1.a) Die im Patentschutzvertrag und im Gesetz LGBl 1980/33 geschaffenen besonderen Zuständigkeitstatbestände, die für das Schutzgebiet Fürstentum Liechtenstein und Schweiz in Patentrechtssachen eine einheitliche Rechtsprechung sicherstellen sollen, können nicht auf Patentrechtssachen ausgedehnt werden, die ausserhalb des Schutzgebietes angesiedelt sind.
1.b) Die zitierten Rechtsquellen regeln für den Anwendungsbereich des Patentschutzvertrages ua die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Zivilgerichte. Das Fürstliche Obergericht ist für im Fürstentum eingebrachte patentrechtliche Zivilklagen das örtlich und sachlich zuständige Gericht erster Instanz. Gleichzeitig wird damit die funktionelle Zuständigkeit abweichend von den Bestimmungen des GOG in der Weise geregelt, dass das Fürstliche Obergericht als erstinstanzliches Gericht sowie das Bundesgericht und allenfalls unter den gegebenen Voraussetzungen der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Gerichte zweiter Instanz einschreiten.
1.c) Diese Zuständigkeiten sind, jedenfalls soweit sie ausserhalb des Patentschutzgebietes angesiedelte Tatbestände und die funktionelle Zuständigkeit betreffen, nicht prorogabel und einer Heilung nicht zugänglich.
PO. 2015.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A Holding AG und 2. A AG, beide ***, beide vertreten durch B, gegen die beklagten Parteien 1. C AG, ***, 2. D GmbH, *** und 3. D Entwicklungsgesellschaft mbH, ***, alle vertreten durch E, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz (Bemessungsgrundlagen: Unterlassungsbegehren CHF 100'000.00, Rechnungslegungsbegehren CHF 25'000.00), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 24.11.2016, PO.2015.1, ON 113, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Aus Anlass der Berufung der klagenden Parteien werden das angefochtene Urteil vom 24.11.2016, ON 113, soweit damit auch über das von den klagenden Parteien erhobene Begehren auf Unterlassung, das dazu eventualiter erhobene Unterlassungsbegehren sowie das Rechnungslegungs- und das daran anknüpfende Leistungsbegehren (Punkt I., 1., 2. und 3. des Urteilstenors) mit Bezug auf für Deutschland und Österreich behauptete Verletzungen des Patentes EP *** abgesprochen wurde, und das dazu ergangene Verfahren erster Instanz als nichtig a u f g e h o b e n und die Klage insoweit z u r ü c k g e w i e s e n .
Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen vier Wochen die mit CHF 26'769.91 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Die klagenden Parteien sind jeweils, also nach Kopfteilen, s c h u l d i g, der erstbeklagten Partei die jeweils mit CHF 254.67 sowie der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten die mit jeweils CHF 270.50 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
1. Bei der Erstklägerin handelt es sich um die Holding Gesellschaft der weltweit tätigen A-Gruppe, die auf die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Kunststoffprodukten spezialisiert ist. Die Erstklägerin ist Inhaberin des europäischen Patentes EP ***(Klagepatent) mit Schutzwirkung unter anderem im einheitlichen Schutzgebiet Schweiz und Liechtenstein sowie in Deutschland und Österreich. Die Zweitklägerin gehört ebenfalls zur A-Gruppe und hat ihren Sitz wie die Erstklägerin in *** in der Schweiz. Sie beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoffprodukten und ist unter anderem für die Gebiete Schweiz und Österreich die exklusive Lizenznehmerin des Klagepatentes.
Die Erstbeklagte ist die Dachgesellschaft des G-Konzerns mit Sitz in ***, und verantwortet den weltweiten Vertrieb der F Box (im Folgenden: F Box). Die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte gehören ebenfalls zum C Konzern und haben ihren Sitz ***/Deutschland. Hergestellt werden die F Boxen von der Zweitbeklagten. Diese werden von der Erstbeklagten als Verpackung für chemische Dübelmassen genutzt.
Im Herbst 2008 ersuchte die Drittbeklagte die Zweitklägerin, ihr ein Angebot für die Ausführung einer Kunststoff-Box (Nachfolgebox der bisher verwendeten Box) zur sicheren Aufbewahrung und den Vertrieb von Kunststoffdübeln für das Unternehmen G zu erstatten. Dazu wurde der Zweitklägerin eine Box überlassen. Letztlich wurde dieser im Juni 2009 von der Drittbeklagten doch mitgeteilt, dass "G" eine derartige Kunststoffbox selbst herstellen wolle, was in der Folge auch geschah.
Die Europäische Patentschrift EP *** (Patenterteilung am 12.05.1999) betrifft einen Kunststoffbehälter mit Deckel und Schnappverschluss.
Gegenstand des Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob die Beklagten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und der Nutzung der F Box das Europäische Patent EP *** verletzen bzw verletzten.
2. Die Klä gerinnenerhoben mit Klage vom 26.09.2012, erweitert um ein Eventualbegehren (zu Ziffer 1. der Klage) mit Schriftsatz vom 29.11.2013 (ON 35 S 8) und modifiziert (zu Ziffer 1. des Klagebegehrens) mit Schriftsatz vom 02.12.2014 (ON 59 S 10 ff) folgende Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzbegehren:
"1.1. Die beklagten Parteien C AG, D GmbH und C Entwicklungsgesellschaft mbH sind gegenüber den klagenden Parteien A Holding AG und A AG schuldig, es ab sofort bis zum jeweiligen Ablauf des nationalen Patents aus dem Europäischen Patent EP *** bei sonstiger Exekution zu unterlassen, im einheitlichen Schutzgebiet Fürstentum Liechtenstein und Schweiz, in Deutschland und in Österreich Kunststoffboxen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, sofern diese Kunststoffboxen (unter Bezugnahme auf den einen integrierenden Bestandteil des Klagebegehrens darstellenden Anhang A)
a) aus einem wannenförmigen Unterteil (1) und einem Deckel (2) bestehen, wobei
aa. der obere Rand des Unterteils (1) nach aussen und unten gebogen und mittels Rippen (6) mit den Seitenwänden des Unterteils (1) verbunden und
bb. der Deckel an der hinteren Längsseite des Unterteils über eine Scharnierverbindung verbunden ist;
b) der Deckel (2) in eine Schliessstellung gebracht werden kann, indem der Deckel bei geschlossener Box über die Oberkante des Unterteils greift;
c) wozu der Deckel (2) in Kombination mit dem Unterteil (1) über einen Verschlussmechanismus verfügt, der wie folgt ausgebildet ist:
aa. der Deckel (2) weist an seinem Rand zwei einteilig angeformte, elastische Laschen (3) mit Öffnungen (4) auf;
bb. am Unterteil (1) sind, mit den Öffnungen (4) korrespondierend zwei nach aussen versetzte Zungen (5) ausgeformt, wobei die beiden Zungen (5) mit der vorderen Seitenwand des Unterteils jeweils durch drei zwischen Zunge und Wand verlaufende, parallele Rippen verbunden sind, deren Unterkante stufenartig ausgeformt ist, wobei die Stufungen einen Anschlag bilden;
cc. über welche Zungen (5) der Deckel (2) in der Schliessstellung mit seinen Öffnungen (4) eingerastet ist, wobei die Unterkante der Öffnung (4) der Lasche (3) die Unterkante der Zunge (5) untergreift;
d) die Schliessstellung wieder gelöst und der Deckel (2) geöffnet werden kann, indem durch Wegziehen der elastischen Laschen (3) in eine von der vorderen Seitenwand weggerichteten Richtung sich diese Laschen (3) von den Zungen (5) abheben;
e) wogegen bei Krafteinwirkung auf den Deckel (2) in eine vom Unterteil (1) weg nach oben gerichtete Richtung sich die Laschen (3) gegen den Anschlag der Rippen (6) bewegen (in Richtung der Seitenwand)."
