StGH 1997/30
Art 17, 37 WBFG
Sowohl der klare Wortlaut als auch der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der unabdingbaren Notwendigkeit der Eigennutzung lassen eine andersgeartete, etwa nach Beweggründen differenzierende Auslegung hinsichtlich der Vermietung resp Fremdnutzung des geförderten Eigentums nicht zu.
Art 31, 43 LV
Lässt sich die Dauer von mehr als dreieinhalb Jahren zwischen Regierungs- und VBI-E durch keinen sachlichen Grund, wie etwa besonderer Umfang oder Schwierigkeit des Falles oder Notwendigkeit spezieller zeitraubender Abklärungen, rechtfertigen, liegt eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung seitens der Behörden vor. Unerheblich ist dabei, auf welche internen Gründe, wie etwa der Aktenanfall, sich die unangemessene Rechtsverzögerung zurückführen lässt.
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
2. Die Bf ist durch die E der VBI vom 19.02.1997, VBI 1993/17, wegen überlanger Verfahrensdauer in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden.
Dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen E wird keine Folge gegeben.
3. Das Land ist schuldig, der Bf die mit CHF 2266.15 bestimmten Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Mit Schreiben vom 12.09.1989 informierte die Bf die Wohnbauförderungsstelle schriftlich über die Vermietung ihrer geförderten Wohnung mit der Bitte, die Angelegenheit wohlwollend zu prüfen und die Sache ruhen zu lassen, bis sich alles auf natürliche Weise wieder eingepegelt habe.
Mit Schreiben vom 03.12.1991 fragte die Kommission für Wohnbauförderung um eine verbindliche schriftliche Erklärung zur Selbstbenützung an, unter Hinweis auf die Rückforderung der Förderungsmittel unter Anrechnung von Zinsen bei Weitervermietung der Wohnung, und kündigte eine entsprechende Verfügung an.
Diese Erklärung der Bf ist mit Schreiben vom 14.12.1991 unter Hinweis auf die besonderen Beweggründe, insbesondere gravierende Probleme mit den Nachbarn hinsichtlich der musikalischen Aktivitäten der Familie und gesundheitliche Probleme aufgrund der ständigen Reklamationen, erfolgt.
Mit Verfügung vom 28.08.1992 erliess die Kommission für Wohnbauförderung eine Rückerstattungsverfügung, wonach die Bf verpflichtet wurde, die ausgerichteten Förderungsmittel unter Anrechnung von Zinsen im Gesamtbetrag von CHF 72 427.85 zurückzuerstatten. Diese Verfügung wurde im wesentlichen mit der Fälligkeit des Darlehens zur sofortigen Rückzahlung gem Art 37 Abs 1 Bst b WBF bei dauernder Vermietung des geförderten Objektes begründet.
Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob die Bf mit Schreiben vom 4. September 1992 Beschwerde an die Regierung mit der folgenden Begründung:
Sie und ihre Familie hätten die geförderte Wohnung während mehr als neun Jahren selbst bewohnt und dann die Wohnung mit der ebenfalls geförderten Wohnung ihres Schwagers für zwei Jahre getauscht. Bis zur Weitervermietung sei demnach Art 17 WBFG während mehr als elf Jahren eingehalten worden. Hinsichtlich der Gründe des Auszugs verwies die Bf auf die Briefe vom 12.09.1989 und 14.12.1991 an die Wohnbauförderungsstelle.
Die angefochtene Verfügung würde für sie und ihren Mann eine unzumutbare Härte bedeuten. Allenfalls könne sie sich bereit erklären, die heutige Kapitalschuld im Betrage von CHF 24 780.- ohne Zins sofort zurückzuzahlen.Mit E vom 09.03.1993 wies die Regierung diese Beschwerde ab und begründete dies im wesentlichen mit der gesetzlichen Regelung gem Art 17 und 36 WBFG und der fehlenden Bewilligung.
Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Bf mit Schreiben vom 15.03.1993 Beschwerde an die VBI.
Die VBI wies in der Folge die Beschwerde mit E vom 19.02.1997 unter ausführlichen Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und der fehlenden Bewilligung ab.
