StGH 1998/43
Art 1 Abs 1, Art 23ff BauG Art 31 Abs 1, Art 34, Art 43 LV
Der Begriff "Bauten und Anlagen" gem Art 1 Abs 1 BauG umfasst auch die in Art 23 bis 35 BauG geregelten Strassen und Wege.
Brücken sind Bestandteile der Strassen oder Wege, denen sie dienen. Für Brücken als Teile von Strassen oder Wegen sind dieselben Regeln anzuwenden, wie sie für öffentliche Strassen und Wege gelten.
Beim Bau von Strassen und Wegen gem Art 23 bis 35 BauG fehlt die Regelung einer Einsprachemöglichkeit. Im systematischen Zusammenhang und in Ansehung der bisher unbestrittenen ununterbrochenen jahrzehntelangen Praxis kann das Fehlen einer Einsprachemöglichkeit nur als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers gedeutet werden. Gemeindestrassenbauprojekte unterliegen somit bloss den allgemeinen Anfechtungsmöglichkeiten, die für Gemeinderatsbeschlüsse gelten und bedürfen keiner Baubewilligung im engeren Sinne.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf ist durch die angefochtene E in ihren verfassungsmässigen Rechten nicht verletzt.
2. ...
1. Die Gemeinde Vaduz hat auf dem Grundstück Vaduzer Parzelle Nr 1848 (Lettweg) und im Bereich der Vaduzer Parzelle Nr 798 (Kanal, im Eigentum des Landes) den Bau einer Fussgänger-, Radfahrer- und Rohrbrücke über den Binnenkanal geplant bzw teilweise bereits mit der Erstellung derselben begonnen.
Der Lettweg und der Kanal befinden sich westlich des Grundstücks Vaduzer Parzelle Nr 1854 der Bf, wobei der Lettweg zwischen dem Kanal und dem Grundstück der Bf gelegen ist.
Die Gesamtlänge der Brücke beträgt 22.09 m, die Breite 2.58 m resp. 2.78 m (mit Geländer). Die Oberkante der Brücke befindet sich ca 70 bis 80 cm über dem gewachsenen Terrain. Auf der Oberkante der Brücke (Oberkante Fahrbahn) befindet sich das Geländer mit einer Höhe von 1.00 m. Das ostseitige Widerlager ist ca 2.80 m breit. Der Fundamentfuss dieses Widerlagers befindet sich zwischen 1.60 m und 1.66 m von der beschwerdegegenständlichen Parzelle Nr 1854 entfernt. Das Brückengeländer hat einen Grenzabstand von 2.20 m zur Parzelle Nr 1854.
Gegen dieses Bauprojekt erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft der angrenzenden Vaduzer Parzelle Nr 1854 am 29.08.1997 Einsprache an den Gemeinderat. Diese wurde anlässlich der Sitzung des Gemeinderats vom 16.09.1997 zurückgewiesen, da öffentliche Bauvorhaben nicht bewilligungspflichtig seien und demzufolge keine Einspracheberechtigung vorliege. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das BauG für den Bau von öffentlichen Strassen und Wegen sowie für Erschliessungen wie Brücken und Leitungsführungen keine Baubewilligung vorsehe. Somit bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Baubewilligung und die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Grenzabstände. Gegen das am 22.10.1996 vom Gemeinderat kundgemachte Projekt und den Baukredit betreffend die Fussgänger-, Radfahrer- und Rohrbrücke sei auch kein Referendumsbegehren gestellt worden.
2. Die mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 gegen den Gemeinderatsbeschluss erhobene Beschwerde wurde von der Regierung mit E vom 3.12.1997 abgewiesen und die E der Gemeinde Vaduz vom 16. September 1997 bestätigt.
Begründet wurde diese E damit, dass Art 71 BauG die bewilligungspflichtigen Bauten und Massnahmen abschliessend regle und dass nicht alle Bauvorhaben bewilligungspflichtig seien. Insbesondere Tiefbauvorhaben wie Brücken und Strassen seien nicht bewilligungspflichtig. Nur Privatstrassen gem Art 71 Abs 1 lit c unterlägen einer Bewilligungspflicht. Betreffend den Bau von Strassen und Wegen enthielte sonst nur noch Art 23 bis 27 BauG baurechtliche Bestimmungen.
Aus diesem Grunde sei auch in der Vergangenheit nie eine Baubewilligung für eine Brückenanlage erteilt worden.