1.2. in eventu:
"Die beklagten Parteien C AG, D GmbH und C Entwicklungsgesellschaft mbH sind gegenüber den klagenden Parteien A Holding AG und A AG schuldig, es ab sofort bis zum jeweiligen Ablauf des nationalen Patents aus dem Europäischen Patent EP *** bei sonstiger Exekution zu unterlassen, im einheitlichen Schutzgebiet Fürstentum Liechtenstein und Schweiz, in Deutschland und in Österreich Kunststoffboxen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, sofern diese Kunststoffboxen wie im Hauptbegehren 1 unter Verweis auf die bildliche Darstellung in Anhang A beschrieben und dargestellt ausgestaltet sind und zusätzlich folgende Merkmale erfüllen:
a. Die Zungen (5) ragen in der Schliessstellung von innen in die Öffnungen (4) der Laschen (3); und
b. die Aussenseiten der Zungen (5) sind in der Schliessstellung im Wesentlichen bündig mit den Aussenseiten der im Randbereich des Deckels (2) angebrachten Laschen (3)."
2. "Die beklagten Parteien C AG, D GmbH und C Entwicklungsgesellschaft mbH sind gegenüber den klagenden Parteien A Holding AG und A AG schuldig, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Kunststoffboxen in der Ausführung gemäss ausgesprochenem Verbot sie oder eine andere Gesellschaft des G-Konzerns bis zum Eintritt der Rechtskraft des erlassenen Verbots gemäss Klagebegehren zu Punkt 1. im einheitlichen Schutzgebiet Fürstentum Liechtenstein und Schweiz, in Deutschland und in Österreich hergestellt, angeboten und/oder vertrieben haben bzw. herstellen, anbieten und vertreiben liessen, welche Kosten ihnen oder der fraglichen Gesellschaft des G- Konzerns für die Herstellung der Kunststoffboxen einerseits sowie der darin vertriebenen Produkte andererseits angefallen sind und wie gross der Gesamterlös von Produkten von G (d.h. C AG, D GmbH und C Entwicklungsgesellschaft mbH oder eine andere zum G Konzern gehörende Gesellschaft) war, welche in oder zusammen mit den Kunststoffboxen (gemäss Verbot) in den genannten Ländern vertrieben wurden."
3. "Die beklagten Parteien C AG, D GmbH und C Entwicklungsgesellschaft mbH sind schuldig, den klagenden Parteien A Holding AG und A AG binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den sich aufgrund der erfolgten Rechnungslegung und Auskunfterteilung ergebenden Betrag entweder als Schadenersatz oder als Herausgabe des erzielten Gewinns zuzüglich gesetzmässiger Zinsen zu Handen der liechtensteinischen Rechtsvertreter der klagenden Parteien zu leisten, wobei die ziffernmässige Festsetzung des Zahlungsbegehrens und eine allfällige Aufteilung auf die beklagten Parteien bis zur gemäss Klagebegehren zu Punkt 2. erfolgten Auskunftserteilung vorbehalten bleiben."
4. "Die beklagten Parteien C AG, D GmbH und C Entwicklungsgesellschaft mbH sind gegenüber den klagenden Parteien A Holding AG und A AG, welche solidarisch berechtigt sind, zur ungeteilten Hand schuldig, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die Kosten des gegenständlichen Rechtstreites zu Händen der liechtensteinischen Rechtsvertreter, der klagenden Parteien zu ersetzen."
In der mündlichen Streitverhandlung vom 13.12.2012 (ON 5 S 3) waren die Streitwerte gemäss Art 8 Abs 4 RATG für das Unterlassungsbegehren mit CHF 100'000.00 und für das Rechnungslegungsbegehren mit CHF 25'000.00 bewertet worden.
Dazu brachten die Klägerinnen unter anderem Folgendes vor:
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründe sich auf das Gesetz vom 26. September 1999 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (LGBl 1980/33). Nach Art 1 dieses Gesetzes sei das Fürstliche Obergericht die erste und einzige inländische Instanz für die im Patentgesetz vorgesehenen Zivilklagen. Die Erstbeklagte habe ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein und damit den allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Fürstlichen Obergerichts. Bei der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten handle es sich um passive materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 ZPO, sodass der Zuständigkeitstatbestand des § 46 JN verwirklicht sei. Demnach sei das angerufene Gericht auch örtlich zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zuständig. Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz bildeten gemäss Art 1 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag LGBl 1980/31) ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente. Demnach sei in dieser Rechtssache im Wesentlichen materielles schweizerisches Recht anzuwenden (vgl dazu auch ON 21 S 23 unten). In internationaler Hinsicht gewähre das Klagepatent den Klägerinnen gemäss Art 64 Abs 1 EPÜ die gleichen Rechte wie ein jeweiliges nationales Patent. Der Inhalt von Immaterialgüterrechten sei gemäss Art 38 Abs 1 IPRG zudem nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt werde. Vorliegend bestimmten sich die Rechte der Klägerinnen daher für das einheitliche Schutzgebiet Liechtenstein und Schweiz nach schweizerischem Recht, für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht und für das Territorium von Österreich nach österreichischem Recht. In Bezug auf Verletzungshandlungen in Deutschland und Österreich sei deutsches bzw österreichisches Recht anzuwenden. Angesichts der weitgehenden Angleichung der nationalen Patentrechte dieser Länder beschränke sich die Klägerin einstweilen auf Ausführungen zum schweizerischen Recht. Die Klägerinnen behielten sich im Bestreitungsfall den Nachweis vor, dass in diesen Rechtsordnungen vergleichbare patentrechtliche Unterlassungsansprüche und Entschädigungsansprüche vorgesehen seien.
