P 76/84-62
Art 1 Haager Unterhaltsstatutübereinkomnien LGBl 1973/12
Sowohl das Fürstentum Liechtenstein als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens. Entsprechend diesem bestimmt grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann.
§§ 140, 1418, 1480 ABGB
Gesetzliche Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden und unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB. Demnach können solche Ansprüche nicht nur rückwirkend geltend gemacht, sondern auch erhöht werden. Die Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit kann auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit schon eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die infolge Änderung der Verhältnisse wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb. Eine Neufestsetzung des Unterhalts ist dann zulässig, wenn neue Umstände hervorkommen, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die der früheren E oder dem Vergleich zugrunde lagen. Eine solche Änderung liegt nicht nur vor, wenn seit der früheren Beschlussfassung oder dem Vergleichsabschluss relevante Veränderungen eingetreten sind, sondern auch, wenn solche für die E bedeutsame Tatsachen - zu denen jedenfalls die wahren Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners zählen - dem Gericht unbekannt waren.
§§ 5, 12 ABGB
Ergibt sich, dass eine - auch gefestigte - Rechtsprechungslinie unzutreffend ist, ist die Abkehr von dieser geboten. Dies fordert schon die Bindung der Gerichte an das Gesetz. Das Postulat nach einer "richtigen" Rechtsprechung geht jenem nach dem Schutz des Vertrauens der Rechtsanwender auf die vorliegende Judikatur vor, weshalb der Rechtsunterworfene mit einer sachlich gerechtfertigten Judikaturänderung rechnen muss.
§ 1431 ABGB
Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des gutgläubigen Verbrauchs beruht auf den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes (Nachteilsausgleichung) und schliesst eine Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen vom gutgläubigen Bereicherungsschuldner dann aus, wenn er diese - zu Unrecht empfangenen - Leistungen bereits verbraucht hat.
Ein solcher Einwand steht dem mit einer Unterhaltsnachzahlung konfrontierten Unterhaltsschuldner schon deshalb nicht zu, weil er nicht eine Leistung zu Unrecht empfangen, sondern eine ihm nach dem Gesetz obliegende Zahlung nicht erbracht hat.
§ 863 ABGB
Im liechtensteinischen Recht ist die sogenannte Verwirkung (Rechtsverlust) nur insoweit anzuerkennen, als im Verhalten des Berechtigten ein stillschweigender Verzicht iS des § 863 ABGB auf das Recht erblickt werden kann.
Für einen schlüssigen Verzicht auf einen Unterhalt oder eine Unterhaltserhöhung müssen somit alle Voraussetzungen nach § 863 ABGB vorliegen. Es darf nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrig bleiben, dass der Berechtigte verzichten wollte.
Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein früherer Unterhaltsantrag offenkundig auf der Annahme eines gegenüber der tatsächlichen Situation zu niedrigen Einkommens des Unterhaltsschuldners beruhte.
1). Die mj CW wurde am 08.12.1984 von MW geboren. Der Antragsgegner, geh am 29.10.1963, wohnhaft in der Schweiz, anerkannte die Vaterschaft zu diesem Kind.
Der Antragsgegner bezahlte in der Zeit von November 1997 bis einschliesslich Oktober 2000 einen monatlichen Unterhalt von CHF 600.-. Unter Berücksichtigung seines tatsächlich erzielten Nettoeinkommens von monatlich CHF 5072.19 im Jahre 1997, CHF 6257.79 im Jahre 1998, CHF 6394.92 im Jahre 1999 sowie CHF 6619.11 im Jahre 2000 und unter Zugrundelegung der vom liechtensteinischen LG judizierten Unterhaltssätze von 20 % für Kinder von 10 bis 15 Jahren und von 22 % für ein Kind über 15 Jahren wäre der Antragsstellerin für den genannten Zeitraum (November 1997 bis Oktober 2000) ein zusätzlicher Unterhalt von insgesamt CHF 25 717.42 zugestanden.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschliesslich die Frage, ob die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner Anspruch auf Unterhaltsnachzahlung in der genannten Höhe abzüglich des bereits vom LG mit B vom 10.05.2001 für die Vergangenheit rechtskräftig zugesprochenen Betrages von CHF 11 500.-, sohin eines Betrages von CHF 14 217.42 hat.
Der Unterhaltsstreit hat zusammengefasst folgende Vorgeschichte:
2). Mit B vom 10.12.1996 genehmigte das LG vormundschaftsgerichtlich über Antrag der durch ihren Vormund GW (Grossvater mütterlicherseits) vertretenen Minderjährigen sowie ihrer Mutter MW - beide Antragstellerinnen waren rechtsfreundlich vertreten - die Unterhaltsvereinbarung vom 18.10./23.10.1986, worin sich der Antragsgegner verpflichtet hatte, für das Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres monatlich CHF 300.-, bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres monatlich CHF 350.-, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres monatlich CHF 400.- und von diesem Zeitpunkt an bis zur Volljährigkeit monatlich CHF 500.- zu bezahlen, und zwar wertgesichert auf der Basis des Indexwertes vom 30.11.1987.
Die Grundlagen dieser Vereinbarung, namentlich das Einkommen des Antragsgegners, wurden vor der gerichtlichen Beschlussfassung nicht offengelegt.
Mit Eingabe vom 03.07.1997 stellte die Minderjährige, vertreten durch ihren Vormund, den Antrag, den monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 01.07.1997 auf CHF 600.- zu erhöhen und den Antragsgegner überdies für die Zeit von Juli 1994 bis Juni 1997 zu einer Unterhaltsnachzahlung von CHF 3930.- zu verpflichten. Der seinerzeitigen Vereinbarung im Jahre 1986 sei ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von CHF 2600.- zugrunde gelegt worden, das sich seither stark erhöht habe. Dazu kämen die im Einzelnen aufgelisteten Konsumentenpreisindexerhöhungen und die erhöhten Bedürfnisse der Antragstellerin resultierend aus dem Besuch der Realschule sowie aus ihren musischen und sportlichen Aktivitäten.