Nur bei bestimmten im Gesetz erwähnten Fällen von nicht bewilligungspflichtigen Bauten sei die Einhaltung der Grenz- und Strassenabstände vorgeschrieben. Die für Gebäude geltenden Grenzabstände könnten für Brücken, die keine Gebäude darstellten, nicht zur Anwendung gelangen. Sinn und Zweck der Grenzabstände lägen darin, dem Nachbarn die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Wegnahme von Luft, Licht und Aussicht usw zu verringern, was bei der gegenständlichen Brücke nicht der Fall sei. Eine analoge Anwendung der Grenzabstandsvorschriften würde daher keinen Sinn machen.
3. Gegen die E der Regierung erhob die Bf am 22.12.1997 Beschwerde an die VBI mit dem anlässlich der öffentlichen Sitzung der VBI vom 08.04.1998 präzisierten Antrag, die E der Regierung sowie die E des Vaduzer Gemeinderates vom 16.09.1997 aufzuheben und die Gemeinde Vaduz anzuweisen, ein formelles Baubewilligungsverfahren iS der einschlägigen Bestimmungen des BauG einzuleiten sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. 4. Mit E vom 06.05.1998, VBI 1998/13, gab die VBI dieser Beschwerde keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Brücken würden, obwohl sie als eigenständige Bauwerke in Erscheinung treten, wie Strassen, Bahnlinien, Plätze, Baugruben usw zu den Tiefbauten gerechnet. Die Vorstellung von der Funktion der Brücke als Teil eines Verkehrsweges und der Überwindung eines natürlichen, durch die Beschaffenheit der Erdoberfläche gegebenen Hindernisses überwiege gegenüber dem in die Augen fallenden Eindruck des Bauwerkes selbst.
Im Gegensatz dazu würden als Hochbauten zunächst alle Gebäude iS des Sprachgebrauchs bezeichnet, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung und unabhängig von ihrer mehr oder weniger weitgehenden Abschliessung von dem sie umgebenden Luftraum. Als Hochbauten würden über den engen Begriff des Gebäudes hinaus auch andere Bauwerke gelten, welche durch ihre Höhe ins Auge fallen würden, wie zB Aussichtstürme, Hochkamine und Silos.
Die aus der schweizerischen Lehre stammende Definition von Hoch- und Tiefbauten könne ohne weiteres auch auf die liechtensteinischen Verhältnisse übernommen werden. Bei Brücken, welcher Art auch immer, handle es sich somit um Tiefbauten.
4.2. Aus dem Wortlaut des BauG selbst sei nicht abzuleiten, was unter Bauten und Anlagen iS des BauG zu verstehen sei. Rein vom Sprachgebrauch her gesehen könnten unter Bauten und Anlagen auch Tiefbauten wie Brücken, Strassen, Kanalisationen usw verstanden werden. Aus dem Gesamtzusammenhang des BauG jedoch ergebe sich, dass dasselbe ausschliesslich auf Hochbauten Anwendung zu finden habe, selbst wenn beispielsweise in Art 71 Abs 1 BauG von Parkplätzen und Privatstrassen die Rede ist, für welche eine Baubewilligung erforderlich sei. Bei privaten Parkplätzen und Erschliessungsstrassen handle es sich zwar vom Sprachgebrauch her gesehen an sich auch um Tiefbauten, jedoch seien Tiefbauten im eingangs beschriebenen Sinne als öffentliche Bauten von privaten Tiefbauvorhaben zu unterscheiden.
Dass die Bestimmungen des BauG nur für Hochbauten und somit nicht auf Tiefbauten anwendbar sind, ergebe sich direkt aus Art 9 Abs 2 BauG, in welchem die Definition der Baureife gegeben sei. Gerade aus dem Hinweis in dieser Bestimmung, wonach jedes Baugrundstück eine ausreichende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Strasse haben müsse und die Wasser- und Energieversorgung vorhanden sein oder gleichzeitig mit dem Bau erstellt werden müsse sowie die Ableitung der Gewässer in eine öffentliche Kläranlage gewährleistet sein müsse, ergebe sich, dass das BauG eben nur auf Hochbauten zugeschnitten sei. Denn es sei wohl offensichtlich, dass Tiefbauten im eigentlichen Sinne diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen bzw nicht erfüllen können.
Unter diesem Gesichtspunkt gehe die VBI davon aus, dass wenn im BauG von Bauten und Anlagen die Rede ist, hiermit ausschliesslich Hochbauten im eigentlichen Sinne zu verstehen seien. Ausnahmen bestünden allenfalls dann, wenn im BauG selbst solche Ausnahmen bestimmt werden.
