Pg 117/99-37
Art 3 Abs 2 lit a; 4 Abs 2 lit a RFVG § 22 Abs 1 SchlAPGR
In Entmündigungssachen ist ein Revisionsrekurs zum OGH auch bei gleichlautenden E des LG und des OG zulässig.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 59 Abs 3 LVG Art 6 Abs 1 EMRK S 446 Abs 1 Z 4 ZPO § 24 Abs 1 SchlAPGR
Entsprechend dem - im Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche eingeschränkten - Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs hat die Partei Anspruch darauf, ihren Standpunkt zur Sache und zu den Verfahrensergebnissen vorzutragen. Das Gericht hat der Partei die entsprechende Möglichkeit hiezu einzuräumen. Wenn die Partei von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und Vorladungen ohne hiNr.eichend bescheinigten Verhinderungsgrund fernbleibt, kann sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht auf eine Nichtigkeit bzw Verletzung ihres rechtlichen Gehörs berufen. Ein solcher Einwand verdient auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Verfahrensparteien gegenüber dem Gericht ein widersprüchliches Verhalten verbietet, keinen Rechtsschutz.
§ 465 Abs 1 Z 2 ZPO S 24 Abs 2 SchlAPGR
Die Aussage einer Partei ist zur Lösung von Fragen, deren Beantwortung wie z.B. über das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinische Sachkenntnisse erfordert und damit einem Sachverständigen vorbehalten ist, im Allgemeinen nicht geeignet. Die Unterlassung einer Einvernahme begründet deshalb in der Regel keinen Verfahrensmangel, insbesondere dann, wenn die Partei Gelegenheit hatte, dem medizinischen Sachverständigen über ihre Probleme und ihre Sicht der Dinge zu berichten.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 72 LVG § 362 ZPO
Es steht nicht im Belieben einer Partei, bei Vorliegen eines nicht ihrem Standpunkt entsprechenden Gutachtens die Bestellung eines zweiten Sachverständigen zu verlangen. Das Gericht hat eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige nur dann anzuordnen, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, unvollständig oder widersprüchlich erweist.
§ 272 ABGB
Die Begriffe der Geisteskrankheit und der Geistesschwäche entsprechen nicht mehr einer zeitgemässen medizinischen Terminologie. In jedem Fall kann der juristische Begriff einer geistigen Erkrankung oder der Geistesschwäche nicht losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungen interpretiert werden. Er ist im Wesentlichen vom medizinischen Verständnis geprägt.
Unter einer geistigen Erkrankung oder Geistesschwäche sind solche geistigen (psychischen) Störungen auch iS von neurotischen Störungen zu verstehen, welche die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch den Betroffenen ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst hindern.
Diese "Angelegenheiten" sind umfassend auszulegen. Darunter fällt jedenfalls auch die Sorge um die eigene Person. Eine Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit erzeugt sehr oft auch einen rechtlichen Handlungsbedarf wie z.B. die Unterbringung in einem Krankenhaus oder Heim, den Abschluss von Behandlungsverträgen mit Ärzten, die Bestimmung des Aufenthaltes einer Person oder die Anordnung einer Medikation.
Die Gefahr eines Nachteiles im Sinn des § 272 ABGB besteht, wenn ohne beschränkte Entmündigung und Bestellung eines Beistandes ein Schade u.a. auch an der Gesundheit droht, und sei es auch nur durch eine nicht sachgerechte Einstellung und Gestion des Kuranden oder wegen dessen Unfähigkeit, seine Angelegenheiten zu besorgen. Auch rein personenbezogene Nachteile z.B. durch die Vernachlässigung der eigenen Person oder die Unterlassung einer notwendigen medizinischen Behandlung können eine Gefahr heraufbeschwören und eine beschränkte Entmündigung rechtfertigen, wenn der Gesundheitsgefährdung nicht anders begegnet werden kann.
Am 12.11.1999 gab BM (Zweitrevisionsrekurswerber) den Antrag auf Entmündigung seiner am 26.01.1977 geborenen und im elterlichen Haushalt lebenden Tochter RM (Erstrevisionsrekurswerberin) zu gerichtlichem Protokoll. Er begründete diesen Antrag u.a. - wörtlich - wie folgt:
"Frau RM geht keiner Arbeit nach und hilft auch im Haushalt kaum mit. Sie verbietet ihren Eltern in ihrem Zimmer aufzuräumen oder zu putzen. Ferner soll überhaupt nichts Neues angeschafft werden. Frau RM ist geistig verwirrt und bekommt immer wieder Aggressionsanfälle, während welchen sie Sachen im Haushalt zerstört. Es ist auch schon vorgekommen, dass sie die Eltern geschlagen hat.
Das Verhältnis zwischen Tochter und Eltern ist von Jahr zu Jahr schlechter geworden. Ich hatte immer die Hoffnung, dass sich der Zustand unserer Tochter verbessern würde. Es ist aber immer schlimmer geworden, so dass das Verhältnis jetzt als untragbar zu bezeichnen ist. Die geistige Verwirrung unserer Tochter ist immer grösser geworden, so dass sie nun unfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Deshalb bedarf sie zu ihrem und zum Schütze anderer eines Beistandes. ..."