Das LG forderte den Antragsgegner mit Note vom 08.07.1997 um Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, "widrigenfalls dessen Zustimmung angenommen werde". Falls sich der Vater gegen den Antrag ausspreche, sollten die im Einzelnen in der Note angeführten Fragen vor allem zum Einkommen, Vermögen und den sonstigen Sorgepflichten des Vaters beantwortet und entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Das Schreiben des Gerichts wurde dem Antragsgegner am 10.07.1997 zugestellt. Es blieb unbeantwortet.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 11.08.1997 ersuchte das LG das für den Antragsgegner zuständige Bezirksgericht in CH-1110 Morges/VD den Kindesvater vor allem zu seinem Einkommen und den Vermögensverhältnissen zu befragen, "da im gegenständlichen Verfahren Schwierigkeiten aufgetreten seien, den Kindesvater zu einer Stellungnahme zu bewegen".
Bei seiner Einvernahme am 21.10.1997 gab der Antragsgegner zu Protokoll, dass er mit dem Antrag auf Neufestsetzung des Unterhaltes und Nachzahlung von Unterhaltsbeträgen einverstanden sei. Zu seinem Einkommen und Vermögen wurde der Antragsgegner nicht befragt.
Hierauf gab das LG mit B vom 10.11.1997 dem Unterhaltserhöhungsantrag vollinhaltlich Folge und begründete dies mit dem Einverständnis des Kindesvaters.
3). Am 23.10.2000 gab die Antragstellerin, nunmehr allein vertreten durch ihre Mutter, den Antrag auf Neufestsetzung des Unterhaltes mit monatlich CHF 1760.- ab 05.11.2000 sowie auf "rückwirkende Festsetzung des Unterhaltes" für die Zeit vom 05.11.1997 bis 04.11.2000 verbunden mit einer Nachzahlung von insgesamt CHF 37 600.- sA zu gerichtlichem Protokoll. Der auch dem Unterhaltserhöhungsantrag vom Juli 1997 zugrundegelegte Nettolohn des Kindesvaters von monatlich CHF 2600.- sei viel zu gering gewesen und könne in keiner Weise den wirklichen Tatsachen entsprechen. Es müsse von einem monatlichen Einkommmen von zumindest netto CHF 8000.- ausgegangen werden. Dazu komme ein gestiegener Unterhaltsbedarf der mittlerweile beinahe 16 Jahre alten Antragstellerin, die das Gymnasium in Feldkirch besuche. Auf Grund der falschen Bemessungsvoraussetzungen für die Vergangenheit werde die rückwirkende Anpassung des Unterhaltes begehrt, die unter Zugrundelegung des genannten Einkommens von monatlich CHF 8000.- und eines Unterhaltssatzes von 20 % bzw 22 % (ab dem 15. Lebensjahr) - nach Abzug des tatsächlich geleisteten Unterhaltes von monatlich
CHF 600.- einen Rückstand des Antragsgegners von CHF 37 600.- ergebe.
In seiner Gegenäusserung vom 31.01.2001 erklärte sich der Kindesvater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von CHF 800.- ab November 2000 bereit und beantragte im Übrigen die Abweisung des Mehrbegehrens des Kindes insbesondere auf Zahlung rückständiger Unterhaltsbeiträge. Im Einzelnen führte der Antragsgegner zum Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit ua wörtlich aus:
"Wie aus dem Antrag vom Juli 1997 unschwer ersichtlich ist, wird im gesamten Vorbringen erwähnt, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Kindesvaters seit 1986 stetig verbessert haben. Gerade auf Grund dieses Vorbringens seitens der Antragstellerin im Antrag vom Juli 1997 stimmte der Antragsgegner der Anpassung des monatlichen Unterhalts freiwillig zu. Dem Antragsgegner wurde damals lediglich der Antrag auf Neufestsetzung des Unterhalts mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern, zugestellt. Der Antragsgegner äusserte sich dahingehend, dass er mit der Nachzahlung von CHF 3930.- für die rückwirkende Erhöhung und einer Erhöhung des Unterhaltes auf CHF 600.- pro Monat wie beantragt einverstanden war.
Es erscheint doch äusserst unglaubwürdig, wenn die Antragstellerin angibt, 1997 nichts von der beruflichen Stellung des Antragsgegners gewusst zu haben. Die Antragstellerin wusste zumindest, dass der Antragsgegner ein viel höheres Einkommen als 1986 hatte. Dies geht eindeutig aus dem Antrag hervor.
...
Zu einer Neufestsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit kann es nur kommen, wenn entscheidungswesentliche Tatsachen bei der Unterhaltsfestsetzung wegen entschuldbarer Unkenntnis des Unterhaltsberechtigten (unüberprüfbare, falsche Angaben oder Auskunftsverweigerung durch den Unterhaltsverpflichteten) damals unbekannt waren.
Dem Antragsgegner ist es unerklärlich, warum er nunmehr für die letzten drei Jahre Unterhalt nachzahlen sollte, vor allem weil ja ein pflegschaftsbehördlich genehmigter B vorliegt, durch welchen er sich 1997 freiwillig verpflichtet hat, für die Vergangenheit nachzubezahlen und zukünftig anstatt CHF 400.- CHF 600.- monatlich zu bezahlen. Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Grundlage. Der pflegschaftsgerichtliche B vom 10.11.1997, der über den gesamten Anspruch entschieden hat, ist in materielle Rechtskraft erwachsen.
Der Antragsgegner hat im Vertrauen auf die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 10.11.1997 sein verbleibendes Einkommen gutgläubig verbraucht. Dem Antragsgegner wäre es derzeit aus weiter anzuführenden Gründen unmöglich, eine Nachzahlung für Unterhalt der letzten drei Jahre zu leisten".