Da im BauG von Brücken nicht die Rede sei und es sich bei einer Brücke eindeutig um eine Tiefbaute handelt, sei die Ansicht der Unterinstanzen und die bisher gehandhabte Praxis somit richtig, dass für die Erstellung von Brücken Bewilligungen nach dem BauG grundsätzlich nicht erforderlich seien.
4.3. Für den Bau von Strassen und den dazugehörigen Bauwerken wie Brücken sehe das Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen, LGBl 1969/39, ein spezielles Verfahren vor, wonach die Ausführungsprojekte und Baulinien der Bewilligung der Regierung bedürften und die Ausführungsprojekte von der Regierung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen seien.
Aus dem Umstand, dass für Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen, sohin bezüglich von im Eigentum des Landes Liechtenstein stehenden Strassen ein spezielles Verfahren vorgesehen sei und für Gemeindestrassen solche speziellen Vorschriften nicht gegeben seien, sei nach Ansicht der VBI abzuleiten, dass eben für Tiefbauten generell keine Bewilligung nach dem BauG erforderlich sei. Wenn der Bau und die Errichtung von Gemeindestrassen gesetzlich nicht geregelt seien, so sei hier der Gesetzgeber gefordert, entsprechende Bestimmungen zu erlassen, falls hierzu überhaupt ein Bedürfnis bestehe.
4.4. Die VBI komme daher zur Auffassung, dass eine Bewilligung nach Art 71 Abs 1 BauG für Brücken weder nach lit a noch nach lit c erforderlich sei.
Es stelle sich allenfalls die Frage, ob die gegenständliche Brücke über den Binnenkanal als grosse Geländeveränderung zu betrachten sei, welche allenfalls eine Bewilligung nach Art 71 Abs 1 lit h BauG erforderlich machen würde. Unbestrittenermassen stelle die gegenständliche Brücke über den Binnenkanal eine gewisse Geländeveränderung dar. Diese Brücke über den Binnenkanal könne jedoch nicht als grosse Geländeveränderung iS von Art 71 Abs 1 lit h BauG betrachtet werden, zumal für den Zugang zur Brücke weder Abtragungen noch Aufschüttungen in grösserem Ausmasse (nämlich nur ca 10 m3) erforderlich seien. Demzufolge sei für die gegenständliche Brücke über den Binnenkanal auch keine Baubewilligung nach Art 71 Abs 1 lit h BauG erforderlich.
4.5. Hinsichtlich des von der Bf eingebrachten Einwandes, wonach selbst bei Bauten, die keiner Bewilligungspflicht bedürfen, die gesetzlichen Mindestgrenzabstände einzuhalten seien, führte die VBI an, dass die nachbarrechtlichen Bestimmungen der Art 43 bis 49 BauG in den Fällen nicht anwendbar seien, in welchen das BauG überhaupt nicht anwendbar sei, dh konkret im Zusammenhang mit der Erstellung von Tiefbauten.
Aus Art 71 Abs 3 BauG über die nicht-bewilligungspflichtigen Kleinbauten und Kleinanlagen, bei welchen die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten seien, könne nicht abgeleitet werden, dass dies auch für Tiefbauten gelte, für welche das BauG überhaupt nicht ange-wendet werden könne. Art 71 Abs 3 BauG sehe lediglich eine Ausnahme für an sich bewilligungspflichtige Hochbauten vor und zwar in der Weise, dass dieselben bei der Unterschreitung einer gewissen Höhe und eines gewissen Flächenausmasses der Bewilligungspflicht nicht mehr unterstellt seien.
Daraus aber ableiten zu wollen, dass diese Regelung auch für Tiefbauvorhaben Geltung haben soll, für welche das BauG überhaupt nicht anwendbar sei, gehe zu weit.
4.6. Hinsichtlich der Kostenentscheidung habe die VBI die bisherige Entscheidpraxis geändert.
In Analogie zu der vom StGH mit U vom 11.12.1995, StGH 1994/19, veröffentlicht in LES 1997, 73 vollzogenen Praxisänderung ändere auch die VBI ihre Praxis. Das Verfahren vor der VBI könne ebenso wie das Verfahren vor dem Staats- als Verwaltungsgerichtshof eindeutig als "gerichtliches Verfahren" iS des Wortlautes von Art 1 des Gesetzes LGBl 1974/42 qualifiziert werden. Folgerichtig seien für die Verfahren vor der VBI die für das gerichtliche Verfahren vor dem OG bzw OGH geltenden Gebühren gemäss dem Gesetz LGBl 1974/42 (Gebührengesetz) zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend seien keine Tageskostenentschädigungen mehr zu erheben, sondern nurmehr die im Gerichtsgebührengesetz vorgesehene Eingabe- und Entscheidungsgebühren und im Falle einer öffentlichen Verhandlung auch die Protokollgebühren. Dabei komme aufgrund der Gleichartigkeit des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsfürsorge-(Ausserstreit-Verfahrens nicht der Abschnitt des Gerichtsgebührengesetzes betreffend die Gebühren im streitigen Zivilverfahren, sondern der Abschnitt betreffend die Gebühren im Rechtsfürsorge-(Ausserstreit-)Verfahren (Art 33 bis 36) zur Anwendung. Das Kapitel betreffend die Gebühren im Rechtsfürsorgeverfahren sehe aber keine Protokollgebühr vor. Da jedoch insbesondere öffentliche Verhandlungen besondere Kosten verursachen, sei die Erhebung einer Protokollgebühr analog zu Art 18 Gerichtsgebührengesetz, wie sie im streitigen Zivilverfahren vorgesehen sei, angebracht.
