine Warenhandelskette vorliegen, über welche zu vorab vereinbarten Preisen und Gewinnmargen Waren geschleust worden seien. Im Rechtshilfeersuchen werde zudem keineswegs behauptet, die D oder eine andere tschechische Gesellschaft habe die importierte Ware quasi am Ende des vermeintlichen Karussells wieder "steuerneutral" an den ursprünglichen Lieferanten im Ausland verkauft. Gerade dies wäre notwendig, um den behaupteten Warenkreislauf zu schliessen. Bei Umsatzsteuerkarussellen wirkten verschiedene Gesellschaften aus EU-Mitgliedsstaaten zusammen, wobei einer der Händler der Lieferkette die von seinem Abnehmer bezahlte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführe. Umsatzsteuerkarusselle machten sich grundsätzlich das Besteuerungssystem im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferketten zunutze, um in den Genuss eines Vorsteuerabzuges zu kommen, ohne dass die entsprechende Umsatzsteuer innerhalb des Karussells an den Fiskus abgeliefert werde. Im gegenständlichen Fall seien Waren von asiatischen Unternehmen von den Revisionsbeschwerdegegnerinnen gekauft und an die tschechische Gesellschaft D weiterverkauft worden. Aus diesem Sachverhalt könne realistisch kein Umsatzsteuerkarussell abgeleitet werden. Dies werde nicht einmal von der rechtshilfeersuchenden Behörde unterstellt und sei auch nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens. Auch im Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sei keine Rede von einem Umsatzsteuerkarussell.
Das Argument der Staatsanwalt, dass jede Verkürzung der Mehrsteuer eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union auch dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft schade, habe die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde an das Obergericht vom 01.10.2014 (ON 19) vorgebracht, was dieses offenkundig nicht davon abgehalten habe, der in diesem Punkt richtigen Rechtsansicht des Landgerichtes zu folgen.
Der äusserst dürftige und widersprüchliche Rechtshilfesachverhalt erweise sich im Übrigen als umso problematischer, als im gegenständlichen Verfahren ein klarer Bruch des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf der Hand liege. Das Verfahren sei nämlich im November 2012 und somit vor bald zwei Jahren unter der Aktenzahl 13 RS.2012.281 geführt worden. Aufgrund der Einwände der Revisionsbeschwerdegegnerinnen, die das Landgericht geteilt habe, habe dieses mit Schreiben vom 17.02.2013 (ON 16) an die ersuchende Behörde zurückgefragt. Die letzte Frage habe dabei dahingehend gelautet, ob sich das im Gesuch dargelegte Steuerdelikt auf eine direkte Steuer (zum Beispiel Ertragssteuer) oder auf eine indirekte Steuer (zum Beispiel Mehrwertsteuer) beziehe, wobei die ersuchende Behörde mit Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 04.03.2013 auf diese Fragen explizit geantwortet habe, dass das bei ihr geführte Verfahren lediglich direkte Steuern ("Einkommenssteuer der Rechtspersonen") betreffe. Daraufhin sei durch das Landgericht mit Schreiben vom 02.05.2013 (ON 25) die Rechtshilfe unter Verweis darauf verweigert worden, dass im Ersuchen einzig eine Hinterziehung von direkten Steuern behauptet worden sei, welcher Sachverhalt jedoch nicht rechtshilfefähig sei.
