StGH 1995/16
Art 23 StGHG Art 31, 43 LV Art 2 Abs 2 PGR Art 2 Abs 2 SR § 240 StPO iVm § 96 StPO § 24 Abs 6 RHG
Im Zweifel ist stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen. Ein Zweifel ist anzunehmen, wenn die obere Instanz nach der bisherigen Gerichtspraxis von der Anfechtbarkeit einer E ausging. Auch die aufgrund der gemäss der ratio legis von Art 24 Abs 6 RHG gebotene Gleichbehandlung von Urkundenherausgabe und Zeugeneinvernahme lassen Zweifel am Rechtsmittelausschluss bei Zeugeneinvernahmen als gerechtfertigt erscheinen.
So "wie eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag, vermag auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht, einen ansonsten offenstehenden Rechtsweg abzuschneiden. Der weitere Rechtsmittelweg ist nämlich, von ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, aus Rechtsschutzgründen nicht der Disposition des erkennenden Gerichts anheimgestellt. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung hat demzufolge grundsätzlich keine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist aber eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht einfach unbeachtlich. Unter Umständen kann auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung dazu führen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird. Diesfalls kann der Vertrauensgrundsatz je nach den Umständen einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens vermitteln. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt in diesem Sinne eine Vertrauensgrundlage, dh einen Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz, dar. Das kann dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden geboten sein kann, falls die falsche Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung des Rechtssuchenden geführt hat.
1. Mit B vom 26.04.1995 zu Rs 86/95-16 hat das OG der Beschwerde der Bf gegen den B des LG über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung des Rechtshilfeersuchens sowie gegen die Vorladung des LG vom 10.03.1995 an einen informierten Vertreter der X Bank
AG, Vaduz, als Zeuge zur Einvernahme zu erscheinen, keine Folge gegeben. Dieser B wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen von Art 24 Abs 6 letzter Halbsatz RHG iVm § 332 Abs 2 StPO und § 240 StPO mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diese E kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.
2. Gegen diesen B des OG erhoben die Bf mit Datum vom 17.05.1995 Beschwerde an den StGH. Sie rügen eine Verletzung des Beschwerderechts gem Art 43 LV iVm dem in Art 31 LV gewährleisteten Recht der gleichen und willkürfreien Behandlung, insbesondere durch den Gesetzgeber.
Beantragt wird, die Worte, "in denen nicht die Beschwerde an den OGH ausgeschlossen ist" in § 240 Z 3 (richtig: Z 4) StPO, LGBl 1998/62, als verfassungswidrig aufzuheben und diese Aufhebung unverzüglich kundzumachen sowie festzustellen, dass die Bf durch den B wegen des Ausschlusses des Rechtszuges in ihrem Recht auf Beschwerdeführung und auf rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung verletzt sind. Des weiteren wird beantragt, den B des OG aufzuheben und die Sache mit der Weisung, der E eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beizugeben, dass gegen die E Revisionsbeschwerde an den OGH zulässig sei, zur neuerlichen E an das OG zurückzuverweisen; dies alles unter Kostenfolgen für das Land. Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wird dies im wesentlichen wie folgt:
2.1. Beim angefochtenen B des OG handle es sich, zumindest nach der Rechtsmittelbelehrung, um eine endgültige Entscheidung. Somit sei die Verfassungsbeschwerde an den StGH zulässig.
Der angefochtene B werde im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung angefochten. Die Bf seien der Rechtsmeinung, dass der Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels an den OGH verfassungswidrig sei. Die Bf seien der Ansicht, dass diese Verfassungswidrigkeit nun in einer Individualverfassungsbeschwerde an den StGH angefochten werden könne, da es sich beim angefochtenen B um eine endgültige E handle. Vorsichtshalber würden die Bf auch eine Revisionsbeschwerde an den OGH einreichen.
2.2. Wie das OG im angefochtenen B in der Rechtsmittelbelehrung ausführe, sei gegen diesen B des OG kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Art 24 Abs 6 letzter Halbsatz RHG in Zusammenhang mit § 332 Abs 2 StPO und § 240 StPO). Das OG zitiere zwar die Gesetzesbestimmungen grösstenteils richtig, doch sei dieser gesetzliche Rechtsmittelausschluss verfassungswidrig.
