OGH. 2014.162
OGH. 2014.163
OGH. 2014.164
Der Fürstliche Oberster Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter/in Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch *** als bestellter Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1. :B, ***, 2. :C, ***, beide vertreten durch ***, wegen a) EUR 362'861.09 s.A. und b) CHF 67'338.04 s.A. (Revisionsinteresse a) CHF 446'852.00, b) CHF 261'457.00) in Folge Revision a) der klagenden Partei und b) der erstbeklagten Partei sowie Kostenrekurs der erst- und zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.07.2014, 05 CG.2010.290-94, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.12.2013, 05 CG.2010.290-80 teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Beiden Revisionen sowie dem Kostenrekurs der zweitbeklagten Partei wird k e i n e Folge gegeben.
II.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 6.111,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 4 Wochen die mit CHF 11.985,23 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 523.16 bestimmten Kosten des Kostenrevisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1.1. Im Dezember 2001 wurde nämlich dem Erstbeklagten von der F AG eine vom Mitstiftungsrat E bereits unterfertigte Kreditvereinbarung, wonach die F AG der D Stiftung einen Kredit ("festen Vorschuss") in Höhe von EUR 160'000.00 für die Zeit vom 11.12.2001 bis zum 11.12.2002 gewährte und der Bank als Sicherheit die bestehenden Werte der Kreditnehmerin abgetreten und verpfändet wurden sowie die entsprechende von E ebenfalls bereits unterfertigte "Verpfändungsurkunde und Abtretungserklärung", zugestellt. Der Erstbeklagte unterfertigte die beiden Verträge und retournierte sie der F AG. Der Erstbeklagte unterzeichnete weiter gleichzeitig und noch im Dezember 2001 eine vom Mitstiftungsrat E ebenfalls bereits unterfertigte an die F AG gerichtete und mit 12.12.2001datierende und in der Folge von der F AG auch ausgeführte Zahlungsinstruktion der D Stiftung. Danach sollte vom Darlehensbetrag EUR 150'000.00 auf das Rechtsanwaltsanderkonto G bei der J AG Berlin und EUR 10'000.00 auf das Konto der K Ltd. bei der J AG Stuttgart überwiesen werden. Dieser Kredit wurde dann von der F AG bis Ende 2003 verlängert. Im Jahre 2003 wies die F AG mittels an die Zweitbeklagte gerichteter und von dieser an den Stiftungsrat E weitergeleiteter Schreiben wiederholt auf eine bestehende Unterdeckung hin. In weiterer Folge verwertete die F AG ihr verpfändete Depotwerte zur Abdeckung des offenen Kredites und zwar spätestens am 22.03.2005.
1.2. Im April 2002 unterfertigten E und der Erstbeklagte eine an die F AG gerichtete und mit 22.04.2002 datierende Zahlungsinstruktion betreffend die Überweisung eines Betrages von EUR 30'000.00 an eine K Ltd.. Diese Überweisung wurde von der F AG durchgeführt.
1.3. Im Februar 2004 übermittelte der Stiftungsrat E der F AG eine weitere schriftliche Zahlungsinstruktion, mit der der Auftrag erteilt wurde, EUR 3'394.50 auf ein näher bezeichnetes Konto des G bei der H AG Berlin, EUR 2'000.00 auf ein näher bezeichnetes Konto bei der L Kantonalbank zu Gunsten eines Hotelbetriebes mit dem Vermerk "für Mr. A" und EUR 15'000.00 auf ein näher bezeichnetes Konto der M (Ehefrau des E) bei der H AG Düsseldorf zu überweisen. Auch diese von E unterfertigte Instruktion wurde dem Erstbeklagten weitergeleitet, der sie ebenfalls unterfertigte und an die Bank retournierte, worauf die Überweisungen durchgeführt wurden.
1.4. Im Juni 2004 übermittelte E der F AG eine weitere schriftliche Zahlungsinstruktion, in welcher er den Auftrag gab EUR 4'000.00 auf ein näher bezeichnetes Konto der M bei der H AG zu überweisen. Auch diese Zahlungsinstruktion des E wurde wiederum dem Erstbeklagten übermittelt, der sie unterfertigte und an die Bank zurückstellte, worauf die Überweisung durchgeführt wurde.
1.5. Am 18.06.2007 wurde die D Stiftung in Liquidation versetzt und zunächst der Erstbeklagte, dann über Antrag des Klägers Dr. N zum Liquidator bestellt. Mit Vertrag vom 26.11.2009 hat die D Stiftung in Liquidation unter anderem allfällige Schadenersatz- und Rückforderungsansprüche gegenüber den ehemaligen Stiftungsräten käuflich um CHF 20'000.00 und gegen Verzicht auf sämtliche Begünstigtenansprüche an den Kläger abgetreten. Am 15.12.2009 wurde die D Stiftung beendet.
2.1. Durch das pflicht- bzw. vertragswidrige Verhalten der Beklagten sei der D Stiftung ein Schaden in Höhe von EUR 359'086.91 entstanden, entsprechend der Differenz des Guthabens der D Stiftung bei der F AG zum 31.12.2001 in Höhe von EUR 362'861.09 und dem im Zeitpunkt der Schliessung der Konten am 31.10.2008 bestehenden Guthabensstand von EUR 1'774.18. Jedenfalls sei der D Stiftung aber ein Schaden im Betrage von EUR 212'394.50 entsprechend den Vermögensabflüssen an Rechtsanwalt G, M und die dem E zuzurechnende K Ltd. entstanden, zu welchem ein Schadensbetrag von EUR 86'358.82 entsprechend 2/3 der Differenz des Vermögens zum 31.12.2001 und der insgesamt erfolgten Vermögensabflüsse dazukomme und zu berücksichtigen sei, dass die Depotwerte der D Stiftung Kursschwankungen unterlegen seien und mit dem Stiftungsvermögen auch hätten Erträgnisse lukriert werden können. Schliesslich werde ein weiterer Schaden in Höhe von CHF 67'338.04 geltend gemacht, der dadurch entstanden sei, dass der Kläger Kosten für die Liquidation, Steuern, weitere Kosten für die Mandatierung von Rechtsanwalt Dr. P im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Rechtsanwalt G, die Beklagten und E sowie im Zusammenhang mit der Abberufung des Erstbeklagten als Liquidator der D Stiftung habe aufwenden müssen. Weiters sei ein Schaden entstanden, weil der Kläger aus eigenen Mitteln zur Geltendmachung von Ansprüchen der D Stiftung gegenüber Rechtsanwalt Dr. G und E Rechtsanwaltskosten in Deutschland in Höhe von CHF 4'725.60 gehabt habe und schliesslich Zahlungen im Betrage CHF 21'149.60 seit 2001 an die Zweitbeklagte erfolgt seien, die aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Beklagten nicht geschuldet seien und daher zurückverlangt werden könnten.
3.1. Anlässlich der Gründung der D Stiftung habe der Kläger die Instruktion erteilt, dass die Verwaltung der D Stiftung durch E erfolgen solle und der Erstbeklagte als liechtensteinischer Stiftungsrat diesbezüglich keine Funktion habe. Beim Gründungsgespräch sei der Zweitbeklagten, vertreten durch O, vom Kläger klar und deutlich vermittelt worden, dass er nur die Gründungsakten übermittelt haben wolle und nach der Stiftungserrichtung jegliche geschäftliche Korrespondenz nicht mehr ihm sondern seinem Vertrauensmann und engen Freund E zuzustellen sei. E habe als starker Mann installiert werden sollen, der die Stiftung für den Kläger als Vertreter verwalten sollte. Deshalb sei E auch vom Kläger als einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat konstituiert worden und es sei auch auf den Abschluss eines Mandatsvertrages zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei verzichtet worden. Nach der Gründung der D Stiftung sei die Verwaltung so gehandhabt worden, wie dies vom Kläger anlässlich des Gründungsgespräches vorgesehen gewesen sei, nämlich dass die D Stiftung betreffend die Korrespondenz von der Zweitbeklagten an den Vertrauensmann des Klägers E weitergeleitet worden sei bzw. die von diesem übermittelten Instruktionen des Klägers, ausgeführt worden seien. Der Kläger habe sich auch im Mai 2005 mit der Bestellung von M zur Zweitbegünstigten der Stiftung einverstanden erklärt. Es sei dann Mitte des Jahres 2005 aus unbekannten Gründen zum Bruch zwischen dem Kläger und seinem engen Freund E gekommen und der Kläger habe der Zweitbeklagten mitgeteilt, dass die D Stiftung ab sofort keine Weisungen des E mehr befolgen solle. Der Kläger habe sich nach der Gründung der D Stiftung auch nie über den Vermögensstand oder sonstige Stiftungsangelegenheiten bei den Beklagten erkundigt. Für die Beklagten hätte keine Veranlassung bestanden, beim Kläger Rücksprache zu nehmen oder gar eine Zustimmung des Klägers einzuholen, wenn E Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen abschloss. Die Unterschrift des Erstbeklagten bei den Transaktionen sei nur pro forma erforderlich gewesen. Der Kläger habe als faktisches Organ der D Stiftung den von ihm geltend gemachten Schaden selbst als sein eigenes Verschulden zu vertreten. Die Beklagten treffe kein Verschulden. E sei nicht von Seite der Beklagten zum Stiftungsrat bestellt worden, sondern auf Wunsch des Klägers. Es sei der Kläger gewesen, der E bei der D Stiftung mit einem Einzelzeichnungsrecht habe ausstatten lassen. Der Kläger habe die den Beklagten vorbehaltene operative Geschäftstätigkeit der D Stiftung seinem engen Freund, Berater und bevollmächtigten E anvertraut, weshalb er eben das Allein- oder jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden trage. Der Kläger habe auch in die Geschäfte des E eingewilligt und könne deshalb keinen Schadenersatz fordern.
4.1. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen nicht mehr strittigen Sachverhalt hinaus, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, folgenden Sachverhalt fest (teilweise wörtlich):
4.1.1. Die Mutter des Klägers sei Eigentümerin einer Liegenschaft in U.K. gewesen. Es handle sich um ein nunmehr vom Kläger bewohntes Haus. Q habe weiters bei der U über Vermögenswerte in Höhe von ca. CHF 400'000.00 verfügt, die sie von ihrem Ehegatten geerbt habe. Am 11.07.2000 habe der Kläger für seine Mutter eine Geschäftsverbindung mit der F AG eröffnet, wobei ihm das Einzelzeichnungsrecht eingeräumt worden sei. Am 21.11.2000 habe er dann die U beauftragt, diese Vermögenswerte auf das Konto bei der F AG Vaduz zu überweisen. Die Geschäftsverbindung mit der F AG sei dadurch entstanden, dass ihm sein langjähriger Bekannter E gesagt habe, er habe Zugang zur F AG. E, verheiratet mit M, würden sich seit Kindertagen kennen und seien miteinander befreundet. Bei der Firma K Ltd. handle es sich um eine Gesellschaft nach britischem Recht, die für E errichtet worden sei und als deren Direktoren E und M fungierten. Der Kläger sei als Rechtsanwalt tätig gewesen. Aufgrund von Malversationen von Angestellten seien auf ihn Ende 2000 Anfang 2001 Forderungen zugekommen.
"Am 19.02.2001 erkundigte sich die zweitbeklagte Partei beim Handelsregister (damals: Öffentlichkeitsregisteramt), ob u.a. der Name "D" als Name einer zu errichtenden Stiftung benützt werden könnte, was vom Handelsregister noch am selben Tag bestätigt und sodann von der zweitbeklagten Partei E per E-Mail mitgeteilt wurde E teilte dies dem Kläger daraufhin telefonisch mit.
Sodann liess der Kläger am 21.02.2001, handelnd als Bevollmächtigter seiner Mutter, das Eigentum an der englischen Liegenschaft auf die "D Stiftung, " umschreiben, wobei er als Adresse dieser Stiftung im U.K. "" anführte.
Am 14.03.2001 erschienen der Kläger und E bei der F AG, um eine Stiftung gründen zu lassen. Der Kläger, der sich zu jener Zeit auf Schiurlaub in Arosa befunden hatte, reiste gemeinsam mit E, der ihn am Bahnhof in Sargans abholte, zur Besprechung nach Vaduz.
Die F AG stand damals in regelmässiger Geschäftsbeziehung mit der zweitbeklagten Partei: Sollten für Kunden juristische Personen gegründet werden, so gab die F AG dieses Mandat im Regelfall an die zweitbeklagte Partei weiter. So verständigte auch in diesem Fall die F AG die zweitbeklagte Partei, worauf die Direktorin O - der Erstbeklagte war abwesend - an jenem Tag zur Besprechung erschien. Sie nahm zu dieser Besprechung zumindest drei Formulare, nämlich das Formular "Gründungsauftrag", das Formular "Annahmeerklärung" und das Formular "Beistatut", mit. Diese drei Formulare enthielten einen Blankotext.
E stellte sich anlässlich dieser Besprechung mit einer Visitenkarte mit dem Aufdruck
"E & Partner
Unternehmensberatung
E
Dipl.-Kaufmann
(...) Düsseldorf (...) ***"
vor.
O füllte den Gründungsauftrag entsprechend der ihr gegenüber vom Kläger getätigten Angaben aus, so u.a., dass der Kläger "Anwalt" sei, dass die zweitbeklagte Partei mit der Gründung der "D Stiftung" beauftragt werde, dass deren Zweck der Zweck einer "Holding" sei und sie Konten bzw. Liegenschaften halten solle, dass die Postzustelladresse die zweitbeklagte Partei sei und dass der wirtschaftliche Hintergrund die "Zusammenfassung des Familienvermögens" sei und der Verwendungszweck der Vermögenswerte in "Anlage" bestünde. Dieser Gründungsauftrag wurde vom Kläger unterfertigt. Das Profil der Geschäftsbeziehung füllte der Kläger selbst aus. Darin bezeichnete er sich selbst als wirtschaftlich Berechtigter und führte seinen Beruf (nochmals) mit "Anwalt" an. Frau O wurde dazu eine Aufstellung "Vermögen A" übergeben, die von E erstellt worden war.
Der Kläger erklärte, dass er wolle, dass E Stiftungsrat dieser Stiftung sei. Als ihm daraufhin erklärt wurde, dass es nach liechtensteinischem Recht, konkret nach Art 180a PGR, erforderlich sei, dass es auch ein "liechtensteinisches" Stiftungsratsmitglied geben müsse, erklärte er sich damit einverstanden, dass seitens der zweitbeklagten Partei der Erstbeklagte für die Funktion eines Stiftungsrates in der D Stiftung zur Verfügung gestellt wird. Es war jedoch ausdrücklicher Wunsch des Klägers, dass E Einzelzeichnungsrecht haben solle. Üblicherweise wurde es damals von der zweitbeklagten Partei so gehandhabt, dass ein ausländisches Stiftungsratsmitglied lediglich ein kollektives Zeichnungsrecht (gemeinsam mit dem "liechtensteinischen" Stiftungsratsmitglied hatte. Daraufhin unterfertigte E in Gegenwart des Klägers (blanko) die Annahmeerklärung. O setzte später maschinenschriftlich den Namen, die Stiftung und das Datum ein.
Es war weiters Wunsch des Klägers, dass er (der Kläger) hinsichtlich der Geschäftsverbindung der D Stiftung mit der F AG Einzelzeichnungsrecht hat und die beiden Stiftungsräte lediglich kollektiv zeichnungsberechtigt sein sollten. Diesem Wunsch wurde in der Folge seitens des Erstbeklagten und seitens E entsprochen.
O übergab das von ihr mitgebrachte Blankoformular "Beistatut" an E, der es in Gegenwart des Klägers handschriftlich vervollständigte. So setzte er in der Rubrik "Erstbegünstigter" den Namen des Klägers ein und in der Rubrik "Zweitbegünstigter - nach dem Ableben des Erstbegünstigten" den Namen der Mutter des Klägers mit dem Beisatz: "Vertreten durch E" ein. Sodann unterschrieb er dieses Formular. In der Folge wurde dieses Beistatut - dem handschriftlich ausgefüllten Entwurf entsprechend - von den beiden Stiftungsräten, nämlich vom Erstbeklagten und von E, mit diesem Inhalt erlassen. Entwurfskonform enthält dieses Beistatut auch noch folgende Bestimmungen:
‚6. Die Durchführung der Ausschüttungen
Der Stiftungsrat bestimmt die Durchführung der Ausschüttungen an die Begünstigten. Der Zahlungsort wird von den Begünstigten selbst festgelegt, jedoch hat der Stiftungsrat das Recht, die Auszahlung auf ein Konto bei einer Bank in Liechtenstein oder in der Schweiz vorzunehmen. Sollte eine Zuwendung an die Begünstigten verhindert oder deren freie Verfügung mittelbar oder unmittelbar eingeschränkt werden, so soll der Stiftungsrat keine weiteren Zuwendungen vornehmen, solange der Hinderungsgrund besteht.
Der Stiftungsrat wird das Beistatut nur auf Antrag und mit Zustimmung des Erstbegünstigten ändern. Nach dem Ableben des Erstbegünstigten wird dieses Beistatut unabänderlich.'
Die Statuten der D Stiftung waren anlässlich der Besprechung vom 14.03.2001 kein Thema. O hatte auch keinen Entwurf zur Besprechung mitgebracht. Sie benützte die von der zweitbeklagten Partei üblicherweise verwendeten Statuten ("Standardstatuten"), deren massgeblicher, von der zweitbeklagten Partei noch am selben Tag anlässlich der Stiftungserrichtung festgesetzter Inhalt wie folgt lautet:
‚Art 8
Dem Stiftungsrat obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise gegenüber Dritten und vor allen in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Der Stiftungsrat kann die Verwaltung und Vertretung der Stiftung für besondere Angelegenheiten einem Mitglied oder einem Dritten übertragen, unter Festlegung des Zeichnungsrechtes.
(...)
Art 10 Der Stiftungsrat
(...)
Besteht der Stiftungsrat aus zwei Mitgliedern, bedingen seine Beschlüsse Einstimmigkeit. (...)
Der Stiftungsrat versammelt sich mindestens einmal im Jahr (...).
Stiftungsratsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularwege gefasst werden, jedoch bedingen diese der Einstimmigkeit.
(...)
Art 12 Die Begünstigten
Der Stifter anlässlich der Errichtung und in der Folge der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten. Der Stiftungsrat kann Vermögen und Ertrag der Stiftung jederzeit ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren zuwenden.
Die Ausschüttung an den oder die bezeichneten Begünstigten, als auch der Zeitpunkt und das Ausmass der Ausschüttung, ist dem Stiftungsrat anheimgestellt. Der Stiftungsrat hat aber keine irgendwie geartete Verpflichtungen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Ausschüttung vorzunehmen, vielmehr kann er die Erträgnisse akkumulieren, wie es ihm gut scheint.
(...)
Art 13 Die Begünstigung
(...)
(...)
Art 14 Beistatuten und Reglemente
Der Stifter anlässlich der Errichtung der Stiftung und in der Folge der Stiftungsrat sind berechtigt, Beistatuten und Reglemente herauszugeben.
(...)'
Der Kläger erklärte anlässlich der Besprechung vom 14.03.2001, dass er wünsche, dass die Post an E zugestellt wird, und zwar sowohl die Bank-Post als auch sonstige an die D Stiftung ergehende Post. Diesem Ersuchen kam die zweitbeklagte Partei in der Folge regelmässig nach. Sie übermittelte einlangende Schreiben mit der Post an E nach Düsseldorf. Seitens des Klägers gab es in der Folge keinerlei telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme mehr mit den beklagten Parteien. E meldete sich in unregelmässigen Abständen telefonisch.
E und der Kläger traten anlässlich der Besprechung vom 14.03.2001 auf, als ob E der Beauftragte des Klägers, sozusagen die rechte Hand des Klägers, wäre. E tat das, was der Kläger wollte. Sie waren auch per Du und erweckten den Eindruck, als ob sie gute Freunde seien.
Am 15. und 18.06. sowie am 11.07.2001 wurden die Vermögenswerte der Mutter des Klägers auf das Konto bzw. Depot der D Stiftung übertragen. Es handelte sich dabei um folgende Titel bzw. Vermögenswerte [...]:
Dass das "Schwergewicht" im Portfolio, nämlich ***, einer sehr grossen Kursschwankung unterworfen war, ergibt sich auch aus einschlägigen, über das Internet verfügbaren und somit notorischen (Charts wie folgt: [...]
Umgerechnet bedeutet dies, dass die Titel zu folgenden Zeitpunkten ungefähr jeweils insgesamt folgenden Wert darstellten:
15.06.2001 über EUR 400'000,--
31.12.2001 EUR 362'861,--
31.12.2002 (nach Verkauf von ca. 1'600 Robeco) EUR 213'462,--
Der Kurs EUR zu DEM beträgt 1:2. Der Kurs EUR zu CHF betrug im Jahr 2001 ca. 1:1,5 (notorisch).....Am 06.09.2002 teilte die F AG der D Stiftung mit, dass der Lombardkredit ("fester Vorschuss") insgesamt mit CHF 233'520.00 aushafte, während der Kurswert der als Sicherheit verpfändeten Vermögenswerte CHF 351'500.00 betragen würde, was einem Belehnungswert von CHF 181'556,55 entspräche. Die Kreditposition sei somit mit CHF 51'963 überschritten, weshalb gebeten werde, für die Abdeckung des Überzugs in den nächsten Tagen besorgt zu sein. Die zweitbeklagte Partei leitete dieses Schreiben an E ‚zur Erledigung' und ‚mit der Bitte um Erledigung' weiter. Der Kläger ersuchte E im Dezember 2002 um Überweisung von EUR 10'000.00 aus Mitteln der D Stiftung, um verschiedene Rechnungen im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter bezahlen zu können. E verfasste eine Zahlungsanweisung, unterfertigte sie und sandte sie an die F AG, von wo sie dem Erstbeklagten zugemittelt wurde, der seine Unterschrift darauf setzte. Sodann wurde die Zahlung zu Lasten des Stiftungsvermögens ausgeführt.
Im Dezember 2002 unterfertigte der Erstbeklagte hinsichtlich des im Dezember 2001 gewährten Kredites ("fester Vorschuss") über EUR 160'000.00 eine Verlängerungsvereinbarung, die in der Folge von E unterfertigt wurde.
Zum 31.12.2002 wiesen die Aktien und Anteilsscheine der D Stiftung bei der F AG (über sonstige, bei der F AG befindliche Vermögenswerte verfügte diese Stiftung damals nicht) einen Wert von insgesamt EUR 213'462.00 auf.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2003 erfuhr der Kläger anlässlich eines Telefongespräches mit Herrn R von der F AG, dass es auf dem Konto der D Stiftung eine ‚Kontobewegung' gegeben hätte, worauf R zwar nicht den Betrag, um welchen es sich bei dieser Kontobewegung gehandelt hatte, bekanntgab, jedoch den Kläger darauf hinwies, dass er sich da einmal erkundigen solle. Der Kläger kontaktierte daraufhin E, der zu ihm sagte, dass er das Geld für 10 Jahre bei RA G investiert habe. Der Genannte beschäftige sich weniger mit der Juristerei, sondern mehr mit Immobilien. Es seien zwischen ihm (E) und G 9% Zinsen p.a. vereinbart worden. Möglicherweise gab E dem Kläger auch einen konkreten Betrag bekannt, der investiert worden sei. E sagte weiters, dass das Geld auf ein "Anderkonto" des Rechtsanwaltes gegangen sei. Aus diesem Grund hatte der Kläger etwas weniger ‚Angst" um das Geld. Der Kläger verlangte von E weder einen Kontoauszug noch sonstige schriftliche Unterlagen. Er trat in diesem Zusammenhang auch nicht an die beklagten Parteien oder an die F AG heran, um Informationen, insbesondere schriftliche Unterlagen, einzuholen. E sagte zum Kläger weiters, dass er, also der Kläger persönlich, für die bei RA G getätigte Investition die 9% Zinsen bekommen werde. Er schickte dem Kläger in der Folge Schecks über GBP 4'500.00, mit welchen die an den Kläger auszuzahlenden Zinsen in Höhe von 9% p.a. abgegolten werden sollten, von denen jedoch nur der erste Scheck gedeckt war.
Ab Juni 2003 stellten E und M dem Kläger die Nummern ihrer Kreditkarten und die jeweiligen CVC-Codes zur Verfügung, sodass der Kläger damit Leistungen in Anspruch nehmen konnte. So tätigte der Kläger von Juni 2003 bis Februar 2007 mit diesen Kreditkarten Bezüge in Höhe von zumindest EUR 33'000.00). Diese Bezüge hatten nichtsmit der 9%igen Verzinsung der aus Stiftungsmitteln getätigten Investition bei G zu tun. Allerdings sagte E zum Kläger, dass die Kreditkartenbezüge aus Stiftungsmitteln erfolgen.
Mit Schreiben vom 02.04., 05.06., 08.07. und 02.09.2003, welche durchwegs von der zweitbeklagten Partei an E weitergeleitet wurden, machte die F AG auf die weiterhin bestehende Unterdeckung und auf den beabsichtigten Abbau der Unterdeckung durch Wertschriftenverkäufe aufmerksam. Mit Schreiben vom 17.07.2003, welches auch den beklagten Parteien zuging, teilte E der F AG mit, dass er als Direktor der K Ltd. der D Stiftung einen Betrag von EUR 60'000.00 zur Verfügung stellen werde, damit die Unterdeckung in der Kontobeziehung zur F AG beseitigt werden könne. Weiter wörtlich: "Ich handle derzeitig ohne Abstimmung mit Herrn A, da dieser sich nach einem Autounfall, dem er als Fussgänger zum Opfer fiel, im Krankenhaus befindet. Man sollte jedoch davon ausgehen, dass er mit meinem Vorgehen einverstanden sein wird'....Mit Schreiben vom 08.11.2004, welches von der zweitbeklagten Partei an E weitergeleitet wurde, wies die F AG auf eine weiterhin bestehende Unterdeckung hin. Spätestens mit 22.03.2005 hatte die F AG die Wertschriften der D Stiftung zur Gänze verwertet.
Am 13.5.2005, 13.48 Uhr, teilte E der zweitbeklagten Partei per E-Mail mit, dass ein von ihm unterzeichnetes Dokument bei der zweitbeklagten Partei einlangen werde, in welchem bestimmt wird, dass M nach dem Kläger Begünstigte der Stiftung sein soll. Dieses Dokument würde die Unterschrift des Klägers bereits tragen, da dieser damit einverstanden sei. Er (E) bitte, ihm kurz zu bestätigen, dass die Ergänzung vorgenommen werde. Die Originaldokumente werde er (E) heute an den Kläger senden, der sie in der kommenden Woche an die zweitbeklagte Partei weiterleiten werde.
Tatsächlich langte am selben Tag, und zwar um 14.16 Uhr, ein Telefax-Schreiben (Absender laut Fax-Zeile: E & Partner) bei der zweitbeklagten Partei ein, wonach mitgeteilt wird, dass die Mutter des Klägers am 30.08.2001 verstorben ist und nunmehr beabsichtigt ist, Frau M "als zweite Begünstigte nach Herrn A aufzunehmen". Dieses Telefax-Schreiben trug die Unterschrift von E und eine Unterschrift, die ähnlich aussieht wie die Unterschrift des Klägers. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger dieses Schriftstück tatsächlich unterschrieben hat.
O, handelnd für die zweitbeklagte Partei, bereitete die Änderung des Beistatuts - wie gewünscht - vor und liess das abgeänderte Beistatut vom Erstbeklagten unterfertigen. Sodann versuchte sie, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen und hielt auf dem abgeänderten, vom Erstbeklagten bereits unterfertigten Beistatut Folgendes fest: "Okay von A abwarten!" O konnte den Kläger jedoch nicht erreichen. Erst am 07.07.2005 gelang ihr eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger, worauf dieser zu ihr sagte, dass die beklagten Parteien ab sofort keine Weisungen von E mehr befolgen dürfen. Er würde sobald als möglich nach Vaduz kommen, um sämtliche Transaktionen zu überprüfen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger von den beklagten Parteien in der Folge Kontoauszüge betreffend die D Stiftung anforderte und diese prüfte. Jedenfalls erfuhr der Kläger von E noch im Sommer 2005, dass ‚kein Geld mehr" in der Stiftung wäre.
Am 19.10.2005 teilte der Kläger Frau O telefonisch mit, dass im Dezember 2001 EUR 150'000.00 an G in Berlin überwiesen worden wären. Er bitte um Abklärung, wofür das Geld verwendet worden sei. Er vermute, dass E ihn betrogen habe. Er möchte, dass das Geld von G zurückverlangt werde. Daraufhin richtete der Erstbeklagte am 31.10.2005 ein Schreiben an G, mit welchem um Aufklärung ersucht wurde.
Am 24.11.2005 fand in Vaduz eine Besprechung zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten statt. Noch am selben Tag wurde die Zeichnungsberechtigung hinsichtlich der Geschäftsverbindung mit der F AG dahingehend abgeändert, dass nunmehr E nicht mehr zeichnungsberechtigt war, während der Kläger und der Erstbeklagte (Letzterer nunmehr einzeln) weiterhin zeichnungsberechtigt waren. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die bei der F AG befindlichen Vermögenswerte der D Stiftung nur mehr auf rund EUR 14'000.00.
Mit Schreiben vom 04.01.2006 ersuchte der Kläger die beklagten Parteien um Übertragung des Eigentums an der englischen Liegenschaft an ihn. Dies wurde von den beklagten Parteien am 10.01.2006 erledigt.
Am 20.02.2006 erteilte der Kläger den Rechtsanwälten S, Frankfurt am Main, Vollmacht in Sachen "D Stiftung Beratung", erlegte jedoch nicht den Kostenvorschuss, um welchen er von den genannten Rechtsanwälten ersucht worden war.
Am 20.04.2006 teilte RA T, Berlin, der D Stiftung mit, vom Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen hinsichtlich der D Stiftung beauftragt worden zu sein. Wörtlich: "Herr A hat uns vordringlich beauftragt, die Interessen der Stiftung und seiner Person als Stiftungsbegünstigter gegenüber Herrn RA G, Berlin, wahrzunehmen". Das diesem Schreiben beigeschlossene Vollmachtsformular unterfertigte der Erstbeklagte namens der D Stiftung und retournierte es mit Begleitschreiben vom 24.04.2006.
Mit Schreiben vom 15.06.2006 teilte RA T der beklagten Parteien mit, dass die Herren E und G auf Ersuchen um Stellungnahme zur Überweisung von EUR 160'000.00 nicht reagiert haben.
[...]
Am 31.07.2007 erstattete der Erstbeklagte namens der D Stiftung Strafanzeige gegen E. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 10.09.2007 zurückgelegt....."
4.2. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Erstbeklagte und E als Mitglieder des Stiftungsrates jederzeit berechtigt gewesen seien, die Erträgnisse und das gesamte Vermögen der Stiftung an den Kläger auszuschütten. Der Kläger habe sogar über eigenen Wunsch ein Einzelzeichnungsrecht bei den Konten der F AG gehabt. Er habe also jederzeit ohne Angabe von Gründen über das bei der F AG befindliche Vermögen der D Stiftung disponieren können. Der Kläger sei anlässlich des Gründungsgesprächs vom 14.03.2001 in einer Art und Weise aufgetreten, die den beklagten Parteien keinen Zweifel daran gelassen habe, dass E vom Kläger bevollmächtigt sei, für ihn zu handeln. Eine Bevollmächtigung könne nicht nur schriftlich oder mündlich, sondern auch stillschweigend erteilt werden. Von einer derartigen Vollmachtserteilung hätten die Beklagten ausgehen können. Auch der Kläger selbst sei von einer derartigen Bevollmächtigung ausgegangen, da er auch über E Auszahlungen an ihn veranlasst habe. Die beklagten Parteien hätten sich also darauf verlassen können, dass E vom Kläger bevollmächtigt sei, sowohl was die Einräumung des Kredites über EUR 160'000.00 und die weiteren Verfügungen darüber, als auch die weiteren Vermögensdispositionen zu Lasten des Stiftungsvermögens betreffe. Die Schreiben der F AG seien von der zweitbeklagten Partei und E weitergeleitet worden. Es hätte kein Grund bestanden mit dem Kläger Rücksprache zu halten. Dazu komme, dass der einzige namhafte Betrag von EUR 150'000.00 auf ein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen worden sei. Damit stehe dem Kläger gegenüber den beklagten Parteien für die bis zum Herbst 2005 stattgefundenen Handlungen kein Schadenersatz zu. Den beklagten Parteien könne auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten nach Bekanntwerden der den E zugeschriebenen Malversationen nichts getan. Da Schadenersatzansprüche nicht berechtigt seien, fielen auch jene Ansprüche weg, die der Kläger aus der Verfolgung solcher vermeintlicher Schadenersatzansprüche erlitten habe.
5.1. Das Fürstliche Obergericht entschied über die Berufung des Kläger mittels Teilurteil und Beschluss wie folgt:
"1. Der Berufung des Klägers wird teilweise Folge gegeben.
1.1 Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
a) Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen den Betrag von EUR 212'394.50 samt 5% Zinsen seit dem 01.01.2007 in Schweizer Franken zum Kurs am Zahlungstag zu bezahlen.
b) Das Mehrbegehren, der Erstbeklagte sei zu ungeteilter Hand mit der Zweitbeklagten schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen weitere EUR 150'466.59 samt 5% Zinsen seit dem 01.01.2007 "zahlbar Umrechnungskurs EUR:CHF" zu bezahlen, und die Zweitbeklagte sei zu ungeteilter Hand mit dem Erstbeklagten schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen EUR 362'861.09 samt 5% Zinsen seit dem 01.01.2007 "zahlbar Umrechnungskurs EUR:CHF" zu bezahlen, wird abgewiesen.
1.2 Im Übrigen, soweit also das Klagebegehren des Inhalts, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen CHF 67'338.04 samt 5% Zinsen seit dem 01.08.2010 zu bezahlen, abgewiesen wurde, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
5.2. Das Fürstliche Obergericht verneinte die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit (§ 446 Abs 1 Z 1 ZPO), da der zuständige Präsident des Fürstlichen Landgerichtes zwischenzeitlich der als Ablehnungsantrag aufzufassenden Nichtigkeitsrüge keine Folge gegeben habe.