Im Übrigen bezifferte der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 31.01.2001 sein tatsächlich in den Jahren 1997 bis 2000 erzieltes Einkommen und führte diverse monatliche Ausgaben vor allem für die Ehewohnung, seinen PKW sowie eine medizinische Behandlung seiner Ehegattin ins Treffen. Diese bilden nicht mehr den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens, weshalb insoweit auf die Beschlüsse der Vorinstanzen verwiesen werden kann.
Mit B vom 10.05.2001 verpflichtete das LG den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von CHF 1456.20 ab November 2000 ausserhalb der Kinderzulage und einer Nachzahlung von insgesamt CHF 11 500.- für die Zeit vom November 1997 bis Jänner 2000. Das Mehrbegehren der Antragstellerin wurde abgewiesen.
Die erstinstanzliche Begründung für den Unterhaltszuspruch für die vergangenen Jahre lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Es sei unzweifelhaft, dass der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 10.11.1997 nicht den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners angemessen gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Lohnabrechnungen, wonach sich das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners seit der Erstbemessung im Jahre 1986 von CHF 2600.- bis zur Neufestsetzung im Jahre 1997 um über 50 % erhöht habe, die damals erfolgte Erhöhung jedoch lediglich CHF 200.- betragen und damit in keiner Weise der massiv gestiegenen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entsprochen habe. Dem Antrag der Kindesmutter auf Unterhaltserhöhung ab November 2000 und rückwirkende Festsetzung des Unterhaltes für die Zeit von November 1997 bis November 2000 sei daher unter neuerlicher Überprüfung der Bemessungsgrundlage stattzugeben.
Hinsichtlich des Unterhaltes für die Vergangenheit sei festzuhalten, dass die Kindesmutter fälschlicherweise von einem Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners in Höhe von CHF 8000.- ausgehe. Gemäss den beigebrachten Lohnausweisen habe der Nettoverdienst des Kindesvaters 1997 CHF 7109.75, 1998 CHF 7449.75 und 1999 CHF 7613.- betragen, wobei hievon die Einkommenssteuer von ca 16 % abzuziehen sei. Der Kindesvater habe demnach bereits bei der letzten Unterhaltsfestsetzung im Jahre 1997 über ein anrechenbares Nettoeinkommen von CHF 5972.20 verfügt, was bei Anwendung der Prozentsatzmethode bereits im November 1997 unter Berücksichtigung des damaligen Alters des Kindes einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 20 %, das seien CHF 1194.44, ergeben hätte.
Entgegen der Auffassung der Kindesmutter sei bei der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit die Prozentsatzmethode nicht voll auszuschöpfen, da bei rückwirkenden Unterhaltsentscheidungen auch dem Vater, der auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels seine Leistungen erbracht und subjektiv darauf vertraut habe, damit dem Gesetz Genüge zu tun, ein gewisser Vertrauensschutz zu gewähren sei. Dagegen sei den altersgemässen Bedürfnissen des Kindes Rechnung zu tragen. Das Kind habe im Dezember 1999 das 15. Lebensjahr vollendet und damit jene Altersgrenze überschritten, die nach der einhelligen Rechtsprechung schon unter dem Gesichtspunkt des Bedarfes eines Kindes einen höheren Unterhaltsbeitrag rechtfertige. Somit seien für die Zeiträume November 1997 bis Jänner 2000 und Jänner 2000 bis November 2000 die Unterhaltsbeiträge rückwirkend unterschiedlich zu bemessen. Das Gericht halte es für angemessen, die Unterhaltsbeiträge für das Kind rückwirkend für den Zeitraum November 1997 bis Jänner 2000 um CHF 250.- auf monatlich CHF 850.- und ab Jänner 2000 bis November 2000 rückwirkend um monatlich CHF 500.- auf CHF 1100.- zu erhöhen. Dies ergebe eine Verpflichtung des Kindesvaters, für die Vergangenheit insgesamt CHF 11 500.- zu bezahlen.
4). Die erstinstanzliche E vom 10.05.2001 wurde lediglich von der Antragstellerin und insoweit angefochten, als ihr für die Vergangenheit anstelle des auf Grund des vom LG festgestellten Einkommens mit CHF 25 717.42 zu errechnenden Betrages nur CHF 11 500.- an rückständigem Unterhalt zugesprochen worden sei, woraus sich das Rekursinteresse mit CHF 14 217.42 errechne. Im Einzelnen wird hiezu auf das in 3. Instanz nicht mehr strittige Rechenwerk im Rekurs vom 30.05.2001 verwiesen.
Es widerspreche der generellen Fürsorge- und Beistandspflicht der Eltern, wenn sich der unterhaltspflichtige Elternteil auf eine frühere, wesentlich niedrigere Unterhaltsleistung berufe, obwohl er wisse, dass weder der Kindesmutter noch dem Gericht seine wahren Einkommensverhältnisse bekannt gewesen seien. Der Kindesvater habe nicht davon ausgehen können, mit einer Unterhaltsleistung von CHF 600.- seiner Unterhaltspflicht zu genügen, da eine solche Verpflichtung lediglich einem Einkommen von CHF 3000.- entsprochen hätte. Tatsächlich habe der Kindesvater das Doppelte verdient und seine höhere Leistungsfähigkeit weder dem Gericht oder der Mutter mitgeteilt, noch von selbst den angemessenen Unterhalt bezahlt. Er sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass er dem Kind zuwenig Unterhalt zukommen lasse. Die Behauptung des Kindesvaters, die Unterhaltserhöhung sei für ihn existenzbedrohend, sei aus der Luft gegriffen. Ihm verblieben nach Unterhaltsleistung netto CHF 5162.90, seine Ehefrau verdiene monatlich CHF 3750.-, so dass das Ehepaar insgesamt über ein Einkommen von fast CHF 9000.- netto verfüge.