In der Folge, das ist schon an dieser Stelle vorauszuschicken, änderte BM seinen Standpunkt und liess das Gericht wissen, seine Tochter bedürfe doch keines Vormundes. RM wolle das Versäumte selbst nachholen bzw würden sich aus der Bestellung eines Vormundes nur Nachteile ergeben. Schliesslich zog er mit Schriftsatz vom 26.07.2001 seinen Antrag vom 12.11.1999, "den er rechtsirrtümlicherweise gestellt habe", zurück. Diese Antragsrücknahme hat allerdings auf die zu fällende Rekursentscheidung keinen Einfluss, weil die hier zu beurteilende beschränkte Entmündigung gem § 273 ABGB bei Vorliegen der Voraussetzungen auch von Amts wegen durchzuführen ist.
Das Rekursgericht hat den zu den unterinstanzlichen Beschlüssen führenden Verfahrensgang im Detail nachgezeichnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Rekursentscheidung vom 13.06.2001 und darauf verwiesen werden, dass parallel zur gegenständlichen Rechtssache beim LG Vaduz zu SH X/X ebenfalls ein Verfahren behing, in dem das Gericht am 13.06.2000 die sofortige Unterbringung der RM gegen deren Willen in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik St Pirminsberg in Pfäfers verfügte und diese Einweisung unter Zuhilfenahme der Landespolizei vollziehen liess.
Diese stationäre Unterbringung (vom 07.07. bis 23.08.2000) machte es möglich, durch den dortigen Facharzt Dr. MKS ein Gutachten zur Notwendigkeit der Ergreifung vormundschaftsgerichtlicher Massnahmen einzuholen, das am 23.11.2000 erstattet wurde und dem ausführliche Explorationen der Erstrevisionsrekurswerberin am 28.07.2000 und am 26.09.2000 (ambulant) zugrunde lagen. Gegenüber dem zunächst vom LG bestellten Sachverständigen, Landesphysikus Dr. OO, hatte sich RM unter Mitwirkung ihrer Eltern mit Erfolg jeder persönlichen Kontaktnahme entzogen.
Auch die Ladung der RM durch den Erstrichter zunächst auf den 21.03.2000 scheiterte, weil die Genannte trotz Anwesenheit zuhause keinen Kontakt mit dem Zustellorgan wollte und dem Gerichtsvollzieher der Zutritt in das Haus vom Zweitrevisionsrekurswerber sogar unter Androhung körperlicher Gewalt verwehrt wurde.
Das Gutachten des Oberarztes Dr. MKS, dem sich auch der Chefarzt der Klinik St Priminsberg Dr. TM anschloss und das sämtliche Gerichtsakten sowie Krankenunterlagen des Krankenhauses berücksichtigte, führte zu folgender zusammenfassender Beurteilung:
Frau RM ist in einfachen Verhältnissen aufgewachsen. Die Mutter ist ursprünglich ungelernte Arbeiterin von Beruf, der Vater frühberenteter Maurer, grenzwertig zur Minderbegabung, mit einem Hang zum Alkoholmissbrauch und IV-berentet. In der Kindheit war einerseits der Tod des ein Jahr älteren Bruders im Alter von nur 2 1/2 Jahren ein frühkindlicher Belastungsfaktor. Womöglich waren die Eltern in dieser Zeit überfordert und konnten sich wenig oder aber überfürsorglich um die Explorandin kümmern. Des weiteren und möglicherweise aus diesem Grund ist bekannt, dass sie bis ins Kindergartenalter nachts eingenässt hat. Sie selbst hat ihre Kindheit in schöner Erinnerung, schildert sich schon immer einzelgängerisch und zurückgezogen. Wohl hat sich auch die Familie von jeher zur Umgebung abgeschottet und isoliert. Lediglich in der Volksschulzeit hat sie gelegentlich Kindergeburtstage von Mitschülern besucht, später wohl nicht mehr. Nach der Grundschule hat sie die Realschule besucht, von dort ist sie nach 9 Jahren weggegangen, anschliessend hatte sie lediglich Kontakt zu den Eltern, zur Grossmutter und zur Patentante gehabt. Bereits mit 12 Jahren kam es zum erstmaligen Kontakt mit der kinder- und jugendpsychiatrischen Beratungsstelle, seither immer wieder, war jedoch zumeist nur kurzfristig in jungendpsychiatrischen Behandlungen. Nach Beendigung der Schulzeit ist sie keiner Betätigung mehr nachgegangen, 1997 ist sie auf Grund eines Gutachtens von Dr. K, Feldkirch, IV-berentet worden. Sie selbst gibt an, dass sie keinerlei Auskunft gegeben habe, das Gutachten liegt leider nicht vor.
In den vergangenen Jahren seit der Schulzeit hat sich auf Grund der Angaben der Eltern, nach Aktenlage und von ihr selbst bestätigt, die Situation Zuhause zugespitzt. Sie ist zunehmend verwahrlost, hat wohl Abfall in ihrem Zimmer angesammelt und war von ihren Eltern nicht mehr beeinflussbar, hat diese vielmehr terrorisiert und ist wohl mehrfach auch handgreiflich geworden. Dennoch konnten sich die Eltern nicht abgrenzen und auch keine externe Hilfe annehmen. Nach vielen Versuchen ist sie dann zwangsweise in stationäre psychiatrische Behandlung in unsere Klinik gekommen und war dort vom 7. bis 23.08.2000 stationär, anschliessend noch einige Male ambulant beim zuletzt behandelnden Stationsarzt Dr B.
Während des stationären Verlaufs wurde die Verdachtsdiagnose einer langsam verlaufenden schizophrenen Psychose, Schizophrenia Simplex, gestellt. Allerdings konnten bislang und auch in der Untersuchung meinerseits keine eindeutigen Zeichen einer Schizophrenie (schizophrenietypische Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen, eindeutige Wahngedanken oder Störungen des Ich-Erlebens wie körperliche Beeinflussungserlebnisse von aussen) festgestellt werden. Möglicher Hinweis für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose ist, dass sich das Zustandsbild von Frau M unter einer Therapie mit antipsychotischen Medikamenten (Risperdal) seit der Klinikaufnahme leicht gebessert hat, dass sie etwas offener ist und einem weiteren externen Hilfsangebot nicht völlig abweisend gegenübersteht.
Derzeit lässt sich die Erkrankung von Frau M deshalb noch nicht sicher als schizophrene Psychose bezeichnen, dies wird sich erst im weiteren Verlauf möglicherweise ergeben.
Momentan lautet die Diagnose deshalb: schwere Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F 61.0).
Eine solche Störung ist durch tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale lebenslange Lagen zeigt, charakterisiert, wobei sich deutliche Abweichungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen ergeben. Typisch für Persönlichkeitsstörungen ist, dass sie in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter andauern. Bei Frau M insbesondere feststellbar ist eine Abneigung, sich auf persönliche Kontakte einzulassen, ausser man ist sicher, gemocht zu werden. Des weiteren ein eingeschränkter Lebensstil wegen des Bedürfnisses nach körperlicher Sicherheit und die Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten aus Furcht vor Kritik, Missbilligung und Ablehnung. Beschrieben ist auch ein unbehagliches Gefühl beim Alleinsein aus übertriebender Angst, nicht für sich alleine sorgen zu können, eine ausgeprägte Angst, von Personen verlassen zu werden, zu der enge Beziehungen bestehen und eingeschränkte Fähigkeiten, Alltagsentscheidungen zu treffen. Die geschilderte Störung ist von Krankheitswert und wohl durch angeborene Belastungsfaktoren wie auch durch ungünstige kindliche Entwicklungsbedingungen mitverursacht.
Die vom LG gestellten Detailfragen beantwortete der Sachverständige wie folgt:
Frau M erscheint grundsätzlich psychisch gestört. Sie leidet an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F 61.0).
Die psychische Störung ist von Dauer und hat einen dermassen stark auffallenden Charakter, dass sie auch einem Laien als erheblich vom "Normalen" abweichend ersichtlich ist.
Auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen in unserer Behandlung profitiert Frau RM von einer solchen. Neben einer medikamentösen Behandlung ist eine umfassende psycho- und soziotherapeutische Behandlung günstig und verbessert zumindest ihre soziale Kompetenz und ihre psychischen Bewältigungsstrategien sowie ihr Kontaktverhalten.
Auswirkungen ohne weitere Behandlung sind sicherlich ein zunehmendes Zurückgezogensein in die Kernfamilie und damit verbunden eine weitere Ahnahme der sozialen Kompetenzen und vermutlich auch wieder zunehmende Spannungen mit Aggressivität etc. Eine soziale Integration ist ohne weitere Behandlung nicht denkbar.
Mit einer entsprechenden Behandlung sind die Aussichten auf das Erreichen eines gewissen Masses von Selbständigkeit gegeben, allerdings ist auch dann eventuell auf Dauer ein geschützter Wohn- und Arbeitsplatz notwendig.
Ohne weitere Behandlung ist nach allgemeiner klinischer Erfahrung davon auszugehen, dass Frau RM zunehmend in Alltagsentscheidungen inkompetent wird und möglicherweise auf längere Sicht nach Wegfallen der Betreuung durch die Eltern pflegebedürftig sein könnte.
Als konkrete - durch das Unvermögen der RM betroffene - Angelegenheiten gelten Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Rentenangelegenheiten und berufliche Angelegenheiten.