Die Höhe der Gerichtsgebühren bzw der Gebühren der VBI richte sich nach dem Streitwert im Verwaltungsverfahren. Der Streitwert bemesse sich vornehmlich nach Art 5 bis 7 des Gerichtsgebührengesetzes und, soweit das Gerichtsgebührengesetz keine Regelung enthalte und in Ermangelung anderer gesetzlicher Grundlagen, nach den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26.06.1995, insbesondere § 4. Vorliegendenfalls sei der Streitwert mit CHF 150 000.00 (mittlere Bausachen) anzunehmen. Dementsprechend betrage die Eingabegebühr CHF 140.00, die Protokollgebühr CHF 840.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 1400.00.
5. Gegen diese E der VBI erhob die Bf mit Datum vom 26.05.1998 Verfassungsbeschwerde an den StGH und machte die Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gem Art 43 LV, des Willkürverbots gem Art 31 LV sowie der Eigentumsgarantie gem Art 34 Abs 1 LV geltend. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Die rechtlichen Überlegungen der VBI seien sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich der gefällten Kostenentscheidung völlig willkürlich.
Die Zuordnung der Brücke zu den Tiefbauten sei willkürlich, da sie samt Geländer nicht weniger als 1.70 bis 1.80 m über das gewachsene Geländer hinausrage. Eine Baute, die so weit über das gewachsene Gelände hinausrage und entsprechend auch die Sicht und Übersicht beeinträchtige, könne man nicht einmal mit viel Phantasie als Tiefbaute klassifizieren. Bestenfalls die Fundamente der geplanten Brücke könne man allenfalls als Tiefbauten ansehen, nicht jedoch die darauf bereits errichteten Widerlager und die Brücke selbst. Folge man der Logik der VBI würde sogar eine Bogenbrücke, die 3,00 m, 4,00 m oder 5,00 m über das gewachsene Terrain hinausrage, als Tiefbaute gelten, welche ohne jede baubehördliche Bewilligung und ohne jede Rücksichtnahme auf die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände und andere nachbarrechtliche Bestimmungen erstellt werden könne.
5.2. Das liechtensteinische BauG habe weder in seiner derzeit geltenden noch in einer früheren Fassung jemals zwischen Hoch- und Tiefbauten unterschieden. Das Hineininterpretieren einer solchen Unterscheidung sei völlig willkürlich. Auch der Verweis auf Art 9 BauG, der die Baureife eines Grundstückes definiere, sei in diesem Zusammenhang völlig unbehelflich, da diese Bestimmung erst mit der Baugesetznovelle LGBl 1985/20 eingefügt worden sei, ohne dass der Geltungsbereich des BauG geändert worden sei. Demzufolge könne aus Art 9 BauG nicht abgeleitet werden, dass das heute geltende BauG nur für den Bereich von Hochbauten, nicht jedoch auch für Tiefbauten gelte.
5.3. Art 71 Abs 1 bis 3 BauG sei entgegen der Auffassung der VBI keine taxative Aufzählung und enthalte im Uebrigen auch eine ganze Reihe von Tiefbauten (Art 71 Abs 1 lit c, d, g, h), wobei hier auch keine Baureife iS von Art 9 BauG vorausgesetzt werde.
5.4. Welche Massnahmen baulicher oder anderer Art einer Baubewilligung bedürften, ergebe sich aus einer ganzen Reihe von anderen Bestimmungen des BauG. Art 1 Abs 1 BauG könne nur bedeuten, dass für alle Bauten und Anlagen eine grundsätzliche Bewilligungspflicht bestehe, soweit das BauG sie nicht ausdrücklich von der Bewilligung ausnehme.