Nachdem es dann "offenkundig" auch zur ersuchenden Behörde "durchgedrungen" sei, dass eine Rechtshilfegewährung im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer- und Zolldelikten ab einer bestimmten Höhe und vorbehaltlich eines nachvollziehbaren Rechtshilfesachverhaltes grundsätzlich möglich gewesen wäre, habe sie mit einer weiteren Ergänzung des Ersuchens vom 22.11.2013 einen mittlerweile dritten Versuch unternommen, welcher im Lichte der gesetzlichen Voraussetzungen als nicht minder untauglich erscheine als die vorangegangenen. Dies habe das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss eindrücklich bestätigt. Das Rechtshilfeersuchen betreffe exakt denselben Sachverhalt wie bereits im Verfahren zu 13 RS.2012.281. Im Gegensatz zu den ersten beiden Ersuchen habe die ersuchende Behörde nun plötzlich behauptet, die Untersuchung erstrecke sich auch auf den Verdacht von Mehrwertsteuer- und Zolldelikten. Einen nachvollziehbaren Sachverhalt, aufgrund welcher ermittelten Tathandlungen ein Verdacht auf die Begehung von solchen Delikten bestehe, habe die Ergänzung mit keinem Wort enthalten. Es sei insbesondere nicht dargetan worden, inwiefern die Revisionsbeschwerdegegnerinnen in eine angebliche Mehrwertsteuerverkürzung verwickelt und weshalb die im Einvernahmeprotokoll vom 14.12.2012 (13 RS.2012.281, ON 10) enthaltenen Informationen für die ausländischen Ermittlungen überhaupt von Bedeutung sein sollten. Die Ergänzung habe somit nicht den mindesten Anhaltspunkt in Richtung einer auch nur abstrakten Beweiseignung des gegenständlichen Protokolles enthalten. Gerade bei solchen drastischen Umstellungen des Rechtshilfesachverhaltes stelle die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht der ersuchenden Behörde, welchen diese nicht nachgekommen sei. Es sei vollkommen unerfindlich, was die nunmehrige Behauptung eines falschen Ursprungszertifikates mit Mehrwertsteuern zu tun haben solle. Zudem sei in der dritten Ergänzung nicht einmal behauptet worden, woher die importierte Ware tatsächlich stamme und wie sich der angebliche Zollschaden konkret errechnen sollte. Inwiefern der behauptete Umstand, die Revisionsbeschwerdegegnerin zu 1. sei in 16 Fällen in den Import involviert gewesen, einen Einfluss auf die geschuldeten bzw. verkürzten Zoll- bzw. Mehrwertsteuerbeträge gehabt haben solle, sei nicht dargetan worden.
Zu Recht habe das Fürstliche Obergericht darauf verwiesen, die Funktion der Revisionsbeschwerdegegnerin zu 1. sei bei der angeblichen Hinterziehung der Mehrwertsteuer bzw. der Zollabgaben in keinem der Antwortschreiben der ersuchenden Behörde schlüssig dargestellt worden. Der Rechtshilferichter sei aufgrund dieser Widersprüchlichkeit und Lückenhaftigkeit des Ersuchens somit gar nicht in der Lage gewesen, die abstrakte Beweiseignung des gegenständlichen Protokolls einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies umso mehr, als die korrekte Erfüllung von zollrechtlichen Pflichten allein dem Importeur und somit der D obliege.
Sogar die Staatsanwaltschaft gehe selbst davon aus, dass die Rechtshilfe aufgrund der von der ersuchenden Behörde behaupteten Zolldelikte nicht bewilligt werden könne, da sie die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichtes in der Revisionsbeschwerde nicht bekämpft habe. Die von den Revisionsbeschwerdegegnerinnen dem Erstgericht vorgelegten Gutachten belegten eindeutig, dass es nicht denkbar sei, dass durch die Einschaltung der Revisionsbeschwerdegegnerin zu 1. irgendwelche Zoll- oder Mehrwertsteuerforderungen des tschechischen Staates hätten verkürzt werden können.
Aufgrund von Einwendungen der Revisionsbeschwerdegegnerinnen anlässlich der Ausfolgungstagsatzung vom 15.04.2014 habe sich das Fürstliche Landgericht mit einem weiteren Schreiben vom 16.04.2014 an die ersuchende Behörde gewandt, welche in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2014 wiederum angebliche Mehrwertsteuerdelikte behauptet habe. Einen nachvollziehbaren Sachverhalt, aufgrund welcher ermittelten Tathandlungen ein Verdacht auf die Begehung von solchen Delikten bestehe, enthalte das Ersuchen jedoch wiederum mit keinem Wort. Es werde auch nicht dargetan, inwiefern die Revisionsbeschwerdegegnerinnen in eine angebliche Mehrwertsteuerverkürzung verwickelt und weshalb die im Einvernahmeprotokoll vom 14.12.2012 enthaltenen Informationen für die ausländischen Ermittlungen überhaupt von Bedeutung sein sollten. Was die behauptete Falschdeklaration durch gefälschte Ursprungszertifikate durch D, durch welche der tschechische Republik Zolleinnahmen entgangen sein sollten, mit den Revisionsbeschwerdegegnerinnen zu tun haben solle, ergebe sich daraus nicht und werde auch nicht behauptet. Das Landgericht sei auch darauf hingewiesen worden, dass Erkundigungen bei der Firma D ergeben hätten, dass der im Ersuchen erwähnte OLAF-Report eindeutig festhalte, dass die Einfuhrzertifikate nicht von D, sondern von einer unbekannten Person in Bangladesch gefälscht worden seien.