In finanzieller Hinsicht gab es zwar bisher keine konkreten Auffälligkeiten, dennoch ist, wie auch in den übrigen genannten Angelegenheiten davon auszugehen, dass der fürsorgliche Einfluss einer Person, die ausserhalb des eng abgeschotteten familiären Systems steht, einen integrierenden und lenkenden Effekt auf Frau M haben wird und gegebenenfalls weitere therapeutisch sinnvolle Massnahmen einleiten kann.
Frau M benötigt eine Vormundschaft, wobei der Vormund eine von der Familie unabhängige Person sein sollte, die sich kompetent um die genannten Bereiche kümmern kann.
Eine Anhörung von Frau RM durch das Gericht ist möglich und kann dieser auch das Gutachten gezeigt werden."
Nach Einlangen dieses Gutachtens am 27.12.2000 lud der Erstrichter RM zunächst auf den 12.12.2000 zur Einvernahme. Kurz vor dem Termin teilte ihr Vater (der Zweitrevisionsrekurswerber) dem Richter mit, dass seine Tochter krank sei und nicht kommen könne. Sie nehme starke Tabletten und sei deshalb müde und schläfrig. Als der Richter auf ihrem Erscheinen bestand, hängte BM das Telefon auf.
RM wurde erneut auf den 20.12.2000 vorgeladen, wobei sie den Rückschein der Ladung eigenhändig unterfertigte. Zu diesem Termin ist RM ebenfalls nicht erschienen, wobei weder von ihr noch von Seiten ihres Vaters eine Entschuldigung erfolgte.
Mit B vom 24.04.2001 sprach das LG u.a. die beschränkte Entmündigung der RM aus und bestellte den vom Amt für Soziale Dienste namhaft gemachten - dortigen Mitarbeiter - GK zum Beistand.
Von einem weiteren Versuch der Einvernahme der RM sei Abstand zu nehmen gewesen, um das geschlossene "Familiensystem" bis zur rechtskräftigen Bestellung eines Beistandes nicht unnötig aus dem Gleichgewicht zu bringen.
Rechtlich würdigte das LG nach Erläuterung der Bestimmungen der §§ 272, 274 ABGB den festgestellten Sachverhalt dahin, dass sämtliche Voraussetzungen für die beschränkte Entmündigung von RM gegeben seien. Diese sei grundsätzlich psychisch gestört und leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung. Durch ihr Unvermögen seien praktisch sämtliche Angelegenheiten des täglichen Lebens betroffen. Deshalb sei ihr ein Beistand zu bestellen, der die Aufgabe habe, sich um Gesundheit, Vermögensangelegenheiten und berufliche Ausbildung zu kümmern.
Sowohl BM als auch RM erhoben - mittlerweile rechtsfreundlich vertreten - den Rekurs, der unter Geltendmachung der Rekursgründe der Nichtigkeit des Verfahrens, uNr.ichtigen Sachverhaltsfeststellung und uNr.ichtigen rechtlichen Beurteilung in den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Entmündigungsbeschlusses vom 24.04.2001, in eventu auf dessen Aufhebung und Rückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG mündete.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 13.06.2001 gab das OG den Rechtsmittel keine Folge. Es bejahte im Ergebnis die Rekurslegitimation auch des BM unbeschadet des Umstandes, dass die Beschlussfassung letztlich auf dessen im gesamten Verfahren nie zurückgezogenen Entmündigungsantrag beruhe.
Eine Nichtigkeit liege nicht vor.
Dem Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs sei bereits dann entsprochen, wenn den Beteiligten die Möglichkeit geboten werde, vor Gericht angehört zu werden. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, bleibe ihnen überlassen. Das Gericht sei jedenfalls nicht verpflichtet, die Personen, denen ein Anhörungsrecht zustehe, zum Erscheinen vor Gericht zu zwingen. Nun habe RM ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zum Entmündigungsantrag zu äussern. Die Tatsache, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, begründe weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit des Verfahrens.
Auch die Beweisrüge bezüglich einiger Feststellungen im Sachverständigengutachten gehe fehl.
So hätten die Rekurswerber die Feststellung gerügt, dass RM bis in das Kindergartenalter eingenässt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass nicht im Ernst angenommen werden könne, der Sachverständige habe diese Feststellung aus der Luft gegriffen. Nähere Abklärungen darüber erübrigten sich jedoch, da die Feststellung für die Beurteilung des psychischen Zustandes von RM nicht ausschlaggebend sei.
Völlig unbedenklich sei auch die im Rekurs weiters angefochtene Feststellung, RM werde nach aussen abgeschirmt. Dass diese Feststellung richtig sei, zeige überdeutlich das Verhalten ihres Vaters BM, der es nicht einmal zugelassen habe, dass seiner Tochter Gerichtsvorladungen zugestellt würden. Weiters finde die Feststellung im näher zitierten Schreiben des Landesphysikus vom 25.02.2000 ihre Deckung.
