P 138/98-76
Art 2 RFVG; Art 43, 72 LVG; §§ 73 Abs 2, 418, 488, 489 ZPO
Die Rekursfrist beginnt im Falle eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers frühestens mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses bzw mit dem Eintritt der Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses zu laufen.
Ein vor der E über einen Verfahrenshilfeantrag von der Partei selbst eingebrachtes Rechtsmittel ist, wenn die angefochtene E ausgefertigt wurde und das Gericht daran gebunden ist, zulässig und einer meritorischen Erledigung zugänglich.
§ 148 ABGB
Das Besuchsrecht als "Grundrecht" der Eltern-Kind-Beziehung und allgemein anerkanntes "Menschenrecht" schützt das Kind und den Elternteil nicht gleich stark, sondern überwiegen die Interessen des Kindeswohles im Konfliktfalle.
Eine Untersagung und/oder Einschränkung des Besuchsrechtes ist nur aus schwerwiegenden Gründen dann zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist. Eine derartige Gefährdung ist unter anderem bei einer Bedrohung der psychischen und/oder physischen Integrität des Kindes gegeben.
Grundsätzlich ist der Anspruch des Besuchsberechtigten auf unbeschränkte Ausübung seines Besuchsrechtes, dh ohne Beiziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu bejahen. Die Beiziehung einer anderen Bezugsperson ist aber dann anzuordnen, wenn dies die besonderen Unistände des Einzelfalles, etwa die psychische Situation des Kindes erfordern oder wenn ein Missbrauch des Besuchsrechtes zu befürchten ist.
Bei Verdacht eines die Grenzen der Intimsphäre des Kindes überschreitenden und nicht mehr normgerechten Verhaltens des Kindesvaters gegenüber seiner 7-jährigen Tochter (hier Zungenküsse etc) und der allenfalls daraus resultierenden Gefährdung des Kindeswohls bedarf es der verlässlichen Klarstellung der für die Besuchsrechtsregelung entscheidenden Kriterien unter anderem auch durch ein kinderpsychologisches Gutachten. Bis zu dieser Klarstellung kann nur ein begleitetes Besuchsrecht des betroffenen Elternteils in Erwägung gezogen werden.
Art 2, 3 RFVG; Art 72, 80, 82 f, 88 LVG; § 425 ZPO:
Auch die im ausserstreitigen Verfahren ergehenden Besuchsrechtsentscheidungen müssen konkrete Tatsachenfeststellungen enthalten, um die allfällige Gefährdung des Kindeswohls durch das Besuchsrecht und den einzuräumenden Umfang desselben verlässlich beurteilen zu können. Eine blosse Gegenüberstellung widersprüchlicher Sachverhaltsschilderungen der Beteiligten und konträrer fachkundiger Stellungnahmen des Amtes für Soziale Dienste lässt eine abschliessende E des OGH, der auch im Rechtsfürsorgeverfahren als reine Rechtsinstanz fungiert, nicht zu.
Im Rahmen eines langwierigen und emotional geführten Streits der Elternteile über das Besuchsrecht des Vaters zu seiner nun ca 10 Jahre alten Tochter D warf die Kindesmutter ihrem Mann ua vor, noch während der aufrechten Ehe- und Lebensgemeinschaft 5- bis 6-mal zum Teil in ihrer Anwesenheit mit dem Kind Zungenküsse ausgetauscht zu haben. Der Vater rechtfertigte sich mit der Behauptung, seine Tochter habe ihm beim "Herumalbern" nur gezeigt, wie sie von einem Hund abgeleckt worden sei. Mit sexuellen Übergriffen habe dies nichts zu tun gehabt.
Die damals zuständige Sachbearbeiterin des Amtes für Soziale Dienste, Kinder- und Jugenddienst vertrat in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Angelegenheit mit den Küssen zwar ernst zu nehmen und nicht zu tolerieren sei. Allerdings habe sich das Kind in einer gesunden Art und Weise dagegen gewehrt, weshalb ein Besuchsrecht an jedem 1. und 3. Wochenende mit Übernachtung sowie ein Feiertags- und Ferienbesuchsrecht angemessen seien. Das LG entschied zunächst mit B vom 18.1.1999 in diesem Sinne und wurde diese Entscheidung rechtskräftig.