Art 24 Abs 6 RHG sei keine abschliessende Bestimmung, sondern verweise ausdrücklich auf das Recht der Beschwerdeführung an den OGH aus anderen Bestimmungen, womit die Bestimmungen der StPO gemeint seien, auf die das OG auch verweise.Die Rechtsmittelbestimmungen gem § 240 StPO und § 238 Abs 3 StPO hätten zu der Praxis des OGH geführt, dass alle difformen E des LG und des OG in Strafrechtshilfeverfahren gem § 240 Z 4 iVm § 238 Abs 3 StPO an den OGH angefochten werden könnten. Konforme E des LG und des OG in Strafrechtshilfeverfahren könnten nur dann an den OGH angefochten werden, wenn das LG die Beschlagnahme von Gegenständen, insbesondere auch Urkunden (gem § 96 Abs 2 StPO) verfüge. In diesem Falle sei die Rechtsmittelmöglichkeit gem § 240 Z 3 StPO gegeben.
Die Gerichtspraxis lasse also bei konformen E des LG und des OG eine Revisionsbeschwerde an den OGH dann zu, wenn es um die Beschlagnahme von Gegenständen (Unterlagen) gehe (§ 240 Z 3 StPO), nicht aber dann, wenn es zB um die Einvernahme eines Zeugen gehe (§ 240 Z 4 iVm § 238 Abs 3 StPO). Das Gesetz differenziere also in § 240 zwischen einerseits E betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen (Z 3) und andererseits E betreffend die Einvernahme von Zeugen (Z 4). Diese Unterscheidung sei verfassungswidrig, da sie sich nicht auf einen sachlichen Differenzierungsgrund stützen könne.
Eine sachliche Differenzierung zwischen E über die Beschlagnahme von Gegenständen und E über die Einvernahme von Zeugen sei nicht gegeben, da die Gegenständebeschlagnahme (Aktenbeschlagnahme) und die Zeugeneinvernahme inhaltlich gleich sein können und oft auch seien und auf das gleiche Ermittlungsergebnis oder Ermittlungsziel hinausliefen. Oft sei es Zufall, ob eine Information durch eine Urkundenbeschlagnahme oder eine Zeugeneinvernahme erlangt werde. Es hänge vom zufälligen Antrag der ersuchenden ausländischen Behörde ab. Die ausländische Behörde könne eine Information, wie im vorliegenden Fall, von einem informierten Vertreter der X Bank AG in einer Zeugeneinvernahme erlangen oder dieselbe Information von der X Bank AG durch die Urkundenherausgabe bzw Urkundenbeschlagnahme erlangen. Es handle sich also bei der Urkundenbeschlagnahme und der Zeugeneinvernahme um gleichwertige Untersuchungshandlungen, die auf die Erlangung der gleichen Informationen abzielten. Ein Unterschied zwischen diesen beiden Mitteln sei nicht erkennbar, weshalb die unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle der Urkundenbeschlagnahme und Zeugeneinvernahme sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb verfassungswidrig sei.
Auch und gerade der Gesetzgeber dürfe keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen. Dass sich eine gesetzliche Differenzierung auf ernsthafte sachliche und vernünftige Gründe stützen müsse, sei vor allem deshalb besonders streng zu prüfen, weil Art 43 LV das Recht der Beschwerdeführung gewährleiste. Dieses Recht werde gerade auch vom StGH streng gehandhabt, so dass bei blossem Zweifel der Sachlichkeit und Vernunft einer gesetzlichen Differenzierung eine solche Differenzierung als gleichheitswidrig und damit als verfassungswidrig betrachtet werden müsse.
Da sich also die Differenzierung in § 240 Z 3 StPO einerseits und § 240 Z 4 (iVm § 238 Abs 3) StPO andererseits nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lasse, sei diese Differenzierung verfassungswidrig, dh verstosse gegen Art 43 LV in Verbindung mit Art 31 LV. Die Verfassungswidrigkeit könne dadurch beseitigt werden, dass die Worte "in denen nicht die Beschwerde an den OGH ausgeschlossen ist" in der Bestimmung von § 240 Z 4 StPO gestrichen werde, so dass in allen Fällen gegen die E des OG der E des OGH angerufen werden könne.
2.3. ...
3. ...
4. Mit Schreiben vom 08.06.1995 erstattete das OG Gegenäusserung.
Nach Meinung des OG würden durch die im Beschwerdevorbringen zutreffend wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen und der darauf beruhenden Spruchpraxis der liechtensteinischen Gerichte keine verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bf verletzt. Der OGH habe in seiner E vom 08.04.1992, Rs 135/90-13, die Erwägungen dargelegt, die einer Ausdehnung der Durchbrechung des in Ansehung von Konformentscheidungen erster Instanz festgelegten Rechtsmittelauschlusses (§ 238 Abs 3 StPO) auf nicht von der Ausnahmeregelung des § 240 Z 3 StPO erfasste Fälle entgegenstehen. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass es in Ansehung von Vorfällen im Zusammenhang mit Zeugenvernehmungen, abgesehen von dem bereits durch § 240 Z 3 erfassten Fall - im Gesetz an einer dem § 240 Z 3 vergleichbaren Ausnahmebestimmung fehle und dass Zeugen, anders als die zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Personen, bereits durch ein Netz von Aussageverweigerungsrechten geschützt seien (LES 1991, 119 f). Der im vorliegenden Fall zum Tragen kommende und in der Rechtsmittelbelehrung des OG zum Ausdruck gebrachte Rechtsmittelausschluss sei daher sachlich durchaus gerechtfertigt. Schliesslich werde darauf verwiesen, dass selbst eine objektiv unrichtige Rechtsmittelbelehrung der durch eine E beschwerten Partei das Recht zur Erhebung des gesetzlich zulässigen Rechtsmittels nicht nehmen könne (vgl LES 1980/81, 125 f). Im vorliegenden Fall habe der Bf "vorsichtshalber" die Einreichung einer Revisionsbeschwerde an den OGH angekündigt.
5. Mit Schreiben vom 26.06.1995 regte der OGH an, den Provisiorialbeschluss des Staatsgerichtshofs vom 09.06.1995 einer Wiedererwägung zu unterziehen und begründete dies, mit auch dieses Verfahren betreffenden Erwägungen, im wesentlichen wie folgt:
Die Bf hätten ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Beschlusses des OG rechtzeitig Revisionsbeschwerde zum OGH erhoben.
Er weise darauf hin, dass er in stRsp (etwa in seiner E vom 22.08.1994, Rs 18/94-22 unter Pkt 10 der Entscheidungsgründe, vom 12.09.1994, Rs 436/93-32 unter Pkt 15 der Entscheidungsgründe, vom 24.10.1994, Rs 118/94-31 unter Pkt 10 der Entscheidungsgründe) die Bestimmungen des § 24 Abs 3 (richtig: Art 24 Abs 6) RHG betreffend die Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde bei Konformentscheidungen erster und zweiter Instanz sinngemäss auch auf Zeugen anwende, welche bei einem inländischen Gericht über Ersuchen einer ausländischen Behörde über Umstände befragt werden sollen, die unter einen gesetzlich geschützten Geheimbereich fallen. Werde also etwa gegen einen Zeugen, der für sich einen gesetzlich geschützten Geheimbereich in Anspruch nehme und die Aussage verweigere, soweit sie auf eine Offenlegung des jeweils in Betracht kommenden Geheimbereiches hinauslaufe, Zwang ausgeübt, könne er sich gegen jeden auf ihn ausgeübten Zwang mittels Revisionsbeschwerde auch im Falle von Konformentscheidungen erster und zweiter Instanz mit dem Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den OGH wenden. Andernfalls, so sei die ausdehnende teleologische Interpretation des Art 24 Abs 6 RHG begründet, könne der für Urkunden bestehende besondere Schutz des Geheimbereiches auf dem Umweg über Zeugenvernehmungen unterlaufen werden.
Diese Rechtsprechung hätte der OGH selbstverständlich auch in der Strafrechtshilfesache Rs 86/95 zur Anwendung gebracht, da diese Erwägungen auch dann zum Tragen kommen würden, wenn es noch nicht zur Verhängung einer Beugestrafe gekommen sei, sondern nur um die Frage der Vernehmung an sich gehe. Denn das Ergebnis der Vernehmung sei ein Protokoll, also eine Urkunde, die an das Ausland geliefert werden solle. Die ihm vorgelegte Revisionsbeschwerde würde also eine meritorische Erledigung gefunden haben. Der Fortgang des Strafrechtshilfeverfahrens könne für die beim StGH beschwerdeführenden Parteien keinen Nachteil mit sich bringen, welcher in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der vom StGH relevierten Beschwer stünde.
1. Die Beschwerde ist fristgerecht und formgültig eingebracht worden. Allerdings ist zu prüfen, ob der angefochtene B des OG vom 26.04.1995 zu Rs 86/95-16 letztinstanzlich erfolgt ist und der Instanzenzug iS von Art 23 StGHG erschöpft wurde.
Der StGH ist gem Art 23 StGHG nur dann entscheidungszuständig, wenn kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.
1.1. Die Zuständigkeitsfrage hängt also zunächst einmal davon ab, ob den Bf ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich ein weiteres ordentliches Rechtsmittel offensteht oder nicht.
1.1.1. Materiell geht es dabei um die Rechtsfrage, inwieweit, in bezug auf den Rechtsmittelzug an den OGH, Zeugeneinvernahmen der Herausgabe von Gegenständen (insbesondere Urkunden) gem § 240 Z 3 StPO iVm § 96 StPO resp inwieweit Zeugeneinvernahmen der Auslieferung von Urkunden gem Art 24 Abs 6 RHG gleichgestellt werden können und bejahendenfalls, ob diese Gleichstellung bereits durch Gesetzesauslegung (iS der Erwägungen des OGH) oder erst durch eine verfassungsmässig gebotene, punktuelle Gesetzesaufhebung (iS der Erwägungen der Bf) erfolgen kann.
1.1.2. Diese Fragen können im Rahmen dieser Zuständigkeitsprüfung aber im Detail insoweit offengelassen werden, als in Ansehung des in Art 43 LV verfassungsmässig verankerten Beschwerderechts im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (StGH 1995/11 in LES 1996, 1 [6]), und dementsprechend in Zweifelsfällen das ordentliche Rechtsmittel offensteht.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels in Zweifelsfällen ist aber auch aus Rechtssicherheitsgründen geboten. Da der Verfassungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, wäre es etwa beispielsweise bei einem Grenzfall denkbar, dass die ordentliche Rechtsmittelbehörde von der Nicht-Endgültigkeit, der StGH indessen von der Endgültigkeit einer obergerichtlichen E ausgeht. Schliesslich sprechen auch prozessökonomische Überlegungen für eine Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Zweifelsfällen.
1.1.3. Dass ein Zweifelsfall vorliegt, lässt sich allein schon den Ausführungen des OGH im Schreiben vom 26.06.1995, Rs 86/95-26, entnehmen, der unter Hinweis auf seine bisherige, konkret angeführte Gerichtspraxis im Widerspruch zur Rechtsmittelbelehrung des OG von der Anfechtbarkeit des gegenständlichen Beschlusses vor dem OGH ausgeht. Auch die Ausführungen des OGH, insbesondere betreffend die ratio legis von Art 24 Abs 6 RHG und der insoweit weitgehend gebotenen Gleichstellung von Urkunden und Zeugeneinvernahmen lassen durchaus Zweifel hinsichtlich des Rechtsmittelausschlusses in diesem Falle als gerechtfertigt erscheinen. Dass Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung angezeigt sind, wird im übrigen auch von den Bf selbst vorgebracht.
Da hier also mindestens ein Zweifelsfall vorliegt, ist davon auszugehen, dass den Bf entgegen der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich die Möglichkeit des Weiterzugs des obergerichtlichen Beschlusses an den OGH offensteht. Von dieser Möglichkeit haben die Bf vorliegend auch fristgerecht Gebrauch gemacht.
1.2. Somit bleibt noch zu überprüfen, inwieweit eine falsche Rechtsmittelbelehrung den Rechtsmittelweg beeinflussen kann.
1.2.1. So wie eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (StGH 1978/1 in LES 1980, 25), vermag auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht, einen ansonsten offenstehenden Rechtsweg abzuschneiden (vgl auch Leitsatz zu OGH-B P 60/82-36 in LES 1990, 12). Der weitere Rechtsmittelweg ist nämlich, von ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, aus Rechtsschutzgründen keinesfalls der Disposition des erkennenden Gerichts anheimgestellt. Demzufolge hat also eine falsche Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens.
1.2.2. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist aber eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht einfach unbeachtlich.
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (s jeweils Art 2 Abs 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Dort kann dem Grundsatz von Treu und Glauben in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl StGH 1988/20 in LES 1989, 125 [129]; für die Schweiz siehe Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S 217 ff).
