New York Übereinkommmen (NYÜ): Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse nach international einheitlicher Rechtsanwendung sind die Bestimmungen des NYÜ autonom auszulegen.
Art IV Abs 1 lit a NYÜ: Von einer durch die Schiedsinstitution beglaubigten Kopie des Schiedsspruchs ist dann auszugehen, wenn sie sowohl einen Stempel als auch eine Unterschrift eines dazu befugten Funktionärs dieser Schiedsinstitution samt Bezeichnung seiner Funktion aufweist. Dadurch wird sowohl die Herkunft der Beglaubigung ausreichend dokumentiert als auch die Überprüfbarkeit der Erfüllung der Voraussetzungen nach der jeweiligen Schiedsordnung gewährleistet. Einer Überbeglaubigung der Unterschrift des Funktionärs der Schiedsinstitution bedarf es nicht. Die angewendete Schiedsordnung ist dem Exekutionsantrag nicht beizulegen.
Art V Abs 1 lit e NYÜ: Mit „Verbindlichkeit“ des Schiedsspruchs ist nicht dessen vorangehende Vollstreckbarerklärung am Schiedsort im Sinne eines „Doppelexequaturs“ gemeint, sondern dessen Unüberprüfbarkeit in der Sache selbst durch ein staatliches Gericht oder eine zweite Schiedsinstanz zu verstehen. Der blosse Umstand, dass gegen den Schiedsspruch im Ursprungsstaat eine Aufhebungsklage möglich oder anhängig ist, vermag ein Anerkennungshindernis gem Art V Abs 1 lit e NYÜ nicht zu konstituieren.
Art 210, 217 ff EO: Eine exekutionsrechtliche Unzulässigkeit der Pfändung von Schadenersatzansprüchen des Verpflichteten gegen dessen Vertreter aus behaupteten Verstössen gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten besteht nicht.
Art 217 Abs 3 EO: Die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen Drittschuldner, die im Ausland wohnhaft sind oder dort ihren Sitz haben, greift nicht in die fremde Territorialhoheit ein.
OGH.2014.217
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter/In Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragsteller und betreibenden Parteien 1. A Foundation, *** 9490 Vaduz, 2. B Corporation, ***, 9490 Vaduz, beide vertreten durch C, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei I Foundation, c/o D AG, *** 9490 Vaduz, wegen 1. Vollstreckbarkeitserklärung (Interesse CHF 10'000.00), 2. Exekution (CHF 2'959'757.61, EUR 277'250.00, GBP 4'229'826.21, USD 1'612'530.36) in Folge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.10.2014, 08 EX.2012.6905, ON 133, mit dem dem Rekurs und Kostenrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.08.2013, ON 62 und dem Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.09.2013, ON 83, Folge gegeben wurde, die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
b e s c h l o s s e n :
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 22.10.2014, ON 133, wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, über die Rekurse der verpflichteten Parteien sowie über den Kostenrekurs der betreibenden Partei neuerlich unter Bindung an die in diesem Beschluss ausgedrückte Rechtsmeinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Das Fürstliche Landgericht ging davon aus, dass sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Schiedsspruchs gegeben sind. Die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 30.05.2012 für Liechtenstein habe auf Grundlage des New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958, LGBl. 2011/325 zu erfolgen, welches im Fürstentum Liechtenstein seit 05.10.2011 in Kraft sei. Eine Bestätigung über Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs gem Art 33 Abs 2 EO sei deshalb nicht erforderlich, da das New Yorker Übereinkommen der diesbezüglichen EO-Norm vorgehe und die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs sich unmittelbar aus Art 28 Abs 6 ICC-SchO 1998 und Art 34 Abs 6 ICC-SchO 2012 ergebe. Die Antragsgegnerin habe, gestützt auf die Schiedsklauseln, das Schiedsverfahren eingeleitet und könne daher einen Mangel aus der Schiedsklausel ohnehin nicht mehr relevieren. Das Formerfordernis des § 631 Abs 1, 2. Satz ZPO sei als erfüllt anzusehen.
Hieraus ergab sich, dass die verpflichtete Partei den Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 62 rechtzeitig aufgegeben hatte (siehe dazu die Ausführungen des Obergerichts ON 133, S 8).
Es fehle aber auch an der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Sinne von Artt 15, 16 f der französischen ZPO. Es müsse bei einem ausländischen Exekutionstitel gewährleistet sein, dass dieser im Ursprungsland vollstreckbar sei. Es falle nicht in die Kompetenz der ausländischen Exekutionsbewilligungsgerichte über die Vollstreckbarkeit der Exekutionstitel im Ursprungsland zu befinden. Es fehle die nach französischem Recht erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung und stelle dies ein Anerkennungshindernis gem Art V Abs 1 lit e NYÜ dar. Dies sei aber verbesserungsfähig, sodass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Exekutionssache an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen sei.
Das Fürstliche Obergericht verneinte überdies, dass eine Exekutionsführung auf Ansprüche der verpflichteten Partei gegen ihre Rechtsvertreter wegen sorgfaltswidriger Rechtsberatung und Rechtsvertretung Gegenstand einer zulässigen Forderungsexekution sein könne. Eine Durchsetzung derartiger Ansprüche würde in gesetzliche Verschwiegenheitspflichten eingreifen. Es sei für die Drittschuldner unmöglich, sich gegen die behaupteten Ansprüche zu verteidigen, ohne Verschwiegenheitspflichten gegenüber der verpflichteten Partei zu verletzen.
Auch eine Erlassung eines Zahlungsverbotes an einen ausländischen Drittschuldner greife in den Grundsatz der Territorialität ein und sei nicht zulässig.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Verfahrensergänzung wurde auch die Kostenentscheidung aufgehoben und sei daher eine Entscheidung über den Kostenrekurs gegenstandslos.
Auch eine Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.09.2013, ON 83, sei erforderlich, da mit der Aufhebung der Exekutionsbewilligung die Grundlage für die mit dem Rekurs angestrebte Einstellung der Exekution weggefallen sei.
Da derzeit nicht geklärt sei, ob die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung vorlägen, sei auch die Grundlage für eine Beurteilung des geltend gemachten Kostenersatzanspruchs nicht gegeben. Daher seien die Rekurswerber mit ihrem Kostenrekurs auf die erfolgten aufhebenden Entscheidungen zu verweisen.
Das Rekursgericht halte einen Rechtskraftvorbehalt gem § 495 Abs 2 ZPO iVm Art 51 EO für angebracht. Die im Aufhebungsbeschluss behandelten Rechtsfragen seien für den weiteren Verfahrensgang und den erteilten Verbesserungsauftrag von wesentlicher Bedeutung, sodass den Parteien die Möglichkeit einzuräumen sei, die hier vertretene Rechtsauffassung der Überprüfung durch den OGH zu unterziehen.
Die betreibenden Parteien haben gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes rechtzeitig Revisionsrekurserhoben. Sie bekämpfen diesen Beschluss zur Gänze aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass den Rekursen der verpflichteten Parteien gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse ON 62 und ON 83 keine Folge gegeben, hingegen dem Kostenrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss ON 83 Folge gegeben werde; in eventu beantragen die betreibenden Parteien den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung über die Rekurse der verpflichteten Parteien gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse ON 62 und ON 83 und über den Kostenrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss ON 83 aufzutragen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
11.1. Aus Art VI NYÜ lasse sich ableiten, dass eine anhängige Aufhebungsklage keine "Unverbindlichkeit" im Sinne von Art V Abs 1 lit e NYÜ bewirke. Denn Art VI NYÜ halte fest, dass die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht werde, im Fall einer anhängigen Aufhebungsklage die Entscheidung über den Vollstreckungsantrag aussetzen könne. Daher könne die Anhängigkeit einer Aufhebungsklage nicht zur Unverbindlichkeit des Schiedsspruchs führen. Nach übereinstimmender schweizerischer und österreichischer Literatur und Rechtsprechung werde eine anhängige Aufhebungsklage nicht als Vollstreckungshemmnis im Sinne von Art V Abs 1 lit e NYÜ angesehen.
11.2. Ein Exequatur sei nach französischem Recht nur erforderlich, sofern ein ausländischer Schiedsspruch auf französischem Territorium zu vollstrecken sei. Mit dem NYÜ sollte bewusst die Notwendigkeit eines Doppelexequaturs abgeschafft werden. Das Schweizerische Bundesgericht verlange keine Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs im Heimatstaat (BGE 135 III 136, E 2.2.), der öOGH habe im Beschluss 3 Ob 65/11x ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob Exequaturerfordernisse nach dem Recht des Ursprungstaates gegeben seien. Auch das französische Recht verlange kein Doppelexequatur bei internationalen Schiedssprüchen.
11.3. In der Entscheidung LES 2009, 175, der ein Drittschuldnerprozess zugrunde liege, seien Verschwiegenheitspflichten durch den beklagten Rechtsanwalt der Exekution nicht entgegengestanden. Eine Pfändung von Regressansprüchen eines Schuldners gegen seinen Rechtsanwalt sei auch nach der in Deutschland herrschenden Rechtsprechung zulässig (BGH 21.09.1995, IX ZR 228/94).
11.4. Das LGZ Wien habe in seinem Beschluss vom 21.01.2014, 46 R 437/13 (Zak 2014/339, 179 RIDA-Nr. 283455) in einem Exekutionsverfahren gegen einen Rechtsanwalt als Verpflichteten entschieden, dass eine Exekution auf dessen Honorarforderung ohne besondere Begründung, warum das Verhältnis zum Drittschuldner das Anwaltsgeheimnis nicht berühre, zulässig sei. Honorarforderungen eines Rechtsanwaltes fänden sich jedenfalls nicht unter den unpfändbaren Forderungen im Sinne des § 290 öEO (Art 210 EO). Dies müsse umso eher gelten, wenn der Mandant der Verpflichtete sei, da das Anwaltsgeheimnis primär dessen Recht sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass alle Arten von Geldforderungen taugliche Exekutionsobjekte seien (vgl LES 2010, 70), soweit sie nicht nach Art 210 EO für unpfändbar erklärt würden.
11.5. Soweit das Obergericht die Erlassung eines Zahlungsverbotes an einen ausländischen Drittschuldner wegen des Grundsatzes der Territorialität für nicht zulässig erachte, weiche es vom Beschluss vom 11.12.2013, ON 98, sowie von der ständigen Rechtsprechung des öOGH (3 Ob 98/95, RS0106937; JBl 1998, 382) wie auch von der liechtensteinischen Rechtsprechung (StGH vom 22.06.2010 in GE 2012, 144) ab. Die mit dem Zahlungsverbot einhergehende Pfändung sei erst mit der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen, weshalb das Ersuchen an den ausländischen Staat um Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner kein Eingriff in dessen Souveränität sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei aus:
12.1. Die Exekutionsfähigkeit im Ursprungsland sei ein massgebliches Erfordernis des Art 52 EO. Art 5 Abs 1 lit e NYÜ räume dem Anerkennungsgericht die Ermessungsentscheidung ein, das Anerkennungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts im Ursprungsstaat zu unterbrechen.
12.2. Das von den betreibenden Parteien vorgelegte Privatgutachten sei nicht zu verwerten. Fremdes Recht sei von Amts wegen zu ermitteln und wie im ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Klar sei, dass nur die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der im Ursprungsstaat vollstreckbar sei, erfolgen könne. Es sei die Funktion des Herrn E weder bestätigt oder sonst nachgewiesen, ebenso sei die Unterschrift und damit dessen Identität nicht beglaubigt. Es seien damit die Erfordernisse des Art IV Abs 1 lit a des NYÜ nicht erfüllt.
Die Entscheidung des öOGH vom 24.08.2011, 3 Ob 65/11 x, ecolex 2012, 220, stehe im Widerspruch zur langjährigen Vorjudikatur des öOGH und sei für das liechtensteinische Recht nicht zu übernehmen. Diese habe die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des beglaubigten Funktionärs verlangt.
12.3. Es sei auch keine Kopie der angewendeten Schiedsordnung von den Antragstellern vorgelegt worden. Diese Vorlage der angewendeten Schiedsordnung sei vom öOGH in seiner Entscheidung vom 24.08.2011, 3 Ob 65/11 x, ecolex 2012, 220, statuiert worden.
Es seien insgesamt die Voraussetzungen des Art IV Abs 1 lit a des NYÜ nicht erfüllt, weshalb der Schiedsspruch vom 30.05.2012 nicht für vollstreckbar zu erklären sei.
An der Ausarbeitung des Schiedsspruchs seien "schiedsgerichtsfremde Personen" beteiligt gewesen. Es liege ein Anerkennungshindernis dem Art V Abs 1 lit d und Art V Abs 2 lit b des NYÜ vor.
12.4. Es seien die Grundsätze der res judicata verletzt worden. Das Schiedsgericht sei über die Rechtskraft der Entscheidung des Appellationsgerichtes in Paris vom 22.05.2008 hinweg gegangen. Es liege ein Anerkennungshindernis insbesondere dem Art V Abs 1 lit c und d und Art V Abs 2 lit b des NYÜ vor.
12.5. Hinsichtlich der Beklagten F, G und H habe das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Hätte es seine Zuständigkeit nicht zu Unrecht verneint, hätte es einen für die verpflichtete Partei positiven Schiedsspruch zu erlassen gehabt.
12.6. Der Schiedsspruch verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichstellung der Parteien, da es einem von der Klägerin und hier Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Ausschluss des C von der Vertretung der im Schiedsverfahren beklagten Parteien nicht stattgegeben habe. Dieses Rechtsanwaltsbüro sei einem Doppelvertretungskonflikt unterlegen gewesen.
12.7. Aus der grob unrichtigen Anwendung des liechtensteinischen Rechts erfolge eine Verletzung des ordre public. Es sei die Antragsgegnerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren beschnitten worden, insbesondere sei ihr das Recht, Beweise vorzulegen, entzogen worden.
Aus einer Gesamtschau ergebe sich, dass das Schiedsgericht parteiisch gehandelt habe. Die Verfahrenskosten seien unverhältnismässig hoch. Zusammengefasst hätte der Schiedsspruch vom 30.05.2012 auch wegen des Vorliegens von Anerkennungshindernissen gemäss Art V NYÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen. Daher habe sich das Fürstliche Obergericht in den von der verpflichteten Partei erhobenen Einwänden zu befassen gehabt.