In seiner Gegenäusserung stellte der Kindesvater den Antrag, den Rekurs "abzuweisen". Der B vom Juli 1997 sei in materielle Rechtskraft erwachsen. Es sei nicht die Pflicht des Kindesvaters, über die Rechtslage bezüglich Unterhaltszahlungen in Liechtenstein Auskünfte einzuholen. Der Kindesvater habe die Unterhaltsforderungen im Juli 1997 inklusive Nachzahlungen anstandslos akzeptiert. Er habe davon ausgehen können, dass es zu keinen Nachzahlungen mehr kommen werde und habe sein Einkommen gutgläubig verbraucht. Es wäre der Antragstellerin freigestanden, einen erneuten Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bei Gericht einzubringen, da diese aus der Tatsache, dass der Kindesvater dem Antrag vom Juli 1997 freiwillig entsprochen habe, schliessen hätte können, sein Einkommen sei höher als im Juli 1997 angenommen. Die Antragstellerin hätte im Juli 1997 die Möglichkeit gehabt, den Antragsgegner durch das Gericht auffordern zu lassen, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen. Dementgegen habe sie den nach ihrem Gutdünken angemessenen Unterhalt mit CHF 600.- festgesetzt. Dies habe nach den Ausführungen der Kindesmutter im Antrag vom Juli 1997 auch den Bedürfnissen des Kindes entsprochen. Die vom LG vorgenommene Unterhaltserhöhung für die Vergangenheit sei der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters angemessen. Sie stelle das Maxim um dessen dar, was der Kindesvater zu leisten fähig sei. Seine Frau sei nach einer Vielzahl kostspieliger Behandlungen nunmehr schwanger und werde dieses Jahr aufhören zu arbeiten. Damit habe der Kindesvater allein für seine Frau und das gemeinsame Kind zu sorgen. Er verfüge über keine finanziellen Reserven.
Mit der nunmehr bekämpften E gab das OG dem Rekurs der Antragstellerin Folge und änderte den hinsichtlich des Unterhaltszuspruches von monatlich CHF 1456.20 ab November 2000 sowie einer Unterhaltsnachzahlung von CHF 11 500.- in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen B dahin ab, dass der Antragsgegner verpflichtet wurde, für seine Tochter für den Zeitraum November 1997 bis Oktober 2000 einen zusätzlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt CHF 25 717.42 zu Handen der Kindesmutter zu bezahlen.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung des Unterhaltserhöhungsbegehrens führte der Rekurssenat aus, dass das OG zwar in einer E vom 03.05.1995 zum AZ P 46/89 des LG Vaduz die erstinstanzliche Rechtsauffas-sung vertreten habe. Einem Kindesvater, der auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels seine Leistungen erbracht und subjektiv darauf vertraut habe, damit dem Gesetz Genüge zu tun, sei ein gewisser Vertrauensschutz zu gewähren, weshalb bei der Berechnung des für die Vergangenheit geschuldeten Unterhaltes die üblichen Prozentsätze nicht voll ausgeschöpft werden könnten.
Diese Rechtsansicht könne jedoch nicht aufrecht erhalten werden. Der öOGH, dessen Rechtsprechung zufolge der gleichen Gesetzeslage (§ 140 ABGB) in Fragen des Kindesunterhaltes herangezogen werden könne, habe in mehreren E einen solchen Vertrauensschutz und eine damit verbundene Ermässigung der Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit aus folgenden Erwägungen abgelehnt: Die gesetzliche Unterhaltsschuld entstehe unmittelbar mit den Bedürfnissen des nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, das keine eigenen Einkünfte habe und nicht erst mit der gerichtlichen Geltendmachung dieser Schuld. Die Unterhaltsschuld sei eine Bringschuld, die der Unterhaltspflichtige dem Kind laufend zu erbringen habe; komme er seiner gesetzlichen Verpflichtung aus eigenem nicht nach und müsse er dazu mit gerichtlicher Hilfe gezwungen werden, könne er sich innerhalb der Verjährungsfrist nicht auf eine durch seine eigene Säumnis entstandene "Vertrauenslage" berufen.
Das Rekursgericht schliesse sich dieser Rechtsprechung vollinhaltlich an. Es sei tatsächlich nicht einzusehen, warum eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung deswegen herabgesetzt werden solle, weil sie der Schuldner nicht von sich aus termingerecht bezahlt habe.
Es sei zwar richtig, dass es nicht die Pflicht des Kindesvaters sei, sich über die Rechtslage in Liechtenstein zu erkundigen. Das sei auch nicht erforderlich, da die Rechtslage in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters gegenüber Kindern in der Schweiz im Wesentlichen die gleiche sei. Auch dort orientiere sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auf der einen Seite und an den Bedürfnissen des Kindes auf der anderen.
Der Vorwurf gegenüber dem damaligen Vormund des Kindes, er hätte sich bereits seinerzeit um die Einkommensverhältnisse des Kindesvaters kümmern und einen höheren Unterhalt für das Kind verlangen müssen, sei unberechtigt. Der Vormund habe damals keine realistische Möglichkeit gehabt, das Einkommen des Kindesvaters in Erfahrung zu bringen. Der Kindesvater selbst sei es gewesen, der das Kind und den Vormund über seine Einkommensverhältnisse im Unklaren gelassen habe, indem er die im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen nach seinem Einkommen nicht beantwortet, sondern sich damit begnügt habe, der beantragten Unterhaltserhöhung zuzustimmen. Hätte der Kindesvater damals seine Einkommensverhältnisse offengelegt, wäre es dem Gericht bereits damals möglich gewesen, einen seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Unterhaltsbeitrag festzusetzen.
Das Rekursgericht sehe daher keinen Grund, den von der Kindesmutter für das Kind als Nachzahlung für die Vergangenheit begehrten Unterhaltsbetrag herabzusetzen, denn dieser Betrag entspreche auf der einen Seite der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters in den vergangenen drei Jahren und andererseits dem Regelbedarf des Kindes in dieser Zeit. Dem Rekurs sei deshalb stattzugeben.
5). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs des Antragsgegners, der sie seinem gesamten Inhalte nach mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und deren Abänderung iS der "Abweisung des Rekurses der Antragsstellerin" (gemeint: Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung) und Verpflichtung der Antragstellerin zum Ersatz der Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz begehrt.
