OGH.2014.215
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch B, und C, gegen die beklagte Partei O Stiftung, *** vertreten durch E, wegen 1. Herausgabe und Übertragung von Aktien s.A. (in eventu: Nichtigkeit oder Aufhebung von Verträgen), 2. Rechnungslegung s.A., 3. Zahlung (Revisionsrekursinteresse CHF 275'000.00 s.A.), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.11.2014, 10 CG.2014.190-217, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das (Teil-) Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.06.2014, 10 CG.2014.190-207, Folge gegeben, die Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
b e s c h l o s s e n :
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben, sondern der angefochtene Aufhebungsbeschluss mit der Massgabe der Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes bestätigt.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Klägerin war im Zeitraum zwischen 1984 und 2004 im Aktienbuch der als Eigentümerin von Aktien eingetragen. Dabei handelte es sich um rund 52 % der Aktien dieses Unternehmens. Rund 7 % derselben wurden von N gehalten. Dieser war am 13.11.2003 auch Eigentümer sämtlicher Aktien der I AG und der J SA. Diese Gesellschaften waren ein Teil der Unternehmensgruppe des F. Am 13.11.2003 unterfertigte F eine Widmungserklärung, mit der er die wesentlichen Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an seiner Unternehmensgruppe der Beklagten "zur Erfüllung des Stiftungszweckes" widmete. F war wirtschaftlicher Stifter der Beklagten. Dabei handelt es sich um eine hinterlegte Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die 1979 gegründet worden war.
Am 11.12.2003 wurde im Auftrag von F "für die Klägerin" die L SA nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes mit Sitz in Vaduz begründet. Am 23.01.2004 indossierte die Klägerin ihre Aktien an der G an die L SA. Am selben Tag unterfertigte die Klägerin ein an diese Gesellschaft gerichtetes Schreiben mit einer entsprechenden Widmungserklärung. Weiters unterfertigte die Klägerin an diesem Tag ein an die Beklagte adressiertes Schreiben, mit dem sie erklärte, alle ihre Anteile an L SA "unwiderruflich und endgültig" der Beklagten zu widmen.
Die Klägerin ist aufgrund eines von F im Oktober 2003 in Monaco errichteten Testaments alleinige Vorerbin nach F. Seine beiden Kinder M und N hatte dieser als Nacherben eingesetzt. Das nach F in Monte Carlo durchgeführte Verlassenschaftsverfahren ist abgeschlossen.
3.1. Die Klägerin A begehrte nun mit ihrer am 22.12.2006 eingebrachten und den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage von der Beklagten O Stiftung zu Punkt 1. lit a-f die Herausgabe und Übertragung aller von F der Beklagten gewidmeten Vermögenswerte sowie zu 1. lit g die Herausgabe und die Übertragung aller Aktien der L SA. In eventu zu Punkt 1. lit a-f begehrte die Klägerin weiters, den am 13. November 2003 zwischen F und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über die Übertragung der in Punkt 1. lit a-g angeführten sowie weiterer Aktien und Vermögenswerte durch F an die Beklagte O Stiftung für nichtig zu erklären. Weiters wurde dazu ein Heraus- und Übertragungsbegehren gestellt. Schliesslich wurde weiters zu 1. lit g eventualiter begehrt, das zwischen der nunmehrigen Klägerin A und der nunmehrigen Beklagten O Stiftung im Jänner 2004 bzw. am 05.03.2004 abgeschlossene Rechtsgeschäft über die Übertragung der Aktien der L SA für nichtig zu erklären, in eventu aufzuheben. Daran anschliessend wurde ein entsprechendes Herausgabe- und Übertragungsbegehren erhoben. Zu Punkt 2. stellte die Klägerin weiters u.a. zu den genannten Vermögenswerten ein Rechnungslegungsbegehren und schliesslich das Begehren auf Bezahlung des sich aufgrund des Rechnungslegungsbegehrens ergebenden Guthabensbetrages.
Sämtliche Begehren im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten durch F an die beklagte Partei O Stiftung wurden mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Verblieben sind hingegen die die Aktien der L SA betreffenden Klagebegehren.
3.2. Die Klägerin brachte dazu - soweit für diese Entscheidung relevant (§§ 469a, 482 ZPO) - zusammengefasst vor, sie sei testamentarische Alleinerbin nach dem am 13.03.2004 verstorbenen F und gleichzeitig Begünstigte der Beklagten. Ihr Alleineigentum an den strittigen Aktien ergebe sich u.a. aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter. Die Klägerin sei am Tag des Abschlusses der im Jänner 2004 vorgenommenen und oben zu Punkt 1. dargestellten Rechtsgeschäfte hinsichtlich der Übertragung von Vermögenswerten zunächst an die L SA und in der Folge an die Beklagte nicht urteilsfähig gewesen. Diese Rechtsgeschäfte seien als Schenkungsverträge überdies nicht formgültig abgeschlossen worden. Weiters sei die Klägerin damals vom Repräsentanten der Beklagten über massgebliche Umstände der Rechtsgeschäfte arglistig in Irrtum geführt worden. Die Klagebegehren stützten sich auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.
3.3. Die Beklagte O Stiftung bestritt das Klagebegehren und wendete zusammengefasst (§§ 469a, 482 ZPO) ein, die Klägerin sei bei Abschluss der Rechtsgeschäfte im Jänner 2004 uneingeschränkt urteilsfähig gewesen und nicht arglistig in Irrtum geführt worden. Die gewählte Vorgangsweise sei durch eine schwere Liquiditätskrise der G in den Jahren 2003/2004 bedingt gewesen. Die Klägerin habe die Aktien dieser Gesellschaft sowie jene der L SA nur treuhändig für F gehalten. Die betreffenden Rechtsgeschäfte seien formgültig und rechtswirksam zustande gekommen.
4.1. Das Fürstliche Landgericht erkannte mit (Teil-) Urteil vom 12.06.2014, 10 CG.2014.190-207, die beklagte Partei O Stiftung zu Punkt 1.1. lit g schuldig, alle Aktien der L SA, Vaduz, binnen 14 Tagen an die Klägerin heraus zu geben und zu übertragen. Dem daran anschliessenden Rechnungslegungsbegehren gab das Fürstliche Landgericht mit dem erwähnten Teilurteil ebenfalls Folge (2.1. lit g). Zu 3.1. wurden die Vertretungskosten gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte wurde aber zu Punkt 3.2. schuldig erkannt, der Klägerin die mit CHF 35'035.30 bestimmten Barauslagen zu ersetzen. Dieser Entscheidung legte das Fürstliche Landgericht die oben zu Punkt 1. bzw. nachfolgend - wörtlich - wiedergegebenen Feststellungen zugrunde:
"Eheleute P und ihre testamentarische Nachlassplanung
Wie bereits eingangs festgestellt, ist die am *** geborene Klägerin testamentarische Alleinerbin ihres verstorbenen Gatten und zwar auf Grundlage des von F im Oktober 2003 in Monaco errichteten Testaments, nach dem sie als Vorerbin, und ihre beiden Kinder, M und N, als Nacherben eingesetzt wurden. Das nach dem verstorbenen F in Monte Carlo durchgeführte Verlassenschaftsverfahren ist abgeschlossen. Das Testament vom Oktober 2003 wurde nicht angefochten. (PV Klägerin, Beilage B)
Mit dem im Oktober 2003 errichteten Testament hat F verfügt, dass nach seinem Ableben sein gesamter Nachlass mit freiem Verfügungsrecht an seine Ehefrau A geht und nach ihrem Ableben das Eigentum zu gleichen Teilen an die zwei Kinder N und M übergehen soll. Als Datum findet sich auf dem Testament lediglich "Oktober 2003"; der Tag wurde nicht angegeben (Beilage B).
Noch im November 2003 hat Q die Eheleute P in Nachlassfragen beraten und ihnen mit Schreiben vom 11.11.2003, adressiert an "R & S", ein Testament zur Unterfertigung zugesandt. Den Entwurf des Testaments hat Q verfasst, in diesem Entwurf hätte A verfügt, dass nach ihrem Tod ihr gesamter Nachlass an ihren Ehegatten geht und nach seinem Ableben an die gemeinsamen Kinder. Q hat mit Übersendung des Testaments Anweisungen gegeben; so führte er aus:
"1) Beachtet bitte, dass ein Testament überhaupt nur dann in Schweden gültig ist, wenn während ihr unterschreibt, zwei Zeugen anwesend sind, welche die Unterschrift bezeugen (und den Inhalt nicht kennen).
a) dass man entweder in Begleitung von vier, in Monaco ansässigen Zeugen einen Notar aufsucht oder
b) dass man sein Testament handschriftlich erstellt."
Q hat dann den Eheleuten P vorgeschlagen:
"Schreibt den schwedischen Text des Testaments handschriftlich auf sauberes, eigens für diesen Zweck beigefügtes Papier ab (Rechtschreibfehler oder dergleichen sind ohne Bedeutung).
Vergesst nicht, den Satz zur Zeugenerklärung einzufügen und dass Zeugen unterschrieben - habe mich bei einem Notar in Monaco erkundigt, schwedische Zeugenbeglaubigung sollen gültig sein, weil dies in Schweden gültig ist.
All dies dauert zwar ein wenig, ist aber die Mühe wert!
Das handgeschriebene Testament muss datiert werden...."
(Beilage BV)
A hat die Anweisungen des Q befolgt und am 12.11.2003 ein handschriftliches Testament errichtet. Die Textierung ihres Testaments entspricht dem Inhalt des von Q übersandten Entwurfs. (Beilage AJ)
Die Textierung des Testaments von F vom Oktober 2003 entspricht ebenfalls dem vom Q übersandten Entwurf. Die Testamente der Eheleute P sind inhaltsgleich, natürlich mit der Ausnahme der Erbseinsetzung; bei der Erbseinsetzung hat der testierende Ehegatte jeweils den anderen Ehegatten als Vorerben eingesetzt. Als Nacherben haben beide ihre Kinder vorgesehen (Beilage B).
Aufgrund des an die Eheleute zugesandten Testamentsentwurfs wusste somit Q, dass F seine Ehegattin als Vorerbin seines gesamten Nachlasses einsetzen wollte und eingesetzt hat (ZV Q, Beilagen B und AJ).
Beide Testamente sowohl das handschriftliche von A als auch das maschinengeschriebene Testament von F wurde von den gleichen Zeugen unterschrieben, nämlich von T und U. (Beilage B, AJ)
O Stiftung
F war wirtschaftlicher Stifter der Beklagten, eine hinterlegte Stiftung nach liechtensteinischem Recht, welche am 12.11.1979 im Auftrag des F von der in *** domizilierten V Anstalt gegründet wurde. Das Stiftungskapital betrug damals CHF 30.000,--. Als Zweck der Stiftung wurde die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens für bestimmte Begünstigte, insbesondere die Ausschüttung von Beträgen an die Begünstigten vorgesehen. Im Jahre 2003 waren Stiftungsräte der Beklagten: W, X und Q. Als Repräsentanz fungierte die Y Anstalt. Mit Beschluss vom 12.03.2004 wurde Z als weiteres Mitglied des Stiftungsrates hinzugewählt. (Beilagen K, L, AL)
In den Statuten vom 12.11.1979 wurden unter § 16 Regelungen über Statuten und Beistatuten getroffen, die lauten wie folgt:
"Der Stiftungsrat hat die Befugnis, Beistatuten zu erlassen sowie die Statuten und Beistatuten abzuändern und zu ergänzen, wenn es die Rechtsverhältnisse erfordern. Die Beistatuten haben die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten.