Behauptet werde von der ersuchenden Behörde weiter, durch die Kürzung der geschuldeten Zollabgaben sei auch die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer reduziert worden. Nachvollziehbar sei ein solcher Konnex nicht und sei auch nicht dargelegt worden. Zudem hätten den Einfuhrzoll die D zu entrichten gehabt. Auch hätte nach den Behauptungen der ersuchenden Behörde allein die D die Herkunftsdeklarationen abzugeben gehabt. Eine tatrelevante Beteiligung der Revisionsbeschwerdegegnerinnen an den behaupteten Verfehlungen sei damit geradezu auszuschliessen.
Zudem verfüge die ersuchende Behörde nach eigenen Angaben bereits über sämtliche Informationen, die es ermöglichten, sowohl den angeblich zu wenig bezahlten Zoll, als auch den vermeintlichen Verkürzungsbetrag an Mehrwertsteuern genau zu berechnen. Damit sei es umso weniger nachvollziehbar, wie die im Einvernahmeprotokoll enthaltenen Informationen geeignet sein sollten, die Untersuchung im ersuchenden Staat zu fördern. Inwiefern der behauptete Einbezug der Revisionsbeschwerdegegnerinnen in den Import einen Einfluss auf die geschuldeten bzw. verkürzten Zoll- bzw. Mehrwertsteuerbeträge gehabt haben solle, werde ebenfalls nicht dargetan.
Die Ausführungen der ersuchenden Behörde in ihrem Schreiben vom 20.05.2014 würden sich wiederum samt und sonders auf eine vermeintliche Verkürzung von direkten Steuern beziehen. Letztlich würde der Strafrechtshilfeweg somit offensichtlich missbraucht, um in unzulässiger Weise an Informationen im Bereich der direkten Steuern zu gelangen. Es sei darauf hinzuweisen, dass gemäss einer Bestätigung des Zollamtes der mährischschlesischen Regierung vom 18.12.2014 für die D gar keine Steuerrückstände bestünden.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Grundsätzlich können aufhebende Entscheidungen des Beschwerdegerichtes gemäss § 235 Abs 3 iVm § 242 StPO nur dann angefochten werden, wenn vom Fürstlichen Obergericht ein Rechtskraftbehalt gesetzt wurde. Handelt es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung in Wahrheit um einen abändernden Beschluss, ist in diesen Fällen auch ohne einen derartigen Rechtskraftvorbehalt aus Gründen des Rechtsschutzes die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. Ein verdeckt abändernder Beschluss liegt dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich - wie gegenständlich - abschliessend über für diese Entscheidung ausschlaggebende Fragen abgesprochen wird (LES 2003, 163; LES 2003, 182; LES 2005, 340 uva).
Die Revisionsbeschwerde ist daher zulässig. Sie ist auch rechtzeitig und im Ergebnis auch berechtigt.
Voranzustellen ist zunächst, dass das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss vom 11.09.2014 (ON 17) die Leistung der Rechtshilfe ausschliesslich zur Verfolgung des Vorwurfes der Verkürzung von Zöllen als zulässig erklärt hat. Hinsichtlich der Verkürzung von Mehrwertsteuer hat das Erstgericht die Rechtshilfe ausdrücklich als unzulässig erachtet. Der erstgerichtliche Beschluss wurde von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft nicht bekämpft, sodass er einer nachträglichen Abänderung zum Nachteil der Revisionsbeschwerdegegnerinnen aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zugänglich ist. Da der erstgerichtliche Beschluss lediglich von der A AG und der B Establishment bekämpft wurde, das Erstgericht die Rechtshilfe ohnehin in deren Sinn wegen der Verkürzung von Mehrwertsteuer als unzulässig erklärt hat, wäre bereits in der Beschwerdeentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes darüber gar nicht mehr abzusprechen gewesen.