Die Erstklägerin als Holding Gesellschaft der weltweit tätigenA-Gruppe sei Inhaberin des Europäischen Patents EP *** (Klagepatent) mit Schutzwirkung unter anderem im einheitlichen Schutzgebiet Schweiz und Liechtenstein sowie in Deutschland und Österreich, auf das sich die vorliegende Klage stütze. Die Zweitklägerin gehöre ebenfalls zur A-Gruppe und sei unter anderem für die Gebiete der Schweiz und Österreich die exklusive Lizenznehmerin des Klagepatents. Die Zweitklägerin habe die F Box entwickelt und der Drittbeklagten offeriert, diese für G zu produzieren. Die Beklagten würden mit der F Box wortsinngemäss von den Ansprüchen des Klagepatents Gebrauch machen, während weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit der patentgemässen Lehre ernsthaft bestritten werden könne.
Im Detail wird zum Vorbringen der Klägerinnen gemäss § 469a ZPO auf dessen Wiedergabe im angefochtenen Urteil (ON 113 S 17 bis 44) verwiesen.
3. Die Bek lagtenstellten das Vorbringen zum Gerichtsstand Vaduz ausser Streit und anerkannten die Anwendung des schweizerischen Rechts für die Beurteilung der angeblichen Patentverletzung auch in Deutschland und in Österreich, während demnach allfällige reparatorische Ansprüche nach deutschem und österreichischen Recht zu beurteilen seien (ON 4 S 4 Punkt A). Im Übrigen bestritten die Beklagten, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, es läge keine Patentrechtsverletzung vor. Insbesondere das von den Klägerinnen ins Treffen geführte Verschlusssystem (Schnappmechanismus) sei auch bei anderen Verpackungen längst bekannt. Die F Box würde auf dem zum Anmeldedatum des Klagepatents bekannten Stand der Technik basieren.
Auch hier wird im Detail zum Vorbringen der Beklagten gemäss § 469a ZPO auf dessen Wiedergabe im Berufungsurteil verwiesen (ON 113 S 36 bis 44).
4. Das Für stliche Obergerichtwies mit dem angefochtenen Urteil vom 24.11.2016 (ON 113) alle Klagebegehren ab. Dieser Entscheidung legte es die auf den Seiten 8 bis 15 sowie Seiten 48 bis 75 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, die von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen werden, sodass gemäss § 469a ZPO auf diese verwiesen werden kann.
In rechtliche Hinsicht führte das Fürstliche Obergericht unter Bezugnahme auf den Patentschutzvertrag aus, dass materiell-rechtlich in Patentrechtsstreitigkeiten von diesem Gericht schweizerisches Patentrecht anzuwenden sei. Dazu nahm das Erstgericht Bezug auf Bestimmungen des EPÜ und des schweizerischen Patentgesetzes. Teilweise schloss sich das Erstgericht unter anderem Rechtsausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen an. Rechtliche Erwägungen zu deutschem und österreichischem Patentrecht enthält die rechtliche Beurteilung nicht.
Da diese, soweit sie sich auf das EPÜ und das Patentgesetz bezieht, mit der vorliegenden Berufung im Wesentlichen nicht konkret in Zweifel gezogen wird und für die zu fällende Entscheidung nicht weiter von Bedeutung ist (vgl die nachfolgenden Erwägungen zu 7.1. bis 7.6.), wird im Übrigen gemäss § 469a ZPO auf die weiteren Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwiesen (S 83 unten bis S 105 Mitte).
5. Die Klä gerinnenrichten ihre fristgerecht erhobene Berufung gegen dieses Urteil vom 24. November 2016. Darin wird erklärt, dass das Ersturteil "im Hinblick auf die Abweisung des Klagebegehrens für die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, soweit es die auf diesen Gebieten durch den Vertrieb der streitgegenständlichen F Box begangene Patentrechtsverletzung durch die beklagten Parteien betrifft, angefochten wird". Die Anfechtung hinsichtlich der Gebiete im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz erfolge demnach durch eine Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht. Nach den weiteren Berufungsausführungen werden als Rechtsmittelgründe unrichtige rechtliche Beurteilung bzw sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Abschliessend wird beantragt, das angefochtene Urteil "im Rahmen der Anfechtungserklärung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Klage Folge gegeben werde, soweit es die von den beklagten Parteien begangene Patentrechtsverletzung durch den Vertrieb der streitgegenständlichen F Box in Deutschland und Österreich betreffe". Hilfsweise wird "im Rahmen der Anfechtungserklärung" die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht beantragt. Schliesslich wird noch ein Kostenersatzbegehren gestellt.
Zusammengefasst führen die Klägerinnen aus, sie hätten eine Verletzung des Patents EP *** (Klagepatent) bzw der jeweiligen nationalen Teile desselben im Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sowie in Deutschland und Österreich geltend gemacht. Es sei unbestritten geblieben, dass die Beklagten das angegriffene Verletzungsobjekt effektiv in allen diesen Ländern anbieten und vertreiben würden. Gemäss Art 38 Abs 1 IPRG sei das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt worden sei. Das Erstgericht hätte folglich Schweizer Patentrecht - welches nach Art 5 PatSchV sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein gelte - , deutsches Patentrecht und österreichisches Patentrecht anwenden müssen. Die Wirkungen des Klagepatents seien in diesen Staaten jenen nationaler Patente nach dem entsprechenden nationalen Patentrecht gleichgestellt. Das Erstgericht habe aber nur das (vermeintliche) schweizerische Patentrecht angewendet und damit die Wirkungen des Klagepatents in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein beurteilt. Eine Prüfung nach deutschem und österreichischem Patentrecht für die eingeklagten Verletzungshandlungen in den betreffenden Ländern sei unterblieben. Dadurch habe das Fürstliche Obergericht das liechtensteinische internationale Privatrecht sowie das gemäss Art 3, Art 4 Abs 1 und Art 38 Abs 1 IPRG anwendbare Patentrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich verletzt.
Schliesslich habe sich das Fürstliche Obergericht materiell in allen Fragen des Prozesses der Rechtsmeinung des von ihm beigezogenen Sachverständigen angeschlossen, die dieser unzulässigerweise in seinem Gutachten vertreten habe. Das Erstgericht habe also die strittigen Rechtsfragen nicht aufgrund einer eigenen Auseinandersetzung entschieden, sondern einfach die Ausführungen des dafür nicht zuständigen Sachverständigen unkritisch übernommen. Dadurch sei der Anspruch der Klägerinnen auf eine der Prüfung durch die Parteien zugängliche richterliche Rechtsanwendung, wie er durch die ZPO gewährleistet werde, verletzt worden.
Keine der rechtlichen Grundlagen für diese Rügen sei gemäss Patentschutzvertrag im einheitlichen Schutzgebiet anwendbar. Es handle sich allein um die unzutreffende Anwendung liechtensteinischen Rechts. Folglich sei diese Berufung das zulässige Rechtsmittel, das vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu behandeln sei. Dieser habe dabei deutsches und österreichisches Recht anzuwenden, während die Fragen nach dem schweizerischen Patentrecht in der an das Schweizerische Bundesgericht eingereichten Beschwerde behandelt würden. Die Verletzung von Gesetzen, die nicht aufgrund von Art 5 PatSchV im gesamten einheitlichen Schutzgebiet gelten würden, sei mit den in der ZPO vorgesehenen Rechtsmitteln innerhalb des liechtensteinischen Instanzenzugs zu rügen. Die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts beziehe sich dagegen nur auf diejenigen materiellen Normen, welche nach Art 5 PatSchV im einheitlichen Schutzgebiet gelten würden.
