StGH 1998/24
Art 31 Abs 1 LV
Das Recht auf Berücksichtigung als Teil der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Dies ist der Fall, wenn bei unklarer Sachlage entscheidungswesentlich auf umstrittene Tatsachen und Beweismittel abgestellt wird, ohne dem Bf, trotz dessen Ansuchen, eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bf sind durch das angefochtene U in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt.
2. Die angefochtene E wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an die VBI zurückverwiesen.
3. ...
Die Gemeinde Triesenberg lehnte am 14.08.1996 das Gesuch der Bf um vorzeitige Erschliessung der Trbg Parz Nr. 2733 ab, im Wesentlichen gestützt auf ihren Grundsatzbeschluss vom 04.07.1996, wonach bis zum Abschluss der bevorstehenden Zonierung Baugesuche in nicht erschlossenen Randgebieten abzulehnen seien. Wegen mangelnder Erschliessung wurde auf das in der Folge eingereichte Bau- bzw Abbruchgesuch nicht eingetreten.
In der dagegen erhobenen Regierungsbeschwerde machten die Bf insbesondere eine willkürliche und ungleiche Praxis der Gemeinde Triesenberg geltend und führten in diesem Zusammenhang neben anderen Fällen die Praxis zur gleichentags ergangenen Bewilligung hinsichtlich der Gebiete Parz Nr. 2368 und 2371 in einem nicht erschlossenen Randgebiet am Wangerberg an. Dort sei das Grundstück nur durch eine Meliorationsstrasse, nicht aber durch Wasser- oder Abwasseranlagen erschlossen gewesen. Ihr Grundstück liege hingegen nicht an einer Meliorationsstrasse, sondern an einer alten Strasse.
Die Regierung wies die Beschwerde mit E vom 13.03.1997, RA 97/626-3034, ab, bestätigte die E der Gemeinde Triesenberg vom 09.07. bzw 14.08.1996 und begründete dies im wesentlichen mit den fehlenden Voraussetzungen zur vorzeitigen Erschliessung und der Lage in einem nicht erschlossenen Randgebiet. Hinsichtlich des Vorwurfes der Ungleichbehandlung bez der Parz Nr. 2368 und 2371 am Wangerberg führte die Regierung aus, dass diese Parzellen, dessen Bebaubarkeit der Gemeinderat bejaht habe, mit dem gegenständlichen Fall nicht gleichzusetzen seien. Diese Parzellen lägen zwar ebenfalls in einem Randgebiet des Quartiers Wangerberg, seien jedoch, wie eine diesbezügliche Überprüfung des generellen Kanalisationsprojekts (Teilstück West) ergeben habe, in Bezug auf die Ver- und Entsorgungsanlagen voll erschlossen.
Die gegen diese Regierungsentscheidung erhobene Beschwerde gab die VBI mit E vom 25.02.1998, VBI 1997/29, keine Folge und begründete dies, soweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
In den gesetzlichen Bestimmungen sei, anders als bei der Beurteilung der Beschaffenheit eines Grundstücks, bei der Beurteilung der Erschlossenheit von einer geologischen Risikokarte oder einem geologischen Gutachten nicht die Rede. Demnach seien entgegen der Begründung der Unterinstanzen bei der Prüfung der Erschlossenheit eines Grundstücks geologische Kriterien überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Es sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erschliessung gem Art 10 Abs 3 BauV iVm Art 5 der provisorischen Bauvorschriften gegeben seien. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liege unterhalb der Höhenlinie von 1100 m üM. Das Grundstück sei zwar am äusseren Siedlungsrand resp Randgebiet, aber dennoch im ganzjährig bewohnten, tatsächlichen Siedlungsgebiet der Gemeinde Triesenberg gelegen. Unter ganzjährig bewohnt könne nur verstanden werden, dass das entsprechende Gebiet das ganze Jahr über bewohnt sei, dies im Gegensatz zum Feriengebiet wie Masescha, Silum und Gaflei, welche Gebiete grösstenteils nicht ganzjährig bewohnt seien, sondern nur in Ferienzeiten bzw an Wochenenden. Ein Hinweis dafür, dass das Gebiet ganzjährig bewohnt sei, ergebe sich zumindest daraus, dass das "Riedhus" auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück ganzjährig bewohnt sei. Unter ganzjährig bewohntem Gebiet sei somit nicht ein einzelnes Gebiet für sich allein zu verstehen, sondern vielmehr das gesamte Gemeindegebiet im Zusammenhang, welches für die Gemeinde Triesenberg als relativ grossflächig zersiedelt bezeichnet werden könne. Die VBI gehe somit davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück innerhalb des ganzjährig bewohnten, tatsächlichen Siedlungsgebietes liege.