Die Unterschrift der Mitglieder des Stiftungsrates sind auf Beistatuten möglichst zu beglaubigen. Die Beschlüsse im Sinne dieses Paragraphen bedürfen der Einstimmigkeit....." (Beilage AL)
Weder in der Gründungsurkunde vom 12.11.1979 noch in den Statuten vom 12.11.1979 hat sich der Stifter Rechte vorbehalten. (Beilage F und AL)
In den Beistatuten vom 10.07.1980 hat der damalige Stiftungsrat, AA, AB, AC und X , die Begünstigten der Stiftung bestimmt; so war zu seinen Lebzeiten F Erstbegünstigter; nach seinem Tod war A alleinige Begünstigte, der auf ihren Wunsch Ausschüttungen vorzunehmen waren und diese aus Einkommen oder Kapital der Stiftung bestritten werden konnten. Nach dem Tode von A waren ihre Kinder als Begünstigte vorgesehen. (Beilage 3) Dies war die letzte, feststellbare Begünstigtenregelung vor der weiter unten noch zu beschreibenden Abänderung.
F's Unternehmensgruppe
Am 13.11.2003 war F Eigentümer sämtlicher Aktien der AD AG und der J SA. (ZV AE, PV X, Beilage AR).
Die J SA ist ihrerseits Alleinaktionärin mehrerer Tochtergesellschaften, so nämlich: AF Ltd, AG Ltd, AH Srl, AI Ltd, AJ NV.
Die AF Ltd und die AG Ltd hatten ihrerseits Beteiligungen an weiteren Gesellschaften; so hält die AF Ltd rund 36 % Aktien an der G, die AG Ltd hält ihrerseits rund 4,5 % Aktien an der G, 50 % Aktien an der AK Ltd und 100 % Aktien an der AL (ZV AE, Beilage AR).
Rund 52 % der Aktien an der G wurden von A und rund 7 % von N gehalten.
Die G war im Jahre 2003 Alleinaktionär ua der folgenden Gesellschaften: AM, AN, AO ua.
Schliesslich war AM Alleinaktionär der AP, AQ SA, AR Inc., AS GmbH, AT Ltd, AU, AV SA ua (Beilage AR).
Graphisch stellt sich die Gesellschaftsstruktur zum 13.11.2003 dar wie folgt:
Soweit zu der vor Abschluss der streitgegenständlichen Rechtsgeschäften bestandenen Gesellschaftsstruktur.
A's Aktien an der G
Im Jahre 1984 hat die G eine Kapitalerhöhung durchgeführt. Nach den damaligen schwedischen Bestimmungen durfte eine im Ausland wohnhafte Person eine Beteiligung an einer schwedischen Gesellschaft von nicht mehr als 40 % besitzen. A hatte damals ihren Wohnsitz in Schweden, weshalb sie Anteile an der G erwerben sollte. Die J SA hat den Kauf der Aktien finanziert, indem der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von SEK 62'400'120.00 gewährt wurde. Neben den erworbene Aktien bekam die Klägerin später zudem noch Gratisaktien, da Reserven der Gesellschaft in Kapital gebucht wurden und damit jeder Aktionär Gratisaktien im Verhältnis zu seinen gehaltenen Aktien erhielt (ZV X, Beilage 17, 18, 21, ).
A war im Aktienbuch der G als Eigentümerin folgender Aktien eingetragen:
520.001 Aktien laut Aktienbrief Nr. 100.001-620.001 vom 20.11.1984
50.000 Aktien laut Aktienbrief Nr. 750.001-800.000 vom 29.10.1985
207.273 Aktien laut Aktienbrief Nr. 1.129.092-1.336.364 vom 25.03.2002
Die Aktienbriefe weisen folgende Textierung auf: "Dem Inhaber des Aktienbriefes wird, verbunden mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem geltenden Recht und den Statuten der Gesellschaft ergeben, ein entsprechender Anteil an der Gesellschaft zugesichert" (Beilagen 31 bis 33).
Diese von A erworbenen Aktien hat F dem X nach *** zur Verwahrung gebracht. (PV X)
Später wollte F, dass diese Aktien der J SA übertragen werden, weshalb er diese bei X holte, der die dafür notwendige Erklärung auf den Urkunden anbrachte. F nahm die Urkunden mit und kehrte mit der Unterschrift seiner Gattin wieder mit diesen zu X zurück, sodass sich dass Indossament zugunsten der J SA mit der Unterschrift der A darauf befand. (PV X, Beilage 31 und 32). Da man die J SA nicht im Aktienbuch eingetragen wissen wollte, hat man das Indossament gestrichen und statt dessen ein Indossament zugunsten der L SA - wie weiter unten noch näher ausgeführt wird - angebracht. Die J wurde im Aktienbuch der G nie als Aktionärin eingetragen (PV X, Beilage AM).
Es kann nicht festgestellt werden, dass A diese Aktien an der G treuhänderisch für F gehalten hat. (PV Klägerin, ZV AE, PV X, Beilage 21)
November 2003
F wollte seine Unternehmensgruppe in eine Stiftung einbringen, da er an den Fähigkeiten seiner Kinder zweifelte, das Unternehmen zu führen und seine beiden Kinder verfeindet waren. Er wollte seinen Nachkommen jenen Lebensstandard zu kommen lassen, den er selbst hatte. F war der Ansicht, dass seine Nachkommen aufgrund deren Persönlichkeitsstruktur und mangels notwendigen geschäftlichen Erfahrungen nicht in der Lage waren, die Unternehmensgruppe zu führen. Die Entscheidung, seine gesamten Vermögenswerte in eine Stiftung einzubringen, hat er jedoch immer wieder aufgeschoben, da er wusste, dass er dann nicht mehr selbst über sein Vermögen verfügen kann. Er wusste auch, dass er selbst nicht Begünstigter der Stiftung sein konnte. Hinzu kam, dass sich das Umfeld und die steuerlichen und rechtlichen Bedingungen veränderten, sodass Entwürfe immer wieder neu angepasst werden mussten. So verzögerte sich auch die Entscheidung, die Vermögenswerte in die Stiftung einzubringen. (PV X, ZV AE) Vorarbeiten wurden bereits im Jahre 2000 geleistet und gemäss den Absichten und Wünschen des F wurden Entwürfe der Statuten und Beistatuten sowie eines "letter of wishes" erstellt. Am 18.03.2002 fand dann eine Besprechung zwischen F, Q, X und AE satt, bei der man die revidierten Statuten, Beistatuten, "letter of wishes" und die Vermögenswidmung besprach.
Am 13.11.2003 hatte sich dann F entschieden seine Vermögenswerte in die O Stiftung einzubringen. (PV X, ZV Q) An diesem Morgen des 13.11.2003 hat F X in seinem Büro in Zürich abgeholt. Zusammen fuhren sie zum Flughafen Kloten. Dort holten sie Q ab und fuhren dann zu Dritt nach Vaduz. Das Auto, einen Mercedes, lenkte F. (PV X) X war seit eh und je Vertrauensmann von F in Zürich und Q war Rechtsberater von F. (ZV Q) Im Büro des W in Vaduz angekommen, begann um ca 10.30 Uhr in Anwesenheit von F, X, Q, AE und W die Besprechung, die bis ca 16.30 oder 17.00 dauerte. Die Besprechung wurde teils in Deutsch, Englisch und teils in Schwedisch abgehalten. (PV X, ZV Q) In dieser Besprechung wurden die Statuten der O Stiftung, die Beistatuten Nr. I, die Beistatuten Nr. II, der "letter of wishes", und die "declaration regarding the dedication of assets" besprochen. Die Statuten, Beistatuten Nr. I und Beistauten Nr. II sowie der "letter of wishes" hat F paraphiert und unterzeichnet. Mit dem Inhalt dieser Dokumente war er auch einverstanden. (ZV Q, PV X) Damals begann die Besprechung mit der "declaration regarding the dedication of assets". Die einzelnen Dokumente ist man durchgegangen und hat diese dem F erörtert. Nach ca zwei Stunden ging man gemeinsam zum Mittagessen. Über die Mittagspause wurden die Dokumente entsprechend der vorangegangenen Erörterung bereinigt und fertig gestellt. Nach dem Mittagessen ist man mit F die fertig gestellten Statuten, Beistatuten Nr. I und Nr. II, den "letter of wishes" sowie die "declaration regarding the dedication of assets" durchgegangen. Auf Frage, ob der Inhalt dieser Dokumente seinem Willen entspreche, hat F diese Dokumente paraphiert und unterfertigt (ZV AE).
Am 13.11.2003 hat F die Erklärung bezüglich der Widmung von Vermögenswerten ("declaration regarding the dedication of assets", in der Folge auch Widmungserklärung vom 13.11.2003) mit folgendem Inhalt unterfertigt:
"Der Unterzeichnete,
F, (geboren am ***)
ansässig und wohnhaft in:
(i) widmet hiermit den Betrag von CHF 50.000,--
sowie(ii) die folgenden Vermögenswerte oder Werte/Beteiligungen:
1.1. AF
1.2. AI Ltd.
1.3. AJ
1.4. AG Ltd
1.4.1 AL
1.4.2 AK Ltd (50 %)
AF AG
der O Foundation
die obgenannten Vermögenswerte werden daher ausschliesslich der O Foundation, Vaduz, zur Erfüllung des Stiftungszweckes gehören und nicht mehr Teil des Vermögens des Unterzeichneten sein, der hiermit unwiderruflich auf alle Rechte und Ansprüche darauf verzichtet.
*** 13.11.2003
Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Annahme und Übertragung der gewidmeten Vermögenswerte wie oben
Vaduz, am 11.Dezember 2003"
F hat diese Erklärung am 13.11.2003 entgegen des auf der Urkunde angeführten Ortes *** in Vaduz unterfertigt (ZV AE, ZV Q, PV X, Beilage 15). Seine Unterschrift ist nicht beglaubigt. Die von F in der Erklärung vom 13.11.2003 geäusserte Willenserklärung wurde nicht beurkundet (Beilage 15).
Am 13.11.2003 hat der Stiftungsrat der Beklagten auf der gegenständlichen Widmungserklärung weder schriftliche Erklärungen abgegeben noch eine Unterschrift geleistet. Es findet sich keine Unterschrift des Stiftungsrates des Beklagten zum 13.11.2003. Erst später, nämlich am 11.12.2003, als die Wertpapiere der Beklagten übergeben wurden, hat der Stiftungsrat W die Annahme und Übertragung der gewidmeten Vermögenswerte bestätigt (Beilage 15).
Anwesend waren W, Q, beide Stiftungsräte der Beklagten, sowie AE und X.
Die Aktien der J SA und der I AG befanden sich am 13.11.2003 im Banksafe des X bei der Bank AW in Zürich, der diese für F dort aufbewahrte (ZV Q, PV X).
Nachdem die Widmungserklärung, aber auch alle anderen weiter unten angeführten Dokumente unterzeichnet worden waren, hat der Stiftungsrat X den F gefragt, ob ihm bewusst sei, dass nicht mehr er, sondern die Stiftung Eigentümer seiner Unternehmen sei. F bejahte dies und wies den X mündlich an, alle in seiner Verwahrung befindlichen Aktien nunmehr für die Stiftung zu halten und diese baldmöglichst bei der Stiftung einzuliefern. Eine schriftliche Anweisung wurde nicht erstellt und liegt nicht vor (ZV Q, ZV AE, PV X).
Am 11.12.2003 hat sodann X die Aktien bei der Beklagten eingeliefert und zwar die Aktien der I AG und die Inhaberaktien (Aktienzertifikat über 500 Aktien) der J SA. (ZV Q, PV X, ZV AE, Beilage 15) Ebenfalls am 11.12.2003 hat sodann W für die Beklagte die Annahme und Übertragung der gewidmeten Vermögenswerte der oben angeführten Widmungserklärung vom 13.11.2003 schriftlich bestätigt (Beilage 15, ZV AE).
Weiters hat X am 11.12.2003 die Inhaberaktien (Aktienzertifikat über 6.000 Inhaberaktien) der AF Ltd, der G, der AG Ltd, AL, der AI Ltd und der AJ. an W übergeben, der die Annahme als auch die Übernahme bestätigte (ZV AE).
Die Gesellschaftsstruktur veränderte sich damit derart, dass anstelle von F nunmehr die Beklagte Eigentümerin der Aktien an der Je und der I AG ist (ZV AE).
Ebenfalls am 13.11.2003 hat der Stiftungsrat der Beklagten neue Statuten erlassen, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:
".....
§ 3
Die Dauer der Stiftung ist zeitlich nicht beschränkt
§ 4
Zweck der Stiftung ist:
a) die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Ausbildung, der Ausstattung und Unterstützung und des Lebensunterhaltes im allgemeinen sowie der Förderung im weitesten Sinne von Angehörigen der Familie von Herrn F.
b) die Unterstützung von karitativen und gemeinnützigen Institutionen.
Die Stiftung kann ferner auch anderen bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen wirtschaftliche Vorteile gewähren, wenn dies direkt oder indirekt der Verwirklichung oder der Förderung ihres Zweckes dient.
Die Stiftung kann Vermögenswerte aller Art, insbesondere auch Immobilien und Beteiligungen, halten und verwalten. Sie ist im Rahmen ihres Zweckes befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.
....
§ 5
Das Kapital der Stiftung beträgt CHF 30.000,-- (in Worten: Schweizer Franken dreissigtausend).
Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter unbegrenzt erhöht werden. Zuwendungen sind dem Stiftungskapital oder den Reserven hinzuzuschlagen und unterliegen in jeder Beziehung den für das Stiftungsvermögen aufgestellten Grundsätzen.
§ 6
Der Stiftungsrat bestellt die Begünstigten und setzt im einzelnen die Bedingungen und den Umfang der Begünstigung in Beistatuten fest. Der Stifter darf nicht als Begünstigter bestellt werden, da er von jeder Begünstigung ausgeschlossen ist.
Weder den Begünstigten nach den Anwartschaftsberechtigen stehen irgendwelche Ansprüche auf Vermögen und Erträgnissen zu.
Im Rahmen dieser Stiftung bedürfen rechtsverbindliche Erklärungen Beteiligter nicht der Zustimmung ihres Ehegatten nach eherechtlichen Vorschriften.
.....
§ 13
Der Stiftungsrat hat die Befugnis, ein oder mehrere Personen als Familienbeirat der Stiftung zu bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse in separaten Beistatuten zu umschreiben. Der Stifter darf nicht Mitglied des Familienbeirates sein.
....." (Beilage C).
Ebenso hat der Stiftungsrat am 13.11.2001 das Beistatut Nr. I erlassen, mit dem die Klasse der Begünstigten, die Bedingungen und den Umfang der Begünstigung festgesetzt wurden. Der wesentliche Inhalt lautet wie folgt:
"...
a) alle Mitglieder der Familie von
Herrn F, geb. am ***, ,
dh sämtliche Personen, welche gemäss liechtensteinischem Recht als seine gesetzlichen Erben zu qualifizieren sind, unabhängig davon, ob sie in concreto durch einen näheren Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen sind;
b) religiöse und nicht-religiöse, gemeinnützige und pädagogische Institutionen und Organisationen, die u.a. auch den Zweck haben, die Entwicklung der Freiheit der Menschen zu fördern;
c) jeder Trust und/oder jede Stiftung, welche zugunsten einer Person oder einer Gruppe von Personen und/oder Institutionen oder Organisationen gemäss lit. a) und b) errichtet wurde.
.....
.....
....."
(Beilage D).
Weiters hat der Stiftungsrat am 13.11.2003 das Beistatut Nr. II erlassen, mit dem Regelungen über den Familienbeirat getroffen wurden und die den folgenden wesentlichen Inhalt haben:
" .....
Der Familienbeirat besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern.
Als erste Mitglieder des Familienbeirates werden bestellt:
a) Frau A, ***
b) Herr N, ***
c) Frau M, ***
Ein Mitglied des Familienbeirates scheidet aus durch Tod, Handlungsfähigkeit, Konkurs oder, wenn es nach Auffassung der übrigen Mitglieder nicht mehr geeignet ist, sein Amt auszuüben.
Bei Ausschüttungen an die Begünstigten sowie zum Beispiel bei den folgenden dem Stiftungsrat eingeräumten Befugnissen kann der Familienbeirat Empfehlungen an den Stiftungsrat aussprechen:
a) der Abänderung und Ergänzung der Statuten (§ 18 der Statuten),
b) dem Erlass, der Abänderung und Ergänzung sowie dem Widerruf der Beistatuten;
c) der Zuwahl von neuen Mitgliedern in den Stiftungsrat (§10 der Statuten);
d) der Auflösung der Stiftung (§ 20 der Statuten);
e) der Ausstellung von besonderen Vollmachten für die Verwaltung des Stiftungsvermögens (§11 Abs. 2 der Statuten), und
f) der Bestellung von Begünstigten und der Bestimmung ihrer Rechte sowie der Vornahme von Ausschüttungen irgendwelcher Art.
Der Familienbeirat ist berechtigt, in die Jahresabrechnung der Stiftung und den Prüfungsbericht der Revisionsstelle Einsicht zu nehmen. Auf Verlangen des Familienbeirates hat ein Vertreter des Stiftungsrates an dessen Beratungen teilzunehmen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Stiftungsrat darf die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn die Voraussetzungen für die Verweigerung von Auskünften gemäss § 16 Abs. 2 der Statuten vorliegen.
Die Mitglieder des Familienbeirates sind zur Geheimhaltung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Stiftung verpflichtet. Sie dürfen hierüber Dritten, ausländischen Behörden oder Finanzbehörden keine Auskunft erteilen. Diese Verpflichtung gilt für die Mitglieder des Familienbeirates auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Familienbeirat. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder des Familienbeirates alle Unterlagen und Schriftstücke, die sie von der Stiftung während ihrer Amtszeit erhalten haben, zurückzugeben.
Für Rechtshandlungen und Beschlüsse, die der Stiftungsrat auf Anregung oder auf Veranlassung oder gemäss den einstimmig geäusserten Wünschen des Familienbeirates vornimmt bzw. fasst, trägt er im Innenverhältnis keine Verantwortung.
Die Mitglieder des Familienbeirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Honorare. Nachgewiesene Auslagen werden ihnen erstattet."
(Beilage E).
Diese Statuten und Beistatuten wurden auf Wunsch des F geändert. (PV AE)
Schliesslich hat F am 13.11.2003 mit seinem "letter of wishes" dem Stiftungsrat folgende Empfehlungen gegeben:
"An den Stiftungsrat
Dieser Letter of Wishes soll die Ihnen als Mitglieder des Stiftungsrates übertragenen Aufgaben und freie Entscheidungsgewalt nicht einschränken, sondern enthält Empfehlungen meinerseits, wie Sie diese am besten erfüllen bzw. ausüben können.
Ich denke mir, es wird Ihnen sicher eine Hilfe sein, wenn ich Ihnen meine Wünsche in Bezug auf den bevorzugten Bestimmungszweck von Kapital und Erträgen der O Stiftung ("Stiftungsvermögen") mitteile, damit Sie sich von meinem mit der Zeit sich ändernden Geist leiten lassen können.
Ich möchte daher den Stiftungsrat bitten - ohne sein freies Ermessen in seinen endgültigen Entscheidungen einschränken zu wollen und unter Beachtung der Statuten und sonstiger Gründungsdokumente der Stiftung, die durch Verweis in diesen Letter of Wishes einbezogen werden - meine Wünsche zu beachten, die wie folgt aussehen:
Das kann aus meiner derzeitigen Sicht primär dadurch erreicht werden, dass die Unternehmen, in die der Hauptanteil meines Kapitals und Vermögens investiert wurde, vorbehaltlich des Nachstehenden, ausreichende Mittel erhalten, um florieren und sich weiter entwickeln zu können. Folglich sollten die Gewinne dieser Unternehmen oder die Erlöse aus möglichen Verkäufen auf vernünftige und intelligente Weise primär in die bestehenden Unternehmen reinvestiert werden, um für einen angemessenen Kapitalertrag zu sorgen, vorausgesetzt, der Hauptzweck der Stiftung kann damit erfüllt werden.
Der vorrangige Zweck der Stiftung ist und bleibt jedoch, den Begünstigten (die anderswo definiert sind) einen angemessenen und guten und soliden Lebensstandard zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten, und wenn möglich, zu sichern.
Es ist mein Wunsch und meine Hoffnung, dass der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen genügt, um den zu bezeichnenden Stiftungsbegünstigten eine ausreichende Dividende zu sichern, die ihnen, wenn möglich, den Lebensstandard ermöglicht, den sie bisher gewohnt waren. Darüber hinaus sollte einem vom Stiftungsrat bezeichneten Begünstigten bei Bedarf und Gründen (wie Ausbildung oder Gesundheitsgründen), die zu gegebener Zeit auftreten können, zusätzliche Unterstützung geboten werden. Der Stiftungsrat kann einem Begünstigten nach entsprechender Finanzanalyse und Machbarkeitsstudien auch Darlehen oder Kredite gewähren.
Die Unternehmen sind auf der Grundlage von soliden, etablierten und anerkannten Wirtschafts-/Finanzprinzipien zu leiten, verwalten und führen, die meiner auf dem gesunden Menschenverstand aufbauenden Philosophie entsprechen. Bei der Bewertung von Risken sollten Sie sich von einer konservativen Sicht leiten lassen. Im Prinzip sollten die Unternehmungen ihr Fortkommen selbst sichern und nicht von den anderen Konzerngesellschaften, es sei denn vorübergehend, "künstlich" erhalten werden, sondern kommerziell geführt werden.
Meine Vorstellung wäre, dass der Verwaltungsrat und die Geschäftsführer jeder Gesellschaft das Tagesgeschäft erledigen. Es versteht sich jedoch, dass die Mitglieder des Stiftungsrates befugt sind, und dies in regelmässigen Abständen auch tun sollten, die Unternehmen, die Geschäftsführung und die vom Verwaltungsrat geleistete Arbeit - wie sie es für angemessen erachten - zu inspizieren und sich darüber zu informieren.
Das ist meiner Meinung nach für die Erfüllung Ihrer Aufgabe als Stiftungsratsmitglieder wichtig, damit Ihre Beurteilung der Leistung des Verwaltungsrates der Unternehmen sowie Ihre Bestellungen in dieses Organ wohl durchdacht und ausgewogen sind. Daher ist die Sammlung von Daten und die Verfolgung aktueller Trends und der allgemeinen Geschäftslage der jeweiligen Betriebe für die Erfüllung dieser Aufgabe unbedingt nötig.
Es ist meine Absicht, dass meine Kinder und deren Stämme zusätzlich zu den Bestimmungen der Stiftungsdokumente (Statuten usw.) ihre Ansichten zu wichtigen und wesentlichen Fragen der Betriebe über den Familienbeirat äussern können. In Übereinstimmung mit den Stiftungsstatuten sollten vom Familienbeirat gestellte Fragen vom Stiftungsrat in entsprechender Weise und im Rahmen der Bestimmungen der Stiftung (z.B. Vertraulichkeit) beantwortet werden.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden überlasse ich es den Mitgliedern des Stiftungsrates, ihr Urteilsvermögen und ihren gesunden Menschenverstand bestmöglich einzusetzen, um meine Wünsche und Absichten - so gut es ihnen möglich ist - umzusetzen und für die Zukunft vorzubauen, um die Werte zum Wohle künftiger Begünstigter bestmöglich zu erhalten und, wenn möglich, zu zehren.
Ferner könnte ins Auge gefasst werden, den Wald und das Herrenhaus, die sich derzeit im Besitz der G befinden, direkt der Stiftung zu übertragen und die Einkünfte, die der Wald abwirft, für die Aufrechterhaltung und den Ausbau des Herrenhauses und der sie umgebenden Liegenschaften zu verwenden. Es ist auch mein Wunsch, dass meine Nachkommen bei Veranlassung Zugang zum Herrenhaus erhalten. Es ist auch mein Wunsch, dass der Sommersitz in *** von meinen Nachkommen und in gegenseitigem Einverständnis genutzt wird.
Frau M, geboren am ***, und
Herr N, geboren am ***,
nach meinem Ableben zeitlebens am gesamten wirtschaftlichen Wert, wie nachstehend definiert, (als "Erstbegünstigte") begünstigt werden. Da mein Vermögen nicht aufgeteilt werden soll, sollte das künftige Anrecht der Begünstigten auf Dividenden vom bzw. auf das Stiftungsvermögen unteilbar, kollektiv und gleich sein.
Den unter Pkt. 8 unten genannten Zwecken hat der Stiftungsrat jedoch stets nach eigenem Ermessen Unterstützung zukommen zu lassen.
Es ist mein Wunsch, dass die Nachkommen meiner Kinder und deren Nachkommen ebenso zu Begünstigten ("Zweitbegünstigte") werden. Jede Zuwendung oder Dividende an einen Zweitbegünstigten sollte vom Anteil des entsprechenden Erstbegünstigten abgezogen werden oder im gegenteiligen Falle den Anteil der oder jener anderen Begünstigten entsprechend erhöhen.
Was die Nachfolge der Erstbegünstigten betrifft, so wünsche ich mir folgende Regelung:
Nach dem Ableben eines Erstbegünstigten geht sein/ihr Anteil an der möglichen künftigen Begünstigung zu gleichen Teilen und nach Stämmen auf seine/ihre Nachkommen über.
Hinterlässt ein Erstbegünstigter keine Nachkommen, so geht sein/ihr Anteil an der möglichen künftigen Begünstigung zu gleichen Teilen auf den verbliebenen Erstbegünstigten oder, wenn dieser/diese kein Begünstigter mehr ist, auf dessen/deren Nachkommen nach Stämmen über.
Bis zum Alter von 35 Jahren sollten ihre Bedürfnisse und Zuwendungen in Absprache mit ihrem zum Begünstigtenkreis zählenden Elternteil oder, falls die Person verstorben ist, in Absprache mit dem verbliebenen Elternteil, auch wenn dieser kein Begünstigter ist, festgestellt bzw. vorgenommen werden. Solche Dividenden oder Zuwendungen können zur Deckung von Ausbildungs-Unterkunfts- und allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgezahlt
werden. Die Bestimmung der Höhe solcher Zuwendungen sowie die Art und Weise der Ausrichtung liegen im freien Ermessen des Stiftungsrates.
a) Wissenschaftliche Zwecke, wie z.B. die Förderung medizinischer Forschung;
b) Die Heilsarmee in ***;
c) Religiöse und nicht religiöse Hilfsorganisationen; Bildungseinrichtungen und kulturelle Einrichtungen und Zwecke zur Unterstützung speziell der Geisteswissenschaften und der Musik und der Entfaltung des Menschen in Freiheit; Diese Belange sind auch vor dem Ableben aller Mitglieder des Begünstigtenkreises bei Zuwendungen an wohltätige und wissenschaftliche Zwecke, die der Stiftungsrat für geeignet erachtet, entscheidend.
Dividenden oder Zuwendungen sollten z.B., wenn möglich über jährliche Dotationen und Stipendien/Schenkungen erfolgen und sind auf einen Anteil der jährlichen Erträge aus dem Stiftungsvermögen zu beschränken, was der Stiftung ermöglichen sollte, einen jährlichen Kapitalertrag von fünf (5) Prozent oder einen ähnlichen Prozentsatz zum Kapital der Stiftung hinzu zu schlagen und vor der Vornahme von Zuwendungen für geeignete Investitionen zu verwenden. Darüber hinausgehende Beträge stehen in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Stiftungsrates für die oben genannten Zwecke zur Verfügung. Der Stiftungsrat kann auch von Zuwendungen und/oder Dotationen Abstand nehmen, wenn die Geschäftslage die Ausgaben nicht angezeigt erscheinen lässt.
9.1 Bestellung
9.1.1 Voraussetzungen
a) Natürliche Personen über 30 Jahre und unter 75 Jahren, die handlungsfähig sind und so weit wie möglich mit den familiären Angelegenheiten und der Situation von wenigstens einigen Mitgliedern des Begünstigtenkreises vertraut sind. Die Beschränkung hinsichtlich des Höchstalters trifft nicht auf vom Stifter ernannte Stiftungsratsmitglieder zu;
b) Juristische Personen, wenn dies im Interesse der Begünstigten steht;
c) Personen, die zum Kreis der Begünstigten zählen oder bei denen es sich um einen Ehegatten oder eine sonstige Art von Partner oder sonstiges Familienmitglied einer solchen Person (ausser einem Angehörigen) handelt, dürfen zu keiner Zeit als Mitglied des Stiftungsrates fungieren;
d) Jedes Mitglied des Stiftungsrates übernimmt sein Amt mittels Unterzeichnung einer separaten schriftlichen Annahmeerklärung;
9.1.2 Zusätzlich zu dem, was in den Stiftungsstatuten steht, setzen die Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat von der Bestellung eines Nachfolgers im Stiftungsrat in Kenntnis und schlagen einen Kandidaten vor.
9.2 Amtsdauer, Rücktritt und Abberufung
9.2.1 Amtsdauer
a) Vorbehaltlich der in dieser Urkunde enthaltenen Sonderbestimmungen werden die Stiftungsratsmitglieder auf unbestimmte Dauer bestellt.
b) Handelt es sich bei einem Stiftungsratsmitglied um eine natürliche Person, so läuft ihre Amtsdauer spätestens mit dem Ende des Geschäftsjahres aus, in dem das Mitglied das Alter von 75 Jahren erreicht. Der Stifter kann jedoch Stiftungsratsmitglieder ohne Beachtung dieser Beschränkung bestellen.
9.2.2. Rücktritt
Stiftungsratsmitglieder können durch schriftliche Kündigung an den Stiftungsrat jederzeit ohne Nennung von Gründen von ihrem Amt zurücktreten.
9.2.3. Abberufung
Für den Fall, dass ein Mitglied des Stiftungsrates handlungsunfähig wird oder seinen Verstand verliert oder aus einem anderen Grunde unzurechnungsfähig wird oder in Konkurs geht oder anderweitig als gänzlich ungeeignet erachtet wird, seine Funktion als Ratsmitglied auszuüben, kann der Stiftungsrat einseitig und nach einstimmigem Beschluss (geheime Wahl) ein solches Stiftungsratsmitglied oder solche Stiftungsratsmitglieder abberufen. Dabei darf das fragliche Mitglied bzw. dürfen die fraglichen Mitglieder nicht an der Abstimmung teilnehmen.
9.3 Honorare und Barauslagen
Den Stiftungsratsmitgliedern werden die Auslagen, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufgaben und ihres Mandats als Mitglieder des Stiftungsrates belegen können, refundiert. Zusätzlich haben die Stiftungsräte entsprechend ihrer Tätigkeit und dem Gewinn der Stiftung Anspruch auf eine Entschädigung für ihr Mandat.
Ausser diese Urkunde sieht dies ausdrücklich vor, besitzen Ehegatten oder sonstige Partner (oder Angehörige einer solchen Person) eines Mitgliedes des Begünstigtenkreises keinen wirtschaftlichen Anspruch auf das Stiftungsvermögen oder anderweitig auf den wirtschaftlichen Wert der Stiftung. Dasselbe gilt für Begünstigte, welche meinen Letzten Willen, die Stiftungsstatuten oder ein sonstiges Stiftungsdokument oder den Inhalt dieses Letters of Wishes anfechten oder in Frage stellen. Das gilt unabhängig irgendwelcher anwendbaren ehelichen oder partnerschaftlichen Regelungen oder von Gesetzen, Verträgen oder sonstigen Bestimmungen jeder Art, ob aus der Vergangenheit oder Gegenwart.
Schlussbemerkungen
Wie eingangs erwähnt, ist es nicht meine Absicht, dem Stiftungsrat der O Stiftung und dessen Mitgliedern mit diesem Letter of Wishes irgendwelche bindenden oder gesetzlichen Verpflichtungen aufzuerlegen, sondern lediglich meine letzten Wünsche in Bezug auf die Verwendung des Stiftungsvermögens und deren Verwaltung zu äussern, die, wie ich hoffe, allein auf Grund ihrer Vernünftigkeit und als mein Letzter Wille respektiert werden. Ein Zweck ist auch, Sie zum Zeitpunkt der Widmung des Vermögens meine Absichten wissen zu lassen. Änderungen dieses Letter of Wishes/dieser Empfehlungen bleiben vorbehalten.
Vaduz, 13. November 2003" (Beilage AC).
L SA
Als am 13.11.2003 die Widmungserklärung, die Statuten sowie die Beistatuten I und II und der "letter of wishes" unterzeichnet waren, teilte F mit, dass seine Ehegattin A für ihn 51 % der Aktien an der G halte und diese Aktien auch in die Stiftung einzubringen seien. Nach Diskussion kam man zum Schluss, eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht zu errichten. Die Aktien an der G sollten dann an diese gegen den Erlass des der Klägerin gewährten Darlehens, das sie zum Erwerb der Aktien an der G aufnahm, abgetreten werden. F gab W den Auftrag, eine Aktiengesellschaft zu gründen und wies X an, dem W das dafür nötige Kapital zu überweisen. Weiters wies F Q an, die notwendigen Vorbereitungen zur Übertragung der Aktien an die zu gründende Aktiengesellschaft vorzubereiten (ZV AE).
Am 11.12.2003 haben dann AE und die Y Anstalt im Auftrag von F für seine Gattin A die L SA nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes mit Sitz in 9490 Vaduz und einem Aktienkapital von CHF 50.000,--, eingeteilt in 50 Inhaberaktien zu je CHF 1.000,-- gegründet. Die Y Anstalt zeichnete 49 Aktien, während AE eine Aktie zeichnete. Als Verwaltungsrat wurde W mit Einzelzeichnungsrecht bestell. (Beilage 37, ZV AE).
AE und die Y Anstalt haben ihre Aktionärsrechte an die Klägerin, A, nicht abgetreten. Es besteht weder eine schriftliche noch eine mündliche Abtretungserklärung an A (ZV AE ON 78 Seite 61). Die Y Anstalt als auch AE haben der Klägerin nicht mitgeteilt, dass sie für sie (A) Aktien an der L SA halten. (ZV AE) Der Klägerin wurde nicht mitgeteilt, dass sie Aktionärin der L SA ist (PV Klägerin).
Erst am 23.01.2004 hat der Verwaltungsrat der L SA, W, das Aktienzertifikat Nr. 1 über 50 Inhaberaktien im Gesamtwert von Nominal CHF 50.000,-- ausgestellt; das Aktienzertifikat enthält folgenden Textierung: "Der rechtmässige Inhaber dieses Zertifikates ist mit den darin bezeichneten Aktien an unserer Aktiengesellschaft mit allen gesetzlichen und statutarischen Rechten und Pflichten beteiligt." (Beilage 38, ZV AE).
Der Klägerin wurde dieses Inhaberpapier nie übergeben (ZV AE, ZV Q).
Es kann nicht festgestellt werden, dass A die Aktien an der L SA treuhänderisch für ihren Gatten F gehalten hat. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass A am 23.01.2004 Aktionärin der L SA war.
Januar 2004
Am 22.01.2003 um 11.50 Uhr wurde der an Krebs erkrankte F zur weiteren Chemotherapie stationär ins Spital aufgenommen, nachmittags einer Röntgenuntersuchung unterzogen und erhielt abends sodann die Chemotherapie. Am Nachmittag des nächsten Tages, nämlich am 23.01.2004 um 15.00 Uhr wurde F wieder nach Hause entlassen und vom Spital abgeholt (Beilage AI).
Auf telefonische Aufforderung des F ging Q an diesem Tag, den 23.01.2004, in die Stockholmer Wohnung der Eheleute P und nahm dabei sämtliche Unterlagen mit, die A unterzeichnen sollte. Es handelte sich dabei um folgende von Q mitgebrachte Unterlagen:
das Schreiben vom Januar 2004 von A an X, Beilage AV,
die "declaration regarding the dedication of assets", Beilage 19,
das Schreiben vom Januar 2004, Beilage 20, sowie
die Aktienbriefe, Beilage 31 bis 33.
Ebenfalls mitgebracht hatte er das vom X unterfertigte Schreiben der J vom 22.01.2003 an A, Beilage 21, dessen Inhalt weiter unten festgestellt wird.
Das am 23.01.2004 von W ausgestellte Aktienzertifikat über 50 Inhaberaktien Nr. 1 bis 50 an der L SA hatte Q nicht mitgebracht; dieses war ihm zu diesem Zeitpunkt auch nicht bekannt (Beilage 38 und ZV Q).
Die mitgebrachten Unterlagen hat er dem F "im Groben" erklärt und ausgeführt, was aus den Urkunden hervorgeht und zwar in Anwesenheit der Klägerin. Die Klägerin hat er dabei nicht "spezifisch" belehrt, zumal sie auch nicht seine Auftraggeberin und er nicht ihr Rechtsvertreter war. Q hat A nicht rechtsfreundlich beraten. Er hat ihr den Inhalt der mitgebrachten Unterlagen auch nicht erklärt. (ZV Q, PV Klägerin) Q war ca eine halbe Stunde bei A und F. Die Klägerin wurde weder von ihrem Gatten noch von Q über den Inhalt der zu unterzeichnenden Urkunden aufgeklärt (ZV Q, PV Klägerin).
Die von Q vorgelegten Urkunden hat die Klägerin nicht gelesen, aber dennoch unterzeichnet, da sie ihm (Q) vertraute, und das getan hat, was Q angewiesen hat. Auf Instruktion von F legte die zu unterzeichnenden Dokumente der Klägerin vor. Ihr Gatte forderte sie sodann auf, diese zu unterschreiben, worauf sie ihm sagte, "Du musst wissen, was richtig ist." (ZV Q, PV Klägerin) Zwar hatte QF dauernd aufgefordert, mit seiner Familie das ganze Vorgehen zu besprechen, dennoch wusste am 23.01.2004 nicht, ob F mit seiner Gattin über die vom ihm am 13.11.2003 vorgenommene Widmung seiner Beteiligungen an die Beklagte gesprochen hatte (ZV Q).
Zunächst hat A ihre Aktien an der G an die L SA indossiert, so nämlich gemäss den angeführten Aktienbriefen folgende Aktien:
520.001 Aktien laut Aktienbrief Nr. 100.001-620.001 vom 20.11.1984
50.000 Aktien laut Aktienbrief Nr. 750.001-800.000 vom 29.10.1985
207.273 Aktien laut Aktienbrief Nr. 1.129.092-1.336.364 vom 25.03.2002
Die auf den Aktienbriefen befindlichen Indossamente hat die Klägerin geschrieben, wobei Q ihr Buchstabe für Buchstabe diktierte, was sie schreiben muss. (PV Klägerin) Entgegen dem auf den Aktienbriefen angeführten Datum 22.01.2004 erfolgte die Indossierung am 23.01.2004.
Zudem hat die Klägerin am 23.02.12004 ein an X in englischer Sprache abgefasstes und bereits vorbereitetes Schreiben mit folgendem Inhalt unterfertigt:
"Sehr geehrter Herr X
Ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass ich mit heutigem Tag meine gesamten 777.274 Anteile an der in Schweden eingetragen Gesellschaft G (Firmennr. 556055-8636) derzeit in Ihrer Verwahrung) unwiderruflich und endgültig sowie kostenfrei und frei von jeglichen Belastungen, Pfandrechten und Verbindlichkeiten als Zuwendung an die von mir errichtete und mit Kapital ausgestattete sowie in meinem Besitz befindliche Liechtensteiner Gesellschaft L SA S.A., Vaduz, abtrete. Ich ersuche Sie hiermit um Abwicklung dieser Übertragung.
Diese Übertragung, Übergabe und Abtretung erfolgt unter der Bedingung, dass die J hiermit gleichzeitig ein Darlehen in Höhe von SEK 62.400.120 ("Darlehen") aufhebt und beendet und auf sämtliche Forderungen daraus (ob Kapital oder Zinsen) verzichtet und die J/O Foundation sich weiters verpflichten, mich gegen jegliche aus dem Darlehen erwachsenen Forderungen, Verpflichtungen bzw Schadenersatzzahlungen schad- und klaglos zu halten.
Könnten Sie mich bitte informieren, wenn die Transaktion abgeschlossen ist."
Entgegen der Ortsbezeichnung *** wurde diese Urkunde von der Klägerin in *** unterfertigt (Beilage AV, ZV Q).
Gesamt hat A 777.274 Aktien an der G an die L SA indossiert. Bei der G handelt es sich um eine im Gesellschaftsregister von *** eingetragene Gesellschaft. Im Aktienbuch der G wurde die Übertragung der Aktien bereits am 22.01.2004, somit noch vor (!) Unterfertigung der Indossamente, eingetragen (Beilagen 31 bis 33, Beilage AM, ZV Q).
Dann hat A am 23.01.2004 ein an die L SA adressiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut unterfertigt:
"Sehr geehrte Herren,
Ich teile Ihnen hiermit Folgendes mit:
Hiermit widme, zediere, übertrage, und übergebe ich Ihnen unwiderruflich und endgültig, ohne Zahlung und frei von jeglichen Belastungen, Pfandrechten oder Haftungsverpflichtungen in ordnungsgemäss indossierter Form sämtliche meiner 777.274 Aktien an der G (Registernr. 556 55-8636), einer in Schweden gegründeten Gesellschaft. Die Widmung und Zession erfolgt unter der Bedingung, dass die J sofort und gleichzeitig den mir gewährten Kredit in der Höhe von SEK 62'400'120 ("der Kredit") aufhebt und beendet und mir gegenüber auf alle Forderungen daraus verzichtet (ob Kapital oder Zinsen), und dass sich die J /O Foundation verpflichten, mich gegen alle aus diesem oder infolge dieses Kredit etwa entstehenden Forderungen, Haftungsansprüche und/oder Schäden schad- und klaglos zu halten. Die Aktienzertifikate, welche die oben genannten Aktien repräsentieren, liegen diesem Schreiben bei.
*** am Januar 2004"
(Beilage 20)
Diese in englischer Sprache verfasste Erklärung hat A entgegen dem auf den Aktienbriefen angeführten Datum 22.01.2004 am 23.01.2004 und entgegen dem angeführten Ort *** in *** unterfertigt; ihre Unterschrift ist nicht beglaubigt; die von A in dieser Urkunde geäusserte Erklärung wurde nicht beurkundet. Das Schreiben wurde von X und von Q entworfen, wobei die Schlussfassung von Q gemacht wurde (Beilage 20, ZV Q, PV Klägerin).
Am 05.03.2004 hat W im Namen und auf Rechnung der L SA den Erhalt, die Übergabe und Übertragung der 777.274 Aktien der G bestätigt (Beilage 20).
Des Weiteren hat die Klägerin am 23.01.2004 ein an die Beklagte adressiertes Schreiben mit folgendem Inhalt unterfertigt:
"Die Unterzeichnete,
A (geboren am ***)
Ansässig und wohnhaft in:
widmet hiermit unwiderruflich und endgültig der O Foundation frei von jeglichen Belastungen oder sonstigen Pfandrechten oder Haftungsverpflichtungen die folgenden Vermögenswerte oder Beteiligungen:
Alle meine Anteile an der L SA, einer im Fürstentum Liechtenstein gegründeten Gesellschaft, welche 100 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte dieser Gesellschaft repräsentieren, welch letztere derzeit als einziges Vermögen 777.224 Aktien der G (556055-8636) hält, einer ordnungsgemäss in Schweden eingetragenen und gegründeten Gesellschaft.
Die obgenannten Vermögenswerte werden daher ausschliesslich der O Foundation, Vaduz, zur Erfüllung des statutarischen Zweckes der O Foundation gehören und nicht mehr Teil des Vermögens der Unterzeichneten sein, die hiermit unwiderruflich auf alle Rechte und Ansprüche darauf verzichtet.
***, am .... Januar 2004"
(Beilage 19)
Auch dieses in englischer Sprache verfasste Schreiben hat die Klägerin am 23.01.2004 und entgegen dem in der Urkunde angeführten Ort *** in ihrer Wohnung in *** unterfertigt (ZV Q, PV Klägerin).
Am 05.03.2004 hat W die Annahme und Übertragung der Vermögenswerte, nämlich der L SA-Aktien bestätigt. (Beilage 19) Jedoch kann nicht festgestellt werden, wer am 05.03.2004 die streitgegenständlichen Inhaberaktien an die Beklagte ausgehändigt und übergeben hat.
