P 138/98-184
§ 140 ABGB
Im Falle der Erzielung von Mieteinkünften aus einer mit Hypotheken belasteten Eigentumswohnung durch den Unterhaltsschuldner sind die in den Annuitäten enthaltenen Zinsen sowie die Betriebskosten von den erzielten Mieteinnahmen in Abzug zu bringen und die so ermittelten Nettoeinkünfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die zum Teil gegenteilige Rechtsprechung des öOGH, wonach die Mieteinnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben aber nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten, erscheint aus mehreren Gründen nicht sachgerecht.
Die mj DB ist das eheliche Kind der LB und des PB, deren Ehe mit U des LG vom 09.11.1998 zu 4 C X/98 aus dem beiderseitigen Verschulden rechtskräftig getrennt wurde. Mit B des LG vom 18.10.1999 wurde das Obsorgerecht für das Kind der Kindesmutter übertragen und der Kindesvater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von CHF 800.- verpflichtet.
Am 19.07.2000 beantragte der Kindesvater die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung für das Kind auf monatlich CHF 400.-. Die Kindesmutter bzw Minderjährige sprachen sich dagegen aus und stellten ihrerseits den Antrag, den monatlichen Unterhalt um CHF 200.-auf CHF 1000.- zu erhöhen.
Mit B vom 28.12.2001 wies das LG den Unterhaltserhöhungsantrag ab und setzte in teilweiser Stattgebung des Herabsetzungsantrags den Kindesunterhalt ab 15.12.2000 mit monatlich CHF 650.- und ab Mai 2001 mit monatlich CHF 600.- fest.
Dieser B wurde sowohl von der Minderjährigen als auch vom Kindesvater mit Rekurs bekämpft. Mit seiner nunmehr angefochtenen E vom 29.05.2002 gab das Rekursgericht beiden Rechtsmitteln dahin Folge, dass die erstinstanzliche E aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen E an das LG zurückverwiesen wurde. Zugleich verfügte das Rekursgericht einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt mit der Begründung, dass insbesondere zur Frage der Abzugsfähigkeit von Annuitäten für Baukredite vom Einkommen des Unterhaltsschuldners keine Rechtsprechung des OGH vorliege.
Das Rekursgericht erteilte mehrere Ergänzungsaufträge, die nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind, insbesondere zu den Fragen der Lebens- und Einkommensverhältnisse der Kindeseltern, der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bzw Selbstbehalten gegenüber der Krankenkasse, der Kinderrente, die die Minderjährige seit 01.05.2001 beziehe sowie der anderweitigen Unterhaltspflichten des Kindesvaters insbesondere auch gegenüber der Kindesmutter.
Der Kindesvater wohnt in dem ihm gehörigen Haus in T, dessen Erdgeschosswohnung er vermietet hat. Vom OGH ist auf Grund des Revisionsrekurses ausschliesslich die Frage zu beurteilen, ob von diesen Mieteinnahmen, die Bestandteil des Einkommens des Kindesvaters und damit der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind, die Annuitäten für Baukredite in Abzug gebracht werden können, die vom Kindesvater mit monatlich CHF 2500.- geltend gemacht wurden.
Hiezu verwies das Rekursgericht auf die insoweit nicht einheitliche Rechtsprechung österreichischer Gerichte. Speziell mit Kreditrückzahlungen für Wohnungen, die der Unterhaltspflichtige vermietet habe, hätten sich zwei E des öOGH, nämlich der B vom 22.05.1996 veröffentlicht in JBl 1997, 33 f, und der B vom 05.05.1998, veröffentlicht in den JBl 1998, 776 f, befasst. In beiden E vertrete der öOGH die Ansicht, dass zwar die Mietzinseinnahmen des Unterhaltsverpflichteten als Einkommen zu berücksichtigen seien, nicht jedoch die Kreditrückzahlungen, die der Unterhaltspflichtige zur Abzahlung der vermieteten Wohnung aufwenden müsse. Beide E seien auf vehemente Kritik seitens der Lehre gestossen und mit Attributen wie "mutwillig und willkürlich" versehen worden. Die Kritiker hätten sich im Wesentlichen daran gestossen, dass der öOGH zwar das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus Vermietung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzurechne, davon aber nicht die Aufwendungen in Abzug bringe, die zur Erzielung dieses Einkommens erforderlich seien.
Das Rekursgericht vermöge sich der Rechtsprechung des österreichischen Höchstgerichtes nicht anzuschliessen. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei zwischen den in den Annuitäten enthaltenen Kapitalrückzahlungen, die der Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen dienten und daher nicht abzugsfähig seien, und den reinen Zinszahlungen zu unterscheiden, die das Vermögen des Unterhaltspflichtigen nicht vermehrten, aber erforderlich seien, um das Einkommen aus der Vermietung zu erzielen. Der Unterhaltspflichtige sei daher berechtigt, diese Zinszahlungen und die Betriebskosten, soweit beide auf die vermietete Wohnung entfielen, vom erzielten Mieteinkommen in Abzug zu bringen. Nur das so erzielte Nettoeinkommen sei der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der auf die vermietete Wohnung entfallende Teil der Zinsbelastung ergebe sich aus dem Wertverhältnis der ganzen Liegenschaft zur vermieteten Wohnung, das bloss einer groben Schätzung, aber nicht einer genauen Berechnung bedürfe (§ 273 ZPO).