Die Bf retournierte diesen E gleich nach Zustellung an die VBI mit der Anmerkung, dass sie noch nicht wüssten, wieviel Geld zurückzuzahlen sei. Es sei noch nicht entschieden worden, für welche Zeit Zins gefordert werde und wieviel schon abbezahlt worden sei. Diese "Zins-Entscheidung" müsse noch mit genauer Zusammenstellung von der VBI entschieden werden.
Mit Brief vom 01.07.1997 teilte der Vorsitzende der VBI der Bf mit, dass gem E der Kommission für Wohnbauförderung vom 28.08.1992 ein Betrag von CHF 72 427.85 einzuzahlen sei.
Mit Schreiben vom 11.07.1997, mit Poststempel vom 14.07.1997, hat die Bf schliesslich gegen die E der VBI vom 19.02.1997, VBI 1993/17, Beschwerde beim StGH erhoben. In dieser äusserst knappen Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
Es werde Beschwerde gegen den E der VBI vom 19.02.1997 eingereicht. H und K sowie O von der Wohnbauförderungsstelle seien zu einem Gespräch mit dem VBI-Gremium eingeladen worden. Bei diesem Gespräch seien enorme Ungereimtheiten von seiten der Wohnbauförderungsstelle zu Tage getreten. Zu ihrem grossen Erstaunen seien diese Aussagen im E der VBI in keiner Weise berücksichtigt worden. Darum würden sie hoffen, dass vom StGH eine gerechte Anhörung durchgeführt werde, bei der auch der Bruder der Bf, B sowie O wieder anwesend sein müssten.
Bei der nicht-öffentlichen Beratung im Anschluss an die öffentliche Schlussverhandlung vom 19.06.1998 hat der StGH beschlossen, die bereits geschlossene öffentliche Schlussverhandlung fortzusetzen, da der StGH zur Überzeugung gelangt ist, dass die an und für sich förmlich festgestellte Fristversäumnis der Bf nicht anzulasten ist, jedoch wurde der Bf aufgetragen, die Beschwerde den Erfordernissen einer Beschwerde an den StGH entsprechend bis zum 29.07.1998 zu verbessern. Auf Antrag des Rechtsvertreters der Bf wurde diese Frist bis zum 15.08.1998 verlängert.
Die Verbesserung der Beschwerdeschrift wurde mit Schriftsatz vom 14.08.1998 eingereicht.
Darin wird die Verletzung des Verbotes der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Vertrauensgrundsatz) geltend gemacht. Beantragt wird, die E der VBI vom 19.02.1997, VBI 1993/17, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Lande zu überbinden. Ferner wird beantragt, der Beschwerde, da der zur Rückzahlung geforderte Betrag nur mit Mühe aufgebracht werden könne, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wird die Beschwerde im wesentlichen wie folgt:
Sämtliche Instanzen hätten den Umzug in die ebenfalls eigenheimgeförderte Wohnung ihres Schwagers als Verstoss gegen Art 17 und 37 WBFG beurteilt.
Sinn dieser Bestimmungen könne demgegenüber nur sein, dass ein Bewohner eines vom Staat geförderten Objektes nicht zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehe, indem er das geförderte Wohnobjekt weitervermiete oder anderweitig nutze.
Im vorliegenden Fall sei der Umzug allein deshalb vollzogen worden, weil das für die Familie und für die Entwicklung der Kinder wichtige gemeinsame Musizieren in der Wohnung verunmöglicht worden sei. Ratio legis der relevanten Bestimmungen könne nicht sein, solche Beweggründe zu bekämpfen. Die Bf habe aus dem Umzug in keinster Weise wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Das scharfe Festhalten am Wortlaut des Gesetzes und die Qualifizierung des "Tausches" der Wohnungen als Fremdnutzung würden im vorliegenden Fall sehr ungerechte Folgen nach sich ziehen und müssten als unzulässiger überspitzter Formalismus gewertet werden.
Da das Ergebnis den unzweifelhaften Sinn, welcher sich aus der Absicht des Wohnbauförderungsgesetzes ergebe, entgegenstehe, sei die E der VBI auch als willkürlich zu betrachten.
Hinsichtlich der Rüge der Rechtsverzögerung bringt die Bf vor, dass sich die E der Beschwerdeinstanz auf eine Rückerstattungsverfügung der Wohnbauförderungsstelle beziehe, die sich auf den Umzug beziehe, der vor 14 Jahren im Jahre 1984 erfolgt sei.