Die Beklagte ist derzeit Inhaberaktionärin der L SA (ZV AE).
Die L SA hat ihrerseits als Tochtergesellschaft die G (ZV AE).
Für und im Namen der J und der O Foundation richtete X am 22.01.2004 ein Schreiben an A adressiert mit *** mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Frau A,
Am 02. Oktober 1984 gewährten wir Ihnen einen Kredit in der Höhe von SEK 62'400'120 ("der Kredit"). Dieser Betrag wurde für den Kauf von neu ausgegebenen Aktien der Firma G verwendet, welche nunmehr den Namen GA trägt (Organisation Nr. 556 055-8636).
Am heutigen Tag haben Sie der O Foundation unwiderruflich und endgültig alle ausstehenden Aktien der L SA gewidmet, übertragen und übergeben, welche letztere alle der Ihnen früher gehörenden 777'274 Aktien an der G hält, und zwar unter der Bedingung, dass die J/O Foundation sich verpflichten, Sie gegen alle aus diesem oder infolge dieses Kredits etwa entstehenden Forderungen, Haftungsansprüche und/oder Schäden schad- und klaglos zu halten.
Nachdem uns die obengenannte Widmung an die O Foundation mitgeteilt wurde, beenden wir, die J, hiermit den Kredit, heben ihn auf und verzichten auf alle Ansprüche daraus, und wir bestätigen und verpflichten uns unwiderruflich, dass wie keine weiteren Forderungen gegen Sie haben oder haben werden, sei es bezüglich des Nennbetrags des Kapitals oder irgendwelcher fälligen/unbezahlten Zinsen aus dem Kredit, und wir verpflichten uns zusammen mit der O Foundation, Sie gegen alle aus dem oder infolge des Kredits etwa entstehenden Forderungen, Haftungsansprüche und/oder Schäden schad- und klaglos zu halten.
Für und im Namen von
J und O Foundation"
(Beilage 21).
An dieser Stelle ist ergänzend festzuhalten, im Jahre 1984 gewährte die J der A ein Darlehen in der Höhe von USD 7'255'820.00. Mit diesem Darlehensbetrag erwarb A die Aktien an der G (Beilage 17 und 18).
Die von A erworbenen Aktien dienten sodann der J SA als Sicherheit für das gewährte Darlehen; mit einem entsprechenden Indossament zugunsten der Darlehensgeberin, J, wurden die Anteile dann auch bei der J verwahrt und zwar bis 2003 als dann die Aktienzertifikate zur Anbringung der streitgegenständlichen Indossamente an Q übersandt wurden. (ZV X) Die Klägerin hat an keiner Generalversammlung der G teilgenommen. Es wurden ihr auch nie Dividenden ausgeschüttet (PV Klägerin).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihren kranken Gatten pflegte und zu dieser Zeit, so auch am 23.01.2004 physisch als auch psychisch müde und traurig war. Ihrem gerade aus dem Krankhaus zurückgekehrten Gatten ging es schlecht. Er konnte nicht auf den Beinen stehen. An diesem Tag ging es aber auch der Klägerin aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Gatten als auch aufgrund eines eingelangten Briefes von ihrem Sohn schlecht und sie wollte, dass der in der Wohnung aufgetauchte Q wieder geht (PV Klägerin).
Erbe des F
Aus dem Nachlass ihres Ehegatten erwartete sich die Klägerin ein Erbe, dh ein erbliches Vermögen, das ihr den bisherigen Lebensstandard ermöglichte. F hatte ja - wie bereits weiter oben festgestellt - ein Testament zugunsten A errichtet. Zehn Tage nach dem Tod ihres Gatten erfuhr sie, dass sie kein Erbe, also kein erbliches Vermögen zu erwarten hat.
Hätte die Klägerin gewusst, dass sie von ihrem Ehegatten nichts erben wird, dann hätte sie die streitgegenständlichen Aktien niemals übertragen (PV Klägerin).
Gesellschaftsstruktur heute
Grundsätzlich ist die Gesellschaftsstruktur die gleiche geblieben, wie eingangs angeführt, jedoch mit der Ausnahme, dass anstelle von F die Beklagte sämtliche Anteile an der J und an der I und anstelle der Klägerin die L SA die Anteile an der G hält. Weiters hält die Beklagte die Aktien der L SA (ZV AE, Beilage AR).
Gesundheitszustand F
Bei dem zu diesem Zeitpunkt an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung leidenden, unter Zytostatika-Therapie stehenden F lässt sich der medizinisch-psychiatrische Nachweis, dass er am 13.11.2003 an einer die psychische Voraussetzung der Geschäftsfähigkeit aufhebenden Störung gelitten hätte, nicht erbringen. Trotz seines höheren Alters und den körperlichen und psychischen Auswirkungen einer unheilbaren Krebserkrankung muss davon ausgegangen werden, dass F im November 2003, insbesondere am 13.11.2003, noch die Fähigkeit besessen hat, die Beweggründe und Folgen seines Handelns zu erkennen und der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln. Der an einer mentalen Behinderung leidende, eine starke und dominante Persönlichkeitsstruktur besitzende, bis zuletzt aktive Geschäftsmann hat keine einschlägige Vorerkrankung im Sinne einer organischen, affektiven und schizophrenen Psychose bzw gleichwertige Störung aufgewiesen, hat sich offensichtlich nie in ambulanter oder stationärer psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden, hat nie unter Alkoholproblemen oder sonstigen Suchterkrankungen gelitten und nie Symptome eines Anfalleidens, welches mit tief greifenden Bewusstseinsstörungen einhergehen würde, gezeigt. Eine primäre oder sekundäre Hirnerkrankung, einschliesslich einer demenziellen Entwicklung konnte bei ihm nicht festgestellt werden. Die in seinen letzten Lebensjahren durchgeführte Computertomographie des Gehirns wie auch die diesen Aspekt betreffende neurologische Untersuchung haben altersgemäss normale Befunde erbracht. Die im Jahre 2002 diagnostizierte Krebserkrankung im Bereich des Colons hat zwar im späteren Verlauf zu Metastasierungen geführt, welche das zentrale Nervensystem aber nie betroffen haben. Durch das Fortschreiten der Karzinom-Erkrankung und die durchgeführte Chemotherapie ist es bei F zu einer zunehmenden gesundheitlichen Schwächung gekommen, welche aber trotz einer (auch auf geschäftlichen Sorgen beruhenden) depressiven Anpassungsstörung und eines leichten organischen Psychosymptoms mit keinen so schweren psychopathologischen Ausfällen verbunden war, als das dadurch die kognitiven und voluntantiven Voraussetzungen der Willensbildung (trotz gewisser Beeinträchtigungen) aufgehoben gewesen wären. Bezogen auf den 13.11.2003 lassen sich auf psychiatrischem Gebiet bei F eine depressive Anpassungsstörung bzw ein Erschöpfungszustand (F 43.21) und ein leichtes organisches Psychosyndrom (F 09), welches sich als Folge der Krebserkrankung und der Krebsbehandlung eingestellt hat, diagnostizieren. So definierte Störungen gehören nicht zu jenen, welche nach nationalen und internationalen Richtlinien vorausgesetzt werden, um Geschäftsunfähigkeit anzunehmen.
Bezogen auf den November 2003, insbesondere den 13.11.2003, lassen sich trotz allgemeinen Kräfteverfalls, Erschöpfung und Depressivität, keine so schweren Störungen nachweisen, als dass es dem F an der Fähigkeit gemangelt hätte, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen und der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln.
Vor Ende Januar/Anfang Februar 2004, so insbesondere auch am besagten 13.11.2003 mangelte es dem F auch infolge der Krebserkrankung und der psychischen Begleitreaktionen bzw anderer Störungen nicht an der Fähigkeit, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln. Trotz der allgemeinen Schwächung infolge der fortschreitenden Krebserkrankung, der reaktiven Drepessivität und eines leichten organischen Psychosyndroms lagen bei ihm in den letzten Monaten des Jahres 2003 keine so schweren psychopatologischen Beeinträchtigungen vor, als dass seine kognitiven und voluntativen Fähigkeiten entscheidend gestört gewesen wären. (Sachverständigengutachten)
Gesundheitszustand A
Bei der am *** geborenen, körperlich und psychisch noch erstaunlich rüstigen zwischenzeitlich xx-jährigen Klägerin lassen sich auf psychiatrischem Gebiet keinerlei Hinweise auf eine mentale Behinderung, auf eine organische, endogene oder affektive Psychose, eine demenzielle Erkrankung oder eine gleichwertige Störung finden. Als einzige massgebende Vorerkrankung ist ein Mamma-Karzinom rechts, welches im Jahre 2007 eine Totalamputation der rechten Brustdrüse mit anschliessender Strahlenbehandlung und weiterführender Hormontherapie erforderlich gemacht hat, erwähnenswert. Die Krebserkrankung hat zu keiner Mitbeteiligung des zentralen Nervensystems geführt, wurde von der Klägerin gut überwunden und hat keine krankhaften psychischen Reaktionen ausgelöst. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 23.01.2004 litt die Klägerin an einer depressiven Anpassungsstörung (F 43.2), welche als Reaktion auf die Sorge um ihren schwerkranken Mann und verschiedene exogene Belastungsfaktoren aufgetreten ist. Diese Störung war mit Depressivität, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörung, Ängstlichkeit und Schlafproblemen verbunden, hat aber keine entscheidende Beeinträchtigung der kognitiven und voluntativen Funktionen zur Folge gehabt. Das Urteilsvermögen der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt durch keine krankhaften, über die altersüblichen Reduktionen hinausgehenden Störungen beeinflusst. Ihre Steuerungsfunktionen waren durch die Erschöpftheit bzw die reaktive Depression vermindert, aber nicht aufgehoben. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht kann bei der Klägerin bezogen auf den Zeitraum Januar 2004, insbesondere den Zeitpunkt der Unterfertigung der Widmungserklärung (Beilage B) am 23.01.2004, kein Mangel nachgewiesen werden, der ihre Fähigkeit, die Beweggründe und Folgen ihres Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln, aufgehoben hätte. Nach allen zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Untersuchungsergebnissen wies sie trotz ihrer Sorge über den Gesundheitszustand ihres Gatten und eines depressiven Erschöpfungszustandes keine so schweren Störungen auf, als dass ihre kognitiven und voluntativen Fähigkeiten in entscheidendem Umfang beeinträchtigt gewesen wären. Eine entsprechende forensisch-psychiatrische Beweisführung ist nicht möglich. Es kann kein Nachweis erbracht werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt an einer so schweren Störung gelitten hätte, als dass sie die psychischen Voraussetzungen der Urteils- und Willensbildungsfähigkeit nicht gehabt hätte. Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht, verfügte die Klägerin trotz einer reaktiven Depressivität über die Voraussetzungen, den Vertrag abzuschliessen und dessen Tragweite für die eigene Person zu erkennen. Ihre Handlungsfähigkeit war zwar durch reaktive Störungen etwas beeinträchtigt, jedoch nicht aufgehoben. Jedenfalls ist der Beweis, dass die Klägerin damals eine die psychischen Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit bedingende Störung aufgewiesen hätte bzw ihr Handeln durch eine die freie Willensbestimmung aufhebende Störung determiniert gewesen wäre, nicht zu erbringen.
Trotz der damals bestehenden psychischen Belastungssituation und ihrer engen Bindung an ihren todkranken Mann befand sich die Klägerin nicht in einer derarten Zustand, welcher ihr verunmöglicht hätte, die Beweggründe und Folgen ihres Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln."
4.2. Rechtlich führte das Erstgericht unter Hinweis auf schwedisches Recht (Personalstatut der Klägerin) im Ergebnis aus, dass die Klägerin bei Vertragsunterzeichnung im Jänner 2004 handlungs- und urteilsfähig gewesen sei. Die Rechtsgeschäfte selbst beurteilte das Erstgericht in Anwendung von monegassischem und schwedischem Recht als formgültig. Allerdings seien der Klägerin - der Beklagten zuordenbar - massgebliche Umstände für das Rechtsgeschäft arglistig verschwiegen worden, sodass diese als nichtig zu beurteilen seien. Die erhobenen Ansprüche seien nicht verjährt.
Zusammenfassend hielt das Erstgericht Folgendes fest:
"Für die Übertragung der Aktien an der L SA fehlt es an einem rechtsgültigen Rechtsgeschäft.
Zudem mangelte es der Klägerin an der Aktionärsstellung, sodass sie am 23.01.2004 gar keine Rechte innehatte, die sie übertragen konnte. Auch wenn man unterstellt, dass sie Eigentümerin des Aktienzertifikates war, so lässt sich keine durch die Klägerin vorgenommene Besitzübertragung feststellen.
Die Klägerin dringt somit mit ihrem Herausgabeanspruch bezüglich der L SA durch. Ihr Eigentumsanspruch an diesen Inhaberaktien ist unbestritten".
Entgegen den Berufungsausführungen könne keine Rede von einer Verletzung der "innerprozessualen" Bindungswirkung nach den §§ 468 Abs 2 und 480 Abs 1 ZPO sein, da es sich beim angeführten "Parallelprozess" 10 CG.2012.144 um ein separat geführtes Verfahren handle. In diesem Verfahren sei zudem die L SA und nicht die O Stiftung beklagte Partei gewesen. Während es hier um die Herausgabe und Übertragung der Aktien der L SA sowie die diesbezügliche Stufenklage gehe, hätten im Vorverfahren die Aktien der G den Verfahrensgegenstand gebildet.
Da zum Verhältnis zwischen Bindungswirkung einerseits sowie Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie andererseits (noch) keine gefestigte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichthofes vorliege, habe der Berufungssenat gestützt auf § 487 Ziff 3 ZPO einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt.
6.1. Die Beklagte bekämpft diesen Aufhebungsbeschluss mit ihrem rechtzeitigen Revisionsrekurs und dem Erklären, als Rechtsmittelgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen. Die Rechtsmittelausführungen münden in die Anträge, die angefochtene Berufungsentscheidung aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht "die Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme von der herangezogenen Mangelhaftigkeit des Verfahrens" aufzutragen.
6.2. Die Klägerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.
6.3.1. Die Beklagte führt in ihrem Revisionsrekurs aus, schon aus dem Prozessvorbringen der Klägerin in Verbindung mit den vom Erstgericht erarbeiteten Feststellungen lasse sich zweifelsfrei die rechtliche Schlussfolgerung ziehen, dass die Klägerin niemals das Eigentum an den "L SA-Aktien" erworben und damit auch keinen Herausgabe- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagte habe. Die Klägerin habe kein (Sach-) Vorbringen erstattet, aufgrund welcher Erwerbsvorgänge sie vor dem oder am 23.01.2004 das Eigentum an diesen Aktien erworben habe bzw. auf welchen Erwerbstitel sie sich dabei stütze. Vielmehr habe die Klägerin im Laufe des Verfahrens sogar vortragen lassen, es gebe für eine "Aktionärsstellung der Klägerin am 23.01.2004 bei der L SA ....keine Beweisergebnisse". In diesem Sinne habe das Erstgericht auch Feststellungen getroffen. Als Voraussetzung für die Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche hätte aber die Klägerin ihr Eigentum an den streitgegenständlichen Aktien der L SA per 23.01.2004 nicht nur behaupten sondern auch unter Beweis stellen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das Berufungsgericht habe nun mit seinem Aufhebungsbeschluss § 390 Abs 1 ZPO verletzt, wonach das Gericht im Falle der Entscheidungsreife der Rechtssache wie hier eine Entscheidung in der Sache selbst fällen müsse. Eine solche Entscheidung wäre auch deshalb zu fällen gewesen, weil nach der ständigen Rechtsprechung (LES 2003, 233 u.a.m.) die Frage des Eigentumsrechts an einer Sache (hier Inhaberaktien) nur mit einem Zwischenantrag auf Feststellung geklärt werden könne, den die Klägerin hier aber nicht erhoben habe.
6.3.2. Schliesslich hätte das Berufungsgericht aber auch auf das Gebot der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Annahme einer angeblichen "arglisten Verschweigung" und einer daraus resultierenden angeblichen "Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes" vom 23.01.2004 Bedacht nehmen müssen. Eine Bindung an eine in einem Vorverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung bei einem identen Sachverhalt in beiden Verfahren werde jedenfalls dann bejaht, wenn die beiden Prozesse in einem so engen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie keine einander widersprechenden Entscheidungen gestatteten. Damit solle die Bindung abweisender Urteile erweitert werden. Es dürfe daher in diesem Verfahren nicht von den präjudizierenden Anhaltspunkten des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.02.2014 zu 10 CG.2012.144 abgegangen werden. Die Rechtsgeschäfte der Klägerin vom 23.01.2004 seien als Einheit zu betrachten, sodass die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zwei verschiedenen Irrtümern unterlegen sein könne, weshalb auch in diesem Verfahren sowie im Vorverfahren in diesem Zusammenhang von einem unbeachtlichen Motivirrtum der Klägerin auszugehen sei. Dabei sei nicht entscheidend, dass an den beiden Verfahren auf Beklagtenseite verschiedene Parteien beteiligt und die Sachverhalte in beiden Prozessen nicht völlig ident seien. Bei einer Beachtung der Prinzipien der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie hätte sich das Berufungsgericht an das abweisende Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im "Parallelprozess" gebunden fühlen müssen, was auch hier zu einer Klagsabweisung geführt hätte. Mit seiner Vorgangsweise habe daher das Berufungsgericht § 472 Ziff 2 ZPO verletzt.
6.4. Die Klägerin hält dem in ihrer Revisionsrekursbeantwortung entgegen:
Der Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäss § 487 Ziff 3 ZPO diene der Prüfung jener rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liege. Die Beklagte habe jedoch den Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht geltend gemacht. Zweck des Rechtsmittels sei die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz. Nur wenn der entsprechende Rekursgrund ausgeführt werde, habe das Revisionsrekursgericht die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Werde die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht bekämpft, so könne nicht überprüft werden, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweise. Da das Berufungsgericht die Verletzung einer innerprozessualen oder intraprozessualen Bindungswirkung des Verfahrens 10 CG.2012.144 mit ausführlicher Begründung verneint habe, könne der entsprechende angebliche Verfahrensmangel nicht neuerlich vor dem Obersten Gerichtshof aufgerollt werden.
Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation unter anderem auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter und auf ihre Alleinerbenstellung nach ihrem verstorbenen Ehemann gestützt. So habe das Erstgericht auch festgestellt, dass F Auftraggeber zur Errichtung der L SA gewesen sei und die fiduziarischen Gründungsaktionäre die Gesellschaftsgründung auftragsgemäss für die Klägerin durchgeführt hätten. Dies genüge für ein Herausgabebegehren als Kondiktionsanspruch vollkommen, da die Beklagte mangels eines gültigen Titels und mangels eines wirksamen Verfügungsgeschäftes nicht Aktionär der L SA werden habe könne. Unabhängig davon sei der Eigentumsanspruch der Klägerin - wenn auch mit von der Beklagten behaupteter treuhändischer Bindung an ihren Ehemann - im bisherigen Verfahren weitgehend unbestritten geblieben und habe sogar die Grundlage der Einwendungen der Beklagten gebildet. Erstmals im Rechtsmittelverfahren habe die Beklagte prozessual unzulässig die Einrede erhoben, die Klägerin sei nie Aktionärin geworden. Damit wäre die Rechtssache an sich im Sinne einer Klagsstattgebung entscheidungsreif. Unabhängig davon liege der in diesem Verfahren ergangenen erstgerichtlichen Entscheidung ein Sachverhalt zu Grunde, der mit jenem des Verfahrens 10 CG.2012.144 nicht vergleichbar sei. Nach neuerer ständiger Rechtsprechung könnten schliesslich die Grenzen der materiellen Rechtskraft aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" nicht ausgeweitet werden. Es sei auch mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteiles im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt werde (RIS-Justiz RS0102102). Die von der Beklagten dazu zitierten gegenteiligen Thesen der älteren Rechtsprechung seien überholt (7 Ob 219/13 a).
7.1. Mit dem Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0111502). Wenn die Beklagte auch mit ihrer Berufung gegen das Ersturteil ON 207 im Sinne ihres Aufhebungsantrages durchgedrungen ist, so ist sie dennoch mit ihrem Prozessanspruch (Klagsabweisung) nicht zur Gänze erfolgreich geblieben, sodass sie durch den nunmehr angefochtenen Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluss beschwert ist (vgl. LES 1990/147 u.a.; vgl. RIS-Justiz RS0043817).
7.2. Grundsätzlich richtig ist der Einwand der Rechtsmittelbeantwortung, dass nach RIS-Justiz RS0043817, derjenige, der durch ein Rechtsmittel die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles erwirkt hat, gegen den Aufhebungsbeschluss nur insoweit einen Rekurs erheben kann, als er die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss ausgegangen ist, bekämpft (insbesondere 3 Ob 123/50 SZ 23/159; vgl. dazu 8 Ob 164/66 JBl. 1966, 624 = SZ 39/118; 3 Ob 259/05t).
Die fälschliche Annahme einer Bindungswirkung wird in der Rechtsprechung als Fall eines auch in dritter Instanz wahrnehmbaren Stoffsammlungsmangels (RIS-Justiz RS0042963 [T 35]), als Mangel des Berufungsverfahrens selbst (vgl. 1 Ob 35/02g) oder als Ursache für sekundäre Feststellungsmängel angesehen und damit dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeordnet (5 Ob 220/10d mwN; 5 Ob 253/11h). Soweit Vorinstanzen eine bestehende Bindung bei präjudiziellen Entscheidungen nicht beachten oder fälschlich eine solche Bindung annehmen, kann auch - wie erwähnt - ein in dritter Instanz noch wahrnehmbarer Stoffsammlungsmangel vorliegen (9 ObA 117/91 SZ 64/98 = JBl 1992, 664; vgl. 5 OB 253/11h).
Allerdings schadet die falsche Benennung eines Rechtsmittelgrundes nicht; ebenso eines Rechtsbehelfs oder von Gründen (RIS-Justiz RS0036410; vgl. LES 1983,83; LES 1991,10; ELG 1955-1961, 43).