Indessen verletzen klare Verstösse gegen Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (s StGH 1991/6 in LES 1992, 93 [95]). So wie die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzen, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (s StGH 1997/10 in LES 1997, 218 [222] mit weiteren Verweisen), so kann unter Umständen auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung dazu führen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird. Diesfalls kann der Vertrauensgrundsatz je nach den Umständen einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens vermitteln. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt in diesem Sinne eine Vertrauensgrundlage, dh einen Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz, dar (vgl Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich, 2. Aufl 1993, S 121).
Dies hat auch der liechtensteinische Gesetzgeber bereits im Jahre 1924 erkannt und dementsprechende Schutzregelungen hinsichtlich der wohl häufigsten Fälle der Fristwahrung bei unrichtiger oder fehlender Rechtsmittelbelehrung getroffen (vgl die fast gleichlautenden Bestimmungen bei Art 85 LVG, § 416a ZPO und § 214 StPO).
Der Vertrauensschutz beinhaltet demzufolge, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden geboten ist.
Unter diesem Aspekt ist deshalb zu prüfen, ob der StGH trotz des Offenstehens eines ordentlichen Rechtsmittels aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht doch auf diese Beschwerde einzutreten hat.
In Berücksichtigung der allgemeinen Lehre zum Vertrauensschutz (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, LPS Bd 23, S 235 ff; Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz, 1994, LPS Bd 20, S 226; vgl auch die Lehre zum Vertrauensschutz beim vergleichbaren Fall der unrichtigen behördlichen Auskunft, Häfelin/Müller, S 126 ff) ist davon auszugehen, dass Behörden nur dann an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden können, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Rechtsmittelbelehrung muss zur Begründung des Vertrauens geeignet sein, die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung darf bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar sein und der Adressat muss aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen haben.
Eine falsche Rechtsmittelbelehrung darf also den Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen (vgl Kley, S 299). Werden aber die Bf wie vorliegend von der Rechtsmittelbelehrung nicht davon abgehalten, rechtzeitig Revisionsbeschwerde zu erheben, so ist ihnen durch die falsche Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Rechtsmittelzuges kein ersichtlicher Nachteil entstanden. Als nachteilige Disposition kann somit lediglich der Aufwand hinsichtlich der Erhebung dieser Verfassungsbeschwerde gewertet werden, was hier aber lediglich beim Kostenersatzanspruch berücksichtigt werden kann.
Somit ist also aus Vertrauensschutzgründen keine ausnahmsweise Zulassung dieser Beschwerde an den StGH geboten.
Die von Art 23 StGHG als Zulassungskriterium geforderte Erschöpfung des Instanzenzuges kann demnach in Zweifelsfällen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde an den OGH erst nach E des OGH gegeben sein; ausnahmsweise wird aus Vertrauensschutzgründen eine Erschöpfung des Instanzenzuges, insbesondere bei rechtunkundigen Bürgern, auch dann anzunehmen sein, wenn der Bf verleitet durch die Rechtsmittelbelehrung entschuldbar kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und nur eine Verfassungsbeschwerde an den StGH erhoben hat.
Beides ist vorliegend nicht der Fall.
1.3. Eine Zurückweisung einer Beschwerde ist grundsätzlich mit Kostenfolgen für den Bf verbunden. Allerdings ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz, wie bereits erwähnt, dass den Bf aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen soll (vgl hinsichtlich der Verfahrenskosten Kley, S 299 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur im Falle unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, sondern auch, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist (vgl BGE 117 Ia 119 Erw 3).
Es erscheint unbillig, die durch die Rechtsmittelbelehrung resp die unklare Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde entstandene Unsicherheit und das damit verbundene Risiko gänzlich auf die Bf abzuwälzen, da es im vorliegenden Falle für die Betroffenen nicht mit ausreichender Sicherheit möglich war, die richtige E hinsichtlich der Rechtsmittelwahl zu treffen. Die Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde an den OGH stand zum Anfechtungszeitpunkt nämlich gerade in Zweifel und bedurfte gerade der gerichtlichen Klärung. Um sicherzugehen blieb den Bf praktisch demnach nichts anderes übrig, als sowohl das ordentliche Rechtsmittel bei der nächsthöheren Instanz als auch Verfassungsgerichtsbeschwerde beim StGH zu erheben. Angesichts dieser, durch die Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der unklaren Rechtslage verursachten Umstände gebietet hier der Vertrauensgrundsatz, den Bf trotz Zurückweisung der Beschwerde die Kosten ausnahmsweise zu ersetzen und die Verfahrenskosten dem Land Liechtenstein aufzuerlegen.