Zur Exekutionsführung auf Ansprüche der verpflichteten Partei gegen ihre Rechtsvertreter: Die Drittschuldner würden im Rahmen des Drittschuldnerprozesses vertrauliche Anwaltskorrespondenz zwischen ihnen und der verpflichteten Partei offen zu legen haben. Es würde sich dadurch die Gefahr einer standesrechtlichen Verfolgung ergeben. Informationen an die verpflichtete Partei seien herauszugeben. Die Drittschuldner müssten aufgrund der Exekutionsbewilligung ihre Verschwiegenheitspflichten gravierend verletzen. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes reiche über das Vertretungsverhältnis hinaus.
Der besondere Schutz des Anwaltsgeheimnisses sei vom EGMR bestätigt worden. Dieser Schutz dürfe auf dem Umweg der Exekution in Ansprüche gegen einen Anwalt nicht umgangen werden.
Nach französischem Recht sei der Anspruch eines Klienten gegen seinen Anwalt wegen falscher Rechtsberatung ein höchstpersönlicher Anspruch, der ausschliesslich von der verpflichteten Partei geltend gemacht werden könne. Jede Übertragung an eine dritte Person, sei es auch im Wege der Pfändung, sei unzulässig und nichtig.
Die Drittschuldner hätten ihren Wohnsitz und ihren Geschäftssitz in Frankreich. Die Erlassung eines Zahlungsverbots an einen ausländischen Drittschuldner sei unzulässig und greife in den Grundsatz der Territorialität ein. Die Achtung der Territorialhoheit der Staaten verbiete alle Staatshandlungen im Ausland.
Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.09.2013 (ON 83) hätte nicht aufgehoben werden dürfen, sondern der Rekurs der verpflichteten Partei wäre zurückzuweisen gewesen, weil für die Zulässigkeit des Rechtsmittels das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Der Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Abweisung des Exekutionsaufschiebungsantrags sei wegen der in der Zwischenzeit erfolgten Aufhebung der Exekutionsbewilligung prozessual überholt und hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Der abändernde Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.09.2014 aufgehoben worden sei, sei unzulässig.
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Zweck des aufgrund eines Rechtskraftvorbehalts zugelassenen Rekurses ist die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz in jede Richtung durch den OGH (Kodek in Rechberger, ZPO4 § 519 Rz 26). Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss - hier des Rekursgerichtes - hat der OGH die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen (RIS-Justiz RS0043903).
13.1. Zur Frage der Anhängigkeit einer Aufhebungsklage: Der Versagungsgrund des Art 5 Abs 1 lit e NYÜ ist dann gegeben, wenn der Verpflichtete beweist, dass der Schiedsspruch noch nicht "verbindlich" ist. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse nach international einheitlicher Rechtsanwendung sind die Bestimmungen des NYÜ autonom auszulegen (Patocchi/Jermini in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti (Hrsg), Internationales Privatrecht2 [2007] Art 194 Rz 20). Es besteht in der internationalen schiedsrechtlichen Lehre zur dieser Bestimmung des NYÜ darin Übereinstimmung, dass mit "Verbindlichkeit" des Schiedsspruchs nicht dessen vorangehende Vollstreckbarerklärung am Schiedsort im Sinne eines Doppelexequaturs gemeint ist, sondern dessen Unüberprüfbarkeit in der Sache selbst durch ein staatliches Gericht oder eine zweite Schiedsinstanz zu verstehen ist (Steindl, Durchsetzung ausländischer Schiedssprüche, in Torggler, Praxishandbuch Schiedsgerichtsbarkeit [2007] 245 [265 Rz 29]; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 [1989] Rz 786; Poudret/Besson, Comparative Law of International Arbitration2 [2007] Rz 918; Patocchi/Jermini in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Internationales Privatrecht2 Art 194 Rz 114). Der blossen Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs im Ursprungsland des Schiedsspruchs kommt daher im Hinblick auf seine Verbindlichkeit ebenso wenig Bedeutung wie der blossen Einbringung einer Aufhebungsklage zu (Steindl in Torggler, Praxishandbuch Schiedsgerichtsbarkeit 266 Rz 29; Bredow, UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche [UNÜ], in Geimer/Schütze [Hrsg], Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [2006] 714 Rz 31]). Dem ist auch die internationale Entscheidungspraxis gefolgt (Bundesgericht 26.02.1982 BGE 108 Ib 85, 91; Supreme Court of Sweden YCA 1981, 237 [240]; BGH YCA 1990, 450 [452]; öOGH 3 Ob 39/13a Zak 2013/338, 182 = ecolex 2013/360, 882 = wbl 2013, 621 [Lukits/Wirth]; vgl Poudret/Besson, International Arbitration2 Rz 918 FN 256).