Die Ausübung des Besuchsrechtes scheiterte allerdings am Widerstand der Kindesmutter, es wurden Zwangsstrafen angedroht und zum Teil verhängt. In diesem Verfahrensstadium erhielt das LG eine Mitteilung wiederum des Amtes für Soziale Dienste, verfasst allerdings vom Sachbearbeiter K, wonach der Verdacht sexueller Übergriffe durch den Kindesvater bestehe. Das LG stellte hierauf am 08.03.1999 das Besuchsrecht des Vaters mit sofortiger Wirkung ein.
Zur gleichen Zeit wurde gegen den Kindesvater über Anzeige der Kindesmutter ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Unzucht mit Unmündigen, sittlicher Gefährdung Unmündiger und Missbrauch des Autoritätsverhältnisses eingeleitet, das im August 1999 eingestellt wurde. Die Kindesmutter bezog sich in dieser Anzeige auf ein sexualisiertes Verhalten ihrer Tochter gegenüber anderen Kindern und vermutete einen sexuellen Missbrauch durch den Vater. Neben den Zungenküssen bildete ua ein Spiel den Gegenstand der Vorerhebungen, bei dem der Kindesvater vom Kind verlange, es solle sich auf ihn setzen und "rhythmische Bewegungen" mit dem Becken nach Art des Spiels "Gigagampfa" machen. Im Zuge des Strafverfahrens erstattete eine Kinderpsychologin ein "Glaubwürdigkeitsgutachten", in dem sie zum Ergebnis kam, die Aussagen des Kindes seien mit hoher Wahrscheinlichkeit real erlebt worden.
In der abschliessenden Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste wurde ein durch fachkundige Mitarbeiter begleitetes Besuchsrecht am ersten Samstag eines Monats sowie eine psychotherapeutische Behandlung des Kindesvaters solange empfohlen, bis keine Gefährdung mehr von diesem ausgehe und sich auch das Kind, das mittlerweile nicht mehr allein mit seinem Vater sein wolle und vor diesem Angst habe, für unbegleitete Besuche ausspreche.
Mit B vom 18.10.1999 traf das LG eine Besuchsregelung iS und Umfange der (zweiten) Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste.
Dem dagegen vom Kindesvater erhobenen Rekurs gab das OG mit B vom 26.01.2000 Folge. Es räumte dem Vater an jedem 1. und 3. Wochenende des Monats ein (unbegleitetes) Besuchsrecht mit Übernachtung sowie weiters ein Besuchsrecht an gewissen Feiertagen und in der Dauer von 2 Wochen während der Weihnachts- und Sommerferien ein.
Das Rekursgericht schloss sich inhaltlich im Wesentlichen der ersten Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste an. Im Grunde seien seit dieser Stellungnahme keine neuen konkreten Vorwürfe zutage getreten. Die beim "Herumalbern" stattgefundenen Vorfälle und das deplatzierte und ungehörige Verhalten des Kindesvaters seien zwar nicht gutzuheissen oder zu tolerieren. Es sei ihnen allerdings im Zuge der Befassung aller möglicher Fachpersonen im Rechtsfürsorge- und Strafverfahren auf einer immer abstrakter werdenden Ebene letztlich ein Gewicht beigemessen worden, das ihnen nicht zukomme.
Diese Rekursentscheidung wurde dem (damaligen) Rechtsfreund der Kindesmutter am 07.02.2000 zugestellt. Mit Eingabe vom 17.02.2000 beantragte die Kindesmutter die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beistellung eines Rechtsanwaltes für den von ihr beabsichtigten Revisionsrekurs, zumal sie die Kosten ihres Rechtsanwaltes nicht mehr bestreiten könne und dieser die Vollmacht zurücklege.
Mit B vom 06.03.2000 bewilligte das LG der Minderjährigen (die, vertreten durch die Kindesmutter gegen die Erstentscheidung Rekurs erhoben hatte) die Verfahrenshilfe und stellte ihr eine Gerichtspraktikantin als Verfahrenshelferin bei.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kindesmutter teilweise und dahin Folge, als er in Form eines "Teilbeschlusses" dem Kindesvater an jedem 1. und 3. Samstag eines Monats von 10 bis 17 Uhr ein "begleitetes Besuchsrecht" einräumte, wobei das Amt für Soziale Dienste eine fachkundige Person als Begleitperson namhaft zu machen habe. Hinsichtlich des Mehrbegehrens des Kindesvaters auf Einräumung eines unbegleiteten Wochenend-Besuchsrechtes verbunden mit Übernachtung, eines mehrtägigen durchgehenden, unbegleiteten Ferienbesuchsrechtes während der Weihnachts- und Sommerferien sowie des unbegleiteten Besuchsrechtes an drei Feiertagen sowie im Kostenpunkt wurden die unterinstanzlichen Beschlüsse aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfange zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das LG zurückverwiesen.
Am 03.04.2000 langte beim LG der am 31.03.2000 vor der Gerichtspraktikantin NN zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung ON 54 ein. Der Rekurs sei wegen der beantragten Verfahrenshilfe gem § 73 ZPO rechtzeitig. Die Rekurswerberin macht als Rekursgründe Nichtigkeit, Unbilligkeit und Unangemessenheit geltend. Im Besuchsrechtsverfahren habe sich klar ergeben, dass die sexuellen Übergriffe des Kindesvaters gegenüber D tatsächlich stattgefunden hätten. Die Befragung von D habe ergeben, dass der Vater mit seinen Aktivitäten nicht aufhöre, wenn sie nein sage. Zudem fürchte sich die Minderjährige vor den aufgerissenen Augen des Vaters. Das Verhalten des Kindesvaters habe eindeutig gezeigt, dass er die Grenzen seiner Tochter nicht wahrnehme oder nicht respektieren wolle. Beides stelle eine Gefährdung der mj D dar. Auch wenn man nicht von einem sexuellen Missbrauch im strafrechtlichen Sinne sprechen könne, seien die Vorkommnisse wie "Zungenküsse und rhythmische Bewegungen mit dem Becken" ernst zu nehmen und nicht weiter tolerierbar. Die Argumentation des Rekursgerichtes, dass das nachgewiesene Verhalten des Kindesvaters eine Einschränkung oder Versagung der Besuchskontakte nicht rechtfertigen würde, da diese Vorkommnisse im Jahre 1997/1998 bzw 1998/1999 stattgefunden hätten und später nicht mehr passiert seien, erscheine geradezu als Verstoss gegen das Gebot des Kindeswohls. Zu diesen sexuellen Übergriffen komme 1999 ein Vorfall hinzu, bei dem der Vater D mit dem Besen geschlagen habe, als diese sich gewehrt und ihn zurückgewiesen habe. Aus dem Verhalten des Vaters müssten die nötigen Konsequenzen dahingehend gezogen werden, dass D nicht mehr allein mit ihrem Vater in Kontakt trete. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass der Vater wiederum seine Grenzen überschreite. Die Praxis habe schon mehrfach gezeigt, dass die Gefahr der Rückfälligkeit bei Menschen mit besonderen sexuellen Neigungen besonders gross sei. Die Einräumung eines unbegleiteten Besuchsrechtes widerspreche dem Kindeswohl gem § 148 ABGB. Diesem Kindeswohl könne man im vorliegenden Fall nur dann gerecht werden, wenn das Besuchsrecht dahin eingeschränkt werde, dass es nur noch mit Begleitung ausgeübt werde. D könne nur mit Hilfe eines begleiteten Besuchsrechtes vor weiteren Übergriffen des Vaters geschützt werden. Auf Grund des nun schon lange andauernden Verfahrens habe seit nahezu 8 Monaten kein Kontakt mehr zwischen D und ihrem Vater stattgefunden. Kürzlich habe D ihren Vater zufällig beim Einkaufen getroffen. Als sie ihn gesehen habe, habe sie sich hinter einer Frau versteckt. Sie habe nicht mit ihm sprechen wollen, weil sie Angst vor ihm habe. Ziel der Regelung des Besuchsrechtes müsse jetzt sein, dass langsam wieder ein Kontakt zwischen den beiden hergestellt werde und die beiden eine normale Vater-Tochter-Beziehung führen könnten. Dazu sei nötig, dass D langsam wieder Vertrauen zu ihrem Vater gewinne. Von einem umfangreichen Besuchsrecht sei D völlig überfordert. Ein uneingeschränktes Besuchsrecht sei nicht nur nicht zielführend, sondern geradezu kontraproduktiv für den Aufbau einer entspannten Vater-Tochter-Beziehung.
Gemäss UNO-Konvention über die Rechte des Kindes müsse dessen Meinung bei der Regelung des Besuchsrechtes berücksichtigt werden. D habe mittlerweile ihre Meinung geändert und möchte nicht mehr allein zu ihrem Vater, weil sie Angst vor ihm habe.
Der Revisionsrekurs der Kindesmutter mündet in den Anträgen, der OGH möge "der Rekursentscheidung" aufschiebende Wirkung zuerkennen und diese iS der Einräumung eines - von einer vom Amt für Soziale Dienste bestimmten Fachperson - begleiteten Besuchsrechtes an jedem ersten Sonntag eines Monats von 10 Uhr bis 18 Uhr abändern.
Der Kindesvater erstattete eine Gegenäusserung, in der er primär die kostenpflichtige Zurückweisung des Revisionsrekurses als verspätet und hilfsweise dessen Abweisung und Bestätigung der Rekursentscheidung begehrt. Auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsrekurses möge abgewiesen werden.
Der Verspätungseinwand wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionsrekurs binnen 14 Tagen ab Zustellung des Verfahrenshilfebeschlusses an die Rechtspraktikantin NN (am 09.05.2000) hätte eingebracht werden müssen. Die im § 73 ZPO normierte Verlängerung der Rechtsmittelfrist komme hier nicht zur Anwendung, da nur die Minderjährige einen Verfahrenshilfsantrag gestellt habe und diesem ua durch die Bestellung der Gerichtspraktikantin NN stattgegeben worden sei.
Auf Grund des Revisionsrekursantrages sei von der Rechtskraft des Beschlusses des LG vom 16.11.1999 und der darin erfolgten Besuchsregelung auszugehen. Dennoch verweigere die Kindesmutter die Ausübung des Besuchsrechtes auch in diesem Umfange und sei das Rechtsmittel rechtsmissbräuchlich.
Völlig verfehlt seien die im Revisionsrekurs - man habe den Eindruck - schon fast "krankhaft wiedergekäuten Vorwürfe" der "sexuellen Übergriffe". Dazu sei auf die zutreffenden Ausführungen in der Rekursentscheidung zu verweisen. Ein Vorfall im Jahre 1999 habe nicht stattgefunden.
Das Fehlen eines Kontaktes zwischen Kind und Vater seit beinahe 8 Monaten sei auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen. Diese sei nicht einmal bereit gewesen, ein Treffen zwischen der Minderjährigen und dem Kindesvater für ein bis zwei Stunden in den Büroräumen des Amtes für Soziale Dienste zu ermöglichen, wie sich aus der vorgelegten Bestätigung des Amtes vom 07.04.2000 ergebe.
Der erkennende Senat, der die Akten 1 Ur 62/99 und 4 C 212/98, beide LG, beigezogen hat (der Akt 4 C 183/98 befindet sich laut Auskunft des LG beim Staatsgerichtshof), hat erwogen:
Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses:
Der Kindesvater übersieht bei seinen Ausführungen, dass der Verfahrenshilfeantrag nicht vom Kind, sondern von der - grundsätzlich antrags- und rekurslegitimierten - Kindesmutter im eigenen Namen gestellt wurde. Auch dem LG unterlief das gleiche Versehen insofern, als es mit seinem B vom 06.03.2000 ausschliesslich über einen - gar nicht gestellten - Verfahrenshilfeantrag des Kindes absprach.
Gemäss den Art 2 RFVG, 43 und 72 LVG gelangt im Rechtsfürsorgeverfahren auch die Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO zur Anwendung, wonach ua die Rekursfrist im Falle eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers frühestens mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses bzw mit dem Eintritt der Rechtskraft eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses beginnt.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für die Kindesmutter, über deren Verfahrenshilfeantrag einschliesslich Beigebung eines Rechtsanwaltes an sie bislang noch nicht entschieden wurde, die Fristfür den Revisionsrekurs noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Dies berührt allerdings nicht ihr Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung, die frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, als das Gericht seine E ausgefertigt hat und gem § 416 Abs 2 ZPO daran gebunden ist (SZ 21/2; 38/124).