Die Rekurswerber hätten auch in Abrede gestellt, dass sich der Zustand von RM zum Besseren gewendet habe, nachdem sie medikamentös behandelt worden sei. Unter Hinweis auf die Beurteilung durch den Sachverständigen vertrat das Rekursgericht den Standpunkt, dass im Rekurs nicht ausgeführt werde, warum die Meinung des Sachverständigen uNr.ichtig sein solle; den behandelnden Ärzten werde man wohl zutrauen dürfen, dass sie das Krankheitsbild von RM richtig zu diagnostizieren und zu therapieren vermochten.
Zu Unrecht wendeten sich die Rekurswerber auch gegen die Auffassung des Erstgerichtes, wonach die festgestellte schwere Persönlichkeitsstörung eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche iS des § 272 ABGB darstelle. Es sei verfehlt, zwischen dem medizinischen und dem rechtlichen Begriff der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche differenzieren zu wollen. Ob eine Person an einer solchen psychischen Abnormalität leide, sei allein nach medizinischen Kriterien zu beurteilen. Deshalb schreibe das Gesetz in Entmündigungsverfahren zwingend die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen vor. Nie und nimmer könne ein "besonnener Laie" beurteilen, ob eine Person an einer psychischen Erkrankung leide und einer Hilfe durch einen Beistand bedürfe. Die Aufgabe des Richters beschränke sich darauf, zu überprüfen, ob das Gutachten des medizinischen Sachverständingen logisch begründet und in sich widerspruchsfrei sei.
Das Rekursgericht habe keinen Zweifel daran, dass die vom Sachverständigen diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung von RM unter den Begriff der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinn des § 272 ABGB zu subsumieren sei. Das Sachverständigengutachten lasse auch keinen Zweifel daran, dass RM bereits derzeit an einer psychischen Störung leide und einen Vormund benötige, um die von ihrem Unvermögen betroffenen Angelegenheiten besorgen zu können. Insoferne werde auch eine Zukunftsprognose gestellt, wenn der Sachverständige darauf hinweise, dass sich die Inkompetenz der RM ohne weitere Behandlung noch steigern werde. Vom Gericht seien bei der E über die Entmündigung auch zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Es könne nicht zugewartet werden, wie sich das Krankheitsbild von RM so weit verschlechtere, dass weit einschneidendere Massnahmen als eine beschränkte Entmündigung erforderlich würden.
Aus diesen Gründen halte das Rekursgericht die beschränkte Entmündigung für eine durchaus verhältnismässige und adäquate Massnahme, die zum Schutz der RM unter Sicherstellung einer zweckentsprechenden Therapie erforderlich sei.
Gegen die Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse sowohl der RM als auch ihres Vaters BM, die sich - erneut - auf die Rekursgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und uNr.ichtigen rechtlichen Beurteilung berufen und mit denen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses iS der Abweisung des "rechtsirrtümlicherweise gestellten" Antrages vom 12.11.1999 auf Entmündigung und Bestellung eines Beistandes begehren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionsrekurse sind ungeachtet der Bestimmung des Art 4 Abs 2 RFVG, wonach in ausserstreitigen Rechtssachen gegen gleichlautende E der Untergerichte ein weiteres Rechtsmittel zum OGH grundsätzlich ausgeschlossen ist, zulässig. Zum einen sind von diesem Rechtsmittelausschluss die Angelegenheiten gem Art 3 Abs 2 lit a RFVG idF LGBl 1999/32 ausgenommen, zu denen auch Entmündigungsverfahren zählen. Zum anderen können Bevormundungssachen nach § 22 Abs 1 SchlAPGR immer auch an den OGH "weitergezogen werden". Die Revisionsrekurse wurden auch fristgerecht erhoben. Auf die Unerheblichkeit des mittlerweile erfolgten Rückzuges des Entmündigungsantrages durch den Zweitrevisionsrekurswerber wurde bereits eingangs hingewiesen.
Die Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt.
Als nichtig rügt die Erstrevisionsrekurswerberin den Umstand, dass ihr weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekursverfahren das rechtliche Gehör eingeräumt worden sei bzw sie dieses Recht nicht habe wahrnehmen können. Man habe sie zwar auf den 12.12. und 20.12.2000 zur Einvernahme geladen, doch habe sie zu diesen Einvernahmen nicht erscheinen können, da sie die ärztlich verordneten Tabletten einnehmen habe müssen und während dieser Zeit ständig müde und schläfrig gewesen sei. Sie sei damals gar nicht verhandlungsfähig gewesen. Dies sei dem Erstrichter auch mitgeteilt worden. Trotz dieser Mitteilung habe es das LG unterlassen, sie auf einen Zeitpunkt zu laden, an dem es ihr möglich gewesen wäre, von ihrem Gehörsanspruch Gehrauch zu machen. Entgegen der Auffassung des OG reiche es nicht aus, in einem Entmündigungsverfahren einem Beteiligten lediglich theoretisch die Möglichkeit einzuräumen, gehört zu werden. Nicht einmal im Rekursverfahren sei ihr das Recht eingeräumt worden, sich wenigstens nachträglich zu äussern. Es sei völlig unverständlich, weshalb das OG ihr dieses Recht verwehrt habe.