13.2. Auch nach der schweizerischen Lehre ist die blosse Einreichung eines Rechtsmittels im Ursprungsland nicht geeignet, eo ipso die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung zu bewirken. Es stehe vielmehr im Ermessen des Anerkennungs- oder Vollstreckungsrichters, das Verfahren gem Art VI NYÜ auszusetzen, bis eine Entscheidung über die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs vorliegt. Ein Antrag an ein Gericht im Ursprungsstaat, den Schiedsspruch in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, kommt gem Art VI NYÜ der Einreichung eines Rechtsmittels im Ursprungsland gleich (Patocchi/Jermini im Honsell/Vogt/Schnyder/Berti (Hrsg), Internationales Privatrecht3 Art 194 Rz 119; vgl Oetiker in Zuberbühler/Müller/Habegger [Hrsg], Swiss Rules of International Arbitration2 [2013] Art 26 Rz 19 aE).
13.3. Das schweizerische Bundesgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.12.2008 BGE 135 III 136 entschieden, dass allein die Tatsache, dass im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, dessen Anerkennung in einem Drittstaat beantragt wird, gegeben ist oder erhoben wurde, nichts am verbindlichen ("binding") Charakter dieses Schiedsspruchs ändere und die einstweilige Hemmung der Wirkung eines Schiedsspruchs im Ursprungsstaat nur dann einen Anfechtungsgrund im Sinne Art V Z 1 lit e des NYÜ bilde, wenn sie durch einen richterlichen Entscheid angeordnet wurde. In seiner Entscheidung vom 26.02.1982 BGE 108 Ib 85, 91 sprach das Bundesgericht sogar aus, dass das Erfordernis der Vollstreckbarerklärung am Ursprungsort des Schiedsspruchs dem Sinn des New Yorker Übereinkommens "stracks zuwiderlaufen (würde), welches das doppelte Exequatur vermeiden wollte."
13.4. Der öOGH (24.08.2011, 3 Ob 65/11x SZ 2011/106 = ecolex 2012/94, 220) verweist auf die herrschende Ansicht, nach der es unerheblich sei, ob Exequaturerfordernisse nach dem Recht des Ursprungsstaats gegeben sind, also auch, ob noch die Möglichkeit einer Aufhebungsklage oder eines ausserordentlichen Rechtsbehelfs nach nationalem Recht bestehe oder solche sogar anhängig seien. Dies gelte auch dann, wenn das nationale Recht die Vollstreckbarkeit im Erlassstaat ausschliesse, solange noch ein solcher Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder ein solcher eingelegt worden ist (Czernich in Burgstaller/Neumayr, IZVR Art 5 NYÜ Rz 49; Steindl in Torggler, Praxishandbuch Schiedsgerichtsbarkeit 265 f Rz 29; BGH NJW 1988, 3090). Nur ein rechtskräftig aufgehobener Schiedsspruch ist nicht mehr verbindlich (öOGH vom 24.08.2011, 3 Ob 65/11 x SZ 2011/106 = ecolex 2012/94, 220).
13.5. Dem schliesst der Fürstliche Oberste Gerichtshof an: Der blosse Umstand, dass gegen den Schiedsspruch eine Aufhebungsklage im Ursprungsstaat anhängig ist, vermag ein Anerkennungshindernis gem Art V Abs 1 lit e NYÜ nicht zu konstituieren. Eine in Frankreich anhängige Anfechtungsklage kann daher unter dem Aspekt des Art V Abs 1 lit e NYÜ ein Anerkennungshindernis nicht bewirken.
13.6. Exequatur: Das Fürstliche Obergericht geht davon aus, dass die nach französischem Recht erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung, die hier fehle, ein Anerkennungshindernis gem Art V Abs 1 lit e NYÜ darstelle (Obergericht S 11 Abs 3). Dies sei allerdings verbesserungsfähig, sodass der angefochtene Beschluss (aus diesem Grund) aufzuheben und die Exekutionssache zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen sei.
13.7. Dem ist nicht zu folgen: Die Entscheidung des öOGH vom 24.08.2011, 3 Ob 65/11x, SZ 2011/106 = ecolex 2012/94, 220, ging ausdrücklich davon aus, dass sich das NYÜ - wie sich aus dessen Art V Abs 1 lit e ergibt - nicht auf Exequaturerfordernisse des Ursprungsstaates, sondern (nur) auf die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs abstellt. Der öOGH führte aus: "Nach herrschender Ansicht ist es dafür sowohl unerheblich, ob Exequaturerfordernisse nach dem Recht des Ursprungsstaats gegeben sind, als auch, dass noch die Möglichkeit einer Aufhebungsklage oder eines ausserordentlichen Rechtsbehelfs nach nationalem Recht besteht oder solche anhängig sind. Dies gilt auch dann, wenn das nationale Recht die Vollstreckbarkeit im Erlassstaat ausschliesst, solange noch ein solcher Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder ein solcher eingelegt worden ist." Daher ist "nur ein rechtskräftig aufgehobener Schiedsspruch... nicht mehr verbindlich."