Das Erstgericht habe im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, dass das patentverletzend erachtete Produkt nicht nur in Liechtenstein und der Schweiz sondern auch in Deutschland und Österreich vertrieben werde. Darin liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die nur im Wege der Berufung gerügt werden könne, was hiermit geschehe.
Die Verletzung des materiellen schweizerischen Patentrechts sei Gegenstand einer parallelen Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, während Gegenstand der vorliegenden Berufung sei, dass das Fürstliche Obergericht deutsches und österreichisches Patentrecht nicht bzw unzutreffend angewendet habe.
Die Beklagten hätten die Behauptung der Klägerinnen, das Verletzungsobjekt werde "weltweit, jedenfalls aber in Österreich, der Schweiz, Deutschland und Liechtenstein vertrieben", nicht bestritten. Dennoch habe das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen. Diese wären aber die Grundlage dafür, dass das Fürstliche Obergericht in seiner Entscheidung nicht nur das im gemeinsamen Schutzgebiet der Schweiz und Liechtenstein geltende Recht sondern zwingend auch deutsches und österreichisches Recht anwenden hätte müssen. Diesfalls wäre dem Klagebegehren zwingend stattzugeben gewesen, sodass das Urteil auch aus diesem Grund mangelhaft sei.
Ginge man davon aus, das Fürstliche Obergericht habe doch deutsches Recht angewendet, was freilich nicht der Fall sei, so wäre diese Rechtsanwendung inhaltlich offensichtlich falsch. Auch hier gelte, dass sich der Sachverständige im vorliegenden Prozess eine bestimmte Rechtsmeinung ohne nähere Begründung zu eigen gemacht und das Fürstliche Obergericht diese unkritisch sowie ohne jegliche eigene Auseinandersetzung übernommen habe. Tatsächlich wäre nach deutschem Recht und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffassung des Sachverständigen, wonach vorliegend keine Zwischenverallgemeinerung gegeben sei, nicht zu folgen. Sohin hätte die Klage auf Unterlassung und Rechnungslegung jedenfalls für Deutschland gutgeheissen werden können und müssen. Gleiches gelte für die Anwendung des österreichischen Rechts, da es keinen Zweifel gebe, dass österreichische Gerichte in dieser Rechtsfrage gleich wie der deutsche BGH entschieden hätten.
6. Die Bek lagtenerstatteten fristgerecht eine Berufungsbeantwortung, in der sie beantragen, der Berufung keine Folge zu geben. Hilfsweise wird beantragt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof "dem Aufhebungsantrag insoweit Folge gibt, als er das erstinstanzliche Verfahren, soweit es die eingeklagten Patentverletzungen in Deutschland und Österreich betrifft, für nichtig erklärt und die Klage in diesem Umfang zurückweist." Weiters wird hilfsweise begehrt, das angefochtene Urteil, soweit es "die eingeklagten Patentverletzungen in Deutschland und Österreich" betrifft, aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Klägerinnen während des gesamten Verfahrens ausschliesslich die Anwendbarkeit von schweizerischem Patentrecht geltend gemacht hätten, während sie sich nunmehr und damit rechtsmissbräuchlich auf den Standpunkt stellten, es wäre auch deutsches und österreichisches Patentrecht anzuwenden gewesen. Soweit die Klägerinnen rügen, das Erstgericht hätte sich unkritisch den in unzulässigerweise vom Sachverständigen erstatteten Rechtsausführungen angeschlossen, werde in der Berufung nicht dargelegt, welcher Rechtsmittelgrund damit geltend gemacht werde. Die Klägerinnen kämen damit ihrer Substantiierungspflicht nicht nach.
In der Sache sei den Berufungsausführungen entgegenzuhalten, dass deutsches, schweizerisches und österreichisches Patentrecht durch das Europäische Patentübereinkommen verdrängt werde. Unabhängig davon lägen jedenfalls keine Patentrechtsverletzungen vor.
Der nach dem Gesetz zum Patentschutzvertrag vorgesehene Instanzenzug setze voraus, dass der Patentstreit das einheitliche Schutzgebiet Liechtenstein und Schweiz betreffe und daher schweizerisches Recht zur Anwendung gelange. Soweit gemäss Art 38 Abs 1 IPRG eine Patentstreitigkeit nach deutschem und österreichischem Patentrecht zu beurteilen sei, komme die erstinstanzliche Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts und nicht jene des Fürstlichen Obergerichts zum Tragen. Die Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichts als erste Instanz sei in solchen Fällen nicht prorogierbar. Das Fürstliche Obergericht sei auch nicht dadurch zuständig geworden, dass die Beklagten die Unzuständigkeit nicht eingewendet hätten. Gemäss § 53 Abs 3 JN könne das an sich unzuständige Fürstliche Landgericht nur dann wegen fehlender Einwendung der Unzuständigkeit zuständig werden, wenn das Fürstliche Landgericht auch durch Übereinkommen der Parteien zuständig gemacht werden könne, was hier - bezogen auf das Fürstliche Obergericht - nicht der Fall sei. Zudem hätten sich die Beklagten auch nicht auf ein Verfahren beim Fürstlichen Obergericht zur Beurteilung ausländischen Rechts eingelassen, da sich die Parteien in der Klage und der Klagebeantwortung darauf "geeinigt" hätten, dass der Sachverhalt nur nach schweizerischem Recht beurteilt werde (vgl dazu allerdings ON 4 S 4 Punkt A).
Das Klagepatent EP *** sei am 26.09.1996 angemeldet worden. Nach schweizerischem, deutschem und österreichischem Recht habe ein Patent eine maximale Schutzdauer von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung. Das Klagepatent sei daher am 26.09.2016 abgelaufen. Somit bestehe der eingeklagte Unterlassungsanspruch nicht mehr, während die Fragen der Rechtsbeständigkeit und der Verletzung des Klagepatents nur noch vorfrageweise im Rahmen der Entscheidung über den Rechnungslegungsanspruch zu prüfen seien. Der bisherige Gesamtstreitwert von CHF 125'000.00 sei daher auf CHF 25'000.00 zu reduzieren.
7. Aus Anlass der Berufung der klagenden Parteien war der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 3 ZPO wahrzunehmen und daher über das Rechtsmittel gemäss §§ 441 Z 6, 443 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden.
7.1. Das Fürstentum Liechtenstein hat keine eigene Patentgesetzgebung sondern mit der Schweiz am 22. Dezember 1978 den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (im Folgenden kurz: Patentschutzvertrag bzw PatSchV, LGBl 1980/31) abgeschlossen, der am 01. April 1980 in Kraft trat. Dazu erging das auch als Ausführungsgesetz bezeichnete Gesetz vom 26. September 1979 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente, LGBl 1980/33, das ebenfalls am 01. April 1980 in Kraft trat.
Gemäss Art 1 des PatSchV bilden das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente. Dementsprechend ist das schweizerische Patentrecht auch in Liechtenstein anwendbar, wobei die relevanten Bestimmungen des schweizerischen Rechts mindestens zweimal jährlich im liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Dazu gehört vor allem das schweizerische Patentgesetz vom 25.06.1954. Die Erfindungspatente haben in beiden Staaten dieselben Wirkungen und können nur für das Schutzgebiet insgesamt erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden bzw erlöschen (Art 4 Abs 1 PatSchV; F OGH LES 2013, 164 GE 2013, 391 unter Hinweis auf Marxer & Partner Rechtsanwälte, Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht 375 f).
Nach Art 5 Abs 1 PatSchV gelten im einheitlichen Schutzgebiet das jeweilige Bundesrecht betreffend Erfindungspatente (Patentgesetzgebung - lit a) und andere Bestimmungen des Bundesrechts, soweit die Handhabung der Patentgesetzgebung ihre Anwendung bedingt (lit b). Als Inland im Sinne der Patentgesetzgebung gilt grundsätzlich nach Art 5 Abs 2 dieses Vertrages das einheitliche Schutzgebiet.
Art 10 Abs 1 PatSchV sieht vor, dass das Fürstentum Liechtenstein die Gerichtsbehörden, die in Patentsachen (lit a) als einzige Instanz über Zivilklagen entscheiden und (lit b) vorsorgliche Massnahmen verfügen, bezeichnet.
Das zitierte Ausführungsgesetz LGBl 1980/33 normiert - worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat - seinem Wortlaut nach in Art 1 Abs 1 das Fürstliche Obergericht als erste und einzige inländische Instanz für die im Patentgesetz vorgesehenen Zivilklagen. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sind zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art 77 des Patentgesetzes vor Anhängigkeit der Zivilklage das Fürstliche Landgericht, nach deren Anhängigkeit der Präsident des Fürstlichen Obergerichts zuständig. In den nach diesen Bestimmungen genannten Verfahren sind gemäss Art 2 Abs 1 dieses Gesetzes die Vorschriften der Zivilprozess- und der Exekutionsordnung anzuwenden. Die in Patentsachen gefällten Zivil- und Strafentscheide der Gerichte des Fürstentum Liechtensteins können gemäss den aufgrund dieses Vertrages anwendbaren Bestimmungen über die Rechtspflege gemäss Art 11 PatSchV beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Das Erstgericht hat auch im Wesentlichen zutreffend ausgeführt, dass dieser mit einer Rechtsmittelbeschränkung verbundene besondere Rechtsweg nur soweit reicht, wie dies durch die vom Patentschutzvertrag vorgegebenen besonderen Rechtsschutzzwecke erforderlich ist. Er gilt daher nicht unbeschränkt. Schon in der Botschaft des Bundesrates zum PatSchV und später auch in mehreren liechtensteinischen Entscheidungen wurde betont, dass die Wendung "in Patentsachen" allein auf die materiell-rechtlichen Fragen der obergerichtlichen Entscheidung Bezug nimmt. Verletzungen des Prozessrechts sind dagegen ebenso wie exekutionsrechtliche Fragen weiterhin innerhalb des allgemeinen liechtensteinischen Rechtszuges überprüfbar. Es kann daher zu einer Spaltung des Rechtsweges kommen, sodass die auf materielle Rügen beschränkte Berufung an das Schweizerische Bundesgericht gemäss Art 11 PatSchV seinerzeit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und seit 01.01.2007 dem Bundesgerichtsgesetz (vgl dessen Art 131 Abs 1, 133), die hingegen auf formelle Gesichtspunkte eingeschränkte Berufung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof dagegen der liechtensteinischen ZPO folgt(e) (vgl F OGH LES 2013, 164 GE 2013, 391 unter Bezugnahme auf LES 1982, 176; Appel/Caspers Der Prozess ums Patent im Lichte des liechtensteinisch-schweizerischen Patentschutzvertrages LJZ 2002, 79; BGE 127 III 461, 466 E 3c, 3d; vgl Bundesgericht 4A_681/2012 und 4A_683/2012). Hinweise in diese Richtung finden sich auch im Bericht und Antrag der liechtensteinischen Regierung vom 29. März 1979 zu LGBl 1980/33.
Die dem Patentgesetz und dem Patentschutzvertrag innewohnenden Tendenzen zur Vereinheitlichung beziehen sich nämlich naturgemäss nur auf den unmittelbaren Bereich jenes Rechtes, dass den Bestand eines einheitlichen Patentschutzgebietes bedingt. Im Jurisdiktionsbereich der einzelnen mit Patentsachen befassten Gerichte können dagegen territoriale Rechtsbesonderheiten weiter bestehen bleiben. Für Verletzungen interner Verfahrensvorschriften bleibt daher im Sinne der bisher gemachten Ausführungen der allgemeine Rechtszug vom Fürstlichen Obergericht zum Fürstlichen Obersten Gerichtshof weiter bestehen (LES 1982, 176; vgl allgemein zum Patentschutzvertrag auch LES 1989, 80; LES 1984, 8).
Dies kann schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristen zu praktischen Problemen führen. Solche könnten auch aus der inhaltlichen Zuordnung der einzelnen Rügen resultieren. Zudem ist zu beachten, dass bei der Berufung an das Bundesgericht der Sachverhalt nach Ansicht von Appel/Caspers verbindlich feststehe, während der Fürstliche Oberste Gerichtshof, wenn er wie hier als Berufungsinstanz einschreitet, eine vollwertige Tatsacheninstanz ist. Damit die prozessuale Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs nicht zu spät kommt, könnte es demnach angebracht sein, das Verfahren bezüglich der Berufung an das Bundesgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die prozessualen Fragen des obergerichtlichen Urteils vorerst auszusetzen. Als Rechtsgrundlage nannten die nachfolgend zitierten Autoren die analoge Anwendung des Art 57 Abs 1 chOG bzw Bundesrechtspflegegesetz, das allerdings - wie erwähnt - ab 01.01.2007 durch das Bundesgerichtsgesetz ersetzt wurde (vgl Appel/Caspers 81).
Die Anwendbarkeit der unter Art 5 Abs 1 PatSchV fallenden schweizerischen Vorschriften gilt nur im Anwendungsbereich dieses Vertrags. Dieser selbst enthält keine nähere Definition seines Anwendungsbereichs: Art 1 PatSchV hält lediglich fest, dass die Vertragsstaaten "ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente" bilden. Die Konsultation der zitierten Materialien hilft hier jedoch weiter. Gegenstand des Patentschutzvertrages - und somit der Rechtsvereinheitlichung - sind die Erfindungspatente selbst. Diese sollen in ihrer Substanz im einheitlichen Schutzgebiet unteilbar sein. Dies bedeutet wiederum, dass einheitliche Erfindungspatente im gesamten Schutzgebiet auch nur einheitlich entstehen, bestehen oder untergehen können. Entsprechendes gilt für dingliche Verfügungen über derartige Patente. Aus dem bereits zitierten Bericht und Antrag für das liechtensteinische Ausführungsgesetz zum Patentschutzvertrag erhellt, dass Patentsachen in erster Linie die sich aus dem Patentgesetz vorgesehenen Anspruchsgrundlagen und Klagemöglichkeiten sind. Demnach umfasst dies die Nichtigkeitsklage (Art 26 bzw 29 PatG), die Teilnichtigkeitsklage (Art 27 PatG), die Abtretungsklage (Art 29 PatG), die Löschungsklage (Art 38 PatG), die Unterlassungs- und Beseitigungsklage (Art 72 PatG), die Schadenersatzklage (Art 73 PatG), die Feststellungsklage (Art 74 PatG), die Schadenersatzklage wegen Nichtanbringung des Patentzeichens (Art 11 Abs 3 PatG), Klagen aus Prioritätsrechten (Art 17 ff PatG), Klagen auf Erteilung einer Lizenz (Art 36, 37 und 40 PatG) sowie die Klage bezüglich eines Mitbenutzungsrechtes (Art 48 PatG). Für diese Klagen ist die Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichtes als erste und (nach dem Gesetzeswortlaut - vgl unten Erw 7.5.) einzige inländische Instanz gemäss Art 1 des genannten Ausführungsgesetzes iVm Art 10 PatSchV gegeben. Hingegen fallen Klagen, die sich auf einen Vertrag, mit dem ein Patent veräussert oder lizenziert wird, beziehen und nicht ausdrücklich im Patentgesetz genannt sind, nicht in diese besondere Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichts. Diese Klagen werden nicht als patentrechtlich sondern als vertragsrechtlich eingeordnet. Die diesbezüglichen Ansprüche betreffen daher keine Streitigkeiten im Sinne des Patentschutzvertrages und können sowohl in der Schweiz wie auch in Liechtenstein gemäss den hiefür jeweils geltenden nationalen Vorschriften verfolgt werden (Appel/Caspers 82).
7.2. Bei der Auslegung eines Staatsvertrages wie dem Patentschutzvertrag ist in erster Linie vom Vertragstext auszugehen, wie ihn die Parteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften (Appel/Caspers 82 unter Hinweis auf BGE 127 III 461, 465 Erw 3. b).
Fasst man nach den bisherigen Ausführungen den Patentschutzvertrag als Staatsvertrag auf, der das materielle Patentrecht Liechtensteins und der Schweiz vereinheitlicht, ergibt sich nach Appel/Caspers 83, 85 die Konsequenz, dass dieser den autonomen Kollisionsnormen der beiden Staaten im Anwendungsbereich des Patentschutzvertrages derogiert. Demnach wäre der Vorrang des Patentschutzvertrages vor den kollisionsrechtlichen Bestimmungen, welche die Schweiz und Liechtenstein in Zusammenhang mit dem Patentrecht jeweils autonom erlassen haben, zu bejahen. Dies gilt allerdings nur innerhalb des Anwendungsbereichs des Patentschutzvertrages. Ist dagegen ein dritter Staat involviert, soll nach den genannten Autoren grundsätzlich Raum für die Anknüpfung nach dem jeweiligen autonomen Internationalen Privatrecht bleiben (Appel/Caspers 83, 85).
7.3. Die Klägerinnen werfen den Beklagten sinngemäss die widerrechtliche Benützung bzw Nachahmung ihrer patentierten Erfindung gemäss Art 66 lit a Patentgesetz vor. Davon ausgehend richten sie ihre Klage auf Unterlassung sowie Schadenersatz gemäss Art 72, 73 Patentgesetz. Die Anspruchsgrundlagen und Klagemöglichkeiten resultieren daher aus dem Patentgesetz und sind damit als "Patentsachen" im Sinne des Patentschutzvertrages zu qualifizieren (siehe oben Erw 7.1. unter Hinweis auf Appel/Caspers 82).
Nach dem Prozessstandpunkt der Klägerinnen machen sie Verletzungen des europäischen Patents EP 0 767 106 bzw der jeweiligen nationalen Teile desselben im Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sowie in Deutschland und in Österreich geltend. Ihrer Ansicht nach wäre daher gemäss Art 38 Abs 1 IPRG, soweit das Klagebegehren angebliche in Deutschland und Österreich gesetzte Verletzungshandlungen umfasse, deutsches bzw österreichisches Patentrecht anzuwenden. Es bedarf keiner besonderen Erörterung, dass sich nach den Behauptungen auf die Territorien von Deutschland und Österreich erstreckende Verletzungen des Patentschutzes nicht das einheitliche Schutzgebiet für Erfindungspatente betreffen, die das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz nach dem Patentschutzvertrag bilden. Dies ergibt sich unter anderem aus den Art 1, 4, 5, 10, 11 des Patentschutzvertrages.
In ihrer Berufung differenzieren die Klägerinnen selbst zwischen den behaupteten Patentrechtsverletzungen, die einerseits Territorien des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz und damit das einheitliche Schutzgebiet sowie andererseits jene von Deutschland und Österreich betreffen sollen. Patentrechtsverletzungen, die sich angeblich auf das einheitliche Schutzgebiet für Erfindungspatente des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz beziehen, sind nach dem ausdrücklichen Bekunden der Klägerinnen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Sie räumen definitiv ein, dass für die Rechtsbereiche von Deutschland und Österreich nicht die im Wege des Patentschutzvertrages anzuwendende schweizerische Gesetzgebung massgebend sei. Der Patentschutzvertrag und das sogenannte Ausführungsgesetz vom 26. September 1979, LGBl 1980/33, sowie die demnach im einheitlichen Schutzgebiet anzuwendenden schweizerischen Gesetze sind daher nach dieser zutreffenden Ansicht für jene Teile der Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen nicht wirksam, die sich auf Deutschland und Österreich beziehen.
7.4. Das Rechtsmittel der Klägerinnen stellt eine formal richtig und vollständig ausgeführte Berufung im Sinne des § 437 ZPO dar. Inhaltlich wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Fürstliche Obergericht habe das liechtensteinische Internationale Privatrecht verletzt, indem es nicht von den Bestimmungen des IPRG ausgehend den massgeblichen Sachverhalt nach deutschem und österreichischem Recht beurteilt habe. Insoweit sei das erstinstanzliche Urteil mangelhaft und schon deshalb aufzuheben. Schliesslich habe das Berufungsgericht keine eigenständige rechtliche Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts vorgenommen, sondern sich dabei im Wesentlichen den (im Übrigen weitgehend unrichtigen) Rechtsausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen angeschlossen. Schliesslich rügen die Berufungswerberinnen das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln, die insbesondere dadurch gegeben seien, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe, dass das als patentverletzend erachtete Produkt nicht nur in Liechtenstein und der Schweiz sondern auch in Deutschland und Österreich vertrieben werde. Dazu hätten die Klägerinnen konkrete Behauptungen aufgestellt, die die Beklagten ohnehin nicht bestritten hätten.
Zu diesem letzten Argument sei am Rande derzeit nur bemerkt, dass es dazu keiner Feststellungen bedurft hätte, wenn diese Feststellungsgrundlage ausser Streit stehen würde (vgl §§ 266 Abs 1, 267 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0039927). Unabhängig davon hat das Erstgericht seiner Entscheidung ohnehin als unstrittig und damit als im Berufungsverfahren nicht gerügte Tatsachenfeststellung vorausgestellt, dass die sogenannte "F Box" weltweit und damit also auch in Deutschland und Österreich über Verantwortung der Erstbeklagten vertrieben wird (ON 113 S 8 letzter Absatz).
Inhaltlich werden jedenfalls damit sogenannte sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind (F OGH 04.11.2016 02 CG.2015.16 Erw 8.2.2.; 6 Ob 274/04v).
Enthält ein Sachverständigengutachten unzulässigerweise rechtliche Schlussfolgerungen, dann können diese im Berufungs- und im Revisionsverfahren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüft werden (RIS-Justiz RS0043589). Auch in diesem Punkt machen die Berufungswerberinnen sohin materiell-rechtliche Fragen und nicht Verletzungen des Prozessrechts geltend, die jedenfalls insoweit innerhalb des allgemeinen liechtensteinischen Rechtszuges nicht überprüfbar sind, soweit sie materiell-rechtliches schweizerisches Patentrecht betreffen (LES 2013, 164).
Die Wahrnehmung ausländischen Rechts bzw das Unterbleiben seiner Anwendung, obwohl dies nach der Sach- und Rechtslage geboten wäre, ist im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (vgl 1 Ob 30/04z mwN). Mangelt es allerdings an der Ermittlung des fremden Rechts durch die erste Instanz, die nach Art 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen wäre, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen kann (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 53 aE; vgl RIS-Justiz RS0045163). Soweit also die Klägerinnen die ihrer Meinung nach zu Unrecht unterbliebene Anwendung von deutschem und österreichischem Recht bemängeln, machen sie damit auch einen formellen Aspekt geltend, der für sich gesehen im Sinne der vorzitierten Erwägungen (7.1.) auch mit Berufung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte.
Zusammengefasst ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das Rechtsmittel der Klägerinnen in seiner Gesamtheit als zulässig zu betrachten ist, sodass bei Behandlung desselben von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe aufzugreifen sind.
7.5. In der Entscheidung LES 2013, 164 und von Appel/Caspers 81 wird der nach Art 1 Abs 1 des Gesetzes zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente und gemäss Art 11 PatSchV gewährte Rechtsschutz als besonderer Rechtsweg mit Rechtsmittelbeschränkung bezeichnet. Im allgemeinen wird mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges danach differenziert, ob für eine Rechtssache die ordentlichen Gerichte (zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche) oder die Verwaltungsbehörden zuständig sind (vgl Mayr in Rechberger ZPO4 Vor § 1 JN Rz 4 f). Schliesslich wird noch zwischen dem streitigen Rechtsweg einerseits und dem ausserstreitigen Rechtsweg andererseits unterschieden, je nachdem welche Verfahrensart vor den Zivilgerichten zur Anwendung kommt (vgl Mayr Rz 16).
Wenn nun Art 1 Abs 1 des sogenannten Ausführungsgesetzes das Fürstliche Obergericht als "erste und einzige inländische Instanz" bezeichnet, ist dies insoweit etwas irreführend, als nach Art 5 Abs 2 PatSchV "als Inland im Sinne der Patentgesetzgebung das einheitliche Schutzgebiet gilt". Davon ausgehend sind daher auch die schweizerischen Gerichte und insbesondere das Bundesgericht in diesem Zusammenhang als inländische Gerichte zu bezeichnen. Sohin regeln die zitierten Bestimmungen für den Anwendungsbereich des Patentschutzvertrages die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit. Demnach ist nämlich das Fürstliche Obergericht für im Fürstentum eingebrachte patentrechtliche Zivilklagen das örtlich und sachlich zuständige Gericht erster Instanz, obwohl es gewöhnlich und mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen gemäss Art 1 Abs 1 lit b GOG als zweitinstanzliches Gericht einzuschreiten hat. Gleichzeitig wird damit die funktionelle Zuständigkeit abweichend von den Bestimmungen des GOG in der Weise geregelt, dass das Fürstliche Obergericht als erstinstanzliches Gericht sowie das Bundesgericht und allenfalls unter den gegebenen Voraussetzungen der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Gerichte zweiter Instanz einschreiten. Diese besonderen Zuständigkeitsregelungen dienen zweifelsfrei der Umsetzung des mit dem Patentschutzvertrag und dem dazu erlassenen Ausführungsgesetz verfolgten Zieles, im Rahmen eines einheitlichen Schutzgebietes für Erfindungspatente auch eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen (vgl BGE 127 III 461, 466 E 3c, 3d).
Immaterialgüterrechte und damit auch Patentrechte sind streng territoriale Rechte (Appel/Caspers 83) und werden daher nach dem Territorialiätsprinzip behandelt (vgl Art 38 Abs 1 IPRG; Neumayr KBB4 § 34 IPRG Rz1; RIS-Justiz RS0076803, RS0076884; 17 Ob 12/09b). Mit diesem Prinzip wäre es nicht in Einklang zu bringen, die im Patentschutzvertrag und im Gesetz LGBl 1980/33 geschaffenen besonderen Zuständigkeitstatbestände, die für das Schutzgebiet Fürstentum Liechtenstein und Schweiz in Patentrechtssachen eine einheitliche Rechtsprechung sicherstellen sollen, auf Patentrechtssachen auszudehnen, die ausserhalb des Schutzgebietes angesiedelt sind. Das widerspräche dem klaren Wortlaut der beiden Rechtsquellen und der erkennbaren Absicht der Vertragsparteien bzw des Gesetzgebers sowie deren Charakter als Ausnahmebestimmung zu allgemeinen Zuständigkeitstatbeständen, der eine restriktive Auslegung nahelegt. Wenngleich prozessökonomische Gründe im Allgemeinen ohnehin für die Gesetzesauslegung nicht heranzuziehen sind, sei erwähnt, dass an Patentrechtsverletzungen ua in Österreich und Deutschland einerseits bzw im einheitlichen Schutzgebiet Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz andererseits teilweise unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen, die auch gesonderte bzw voneinander abweichende Feststellungsgrundlagen erfordern.
