07 CG. 2014.280
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Kautionssache der Antragstellerin A Stiftung, c/o B Trust reg., ***, vertreten durch ***, gegen die Antragsgegnerin C, ***, vertreten durch ***, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05. Mai 2017, 07 CG.2014.280, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei und Antragstellerin ist schuldig, dem Kläger und Antragsgegner die mit CHF 1'517.19 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Die Beklagte beantragte mit Kautionsantrag vom 13.03.2017 den Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'551.05 mit der wesentlichen Begründung, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Dubai habe und zwischen diesem Staat und Liechtenstein kein Staatsvertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen bestehe. Der Kläger habe auch nicht ausgewiesen, dass er über ein vollstreckungsfähiges Vermögen im Inland verfüge. Eine Kautionspflicht sei bereits von den Unterinstanzen bejaht worden.
2. Der Kläger beantragt die Abweisung, eventualiter die Zurückweisung des Antrags. Der Kautionsantrag der Beklagten sei offenkundig verfristet. Bei dem gegen den angefochtenen Beschluss ON 64 eingebrachten Rechtsmittel handle es sich um einen Revisionsrekurs mit 14-tägiger Rechtsmittelfrist, nicht aber um eine Revision. Somit gelte auch für eine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs eine 14-tägige und keine 4-wöchige Frist. Diese 14-tägige Frist sei für einen Antrag gem § 57 ZPO ausgehend vom fristauslösenden Ereignis (Zustellung per 14.02.2017) bereits am 28.02.2017 abgelaufen. Der gegenständliche Antrag ON 67 datiere jedoch unzweifelhaft vom 13.03.2017 und sei gemäss Posteingangsstempel des Fürstlichen Landgerichts am selben Tag eingebracht, konkret am 13.03.2017. Damit sei der Antrag verspätet und es trete die Präklusionsfolge des Rechtsverlustes der beklagten Partei ein.
3. Der Präsident des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hat mit Beschluss vom 05.05.2017 den Antrag der beklagten Partei auf Erlag einer Sicherheitsleistung zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Revisionsrekurs am 08.02.2017 erhoben und dem Beklagtenvertreter am 14.02.2017 zugestellt wurde. Der Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung wurde seitens des Beklagtenvertreters am 13.03.2017 erhoben. Der Antrag auf Erlag der Sicherheitsleistung war daher ausserhalb der 14-tägigen Revisionsrekursfrist erhoben worden und damit verspätet.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitig überreichte Rekurs der Beklagten und Antragstellerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Kläger die begehrte Kaution auferlegt werde, widrigenfalls der Revisionsrekurs über Antrag der Beklagten für zurückgenommen erklärt würde. Weiters wird beantragt, eine neuerliche Frist von 4 Wochen zur Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung ab Verständigung vom Erlag der Sicherheitsleistung einzuräumen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt der Rekurs aus:
4.1. Mit Schreiben vom 09.02.2017, ON 66, habe das Landgericht der Beklagten den Revisionsrekurs des Klägers zugestellt. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
"Zustellung der Revisionsschrift
[....]
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei vom 08.02.2017, ON 65, wird der beklagten Partei mit dem Bemerken zugestellt, dass es ihr freisteht, innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochenbei dem unten bezeichneten Gericht eine Revisionsbeantwortung mittels eines Schriftsatzes zu überreichen.
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 09.02.2017
Mag. ***
Fürstlicher Landrichter"
Damit habe das Landgericht eine 4-wöchige Frist zur Einbringung der Rechtsmittelschrift und damit auch zur Einbringung des Kautionsantrags eingeräumt. Die vom Gericht eingeräumte Frist sei massgebend.
Die falsche Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Es sei ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten in die ihr eingeräumte Frist von 4 Wochen zu schützen.
4.2. Gem § 416a Abs 2 ZPO sei bei einer durch das Gericht unrichtig angegebenen längeren Anfechtungsfrist als der gesetzlichen die längere Frist massgebend. In diesen Fällen sei das Rechtsmittel bzw Rechtsmittelgegenschrift und damit auch der Kautionsantrag zwar objektiv verspätet, jedoch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingereicht und dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss nicht als verspätet zurückzuweisen (LES 2001, 41). Dies gelte auch für die Beantwortung eines Rechtsmittels (und damit für den Kautionsantrag).
Selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sein sollte, sei dies nicht für die Beklagte erkennbar gewesen. Die längere Frist bleibe massgebend (§ 416a Abs 3 ZPO).
4.3. In seiner Rekursbeantwortung führt der Kläger und Antragsgegner zusammengefasst aus, dass § 416a ZPO für Rekursbeantwortungen nicht zur Anwendung komme und verweist auf die Entscheidung OGH 06 EG. 2013.78 LES 2016,117 (120).
Die Mitteilung des Fürstlichen Landgerichts vom 09.02.2017 sei keine Rechtsmittelbelehrung. Berufungen und Revisionen würden dem Gegner lediglich zugestellt bzw mitgeteilt. Hier gegenständlich sei eine Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Gegner im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofs StGH 1997/3 (= LES 2000, 57) und der ständigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte über die Zweiseitigkeit von Rekursen. Schon wegen des Gleichheitsgrundsatzes habe die Frist zur Einbringung einer Gegenäußerung zum Rechtsmittel des Rekurses gleich lang wie die Rechtsmittelfrist zu sein (LES 2016, 117). Die rechtskundige Rekurswerberin sei überdies rechtsanwaltlich vertreten gewesen. Die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung in ON 66 sei offensichtlich und für die anwaltlich vertretene Rekurswerberin jedenfalls erkennbar gewesen. Es liege keine Kombination von Umständen vor, die zu einem Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung führen habe können.
5. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1. Die Rekurswerberin verweist auf § 416a Abs 2 ZPO (gemeint: § 416a Abs 3). Diese Bestimmung lautet: "Ist eine unrichtige Anfechtungsfrist angegeben und ist diese länger als die gesetzliche, so bleibt die Anfechtungsfrist während dieser längeren Frist gewahrt". Hervorzuheben ist, dass es der Bestimmung um eine unrichtige Belehrung hinsichtlich der "Anfechtungsfrist" geht. "Angefochten" werden Entscheidungen mit Berufung, Revision, Rekurs und Revisionsrekurs. Die Rechtsmittelgegenschriften werden daher nicht in einer "Anfechtungsfrist", sondern in der durch die Zustellung des Rechtsmittels beim Rechtsmittelgegner ausgelösten Frist zur Beantwortung des Rechtsmittels erhoben.
5.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. April 2016, 06 EG.2013.78 LES 2016, 117, unter anderem ausgeführt, dass es sich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Notfristen handelt, die keiner Verlängerung und schon gar nicht einer richterlichen Bestimmung zugänglich sind (Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 123 Rz 5; Fasching, Lehrbuch2 Rz 552). Die Gegenäußerung zu einem Rechtsmittel, sohin auch die Rekurs- und Revisionsrekursbeantwortung im streitigen Verfahren sind binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses bzw des Revisionsrekurses einzubringen. Für eine richterliche Verlängerung dieser Frist ist kein Raum. Auch die Bestimmung des § 416a Abs 3 ZPO (unrichtige Belehrung über die Anfechtungsfrist) komme nicht zur Anwendung. Dies aus der folgenden Überlegung: Wegen der weitreichenden Folgen einer Versäumnis der Anfechtung eines Urteils oder Beschlusses aufgrund falscher Fristenbelehrung beziehe sich diese Bestimmung schon nach dem Wortlaut nur auf die Anfechtungsfrist gegen Urteile und gem § 430a ZPO auch auf jene gegen Beschlüsse.
5.3. Die ratio der Ausnahmebestimmungen der §§ 416a, 430a ZPO liegt daher darin, den uU zu einschneidenden Rechtsfolgen führenden Verlust des Anfechtungsrechtes infolge einer unrichtigen Fristenbelehrung des iudex a quo zu verhindern. Da es sich freilich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Nicht-Verlängerbarkeit von Notfristen handelt, findet nach der Entscheidung OGH 06 EG.2013.78 LES 2016, 117 auch keine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmungen statt. Eine Anwendung des § 430a ZPO für Rechtsmittelgegenschriften kommt daher nach dieser Entscheidung nicht in Betracht.