5.3. Zur Rechtsrüge erwog das Fürstliche Obergericht zusammengefasst, dass der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten Verantwortlichkeitsansprüche der D Stiftung geltend mache. Bei der D Stiftung handle es sich um eine altrechtliche Stiftung, sodass die Verantwortlichkeit des Erstbeklagten nach der Rechtslage vor dem 01.04.2009 zu beurteilen sei. Im Vordergrund stehe die Annahme einer Anscheinsvollmacht durch das Fürstliche Landgericht. Die Annahme einer solchen Anscheinsvollmacht würde aber nebst der Gutgläubigkeit des Erstbeklagten den vom Kläger als Stifter und Erstbegünstigten adäquat zurechenbar begründeten Rechtsschein voraussetzen, dass dem Mitstiftungsrat E Vollmacht erteilt worden sei, für die Rechnung des Klägers die Ausfolgung von Stiftungsgeldern zu verlangen, um diese Gelder auch entgegen zu nehmen. Ein derartiger Rechtsschein sei zu keinem Zeitpunkt erweckt worden. Allein der Umstand, dass der Kläger anlässlich des Gründungsgesprächs vom 14.03.2001 aufgetreten sei als sei sein Freund E sein "Beauftragter" reiche nicht. Auch die Tatsache, dass E auf Wunsch des Klägers zum Stiftungsrat bestellt worden sei und für diesen die Post zugestellt erhalten habe, lasse nicht auf die Bevollmächtigung schliessen, Ausschüttungen aus dem Vermögen der D für die Stiftung zu verlangen und in Empfang zu nehmen. Vorgänge zwischen dem Kläger und E ohne Involvierung des Erstbeklagten oder der Zweitbeklagten könnten von vornherein gegenüber Letzterer keinen Anschein einer Bevollmächtigung erwecken. Wenn der Erstbeklagte seinem Mitstiftungsrat E offenbar ebenso blind vertraut habe wie der Kläger seinem Freund E, so habe er dies auf eigenes Risiko getan. Ausgehend von der Verpflichtung des Stiftungsrates, einen zweckwidrigen Abfluss des Stiftungsvermögens hintan zu halten, dürfe sich ein Stiftungsrat nicht auf eine blosse Strohmannfunktion beschränken. Der Erstbeklagte sei daher verpflichtet gewesen, den geschäftsführenden Stiftungsrat E effizient zu überwachen und hätte daher aussagekräftige Bescheinigungen über den Grund der Dispositionen über das Stiftungsvermögen verlangen müssen. Im gegenständlichen Fall treffe dies besonders zu, weil die Stiftungsgelder an Stiftungsfremde, nämlich an Rechtsanwalt G, M und K Ltd. überwiesen worden seien. Mit der Überweisung von EUR 150'000.00 auf das Anderkonto von RA G sei über 40 % des Stiftungsvermögens disponiert worden. Durch diese Handlungen sei der Stiftung auch ein Schaden entstanden und zwar durch die Überweisungen an Rechtsanwalt G, M und K Ltd. in Höhe von EUR 212'294.50. Für die Annahme eines darüber hinaus gehenden unter Anwendung des § 273 ZPO zu ermittelnden Stiftungsschadens fehle es an jeglichem nachvollziehbaren Prozessvorbringen des Klägers. Auch die weitere Voraussetzung der adäquaten Kausalität der Pflichtwidrigkeit liege vor. Hätte der Erstbeklagte die Überweisungsaufträge nicht blind unterfertigt, sondern wäre er seinen Überwachungspflichten nachgekommen, so wäre beispielsweise durch eine einfache Rückfrage beim Kläger der Schaden verhindert worden. Für die Annahme einer faktischen Organschaft des Klägers bestehe kein Anlass. Es ergebe sich nicht, dass der Kläger irgendeine Aufgabe in den Stiftungsentscheidungen gehabt habe. Auch für den Fall der Annahme einer faktischen Organstellung wäre nichts gewonnen. Die solidarische Haftung sei keine differenzierte dahingehend, dass sich der Umfang der Haftung eines der mehreren solidarisch Verantwortlichen deswegen reduziere, weil sein Verschulden zum Verschulden eines mithaftenden Verantwortlichen geringer sei. Ein Mitverschulden liege nicht vor. Es könne nur in Ausnahmefällen zulässig sein, dass das Verschulden eines Mitverantwortlichen der juristischen Person als Selbstverschulden zugerechnet werde. Eine solidarische Haftung der Zweitbeklagten für den vom Erstbeklagten unmittelbar zugefügten Schaden scheide aus. Durch die Malversationen des ungetreuen Stiftungsrates E sei die D Stiftung und nicht der Kläger unmittelbar geschädigt worden. Eine vertragliche Haftung aus dem Gründungsauftrag komme nicht in Frage. Der Gründungsauftrag könne nur zwischen den Parteien dieses Vertrages, also zwischen dem Kläger persönlich und der Zweitbeklagten Rechtswirkungen entfalten. Der Erstbeklagte habe auch nicht als Erfüllungsgehilfe der Zweitbeklagten fungiert. Dass die Zweitbeklagte der D Stiftung wissentlich einen unfähigen Stiftungsrat, nämlich den Erstbeklagten, zur Verfügung gestellt hätte, sei vom Kläger gar nicht behauptet worden.
5.4. Zu den weiteren Schadenersatzansprüchen - scheinbar originär eigenen des Klägers - fehle es an substantiertem und nachvollziehbarem Vorbringen des Klägers. Mangels entsprechender Anleitung durch das Erstgericht sei diesbezüglich das Urteil aufzuheben.
5.5. Der Aufhebungsbeschluss ist mangels Rechtskraftsvorbehalt in Rechtskraft erwachsen.
6.1. Die klagende Partei ficht das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes einerseits insoweit an, als gegenüber dem Erstbeklagten das Klagebegehren mit einem Teilbetrag von EUR 150'466.59 abgewiesen wurde und gegenüber der zweitbeklagten Partei, als das gesamte Klagebegehren in Höhe von EUR 362'861.09 zusammen mit dem Ausspruch der Solidarhaftung mit dem Erstbeklagten abgewiesen wurde. Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Die Revision mündet in den Antrag, das obergerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren hinsichtlich des Erstbeklagten auch mit dem weiteren Betrag von EUR 150'466.59 Folge gegeben werde und hinsichtlich des Zweitbeklagten, dass dem Klagebegehren hinsichtlich des Betrages von EUR 361'861.09 Folge gegeben werde, jeweils mit dem Ausspruch der Solidarhaftung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ausserdem wird beantragt, die beklagten Parteien zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
6.2. Die erstbeklagte Partei ficht das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes im Umfang des Zuspruches zu P 1.1. a) an. Geltend gemacht wird der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision mündet in den Antrag, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass das gesamte Klagebegehren auch gegenüber der erstbeklagten Partei abgewiesen und somit das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde.
6.3. Die beiden beklagten Parteien erheben darüber hinaus einen Kostenrekurs im Hinblick auf den Kostenvorbehalt des Fürstlichen Obergerichtes zu Punkt 2. des Urteilsspruches. Sie beantragen "Der Fürstliche Oberster Gerichtshof wolle der Revision im Kostenpunkt dahingehend Folge geben, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Urteils dergestalt abgeändert werde, dass den beklagten Parteien die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zugesprochen und die klagende Partei zu einer Kostentragung zu Handen der Rechtsvertreter der beklagten Parteien verpflichtet werde. Dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution". Ausserdem wird ein Kostenantrag gestellt.
A) Revision der klagenden Partei
8.1. Hinsichtlich der Verneinung der Haftung der zweitbeklagten Partei durch das Fürstliche Obergericht werde übersehen, dass der zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten geschlossene Vertrag nicht nur die Gründung der Stiftung selbst zum Gegenstand gehabt habe, sondern auch die Mandatsführung durch den bei der Zweitbeklagten angestellten Stiftungsrat. Die Zweitbeklagte habe auch alle administrativen Belange der D Stiftung erledigt und diese in Rechnung gestellt. Es werde auch übersehen, dass der Erstbeklagte sich als untüchtig/unfähig erwiesen habe und dieser als Erfüllungsgehilfe der Zweitbeklagten tätig gewesen sei. Die D Stiftung sei keine vertragsfremde Partei, sondern das Herzstück der ganzen Vertragsgrundlage zwischen den Parteien. Es liege auch sehr wohl ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der D Stiftung vor, weil die Zweitbeklagte ja aufgrund dieses Vertrages erst den Erstbeklagten als obligates Organ der D Stiftung zur Verfügung gestellt habe und dafür auch die Honorare realisiert habe. Das Stiftungsratshonorar sei auch nicht vom Erstbeklagten direkt, sondern von der Zweitbeklagten verrechnet worden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagten im rechtfreien Raum agiert und dafür noch Geld erhalten hätten. Aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten, deren Leistungsgegenstand nicht schon mit der Gründung erfüllt war und somit keine weiteren Leistungspflichten mehr beinhaltet habe, sondern auch die aktive Mandatsführung für die D Stiftung umfasst habe, resultierten weitere Betreuungspflichten, die auch Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten der D Stiftung umfassten. Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten sei ein Dauerschuldverhältnis mit dem Inhalt vorgelegen, dass die Zweitbeklagte während der gesamten Vertragsdauer alle Leistungen ordnungsgemäss zu erbringen habe, die für die Erreichung des Stiftungszweckes erforderlich seien. Dies habe auch die Ausübung der Funktion als Mitglied des Stiftungsrates durch B wie auch die ganzen administrativen Belange umfasst. Wenn das Berufungsgericht argumentiere, dass von Seiten des Klägers nicht vorgetragen worden sei, dass die Zweitbeklagte wissentlich einen unfähigen Stiftungsrat (den Erstbeklagten) zur Verfügung gestellt habe, gehe es offenbar von der Haftung der Zweitbeklagten nach § 1315 ABGB aus. Dies sei nicht relevant, da der Erstbeklagte als Erfüllungsgehilfe der Zweitbeklagten anzusehen sei. Ausserdem sei nach §1315 ABGB eine Wissentlichkeit der Untüchtigkeit nicht relevant. Die Wissentlichkeit komme nur bei der Verwendung einer gefährlichen Person vor. Auch im Bereich der Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, die in der Revision im Einzelnen bezeichnet werden. Darauf wird verwiesen. Das Berufungsgericht habe mit seiner Rechtsmeinung den Kläger überrascht.
8.2. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird wiederum darauf verwiesen, dass das Obergericht nicht erkennen lasse, warum es das Mehrbegehren hinsichtlich des Erstbeklagten abweise und es werden wiederum die schon in der Rechtsrüge geltend gemachten Feststellungsmängel aufgezählt.
9.1. Was die Haftung der zweitbeklagten Partei betreffe, habe der Kläger in den Unterinstanzen nicht begründet, warum die zweitbeklagte Partei haften solle. Es sei nicht vorgebracht, welchen Inhalt der von ihm selbst vorgelegte Gründungsauftrag über den Wortlaut laut dieser Urkunde hinaus gehabt habe, was also weiters geregelt worden sei. In Wahrheit erstatte auch hier der Revisionswerber ein unzulässiges Neuvorbringen. Es fehle an jedem Sachverhaltssubstrat, aus dem eine Haftung der zweitbeklagten Partei angenommen werden könne. Ein Überraschungsurteil liege nicht vor. Im Urteil sei keine Rechtsansicht ausgesprochen worden, die nicht von einer Partei ins Treffen geführt worden wäre. Die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vermissten Feststellungen seien nicht notwendig, sekundäre Feststellungsmängel lägen nicht vor, weil die Frage der Haftung der zweitbeklagten Partei vom Berufungsgericht rechtlich richtig gelöst worden sei. Teils beinhalteten die urgierten Feststellungen ohnehin nur rechtliche Schlussfolgerungen.
10.1. Der Vollständigkeit halber ist geltend für das gesamte Verfahren aufgrund der Auslandsanknüpfung durch den Kläger festzuhalten, dass die Parteien und auch die Gerichte von der Anwendung liechtensteinischen Rechts auf den gegenständlichen Rechtsfall ausgegangen sind. Dies ist zur Folge der Bestimmungen des Art 232 f PGR zu bejahen.
10.2. Der Revisionswerber rügt im Kern die vom Fürstlichen Obergericht angenommene Schadenshöhe, die durch die rechtswidrigen Handlungen bzw. Unterlassungen des Erstbeklagten der D Stiftung entstanden ist. Nicht nur, wie vom Fürstlichen Obergericht angenommen, die ungerechtfertigten Überweisungen an Rechtsanwalt G, die K Ltd. und M stellten einen Schaden (EUR 212'395.50) dar, sondern das gesamte Vermögen der D Stiftung zum 31.12.2001 in Höhe von EUR 362'861.00, das verloren gegangen sei. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch bei der hier anzunehmenden vertraglichen Haftung des Erstbeklagten als Stiftungsrat der D Stiftung zwar für das Verschulden die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB eintritt, der Beweis für den Schaden und die Kausalität aber vom Geschädigten, sohin im gegenständlichen Fall vom Kläger, zu erbringen ist (Karner in KBB4, § 1298 Rz 2; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI § 1298, Rz 1; LES 1999, 191; OGH 09.03.2012, 02 CG.2010.273). Der Kläger hat zu den von ihm behaupteten schädigenden Handlungen vorgebracht, dass der Darlehensbetrag von EUR 160'000.00 an Rechtsanwalt G und die K Ltd. überwiesen worden sei. Dazu kämen noch weitere Zahlungen an die K Ltd., Rechtsanwalt Dr. G und M aus den Jahren 2002 und 2004, woraus sich eine Summe von EUR 212'394.50 ergäbe. Weiters wird nur vorgebracht, dass sich gegenüber dem Guthaben per 31.12.2001 von EUR 362'861.09 ein Vermögensabgang von EUR 359'086.91 unter Berücksichtigung des Aktivums der Stiftung von EUR 1'774.18 ergäbe (Klage S. 4 und 5). Ein Vorbringen wie es zu den weiteren Vermögensverlusten neben den aufgezeigten Auszahlungen an G, K Ltd. und M gekommen sein soll, wird nicht erstattet. Es bleibt sohin schon im Vorbringen im Dunkeln, wodurch der Verlust des über diese Auszahlungen ausgehenden Vermögens der D Stiftung eingetreten sein soll, umso mehr, inwieweit der Erstbeklagte als Stiftungsrat der Stiftung mit diesem weiteren Verlust etwas zu tun haben soll. Demgemäss konnten auch keine Feststellungen zu diesem weiteren Vermögensabgang getroffen werden und es fehlt daher für den Zuspruch eines weiteren über EUR 212'394.50 hinausgehenden Betrages jegliches Tatsachensubstrat. Soweit der Kläger in der Revision versucht, ein diesbezügliches Tatsachenvorbringen nachzuholen, ist dies von vornherein unzulässig. Abgesehen davon, dass ein Vorbringen dahingehend, dass sich der Kläger nicht um den notleidenden Kredit und die Abflüsse gekümmert habe und dadurch weitere Vermögensverluste eingetreten seien,- so es zulässig wäre - dermassen unbestimmt wäre, dass es keine andere Schadensberechnung zuliesse.
10.3. In der Rechtsrüge macht der Kläger auch vermeintlich sekundäre Feststellungsmängel geltend. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn das Fürstliche Landgericht oder das Fürstliche Obergericht Beweisaufnahmen abgelehnt oder zumindest Feststellungen nicht getroffen haben, weil sie diese Beweise oder Feststellungen aufgrund unrichtiger Rechtsansicht für unerheblich hielten (LES 2009, 187). Es geht also immer um Feststellungsmängel, die die Unvollständigkeit des Berufungsurteiles in den Grenzen vollständiger und schlüssiger oder irrig als schlüssig eingestufter Tatsachenbehauptungen der Parteien bewirkten (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, § 503, Rz 197). Im gegenständlichen Fall ist eben von der klagenden Partei kein Vorbringen erstattet worden, auf welche Art und Weise über die genannten Auszahlungen hinaus ein Vermögensverlust der D Stiftung eingetreten sein soll und insbesondere, was mit dem eingetretenen Vermögensverlust der Erstbeklagte als Stiftungsrat zu tun hat. Mit den in der Revision vom Kläger behaupteten sekundären Feststellungsmängeln will der Revisionswerber in Wahrheit fehlendes Tatsachenvorbringen nachtragen, was, wie schon ausgeführt, unzulässig ist.
10.4. Hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei beruft sich der Revisionswerber in seiner Argumentation vor allem auf den zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten geschlossenen Vertrag, der nicht nur die Gründung der Stiftung selbst zum Gegenstand gehabt habe, sondern eben auch die Beistellung des Erstbeklagten als Stiftungsrat, der sich als untüchtig/unfähig erwiesen habe. Zur Revision gegenüber der Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei ist zunächst festzuhalten, dass der Revisionswerber weitestgehend nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht und insoweit die Revision nicht gesetzmässig ausgeführt ist. Inhaltlich setzt nämlich der Revisionswerber voraus, dass zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei ein Vertrag bestanden habe, der nicht nur die Gründung der D Stiftung, sondern auch die Stellung des liechtensteinischen Organes dieser Verbandsperson beinhaltet habe. Genau dies wurde nicht festgestellt. Der Kläger hat vorgebracht, dass zwischen ihm und der Zweitbeklagten ein aufrechtes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit der Geschäftsführung und Verwaltung der D Stiftung bestanden habe, allerdings kein schriftlicher Mandatsvertrag. Die Zweitbeklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, sondern die sorgfaltswidrige Untätigkeit des Erstbeklagten geduldet. Sie hätte die Verpflichtung gehabt, das von ihr entsandte Organ der D Stiftung, nämlich den Erstbeklagten zur Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten als Mitglied des Stiftungsrates zu veranlassen und damit die Überweisung erheblicher Beträge ohne Rechtsgrund zu unterbinden. Zu diesem Vorbringen hat das Erstgericht nur festgestellt (Urteil ON 80 S. 17), dass O von der zweitbeklagten Partei das Formular Gründungsauftrag entsprechend der ihr gegenüber vom Kläger getätigten Angaben ausgefüllt habe, sodass die zweitbeklagte Partei mit der Gründung der D Stiftung beauftragt werde. Dieser Gründungsauftrag sei vom Kläger unterfertigt worden. Der Kläger habe erklärt, dass er wolle, dass E Stiftungsrat dieser Stiftung sei. Als ihm darauf die Bestimmung nach Art 180 a PGR erklärt worden sei, habe er sich damit einverstanden gezeigt, dass seitens der zweitbeklagten Partei der Erstbeklagte für die Funktion eines Stiftungsrates in der D Stiftung zur Verfügung gestellt wird. Feststellungen in der Richtung, dass die zweitbeklagte Partei für den "zur Verfügung gestellten" also namhaft gemachten B verantwortlich sein solle, wurden nicht getroffen; ebenso wenig Feststellungen dahingehend, dass die Tätigkeit des B von der zweitbeklagten Partei zu kontrollieren, überwachen oä ist. Aus den Feststellungen ergibt sich sohin nur, dass aufgrund der Bestimmung des Art 180 a PGR der Kläger darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auch ein liechtensteinischer Stiftungsrat in der D Stiftung tätig sein muss und es wurde dafür von der gründenden zweitbeklagten Partei ihr Angestellter B vorgeschlagen. Diese Feststellungen wurden auch in der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil nicht gerügt und es wurden auch im Rahmen der Rechtsrüge diesbezüglich keine sekundären Feststellungsmängel geltend gemacht. Auch ein Neuvorbringen über die Rechtsbeziehung zwischen Kläger und zweitbeklagter Partei im Hinblick auf den liechtensteinischen Stiftungsrat in der D Stiftung wurde keines erstattet. Wenn sohin der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, dass zwischen dem Kläger und Zweitbeklagten ein Vertrag bestand, dass die zweibeklagte Partei einen liechtensteinischen Stiftungsrat stelle und sich daraus rechtliche Konsequenzen für die Mithaftung für vom Erstbeklagten herbeigeführte rechtswidrig verschuldete Schäden ergäben, entspricht diese Voraussetzung nicht den Feststellungen. Es ist in diesem Zusammenhang nur darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass die zweitbeklagte Partei das "Mandat D Stiftung führte", also - nicht näher festgestellt - Arbeiten für die Stiftung erledigte, dies aufgrund des Vertrages zwischen dem Kläger als Stifter und Erstbegünstigtem und der zweitbeklagten Partei, nicht einen Vertrag dahingehend ersetzt, dass die zweitbeklagte Partei die Organwalterschaft für die D Stiftung, sei es in eigenem, sei es durch in ihrer Verantwortung entsandte Personen, ausübt. Wer das Honorar des Stiftungsrates B erhält, der Erstbeklagte selbst oder die zweitbeklagte Partei ist eine Frage des Innenverhältnisses zwischen dem Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei.
10.5. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass eine Erfüllungsgehilfenhaftung der zweitbeklagten Partei entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht in Betracht kommt. Die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 44 Abs 1, § 47 Abs 1 SchlAPGR bedingt immer ein Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und jener Person, die zum Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Eben dieses Vertragsverhältnis liegt nach den Feststellungen nicht vor. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof tritt auch den rechtlichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Besorgungsgehilfenhaftung bei. Es fehlt schon an einem Vorbringen der klagenden Partei, dass der Erstbeklagte, wenn man von einer Entsendung durch die zweitbeklagten Partei ausginge, untüchtig war. Dabei spielt auch das vom Revisionswerber hervorgehobene Kriterium der Wissentlichkeit, ob sich dieses nur auf die gefährliche Person oder auch auf eine untüchtige Person bezieht, keine Rolle. Die Untüchtigkeit muss sich immer auf die zu verrichtende Tätigkeit beziehen und muss habituell sein. Der Gehilfe muss also nach seiner Ausbildung oder Veranlagung für die übertragene Tätigkeit ungeeignet sein (Karner aaO, § 1315 Rz 3). Zum Thema, dass es sich bei B um eine für die Übernahme eines Stiftungsratsmandates von seiner Ausbildung und bisherigen Tätigkeit her habituell untüchtige Person gehandelt habe, wurde in der Tat kein Vorbringen erstattet und es wurden demgemäss auch keine Feststellungen getroffen. Soweit auch im Rahmen der Rechtsrüge gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen die zweitbeklagte Partei sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden, handelt es sich wiederum um den Versuch ein Vorbringen nachzuholen. Es kann auf das zu 10.3. Gesagte verwiesen werden.
10.6. Wenn schliesslich in der Rechtsrüge noch die Frage des Überraschungsurteiles vom Revisionswerber angeschnitten wird, so ist dies nicht nachvollziehbar. Ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn eine Partei keine Gelegenheit hatte, sich zu einer für sie überraschenden Rechtsansicht zu äussern, wenn diese Partei an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachte oder nicht denken musste (U StGH 19.5.2014, StGH 2013/5; U StGH 14.5.2013, StGH 2012/190 ua). Die beklagten Parteien haben aber in erster Instanz (ON 79, S. 22, P 75) vorgebracht, dass der Kläger den Inhalt des angeblichen Vertrages mit der Zweitbeklagten und angebliche daraus resultierende Schutzpflichten der Zweitbeklagten ihm gegenüber nicht einmal behauptet habe. Der Kläger lege auch nicht dar, wie es aus den beiden von ihm gemachten Rechtsgründen (Haftung ex contractum bei der Zweitbeklagten) zu einer Solidarhaftung der Beklagten kommen soll. Wenn dann das Fürstliche Obergericht eine Haftung der zweitbeklagten Partei mangels festgestellter vertraglicher Verpflichtungen verneint, kann von einer Überraschung wohl keine Rede sein.
10.7. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit werden die schon in der Rechtsrüge geltend gemachten vermeintlichen sekundären Feststellungsmängel wiederholt. Es wird nicht aufgezeigt, inwieweit Verfahrensfehler des Fürstlichen Obergerichtes vorliegen sollten. Auf diesen Revisionsgrund ist daher nicht weiter einzugehen. Insgesamt war der Revision der klagenden Partei keine Folge zu geben.
10.8. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der klagenden Partei stützt auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die Kosten des Revisionsverfahrens, in diesem Falle der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Die beklagten Parteien sind in ihrem Kostenverzeichnis von einem Revisionsinteresse von EUR 513'327.68 ausgegangen, was der Summe des gegenüber dem Erstbeklagten geforderten Mehrbegehrens und des Begehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei darstellt. In diesem Falle ist aber das Revisionsinteresse nur der Betrag von EUR 362'861.09. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Die klagende Partei will mit ihrer Revision ihren geltend gemachten Anspruch in Höhe von EUR 362'861.09 solidarisch gegenüber der erst- und zweitbeklagten Partei durchsetzen. Ein Teil davon wurde allerdings schon vom Fürstlichen Obergericht gegenüber dem Erstbeklagten zuerkannt. Das Revisionsinteresse beläuft sich sohin auf jenen Betrag, der höchstens gegenüber den Beklagten solidarisch erstritten werden kann, was EUR 362'861.09 oder umgerechnet in Schweizer Franken CHF 446'852.00 ausmacht. Reduziert auf diesen Streitwert unter Berücksichtigung des 40% Einheitssatzes und einen Streitgenossenzuschlages von 10% ergibt sich der zuerkannte Kostenbetrag, wobei auch zu berücksichtigen war, dass die halbe Entscheidungsgebühr nicht CHF 3'400.00 sondern nur CHF 1'700.00 beträgt.
B) Revision der erstbeklagten Partei
11.1. Wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, dass E in der D Stiftung nicht als Vertreter des Klägers aufgetreten sei, so gehe es nicht von den Feststellungen aus. Es sei nämlich festgestellt worden, dass E getan habe was der Kläger wollte und dass E so aufgetreten sei, als ob er der Beauftragte des Klägers, sozusagen seine rechte Hand, sei. Aus diesen Feststellungen könne aber nur rechtlich geschlossen werden, dass E in der D Stiftung als Vertreter des Klägers habe fungieren sollen und dass den Beklagten ein Rechtschein in diese Richtung vermittelt worden sei. E habe für den Kläger auch das Beistatut der D Stiftung ausgefüllt und eine von ihm erstellte Vermögensaufstellung übergeben. E sollte nach dem Kläger der einzige Stiftungsrat sein. Ausserdem sollte sämtliche Post an E gehen. Aufgrund einer anzunehmenden Anscheinsvollmacht sei sohin E als Vertreter des Klägers in der D Stiftung zu sehen und damit die inkriminierten Handlungen als vom Willen des Klägers getragen.
11.2. Überdies habe der Kläger in der D Stiftung als faktisches Organ fungiert. Die Beklagten hätten davon ausgehen können, dass die Stiftungsgeschäfte vom Kläger zusammen mit seiner rechten Hand E gemacht würden. Nach den Feststellungen habe E auch getan, was der Kläger gewollt habe. Die Willensbildung sei also vom Kläger ausgegangen. Der Kläger habe auch das Verfügungsrecht über das gesamte Stiftungsvermögen und dessen Einkünfte gehabt. Der Kläger sei sogar im Hinblick auf seine englische Liegenschaft schon vor der Stiftungsgründung tätig geworden und habe das Eigentum an dieser englischen Liegenschaft auf die an sich noch nicht existente D Stiftung überschreiben lassen. Somit treffe den Kläger selbst die Verantwortung für einen eingetretenen Schaden der D Stiftung.
11.3. Der Erstbeklagte habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Aufgrund der Vollmacht des Klägers habe E in der Stiftung jederzeit ohne Mitwirkung, allenfalls sogar ohne Kenntnis des Erstbeklagten, operieren können. Bei dieser Ausgangslage habe es für den Erstbeklagten keinen Grund gegeben, E als Vertreter des Klägers in der Stiftung zu kontrollieren. Zu beachten sei auch, dass der Kläger den Wunsch gehabt habe, dass E einziger Stiftungsrat sei und die Mitbestellung des Erstbeklagten nur wegen entsprechender gesetzlicher Anforderungen geduldet habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger über das Stiftungskonto ein Alleinverfügungsrecht gehabt habe, sodass er über das Stiftungsvermögen auch ohne Stiftungsratsbeschluss hätte verfügen können, dies dann ohne irgend eine Kontrolle durch die erstbeklagte Partei. Der Erstbeklagte habe bei den von E veranlassten Transaktionen davon ausgehen können, dass sie vom Willen des Klägers gedeckt waren. Dadurch sei eine Warnpflicht an die Adresse des Klägers entfallen. Eine solche "Warnung" hätte auch nichts geändert. Nachdem nämlich der Kläger von der Überweisung von EUR 150'000.00 an RA G erfahren habe, habe es der Kläger ohne weitere Nachfragen dabei bewenden lassen. Es sei dem Erstbeklagten nicht vorzuwerfen, dass er E als Vertreter des Klägers in der Stiftung nicht auf Schritt und Tritt überwacht habe. Bei der Kreditaufnahme im Dezember 2001 habe es auch keinerlei Anhaltspunkte für ein allfälliges späteres Fehlverhalten des E gegeben. Einem Rechtsanwalt komme schon aus standesrechtlichen Gründen eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit zu. Das Verhalten (oder die behaupteten Unterlassungen) des Erstbeklagten seien auch nicht kausal für den eingetretenen Schaden. Nach menschlichem Ermessen hätte ein Nachfragen des Erstbeklagten bei E vor der Darlehenstransaktion nichts geändert. Kausal für den Schadenseintritt sei nicht das Verhalten des Erstbeklagten, sondern das Vorgehen des Klägers vertreten durch E gewesen.
11.4. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Haftung nach Art 226 Abs 2 PGR nicht dahingehend differenziert sei, dass sich der Umfang der Haftung eines der mehreren solidarischen Verantwortlichen deshalb reduziere, weil sein Verschulden im Vergleich zum Verschulden eines mithaftenden Verantwortlichen geringer sei, sei nicht zu folgen. Die zitierte Rechtsansicht von Schauer in FS Delle Karth, S 791 ff, beruhe auf einem Missverständnis, wenn die Gesetzesmaterialien entsprechend zur Interpretation herangezogen würden. Richtigerweise ergebe sich, dass im Streitfall auch im Aussenverhältnis zu berücksichtigen sei, dass einen von mehreren solidarisch Haftpflichtigen ein geringeres Verschulden treffen könne oder dass es einen Herabsetzungsgrund gebe. Die Vermögensabflüsse aus der D Stiftung seien dem Kläger allein oder zumindest in einem grossen Teil aufgrund eines weit überwiegenden Selbstverschuldens anzulasten. Zu einem Haftungsausschluss zu Gunsten des Erstbeklagten müsse es auch deshalb kommen, weil der Kläger für den Schaden der D Stiftung die Haftung als Geschäftsherr des E zu tragen habe. A sei es gewesen, der sich zu keinem Zeitpunkt sorgfältig verhalten und den Stiftungsrat E eben nicht sorgfältig überwacht habe. Der Kläger habe sich die Malversationen von E als seine eigenen anrechnen zu lassen. Die D Stiftung sei nicht vom Erstbeklagten geschädigt worden, sondern vom Kläger selbst. Schliesslich habe der Kläger mit keinem Wort dargelegt, dass die von ihm vermissten Nachfragen E zu einem anderen Verhalten gebracht hätten, dass E also bei solchen Nachfragen anders verfahren wäre oder dass er die Auszahlungen an seine Firma K Ltd. oder an seine Ehegattin unter dem Eindruck solcher Nachfragen gestoppt hätte.
12.1. Es sei nicht zulässig, dass aus einem knapp halbstündigen Gespräch bei der F AG eine Anscheinsvollmacht des E abgeleitet werde, nur weil der Kläger und E per Du gewesen seien, weil sie seit Kindestagen befreundet gewesen seien, weil er den Kontakt zur F AG hergestellt habe und weil E mit Zustimmung des Klägers zum Mitglied des Stiftungsrates bestellt worden sei. Jede andere Beurteilung wäre angesichts des vorliegenden Sachverhaltes "ein Schlag ins Gesicht von Justitia höchst persönlich". Auch in dem von Frau O erstellten Geschäftsprofil sei keine Vollmacht angeführt worden. Aus blossen Gefälligkeiten könne keine Vollmacht konstruiert werden. Der Kläger sei schliesslich zur Gründung nach Liechtenstein gekommen und habe sich dort nicht durch E vertreten lassen. Von einer faktischen Organschaft des Klägers könne keine Rede sein. Es sei ja nicht festgestellt, dass der Kläger den Auftrag gegeben habe, den Kredit aufzunehmen, die Vermögenswerte der Stiftung dafür zu verpfänden und das Geld Dr. G zur Verteilung an die Privatgläubiger des E zu überweisen. Der Umstand, dass der Kläger einverstanden gewesen sei, dass sein Freund E zum Stiftungsrat bestellt werde, besage gar nichts. Es werde ausser Acht gelassen, dass dem Kläger der Erstbeklagte völlig unbekannt gewesen sei und er nach der Rechtslage in Grossbritannien davon ausgegangen sei, dass er selbst gar nicht Organ einer Stiftung sein könne, wenn er gleichzeitig Begünstigter sei. Aus diesen Motiven sei die Bestellung des E zum Stiftungsrat erfolgt. Immerhin sei zu berücksichtigen, dass auf den Bankkonten beide Stiftungsräte nur kollektiv gezeichnet hätten, sich daraus also eine gegenseitige Kontrolle ergeben sollte. Das Alleinzeichnungsrecht des Klägers sage gar nichts, weil er davon kein einziges Mal Gebrauch gemacht habe. Der Kläger habe selbst aus der Stiftung nur zwei Ausschüttungen von insgesamt EUR 12'000.00 erhalten. Die Sorgfaltspflicht eines Stiftungsrates ergebe sich aus dem Gesetz. Der Revisionswerber gehe in seiner Argumentation immer davon aus, dass der Kläger Machtgeber E gewesen sei, was aber vom Berufungsgericht verneint worden sei. Die Stiftung sei auch nicht "operativ" tätig gewesen. Sie habe keine Geschäfte im Auftrag des Klägers geführt. Es könne wohl die Eröffnung eines Kontos im Inland oder die Verwendung von Geldern aus dem Kreditvertrag der Stiftung für Privatgläubiger des E nicht als Geschäftstätigkeit angenommen werden. Im Gegensatz zu den Beklagten habe der Kläger nichts von der Kreditaufnahme und den darauf erfolgten Überweisungen aus dem Stiftungsvermögen an andere Personen gewusst, ausser von jenen Überweisungen an sich selbst. All das Vorbringen des Revisionswerbers über die angebliche Verwendung der D Stiftung, Forderungen von Gläubigern gegenüber dem Kläger zu vereiteln, sei falsch und würde überdies ohne Belang für die Verantwortlichkeitsansprüche sein. Bei einer Hinterfragung der Hintergründe der Überweisungen hätte der Revisionswerber feststellen können, dass diese weder einen rechtlichen noch einen faktischen Grund haben. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt, dass der Erstbeklagte davon habe ausgehen können, dass die Weiterleitung der Kreditsumme von EUR 150'000.00 an Rechtsanwalt G, sowie die weiteren Überweisungen an die K Ltd. und M mit dem wirtschaftlich Berechtigten und Erstbegünstigten der Stiftung abgesprochen worden waren. Allein die Aufnahme eines Lombardkredites hätten zur Vorsicht anregen müssen. Die Aufnahme von Krediten sei in Art 3 der Statuten nicht erwähnt und es mache vordergründig wenig Sinn, sich Geld über einen Kredit für eine Anlage zu besorgen und höhere Zinsen zu zahlen, wenn man dies durch eine Investition direkt erreichen könne. Das Stiftungsvermögen sei schon angelegt gewesen. Dass die Überweisung des Kreditbetrages auf ein Anderkonto eines unbekannten Rechtsanwaltes erfolgt sei, könne wohl nicht als Sicherheit angesehen werden. Die Annahme des Revisionswerbers, ein Nachfragen bei E hätte beim weiteren Verlauf gar nichts geändert, sei reine Spekulation und unbeachtlich. Der Erstbeklagte hätte nicht nur nachfragen, sondern auch Unterlagen für die dahinter befindlichen Geschäfte anfordern können. Der Zuspruch an den Kläger sei daher aufgrund Art 220 Abs 1 PGR zu Recht erfolgt. Der Erstbeklagte habe die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
13.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hält die von der Revision bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dazu für zutreffend und kann sohin auf diese verweisen (§§ 482, 469 a ZPO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
13.2. Zunächst sind die Ausführungen des Revisionswerbers zum Thema der Motivation des Klägers zur Stiftungsgründung, ob also hier Vermögen vor Gläubigern versteckt werden sollte, für die rechtliche Beurteilung der Haftung des Erstbeklagten für einen bei der D Stiftung eingetretenen Schaden irrelevant. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
13.3. Es wird vom Revisionswerber bekämpft, dass das Fürstliche Obergericht - anders als das Erstgericht - verneinte, dass eine Bevollmächtigung des E durch den Kläger zur Aufnahme des Kredites und der Abdisposition des Kreditbetrages an Rechtsanwalt G, K Ltd. und M sowie auch die anderen Überweisungen an K Ltd. und M vorlag. Damit wären diese dem Stiftungsvermögen schädigenden Handlungen dem Kläger und damit dem alleinigen Begünstigten selbst zuzurechnen oder mit anderen Worten, der alleinige Begünstigte hätte dann die Verwendung des Stiftungsvermögens auf diese Art und Weise so angeordnet, sodass für die Haftung des Erstbeklagten als Stiftungsrat kein Raum bliebe. Ein Zustandekommen einer Vollmacht des E durch ausdrückliche Willenserklärung oder auch durch schlüssige Handlungen ist aus den Feststellungen nicht zu entnehmen. Es käme daher von vornherein nur die "Anscheinsvollmacht" in Betracht. Bei einer Anscheinsvollmacht wird der Dritte zum Nachteil des Vertretenen geschützt, weil der Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und dieser Schein überdies von jenem gesetzt wurde, gegen den er jetzt wirken soll. Geschützt wird also das Vertrauen auf den äusseren Tatbestand (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I[2006] S 207). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass die drei unabdingbaren Voraussetzungen für die Bejahung einer Anscheinsvollmacht sind a) Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes; b) zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch denjenigen in dessen Namen gehandelt wurde; und c) gutgläubiges Vertrauen auf den Anschein durch den Dritten (LES 2007, 479). Dabei ist wesentlich, dass der Anschein der Berechtigung zum Handeln in fremdem Namen auch stets mit Bezug auf das konkret in Aussicht genommene Geschäft zu prüfen ist, hier also auf die Aufnahme eines Kredites zur Flüssigmachung von angelegtem Vermögen und Überweisung an stiftungsfremde Personen (Perner in Kletecka/Schauer, ABGB ON. 1.01, § 1029, Rz 8; RIS-Justiz, RS0019609 [T 2; T 3; T 10]). Es kommt also auch darauf an, wie ein vorausgegangenes Verhalten des "Vertretenen" aufgefasst werden musste und ob es dahin gedeutet werden durfte, dass bestimmte Handlungen des Scheinvertreters dem "Vertretenen" nicht verborgen blieben und damit von ihm geduldet wurden (LES 2010, 73, siehe zuletzt auch OGH 07.03.2014, 09 CG.2011.236). Nach den Feststellungen trat der Kläger überhaupt nur anlässlich der Gründungsbesprechung vom 14.03.2001 auf. Nach diesem Kontakt gab es keinerlei persönliche Kontaktaufnahme mehr mit den beklagten Parteien. Zu dieser Besprechung hat das Erstgericht festgestellt (ON 80, S 22), dass E und der Kläger so aufgetreten seien, als ob E der Beauftragte des Klägers, sozusagen die rechte Hand des Klägers wäre. E habe das getan, was der Kläger wollte. Sie seien auch per Du gewesen und hätten den Eindruck erweckt, als ob sie gute Freunde seien. Allein diese Feststellungen reichen für die rechtliche Annahme einer Anscheinsvollmacht zur Disposition des E über das Stiftungsvermögen dahingehend, dass er namhafte Beträge an sich oder Personen in seinem Einflussbereich auszahlen liess, keinesfalls aus. Dass E und der Kläger per Du waren und den Eindruck erweckten, als ob sie gute Freunde seien, ist für die Annahme einer Bevollmächtigung ohne Belang. Auch wenn man mit jemand befreundet und per Du ist, lässt sich daraus wohl nicht der Schluss ziehen, dass jene Person bevollmächtigt für Rechtshandlungen im Namen der anderen Person ist. Dass E das tat, was der Kläger wollte, ist eine völlig unbestimmte Feststellung. Was wollte denn der Kläger, ausser die D Stiftung gründen und was tat E dabei. Allein aus dieser Feststellung lassen sich überhaupt keine rechtlichen Schlüsse ziehen. Aber auch die Feststellung, dass E und der Kläger anlässlich der Besprechung vom 14.03.2001 so aufgetreten seien, als ob E der Beauftragte des Klägers, sozusagen seine rechte Hand wäre, lässt den Schluss auf die Anscheinsvollmacht nicht zu. Einerseits ist nicht festgestellt, dass E als Beauftragter des Klägers auftrat. Dies wäre auch verwunderlich, da doch der Kläger selbst anwesend war. Ausserdem ist aus dieser Feststellung nicht zu entnehmen, dass der Kläger seinerseits irgendwas dazu beitrug, dass E in weiterer Folge als Bevollmächtigter des Klägers, im konkreten Fall für die dann schadenserzeugenden Handlungen, aufgetreten sein soll. Die Annahme einer Anscheinsvollmacht nach den weiter oben ausgeführten Kriterien ergibt sich sohin aus den Feststellungen nicht. Das Fürstliche Obergericht hat zu Recht im Gegensatz zum Fürstlichen Landgericht das Bestehen einer Anscheinsvollmacht verneint, sodass in weiterer Konsequenz auch Handlungen des E nicht als solche des Klägers als wirtschaftlich Berechtigtem und Erstbegünstigtem gesehen werden können.
13.4. Auch den Ausführungen des Revisionswerbers zur Frage, ob der Kläger als faktisches Organ der D Stiftung anzusehen ist, kann nicht gefolgt werden. Als faktisches Organ wird eine Person bezeichnet, die ohne rechtlich für die Geschäftsführung und Vertretung in einer Verbandsperson ernannt zu sein, de facto Leitungsfunktionen wahrnimmt, also effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teil hat, indem sie Organen vorbehaltene Entscheidungen trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend bestimmt (LES 2003, 128). Typischerweise liegt eine solche Konstellation dann vor, wenn das Organ einer Stiftung vertraglich völlig an die Instruktionen einer anderen Person, vornehmlich des wirtschaftlich Berechtigten und/oder Begünstigten, gebunden ist. Ein solches Organ, das bei der Geschäftsführung den Weisungen des faktischen Organes Folge leistet, handelt auftragsgemäss und daher gegenüber der Stiftung nicht pflichtwidrig (LES 2011, 76). Der Grundgedanke der Gleichstellung des faktischen Organs mit dem organschaftlich berufenen Verwaltungsrat/Stiftungsrat ist es, dass eine Verbandsperson, die auf Fremdorganschaft beruht, aber im Geschäftsverkehr nicht durch die dazu berufenen Organe handelt und die effektive Geschäftsführung einem Dritten überlässt, auch durch dessen rechtsgeschäftliches Handeln verpflichtet wird (LES 2006, 138). Von einer solchen faktischen Organstellung des Klägers in der D Stiftung kann überhaupt keine Rede sein. Der Kläger hat für die D Stiftung festgestelltermassen überhaupt keine rechtsgeschäftliche Tätigkeit entfaltet. Dafür, dass die Stiftungsräte E und B nur Strohmänner des Klägers im Rahmen der Geschäftsführung oder Vertretung der D Stiftung waren, ergeben sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte. Es wurde schon ausgeführt, dass die Feststellung "E tat das, was der Kläger wollte", dermassen unbestimmt ist, dass sich auch im Hinblick auf die Eigenschaft des Klägers als faktisches Organ daraus keine rechtlichen Schlüsse ziehen lassen. Auch das Einzelzeichnungsrecht auf dem Konto der Stiftung bei der F AG ist irrelevant. Nach den Feststellungen hat der Kläger nie von diesem Einzelzeichnungsrecht Gebrauch gemacht, also mit anderen Worten in irgendeiner Weise für die Stiftung im Rahmen der Bankbeziehung gehandelt.
13.5. Die Ausführungen des Revisionswerbers, dass dem Erstbeklagten keine Pflichtwidrigkeit unterlaufen sei, beruhen vornehmlich darauf, dass der Revisionswerber die Bevollmächtigung des E durch den Kläger voraussetzt. Es wurde oben ausgeführt, dass eine solche Bevollmächtigung nicht vorliegt, sodass die diesbezüglichen Argumente nicht mehr weiter zu erörtern sind. Wenn auch nach den Feststellungen beide Stiftungsräte der D Stiftung ein Einzelvertretungsrecht für die Stiftung hatten, also jeder einzeln die Stiftung gegenüber Dritten verpflichten und berechtigen konnte, so bedeutet dies nicht, dass im Innenverhältnis die Stiftungsräte gegenseitig keinerlei Kontrollpflicht traf. Abgesehen davon war gegenüber der F AG, bei der das Vermögen der Stiftung deponiert war, eine gemeinsame Vertretung vorgesehen (Kollektivzeichnungsrecht). Der Erstbeklagte hatte daher die Pflicht, die Stiftung mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung (Art 182 Abs 2 PGR). Im konkreten Fall geht es auch nicht nur um die Pflicht, den Mitstiftungsrat, hier E, in seinen Handlungen zu kontrollieren, sondern es ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Auszahlungen aus dem Stiftungsvermögen nur durch Handlungen des Erstbeklagten als Mitstiftungsrat erfolgen konnten (Kollektivzeichnungsrecht bei der Bank). Der Erstbeklagte hat seine Pflichten also nicht nur deshalb verletzt, weil er E schalten und walten liess, sondern weil er unter Ausserachtlassung einer ordnungsgemässen Geschäftsführung der Stiftung selbst durch seine Zeichnung der Überweisungen von Beträgen aus der Stiftung an stiftungsfremde Personen jegliche Sorgfalt zur Bewahrung und statutengemässen Verwendung des Stiftungsvermögens ausseracht liess. Es geht also auch nicht um eine "Warnung" des Klägers, im Hinblick auf die von E ursprünglich veranlassten Auszahlungen aus dem Stiftungsvermögen, sondern darum, dass sich der Erstbeklagte durch entsprechende Informationen von der Rechtmässigkeit dieser Auszahlungen im Hinblick auf die Erhaltung und sorgfältige Verwendung des Vermögens im Sinne der Statuten und Beistatuten der Stiftung erkundigt hätte. Der Hinweis des Revisionswerbers, dass auch eine Warnung an die Adresse des Klägers nichts gebracht hätte, geht sohin ins Leere. Abgesehen davon macht es wohl einen Unterschied, wenn man erst nachträglich auf diese - noch nicht als Malversationen entdeckten - Handlungen aufmerksam gemacht wird und dann E gegenüber dem Kläger offenbar von einer Anlage des Vermögens sprach. Damals konnte ja vom Kläger nichts mehr unternommen werden. Im Gegensatz dazu könnte das Verhalten bei einer Einbeziehung in dieses Rechtsgeschäft vor der Durchführung, also entsprechender Information durchaus anders gewesen sein. Soweit der Revisionswerber zur Behauptung, die Handlungen und Unterlassungen des Erstbeklagten seien ihm nicht vorwerfbar, darauf hinweist, dass der D Stiftung eine operative Geschäftstätigkeit zugedacht worden sei, die geschickt verschleiert worden sei, so findet das in den Feststellungen keine Deckung. Von einer operativen Geschäftstätigkeit, gar noch im Geheimen, kann keine Rede sein. In die Stiftung wurden Vermögenswerte eingebracht, insbesondere Wertschriften, die nur zu halten waren. Wo hier eine operative Tätigkeit stattfinden sollte, ist nicht erkennbar. Es spielt für das Verschulden auch keine Rolle, ob einem deutschen Anwalt, wie Rechtsanwalt G, eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit zukommt. Wesentlich ist nur, dass der Erstbeklagte durch die Mitunterfertigung der entsprechenden Bankanweisung Handlungen setzte, die letztlich die Stiftung schädigten. Der Erstbeklagte konnte ja gar nicht wissen, ob Rechtsanwalt G vertrauenswürdig ist oder nicht, da er mit ihm keinen Kontakt hatte und auch sonst nirgends dessen Vertrauenswürdigkeit hinterfragte. Es ist noch einmal zu betonen, dass es nicht darum geht, ob der Erstbeklagte Grund zur Vermutung hatte, dass E kriminell handelt und Stiftungsgelder im weitesten Sinn für sich verwendet, sondern dass der Erstbeklagte durch das blinde Unterschreiben von Überweisungen seine Pflichten, das Vermögen der Stiftung zu erhalten und streng auf die Statuten und Beistatuten bei der Verwendung dieses Vermögens zu achten, vernachlässigte.
13.6. Wenn der Revisionswerber einen rechtlichen Fehler des Fürstlichen Obergerichtes darin sieht, dass keine Adäquanz der Kausalität anzunehmen wäre, so ist zunächst wiederum darauf zu verweisen, dass zwar E, übrigens wie auch der Erstbeklagte, die Stiftung im Aussenverhältnis auf Wunsch des Klägers alleine vertreten konnte, dass aber dieses Alleinvertretungsrecht eines Stiftungsrates bei Handlungen gegenüber der Bank nicht vorlag. Es ist unrichtig, wenn der Revisionswerber behauptet, dass es E möglich gewesen wäre, über den Darlehensbetrag jederzeit ohne Zutun und sogar ohne Wissen des Erstbeklagten zu verfügen. Die erste schädigende Handlung lag ja nicht darin, dass - wie zumindest vom Erstbeklagten behauptet - E über das Geld auf dem Anderkonto des RA G zu seinem Nutzen verfügte, sondern die Schadensursache liegt darin, dass das Darlehen aufgenommen, also durch einen Lombardkredit Werte der Stiftung verflüssigt und dieses Stiftungsvermögen an Rechtsanwalt G entgegen dem Stiftungszweck überwiesen wurde. Hätte sich der Erstbeklagte vor Unterfertigung der Überweisung pflichtgemäss um den Hintergrund dieser Überweisung im Hinblick auf stiftungsgemässe Verwendung und über den Hintergrund des Rechtsanwaltes Dr. G gekümmert, so ist es nicht auszuschliessen, dass entsprechende Zweifel an der Statuten- bzw. Beistatutenkonformität dieser Vorgehensweise aufgekommen wären und der Schaden dadurch hätte verhindert werden können. Ob der Kläger selbst weit später, als er von diesen Überweisungen erfuhr, etwas Bestimmtes dagegen unternahm oder nicht, hat mit der ursprünglichen Pflichtwidrigkeit des Erstbeklagten vor seiner Ermöglichung der Abdisponierung dieses Vermögens nichts zu tun.
13.7. Soweit der Revisionswerber schliesslich auf die Frage der differenzierten solidarischen Haftung der Stiftungsräte eingeht, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht nur hilfsweise und obiter darauf Bezug genommen hat, nämlich für den Fall, dass eine faktische Organstellung des Klägers A bei der D Stiftung angenommen würde, was ja tatsächlich nicht der Fall war. Insoweit gehen diese Überlegungen von vornherein ins Leere. Es wurde schon weiter oben ausgeführt, dass eine faktische Organschaft des Klägers nicht vorliegt, dass also E nur als Strohmann des Klägers fungiert und Letzterer in Wahrheit die rechtsgeschäftlichen Handlungen für die Stiftung vorgenommen haben soll. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass bei der Revision des PGR durch Landesgesetzblatt 2012 Nr. 198 der Landtag gerade nicht eine differenzierte Solidarität dahingehend einführte, dass der Geschädigte bei mehreren Organen, die die Verbandsperson schädigten, in jedem Fall das Organ jeweils nur nach seinen Anteilen an der Verursachung des Schadens belangen kann. Auch nach dem Schweizer Vorbild bedeutet die differenzierte Solidarität nur, dass jede einzelne von mehreren haftpflichtigen Personen nur insoweit haftbar ist, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens persönlich zurechenbar ist. Es haftet also niemand für Schaden, den er nicht selbst adäquat verursacht hat (BSK OR II, Widmer, Gehrike, Waller, Art 759 N 3). Gerade die Möglichkeit der Aufteilung des Schadens nach Art 759 Abs 2 und 3 chOR wurde vom Liechtensteinischen Landtag bewusst nicht übernommen (siehe LP 2012, 821 vom 24.05.2012 zu Art 226 Abs 2 PGR). Es ist aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Erstbeklagte durch die notwendige Unterfertigung der Überweisungen aus dem Stiftungsvermögen eine gleichwertige Ursache wie E setzte. Nur dadurch wurde E ermöglicht, später, als sich das Geld in seinem Einflussbereich befand, dieses im weitesten Sinne für sich selbst zu verwenden. Die Frage einer differenzierten Solidarität zwischen den Stiftungsräten kommt daher hier gar nicht zum Tragen. Noch weniger ist unter diesem Aspekt das vom Revisionswerber behauptete Mitverschulden der geschädigten Stiftung selbst anzunehmen, da diese Argumentation ausschliesslich darauf beruht, dass der Kläger als faktisches Organ tätig war bzw. E der Vertreter des Klägers war. Diese Annahmen sind aber wie weiter oben ausgeführt, rechtlich zu verneinen.
13.8. Insgesamt war daher der Revision der erstbeklagten Partei keine Folge zu geben.
C) Revisionsrekurs im Kostenpunkt der erstbeklagten Partei bzw. Kostenrekurs der zweitbeklagten Partei.
Die beklagten Parteien bringen in ihren Rechtsmitteln vor, dass die Kostenaufhebung des Fürstlichen Obergerichtes in seinem Urteil wegen der teilweisen Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles unrichtig sei. Bei einer nur teilweisen Erledigung des Klagebegehrens, beispielsweise durch Aufhebung eines Teils des erstgerichtlichen Urteiles sei über die Kosten des erledigten Teiles des Streitgegenstandes dann zu entscheiden, wenn dieser einen höheren Streitwert habe, als der unerledigte Teil. Diese Voraussetzung liege beim Berufungsurteil vor. Der abgewiesene Teil des Klagebegehrens bei der zweitbeklagten Partei in Höhe von EUR 362'861.09 übersteige den noch nicht erledigten Teil in Höhe von CHF 67'338.04 bei weitem. Dies treffe auch für die erstbeklagte Partei zu. Es werde daher eine Abänderung der obergerichtlichen Kostenentscheidung dahingehend begehrt, dass den beklagten Parteien die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz zugesprochen würde.
Die beklagten Parteien haben sich, integriert in die Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei, in Form einer Rekursbeantwortung zum Kostenrekurs (Revision im Kostenpunkt) der klagenden Partei geäussert und beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Wenn der Kläger gegenüber einem von zwei Beklagten obsiege, gegenüber dem anderen aber unterlegen sei, dann seien ihm die Hälfte der Gesamtkosten der beiden beklagten Parteien als Kostenersatz gegenüber dem obsiegenden Beklagten aufzuerlegen und die Hälfte seiner eigener Kosten gegenüber dem unterlegenen Beklagten zuzusprechen. Es sei zu beachten, dass beide Beklagte durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten würden, sodass auch nicht die gesamten Kosten des obsiegenden Beklagten zu ersetzen seien, sondern bestenfalls die Kosten in Höhe des vom gemeinsamen Vertreter auf die Gesamtkosten verzeichneten Streitgenossenzuschlages.
Der Revisionsrekurs (Revision im Kostenpunkt) ist nicht berechtigt. Der Senat hat Folgendes erwogen:
17.1. Mit dem angefochtenen Teilurteil und dem nicht anfechtbaren Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.07.2014 hat das Berufungsgericht zum Teil über den geltend gemachten Klagsanspruch materiell entschieden, zum Teil wurde die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes aufgehoben und die Rechtsache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Fürstliche Obergericht sprach aus, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten seien. Gemäss § 52 Abs 2 ZPO, auf den sich das Fürstliche Obergericht in seiner Kostenentscheidung stützte, hat das Gericht auszusprechen, inwiefern die Kosten einem weiteren Urteile vorbehalten bleiben, wenn es nicht in der Lage ist hinsichtlich des abgeurteilten Teilanspruches zugleich über die Kosten zu entscheiden.
17.2. Mit der Klage wurde vom Kläger einerseits ein Betrag von EUR 362'861.09 (umgerechnet zum Kurs nach Art 6 RAG CHF 446'682.00) geltend gemacht. Dazu kam noch ein Teilanspruch in Höhe von CHF 67'338.04, sodass sich ein Gesamtbetrag von gerundet CHF 514'020.00 ergibt. Der Erstbeklagte ist bisher mit einem Streitwert von umgerechnet CHF 261'457.00 unterlegen und hat (Teilabweisung des Klagebegehrens) mit umgerechnet CHF 185'225.00 obsiegt, sodass aufgrund dieser Quote der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger kostenpflichtig würde. Selbst wenn der Erstbeklagte den noch offenen Teil in Höhe von CHF 67'338.04 gewinnen würde, so stünde einer Obsiegensquote von CHF 252'563.00 eine Unterliegensquote von CHF 261'457.00 gegenüber, sodass auch in diesem besten Falle jedenfalls kein Kostenzuspruch an den Erstbeklagten erfolgen könnte. Der Revisionsrekurs im Kostenpunkt des Erstbeklagten ist daher auf jeden Fall verfehlt.
17.4. Die zweitbeklagte Partei hat bisher mit umgerechnet CHF 446'682.00 obsiegt. Noch offen ist der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich weiterer CHF 67'338.04. Im besten Fall steht der zweitbeklagten Partei daher der volle Kostenersatz zu, im schlechtesten Fall (Unterliegen mit den noch offenen CHF 67'338.04) hat die zweitbeklagte Partei zu 87% obsiegt, sodass eine Quotierung der Kosten zu Gunsten der zweitbeklagten Partei im Endurteil zu erfolgen hätte. Obermaier, Kostenhandbuch2 (2010), Rz 414, geht davon aus, dass in Fällen wie dem gegenständlichen die Kosten des Berufungsverfahrens vorzubehalten sind, wenn der wertmässige Anteil des Teilurteils am Gesamtstreitwert nicht so überragend ist, dass er für einen sofortigen Zuspruch eines nennenswerten Teils der Gesamtkosten hinreicht (Verweis auf öOGH 4 Ob 221/09t). Fucik in Rechberger4, § 52, Rz 2, spricht sich dafür aus, dass eine sofortige Kostenentscheidung des Instanzgerichtes dann in Frage kommt, wenn der dem Endurteil vorbehaltene Teil des Streitgegenstands weniger als 50% des Gesamtstreitwerts ausmacht. Bydlinski in Fasching/Konecny2, II, § 52, Rz 5, bezeichnet die von Fucik vorgeschlagene Lösung zwar nicht als unrichtig, aber als sehr unpraktikabel. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich dieser Meinung an. Die prozessökonomische Komponente bei der Kostenentscheidung spielt schon deshalb eine grosse Rolle, da es nur um die Entscheidung in einer Nebensache geht und der Aufwand für die Kostenentscheidung insgesamt nicht ausufern darf. Wenn bei Erlass von Teilurteilen auch dann, wenn wie im gegenständlichen Falle eine Partei in jeden Fall ein Kostenersatz zustehen wird, über diesen Kostenersatz schon entschieden wird, hat dies zur Folge, dass nur die für den Kostenansprecher minimalste Quote zugesprochen werden kann. Dies heisst, dass in jedem Falle in der Endentscheidung nicht nur im Hinblick auf die zusätzlich entstehenden Kosten, sondern auch die zum Zeitpunkt der Fällung des Teilurteiles schon entstandenen Kosten neue Quoten zu berechnen sind, wobei Probleme, die sich aus der Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO ergeben könnten, gar nicht berücksichtigt wären. Gerade im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass über den noch nicht erledigten Teil noch überhaupt kein allenfalls kostenverursachendes Beweisverfahren abgeführt wurde. Die Bestimmung des § 52 Abs 2 ZPO lässt zwar auch bei Fällung eines Teilurteiles eine Kostenentscheidung zu; eine solche Kostenentscheidung soll aber im Verhältnis zu einem Kostenvorbehalt die Ausnahme sein. Es wird sich ein Kostenzuspruch insbesondere dann ergeben, wenn auch im schlechtesten Fall dem Kostenansprecher sämtliche Kosten zuzuerkennen sein werden. Genau ein solcher Fall lag bei der von Obermaier zitierten Entscheidung des öOGH zu 4 Ob 221/09t vor. Vor allem aus prozessökonomischen Erwägungen erachtet daher der Fürstliche Oberste Gerichtshof auch im gegenständlichen Fall den Kostenvorbehalt, der vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochen wurde, für richtig.
17.5. Die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Entscheidung des OGH vom 11.04.2014, 10 CG.2006.379, wird missverstanden. In jenem Verfahren stand gar nicht zur Debatte, dass trotz der nur teilweisen Erledigung der Klage ein Kostenzuspruch erfolgen konnte, weil der Kostenanspruchswerber keinesfalls bei einer Quotierung Kosten erhalten hätte. Die Frage eines Zuspruches trotz eines noch offenen Teiles des Klagebegehrens stand daher überhaupt nicht in Frage. Es ist daher dem Kostenrekurs (Revision im Kostenpunkt) der beklagten Parteien keine Folge zu geben.
Vaduz, 06. Februar 2015