13.8. Das NYÜ wollte bewusst von der Notwendigkeit eines sog "doppelten Exequaturs" abkommen, welches noch unter dem Genfer Übereinkommen von 1927 statuiert war: Danach musste der Anerkennungskläger beweisen, dass der Schiedsspruch nach dem Recht am Schiedsort vollstreckbar sei (BGE 108 Ib 85, 88, 91; Patocchi/Jermini im Honsell/Vogt/Schnyder/Berti (Hrsg), Internationales Privatrecht2, Art 194 IPRG Rz 114; Poudret/Besson, International Arbitration2 Rz 918). Auch Schlosser geht davon aus, dass man sich darin einig sei, dass die Vollstreckbarkeitserklärung im Heimatstaat des Schiedsspruchs - anders als noch unter der Geltung des Genfer Abkommens - nicht Voraussetzung seiner Verbindlichkeit ist (Schlosser, Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 786).
13.9. Dem schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof an, sodass von einem Nachweis eines Exequaturs nach französischem Recht abzusehen ist und daher aus diesem Grund auch ein Verbesserungsverfahren nicht einzuleiten ist.
13.10. Exekution auf Ansprüche der verpflichteten Partei gegen ihre Rechtsvertreter: Das Fürstliche Obergericht verneint im angefochtenen Beschluss die Zulässigkeit einer Exekutionsführung auf Ansprüche der verpflichteten Partei gegen ihre Rechtsvertreter wegen angeblich sorgfaltswidriger Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Der Revisionsrekurs steht auf dem Standpunkt, eine solche Pfändung sei zulässig, demgegenüber führt die Revisionsrekursbeantwortung - insbesondere unter Hinweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und die Gefahr ihrer Verletzung - aus, dass eine Pfändung von Schadenersatzansprüchen wegen angeblicher Verletzung von anwaltlichen Sorgfaltspflichten unzulässig sei.
13.11. Hiezu ist auszuführen: Eine exekutionsrechtliche Unzulässigkeit der Pfändung von Schadenersatzansprüchen des Verpflichteten gegen dessen Vertreter aus behaupteten Verstössen gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten besteht nicht. Im Gegenteil, in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs 03 CG.2007.19 LES 2009, 175, ging es ua darum, dass der dortige Kläger allfällige Haftpflichtansprüche gegenüber dem Beklagten (als Folge behaupteter Verstösse als Vertreter der Verpflichteten gegen die anwaltliche Sorgfalt) gepfändet hatte und sie im gegenständlichen Verfahren geltend machte. Ob solche Haftpflichtansprüche bestanden, hing in jener Entscheidung davon ab, ob der Beklagte gegenüber seiner früheren Mandantin anwaltliche Sorgfaltspflichten verletzt habe. Die Beklagte hatte ua geltend gemacht, allfällige Haftpflichtansprüche seien jedenfalls verjährt. Davon, dass eine Pfändung solcher Schadenersatzansprüche ex ante etwa nicht zulässig gewesen wäre, ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof aber nicht aus.
13.12. Das LGZ Wien führte in seiner Entscheidung vom 21.01.2014, 46 R 437/13z Zak 2014/339, 179, zu einer Forderungsexekution gegen einen Rechtsanwalt aus, dass dem Rekurswerber nicht zuzustimmen sei, dass eine Forderungsexekution gegen einen Rechtsanwalt ohne besondere Begründung im Exekutionsantrag, warum das Verhältnis zum Drittschuldner das Anwaltsgeheimnis nicht berühre, unzulässig sei. Eine besondere Bestimmung, wonach die betreibende Partei eine zusätzliche Behauptungs- oder Bescheinigungslast treffe, wenn der Verpflichtete Rechtsanwalt ist und gegen ihn Exekution nach § 294 öEO geführt werden solle, bestehe ebenso wenig, wie eine, die dem Gericht in diesem Fall eine zusätzliche Begründungspflicht auferlege. Honorarforderungen eines Rechtsanwalts würden sich jedenfalls nicht unter den unpfändbaren Forderungen im Sinne des § 290 öEO finden.
13.13. Entgegen der Revisionsrekurs-beantwortung steht daher eine Verschwiegenheitspflicht des Drittschuldners der Pfändung der dem Verpflichteten angeblich zustehenden Schadensersatzforderungen nicht entgegen. Die EO kennt diesbezüglich keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Forderungspfändung. Schadenersatzforderungen des Verpflichteten gegen seine Rechtsvertreter sind auch nicht unter den unpfändbaren Forderungen des § 210 EO angeführt. Eine Pfändung von behaupteten Schadener-satzansprüchen der Verpflichteten gegen ihre früheren Rechtsvertreter (Artt 210, 217 ff EO) ist daher zulässig.