Der Revisionsbeschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, dass die Eigenmittel der Europäischen Union unter anderem aus einem festgelegten Anteil an der von den Mitgliedstaaten eingehobenen Mehrwertsteuer bestehen (siehe dazu die in Art 310 des Art 324 AEU-Vertrag geregelten Bestimmungen zum Haushalt der Europäischen Union, insbesondere Art 311 AEUV, in welchem die Regeln für das Eigenmittelsystem festgelegt sind). Dementsprechend trifft es zu, wie in der Revisionsbeschwerde ausgeführt, dass mit einer Verkürzung der Mehrwertsteuer zum Nachteil der Tschechischen Republik gleichzeitig eine von Art 51 Abs 1 lit a RHG geforderte Schädigung des Haushaltes der Europäischen Gemeinschaften gegeben ist, auch wenn dies die ersuchende Behörde - ebenso wie das Fürstliche Landgericht und das Fürstliche Obergericht - nicht erkannt und lediglich von einer Schädigung der Tschechischen Republik gesprochen hat. Die umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbeschwerde in Bezug auf den Mehrwertsteuerbetrug sind allerdings im Hinblick darauf, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes unbekämpft liess, nicht zielführend. Der Beschwerdeantrag, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der A AG und B Establishment keine Folge gegeben wird, kann somit ebenso wenig dazu führen, dass damit gleichzeitig zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen die Rechtshilfe auch wegen des Mehrwertsteuerbetruges für zulässig erklärt wird, wie dies die Aufhebung und neuerliche Entscheidung durch das Fürstliche Obergericht zur Folge haben könnte.
Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin zum Umsatzsteuerkarussell einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird allerdings darauf verwiesen, dass den Revisionsbeschwerdegegnerinnen einzuräumen ist, dass der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt nicht auf ein Umsatzsteuerkarussell, das sich eben gerade eine Besonderheit im europäischen Umsatzsteuerrecht zu Nutze macht, nach der die innergemeinschaftliche Lieferung von einem Unternehmer an einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Land umsatzsteuerbefreit ist, hinweist.
An eine Beschwerde werden im Vergleich zu einer Berufung weniger hohe Anforderungen gestellt. Da die Revisionsbeschwerde den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes in vollem Umfang bekämpft, und in ihrem Rechtsmittel zumindest zu erkennen gegeben hat, dass sie die Auffassung vertritt, die A AG habe dabei mitgewirkt, die Zollabgaben zu Lasten der Tschechischen Republik zu verkürzen, die Ausführungen des Erstgerichtes zur Zulässigkeit der Rechtshilfe (auch) zur Verfolgung des Vorwurfes der Verkürzung von Zöllen als zutreffend erachtet und die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, war darauf auch inhaltlich einzugehen. Insofern kommt der Revisionsbeschwerde - im Ergebnis - auch Berechtigung zu.
Gemäss Art 51 Abs 1 lit a Z 1 RHG steht der Umstand, dass die einem Ersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung nach Art 15 Z 2 RHG nicht der Auslieferung unterliegt, der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen, soweit die Handlungen als Steuerbetrug nach Art 88 des Mehrwertsteuergesetzes oder als arglistig oder unter erschwerenden Umständen begangene Zollwiderhandlung nach Art 118 und 119 iVm Art 124 des Schweizerischen Zollgesetzes oder Art 14 Abs 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind und im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushaltes der Europäischen Gemeinschaft stehen, wenn in diesen Fällen die hinterzogene Steuer, der verkürzte Zoll oder ein sonstiger unrechtmässiger Vorteil CHF 75'000.00 überstiegen hat oder übersteigen hätte sollen.
Grundsätzlich gilt im Rechtshilfeverfahren das Prinzip des maximalen Entgegenkommens. Nach Art 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 verpflichten sich die Vertragsparteien dementsprechend, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Der ersuchte Staat hat dabei den rechtlichen Rahmen voll zu Gunsten der Hilfeleistung auszuschöpfen und den anderen Staat in seinem Verfahren zu unterstützen (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz 189 ff).
Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz ist in der Regel von der Richtigkeit der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen auszugehen (StGH 2008/122, StGH 2009/070, StGH 2000/28 uva), falls sich dieser nicht offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft und sich das Rechtshilfeersuchen nicht insgesamt als rechtsmissbräuchlich erweist. Die Annahme eines Rechtsmissbrauches darf dabei nicht leichthin erfolgen (StGH 2000/18, StGH 2000/28). Hiebei sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal das Rechtshilfeersuchen gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen dient, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist daher nicht die Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber den inländischen Rechtshilfegerichten mit dem Rechtshilfeersuchen praktisch schon den Schuldnachweis zu erbringen und die Tatvorwürfe abschliessend mit Beweisen zu belegen, zumal die Strafrechtshilfe nur der Unterstützung des im ersuchenden Staat geführten Strafverfahrens dient (StGH 2004,/29, StGH 2008/146, StGH 2009/70, StGH 2010/87 uva).
Da der ersuchte Staat im allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seinen eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen und dergleichen. Erforderlich ist dabei, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den betreffenden Dokumenten vorhanden ist. Die Rechtshilfeinstanzen haben nicht zu prüfen, ob auszufolgende Unterlagen konkret relevant bzw. geeignet sind, die im ausländischen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe zu beweisen. Eine solche Überprüfung durch das Rechtshilfegericht würde die Beweiswürdigung, die dem urteilenden Gericht im Ausland zusteht, unzulässigerweise vorwegnehmen (StGH 2002/12; StGH 2009/126). Die Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der von der ersuchenden Behörde verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, deren Verfolgung und Untersuchung voranzutreiben, sodass das Rechtshilfeersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint.
Gegenständlich wurde das erste Rechtshilfeersuchen der tschechischen Behörden abgelehnt, weil nach Würdigung des Fürstlichen Landgerichtes ausgehend von dem geschilderten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nach liechtensteinischem Recht nicht erfüllt waren.
Eine Verdachtslage kann sich im Laufe des Vorverfahrens, in welchem der Tatverdacht nach allen Richtungen überprüft wird, durchaus ändern. Üblicherweise ist aufgrund des Vertrauensgrundsatzes auch von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen. Allerdings soll bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit, wie im vorliegenden Fall, ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig wird, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigen (StGH 2009/192, StGH 2010/69, StGH 2009/168). Genau solche konkreten Ermittlungsergebnisse liegen gegenständlich auch vor.
Gegenstand des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens vom 06.11.2012 waren Ermittlungen gegen unbekannte Täter wegen Verdachtes der Begehung eines Dotationsbetruges gemäss § 212 Abs 2 und 4 des tschechischen Strafgesetzbuches, Kürzung der Steuer, der Gebühr und ähnlicher Pflichtabgaben gemäss § 240 Abs 1, Abs 3 des tschechischen Strafgesetzbuches und Verletzung der Vorschriften über die Regelung des Wirtschaftswettbewerbes gemäss § 248 Abs 1 lit e des tschechischen Strafgesetzbuches. Das Fürstliche Landgericht hat der Bezirksstaatsanwaltschaft *** am 17.01.2013 unmissverständlich mitgeteilt, dass das Fürstentum Liechtenstein in Fiskalstrafsachen keine Rechtshilfe leistet, mit Ausnahme bei einem Steuerbetrug im Sinne des Art 88 des liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzes, soweit die strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushaltes der Europäischen Gemeinschaften steht und die hinterzogene Steuer den Betrag von CHF 75'000.00 übersteigt. Im selben Schreiben wurde im Hinblick darauf die Frage gestellt, ob sich das im Gesuch dargelegte Steuerdelikt auf eine direkte Steuer oder auf eine indirekte Steuer (z.B. Mehrwertsteuer) bezieht, was - offensichtlich nach dem damaligen Ermittlungsstand - trotz der damit zu erwartenden Konsequenz der Ablehnung des Rechtshilfeersuchens mit Schreiben vom 04.03.2013 wahrheitsgemäss damit beantwortet wurde, dass das im Gesuch dargelegte Steuerdelikt nur direkte Steuern, nämlich Einkommenssteuern der Rechtspersonen, betreffe.