Dies Vorbringen ist schon insoweit aktenwidrig, als darin unterstellt wird, RM sei auch zum Zeitpunkt des zweiten Vernehmungstermines am 20.12.2000 "verhandlungsunfähig" gewesen und sei dies dem Erstrichter auch mitgeteilt worden. Tatsächlich erschien RM trotz einer ihr am 14.12.2000 persönlich ausgehändigten Ladung erneut nicht, ohne dass von ihr oder von Seiten ihres Vaters irgendeine Entschuldigung geschweige Rechtfertigung erfolgt wäre.
Im Übrigen verkennt die Erstrevisionsrekurswerberin den Sinngehalt des - in § 24 Abs 2 SchlAPGR ohnedies im Entmündigungsverfahren eingeschränkten - Verfahrensgrundsatzes des rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch besteht, worauf schon das Rekursgericht völlig zu Recht hinwies, darin, dass einer Partei die Gelegenheit und Möglichkeit gegeben wird, ihren Standpunkt zu Verfahrensergebnissen und zur Sache selbst vorzutragen. Nach den Bestimmungen des Art 6 Abs 1 MRK sowie der Art 31 Abs 1 LV und der dazu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des StGH liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann vor, wenn einer gerichtlichen E Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt wurden, zu denen sich die Beteiligten nicht äussern konnten. Das Gericht hat den Parteien daher die Möglichkeit zu eröffnen, zu Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen; vor Erlassung einer gerichtlichen E ist der Partei auch Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern; die E darf nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, zu denen eine Partei nicht Stellung nehmen konnte (vgl. Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung 245 mwN; Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes 251 f; Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutz der MenscheNr.echte und Grundfreiheiten 192 f; Guradze, Die Europäische MenscheNr.echtskonvention 101 uva).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt also nur dann vor, wenn einer E Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt wurden, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten oder es einem Verfahrensbeteiligten verwehrt wurde, ihm vorteilhafte Tatsachen und Beweismittel zusätzlich vorzubringen.
Nun wurde RM die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzustellen und sich zu den Verfahrensergebnissen zu äussern, mehrfach eingeräumt; sie hat davon aus eigenen Stücken keinen Gebrauch gemacht.
RM hätte den Vorladungen für die Termine am 21.03.2000 und insbesondere - nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens - am 12.12. und 20.12.2000 gem den Art 2 Abs 1 RFVG, 59 Abs 3 LVG nur dann nicht Folge leisten müssen, wenn sie "durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse nachweisbar" verhindert gewesen wäre. Einen solchen Nachweis hat RM zu keinem Zeitpunkt erbracht. Die blosse, auch durch das Sachverständigengutachten in keiner Weise bescheinigte Behauptung, sie nehme starke Tabletten und sei deshalb müde und schläfrig, begründet von vorneherein keinen hiNr.eichenden Entschuldigungsgrund, geschweige wurde ein solcher nachgewiesen. Es wurde nie, auch nicht im Rechtsmittelverfahren erklärt, um welche Tabletten es sich handelt, und ob deren Einnahme kurzfristig - zum Zweck der gerichtlichen Einvernahme - ausgesetzt oder verschoben werden kann. Auch die Beurteilung einer allfälligen "Verhandlungsunfähigkeit" fällt in die alleinige Kompetenz des Sachverständigen und des Gerichts und kann nicht von einer Partei einfach behauptet werden, ohne dem Gericht die Möglichkeit einer Objektivierung allenfalls durch ein amtsärztliches Sachverständigengutachten zu geben. Der als Vertreter der RM auftretende Vater wurde vom LG schon beim Telefonat am 12.12.2000 daraufhingewiesen, dass seine Tochter jedenfalls zur Einvernahme - die im Übrigen gar keine Verhandlungsfähigkeit im prozessualen Sinne voraussetzt - erscheinen müsse. Dennoch verlief auch die nachfolgende Ladung für den 20.12.2000 ergebnislos, ohne dass eine Entschuldigung erfolgte, geschweige das Gericht von einer Vernehmungsunfähigkeit Kenntnis gehabt hätte.
Das LG hatte auch unter Berücksichtigung der hier gem Art 2 Abs 1 RFVG, 72 LVG hilfsweise heranzuziehenden Bestimmungen der ZPO, insbesondere der §§ 380 Abs 3, 381 ZPO keine Möglichkeit, das Erscheinen der RM vor Gericht zwangsweise durchzusetzen. Vielmehr war das unentschuldigte Nichterscheinen gem § 381 ZPO frei zu würdigen, wobei das Verhalten der RM auch auf Grund der vom Landesphysikus Dr. O und vom Amt für Soziale Dienste im Zusammenhang mit dem Unterbringungsverfahren gemachten Erfahrungen nur dahin verstanden werden konnte, dass die Kurandin und ihr Vater unter keinen Umständen bereit sind, ihrer Aussageverpflichtung nachzukommen und lediglich darauf abzielen, die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen. Auf letzteres besteht freilich in Entmündigungssachen, die dem Schutz eines Kuranden dienen, kein Rechtsanspruch.