In ihrer Gegenäusserung stellte die Antragstellerin primär den Antrag, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Ein - hier nicht näher zu erörterndes - Eventualbegehren hat die Frage des Kostenersatzanspruches des Antragsgegners im Falle der Stattgebung seines Rechtsmittels zum Gegenstand.
6). Die zum überwiegenden Teil das vorinstanzliche Vorbringen wiederholenden Revisionsrekursausführungen lassen sich wie folgt auf ihren Kern zusammenfassen bzw wiederholen:
Der Antragsgegner habe auf Grund der Tatsache, dass er im Jahre 1997 dem - mit seinen verbesserten Einkommensverhältnissen begründeten - Unterhaltserhöhungsantrag vollinhaltlich zugestimmt habe, annehmen dürfen, dass die Bedürfnisse der Antragstellerin damit gedeckt seien.
Er sei mit Schreiben des LG vom 08.07.1997 zur Angabe und Bescheinigung seines Einkommens nur für den Fall aufgefordert worden, dass er sich gegen den Unterhaltserhöhungsantrag ausspreche. Da er aber diesen Antrag vollinhaltlich akzeptiert habe, hätten sich Angaben zu seinem Einkommen erübrigt. Davon abgesehen wäre es dem Gericht gar nicht möglich gewesen, über den Unterhaltserhöhungsantrag hinaus Unterhaltszahlungen festzusetzen. Auch habe das LG keine Nachbesserung der Rechtshilfeeinvernahme verlangt, in der der Antragsgegner nicht zu seinem Einkommen Stellung genommen habe. Dieses Verhalten des Gerichtes habe eine Vertrauenslage begründet, die durch die Rekursentscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr verletze die Rekursentscheidung den Grundsatz von Treu und Glauben, da der Antragsgegner dem Gesetze Genüge getan und damit rechnen habe können, dass keine weiteren Nachforderungen an ihn gestellt würden.
Wenn der Vormund der Antragstellerin eine dem Nettoeinkommen entsprechende Unterhaltserhöhung verlangt hätte, wäre es bereits damals zu einer Erhöhung in der nun nachzuzahlenden Höhe gekommen. In diesem Falle hätte der Kindesvater über sein Nettoeinkommen in anderer Weise verfügt und andere Dispositionen getroffen. So aber sei es ihm nicht möglich gewesen, Rückstellungen zu bilden und habe der Antragsgegner den verbleibenden Teil seines Einkommens gutgläubig verbraucht.
Selbst wenn man - zu Unrecht - die Verpflichtung des Antragsgegners unterstelle, sich über die Rechtslage in Liechtenstein zu informieren, so hätte der Antragsgegner im Hinblick auf die vom Rekursgericht zitierte E des OG zum Schluss kommen müssen, dass Unterhalt für die Ver-gangenheit nicht in voller Höhe nachbezahlt werden müsse, da dem Unterhaltsschuldner, der sein Einkommen bereits gutgläubig verbraucht habe, ein Vertrauensschutz zu gewähren sei. Mit einer Änderung dieser Rechtsprechung durch das OG habe der Antragsgegner nicht rechnen müssen.
Wenn die Kindesmutter damit argumentiere, dass sie erst auf Grund des ihr im März 1998 zugekommenen Passverlängerungsantrages abschätzen habe können, was der Antragsgegner verdiene, so wäre sie verpflichtet gewesen, unverzüglich einen Unterhaltserhöhungsantrag zu stellen und hätte nicht den Antragsgegner offensichtlich grob fahrlässig fast zwei Jahre lang unrichtig über sein Einkommen disponieren lassen dürfen. Durch dieses der Antragstellerin zuzurechnende Verhalten sei der Anspruch auf volle Nachzahlung des in der Vergangenheit zuwenig bezahlten Unterhaltes verwirkt worden.
Die Antragstellerin erhalte im Zeitraum von November 1997 bis Oktober 2000 unter Berücksichtigung der laufenden Unterhaltszahlungen sowie des vom LG festgesetzten und vom Antragsgegner akzeptierten Nachzahlungsbetrages von CHF 11 500.- pro Jahr Unterhaltsleistungen von CHF 11 033.33. Demgegenüber gehe aus der Vormundschaftsrechnung hervor, dass für die Minderjährige nur CHF 9400.- im Jahr ausgegeben worden seien. Es sei sicherlich nicht iS des Gesetzes, dass zu Lasten des Vertrauensschutzes des Antragstellers eine Vermögensvermehrung, hier in Höhe von CHF 1633.33 pro Jahr, eintrete.
7). Die Antragstellerin stellt sich in ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs den Argumenten des Kindesvaters entgegen.
Der Antragsgegner habe nie unter Beweis gestellt, sein Einkommen in der Vergangenheit verbraucht zu haben. Mit seinem nach Abzug der nunmehrigen Unterhaltsleistung verbleibenden Einkommen und dem seiner Ehegattin von monatlich netto CHF 3750.- könne er auch die Beträge für die Vergangenheit leicht bezahlen. Der aus dem Sachenrecht stammende Gedanke eines gutgläubigen Verbrauches sei auf das Unterhaltsrecht von vorneherein nicht übertragbar und werde der Antragsgegner durch die Verjährungsbestimmung des § 1480 ABGB ausreichend geschützt. Auf einen guten Glauben könne sich der Kindesvater angesichts seines gegenüber der ursprünglich angenommenen Einkommenshöhe von CHF 2600.- massiv erhöhten Einkommens von vorneherein nicht berufen. Auch auf die Rechtslage bzw Rechtsprechung des OG habe der Antragsgegner schon im Hinblick auf die im Jahre 1997 beantragte Unterhaltserhöhung für die Vergangenheit nicht vertrauen können.
Schliesslich gingen die Rekursausführungen über den tatsächlichen Verbrauch der Antragstellerin in der Vergangenheit an den Realitäten völlig vorbei.
8). Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
8.1). Auf Grund des Wohnsitzes des Antragsgegners in der Schweiz gilt es zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes klarzustellen. Diese Prüfung hat vorbehaltlich einer hier nicht behaupteten Rechtswahl stets von Amts wegen zu erfolgen.
Sowohl Liechtenstein als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des sog Haager Unterhaltsstatutübereinkommens (Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht LGBl 1973/12; chSR 0211.213.01). Demnach bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann (Art 1 Abs 1 des Übereinkommens).
Die Antragstellerin hat ihren Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein.
Im vorliegenden Fall ist damit die Frage, ob und in welchem Umfange der Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen für die Vergangenheit verpflichtet ist, ausschliesslich nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen (vgl ÖA 1996, 199 = 4 Ob 513/96).
Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht den Unterhaltsnachzahlungsanspruch des Kindes nach liechtensteinischem Recht geprüft.
8.2). Das Unterhaltsrecht für mj Kinder findet seine Regelung vor allem in den §§ 140, 1418 ABGB (vormals die §§ 141, 166 ABGB aF), die vollinhaltlich aus dem österreichischen Rechtsbereich übernommen wurden. Nach stRsp ist deshalb die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung der zitierten Bestimmungen heranzuziehen.
Die österreichische Judikatur - eine liechtensteinische Rechtsprechung des Höchstgerichtes ist für den erkennenden, seit November 1997 amtierenden Senat nicht auffindbar - leitete lange Zeit aus § 1418 S 2 ABGB den Rechtssatz "nemo pro praeterito alitur" (für die Vergangenheit kann niemand ernährt werden) ab und zog daraus den Schluss, dass im Allgemeinen kein Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden könne (SZ 32/172; JBl 1986, 312). Damit sollte der Unterhaltspflichtige vor der überraschenden Einforderung "vielleicht erheblicher Unterhaltsansprüche" geschützt werden (JBl 1956, 448). Eine Ausnahme bestand nur für auf vertraglicher Vereinbarung beruhende Unterhaltsansprüche, im Falle einer Wertsicherung oder dann, wenn durch eine Mahnung betragsmässig bestimmte Unterhaltsschulden geltend gemacht wurden (EFSlg 27.282; SZ 53/37; SZ 36/132).
Diese Rechtsprechungslinie wurde in der juristischen Literatur massiv kritisiert (vgl Pichler in ÖJZ 1964, 60; Koziol in JBl 1978, 626). Sie widersprach auch dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung. Während das Zivilrecht mit der zitierten Judikatur den säumigen Unterhaltsschuldner mit dem Entfall des Anspruches belohnte, wurde ihm nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches die Bestrafung angedroht. Auch unterlag ein Ersatzanspruch eines Dritten, der für das Kind den Unterhalt bestritt, nach § 1042 ABGB keinen vergleichbaren Beschränkungen, dies sogar bei Geltung einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (JBl 1991, 309). Überdies hatte die Judikatur den Grundsatz "nemo pro praeterito alitur" auf Leibrentenverträge nicht angewendet, obwohl auch die Leibrente nach § 1285 ABGB im Vorhinein zu entrichten war. Schliesslich konnten Rentenansprüche nach § 1327 ABGB (als Schadenersatzansprüche zu Unterhaltszwecken) ebenfalls für die Vergangenheit gefordert werden (SZ 36/132).
Mit der E des verstärkten Senates des öOGH 6 Ob 544/87 (= SZ 61/143) wurde die bisherige Rechtsposition aufgegeben. Der öOGH spricht nun im Einklang mit der insoweit einhelligen Lehre Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit zu und unterliegen diese nur der Verjährung des § 1480 (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1418; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 1418 je mwN). Demnach können Unterhaltsansprüche nicht nur rückwirkend geltend gemacht, sondern auch hinsichtlich eines vergangenen Zeitraumes erhöht werden (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 137 f; EFSlg 61.502 uva). Die Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit kann folgerichtig auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit schon eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichweise Regelung vorlag, die infolge Änderung der Verhältnisse wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb (EFSlg 61.502; SZ 63/181 ua).
Eine Neufestsetzung des Unterhaltes ist demnach immer dann zulässig, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die der früheren E oder einem früheren Vergleich zugrunde lagen (SZ 65/54). Eine solche Änderung liegt nicht nur vor, wenn nach der früheren Beschlussfassung Veränderungen eingetreten sind, sondern auch, wenn für die E bedeutsame Tatsachen - wozu vor allem die wahren Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners zählen - dem Gericht unbekannt waren (EFSlg 65.751; Schwimann aaO Rz 76; SZ 65/54).
Der Senat schliesst sich diesen Erwägungen vollinhaltlich an. Die Antragstellerin hat sich zu Recht darauf berufen und unter Beweis gestellt, dass der Antragsgegner im massgeblichen Zeitpunkt erheblich höhere Einkünfte erzielte als bisher ihr und dem Gericht bekannt waren. Die Voraussetzungen für eine Unterhaltsnachzahlung während der vergangenen drei Jahre sind deshalb gegeben.
Das OG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsschuldner durch das Unterbleiben der früheren Geltendmachung des tatsächlich gebührenden Unterhaltes nicht in einer dadurch entstandenen Vertrauenslage zu schützen ist. Wie der öOGH mehrfach aussprach - der Senat übernimmt auch diese Rechtsansicht - entsteht die gesetzliche Unterhaltsschuld unmittelbar mit den Bedürfnissen des nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, das keine eigenen Einkünfte hat, und nicht erst durch deren gerichtliche Geltendmachung. Die Unterhaltsschuld ist eine Bringschuld, die der Unterhaltspflichtige dem Kind laufend zu erbringen hat. Kommt er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht, wie dies bei jeder anderen fälligen Schuld auch zu erwarten ist, aus eigenem nach, sondern muss er dazu mit gerichtlicher Hilfe gezwungen werden, kann er sich innerhalb der Verjährungsfrist nicht auf eine durch seine eigene Säumnis entstandene "Vertrauenslage", also die Hoffnung, er werde nicht zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtung herangezogen werden, berufen (EFSlg 66.376; RZ 1999/8).
