OGH. 2013.31
OGH. 2013.92
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , über die E-Mail-Eingaben der A vom 19.2. und 6.5.2013 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Eingaben und die darin gestellten Anträge werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Mit einem - auch - an den "Vorsitzenden des OGH " gerichteten E-Mail vom 19.2.2013 ersuchte A" um Stellungnahme der entstehenden Situation" und behauptet das Recht auf Aufklärung. Dieses E-Mail mit weitergehendem Inhalt ist auch an den Präsidenten des Obergerichtes adressiert. Dort heisst es sinngemäss, dass kein einziges Verfahren über die Rechtsansprüche der A*** geführt und der Präsident des Obergerichtes zum wiederholten Male um Bekanntgabe der Hindernisgründe, Aufklärung und Abhilfe ersucht werde.
Auf die Senatsmitteilung gemäss Art 59 GOG vom 20.2.2013 reagierte A*** mit einem hier nicht wiederzugebenden E-Mail vom 3.3.2013. Darin werden die aus zahlreichen Eingaben bekannten Vorwürfe ua der Verkürzung des Ablehnungsrechtes, Verweigerung des Rechtsschutzes, der Rechtswegsperrung etc gegen den Präsidenten des OGH erhoben.
Ein weiteres E-Mail vom 6.5.2013 ist an den "Obersten Gerichtshof des liechtensteinischen Gerichts" adressiert. Die Einschreiterin A*** behauptet darin, dass der Obergerichtspräsident "die wirksame Behandlung über die widerrechtliche Unzulässigkeitsschranke verweigere". Sie ersucht um bzw beantragt "einen wirksamen Rechtsschutz und Umsetzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter"; der Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Obergerichtes möge gesetzeskonform behandelt werden. Offenbar bezieht sich A*** dabei auf einen an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 8 CG.2005.233, auf dessen diverse formelle Gebrechen die Einschreiterin vom Präsidenten des Obergerichtes hingewiesen wurde.
Auch hiezu erging die nach Art 59 GOG erforderliche Besetzungsmitteilung, welche die Einschreiterin wie schon seit Jahren mit zwei E-Mails vom 18. und 19.5.2013 samt "Urgenz" vom 1.7.2013 mit den in keiner Weise konkretisierten Vorwürfen von Rechtsverletzungen, Interessenkollisionen, der Verkürzung aller prozessualen und materiellen Rechte etc kommentiert.
Die den Besetzungsmitteilungen nachfolgenden Eingaben der A*** sind als Ablehnung des OGH bzw von dessen Präsidenten aufzufassen. A*** wurde zum wiederholten Male über die Rechtsmissbräuchlichkeit substanzloser Ablehnungsanträge und auch darüber belehrt, dass im Art 59 GOG der Anspruch von Parteien verankert ist, in jedem einzelnen und neuen Fall die Zusammensetzung des Senats zu erfahren und gesetzeskonforme Ablehnungsanträge zu stellen. Im Einzelnen kann hiezu auf einen der jüngeren Beschlüsse des OGH vom 3.5.2013 zu 9 CG.2012.211 verwiesen werden. Jedenfalls sind auch die gegenständlichen "Ablehnungsanträge" mit Amtsvermerk zu erledigen.
Aus einer grossen Anzahl von Entscheidungen des StGH und aller anderen liechtensteinischen Gerichte ist A*** bekannt, dass E-Mail-Eingaben und/oder Schriftsätze ohne eigenhändige Unterschrift nicht den prozessualen Formerfordernissen entsprechen und wegen absichtlicher und rechtsmissbräuchlicher Verletzung von gesetzlichen Formvorschriften ohne Eingehen auf deren Inhalt zurückgewiesen werden (vgl Beschluss vom 5.4.2013, 6 CG.2011.178 E. 8 mwN; uva). A*** verletzt diese Formvorschrift offenkundig absichtlich, was sie auch beispielsweise unumwunden in ihrer an den StGH zu StGH 2012/208 gerichteten Eingabe vom 19.12.2012 eingeräumt hat. Darin teilt sie nämlich mit, dass es bekannt sei, dass sie nur mehr E-Mails bei sonstiger Sinnlosigkeit beim OGH einbringe.
Die beiden gegenständlichen E-Mail-Eingaben sind deshalb schon aus obigen Erwägungen zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Einschreiterin aus einer nahezu unübersehbaren Anzahl von Vorentscheidungen bekannt sein sollte, dass dem Präsidenten des OGH die Dienstaufsicht nur gegenüber dem Präsidenten des Obergerichtes und den am OGH tätigen Richtern zukommt (Art 46 lit. c GOG). Dem E-Mail vom 19.2.2013 kann in dieser Hinsicht überhaupt kein konkreter Vorwurf bzw Fall geschweige eine Säumnis des Herrn Präsidenten des Obergerichtes entnommen werden. Die "Beschwerde" vom 6.5.2013 bezieht sich auf einen Antrag an den Präsidenten des Obergerichtes "auf Bestellung eines unabhängigen Obergerichtes" zur Behandlung einer Wiederaufnahmsklage vom gleichen Tag; diese dem GOG und der Landesverfassung widersprechende Antragstellung kann im Lichte der grossen Anzahl einschlägiger Vorentscheidungen der liechtensteinischen Gerichte nur als offenkundig zweckwidrige und damit ebenfalls rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch den Präsidenten des Obergerichtes interpretiert werden. Für ein Einschreiten als Dienstaufsichtsbehörde durch den Präsidenten des OGH besteht kein wie immer gearteter Anlass.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat