Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs 2 öZPO im Fall des Versterbens des Rechtsmittelwerbers vor der Entscheidung des OGH scheidet jedenfalls dann aus, wenn sich der Verfahrensausgang mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen auch hypothetisch nicht feststellen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn das Obergericht in seinem vom OGH in rechtlicher Hinsicht gebilligten Aufhebungsbeschluss Feststellungsaufträge an den Erstrichter erteilt. In diesem Fall ist aus Gründen der Billigkeit iS von Art 78 Abs 2 AussStrG mit Kostenaufhebung hinsichtlich sämtlicher Verfahrenskosten vorzugehen.
OGH.2015.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Ausserstreitssache der Antragstellerin A, A-1190 Wien, vertreten durch B, gem Beschluss des BG Döbling zu 1 P 115/11b vom 14.12.2012, Favoritenstrasse 26/6, A-1040 Wien, dieser vertreten durch C 9490 Vaduz, wider die Antragsgegner 1.: D Stiftung, 9490 Vaduz, 2.: E, Rechtsanwalt, 9490 Vaduz, 3.: F, 4.: G, alle vertreten durch H, 9490 Vaduz, wegen Abberufung des Stiftungsrates (StW. zur Gebührenbemessung: CHF 250'000,--) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.10.2014, 05 HG.2013.142, ON 37, mit dem dem Rekurs der Antragstellerin vom 15.07.2014, ON 30, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.06.2014, ON 29, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Verfahren wird für b e e n d e t erklärt.
Der Revisionsrekurs, die Revisionsrekursbeantwortung und der Antrag der Antragsgegner vom 16.01.2015 werden z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Das Fürstliche Landgericht hat mit Beschluss vom 26.06.2014, ON 29, den am 20.08.2013 von A, vertreten durch den vom Bezirksgericht Döbling in Wien bestellten Sachwalter B, dieser wiederum vertreten durchC, eingebrachten Antrag, die Antragsgegner zu 2. bis 4. als Mitglieder des Stiftungsrates der Antragsgegnerin zu 1. abzuberufen, in eventu sonst gebotene Anordnung zu treffen, abgewiesen.
Nach den Feststellungen war die Antragstellerin Ermessensbegünstigte und damit über den bestellten Sachwalter zur Antragstellung auf Abberufung der Stiftungsräte berechtigt. Zur Begründung der Abberufung des Stiftungsrates brachte die Antragstellerin im Wesentlichen angebliche Pflichtwidrigkeiten des Stiftungsrates wegen Verletzung von Informationsrechten und Verweigerung von Ausschüttungen vor. Die Antragsgegner behaupteten, der Sachwalter habe sein Informationsinteresse nicht dargelegt und negiere in seiner Korrespondenz die Rechtspersönlichkeit der Antragsgegnerin zu 1. und werde auch kein entsprechend ordnungsgemässer Bedarfsnachweis für die beantragten Ausschüttungen dargelegt.
Das Fürstliche Landgericht verneinte eine gravierende Pflichtwidrigkeit. Die Nichterteilung von Informationen durch die Antragsgegner sei vertretbar, weil diese grundsätzlich zu prüfen hätten, ob die Informationen zu missbräuchlichen Zwecken verlangt würden. Es liege an der Antragstellerin bzw. dem Sachverwalter, der Stiftung umgehend entsprechende Einkommens- und Vermögensnachweise (betreffend die Versorgung der Antragstellerin auf einem hohen Niveau) vorzulegen. Das Fürstliche Landgericht wies demgemäss den Antrag ab.
Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zurück.
Das Fürstliche Obergericht vertrat die Auffassung, dass Informations- und Auskunftsrechte insbesondere auch den sogenannten Ermessensbegünstigten zustünden. Es sei nicht zu erkennen, warum die Zurverfügungstellung der Jahresrechnungen zur Prüfung der ordnungsgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens durch den Sachwalter der Antragstellerin die Zwecke der Stiftung gefährden könne. Der Beweis für allfällige Beschränkungen des Informationsrechtes im Interesse der Stiftung, insbesondere weil der Begünstigte die Informations- und Auskunftsrechte lediglich für sachfremde Zwecke in Anspruch nehmen wolle, sei den Antragsgegnern nicht gelungen. Ein Abberufungsgrund würde dann vorliegen, wenn die Antragsgegner auch im fortgesetzten Verfahren dem geltend gemachten Informationsrecht nicht nachkommen sollten.
Eine abschliessende Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abberufung der Stiftungsräte sei dem Obergericht mangels entsprechender Feststellungen durch das Erstgericht nicht möglich. Es sei ein Rechtskraftvorbehalt zu setzen, da keine gefestigte Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage vorliege, ob die unberechtigte Verweisung von Informations- und Auskunftsansprüchen Begünstigter grundsätzlich schon einen Abberufungsgrund begründe. Die Entscheidung sei auch von der Strenge des anzulegenden Massstabs abhängig. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden der Endentscheidung vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner rechtzeitig Revisionsrekurs erhoben, mit dem sie die Abänderung des obergerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Rekurses der Antragstellerin begehrten. Ein Kostenantrag wurde gestellt.
Rechtzeitig hat die Antragstellerin eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, mit der sie beantragt dem Revisionsrekurs der Antragsgegner keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Mit diesem Schriftsatz wurde eine Sterbeurkunde und eine Todesanzeige der A verstorben am 10.01.2015 in , vorgelegt.
8.1. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung StGH 2012/156 ausgesprochen, dass eine Individualbeschwerde im Sinne von Art 42 Abs 1 StGHG als gegenstandslos einzustellen sei, wenn ein Beschwerdeführer während streitanhängigem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sterbe und es sich um keine rechtsnachfolgefähigen Rechte, sondern um solche von höchstpersönlicher Natur des Beschwerdeführers handle. Bei der Antragsberechtigung gem § 35 Abs 1 iVm § 3 StiftG, ein Stiftungsaufsichtsverfahren einzuleiten, handle es sich um ein höchstpersönliches Recht, das aufgrund seiner Höchstpersönlichkeit nicht nachfolgefähig sei. Es fehle dem Beschwerdeführer aufgrund seines zwischenzeitlichen Todes wie auch seinen Erben an der Beschwerdebefugnis bzw. Beschwerdelegitimation. Bei der Antragsberechtigung gem § 35 Abs 1 iVm § 3 StiftG, ein Stiftungsaufsichtsverfahren einzuleiten, handle es sich um ein höchstpersönliches Recht, das aufgrund seiner Höchstpersönlichkeit nicht nachfolgefähig sei.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs seien im Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung oder der Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal der Staatsgerichtshof andernfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch sei eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2012/26, Erw 2; StGH 2010/129 Erw 1.2.1; StGH 2009/199, Erw 2.2.; StGH 2006/42, Erw 2.1. ua).
8.2. Vor diesem Hintergrund der Rechtsprechung des StGH ist hier davon auszugehen, dass Begünstigtenrechte höchstpersönliche Rechte und daher grundsätzlich nicht vererbbar sind (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 438 f). Da die Berechtigung, einen Antrag gem den §§ 35 Abs 1, 29 Abs 3 StiftG zu stellen, unmittelbar aus der Begünstigten- und damit Beteiligtenstellung im Sinne des § 3 Z 2 StiftG erfliesst, geht die Antragsberechtigung und damit die Beteiligten- bzw Parteistellung im Aufsichtsverfahren mit dem Tod des Begünstigten unter und können daher weder die Verlassenschaft noch die Erben des Begünstigten, etwa im Wege eines Parteiwechsels, ein bereits eingeleitetes Aufsichtsverfahren fortsetzen (StGH 2012/156). Aus diesem Grund ist es daher auch unzulässig, dass ein zunächst über Antrag eines Begünstigten eingeleitetes Aufsichtsverfahren dadurch fortgesetzt wird, dass ein weiterer (anderer) Begünstigter einen "Parteibeitritt" auf Antragstellerseite erklärt (OGH 05 HG.2012.375, LES 2012, 375; Ungerank, Rechtsprechung zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2013] in Schurr [Hrsg], Zivil- und gesellschaftsrechtliche Fragen zur Führung und Abwicklung von Stiftungen [2014] 1 [4 f]).
8.3. Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Fall heranzuziehen: Auch hier handelt es sich um ein Stiftungsaufsichtsverfahren mit dem Ziel der Antragstellerin, die Antragsgegner zu 2. bis 4. als Mitglieder des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin abzuberufen bzw in eventu gebotene aufsichtsrechtliche Anordnungen zu treffen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und aufgrund seiner Höchstpersönlichkeit auch nicht nachfolgefähig.
Vergleichbar mit der Regelung des § 460 Z 8 öZPO, wonach im Fall des Todes eines Ehegatten vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils "der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen ist", daher ein bereits ergangenes Urteil wirkungslos bleibt und das Verfahren nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden kann (vgl öOGH 6 Ob 52/07a, Zak 2007/476, 273 = EF-Z 2007/110, 181 = EFSlg 118.146), ist hier wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses aller Parteien zur Fortführung des gegenständlichen Aufsichtsverfahrens das Verfahren für beendet zu erklären (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg], AußStrG [2013] § 11 Rz 48) und der Revisionsrekurs wie auch die Revisionsrekursbeantwortung, die infolge Beendigung der Sachwalterschaft (vgl öOGH 8 Ob 93/13d, iFamZ 2014/23, 31; 9 Ob 64/12w) von einem nicht mehr legitimierten Sachwalter erhoben wurde, zurückzuweisen.
8.4. Zu den Kosten: Die Parteien begehren den Ersatz der Kosten des Verfahrens, die Antragsgegner haben zusätzlich noch den Antrag vom 16.01.2015 eingebracht, mit dem sie unter anderem darauf hinweisen, dass die Revisionsrekursbeantwortung wegen zwischenzeitigen Wegfalls der Sachwalterschaft von einem nicht mehr vertretungsbefugten Sachwalter eingereicht worden ist und die Kosten des gesamten Verfahrens beantragen. Hierzu ist Folgendes zu erwägen: Eine dem § 50 Abs 2 öZPO entsprechende Bestimmung fehlt in der FL-ZPO: Nach der österreichischen Regelung gilt im Fall des nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzinteresses, dass dieser Wegfall bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen ist. Dh, der Erfolg des Rechtsmittels ist hypothetisch nachzuvollziehen (Fucik in Rechberger, ZPO4 § 50 Rz 2). Dann allerdings, wenn hiebei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismässigen Verfahrensaufwand erfordern würde, ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden. Wenn aber das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen wäre, kann der nachträgliche Wegfall der Beschwer auch keinen Anspruch nach § 50 Abs 2 öZPO begründen (öOGH 1 Ob 197/05k, EFSlg 112.387 = MietSlg 57.699; Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 418 aE).
8.5. Im gegenständlichen Fall ist jedoch von einer auch nur analogen Anwendung des § 50 Abs 2 öZPO schon aus folgenden Grund abzusehen: Das Fürstliche Obergericht hat die Entscheidung des Erstrichters aufgehoben, weil nach seiner Rechtsansicht zur umfassenden Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache eine erhebliche Verbreiterung der Tatsachengrundlage erforderlich sei. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob bei den Antragsgegnern zu 2. - 4. eine Interessenkollision vorliegt, welche die Verfolgung der Stiftungszwecke beeinträchtigen könnte, was insbesondere die behaupteten Organzusammensetzungen, Verbindungen und Beziehungen zueinander betreffe. Diese Fragen erschienen dem Obergericht vor allem im Hinblick auf fragliche Doppel- bzw. Mehrfachvertretung (In-sich-Geschäfte) von Stiftungsräten, wodurch eine Interessenkollision ernsthaft drohe, relevant. Darüber hinaus hat das Obergericht im angefochtenen Aufhebungsbeschluss dem Erstrichter weitere Tatsachenfeststellungen dazu aufgetragen, dass nach den Statutenreglementen nach dem Ableben der Antragstellerin die Stiftung ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen sollte.
8.6. Diesen zusätzlichen Feststellungsauf-trägen könnte der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht entgegentreten (LES 2008, 275 ua). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof billigt die zur Stützung des Feststellungsauftrags vom Fürstlichen Obergericht vertretene Rechtsmeinung im Hinblick auf allfällige Interessenkollisionen der Stiftungsräte und zu den Voraussetzungen für deren allfällige Abberufung (§ 469a, § 482 ZPO): Interessenkollisionen, die nicht den Grad einer Unvereinbarkeit erreichen, können nur dann einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks oder das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme nicht hinreichend gewährleistet ist (OLG Wien 27.05.2013, 28 R 14/13d, 28 R 15/13a, RIDA-Nummer 0275474). Eine nähere Auseinandersetzung mit einem - auch bloss hypothetisch zu beurteilenden - Rechtsmittelerfolg und Verfahrensausgang ist daher im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht möglich, weil zur abschließenden Beurteilung der im angefochtenen Beschluss aufgeworfenen Rechtsfragen weitere Tatsachenfeststellungen im Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts als notwendig erachtet wurden. Damit scheidet eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs 2 öZPO, die nach hM (siehe oben) schon bei unverhältnismässigen zusätzlichen Tatsachenfeststellungen nicht heranziehbar wäre, in diesem Fall aus. Lässt sich der Verfahrensausgang freilich auch hypothetisch nicht feststellen, so ist hinsichtlich der Verfahrenskosten aus Gründen der Billigkeit iS von Art 78 Abs 2 AussStrG mit Kostenaufhebung hinsichtlich sämtlicher Verfahrenskosten vorzugehen. Keine der Parteien hat daher der anderen Kosten zu ersetzen.