Der Revisionsrekurs der Kindesmutter wurde also zulässigerweise und rechtzeitig erhoben und ist einer meritorischen Behandlung zugänglich. Auf die Frage, ob eine unmündige Minderjährige überhaupt legitimiert ist, allein oder allenfalls neben dem erziehungsberechtigten Elternteil ein selbständiges Rechtsmittel gegen die gerichtliche Regelung des Besuchsrechtes einzubringen, muss deshalb an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden (vgl EvBl 1966/224; 1974/284; 1961/462 ua). Es muss auch nicht untersucht werden, warum der am 31.03.2000 vor der Gerichtspraktikantin zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs - lt Eingangsstampiglie - erst am 03.04.2000 beim LG einlangte.
Zum Revisionsrekurs selbst:
Der Revisionsrekurs ist iS der aus dem Spruch ersichtlichen E teilweise berechtigt.
Gemäss § 148 ABGB hat der Elternteil, dem nicht die Pflege und Erziehung des mj Kindes zusteht, doch das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemässen Weise zu regeln und nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen. Diese Bestimmung entspricht vollinhaltlich jener des § 148 öABGB, so dass zu ihrer Auslegung auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Die fundamentale Bedeutung des Besuchsrechtes zeigt sich darin, dass es als "Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung" und als allgemein anerkanntes "Menschenrecht" iS des Art 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK gewertet wird (EF 59637; EvBl 1992/80 uva). Dieses Recht schützt freilich nicht das Kind und den Elternteil gleich stark, sondern überwiegen die Interessen des Kindeswohles im Konfliktfall.
Zweck des Besuchsrechtes ist es, vor allem im Kindesinteresse die Trennung vom nicht pflege- und erziehungsberechtigten Elternteil zu überbrücken oder zu lindern, was zwar auch im Interesse des betreffenden Elternteils liegt. In erster Linie soll aber das Besuchsrecht für die gedeihliche Entwicklung des Kindes eine der Blutsverwandtschaft entsprechende Verbundenheit zwischen dem Elternteil und Kind entweder wiederherstellen (EvBl 1992/80) oder wahren und so eine Entfremdung zwischen dem Kind und seinem Elternteil verhindern (stRsp EvBl 1974/107; 1992/80; ÖA 1994, 73). Das Besuchsrecht entspringt also primär dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht (EFSlg 56.622 ua).
Oberster Grundsatz jeder gerichtlichen Besuchsrechtsregelung ist somit das Kindeswohl. Im Konfliktsfall ist dem Kindeswohl Vorrang einzuräumen und haben die Eigeninteressen der Eltern zurückzutreten (EFSlg 59.645 ua). Da das Kind in der Regel auch bei gewissen Spannungen dem Kontakt zu beiden Elternteilen benötigt, sind die üblichen Irritationen des Kindes, die als natürliche Folge der Trennung der Eltern entstehen, beim Besuchsrecht hinzunehmen und dürfen nicht sogleich zu einer Versagung des Besuchsrechtes führen (EFSlg 59.696 ua). In solchen Fällen ist es vielmehr Pflicht und Aufgabe der Eltern, bei der Besuchsrechtsausübung die Liebe und Zuneigung zu beiden Elternteilen zu fördern (EFSlg 56.628). Erst wenn die Beeinträchtigung des Kindes über dieses hinzunehmende Konfliktmass deutlich hinausgeht und zu unerträglichen Störungen führt, ist eine Einschränkung oder Versagung des Besuchsrechtes gerechtfertigt (EFSlg 71.708 ua).
Eine Untersagung wie auch eine Einschränkung des Besuchsrechtes sind somit nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig. So ist das Besuchsrecht ua bis auf weiteres und solange zu untersagen, als es eine konkrete Gefährdung des Kindeswohles zur Folge haben würde. Eine derartige Gefährdung liegt vor bei Bedrohung der psychischen und physischen Integrität des Kindes, etwa bei grosser seelischer Irritation des Kindes, bei Gewalttätigkeiten des Besuchsberechtigten Vaters gegen die Kindesmutter, bei Verurteilung des besuchsberechtigten Vaters wegen Unzucht mit Unmündigen unter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses bzw kategorischer Ablehnung der Besuchskontakte durch das Kind (vgl JBl 1993, 44; EFSlg 71.708; EFSlg 51.192; EFSlg 75.045;75.018 ua).
