OGH.2012.3
OGH. 2012.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, über die schriftliche Eingabe des MB*** und der RB***, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Eingabe sowie die darin gestellten Anträge werden z u r ü c k g e w i e s e n .
In ihrem Schreiben vom 4.1.2012 führen die mit "B*** " gefertigten Ehegatten RB*** und MB*** über die ihres Erachtens widerrechtlichen Verfügungen der Richter des Land- und Obergerichtes in Bezug auf Ersatzansprüche des MB*** sowie darüber Klage, dass der ordentliche Weg zum Gericht seit Jahren gesperrt sei. Dadurch und insbesondere auch durch den vom OGH begrüssten Vergleich habe MB*** zwei Drittel des Vermögens seiner Stiftungen (von denen zwei in den Konkurs gegangen seien) verloren. Die Eheleute B*** seien deshalb zu Schadenersatzansprüchen und Ersatzforderungen berechtigt. Das an den OGH adressierte Schreiben mündet in den Antrag, dass dieser dafür Sorge zu tragen habe, dass "der Weg zum Gericht eröffnet werde". Ein weiteres Zuwarten sei mit verheerenden Folgen verbunden.
Die Zielrichtung dieser Eingabe, in der auch kein konkretes Verfahren angeführt wird, und damit deren gesetzliche Grundlage sind nicht erkennbar. Es handelt sich dabei jedenfalls weder um ein Rechtsmittel gegen eine vorinstanzliche Entscheidung noch um eine Beschwerde anderer Art. Für welches Anliegen bzw Forderung der Eheleute B*** "der Weg zum Gericht eröffnet werden soll" ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Frage, was mit der Eröffnung des Weges zum Gericht gemeint ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage muss das Schreiben schon als inhaltsleer zurückgewiesen werden. Es stellt überdies offenkundig eine zweckwidrige und damit rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch den OGH dar (vgl StGH 2011/189 ua).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 9. März 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat