S 1991.00001
Art 77 Abs 2 KO
Angesichts des klaren Wortlauts von Art 77 Abs 2 KO, seiner Übereinstimmung mit § 125 Abs 2 öKO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist gegen E des OG über Ansprüche des Masseverwalters jedes weitere Rechtsmittel ausgeschlossen.
Eine allfällige gegenteilige Rechtsmittelbelehrung in einem entsprechenden B des OG vermag ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen.
1. ... [Verfahrensrechtliche Ausgangslage].
2. In der Konkurssache P hatte das LG mit B vom 22.06. 2001 dem Masseverwalter unter Hinweis auf Art 78 Abs 1 KO zugestanden, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Konkursabwicklung ein ungewöhnliches Ausmass hätten. Allein schon der Umfang des Konkursakts mit den zahlreichen Schriftsätzen des Masseverwalters belege dies. Der Masseverwalter habe zahlreiche Korrespondenzen in englischer Sprache mit einem Korrespondenzanwalt führen müssen. Dem Masseverwalter seien Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin von ausserordentlichem Umfang zur Verfügung gestanden. Sämtliche Gläubiger könnten vollständig befriedigt werden. Dieser Erfolg und die skizzierten Umstände würden eine Entlohnung des Masseverwalters in der Höhe von 40 % des Realisats rechtfertigen. Der vom Vertreter der Gemeinschuldnerin erhobene Vorwurf über eine quantitativ und qualitativ schlechte Leistung des Masseverwalters sei in keiner Weise belegt. Mit dieser Begründung anerkannte das LG die im Antrag des Masseverwalters vom 16.03.2001 enthaltene Entlohnung von CHF 197 043.50.
3. Einem hiergegen erhobenen Rekurs von P, E und Dr K vom 09.07.2001 gab das OG mit Bezug auf die Entlohnung des Masseverwalters teilweise Folge, indem es diese auf CHF 98 522.00 verminderte ...
4. In seinem hiergegen gerichteten Revisionsrekurs vom 03.10.2001 beantragte der Masseverwalter (Revisionsrekurswerber), seine Entlohnung in der Höhe von 40 % des Realisats, somit CHF 197 043.00 festzusetzen. Als Revisionsrekursgrund nannte er unrichtige rechtliche Beurteilung ... [mit hier nicht näher interessierender Begründung].
5. ... [hier nicht näher interessierende Vorbringen von P, E und Dr K in deren Gegenäusserung vom 05.09.20011.
6. Hierzu hat der OGH erwogen:
7. Art 77 und 78 KO regeln die Ansprüche des Masseverwalters. Nach Art 77 Abs 1 KO hat er bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Ersatz der baren Auslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung anzumelden. Nach Art 77 Abs 2 KO entscheidet das LG über die Ansprüche des Masseverwalters. Seine E ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Gläubigern zuzustellen. Diese können die E durch Rekurs anfechten. Das OG entscheidet endgültig.
8. Die österreichische Konkursordnung (öKO) kennt ähnliche Bestimmungen: § 125 Abs 1 öKO entspricht im Wesentlichen Art 77 Abs 1 KO; § 125 Abs 2 öKO entspricht im Wesentlichen Art 77 Abs 2 KO. Sowohl nach Art 77 Abs 2 KO als auch nach § 125 Abs 2 öKO entscheidet das Konkursgericht (nach Art 77 Abs 2 KO: das LG) über die Ansprüche des Masseverwalters. Nach beiden Bestimmungen teilt es seine E unter anderem dem Masseverwalter mit. Nach beiden Bestimmungen kann (neben anderen Berechtigten) der Masseverwalter die E mit Rekurs anfechten. Nach beiden Bestimmungen entscheidet das Rekursgericht (nach Art 77 Abs 2 KO: das OG; nach § 125 Abs 2 öKO: das Gericht zweiter Instanz) endgültig.