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Minderjährigen, der zwar formal den gesamten Aufhebungsbeschluss bekämpft und dessen Abänderung iS der vollinhaltlichen Stattgebung des Unterhaltserhöhungsantrages der Minderjährigen auf monatlich CHF 1000.- anstrebt. Das Rechtsmittel wird aber inhaltlich nur zur Frage der Abzugsfähigkeit von Kosten für Baukredite ausgeführt und im Übrigen zu den diversen Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes nicht Stellung genommen.
Der Kindesvater erstattete eine Gegenäusserung mit dem Antrag, die bekämpfte Rekursentscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin beruft sich freilich ohne Belegstellen auf die ständige Judikatur der österreichischen Gerichte dahin, dass Kreditzahlungen keine Abzugsposition von der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen darstellen. Nur wenn durch die Wohnungsanschaffung und den damit verbundenen Wohnungsanschaffungskredit das Wohnbedürfnis des Unterhaltsberechtigten abgedeckt werde, seien entsprechende Kreditzahlungen abzugsfähig. Im vorliegenden Fall habe die Revisionsrekurswerberin und nicht der Kindesvater das elterliche Haus zusammen mit ihrer Mutter verlassen und neu eine Wohnung in Vaduz nehmen müssen. Auf Grund dieser Konstellation sei nach österreichischer Rechtsprechung klar, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes weder die Kreditzahlungen noch die in den Annuitäten enthaltenen Kapitalrückzahlungen und insbesondere auch nicht die Betriebskosten der vom Kindesvater in seinem Haus vermieteten Einlegerwohnung abzugsfähige Positionen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten.
Der Senat vermag diesen Ausführungen nicht zu folgen.
Zum einen ist nicht allein entscheidend, wie österreichische Gerichte einschliesslich des öOGH bislang die Frage beurteilten, ob der Kreditrückzahlungsaufwand für eine vom Unterhaltsschuldner vermietete Wohnung einen Abzugsposten für die die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhenden Mieteinnahmen darstellen, umsoweniger, wenn an der vom Rekursgericht zitierten österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung fundierte Kritik der Lehre geübt wird (Gitschthaler in JBl 1997, 33 f; Hoyer in JBl 1998, 776). Zum anderen obliegt es auch dem OGH ebenso wie dem Rekursgericht, selbst bei gleicher Rechtslage wie in Österreich (§ 140 ABGB) eigenständige und allenfalls vom öOGH abweichende Überlegungen zu Einzelfragen des Unterhaltsrechtes anzustellen, wenn zwingende Sachargumente dies erforderlich machen. Dazu kommt, dass es sich bei der zitierten und kritisierten Judikatur ausschliesslich um E des 7. Senates des öOGH handelt, die mittlerweile von einem anderen Senat des öOGH ausdrücklich abgelehnt wurden (JBl 1999, 182; Hoyer in JBl 1999, 201; Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001], Rz 216 Anm 5).
Der Senat schliesst sich vollinhaltlich den Ausführungen des Rekursgerichtes an, zu denen die Revisionsrekurswerberin inhaltlich gar nicht Stellung nimmt.
Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständigen Erwerbstätigen das erzielte Einkommen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden. Eine solche Vorgangsweise führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der unselbständigen Berufstätigkeit gegenüber der selbständigen Erwerbstätigkeit im Unterhaltsrecht, weil bei letzterer in der Gewinn- und Verlustrechnung die Mieteinnahmen als positive, die Zahlung an Kreditzinsen aber als negative Posten aufscheinen und damit den Gewinn schmälern (vgl Hoyer in JBl 1998, 776). Dazu kommt, dass auch die österreichische Rechtsprechung einem Unterhaltsschuldner Abzüge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zubilligt, wenn er beispielsweise Kosten für seinen PKW im Zusammenhang mit der Erreichung eines Arbeitsplatzes oder zur Erzielung eines Nebeneinkommens aufwendet (vgl RZ 1991, 70; JBl 1991, 720). Zinszahlungen für einen Baukredit für eine vermietete Wohnung, die dem Unterhaltsschuldner zusätzliche Einkünfte verschafft, lassen sich durchaus mit Aufwendungen für einen PKW vergleichen (Gitschthaler in JBl 1997, 33).
Gleich dem Rekursgericht ist der Senat deshalb der Überzeugung, dass jene Zinszahlungen, die anteilig auf die vermietete Wohnung entfallen, ebenso wie die aliquoten Betriebskosten vom erzielten Mietzinseinkommen in Abzug zu bringen und nur die daraus resultierenden Nettoeinnahmen der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind.
Auch in dieser Richtung wird das LG also die vom Rekursgericht vermissten ergänzenden Erhebungen durchzuführen und die notwendigen Feststellungen zu treffen haben.
Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Da nur der Revisionsrekurs den Anfechtungsumfang und die Überprüfungsbefugnis des OGH bestimmt, ist auf die in der Gegenäusserung des Kindesvaters (der den Aufhebungsbeschluss unbekämpft liess) zusätzlich relevierten Umstände, die im Wesentlichen erst in der vom Rekursgericht rechtskräftig zurückgewiesenen "Replik" geltend gemacht wurden, nicht weiter einzugehen. Zu all diesen Fragen fehlen im Übrigen ausreichende Feststellungen, die erst im zweiten Verfahrensgang nachzuholen sein werden.