Da ein monatlich CHF 600.- übersteigender Unterhaltsanspruch auch nicht Gegenstand der früheren E für den hier massgeblichen Zeitraum (November 1997 bis Oktober 2000) war, steht dem Unterhaltserhöhungsbegehren der Minderjährigen - ungeachtet der Tatsache, dass der frühere Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten worden ist - auch nicht die Rechtskraft entgegen (ÖA 1992, 57 mwN; Reischauer in JBl 2000, 421; Purtscheller/Salzmann aaO 131; 4 Ob 253/97b).
8.3). Bei Anlegung dieser Kriterien fällt die Argumentation des Revisionsrekurswerbers in sich zusammen.
Er missversteht die Rekursentscheidung, soweit er unterstellt, die nunmehrige Nachzahlungsverpflichtung sei gewissermassen eine Sanktion dafür, dass er in der Vergangenheit seine tatsächliche Einkommenssituation verschwiegen oder mehr oder weniger schuldhaft nicht offengelegt habe.
Tatsächlich ist dem Antragsgegner die in der Vergangenheit zu niedrig erfolgte Unterhaltsfestsetzung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zum Vorwurf zu machen, zumal er nach der Aufforderung des LG vom 08.07.1997 im Hinblick auf sein vorbehaltsloses Anerkenntnis der Unterhaltsforderung nicht verpflichtet war, seine finanzielle Situation im Detail und ziffernmässig darzustellen.
Allerdings wurde bereits dargetan, dass der Umstand, dass es in der Vergangenheit unterlassen wurde, eine dem wirklichen Leistungsvermögen des Antragsgegners korrespondierende Unterhaltsleistung festzusetzen, keine Vertrauenslage geschaffen hat, die der Nachforderung des angemessenen Unterhaltes innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB entgegensteht. Die Unterhaltsschuld entsteht bereits von Gesetzes wegen mit den Bedürfnissen des Kindes und ist vom Unterhaltspflichtigen selbsttätig zu leisten. Die hier durch das Verhalten des Vormundes und die gerichtlichen Beschlussfassungen möglicherweise ausgelöste Hoffnung des Antragsgegners, er müsse seine Unterhaltspflicht nicht im vollen gesetzlichen Ausmass erfüllen, schuf, wie ausgeführt, keine schützenswerte Vertrauensposition (vgl auch EF 87.403).
Gewissermassen als Äquivalent für die mit dieser Judikatur in Einzelfällen zweifellos verbundene Härte für den Unterhaltsschuldner ergibt sich aus dieser Rechtsauffassung aber andererseits die Konsequenz, dass eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden kann, sofern der massgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht wurde. Dies ebenfalls nur dann, wenn die für die Unterhaltsbemessung massgeblichen Tatsachen dem Gericht zum Zeitpunkt seiner E nicht bekannt waren (SZ 63/161; SZ 65/54; EvBl 1990/151). Allerdings kann sich das Kind unter - im Unterschied zum Unterhaltsverpflichteten - bestimmten Voraussetzungen auf den gutgläubigen Verbrauch von Unterhaltsleistungen berufen. Darauf wird im Folgenden (Pkt 7.5) noch zurückzukommen sein.
8.4). Auch der Hinweis des Antragsgegners auf die Rechtsprechungsänderung des OG zur Einforderung von Unterhaltserhöhungen für die Vergangenheit kann seinem Standpunkt nicht zum Durchbruch verhelfen.
Abgesehen davon, dass hiezu eine E des liechtensteinischen Höchstgerichtes nicht auffindbar ist, wirken Rechtsprechungsänderungen grundsätzlich auch auf Fälle zurück, die sich zu einer Zeit ereigneten, zu der in der Rechtsprechung noch eine später aufgegebene Rechtsauffassung vertreten wurde. Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit normiert § 12 ABGB, dass die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die "von Richterstühlen" in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten U nie die Kraft eines Gesetzes haben und nicht auf andere Fälle oder andere Personen ausgedehnt werden können. Damit grenzt der Gesetzgeber Urteilssprüche klar von den Gesetzen ab und will offenkundig das im § 5 ABGB normierte Rückwirkungsverbot nicht auf U bezogen wissen.
Es kann allerdings nicht geleugnet werden, dass der Rechtsprechung insbesondere im weiten Bereich der Konkretisierung gesetzlicher Generalklauseln und unbestimmter Gesetzesbegriffe, der Ausfüllung von Gesetzeslücken und der E von Auslegungsfragen für das Rechtsleben über den Einzelfall hinaus besondere Bedeutung zukommt. Dieser Umstand gebietet es, die Rechtsprechung an neue Gegebenheiten oder bessere Erkenntnisse nur unter Anlegung eines hohen, von grossem Verantwortungsbewusstsein bestimmten Massstabes anzupassen. Lässt sich nachweisen, dass eine noch so "gefestigte" oder gar "ständige" Rechtsprechung im Verhältnis zur methodisch angewandten Rechtsordnung unzutreffend ist, so bleibt die Abkehr von dieser geboten. Das fordert schon die Bindung der Gerichte an das Gesetz. Auch einer Änderung der Tatsachen bzw der Erfahrungssätze über diese ist Rechnung zu tragen. Das Fallrecht erweist sich somit in Übereinstimmung des § 12 ABGB als eine gegenüber dem Gesetz deutlich schwächere Rechtsquelle. Es bindet aber, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass eine andere Lösung der Rechtsordnung deutlich besser entspricht (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 12).
Das Postulat nach einer "richtigen" Rechtsprechung im dargestellten Sinne geht jenem nach dem Schutz des Vertrauens der Rechtsanwender vor. Dies ist dem Rechtsanwender auch im Allgemeinen bewusst, weshalb er jedenfalls mit einer sachlich gerechtfertigten Judikaturänderung rechnen muss (ecolex 1998, 392; 2 Ob 323797g).