Die Unterstellung der Revisionsbeschwerdegegnerinnen in ihrer Gegenäusserung, es sei nunmehr "offenkundig auch zu der ersuchenden Behörde durchgedrungen", dass eine Rechtshilfegewährung im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer- und Zolldelikten ab einer bestimmten Höhe und vorbehaltlich eines nachvollziehbaren Rechtshilfesachverhaltes grundsätzlich möglich gewesen wäre und diese nun plötzlich einfach behaupte, die Untersuchung erstrecke sich auch auf den Verdacht von Mehrwertsteuer- und Zolldelikten, ist mit dem geschilderten Verhalten der ersuchenden Behörde nicht in Einklang zu bringen.
Die Bezirksanwaltschaft in *** hat auch nicht "plötzlich" und ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse in Anpassung an einen rechtshilfefähigen Sachverhalt neue Behauptungen aufgestellt, sondern nachvollziehbar ausgeführt, dass in der Zeit vom 17.-25.04.2013 in Bangladesch Erhebungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführt worden seien, wobei im Rahmen dieser Erhebungsmission festgestellt worden sei, dass im gegenständlichen Verfahren die Dokumente für die Erteilung des Zertifikates über den Ursprung der Ware für die Exportgesellschaften in Bangladesch nachgemacht und beim Zollverfahren bei der Einfuhr von 32 Containersendungen Textilware aus Bangladesch für die Firma D AG vorgelegt worden seien. Auf diese Art und Weise sei der Tschechischen Republik ein Zollschaden in Höhe von 10'699'626.00 tschechischen Kronen und ein Schaden an Mehrwertsteuer in Höhe 2'139'926.00 tschechischen Kronen (insgesamt nach der Umrechnung zum 22.11.2013 EUR 471'089.78) entstanden.
Nach den Erhebungen seien die Dokumente und die damit verbundene Korrespondenz betreffend das Zertifikat über den Ursprung der Ware, die vom Amt für die Unterstützung des Exports ausgestellt und an die Generaldirektion für Zölle in Prag adressiert worden seien, Nachahmungen. Aufgrund dessen sei der D der Zoll in Höhe von mindestens 6'285'710.00 tschechische Kronen (ca. EUR 230'625.94) ausbezahlt worden. Dem Rechtshilfeersuchen wurde der Abschlussbericht der gemeinsamen Mission der administrativen Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Amt in Bangladesch für die Unterstützung des Exportes (EPB) vom 25.04.2013, aus welchem dieser Sachverhalt hervorgeht, angeschlossen. Dem Bericht sind unter anderem auch Feststellungen betreffend die Firma D und Hinweise darauf zu entnehmen, dass auch weitere Lieferanten der Firma D identifiziert worden seien, wobei hinsichtlich der Feststellungen betreffend dieser Lieferanten der Firma D auf Anlage 4 des Abschlussberichtes verwiesen wurde, welche jedoch dem Rechtshilfeersuchen nicht angeschlossen war. Der Warenlieferant der Firma D sei die A AG gewesen, wie sich dies aus den dem Rechtshilfeersuchen angeschlossenen Fakturen ergeb.
Über entsprechende Nachfrage durch das Erstgericht teilte die Bezirksstaatsanwaltschaft in *** am 20.05.2014 (ON 13) mit, dass durch weitere Erhebungen der Verdacht erhärtet worden sei, dass die Ware nicht in Bangladesch ihren Ursprung gehabt habe, sondern in China. Für solche Ware würde die in der ganzen Europäischen Union für aus der Volksrepublik Bangladesch importierte Waren geltende Regel des Präferenzursprunges, wonach solche Waren keinem Zoll unterlägen, nicht gelten. Dadurch, dass die Waren mit gefälschten Bestätigungen zur Herkunft deklariert worden seien, sei beim Import der Waren durch die D der Zoll in Höhe von 10'699'626.00 tschechische Kronen verkürzt worden. Damit sei es um diese Summe auch zur Kürzung der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um die Summe von 2'139'925.00 tschechische Kronen (20% aus 10'699'626.00) gekommen. Die Ware sei von der tschechischen Handelsgesellschaft D AG von der liechtensteinischen A AG gekauft worden, welche sich als Lieferant dieser mit gefälschten Dokumenten versehenen Ware direkt an der untersuchten Straftat beteiligt habe. Die verlangten Dokumente sollten den Verdacht der Verübung der zu untersuchenden Tat durch die Gesellschaft A AG bestätigen oder entkräften. Aus dem bisher geführten Strafverfahren gehe hervor, dass die Gesellschaften D AG, A AG und B Establishment in gegenseitiger Übereinstimmung gehandelt hätten und von den selben Personen geleitet worden seien.