Die Beklagte setzt sich unter Punkt B (Seite 9 ff in ON 218) inhaltlich eingehend mit der Rechtsfrage auseinander, inwiefern im Vorprozess ergangene Entscheidungen für dieses Verfahren Bindungswirkung entfalten können. Es wird materiell rechtlich dargelegt, warum nach Ansicht der Beklagten die entsprechenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unrichtig seien. Erkennbar wird noch hinreichend deutlich auch zum Ausdruck gebracht (vgl. insbesondere B 15.), dass es ihrer Ansicht nach unzulässig ist, in den hier zu fassenden Entscheidungen von einer Sachverhaltsgrundlage auszugehen, die in den massgeblichen Punkten von jener des Vorverfahrens abweicht. Damit zielen die Rechtsmittelausführungen auch auf sekundäre Feststellungsmängel ab, die dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind (5 Ob 253/11h; 5 Ob 220/10d). Inhaltlich wird daher der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmässig ausgeführt, sodass der Revisionsrekurs als zulässig zu behandeln ist.
Entgegen den Rechtsmittelgegenausführungen der Klägerin liegt damit nämlich auch nicht eine Verfahrenskonstellation vor, mit der ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel in dritter Instanz nochmals geltend gemacht werden soll.
7.3. Im Falle einer Entscheidung im Sinne des § 487 Ziff 3 ZPO (§ 519 Abs 1 Ziff 2 öZPO aF) obliegt dem OGH in erster Linie die Überprüfung der für die Aufhebung massgeblichen Rechtsansichten des Berufungsgerichtes bzw. jener, die nach dieser Gesetzesstelle und den vorstehenden Ausführungen zu Punkt 7.2. zu behandeln und für das weitere Verfahren massgeblich sind, während weitere Rechtsfragen, zu denen sich auch die Parteien in ihren Revisionsrekursschriften nicht äussern, hier nicht zu erörtern sind (vgl. 02 CG.2003.228 vom 01.12.2005 [abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
7.4.1. Nach § 411 Abs 1 ZPO (§ 411 Abs 1 öZPO) sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteil über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäss §§ 244 oder 258 (§§ 236 oder 259 öZPO) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die zitierte Bestimmung entspricht wörtlich ihrer österreichischen Rezeptionsvorlage. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist es in einem solchen Falle Aufgabe des liechtensteinischen Gerichtes, zu ermitteln, wie das Gesetz im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gilt. Die Auslegung einer Norm hat im Regelfall und bei gegensätzlichen Lehrmeinungen so zu erfolgen, wie dies durch die herrschende und gefestigte Rechtsprechung des Rezeptionslandes geschieht. Bei divergierender Judikatur des ausländischen Höchstgerichtes hat sich das liechtensteinische Gericht an der jüngeren einhelligen oder überwiegenden Rechtsprechung zu orientieren. Nur dies entspricht dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand (vgl. LES 2005, 100; 02 CG.2003.228, Rz 6).
7.4.2. Bei der Bindungswirkung handelt es sich nach nunmehr herrschender Rechtsprechung des öOGH nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs ist nicht geboten, wenn der Spruch keiner Individualisierung bedarf. Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Rechtssicherheit" und "Entscheidungsharmonie" für sich allein nicht ausgeweitet werden. Es ist auch mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird. Die gegenteiligen Thesen der älteren Rechtsprechung sind überholt (RIS-Justiz RS0102102, RS0041572).
Die Bindungswirkung einer Entscheidung (also der Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerlichen Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren) ist als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde, beschränkt. Allerdings hat der österreichische Oberste Gerichtshof schon mehrfach - trotz fehlender Identität der Begehren - eine inhaltliche Bindung des später entscheidenden Gerichts an ein Urteil im Vorprozess angenommen, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RIS-Justiz RS 0041157). Ein solcher wird - entgegen der obigen Ausführung - dann angenommen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch (zusätzlich) vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (3 Ob 167/13t, 10 Ob 11/14m mwN). Ganz überwiegend wird die Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage angenommen (RIS-Justiz RS004157)
Laut der weiteren Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft nach ihren subjektiven Grenzen die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. Es entspricht der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung, dass die Rechtskraft - von den Fällen erweiterter und absoluter Rechtskraft abgesehen - grundsätzlich nur zwischen denselben Parteien ("inter partes") wirkt (2 Ob 213/08z; RIS-Justiz RS0041567, RS 0041572). Die Vertauschung der Parteirollen ist dabei ohne Bedeutung (3 Ob 167/13t).
7.4.3. Auch die herrschende Lehre in Österreich lehnt eine über den aus dem Gesetz ableitbaren Umfang hinausgehende Rechtskraftwirkung im Sinne von "Rechtsicherheit und Entscheidungsharmonie" ab (Rechberger in Rechberger, öZPO4, § 411, insbesondere Rz 10 f; Fasching/Konecny2, III, § 411 ZPO, Rz 56 f). In der bereits zitierten Entscheidung 02 CG.2003.228 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof eingeräumt, dass die Judikatur des öOGH (und auch des OGH) hinsichtlich der Grenzen der Rechtskraft und zum Streitgegenstand in der Vergangenheit nicht einheitlich war. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass den eine weite Bindung annehmenden, sich auf die - im Gesetz nicht genannten - Kriterien der Entscheidungsharmonie und Rechtsicherheit berufenden Entscheidungen, die gelegentlich auch eine Bindung an im Vorprozess gelöste Vorfragen annehmen, eine Mehrheit ablehnender Entscheidungen gegenüber steht. In diesem Sinne schloss sich der Oberste Gerichtshof der nunmehr herrschenden Judikatur (und Lehre) in Österreich unmissverständlich an. Auch in der zu LES 2002, 313 veröffentlichten Entscheidung hat der F OGH die Bindungswirkung einer Vorentscheidung nur für dieselben Parteien angenommen. Soweit darin wegen des engen inhaltlichen Zusammenhanges zwischen zwei Gerichtsverfahren unter Hinweis auf die gebotene Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie für sich allein eine Bindungswirkung des Vorprozesses für die Lösung der Rechtsfrage in einem nachfolgenden Verfahren bejaht wurde, ist diese Ansicht im Sinne der vorstehenden Ausführungen überholt. Dementsprechend wurde diese Rechtsansicht auch und insbesondere unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs in LES 2010, 94 abgelehnt.
Auch der Entscheidung LES 2010, 239 ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde dort ausdrücklich ausgesprochen, dass in voraus gegangenen Verfahren vertretene Rechtsansichten des OGH keine Rechtskraft - und Bindungswirkung für das dortige Nachfolgeverfahren entfalten können. Im Übrigen wurde in dieser Entscheidung nur die Bedeutung von Präjudizien im Sinne des § 12 ABGB (§ 12 öABGB) und der Kontinuität einhelliger Rechtsprechung für die Rechtssicherheit hervorgehoben. Die Ausführungen beschränkten sich aber ausdrücklich auf "gleichgelagerte Rechtsfragen" und jene Fälle, in denen für Unterinstanzen - ausgehend von deren eigenen Rechtsansicht - keine objektiven Argumente bestehen, von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.
Die Entscheidung LES 2010, 311 entspricht der herrschenden Judikatur des öOGH zu RIS-Justiz, RS0041572, RS0039843 jedenfalls soweit, als die Bindungswirkung nur für präjudizielle Verfahren in dem Sinn angenommen wurde, dass bei der Beurteilung der entsprechenden Vorfragen an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung eine Bindung besteht, soweit über diese im vorausgegangenen Verfahren als Hauptsache entschieden wurde (vgl. in diesem Sinn auch 8 Ob 40/14m). Die Erstreckung der Bindungswirkung auf am Vorverfahren nicht beteiligte Parteien wurde ausschliesslich damit begründet, dass es sich bei diesen weiteren Parteien um Organe einer anderen beteiligten Partei handelte, die nur durch diese handeln konnte und dieser daher zuzurechnen sind. Auf die bereits erwähnte und überholte Judikatur (im Sinne einer Bindung aus Gründen der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie) wurde nur als obiter dictum Bezug genommen, ohne diese also tatsächlich der Entscheidung zugrunde zu legen.
7.4.4. Fazit: Entgegen den Revisionsrekurs-ausführungen und in Übereinstimmung mit der vom Obergericht in seinem angefochtenen Aufhebungsbeschluss vertretenen Rechtsansicht hat das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren frei von jeder Bindungswirkung im dargestellten Sinn in Bezug auf den Prozess 10 CG.2012.144 (dortige beklagte Partei L SA) und die seinerzeit getroffenen Feststellungen, die nicht den Hauptgegenstand desselben sondern eine Vorfrage darstellten, also insoweit nicht präjudiziell waren (vgl. dazu 9 ObA 171/13a mwN), über den hier von der Klägerin gegen die beklagte Partei O Stiftung erhobenen Anspruch, der mit jenem aus dem Vorverfahren nicht identisch ist (soweit erforderlich zu verhandeln und Beweise aufzunehmen sowie) Feststellungen zu treffen und diese rechtlich zu beurteilen.
7.5. Das Berufungsgericht vertrat in seinem Aufhebungsbeschluss weiters die Rechtsmeinung, Voraussetzung für eine Stattgebung in Bezug auf das Herausgabe- und Übertragungsbegehren sei, dass die Klägerin im massgebenden Zeitpunkt Eigentümerin der Aktien der L SA gewesen sei. Ein sonstiger Rechtsgrund als Grundlage für die Begehren sei nicht erkennbar. Sollte die Klägerin die auf die L SA übertragenen G-Aktien nur treuhänderisch für F gehalten haben, so müsste der in casu hinsichtlich der "L SA Aktien" geltend gemachte Herausgabeanspruch umso mehr bereits an der mangelnden Aktivlegitimation scheitern (ON 217 insbesondere Seite 91, 94). Von diesen Rechtsstandpunkten ausgehend fand das Berufungsgericht die erstinstanzliche Feststellungsgrundlage als ergänzungsbedürftig. Die Beklagte erachtet aber in ihrem Revisionsrekurs diese vom Berufungsgericht aufgezeigten rechtlichen Aspekte ebenfalls für entscheidungsrelevant. Mit anderen Worten werden diese - dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsansichten - von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel nicht bekämpft (ON 218, Seite 3 ff). Wird aber vom Revisionsrekurswerber die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS-Justiz RS 0042179 [T22]; vergleiche auch 02 CG.2003.228).
Den Rechtsmittelausführungen, wonach der Aufhebungsbeschluss deshalb verfehlt sei, weil es die Klägerin versäumt habe, einen Zwischenantrag auf Feststellung ihres Eigentumsrechtes an den Aktien der L SA zu stellen, sei abschliessend nur der Hinweis entgegengehalten, dass die Klägerin hier - anders als in der von der Beklagten dazu zitierten Entscheidung LES 2003, 233 - mit ihrem Begehren nicht die Feststellung des Eigentumsrechts an den strittigen Aktien sondern zunächst in erster Linie deren Herausgabe begehrt. Soweit die Klägerin Rechte an den Aktien der L SA behauptet, die ihren Herausgabeanspruch rechtfertigten (vgl. bspw. ON 35, Seite 2 ff), mag allenfalls (bei Fehlen eines anderen Rechtstitels) ihr Eigentumsrecht im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes als Vorfrage für die Entscheidung über das Herausgabebegehren zu prüfen sein, ohne dass es dazu aber eines Zwischenantrages auf Feststellung bedarf.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 06. Februar 2015