Erst im Jahre 1989, also fünf Jahre nachdem der gegenseitige Umzug stattgefunden habe, sei die Bf mündlich aufgefordert worden, zu ihrer Wohnungssituation Stellung zu nehmen, was ihrerseits schriftlich mit Brief vom 12.09.1989 erfolgt sei. Mehr als zwei Jahre später sei ein Schreiben der Wohnbauförderungskommission mit der Aufforderung, eine schriftliche Erklärung zur Selbstbenützung der Wohneinheit abzugeben, erfolgt, was die Bf am 14.12.1991 auch getan habe. Weitere neun Monate später habe die Bf mit Schreiben vom 28.08.1992 eine Rückerstattungsverfügung erhalten. Zwischen den E der Regierung und der VBI seien beinahe vier Jahre verstrichen. In einem U des StGH heisse es, die Zustellung der Ausfertigung einer E der VBI nach drei Jahren und zehn Monaten bedeute eine formelle Rechtsverweigerung und zugleich eine Vereitelung des in Art 43 der Verfassung normierten Rechts auf wirksame Beschwerdeführung (U des StGH vom 28.05.1986, LES 1987, 36 [40]). Dieser Zeitrahmen sei im vorliegenden Fall gar überschritten worden. Zwischen dem Umzug der Bf in die Wohnung des Schwagers und der E der VBI lägen wie erwähnt 14 Jahre.
Diese unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Wohnbauförderungskommission sowie bei der VBI verstosse gegen das Verbot der Rechtsverweigerung.
Schliesslich rügt die Bf den Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensgrundsatz).
Ab September 1986 sei die Wohnung der Bf an die Schwiegereltern des Bruders der Bf vermietet worden. B, Bruder der Bf, habe die Wohnbauförderungsstelle bereits im Jahre 1986 über die beabsichtigte Vermietung informiert. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Vertreter der Wohnbauförderungsstelle von der Vermietung der Wohnung der Bf gewusst und diese Vermietung stillschweigend akzeptiert (vgl dazu das beiliegende Schreiben der Wohnbauförderungsstelle sowie von B vom 14.08.1998).
Das Vorgehen der Wohnbauförderungsstelle sei äusserst widersprüchlich gewesen. Einerseits sei die Vermietung der Wohnung zur Kenntnis genommen worden und über beinahe fünf Jahre geduldet worden - andererseits werde der "Tausch" der Wohnungen, der zum damaligen Zeitpunkt bereits sieben Jahre zurückgelegen sei, im nachhinein angeprangert und die Bf mit der Rückzahlung des gesamten Darlehens bestraft. Die Verpflichtung zu korrektem, rücksichtsvollem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr zwischen Bürger und Gemeinwesen (StGH 1979/7, LES 1981, 116 [118]) sei missachtet worden.
Nachdem tatsächlich die Wohnbauförderungsstelle über die Vermietung der Wohnung informiert worden sei und diese während beinahe fünf Jahren geduldet habe, dürfe die Bf darauf vertrauen, dass nicht aufgrund des weiter zurückliegenden Umzuges plötzlich die Rückzahlung des Darlehens gefordert würde. Das Vorgehen der Wohnbauförderungsstelle sei grob unsachlich und unverhältnismässig gewesen. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei daher willkürlich verletzt worden (vgl StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]).
1. Die beschwerdegegenständliche E der VBI ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist deshalb iS von Art 23 StGHG ausgeschöpft. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden. Der StGH ist entscheidungszuständig und tritt auf die Beschwerde ein.
2. Die Bf rügt eine Verletzung des Verbotes der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
3. Nach Ansicht der Bf verstosse das scharfe Festhalten am Wortlaut des Gesetzes und der Qualifizierung des "Tausches" der Wohnungen als Fremdnutzung in Verbindung mit den daraus resultierenden sehr ungerechten Folgen gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Sinn von Art 17 und 37 WBFG könne nur sein, dass ein Bewohner eines vom Staat geförderten Objektes nicht zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehe, indem er das geförderte Objekt weitervermiete oder anderweitig nutze. Vorliegend sei aber der Umzug allein erfolgt, um der Familie das für die Entwicklung der Kinder wichtige gemeinsame Musizieren zu ermöglichen. Das Ergebnis stehe der Absicht der Wohnbauförderung entgegen, weshalb die E auch willkürlich sei.
Überspitzter Formalismus stellt nach der Rechtsprechung des StGH einen Verstoss gegen das Willkürverbot dar (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17]).
Vorliegendenfalls kann aber von überspitztem Formalismus nicht die Rede sein. Sowohl der klare Wortlaut als auch der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der unabdingbaren Notwendigkeit der Eigennutzung lassen eine andersgeartete, etwa nach Beweggründen differenzierende Auslegung hinsichtlich der Vermietung resp Fremdnutzung des geförderten Eigentums nicht zu. Dies zeigt auch der Vergleich zur Bestimmung von Art 34 WBFG, der im Falle des Verkaufs immerhin eine Möglichkeit zum allfälligen Verzicht auf die Einforderung der rückwirkenden Zinsbelastung vorsieht. Das Wohnbauförderungsgesetz hat zwar die Unterstützung insbesondere kinderreicher Familien zum Ziel, allerdings beschränkt sich diese Unterstützung unmissverständlich auf eigengenutzten Wohnraum. Im übrigen hat sich der StGH schon mit StGH 1990/4, LES 1991, 25, bestätigt in StGH 1993/3, LES 1994, 68, einlässlich mit der Problematik der vorzeitigen Rückzahlungspflicht bei der Wohnbauförderung auseinandergesetzt und dabei die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung, gerade auch hinsichtlich der hier angefochtenen einzig möglichen Auslegung, festgehalten. Allein aus dem Umstand, dass die Anwendung dieser Bestimmung Härten mit sich bringen kann, vermag einen Verstoss gegen Art 31 LV resp gegen das Willkürverbot nicht zu begründen. Eine Änderung der Rechtslage ist hier allein dem Gesetzgeber vorbehalten.
4. Ferner macht die Bf bedingt durch die lange Verfahrensdauer Rechtsverzögerung geltend.
Eine Rechtsverzögerung durch überlange Verfahrensdauer verletzt Art 31 und Art 43 LV (vgl Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz, 1998, S 249; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 244). Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde nicht innerhalb der Frist entscheidet, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umständen als angemessen erscheint (Kley, aaO, S 250; BGE 103 V 190 Erw 3c). Unerheblich ist dabei, auf welche internen Gründe, wie etwa der Aktenanfall, sich die unangemessene Rechtsverzögerung zurückführen lässt. Ebenso unerheblich ist nach Feststellung der unangemessenen Rechtsverzögerung, ob sich diese im Ergebnis zugunsten oder zulasten des Bürgers auswirkt; dem Ausgang des Verfahrens für den Betroffenen kann aber Bedeutung bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens zukommen. Der Bürger hat in jedem Falle das Recht auf eine zeitlich im Rahmen liegende abschliessende Klärung der Rechtslage, die es ihm erst erlaubt, die notwendigen Dispositionen zu treffen. Es besteht zudem auch ein öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts.
Vorliegendenfalls rügt die Bf zu Recht die zu lange Verfahrensdauer von insgesamt 14 Jahren vom tatbestandsauslösenden Moment des Umzugs bis zum Vorliegen der E der VBI.
Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde bis zum Jahre 1989 aufgrund der nicht oder zumindestens nicht eindeutig erfolgten Mitteilung der Bf an die Wohnbauförderungskommission nicht der Behörde angelastet werden.
Wie sich aus der vorgelegten Bestätigung des Bruders der Bf ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Gespräche mit der Wohnbauförderungsstelle geführt hat, allerdings nur hinsichtlich einer "beabsichtigten" Vermietung. Da Beratungsgespräche zu den alltäglichen Arbeiten der Wohnbauförderungsstelle gehören, lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten, dass die Wohnbauförderungsstelle dann über die tatsächlich erfolgte Vermietung informiert worden ist. Aufgrund des Schreibens der Bf vom 12.09.1989 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Wohnbauförderungsstelle vor diesem Schreiben noch nicht definitiv über die Vermietung des geförderten Objektes ins Bild gesetzt worden ist.
Ab dem Schreiben vom 12.09.1989 an die Wohnbauförderungsstelle bis zur Aufforderung der Erklärung hinsichtlich der Selbstbenützung seitens der Wohnbauförderungskommission im Dezember 1991 vergingen weitere zweieinviertel Jahre. Dieser Zeitrahmen ist angesichts des einfachen Sachverhalts und der klaren gesetzlichen Grundlage sicherlich an der Grenze des Zulässigen, allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Bf zu diesem Umstand beigetragen hat. Im Schreiben der Bf vom 12.09.1989 hat diese nämlich darum angesucht, die Sache ruhen zu lassen, bis sich alles auf natürliche Weise wieder einpegle. Diese Bemerkung konnte behördlicherseits durchaus auch so verstanden werden, dass die im Anhang wiedergegebene Wohnsituation nur temporären Charakter aufweise, zumal als Grund für den Auszug aus der geförderten Wohnung persönliche Probleme mit den Bewohnern vermerkt worden war.
Zudem ist es aufgrund des damaligen Auskunftsbegehren der Wohnbauförderungskommission höchst unwahrscheinlich, dass diese schon vor 1989 im Besitze des gegenständlichen, auf Lebenszeit abgeschlossenen Mietvertrages war.
Die Rückerstattungsverfügung ist dann, nach Eingang der angeforderten Erklärung, innerhalb eines Jahres am 28.08.1992 erfolgt.
Auch die Regierung hat die Sache mit E vom 09.03.1993 innert nützlicher Frist behandelt.
Durch keinen sachlichen Grund, wie etwa besonderer Umfang oder Schwierigkeit des Falles oder Notwendigkeit spezieller zeitraubender Abklärungen, lässt sich hingegen die Dauer von mehr als dreieinhalb Jahren zwischen Regierungs- und VBI-E rechtfertigen. Es liegt hier deshalb eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung seitens der Behörden vor (vgl auch StGH 1984/14, LES 1987, 36 [40] sowie VBI 1994/14, LES 1995, 44 mit weiteren Hinweisen).
5. Schliesslich rügt die Bf einen Verstoss gegen Treu und Glauben.
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (s jeweils Art 2 Abs 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz Unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Dort wird der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Gleichheitssatz der Verfassung abgeleitet, ohne dass ihm allerdings uneingeschränkt Grundrechtscharakter zugesprochen werden kann (vgl StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129]; für die Schweiz siehe Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S 217 ff).
Indessen verletzen klare Verstösse gegen Treu und Glauben das Willkürverbot (s StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]). Insbesondere verletzt die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche, irreversible Dispositionen getroffen wurden (s Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, S 226 mit Verweis auf StGH 1979/7, LES 1981, 116 [118] und StGH 1992/1, S 9).
Vorliegend sieht die Bf Treu und Glauben dadurch verletzt, dass die Wohnbauförderungsstelle einerseits die Vermietung schon 1986 zur Kenntnis genommen und stillschweigend akzeptiert habe und andererseits sieben Jahre später grob unsachlich und unverhältnismässig diesen Umstand angeprangert und mit der Rückzahlung des gesamten Darlehens bestraft habe.
Die Bf habe darauf vertrauen können, dass nicht aufgrund des weiter zurückliegenden Umzuges plötzlich die Rückzahlung des Darlehens gefordert würde.
In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend von Belang, dass die Bf die Behörde erst mit Schreiben vom 12.09.1989, und dies nur auf Anfrage hin, offiziell über die Neuvermietung der geförderten Wohnung ins Bild gesetzt hat. Wie bereits erwähnt ist auch davon auszugehen, dass die Wohnbauförderungsstelle nicht schon vor 1989 im Besitz des auf Lebenszeit abgeschlossenen Mietvertrages war.
Da offensichtlich Beratungsgespräche stattgefunden haben, ist auch anzunehmen, dass der damit betraute Bruder der Bf über die Rückzahlungspflicht unter Anrechnung der Zinsen bei allfälliger Fremdvermietung noch einmal ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden ist, abgesehen davon, dass die Bf schon mit dem die Förderung gutheissenden Schreiben ausdrücklich über die Verpflichtung zur Eigennutzung informiert worden ist.
Das Ansuchen im Schreiben der Bf vom 12.09.1989, die Sache ruhen zu lassen, widerspiegelt zudem die Er-wartungshaltung seitens der Bf, dass aufgrund der Vermietung behördliche Massnahmen zu gewärtigen sind.
Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Bf in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass die Vermietung behördlicherseits akzeptiert worden sei. Die Rüge wegen der Verletzung von Treu und Glauben erweist sich deshalb als unbegründet.