9. Nach der österreichischen Rechtsprechung zu § 125 Abs 2 öKO (= Art 77 Abs 2 KO, soweit hier von Belang) entscheidet das Rekursgericht auch dann endgültig über Ansprüche des Masseverwalters, wenn es erstgerichtliche Beschlüsse hierüber aufhebt oder abändert: § 125 Abs 2 öKO unterscheide nicht zwischen bestätigenden, abändernden oder aufhebenden E des Rekursgerichts. Eine weitere Anfechtung sei ausgeschlossen, wie immer dessen E über die Ansprüche des Masseverwalters lauten möge (EvBl 1960/107). Gleiches hat mit Bezug auf den klaren Wortlaut von Art 77 Abs 2 KO zu gelten.
10. Mit dem Revisionsrekurs ist ausschliesslich die vom OG als Rekursgericht festgesetzte Entlohnung des Masseverwalters angefochten ... Die Entlohnung des Masseverwalters gehört nach Art 77 Abs 1 KO zu den Ansprüchen des Masseverwalters, über die wie dargelegt das OG endgültig entscheidet.
11. Nach Art 3 Abs 2 KO können E des LG durch Rekurs an das OG und an den OGH angefochten werden, soweit die KO nicht etwas anderes bestimmt. In Art 77 Abs 2 KO bestimmt sie etwas anderes: indem sie gegen E über Ansprüche des Masseverwalters weitere Rechtsmittel ausschliesst. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG vermag ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen (OGH, B vom 08.06.2000 [veröffentlicht in: LES 2000, 2201 und B vom 07.07.2000 [veröffentlicht in: LES 2000, 229] je mit Hinweisen).
12. Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
13. Anzumerken bleibt allerdings, dass der OGH in einer E vom 05.04.2001 den Rechtsmittelausschluss nach Art 77 Abs 2 KO nicht beachtet hatte. Zuvor, in den beiden bereits zitierten E (B vom 08.06.2000 und vom 07.07.2000 [beide veröffentlicht in: LES 2000, 220 und 229]), hatte der OGH die (in seiner früheren Besetzung) ergangene Rechtsprechung aufgegeben, wonach in Konkurssachen E der ersten Instanz immer mit Rekurs beim OG und beim OGH angefochten werden könnten: dass also auch bei konformen E der ersten und zweiten Instanz ein Weiterzug bis zum OGH gegeben sei. Unter Hinweis auf den Wortlaut von Art 1 Abs 2 KO, auf die Entstehungsgeschichte sowie auf die Entwicklung zur österreichischen Rezeptionsvorlage hat der OGH einlässlich begründet, dass der Gesetzgeber in Konkurssachen den Weiterzug an den OGH nur (aber immerhin) nach Massgabe der ZPO zulassen wollte. Fallbezogen führte er aus, dass nach § 496 Abs 1 ZPO Rekurse gegen E des Gerichts zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche B bestätigt wurde, vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zurückzuweisen seien. Im konkreten Fall jedoch habe das OG, indem es dem Rekurs des Masseverwalters keine Folge gab, im Ergebnis gleich entschieden wie das LG. In jenem B habe das LG jedoch ausdrücklich festgehalten, dass es an die im vorausgehenden B des OG geäusserte Rechtsansicht gebunden sei, diese jedoch in keiner Weise teile. Von daher könne nicht im Sinn von § 496 Abs 1 ZPO von einer Bestätigung des erstrichterlichen B durch die zweite Instanz gesprochen werden. Über diesen an sich zutreffenden Erwägungen nahm der OGH nicht Bedacht auf Art 77 Abs 2 KO und trat auf einen Revisionsrekurs betreffend die Entlohnung eines Masseverwalters ein, allerdings ohne ihm Folge zu geben. Angesichts des klaren Wortlauts von Art 77 Abs 2 KO, seiner Übereinstimmung mit § 125 Abs 2 öKO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung war im hier interessierenden Punkt von der fraglichen E spruchgemäss abzurücken.