Eine sehr enge, am Wortlaut der Bestimmung orientierte Auslegung ergibt sich auch schon aus OGH 14.09.1987, P 60/82, LES 1990, 12: "Die Sonderbestimmungen der §§ 416a, 430a ZPO idFd Nachtragsgesetzes LGBl 1924 Nr. 9 kommen nicht zum Tragen, denn diese betreffen nur Irrtümer des Gerichtes in Bezug auf Rechtsmittelfristen, nicht aber die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich."
5.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen: Im gegenständlichen Fall handelt es sich überdies gar nicht um eine Rechtsmittel- bzw Rechtsmittelbeantwortungsfrist, sondern um eine vom Wortlaut der genannten Bestimmungen nicht erfasste Kautionsantragsfrist. Die Wahrung der Frist für den Kautionsantrag entspricht allerdings ebenso wenig der oben genannten ratio der §§ 416a, 430a ZPO, zumal es nicht um die Anfechtung einer Entscheidung geht. Zutreffend ist freilich, dass die Kautionsantragsfrist - wie bereits im angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ausgeführt - von der für die zulässige Rechtsmittelbeantwortung gesetzlich eingeräumten Frist abhängig ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Kautionsantrag kein Rechtsmittel ist und mit ihm keine Entscheidung angefochten wird. Daher kommt § 416a Abs 3 ZPO iVm § 430a ZPO auf den Kautionsantrag nicht zur Anwendung.
5.5. Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen vermögen ihren Standpunkt nicht zu untermauern:
In OGH 03 C 69/96 LES 2001, 41 ging es um die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels und damit um die Frage der Wahrung einer "Anfechtungsfrist". Dieser Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von dem Vorliegenden. Die Entscheidung 04 CG.2007.128 betraf das Verfahren zur Geltendmachung wechselmässiger Ansprüche gem § 555 ZPO, in dem die Berufungs- und Revisionsfrist nur 14 Tage beträgt. Nach dem in LES 2010, 39 nicht abgedruckten Teil der Entscheidungsgründe verwies im konkreten Fall die Rechtsmittelbelehrung im Berufungsurteil auf eine vierwöchige Revisionsfrist. Dieser Entscheidung lag daher ebenso als Anlass für die Anwendung des § 416a ZPO die unrichtige Angabe einer "Anfechtungsfrist" in der Rechtsmittelbelehrung zugrunde. Die vom OGH herangezogene Bestimmung des § 416a ZPO kam daher ihrem Wortlaut entsprechend dem Revisionswerber zugute, wobei der OGH nur "vice versa und analog" die "Fristverlängerung" auch für die Revisionsbeantwortung gelten ließ. Dies setzte für den OGH aber offenkundig voraus, dass schon die Rechtsmittelfrist via §§ 416a, 430a ZPO "verlängert" wurde. Dem OGH ging es daher um die Gleichstellung von Rechtsmittelwerber und Rechtsmittelgegner. Diese Entscheidung trifft daher ebenso wenig auf den vorliegenden Sachverhalt zu, in dem es nicht um eine Anfechtung einer Entscheidung und damit auch nicht um eine "Anfechtungsfrist" (§ 416a Abs 3 ZPO) geht, sondern um die Frist für den Kautionsantrag, der sich nach der Frist für die Revisionsrekursbeantwortung richtet. Ebenso geht es nicht um die Anwendung des § 416a ZPO zugunsten des Rechtsmittelwerbers, der objektiv eine gesetzliche Anfechtungsfrist versäumt hat, sondern macht diese Bestimmung hier allein die Rechtsmittelgegnerin und überdies für die Frist des Kautionsantrags geltend. Damit stellt sich hier auch nicht die Frage der prozessualen Gleichbehandlung der Parteien, die der offensichtliche Grund in LES 2010, 39 für die Anwendung des § 416a Abs 3 ZPO "vice versa und analog" gewesen sein mag.
Bei der Entscheidung LES 2011, 146 handelt es sich um eine zur Strafprozessordnung ergangene Entscheidung, die für den Anwendungsbereich der ZPO nicht maßgeblich ist.
6. Infolge Obsiegens in diesem Zwischenverfahren sind dem Antragsgegner die Kosten für die Rekursbeantwortung in Höhe von 1'517.19 zuzusprechen (§§ 41, 52 Abs 1 ZPO).
Vaduz, am 07. September 2017