Das Gebiet "Ried" liege im Einzugsgebiet des Kanalisationssystems der Gemeinde Triesenberg. Auf der Wegparzelle Nr. 2734 sei bis zum verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Nebenstrang der Kanalisation projektiert. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liege somit im Bereich der generell projektierten Werkleitungen und die Linienführung dieser Werkleitungen (projektierter Nebenstrang) könne daher als gesichert betrachtet werden.
Die Voraussetzung des schriftlichen Einverständnis der Mehrheit der Bodenbesitzer des betreffenden Erschliessungsgebietes sei inzwischen erfüllt.
Die Bf hätten angegeben, dass sie alle Kosten der Projektierung und Erschliessung übernehmen würden, wes- halb das Kriterium der Kostentragung als erfüllt betrachtet werden könne.
In Abweichung der Ansicht der Unterinstanzen gehe die VBI davon aus, dass das Gebiet "Ried" im Erschliessungsprogramm der Gemeinde Triesenberg vorgesehen sei. Dieses Gebiet sei im generellen Kanalisationsprojekt gelegen und es seien für das Gebiet "Ried" im strategischen Investitionsplan für Strassenbau und Sanierungen für die Jahre 2003 und 2004 je CHF 300 000.- budgetiert. Hieraus könne geschlossen werden, dass das Gebiet "Ried" zumindest im Erschliessungsprogramm der Gemeinde Triesenberg vorgesehen sei. Ein weiteres Indiz sei, dass in den Plänen des "Generellen Kanalisationsprojekts" das Gebiet "Ried" bzw ein Teil davon als Wohnzone B bezeichnet werde. Daraus sei zu schliessen, dass zumindest im Jahre 1969 davon ausgegangen worden sei, dass das Gebiet "Ried" erschlossen werden soll.
Als letzte Voraussetzung für eine vorzeitige Erschliessung sei gem Art 10 Abs 3 lit a BauV zu prüfen, ob die vorzeitige Erschliessung nicht im Widerspruch zu orts- und landesplanerischen Zielen stehe und die Siedlungsplanung nicht negativ präjudiziere.
Diesbezüglich würden die Unterinstanzen auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Gemeinde Triesenberg vom 04.06.1996 verweisen, aufgrund welchem bis zum Abschluss der Zonierung Baugesuche in nicht erschlossenen Randgebieten abzulehnen seien, auch wenn die Erschliessung privaterseits realisiert würde. Mit diesem Grundsatzbeschluss habe die Gemeinde Triesenberg eine Praxisänderung eingeleitet, welche im Zusammenhang mit der hängigen Zonenplanung stehe.
Die bevorstehende Zonenplanung in der Gemeinde Triesenberg biete ausreichend Grund dafür, von der bisherigen Praxis abzuweichen, zumal eine Zonenplanung für das stark zersiedelte Gemeindegebiet von grösster Bedeutung sei. Durch die Bewilligung weiterer vorzeitiger Erschliessungen würde die Siedlungs- bzw Zonenplanung der Gemeinde Triesenberg gerade durch einen Fall wie dem vorliegenden negativ präjudiziert, was letztlich nur durch eine Praxisänderung verhindert werden könne. Aus ortsplanerischen Überlegungen und Zielsetzungen seien daher im heutigen Stadium der Zonenplanung, aufgrund der negativen Präjudizwirkung keine weiteren vorzeitigen Erschliessungen iS von Art 5 der Provisorischen Bauvorschriften mehr zu bewilligen.
Die Praxisänderung der Gemeinde Triesenberg im Hinblick auf vorzeitige Erschliessungen basiere somit nach Ansicht der VBI auf ernsthaften und sachlichen Gründen und das Gleichbehandlungsgebot werde durch die gegenständliche Praxisänderung nicht verletzt. Auch einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei aus denselben Überlegungen nicht zu erkennen.
Hinsichtlich der von den Bf angeführten angeblich gleich gelagerten, aber anders entschiedenen Fällen stimme die VBI den Bf diesbezüglich insoweit zu, als frühere vom Bf genannte Bauvorhaben im Hinblick auf die Erschliessung (Randgebiete, projektierte Werkleitungen usw) ähnlich gelagert gewesen seien wie der gegenständliche Fall (dies ergebe sich aus dem generellen Kanalisationsprojekt). Ohne den Grundsatzbeschluss vom 04.06.1996 hätte die vorzeitige Erschliessung im gegenständlichen Fall theoretisch ebenfalls bewilligt werden müssen. Von einer Ungleichbehandlung der Bf könne unter dem Blickwinkel der als zulässig erachteten Praxisänderung daher nicht gesprochen werden.
Was das von den Bf ins Spiel gebrachte Argument der Bebaubarkeit der Grundstücke Nr. 2368 und 2371 (Wangerberg) betreffe, sei auszuführen, dass jener Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar sei. Aus dem Abwasser-Sanierungsplan, Bestandplan 1 : 2000, Stand Januar 1998, ergebe sich, dass die Erschliessung jener Grundstücke in Bezug auf die Werkleitungen bereits gegeben gewesen sei, denn die Werkleitungen seien bereits bis unmittelbar an jene Grundstücke verlegt. Im Gegensatz dazu seien im gegenständlichen Fall die Werkleitungen erst projektiert. Da der Sachverhalt in diesen beiden Fälle daher nicht gleich sei, könne durchaus auch unterschiedlich entschieden werden, ohne von Ungleichbehandlung sprechen zu können.
Vorliegend falle daher zusammenfassend betrachtet eine vorzeitige Erschliessung des Grundstücks Trbg Parz Nr. 2733 aus orts- und siedlungsplanerischen Gründen nicht in Betracht. Daher hätten die Unterinstanzen im Ergebnis die vorzeitige Erschliessung zu Recht nicht bewilligt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, da die Sach- und Rechtslage klar gewesen sei.
Gegen diese E der VBI erhoben die Bf mit Datum vom 26.03.1998 Verfassungsbeschwerde an den StGH. Gerügt wird eine Verletzung des Willkürverbots gem Art 31 LV, der Eigentumsgarantie gem Art 34 LV, des Rechtes auf Beschwerdeführung gem Art 43 LV, von Treu und Glauben gem Art 31 LV sowie des rechtlichen Gehörs gem Art 31 und 43 LV und Art 6 Abs 1 und 3 EMRK. Die Beschwerde wird im wesentlichen begründet wie folgt:
Das Recht der Beschwerdeführung gem Art 43 LV sei dadurch verletzt, dass durch Gemeinderatsbeschluss ein Bauverbot "in nicht erschlossenen Randgebieten" verhängt worden sei, welches nicht den gesetzlichen Anforderungen des Art 12 BauG entspreche, da alle betroffenen Grundeigentümer ohne jeden Rechtsschutz gelassen würden. Der die Bausperre bewirkende Gemeinderatsbeschluss sei nicht öffentlich kundgemacht worden, Betroffene seien nicht informiert worden. Es gebe mangels Festlegung des Perimeters keinen definierten Kreis von betroffenen Grundeigentümern. Alle rechtsstaatlichen Voraussetzungen zur Ausübung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes auf Beschwerdeführung würden fehlen.
Die Aufnahme nötiger Beweise über verschiedene in diesem Punkt dargestellten Tatsachen sei unterlassen worden, weshalb darüber noch Beweis aufzunehmen sei, soweit die E nicht schon aus anderen Gründen aufgehoben werde. Hinsichtlich des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.06.1996 bzw hinsichtlich der diesen B stützende angefochtene E der VBI seien die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit nicht beachtet worden. Bei einem derart schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit wie bei einer Bausperre sei, wie es das Gesetz vorschreibt, zu prüfen, ob eine Bausperre erforderlich sei und ob die Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Baute die Einführung des Zonenplanes erschwere oder verunmögliche. Ein vorbehaltloses, wenn auch als Praxisänderung schlecht getarntes generelles Bauverbot widerspreche der Eigentumsgarantie. Zum Zeitpunkt der besagten Beschlussfassung durch den Gemeinderat Mitte des Jahres 1996 habe allerdings noch niemand auch nur annähernd gewusst, wie die Zonenplanung in der Gemeinde Triesenberg aussehen würde. Der B sei rein prophylaktisch gefasst worden, offensichtlich um sich ungehindert mit allen Optionen beschäftigen zu können. Es sei auch heute nicht notorisch, welchen Stand die Zonenplanung im Zeitpunkt aufgewiesen habe, in welchem die angefochtene E gefällt worden sei und welchen Stand sie heute aufweise. Auch in dieser Hinsicht seien über verschiedene Tatsachen nach Ansicht der Bf Beweise aufzunehmen, wenn die angefochtene E nicht sonst aufgehoben werde. Die rechtswidrige Subsumtion des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.06.1996 unter den Titel der Praxisänderung habe zudem die verfassungsrechtlich vollständig untragbare Folge, dass ein zeitlich unbefristetes Bauverbot bestehen würde, was unzweifelhaft ein derart schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle, dass der Eingriff einer materiellen Enteignung gleichkäme.
Die Bausperre gem Art 12 BauG unterliege einer zeitlichen Beschränkung. Es sei notorisch, dass die Gemeinde Triesenberg schon seit Jahrzehnten versuche, eine Zonenplanung einzuführen, und alle Versuche am Nein der Stimmbürger gescheitert seien. Die nun im Entstehen begriffene Zonenplanänderung habe ursprünglich im Herbst 1996 den Stimmbürgern unterbreitet werden sollen und es stehe in den Sternen geschrieben, ob im Jahre 1998 ein Abstimmung abgehalten werde. Unter der Annahme, dass die Zonenplanung schlussendlich von den Stimmbürgern der Gemeinde Triesenberg angenommen werde, sei davon auszugehen, dass rege vom Recht, Einsprache zu führen, Gebrauch gemacht werden werde und somit nach den in anderen Gemeinden gemachten Erfahrungen mindestens 10 bis 12 Jahre bis zur Rechtskraft der Zonenplanung verstreichen würde. Sollte die Zonenplanung in der Abstimmung abgelehnt werden, müsste zur Vermeidung einer Ersatzvornahme durch die Regierung an einer neuen Zonenplanung gearbeitet werden. Das Bauverbot würde sich mindestens 12, vielleicht aber auch 20 und mehr Jahre dahinziehen. Dies widerspreche neben der Verletzung der Eigentumsgarantie auch dem Grundsatz von Treu und Glauben. Eine derartige Unsicherheit sei dem Grundbesitzer nicht zuzumuten.
Der vom Gemeinderat mit B vom 04.06.1996 beschrittene Weg würde ganz offensichtlich zu einer willkürlichen Behandlung von Baugesuchen führen, da es anlässlich der Behandlung eines Baugesuches im Belieben der Mehrheit des Gemeinderates stünde, zu entscheiden, was unter einem Randgebiet zu verstehen sei und ob das Randgebiet erschlossen sei oder nicht. Dadurch habe der Gemeinderat die Freiheit, unabhängig von rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich einem Baugesuch zu entsprechen oder nicht. Genau dieser Fall sei in Triesenberg mehrfach eingetreten und die angefochtene E sei auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unhaltbar.
Zur Beurteilung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei die Aufnahme von Beweisen notwendig. Die Bf hätten schon in den Unterinstanzen auf die E des Gemeinderates über die Bebaubarkeit der Grundstücke Nr. 2368 und Nr. 2371 hingewiesen, welche nach dem ominösen B vom 04.06.1996 gefasst worden sei und eine Ungleichbehandlung mit dem Baugesuch der Bf darstelle. Die VBI vertrete in der angefochtenen E zwar die Ansicht, die Grundstücke Nr. 2368 und Nr. 2371 am Wangerberg lägen in einem Randgebiet, seien aber mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Aus dem Abwasser-Sanierungsplan, Bestandplan 1:2000, Stand Januar 1998 ergebe sich, dass die Erschliessung jener Grundstücke inbezug auf die Werkleitungen gegeben gewesen sei, denn die Werkleitungen seien bereits bis unmittelbar an jene Grundstücke verlegt. Entgegen den Ausführungen der VBI, welche sich im übrigen einzig und alleine auf die Erschliessung durch Abwasserleitungen beziehen, seien die Grundstücke nicht erschlossen. Anlässlich der E im Gemeinderat sei kein schriftliches Einverständnis der Mehrheit der Bodenbesitzer des betreffenden Erschliessungsgebietes vorgelegen und zudem sei das Grundstück Nr. 2371 nur durch eine Meliorationsstrasse und weder durch Wasser- noch durch Abwasseranlagen erschlossen. Der Gemeinderat habe beide am Siedlungsrand stehenden Grundstücke ganz einfach als erschlossen betrachtet, kein schriftliches Einverständnis der Mehrheit der Bodenbesitzer des betreffenden Erschliessungsgebietes verlangt und inbezug auf die Erschliessung der Strasse nicht die gemäss Rechtsprechung verlangten detaillierten Projekte vorgeschrieben, sondern lediglich festgehalten, dass die Gemeinde sich nicht verpflichte, die Zufahrtsstrasse auszubauen und mit einem Teerbelag zu befestigen.
Schliesslich seien die Bf auch in ihrem verfassungsmässig geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die VBI führe in Ziffer 14 der angefochtenen E kurz und bündig aus, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Auffassung der VBI abgesehen werde, da die Sach- und Rechtslage klar gewesen sei. Wie die bisherigen Ausführungen mit aller Deutlichkeit zeigen würden, sei weder die Sach- noch die Rechtslage klar gewesen. Trotzdem habe die VBI keine öffentliche Verhandlung durchgeführt, kein den Bf zugängliches Beweisverfahren durchgeführt und den Bf keine Gelegenheit gegeben, in einer Verhandlung ergänzendes Vorbringen oder einen Schlussvortrag zu erstatten. Zum einen resultiere die Verletzung des rechtlichen Gehörs aus der rechtlich uNr.ichtigen Beurteilung des Sachverhaltes durch die VBI, welche irrtümlicherweise von einer zulässigen Praxisänderung der Gemeinde Triesenberg ausgegangen sei. Im gesamten vorliegenden Verfahren vor der Gemeinde, vor der Regierung und vor der VBI sei keine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden. Den Bf sei im ganzen Verfahren nie die Möglichkeit gegeben worden, ihre Standpunkte mündlich vorzutragen und sie hätten nie die Möglichkeit gehabt, strittige Sach- oder Rechtsfragen mit der jeweiligen Instanz zu erörtern. Schon allein aus diesem Gründe sei die E der VBI wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Wenigstens einmal in einem Verfahren müsse vor einem Gericht, welchem volle Kognition zukommt, mündlich verhandelt werden.
Die VBI sei mit keinem Wort auf die zentralen Argumente, warum es sich beim B des Gemeinderates um eine versteckte Bausperre handle, eingegangen und habe die angebotenen Beweise nicht aufgenommen.
Zudem habe die VBI den Anspruch auf rechtliches Gehör im Besonderen auch dadurch verletzt, dass sich die Vorinstanz auf ein Beweismittel stütze, zu dem die Bf nicht Stellung nehmen habe können. Aus dem Abwasser-Sanierungsplan, Bestandplan 1:2000, Stand Januar 1998 ergebe sich, so führe die VBI in Ziffer 14 der angefochtenen E aus, dass die Erschliessung jener Grundstücke inbezug auf die Werkleitungen gegeben gewesen sei, denn die Werkleitungen seien bereits bis unmittelbar an jene Grundstücke verlegt. Das Beweismittel Abwasser-Sanierungsplan, Stand Januar 1998 sei von der VBI beigezogen, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen, bei welchem die Bf zugegen sein hätten können.
Die Bf hätten in der Beschwerde an die VBI darauf hingewiesen, dass sie durch eine E bezüglich der Grundstücke Nr. 2368 und 2371 am Wangerberg ungleich und willkürlich behandelt worden seien. Die Bf hätten vorgetragen und entsprechende Beweise für die Tatsache angeboten, dass beide Grundstücke Nr. 2368 und Nr. 2371 nicht als voll erschlossen gelten können, da kein schriftliches Einverständnis der Mehrheit der Bodenbesitzer des betreffenden Erschliessungsgebietes für die vorzeitige Erschliessung vorgelegen hätten und dass das Grundstück Nr. 2371 nur durch eine Meliorationsstrasse und weder durch Wasser noch durch Abwasser erschlossen gewesen sei.
Ausser der Feststellung der Erschliessung der Grundstücke durch Abwasser, und dies unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Bf, habe die VBI trotz des Vorbringens und trotz der angebotenen Beweise keine öffentliche Verhandlung mit Beweisverfahren durchgeführt und sich in der E nicht mit den Argumenten der Bf auseinandergesetzt und lediglich festgehalten, dass die Sach- und Rechtslage klar sei.
Mit Schreiben vom 13.05.1998 hat die VBI auf eine Gegenäusserung zur Verfassungsbeschwerde verzichtet.
Mit Schreiben vom 28.05. nahm die Gemeinde Triesenberg dazu im wesentlichen Stellung wie folgt:
Der Gemeinderatsbeschluss vom 04.06.1996 laute wörtlich:
"Der Petition wird entsprochen, bei sämtlichen Bauvorhaben und Voranfragen sind die provisorischen Bauvorschriften der Gemeinde Triesenberg genauestens einzuhalten und somit Baugesuche in nicht erschlossenen Randgebieten abzulehnen, auch wenn die Erschliessung privaterseits realisiert würde. Anfragen betreffend die Überbaubarkeit von Grundstücken sollen in Hinblick auf die Zonenplanung womöglich zurückgestellt werden."
Dieser B bedeute folglich, dass die provisorischen Bauvorschriften der Gemeinde Triesenberg strikte einzuhalten seien, was auch für die Baureife (Art 3 bis 5) gelte. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sei es ihrer Ansicht nach so, dass auch ohne den Grundsatzbeschluss vom 04.06.1996, also allein schon aufgrund der provisorischen Bauvorschriften, die vorzeitige Erschliessung im gegenständlichen Fall nicht bewilligt werden müsse. Der Grundsatzbeschluss bekräftige dies noch.
Entgegen der Behauptung hinsichtlich des Abstimmungstermins im Jahre 1998 könne mitgeteilt werden, dass die Abstimmung iS Bauordnung und Zonenplanung für das rheintalseitige Gemeindegebiet am 26. und 28.06. stattfinde.
Die von den Bf vorgebrachten Beispiele liessen sich nicht mit dem gegenständlichen Fall der Bf vergleichen.
Mit Gemeindeabstimmung vom 26./28.06.1998 haben die Stimmbürger der Gemeinde Triesenberg die Vorlage über den Erlass einer Nutzungsordnung und einer Bauordnung und damit die Einführung einer Zonenplanung abgelehnt, desgleichen mit Gemeindeabstimmung vom 27./29.11.1998.
Mit Schriftsatz vom 29.06.1998 ergänzten die Bf ihre Beschwerde dahingehend, dass die Gemeindeabstimmung vom 26./28.06.1998 erneut zu einer Ablehnung der Zonenplanung geführt habe und der Grund des Gemeinderatsbeschlusses, das Nichtpräjudizieren der im Entstehen begriffenen Zonenplanung somit weggefallen sei. Die angefochtene E der VBI, welche der Beschwerde nur wegen des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.06.1996 nicht stattgegeben habe, sei nunmehr allein schon deshalb aufzuheben, weil der besagte Gemeinderatsbeschluss durch die Gemeindeabstimmung vom 26./28.06.1998 gegenstandslos geworden sei.
Mit Schriftsatz vom 01.12.1998 wurde noch einmal vorgebracht wie im Schriftsatz vom 28.06.1998, jedoch unter Hinweis auf die erneute Ablehnung der Zonenplanung aufgrund der Gemeindeabstimmung vom 27./29.11.1998.
In der Folge hat die Regierung der Gemeinde Triesenberg zur Aufstellung eines Zonenplans eine Frist bis zum 31.12.1999 eingeräumt, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Verstreichen dieser Frist, die Regierung anfangs 2000 die Ersatzvornahme eines Zonenplanes für die Gemeinde Triesenberg beschliessen würde.
Mit LGBl 1999/45 wurde das BauG um einen Art 3 Abs 8 ergänzt, der wie folgt lautet:
"Lässt die Gemeinde die gesetzte Frist für die Aufstellung eines Zonenplanes ungenutzt, hat die Regierung auf Kosten der säumigen Gemeinde einen Zonenplan zu erlassen. Für die Aufstellung des Zonenplanes durch die Regierung gelten die Bestimmungen von Abs 3 und 4 sinngemäss."
1. Die beschwerdegegenständliche E der VBI ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist deshalb iS von Art 23 StGHG ausgeschöpft. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden. Der StGH ist entscheidungszuständig und tritt auf die Beschwerde ein.
2. Die Bf rügen die Verletzung des Willkürverbotes gem Art 31 LV, der Eigentumsgarantie gem Art 34 LV, des Rechtes auf Beschwerdeführung gem Art 43 LV, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs gem Art 31 und 43 LV sowie Art 6 Abs 1 und 3 EMRK.
3. Es erscheint sinnvoll, zunächst die Rüge der Verletzung des aus Art 31 Abs 1 LV abzuleitenden Anspruches auf rechtliches Gehör zu prüfen. Parallel dazu berufen sich die Bf auch auf den Anspruch auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 EMRK.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den ältesten Verfahrensgarantien (vgl. hierzu StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152]). Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten eines Verfahrens Stellung beziehen können. Dies umfasst zumindest die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Dieser Anspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher auch von Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet wird (s hierzu Wolfram Höfling, aaO, S 248). Abgesehen von Fällen, in denen die Anhörung von Zeugen zur Klärung des Sachverhaltes unabdingbar ist, besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung darüber hinaus nur ausnahmsweise, insbesondere in Strafverfahren oder in anderen Verfahren mit ähnlich einschneidenden Sanktionen.
Auch das LVG geht diesbezüglich nicht über das von verfassungswegen geforderte Minimum hinaus. So legt es Art 100 Abs 4 LVG ins Ermessen der VBI, ob sie eine öffentliche Verhandlung durchführen will; dies allerdings unter dem durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gebotenen Vorbehalt, dass sich die E gem Art 81 Abs 1 LVG nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen darf, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und zu denen ihnen nicht Gelegenheit zur Äusserung geboten worden ist.
3.2. Aufgrund der zentralen Stellung des Grundsatzbeschlusses des Gemeinderats vom 04.06.1996 auch hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint es angebracht, zunächst dessen Zulässigkeit zu prüfen.
Der gegenständliche Grundsatzbeschluss kann sich auf Art 10 Abs 3 lit a BauV stützen, der bestimmt, dass die vorzeitige Erschliessung durch private Grundeigentümer die Siedlungsplanung nicht negativ präjudizieren dürfe. Art 10 Abs 3 BauV stützt sich auf Art 9 Abs 2 BauG, der ortsplanerische Erwägungen als Kriterium für die Bestimmung der Baureife zulässt.
Das im BauG vorgesehene Instrument der Bausperre, welches verhindern soll, dass während eines Schwebezustandes Bauten errichtet werden, welche die Anwendung des künftigen Rechts verunmöglichen oder erschweren, ist aufgrund des bisher gänzlichen Fehlens eines Zonenplans und der gegebenen Siedlungsstruktur im vorliegenden Kontext weder sinnvoll noch möglich. Vielmehr bietet gerade hier das Instrument der Baureife ein sinnvolles, wie bereits erwähnt vom Gesetz vorgesehenes, planungsrechtliches Äquivalent hinsichtlich des Vermeidens der negativen Präjudizierung der Siedlungsplanung.
Der gegenständliche Grundsatzbeschluss des Gemeinderates Triesenberg kann nun in guten Treuen dahin verstanden werden, dass hinsichtlich des für die Baureife in Art 10 Abs 3 lit a BauV vorgesehenen Tatbestandselementes der vorzeitigen Erschliessung nunmehr davon auszugehen ist, dass eine Zonenplanung kurz bevorsteht und deshalb hinsichtlich der Gebiete, bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, auszoniert zu werden, was eben bei Randgebieten der Fall ist, die vorzeitige Erschliessung geeignet ist, die Siedlungsplanung negativ zu präjudizieren, und deshalb entsprechende Baugesuche abzulehnen sind. Ein solcher Grundsatzbeschluss, der lediglich eine für die Zukunft geltende rechtsgenügliche Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung festhält, ist in diesem Zusammenhang offensichtlich zulässig.
Selbstverständlich kann von einer negativen Präjudizierung nur dann gesprochen werden, wenn eine Änderung der planungsrechtlichen Grundlagen bevorsteht. Hier gibt allerdings selbst der Bf an, dass im Jahre 1996, also in dem Jahr, in dem der gegenständliche Grundsatzbeschluss gefällt wurde, eine Abstimmung über die Zonenplanung in Triesenberg geplant war. Die Situation der unmittelbar bevorstehenden Änderung der Zonenplanung hat sich seither nicht mehr geändert, auch die zweimalige Verwerfung einer neuen Zonenplanung im Jahre 1998 nicht, zumal die Regierung eine neue Frist für den Erlass eines Zonenplans gesetzt hat, verbunden mit der Androhung einer Ersatzvornahme, wozu sie nach Einführung des Art 3 Abs 8 BauG nunmehr auch verpflichtet ist.
Selbstverständlich kann nicht ad infinitum von einer negativen Präjudizierung der Siedlungsplanung ausgegangen werden. Hinsichtlich der zulässigen Dauer der Ablehnung einer vorzeitigen Erschliessung aufgrund einer bevorstehenden Änderung der Siedlungsplanung kann die hinsichtlich der Auswirkungen vergleichbare, gesetzlich normierte, zulässige Dauer der Bausperre von fünf (im Verlängerungsfalle acht) Jahren herangezogen werden, die vorliegendenfalls aber nicht erreicht wird.
Aufgrund der Feststellung der Zulässigkeit des Grundsatzbeschlusses vom 04.06.1996 als Richtlinie für die Erteilung konkreter Erschliessungsgesuche und Baubewilligungen erübrigt sich das nähere Eingehen auf die darauf gestützten Vorbringen des Bf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesem Aspekt nicht gegeben.
3.3. Allerdings ist zu fragen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit vorliegt, als den Bf keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde und das Recht auf Berücksichtigung verletzt wurde.