In jedem Fall hatte RM die Möglichkeit, im Rekurs ihren eigenen Standpunkt vorzutragen, was für sich allein ebenfalls eine Form der EiNr.äumung des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. SZ 46/93; EFSlg 21.362; 19.053 uva). Sie hat im Rekurs das medizinische Sachverständigengutachten nur mit Einwänden bekämpft, die von vorneherein nicht geeignet waren, die sorgfältig und umfassend begründete Expertise auch nur in Frage zu stellen, was vom Rekursgericht einlässlich begründet wurde. Damit bestand für das OG auch gemäss den Art 2 Abs 3 RFVG, 89 f, insbesondere 99 LVG keine Veranlassung, neue Erhebungen anzustellen, geschweige die Parteienvernehmung ein weiteres Mal zu versuchen oder ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, da eine solche Verfahrensergänzung neue und wesentliche Tatsachen im Rekurs vorausgesetzt hätten. Solche Umstände wurden aber, wie vom Rekursgericht im Einzelnen dargelegt und von RM auch nicht bestritten wird, auch nicht ansatzweise vorgetragen.
Damit ist auch der Nichtigkeitsrüge, soweit sie sich auf das Rekursverfahren bezieht, die Grundlage entzogen.
Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage einer Partei zur Lösung von Fragen, die, wie hier, zur Beurteilung einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinische Sachkenntnisse erfordern und die daher dem Sachverständigen vorbehalten sind, von vorneherein nicht geeignet ist. Auch unter diesem Aspekt bildet die auf das Verhalten der RM zurückzuführende Unterlassung ihrer Einvernahme keinen Verfahrensmangel, umsoweniger, als RM Gelegenheit hatte, dem medizinischen Sachverständigen über ihre Probleme und ihre Sicht der Dinge zu berichten.
Zuallerletzt müssen die Nichtigkeits- und Verfahrensrüge auch unter dem Gesichtspunkt des in Art 2 PGR normierten Grundsatzes von Treu und Glauben scheitern. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis der Bürger zu den Staatsorganen und verbietet ein widersprüchliches Verhalten einer Verfahrenspartei auch im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens (LES 1993, 47; LES 1994, 27 u.a.). Eine Partei, die im unterinstanzlichen Verfahren mit zweifelhaften, in keiner Weise konkretisierten und bescheinigten Behauptungen ihre Vernehmung vereitelt, kann sich im Instanzenzug nicht auf die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs berufen und verdient ein solcher Einwand schon deshalb keinen Rechtsschutz.
Die jeglichen tatsächlichen Substrats iS des Aufzeigens von Unvollständigkeiten, Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten des Sachverständigengutachtens entbehrende Mängelrüge der Revisionsrekurswerber ist nicht berechtigt. Gemäss den Art 2 Abs 1 RVFG iVm Art 72 LVG § 362 ZPO steht es nicht im Belieben einer Partei, bei Vorhandensein eines ihr nicht genehmen Gutachtens die Bestellung eines zweiten Sachverständigen zu verlangen. Nur wenn sich das Gutachten als ungenügend, unvollständig oder widersprüchlich erweist, kann das Gericht eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Solche angeblichen Fehler des in jeder Richtung überzeugenden Sachverständigengutachtens des Dr. MKS wurden weder im Rekurs noch im jetzigen Revisionsrekurs aufgezeigt.
Schliesslich ist auch die Rechtsrüge der Revisionsrekurswerber, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Rekursvorbringens erschöpfen, ohne auf die Argumentation des OG auch nur einzugehen, nicht berechtigt.
Gemäss § 272 ABGB ist eine volljährige Person, die zwar nicht unfähig ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen, aber wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten, zu ihrem Schütze oder zur Abwendung von Gefahre für die Sicherheit anderer dauernd der Fürsorge bedarf, vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen beschränkt zu entmündigen.
Nun bestreiten die Revisionsrekurswerber eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im juristischen Sinne auf Seiten der RM und machen weiters geltend, diese könne ihre Angelegenheiten gehörig selbst besorgen und bedürfe keiner Fürsorge. Auch der Sachverständige habe eiNr.äumen müssen, dass RM bisher stets in der Lage gewesen sei, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu kümmern. Von einer Gefährdung für sich selbst oder von Dritten sei bisher noch nie die Rede gewesen.
Mit diesen Ausführungen entfernen sich die Rechtsmittelwerber von den auf das Gutachten des Dr. MKS gestützten Feststellungen der Untergerichte.
Vorweg ist festzuhalten, dass die im § 272 ABGB verwendeten Begriffe der Geisteskrankheit und der Geistesschwäche zwar nicht mehr einer zeitgemässen medizinischen Terminologie entsprechen und beispielsweise im österreichischen Gesetz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen BGBl 136/1983 durch die Worte psychische Krankheit und geistige Behinderung ersetzt wurden (§ 273 öABGB).