Im Falle einer graduell geringeren Gefährdung des Kindeswohls ist die Beschränkung des Besuchsrechtes in Betracht zu ziehen. Hiebei muss die Gefährdung konkret gegeben sein und reichen abstrakte Befürchtungen nicht aus (EFSlg 53.937; 75.039 ua). Eine Beschränkung ist zB gerechtfertigt bei seelischer oder körperlicher Gefährdung des Kindes (EFSlg 75.037).
Grundsätzlich ist der Anspruch des Besuchsberechtigten auf unbeschränkte Ausübung seines Besuchsrechtes, dh ohne Beiziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu bejahen (EFSlg 75.003 ua). Die Beiziehung einer anderen Bezugsperson ist aber dann anzuordnen, wenn dies die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa die psychische Situation des Kindes erfordern oder wenn ein Missbrauch des Besuchsrechtes zu befürchten ist (EFSlg 45.476; 75.008).
Auch den sorgeberechtigten Elternteil trifft seinerseits die Pflicht, das Kind unter Vermeidung jeder negativen Beeinflussung einfühlsam auf den Besuch vorzubereiten sowie es selbst gegen dessen Sträuben zum Mitgehen mit dem besuchsberechtigten Elternteil zu veranlassen. Er muss dabei der Ablehnung des Kindes gegen den Besuch entgegenwirken, eigene Vorbehalte gegenüber dem Besuchsberechtigten zurückstellen, dem Kind den Eindruck vermitteln, der Besuch sei ein positives Ereignis und nach den Besuchen die Eindrücke mit dem Kind unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (ÖA 1995, 124 mwN). Ein passives Verhalten der Mutter, die etwa das sich gegen das Abholen durch den Vater sträubende Kind gewähren lässt, ist nicht ausreichend. Verletzt der sorgeberechtigte Elternteil diese Unterstützungspflicht, sind entsprechende Beugestrafen zu verhängen.
Ausgehend von diesen Kriterien muss zunächst in formaler Hinsicht bemängelt werden, dass die Tatsachen-Feststellungen des Erstgerichtes, worauf auch das Rekursgericht hinwies, in wesentlichen Teilen unvollständig sind. Das LG beschränkte sich mit der Wiedergabe des Akteninhaltes und der diversen Stellungnahmen, ohne zum Ausdruck zu bringen, welche konkreten das Kindeswohl gefährdenden Umstände nun als erwiesen anzunehmen sind. Dies gilt für die dem Kindesvater zum Vorwurf gemachten sexuellen Übergriffe, denen der Kindesvater wie eingangs ausgeführt, andere Versionen in puncto Häufigkeit und Zeitpunkt (1993, 1994; siehe Protokoll im Strafakt ON 14) gegenüberstellt, die, falls sie zutreffen, seine Vorgangsweise unter Umständen doch in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Es wäre auch naheliegend gewesen, das Kind selbst über die Darstellung des Kindesvaters zu befragen oder befragen zu lassen. Da die Minderjährige mittlerweile das 10. Lebensjahr vollendet hat, sollte sie im fortgesetzten Verfahren selbst gehört werden, soweit dies nicht dem Kindeswohl widerspricht (vgl EFSlg 51.214; EvBl 1986/97 ua).