Hier rügen die Bf im wesentlichen, dass trotz unklarer Sach- und Rechtslage keine öffentliche Verhandlung und kein den Bf zugängliches Beweisverfahren durchgeführt worden sei und den Bf keine Gelegenheit gegeben worden sei, in einer Verhandlung ergänzendes Vorbringen oder einen Schlussvortrag zu erstatten. Auch vor den Unterinstanzen sei keine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden. Sie hätten nie die Möglichkeit gehabt, strittige Sach- oder Rechtsfragen mit der jeweiligen Instanz zu erörtern. Wenigstens einmal müsse vor einem Gericht, welchem volle Kognition zukomme, mündlich verhandelt werden.
Insbesondere rügen die Bf, dass sich die Vorinstanz auf ein Beweismittel gestützt habe, zu dem die Bf nicht Stellung hätten nehmen können. Zum Beweismittel Abwasser-Sanierungsplan, Stand 01.01.1998, aus dem sich nach Ansicht der VBI die Erschliessung der (hinsichtlich der Rüge der rechtsungleichen Behandlung) angeführten Grundstücke ergebe, hätten die Bf keine Stellung nehmen können. Wie bereits erwähnt, besteht, von spezifischen Ausnahmefällen abgesehen, kein grundsätzlicher Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Allerdings ist die das rechtliche Gehör ausgestaltende Regelung des Art 81 LVG zu beachten, wonach sich die entscheidende Behörde nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen darf, über die den beteiligten Personen keine Gelegenheit zur Äusserung geboten worden ist.
Die angefochtene E stützt sich entscheidungswesentlich auf die Tatsache ab, dass die hinsichtlich der Entscheidpraxis der Triesenberger Behörden zum Vergleich herangezogenen Grundstücke Nr. 2368 und Nr. 2371 am Wangerberg zum Zeitpunkt der Bewilligung sowohl seitens der Unterbehörden als auch seitens der VBI bereits erschlossen sind. Dies haben die Bf seit jeher in Frage gestellt und auch diesbezügliche Beweisaufnahme beantragt. Nach Ansicht der Bf sei nur eine Meliorationsstrasse vorhanden und das Grundstück Nr. 2371 sei weder durch Wasser- noch durch Abwasseranlagen erschlossen.
Aufgrund dieser wesentlichen Diskrepanz kann nicht von einer klaren Sachlage gesprochen werden. Eine zusätzliche Beweisaufnahme in dieser Hinsicht drängt sich geradezu auf. Zur Klärung dieser Frage hat die VBI aber lediglich den Abwasser-Sanierungsplan, Stand Januar 1998 herangezogen. Es darf nun mit Fug und Recht bezweifelt werden, ob sich daraus abschliessend und in klarer Weise der Erschliessungsstand der gegenständlichen Gründstücke Nr. 2368 und Nr. 2371 zum Entscheidungszeitpunkt 14. August 1996 hinsichtlich der von Art 3 Abs 6 der Provisorischen Bauvorschriften geforderten Kriterien Strassenbau, Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung ergibt. Eine zusätzliche Beweisaufnahme, wie von den Bf gefordert, resp. mindestens die EiNr.äumung der Möglichkeit der Stellungnahme zum Beweis herangezogenen Abwasser-Sanierungsplan ist aufgrund dieser Sachlage unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf Stellungnahme und des Rechts auf Berücksichtigung, als unbedingt notwendig zu erachten. Es liegt deshalb ein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör vor.
Im übrigen kann auch angesichts der Tatsache, dass die VBI in wesentlichen Punkten, wenn auch grösstenteils zugunsten der Bf, von anderen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Würdigungen ausgegangen ist als die Vorinstanzen, wie etwa hinsichtlich der Verortung der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft innerhalb des ganzjährig bewohnten Gebietes oder der Frage der Einbindung der Liegenschaft in die Erschliessungsplanung, kaum von einer klaren Sach- und Rechtslage gesprochen werden. Im übrigen sei hier noch angemerkt, dass auch die vorliegend zentrale Frage, wann eine Liegenschaft als erschlossen iS der Bauvorschriften resp. der Praxis der Triesenberger Behörden gelten kann, noch weitgehend unbeantwortet geblieben ist. Im Sinne der Gleichbehandlung aller von dem gegenständlichen Grundsatzbeschluss des Triesenberger Gemeinderats betroffenen Bauwerber erscheint es sicher angezeigt, hier diesbezüglich klare und nachvollziehbare Kriterien aufzustellen.
4. Der Verfassungsbeschwerde war daher Folge zu geben und die angefochtene E aufzuheben. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist es weder sinnvoll noch notwendig auf die weiteren Ausführungen in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde einzugehen (StGH 1996/6, LES 1997, 148).