Damit kann es schon deshalb nicht der Parteienautonomie überlassen werden, ausserhalb dieses Rahmens zu diesen eng geregelten Zuständigkeitstatbeständen Vereinbarungen zu treffen. Es liegt daher hier jedenfalls soweit, als damit die Eigenschaft des Fürstlichen Obergerichts als Gericht erster Instanz erfasst wird, eine unprorogable Unzuständigkeit vor, die durch Parteienvereinbarung nicht beseitigt werden kann. Schliesslich hat ausserhalb des Anwendungsbereiches dieser beiden Rechtsquellen das Fürstliche Obergericht - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - wie erwähnt gemäss Art 1 Abs 1 lit b GOG als zweitinstanzliches Gericht einzuschreiten. Dies gilt insbesondere auch für Patentrechtssachen, die sich auf die Territorien Deutschlands und Österreichs beziehen. Diese Überlegungen betreffen sohin auch die funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts. Die funktionelle Unzuständigkeit eines Gerichts ist aber nicht prorogabel und auch nicht einer Heilung zugänglich (vgl 4 Ob 274/01z; 6 Ob 579/86 SZ 60/238; Mayr in Rechberger ZPO4 § 104 JN Rz 17; Kodek in Rechberger § 532 ZPO Rz 1).
In sinngemässer Anwendung des § 53 Abs 3 JN ist es daher für die hier zu beurteilende Frage nicht von Bedeutung, dass die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne die Einwendung der Unzuständigkeit zu erheben. Damit kommen auch die §§ 251 Abs 1, 259 ZPO nicht zum Tragen, wonach die Einrede der Unzuständigkeit in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Verhandlung erhoben werden muss. Vielmehr liegt ein Anwendungsfall des § 446 Abs 1 Z 3 ZPO vor, wonach ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wird, wenn ein Gericht entschieden hat, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte. Da eine Heilung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht in Betracht kommt, ist es auch nicht zielführend, den Parteien gemäss § 182 ZPO die Erörterung der bisher mit ihnen nicht diskutierten Fragen zu ermöglichen.
7.6. § 233 ZPO (objektive Klagenhäufung; vgl § 227 Abs 1 öZPO) gelangt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil das Fürstliche Obergericht zur Verhandlung und Entscheidung für die in diesem Berufungsverfahren umstrittenen Ansprüche unheilbar und nicht prorogabel unzuständig ist, weshalb nicht mehr erörtert werden muss, ob durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände dieses Rechtsstreites im Verhältnis zu sonstigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, wonach beispielsweise der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht als Berufungs- und damit Tatsacheninstanz einschreitet, eine Verfahrenskonstellation geschaffen wird, die jenen gleich zu setzen ist, in denen über Ansprüche nicht in derselben Art des Verfahrens zu verhandeln ist (§ 233 letzter Halbsatz ZPO).
7.7. Dies führt zusammengefasst dazu, dass aus Anlass der zulässigen Berufung der Klägerinnen dieser Nichtigkeitsgrund ohne weiteres wahrzunehmen ist. Deshalb war das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung, soweit sich also die erhobenen Klagebegehren auf Unterlassungen von bestimmten Rechtshandlungen in Deutschland und in Österreich sowie die daran anknüpfenden Rechtsfolgen beziehen, als nichtig aufzuheben. Dasselbe gilt für das in diesem Umfang vorausgegangene Verfahren. Schliesslich war insoweit die Klage als unzulässig zurückzuweisen (§ 447 Abs 1 ZPO).
Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsmitteilung vortragen, der Schutz für das Klagepatent sei mit 26.09.2016 abgelaufen, ändert dies nichts an dieser Entscheidung, weil die aufgezeigte Nichtigkeit des Ersturteils und des ihm vorausgegangen Verfahrens unabhängig davon verwirklicht wurde und damit im Rahmen des Anfechtungsumfanges wahrgenommen werden musste.
8.1. Die teilweise Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache bedingt gemäss § 50 ZPO die teilweise Neufassung der Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese ist in § 51 Abs 3 ZPO begründet. Beide Parteien haben im erstinstanzlichen Verfahren auf die die teilweise Nichtigkeit des Verfahrens begründenden Umstände nicht hingewiesen, weshalb ihnen die dennoch erfolgte Einleitung bzw. Fortsetzung des Verfahrens in gleicher Weise zuzurechnen ist (vgl § 51 Abs 1 ZPO). Der erstinstanzliche Verfahrensaufwand war in erster Linie durch die Herausarbeitung jener Tatsachen bedingt, die eine Entscheidung über alle Klagebegehren ermöglichen sollten und wie sie vom Erstgericht auch als Grundlage für die Abweisung aller erhobenen Begehren dienten. Mangels näherer Zuordnungsmöglichkeiten ist daher mit Grund anzunehmen, dass der Verfahrensaufwand zu gleichen Teilen jenen Entscheidungen zu Grunde zu legen ist, die zu einer Ab- bzw Zurückweisung der Begehren führten. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Hälfte der beiderseits verzeichneten Kosten mit Kostenaufhebung vorzugehen war.
8.2. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten die wahrzunehmende Nichtigkeit sinngemäss angesprochen. Gemäss § 51 Abs 1 ZPO gebührt ihnen daher Kostenersatz. Dass nach den in der Berufungsbeantwortung von den Beklagten vorgetragenen Behauptungen am 26.09.2016 der Schutz für das Klagepatent abgelaufen sei, muss auch in diesem Zusammenhang nicht näher erörtert werden, weil die Beklagten im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren ohnehin keine Kosten verzeichneten. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind aber jedenfalls nur jene Begehren der Klägerinnen, die sich auf die Schutzgebiete Deutschland und Österreich beziehen. Der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ist daher auch nur die Hälfte des auf das Rechnungslegungsbegehren entfallenden Streitwertes, das sind CHF 12'500.00, zu Grunde zu legen.
Die Beklagtenvertreterin hat auch zwei in Deutschland ansässige Unternehmer vertreten. Gemäss Art 8 Abs 1 MWSTG gilt eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland ansässigen Klienten erbrachte Dienstleistung als im Ausland erbracht, sodass die Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (F OGH 05 HG 2013.7 GE 2014,161; StGH 2013/003 GE 2014,410 je mwN ua). Vorbringen und Bescheinigungen (§ 54 ZPO), die davon abweichende Schlüsse zuliessen, wurden nicht vorgetragen.
Mit diesen Einschränkungen waren den Beklagten für das Berufungsverfahren die von ihnen verzeichneten Kosten auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 12'500.00 zuzuerkennen.
Wenn auch die Zweitklägerin exklusive Lizenznehmerin der Klagepatents für die Gebiete Deutschlands und Österreichs ist, hat sie doch auch auf das einheitliche Schutzgebiet des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz bezogene Klagebegehren erhoben, weshalb auch ihr sämtliche Begehren zuzurechnen sind. Da jedoch die Klägerinnen unabhängig voneinander die erhobenen Ansprüche verfolgen konnten, besteht ihrerseits keine Solidarberechtigung (Gesamtgläubigerschaft). Auch den Beklagten können die Patentrechtsverletzungen unabhängig voneinander vorgeworfen werden, weshalb auch auf ihrer Seite keine Solidarverpflichtung(-schuld) besteht, sodass sich der Kostenausspruch für das Berufungsverfahren auch auf § 46 Abs 1 ZPO stützt.
Vaduz, am 06. April 2017