13.14. Ausländischer Drittschuldner und Zustellung des Zahlungsverbots: Nach ständiger Rechtsprechung des öOGH greift die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen Drittschuldner, die im Ausland wohnhaft sind oder dort ihren Sitz haben, nicht in die fremde Territorialhoheit ein (RIS-Justiz RS0106937). Diese Rechtsprechung des öOGH geht bereits auf die Entscheidung SZ 69/286 zurück, in der der OGH mit ausführlicher Begründung und eingehender Stellungnahme zum historischen und aktuellen Schrifttum zum Schluss gekommen war, dass eine Forderungsexekution von einem inländischen Gericht auch dann zu bewilligen ist, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, ohne dass der Erlassung des Zahlungsverbots an diesen völkerrechtliche Schranken (im Rahmen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Territorialität) entgegen stünden. In der Entscheidung 7 Nd 514/97 vom 02.02.1998 wurde diese Rechtsprechung vom öOGH fortgeschrieben und davon ausgegangen, dass mit der Zustellung des Zahlungsverbots an den im Ausland ansässigen Drittschuldner die Pfändung einer Forderung als bewirkt anzusehen ist. Es steht daher dem verfahrensgegenständlichen Forderungsexekutionsantrag auch nicht der Umstand entgegen, dass die Drittschuldner im Ausland ihren Wohnsitz haben.
14.1. Der verpflichteten Partei geht es um die Bestimmung des Art IV Abs 1 lit a NYÜ: Danach ist zur Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs erforderlich, dass die Partei, welche um die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruchs vorlegt oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist. Der öOGH hat nun in der Entscheidung 3 Ob 65/11s SZ 2011/106 (vgl RIS-Justiz RS0108580) im Hinblick auf Art IV Abs 1 lit a NYÜ unter Hinweis Öhlberger (JBl 2010, 65), überzeugend nachgewiesen, dass von einer durch die Schiedsinstitution beglaubigten Kopie des Schiedsspruchs dann auszugehen ist, wenn sie sowohl einen Stempel als auch eine Unterschrift eines dazu befugten Funktionärs dieser Schiedsinstitution samt Bezeichnung seiner Funktion aufweist. Dadurch wird sowohl die Herkunft der Beglaubigung ausreichend dokumentiert als auch die Überprüfbarkeit der Erfüllung der Voraussetzungen nach der jeweiligen Schiedsordnung gewährleistet. Dem entspricht im Übrigen auch Art 36 Abs 4 der Wiener Regeln 2013 (Die Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich [VIAC]), wonach Schiedssprüche auf allen Ausfertigungen mit der Unterschrift des Generalsekretärs und dem Stempel des VIAC versehen werden und damit "bestätigt" wird, "dass es sich um einen Schiedsspruch des VIAC handelt und dieser von dem (den) gemäss den Wiener Regeln bestellten Schiedsrichter(n) erlassen und unterschrieben wurde" (vgl Schwarz/Konrad, Vienna Rules - A Commentary on International Arbitration in Austria [2009] Art 27 Rz 27-017). Die in dieser Entscheidung (3 Ob 65/11s SZ 2011/106) angeführten Gründe der Vereinfachung sind überzeugend. Sie entsprechen überdies dem vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 08 EX.2012.6905 eingenommenen (Erw 8.11) und auch vom Schweizerischen Bundesgericht vertretenen (vgl Bundesgericht 02.07.2012, 5A 754/2011 BGE 138 III 520) Standpunkt, wonach ein übertriebener Formalismus in der Auslegung des NYÜ nicht am Platz ist und daher davon auszugehen ist, dass dieses Übereinkommen schiedsfreundlich und damit auch vollstreckungsfreundlich auszulegen ist. Ein von einer Schiedsinstitution ausgestellter Schiedsspruch, der von den Schiedsrichtern unterfertigt ist, bestätigt daher mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch. Einer Überbeglaubigung der Unterschrift des Funktionärs der Institution bedarf es hiezu nicht. Zu Recht ist der öOGH von einem übertriebenen Formalismus der Überbeglaubigung der Unterschrift des Funktionärs abgegangen (Erw I. 2. 4.). Daher hat sich schon das Erstgericht zu Recht auf diese Entscheidung gestützt. Die Erwägungen der Revisionsrekursbeantwortung, ob eine Entscheidung des öOGH von einer ständigen österreichischen Rechtsprechung zulässigerweise abweicht oder nicht, sind schon deshalb nicht relevant, weil diese jüngste Entscheidung des öOGH eingehend begründet ist und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof überzeugend erscheint.
14.2. Das Fürstliche Obergericht hat es nicht für erforderlich angesehen, dass die betreibende Partei die angewendete Schiedsordnung dem Exekutionsantrag beilegt, weil dies weder nach der EO noch dem NYÜ vorgesehen sei: Dieser Rechtsmeinung schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof an. Die Schiedsordnungen internationaler Schiedsinstitutionen sind für das Exekutionsgericht ohne weiteres durch Einsichtnahme in die schiedsrechtliche Literatur oder in das Internet feststellbar. Einer Vorlage der Schiedsordnung bedarf es daher nicht. Sollte eine Schiedsordnung für das Exekutionsgericht ausnahmsweise nicht ermittelbar sein, ist sie im Rahmen eines Verbesserungsauftrags vom Antragsteller vorzulegen.