Grundsätzlich aber vermag der erkennende Senat der Auffassung des Rekursgerichtes nicht zu folgen, wonach die Beurteilungsgrundlagen für die Stellungnahmen des Amtes für Soziale Dienste vom 8.1. und 12.8.1999 im Wesentlichen die gleichen waren. Es trifft zwar zu, dass es zu den vom Kind berichteten Zungenküssen des Vaters nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ausschliesslich in der Zeit von Oktober 1997 bis Feber 1998 gekommen ist. Dass sich ähnliche Vorfälle seither nicht mehr ereigneten, kann aber seine Erklärung unter Umständen auch darin finden, dass die Haushaltsgemeinschaft zwischen den Kindeseltern seither aufgelöst ist und der Kindesvater, wie der Akteninhalt zeigt, nach seinem Auszug aus der Wohnung nur mehr einen sehr eingeschränkten Kontakt tagsüber zu seiner Tochter unterhalten konnte. Wie immer sich aber die Zungenküsse abspielten, steht der Verdacht ihrer Sexualbezogenheit bzw einer sexuellen Tendenz von Seiten des Vaters im Raum, den es auf jeden Fall, hier auch durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens aufzuklären gilt. Ungeachtet einer solchen Expertise ist der Senat der Überzeugung, dass das Verhalten des Kindesvaters, das nach den bisherigen Verfahrensergebnissen auch in der Zukunft vor allem im Falle eines Wochenendbesuchsrechtes über zwei Tage mit Übernachtung mit der erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, in gravierendem Masse die durch den Intimbereich gezogenen Grenzen seiner Tochter überschritt und eine Gefährdung des Kindeswohles darstellt. Die eher bagatellisierende Stellungnahme des Kindesvaters anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme am 13.9.1999, der die inkriminierten Aktivitäten auf die Initiative des Kindes zurückführt, ist nicht dazu angetan, die Gefahr für das Kind zu entkräften geschweige eine plausible Erklärung dafür abzugeben, warum er selbst der angeblichen Initiative des Kindes nicht Einhalt gebot und es sogar zu deren mehrfachen Wiederholung gekommen ist.
Neu hervorgekommen zeitlich nach der Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste vom 08.01.1999 und darin noch nicht berücksichtigt sind die aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes gegenüber Gleichaltrigen sowie die Berichte der Minderjährigen über jene
Vorfälle, die von ihr als "Gigagampfa" und vom Vater als "Rita-Rössle-Spiel" bezeichnet werden. Was auch immer sich zutrug - Feststellungen hat das LG hiezu nicht getroffen -, so kann auch in diesem Zusammenhang nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ein sexueller Bezug nicht ausgeschlossen werden (s auch die Demonstration der Bewegungen anhand von Puppen im Gutachten der Mag W). Schliesslich hatte sich auch die Einstellung des Kindes ihrem Vater gegenüber geändert und wünschte die Minderjährige nur mehr Besuche in Anwesenheit einer Begleitperson.
Anders als das Rekursgericht hält es der Senat nicht für entscheidend, ob die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes in einen Zusammenhang mit Verhaltensfehlern des Vaters gebracht werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Frage, ob die durch ein Gutachten noch klarzustellende Persönlichkeitsstruktur des Kindes durch die Übergriffe und Grenzüberschreitungen des Vaters gefährdet sein könnte, deren Unrechtsgehalt und Problematik der Kindesvater bis heute im Grunde nicht einsieht.
In der gegebenen Situation und Verfahrenslage erscheint dem erkennenden Senat die Einräumung eines Wochenend- und Ferienbesuchsrechtes im Umfange der Rekursentscheidung (noch) nicht verantwortbar. Das LG wird nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens konkrete Tatsachen herauszuarbeiten haben, die eine Beurteilung zulassen, ob das Wohl der Minderjährigen durch eine Besuchsrechtsausübung in dem vom Vater gewünschten Umfange gefährdet ist oder nicht. Insoweit leiden als die unterinstanzlichen E an entsprechenden Feststellungsmängeln. Schon die bislang unterschiedlichen Wertungen der "Zungenküsse" durch die fachkundigen Sachbearbeiter des Amtes für Sozialdienste in deren Stellungnahmen vom 08.01. und 12.08.1999 machen die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur Entscheidungsfindung unumgänglich. Auch zeigt das Kind Normabweichungen und Irritationen, die nach Möglichkeit auf ihre Ursachen zurückgeführt werden sollen. Schliesslich gilt es, die Übergriffe des Kindesvaters zu werten und deren mögliches Gefährdungspotential für das Wohl des Kindes zu erörtern. Aus diesen Erwägungen sind die unterinstanzlichen Beschlüsse wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben und war eine neuerliche E nach entsprechender Verfahrensergänzung aufzutragen.