Alle diese Erwägungen sind vollinhaltlich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar und kann sich der Revisionsrekurswerber abgesehen davon, dass, wie schon erwähnt, eine Rechtsprechung des liechtensteinischen Höchstgerichtes zu dieser Frage offenkundig fehlt, auf die vom Rekursgericht zitierte E des OG nicht berufen. Auch wenn in der Vergangenheit der durch die Zahlungen des Antragsgegners nicht gedeckte angemessene Unterhalt der Antragstellerin von dritter Seite - hier überwiegend den Grosseltern der Antragstellerin; vgl Erziehungsbericht - gedeckt worden ist, wäre der Antragsgegner gemäss den §§ 1042, 1422 ABGB bereits nach der früheren Rechtsprechung zur Rückzahlung verpflichtet gewesen und könnte sich gegenüber dem "Drittzahler" nicht auf eine Vertrauenslage oder einen Gutglaubensschutz berufen (JBl 1991, 309).
8.5). Der Einwand des Antragsgegners, er habe die ihm in der Vergangenheit verbliebenen Einkommensteile gutgläubig verbraucht, schlägt nicht durch.
Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des gutgläubigen Verbrauchs beruht auf den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes (Nachteilsausgleichung) und schliesst eine Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen vom gutgläubigen Bereicherungsschuldner dann aus, wenn er diese - zu Unrecht empfangenen - Leistungen bereits verbraucht hat (SZ 56/179 uva).
Auf diese auf die vielzitierte E des öOGH vom 23.04.1929 (SZ 11/86 = Judikat 33 neu) zurückgehende, zunächst auf irrtümlich ausbezahlte Gehaltsansprüche und später auch auf rechtsgrundlos empfangenen Unterhalt ausgedehnte Judikatur kann sich der Revisionsrekurswerber, der ja nicht eine Leistung zu Unrecht empfangen, sondern eine ihm nach dem Gesetz obliegende Zahlung nicht erbrachte, von vorneherein nicht berufen (SZ 66/56; SZ 70/69).
8.6). Die Antragstellerin hat den im Revisionsrekursverfahren allein strittigen Rückforderungsanspruch entgegen der Meinung des Antragsgegners auch nicht verwirkt bzw darauf verzichtet.
Lediglich im Bereich des deutschen BGB wird die Rechtsfigur der "Verwirkung" anerkannt. Sie bedeutet Rechtsverlust. Dieser soll eintreten, wenn der Berechtigte durch Untätigkeit beim Verpflichteten die Erwartung hervorruft, er werde sein Recht nicht mehr ausüben, und deshalb nach den Umständen des Einzelfalles die spätere Geltendmachung Treu und Glauben widerspricht. Im österreichischen und insoweit identen liechtensteinischen Recht ist die Verwirkung aber nur insoweit anzuerkennen, als im Verhalten des Berechtigten ein stillschweigender Verzicht iS des § 863 ABGB auf das Recht erblickt werden kann (Kramer in JBl 1962/540; SZ 67/32 mwN).
Daraus, dass eine Erhöhung des Unterhaltes innerhalb der Verjährungszeit nicht geltend gemacht wurde, kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf einen schlüssigen Verzicht für die Vergangenheit geschlossen werden. Für einen schlüssigen Verzicht müssen alle Voraussetzungen nach § 863 ABGB vorliegen. Es darf nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrig bleiben, dass der Berechtigte (sein Vertreter) verzichten wollte (RZ 1991/26; Reischauer in Rummel ABGB Rz 4 zu § 1418 mwN).
Die Antragstellerin hat im Unterhaltserhöhungsantrag im Jahre 1997 genau aufgeschlüsselt, wie der von ihr begehrte Unterhalt auch für die Zukunft errechnet wird. Aus diesem Antragsvorbringen konnte in keiner Weise der Schluss gezogen werden, dass das Unterhaltsbegehren auch für die Fall aufrecht erhalten wird, dass der Antragsgegner ein viel höheres Einkommen als angenommen erzielt. Die Annahme eines konkludenten Verzichtes auf eine Unterhaltserhöhung für die Vergangenheit entbehrt damit jeder Grundlage.
8.7). Der Einwand, die Rekursentscheidung führe zu einer Bereicherung der Antragstellerin, die in den Vorjahren nur CHF 9400.- an Unterhalt verbraucht habe, wurde in den Vorinstanzen nie erhoben und verstösst schon aus diesem Grunde gegen das insoweit auch im Rechtsfürsorgeverfahren bestehende Neuerungsverbot in dritter Instanz (Art 4 Abs 1 RFVG; Art 99 Abs 2 LVG).
Davon abgesehen kann eine überschlägig erstellte "Vormundschaftsrechnung" nicht die tatsächlichen Unterhaltskosten geschweige den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsanspruch einer Minderjährigen entkräften geschweige widerlegen.
Der Antragsgegner lässt auch ausser Acht, dass die von ihm zitierte Vormundschaftsrechnung nur die finanzielle Gebarung für das Jahr 1997 wiedergibt, während beispielsweise die Vermögensrechnung schon für das Jahr 1998 Ausgaben für die Antragstellerin von jährlich CHF 12 000.- ausweist.
Zuallerletzt und gewissermassen nur zur Illustration soll festgehalten werden, dass sich der durchschnittliche Unterhaltsbedarf der Antragstellerin nach schweizerischem Recht auf Grund der sogenannten "Zürcher Empfehlungen" unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz - die mit denen in Liechtenstein durchaus vergleichbar sind - in den Jahren 1997 bis 2000 mit CHF 1280.- monatlich errechnet hätte; dies unter Zugrundelegung des Landesindizes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per November 1995 ohne Berücksichtigung der seither eingetretenen Teuerung (Wullschleger in Schwenzer, Praxiskomm Scheidungsrecht 649).
Dem in allen Punkten unberechtigten Revisionsrekurs kann deshalb keine Folge gegeben werden.