In jedem Fall kann der juristische Begriff der geistigen Erkrankung und/oder der Geistesschwäche nicht losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungen interpretiert werden. Er ist im Wesentlichen vom medizinischen Verständnis geprägt (EvBl 1974/214; RZ 1994/8; Gamerith in NZ 1988, 62).
Unter einer geistigen Erkrankung oder Geistesschwäche sind solche geistigen (psychischen) Störungen auch iS von neurotischen Störungen zu verstehen, welche - iS des § 272 ABGB u.a. - die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst hindern (vgl. 2 Ob 574/89).
Auch ist der Begriff "Angelegenheiten" in § 272 ABGB umfassend auszulegen. Darunter fällt jedenfalls auch die Sorge um die eigene Person (SZ 58/61 = EvBl 1986/25; SZ 59/218; Stabentheiner in AnwBl 1985, 288; Gamerith aaO). Eine in Teilbereichen gegebene Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit erzeugt sehr oft auch einen rechtlichen Handlungsbedarf wie z.B. die Unterbringung in einem Krankenhaus oder Heim oder den Abschluss von Behandlungsverträgen mit Ärzten bzw die Anordnung einer Medikation. Auch die Bestimmung des Aufenthaltes einer Person oder die Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten etwa im Zusammenhang mit der Bewegungsfreiheit oder auch einer Medikation können Angelegenheiten iS des § 272 ABGB sein. Insoweit wird eine so verstandene Personensorge auch als Konsequenz einer die Person eines Schutzbedürftigen umfassenden Rechtsfürsorge bezeichnet (Stabentheiner in Rummel ABGBS Rz 2 zu § 273 mwN).
Die Gefahr eines Nachteiles iS des § 272 ABGB besteht, wenn ohne beschränkte Entmündigung und Bestellung eines Beistandes ein Schade u.a. auch an der Gesundheit droht, und sei es auch durch eine nicht sachgerechte Einstellung und Gestion des Kuranden oder wegen dessen Unfähigkeit, seine Angelegenheiten zu besorgen. Auch rein personenbezogene Nachteile z.B. durch die Vernachlässigung der eigenen Person oder die Unterlassung einer notwendigen medizinischen Behandlung können eine Gefahr iS des § 272 ABGB heraufbeschwören und eine beschränkte Entmündigung rechtfertigen, wenn einer Gesundheitsgefährdung nicht anders begegnet werden kann (vgl. Stabentheiner aaO Rz 2 a zu § 273).
Ausgehend von diesen Kriterien kann auf Grund der Tatsachenfeststellungen der Untergerichte am Vorliegen einer geistigen Störung der RM verbunden mit der Gefahr einer Selbstbeschädigung mit Fug nicht gezweifelt werden.
RM leidet an einer schweren Persönlichkeitsstörung auf Dauer, die allerdings einer medikamentösen sowie psycho- und soziotherapeutischen Behandlung zugänglich ist. Ohne zielführende Behandlung wird sich RM zunehmend in die Kleinfamilie zurückziehen, sich sozial nicht integrieren und auch in Alltagsentscheidungen zunehmend inkompetent werden, was längerfristig betrachtet eine Pflegebedürftigkeit zur Folge haben wird. Wie der medizinische Sachverständige erläuterte, sind unter den vom Unvermögen der RM betroffenen Angelegenheiten insbesondere auch die Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung zu verstehen und bedarf es des fürsorglichen Einflusses einer ausserhalb des eng abgeschotteten familiären Systems stehenden Person, einen intergrierenden und lenkenden Einfluss auf RM auszuüben und therapeutisch sinnvolle Massnahmen in die Wege zu leiten.
Damit liegen aber alle Voraussetzungen des § 272 ABGB für eine beschränkte Entmündigung vor und bedarf es dringend der Einschaltung eines von der Familie unabhängigen Beistandes, der sich kompetent der Personenvorsorge im dargestellten Sinn für RM annehmen kann, um künftige Schäden der vom Sachverständigen und von den Instanzgerichten dargestellten Art nach Möglichkeit hintanzuhalten.
Im Grunde hat dies auch der Zweitrevisionsrekurswerber durchaus erkannt, als er am 12.11.1999 mit der Behauptung einer geistigen Verwirrung seiner Tochter den Entmündigungsantrag stellte. Sein Sinneswandel und sein widersprüchliches Agieren im Zuge des weiteren Verfahrensverlaufes bestätigen im Grunde nur seine Unfähigkeit, im Familienbereich verlässlich und dauerhaft für eine sachgerechte Therapie der Tochter Sorge zu tragen. Warum der Entmündigungsantrag und die ihn stützende Behauptung einer sich seit Jahren verschlechternden geistigen Verwirrung seiner Tochter auf einem "Rechtsirrtum" beruhen sollen, wird in den Rechtsmitteln nicht näher erläutert.
Den Revisionsrekursen war deshalb keine Folge zu geben.