14.3. Die Behauptung der Verpflichteten, es seien "schiedsgerichtsfremde" Personen an der Ausarbeitung des Schiedsspruchs beteiligt gewesen, wird nicht näher ausgeführt, sondern auf eine Aufhebungsklage bzw einen Schriftsatz verwiesen. Hierauf war nicht näher einzugehen, weil Verweise in der Revision auf Ausführungen in anderen Rechtsmittelschriften, insbesondere auf Ausführungen in der Berufung, auf andere Aktenstücke oder Schriftsätze nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs unzulässig und unbeachtlich sind (LES 2008, 437; LES 2008, 106 ua). Schon hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass - sollte dies der Hintergrund der Behauptung der Verpflichteten sein - die Beiziehung von Schreibkräften, Sekretären, juristischen Mitarbeitern, Assistenten etc bei der Beratung und Abstimmung, aber auch bei der Ausarbeitung des Schiedsspruchs zulässig ist und allfällige Mängel in der Begründung, wie diese die Rekursgegnerin als Indiz für die Beteiligung "schiedsfremder" Personen behauptet, einen Verweigerungsgrund ohnehin nicht darzustellen vermögen. Da die Schiedsrichter den Schiedsspruch unterfertigt haben, ist ohnehin davon auszugehen, dass der Schiedsspruch von den Schiedsrichtern stammt. Ein Anerkennungshindernis wird damit schlüssig nicht behauptet.
14.4. Zu den übrigen Einwänden in der Revisionsrekursbeantwortung (Seite 15 - 19: Zuständigkeit; Gleichbehandlung; unrichtige Rechtsanwendung; faires Verfahren; res iudicata;) ist hier festzuhalten:
14.4.1. Einen Hinderungsgrund für eine Anerkennung stellt es nicht dar, wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit hinsichtlich einzelner Personen verneint hat (vgl Revisionsrekursbeantwortung Seite 15 f): Art V Abs 1 lit c NYÜ betrifft die Überschreitung der Schiedsabrede bzw Schiedsklausel, nicht aber, dass das Schiedsgericht etwa den persönlichen Anwendungsbereich der Schiedsklausel zu eng gezogen hätte. In diesem Fall liegt keine zur Verweigerung der Anerkennung führende "Überschreitung" der Befugnisse des Schiedsgerichts vor. Auch einen ordre-public-Verstoss gem Art V Abs 2 lit b NYÜ vermag die Nichteinbeziehung von Personen in ein Schiedsverfahren nicht zu begründen.
14.4.2. Der von der Verpflichteten behauptete "Doppelvertretungskonflikt" der die Antragsteller vertretenden Rechtsanwälte vermag jedenfalls ein Anerkennungshindernis nicht zu konstituieren, selbst wenn er tatsächlich vorliegen würde. Hier handelt es sich um die Behauptung bloss eines berufsrechtlichen Verstosses, nicht um einen gem Art V NYÜ relevanten Einwand. Er ist daher unbeachtlich. Auch vermag die behauptete unrichtige Anwendung des liechtensteinischen Rechts keinen nach Art V NYÜ beachtlichen Einwand darzustellen. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitfrage durch die Schiedsrichter führt für sich allein zu keiner Verletzung des ordre public (vgl öOGH 1 Ob 582/91 JBl 1992, 192).
14.4.3. Zur Frage eines fairen Verfahrens, welches die Rekursgegnerin mit der Behauptung in Abrede stellt, dass ihr die Möglichkeit, im Schiedsverfahren Beweise vorzulegen, entzogen worden sei (Rekursbeantwortung Seite 18), liegen keinerlei Feststellungen vor. Solche sind allerdings im Hinblick auf Art V NYÜ noch zu treffen und werden daher dem Erstgericht durch das Rekursgericht aufzutragen sein. Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung, es liege res judicata vor (Rekursbeantwortung Seite 15). Hinsichtlich dieser beiden Einwände sind vom Erstgericht Negativ- bzw Positivfeststellungen zu treffen, um beurteilen zu können, ob ein Anerkennungshindernis gem Art V NYÜ vorliegt. Die Beweislast für solche liegt gem Art V Abs 1 NYÜ beim Antragsgegner, hier also bei der Revisionsrekursgegnerin (vgl Steindl, The Development of Due Process Under the New York Convention, in Klausegger/Klein/Kremslehner/Petsche/Pitkowitz/Power/Welser/Zeiler (Hrsg), Austrian Arbitration Yearbook 2008 (2008) 254 [274, 282]).
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts war daher aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs die neuerliche Entscheidung über die vorliegenden Rekurse aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Im Falle eines Rechtskraftvorbehaltes ist bei zulässigem Rekurs mit Kostenvorbehalt vorzugehen (öOGH 4 Ob 20/09 h; 7 Ob 81/09a; Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 423).
Vaduz, am 06. Februar 2015