Auf Grund der aktenkundigen Vereitelung des Besuchsrechtes selbst in dem vom LG beschlossenen Umfang durch die Kindesmutter erscheint es dem OGH zweckmässig und auch erforderlich, in Form eines auch im Rechtsfürsorgeverfahren möglichen Teilbeschlusses Vorkehrungen bis zur endgültigen E in dieser Besuchsrechtssache zu treffen.
Hiebei schliesst sich der Senat den eingangs wiedergegebenen, überzeugenden Ausführungen im Bericht des Amtes für Soziale Dienste vom 12.08.1999 an. Diese Stellungnahme beruht gegenüber jener vom 08.01.1999 doch auf einer wesentlich breiteren und erweiterten Sachverhaltsgrundlage. Neu hinzugekommen waren, wie erwähnt, vor allem Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, andere Aktivitäten des Vaters und der Wunsch der Minderjährigen, nicht mehr allein ihrem Vater gegenübertreten zu müssen.In dieser Situation - dazu kommt, dass das Verhältnis zwischen den Kindeseltern äusserst gespannt ist und deren Animositäten weit über das übliche Ausmass in Trennungsstreitigkeiten hinausgehen - wird ein begleitetes Besuchsrecht nach dem derzeitigen Stand der Dinge am ehesten dem Kindeswohl gerecht. Zum einen entspricht es dem Bedürfnis des Kindes nach dem Schutz vor jenen Wesenszügen des Vaters, die sie fürchtet. Zum anderen ermöglicht ein begleitetes Besuchsrecht einen kontinuierlichen Kontakt zum Vater, den das Kind ebenfalls befürwortet und den damit auch die Kindesmutter dulden muss.
Allerdings erachtet der OGH gerade in der derzeitigen Situation, da die Verbindung zwischen Kind und Vater seit fast 8 Monaten abgebrochen ist, eine grössere Intensität der Besuchskontakte in zeitlicher Hinsicht für erforderlich, um wieder das erforderliche Naheverhältnis aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Deshalb erscheinen zwei Besuchstage pro Monat angemessen und auch erforderlich. Da eine Begleitung von Besuchen durch Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste an Sonntagen nicht möglich ist, verbietet sich die von der Kindesmutter im Revisionsrekurs beantragte Verschiebung des Besuchsrechtes jeweils auf den Sonntag. Aus den gleichen Erwägungen kann derzeit auch nicht über das Besuchsrecht an den Feiertagen abgesprochen werden. Der von der Kindesmutter ins Treffen geführte Portugiesisch-Unterricht am Samstag rechtfertigt keine zeitliche Einschränkung des Besuchsrechtes, dessen Bedeutung für die gedeihliche Entwicklung des Kindes höherrangig ist.
Je nach dem Ergebnis des kinderpsychologischen Gutachtens und auch der detaillierten Befragung des Kindesvaters und des Kindes könnte es sich als notwendig erweisen, die Ursachen der Übergriffe von Seiten des Kindesvaters diagnostisch abzuklären und festzustellen, ob dessen Verhalten allenfalls auf eine seelische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen ist. Auch dabei hat aber die Frage im Vordergrund zu stehen, ob mit künftigen ähnlichen Vorfällen gerechnet werden muss und diese auf einen negativen Einfluss auf das Wohl des Kindes haben (können). In diesem Kontext könnte auch die Anregung im Bericht des Amtes für Soziale Dienste vom 12.08.1999 Relevanz erlangen, dass sich der Kindesvater solange einer entsprechenden Therapie unterzieht, bis auch von dieser Seite her eine Gefährdung des Kindes ausgeschlossen werden kann. Noch einmal ist an dieser Stelle zu wiederholen und festzuhalten, dass die Vorfälle, wie sie sich nach der Version des Kindes zugetragen haben, nach der Überzeugung des Senates die Grenzen eines normgerechten Verhaltens überschreiten.
Somit war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der OGH möchte diese E nicht beschliessen, ohne den Appell des Rekursgerichtes an beide Elternteile in Erinnerung zu rufen und zu erneuern, ihre persönlichen Differenzen und Emotionen bei der Gestaltung des Besuchsrechtes mit Rücksicht auf das Kindeswohl zurückzustellen. Ein aussichtsreicher Weg hiezu würde sich allenfalls in Gestalt einer Mediation anbieten, die natürlich eine konstruktive Grundeinstellung beider Elternteile voraussetzt.