6. Zwar lässt sich im vorliegenden Fall aufgrund der überlangen Verfahrensdauer eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung und damit die Verletzung eines verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes feststellen. Allerdings vermag hier eine Kassation diesen Mangel nicht zu beheben.
Das liechtensteinische Recht kennt (ebensowenig wie benachbarte Rechtsordnungen wie etwa der Schweiz, vgl BGE 117 IV 124 Erw 4) keine ausdrückliche Bestimmung, wie der Verletzung durch Rechtsverzögerung Rechnung zu tragen ist. Da es dem Gerechtigkeitsempfinden fundamental widerspricht, wenn durch eine Rechtsverzögerung wegen überlanger Verfahrensdauer bedingte Verletzungen der Verfassung mangels gesetzlicher Regelung einfach folgenlos bleiben, ist hier von einer Gesetzeslücke auszugehen, die in analoger Anwendung von Art 1 Abs 3 PGR/Art 1 Abs 2 SR resp § 7 ABGB richterlicher Ausfüllung bedarf (vgl Kley, aaO, S 104).
Eine grosse Bedeutung hat die Verletzung des fair trial-Gebotes, Art 6 EMRK, durch eine überlange Verfahrensdauer im Rahmen der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erlangt. Dort werden, gestützt auf Art 50 EMRK, bei Vorliegen einer diesbezüglichen Verletzung, abgestuft nach Schwere und Art des Falles Entschädigungsbeiträge im durchschnittlichen Umfange von ca 1000.- bis 20 000.- CHF für jedes Jahr, das ein Verfahren zu lange gedauert hat, gesprochen (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl a R, 2. Aufl 1996, Art 50 N 49, S 706). Diese Entschädigungsmöglichkeit, die natürlich auch für andere Verletzungen der Konventionen Platz greift, ist aber eindeutig auf das Verfahren vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof zugeschnitten und kann so nur schwer auf die Frage der Sanktionsmöglichkeiten bei der Verletzung der Verfassung durch Rechtsverzögerung übertragen werden; die Einführung einer solchen Entschädigungsregelung würde das Gleichgewicht insbesondere im Vergleich zur relativ restriktiven Regelung der Amtshaftung empfindlich stören.
Es ist im Grundsatz allerdings davon auszugehen, dass der Staat im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten zur Wiedergutmachung verpflichtet ist, resp gehalten ist, die dem Betroffenen durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen Nachteile auszugleichen (vgl hinsichtlich eines vergleichbaren Falles VBI 1994/44, LES 1995/44; vgl auch Arthur Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S 165 ff).
In diesem Bereich und insbesondere im Verwaltungsverfahren stehen aber vielfach schwierige und heikle Abgrenzungsfragen an, insbesondere hinsichtlich der Abwägung der Interessen des Verletzten gegenüber dem Interesse an der Durchsetzung des öffentlichen Rechts.
Konkret erübrigt sich aber das weitere Eingehen auf diese Fragen, da der Bf vorliegend durch die überlange Verfahrensdauer kein konkreter Nachteil entstanden ist und sie das auch nicht behauptet hat. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass vorliegend nur die Zinsen bis zum Jahre 1992 eingefordert wurden, nicht aber allfällige Zinsen nach dem Jahre 1992, also der Jahre, die für das Vorliegen der Rechtsverzögerung erst eigentlich bestimmend sind. Dabei geht der StGH davon aus, dass dies auch in Zukunft nicht passieren wird - so kann im übrigen in guten Treuen auch die brieflich mitgeteilte Auskunft des Vorsitzenden der VBI in seinem Brief vom 01.07.1997 an die Bf verstanden werden, wonach in der vorliegenden Rechtssache noch ein Betrag von CHF 72 427.85 einzuzahlen sei.
Das konkrete Vorliegen allfälliger Nachteile ist zwar denkbar, diese werden aber von der Bf wie bereits erwähnt, weder im jetzigen Verfahren noch in einem früheren Verfahrensstadium angeführt; dies ist aber notwendige Grundlage für einen allfälligen Ausgleich seitens des Staates. In einem solchen Fall muss die Feststellung des Vorliegens einer Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte genügen.
Das Ergebnis ist aber beim Kostenersatz zu berücksichtigen.
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