Der Abschlussbericht vom 25.04.2013 entspricht dem in englischer Sprache mit der Beschwerde in ON 18 vorlegten "Bangladesh-European Union Final Report" - der im Übrigen ohnehin in tschechischer, englischer und deutscher Sprache dem Rechtshilfeersuchen ON 3 bereits angeschlossen war -, dem allerdings ebenso wenig die Anhänge, insbesondere "Annex 4" beigefügt war. Auch wenn die A AG in diesem Bericht nicht ausdrücklich namentlich erwähnt wurde - ob dies möglicherweise in der Anlage 4 "Dokumente und Feststellungen betreffend die Firma Canis", auf die im Abschlussbericht verwiesen wird, erfolgte, ist dem Akt nicht zu entnehmen - geht daraus klar hervor, dass Ermittlungen auch hinsichtlich der Lieferanten der D geführt wurden. Dass die Firma A AG dabei - zumindest unter anderem, Warenlieferant der gegenständlichen Waren gewesen ist, ergibt sich klar aus den dem Rechtshilfeersuchen beigelegten von der Firma A AG ausgestellten Fakturen und wird von den Revisionsbeschwerdegegnerinnen auch gar nicht bestritten.
Während die bereits im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen beschriebene künstliche Erhöhung des Preises der gelieferten Ware mit Hilfe der A AG klarerweise nicht zu einer Verkürzung der Mehrwertsteuer führen kann, sondern - wie von der ersuchenden Behörde bereits im Verfahren 13 RS.2012.281 ON 24 beschrieben - lediglich zu einer Verkürzung der Einkommenssteuer der D AG, somit zu einer nicht rechtshilfefähigen Verkürzung einer direkten Steuer, führt die beschriebene Falschdeklarierung des Warenursprunges zur unberechtigten Anwendung der Regel des Präferenzursprunges, damit zur Verkürzung von Zollabgaben und in der Folge zur Verkürzung der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diese hinterzogene Zollabgabe.
Abgesehen davon, dass der Bericht der OLAF nicht vom 20.04.2014, sondern vom 25.04.2013 stammt (ON 3), hat die ersuchende Behörde entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes weder behauptet, dass die D selbst an der Fälschung von Ursprungszertifikaten beteiligt gewesen sei, noch dass die Revisionsbeschwerdegegnerinnen die Frachtpapiere gefälscht hätten.
Die von den Revisionsbeschwerdegegnerinnen vorgelegten Gutachten vom 25.01.2013 und vom 01.03.2013 wurden noch auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens im Verfahren 13 RS.2012.281 erstellt und befassen sich in keiner Weise mit der Verdachtslage der Hinterziehung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer durch Verkauf bzw. Import von Waren mit gefälschten Ursprungszertifikaten, sodass sie zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes auch nicht von Relevanz sind.
Ebenso wenig aussagekräftig ist eine Bestätigung des Zollamtes für den mährischschlesischen Bezirk vom 19.09.2014, wonach es bezüglich der D keine Zollrückstände - und nicht wie das Obergericht es ausdrückte "nicht mehr" - gebe, zumal dem Rechtshilfeersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft in *** vom 22.11.2013 samt Ergänzung vom 20.05.2014 (ON 3 und 13) zu entnehmen ist, dass aufgrund der Benachrichtigung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Einheit der Bekämpfung von Zoll- und Steuerbetrug der Zollgeneraldirektion der tschechischen Republik das Zollverfahren am 18.07.2013 eingeleitet hat, das Strafverfahren unter der Geschäftszahl G 9311/TS-32/2013 geführt wird und ganz offensichtlich - zumal für dieses Verfahren eben gerade gegenständliche Rechtshilfe benötigt wird - noch nicht abgeschlossen ist. Es verwundert daher wenig, wenn derzeit keine Zollrückstände aufscheinen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes ist im Rechtshilfegesuch schlüssig dargestellt, dass angesichts des vorliegenden Beweismaterials der Verdacht besteht, dass die D Waren mit gefälschten Papieren, aus denen nicht das tatsächliche Ursprungsland China, sondern das Land Bangladesch hervorgeht, mit welchem ein Präferenzabkommen besteht, in die Tschechische Republik importiert hat, was zu einer Hinterziehung von Zöllen in Höhe von 10'699'626.00 tschechischen Kronen geführt hat, wobei sich nach der nachvollziehbaren Verdachtslage die liechtensteinische Gesellschaft A AG als Lieferant an der untersuchten Straftat beteiligt habe, indem sie es war, die die Waren mit den gefälschten Dokumenten der D verkauft hat. Abgesehen davon wäre es gar nicht erforderlich, dass den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (LES 2012,44). Bereits dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 06.11.2012 (ON 3 in 13 RS. 2012.281) ist zu entnehmen, dass die A AG die entsprechenden Fakturen an die B Establishment zediert hat, was durch dem Ersuchen beigeschlossene Verträge belegt wurde. In der Mitteilung der ersuchenden Behörde im gegenständlichen Verfahren vom 20.05.2014 wurde mitgeteilt, dass aus dem bisher durchgeführten Strafverfahren hervorgehe, dass die Gesellschaften D AG, A AG und B Establishment in gegenseitiger Übereinstimmung gehandelt hätten und von den selben Personen geleitet worden seien.
Vor diesem Hintergrund ist ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den im tschechischen Verfahren zu untersuchenden Zollwiderhandlungen einerseits sowie der D und der A bzw der B Establishment andererseits gegeben. Von Untersuchungshandlungen zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte kann dabei keine Rede sein.
Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahrheit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates auch nötig sind. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund der Verdachtslage kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass die Aussage des Zeugen C als Verwaltungsrat der A AG im Zusammenhang mit weiteren Beweisergebnissen der Aufklärung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten strafrechtlich relevanten Vorgänge dienen kann. Dem Protokoll der Zeugenbefragung des C kann daher abstrakte Beweiseignung, welche für die Ausfolgung genügt, nicht abgesprochen werden. Die ersuchende Behörde hat ein schutzwürdiges Interesse daran, die effektive Rolle bzw. Beteiligung der liechtensteinischen A AG bzw. B Establishment näher zu erforschen, um durch diese Erkenntnisse das tschechische Verfahren zu fördern und den relevanten Sachverhalt in belastender wie auch in entlastender Hinsicht zu untersuchen.
Damit ist entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen dem auszufolgenden Befragungsprotokoll und dem Gegenstand des Strafverfahrens gegeben. Ob das auszufolgende Protokolle konkret relevant bzw. geeignet ist, die im ausländischen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe zu beweisen, haben die Rechtshilfeinstanzen dabei nicht zu prüfen (StGH 2002/12; StGH 2009/126).
Das umfangreiche Vorbringen der Revisionsbeschwerdegegnerinnen ist weder geeignet, augenscheinliche Widersprüchlichkeiten, Fehler oder Lücken in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen aufzuzeigen, noch eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu indizieren. Die vom Fürstlichen Landgericht unter Setzung eines Fiskalvorbehaltes und mit der Auflage, das Befragungsprotokoll ausschliesslich zur Verfolgung des Vorwurfes der Verkürzung von Zöllen zu verwenden, angeordnete Rechtshilfemassnahme verstösst weder gegen das Übermassverbot, noch ist sie unverhältnismässig.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof den zutreffenden Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes zur beiderseitigen Strafbarkeit vollinhaltlich anschliesst.
Der Revisionsbeschwerde war somit Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Da somit die A AG und die B Establishment mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.09.2014 erfolglos blieben, sind sie auch zum Kostenersatz zu verpflichten (§ 307 StPO). Die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde haben sie selbst zu tragen.
Vaduz, am 06. Februar 2015