5.5. Die Rechtsauffassung, es seien nur diejenigen Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig, die im BauG ausdrücklich als solche aufgezählt seien, sei völlig unhaltbar, da das BauG dann eine aus Hunderten von Positionen bestehende Aufzählung der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen beinhalten müsse. Dies sei jedoch bekanntlich nicht der Fall. Das geltende BauG spreche deshalb in einer ganzen Reihe von anderen Bestimmungen immer wieder von bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen, beispielsweise in Art 7 Abs 1, Art 9 Abs 2 und Art 17 Abs 1 BauG. In der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung sei ausdrücklich festgehalten, dass Bauten und Anlagen den in diesem Gesetze festgelegten allge-meinen Bau- und Gestaltungsvorschriften zu entsprechen hätten. Es könne daher gar keinen Zweifel daran geben, dass nicht nur Hochbauten einer Bewilligungspflicht unterstehen, sondern auch andere Bauten und sogenannte Anlagen.
5.6. Was iS des BauG unter einer "Anlage" zu verstehen ist, sei im Gesetz allerdings nirgends definiert. Nachdem das BauG sonst überall von "Bauten und Anlagen" spreche, könne die Formulierung "Neu-, Um- und Anbauten" in Art 71 Abs 1 lit a BauG sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass damit auch alle Anlagen gemeint sein müssen. Die Aufzählung in Art 71 Abs 1 lit a bis lit l BauG könne keine taxative Aufzählung der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen darstellen, sondern lediglich eine demonstrative. Einer taxativen Aufzählung müsse nämlich immer eine Generalklausel gegenüberstehen. Wenn daher die Aufzählung in Art 71 Abs 1 BauG eine taxative sein sollte, müsse im BauG irgendwo ausdrücklich festgehalten sein, dass alle anderen, in Art 71 Abs 1 BauG nicht angeführten Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung bedürfen. Eine solche Bestimmung kenne das BauG jedoch nicht. Deshalb sei es wohl ganz eindeutig, dass die Aufzählung in Art 71 Abs 1 lit a bis l BauG keine taxative, sondern lediglich eine demonstrative sei.
5.7. Auch die jahrzehntelange Praxis spreche völlig klar dagegen, dass die Aufzählung der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen in Art 71 Abs 1 lit a bis l BauG keine taxative sei. So sei beispielsweise ein Jauchekasten, auch wenn er nicht über das gewachsene Terrain hinausrage, eine bewilligungspflichtige Baute, und zwar nicht nur nach den Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes. Dasselbe gelte beispielsweise auch für viele Hochbauten, die in Art 71 Abs 1 lit a bis l BauG nicht aufgezählt seien, zB Kies-, Beton- oder Futtermittelsilos, grössere Radio- oder Fernsehantennen und -Umsetzer, Kamine, Aussichtsplattformen etc. Alle diese Bauten und Anlagen seien in Art 71 Abs 1 BauG nicht angeführt, obwohl sie völlig unbestritten einer baubehördlichen Genehmigung bedürften. Es widerspreche somit den Gesetzen der Denklogik zu behaupten, alle Bauten und Anlagen, die in Art 71 Abs 1 lit a bis l BauG nicht angeführt seien, dürften ohne Baubewilligung erstellt werden.
5.8. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass das derzeit geltende BauG ein weitgehend unbrauchbares Flickwerk sei und daher dringend einer Totalüberarbeitung bedürfe. Einziges brauchbares und objektives Kriterium dafür, was der Baubewilligungspflicht zu unterstellen sei, könne nur die Frage sein, ob von einer geplanten Baute oder Anlage mit Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zu rechnen sei. Dieses (objektive oder zumindest objektiv bestimmbare) Kriterium habe in die Definition des Nachbarn iS des BauG (vgl Art 73 Abs 2 BauG) Eingang gefunden.
Immer dann, wenn die in Art 73 Abs 2 BauG genannten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, liege eine bewilligungspflichtige Baute oder Anlage iS des derzeit geltenden BauG vor, für welches ein formelles Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei.
5.9. Vorliegendenfalls sei weniger die vorgesehene Aufschüttung von Relevanz als die Tatsache, dass die von der Gemeinde Vaduz geplante Fussgänger-, Radfahrer- und Rohrbrücke einschliesslich Geländer 1,70 m bis 1,80 m über das gewachsene Terrain hinausragen soll.
5.10. Wenn sogar bei bewilligungsfreien Kleinbauten und Kleinanlagen gem Art 71 Abs 3 BauG die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände einzuhalten seien, so müsse dies umso mehr, wie vorliegendenfalls gegeben, für bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen gelten.
5.11. Mit diesen angefochtenen Begründungen, denen eine ungleiche und willkürliche Rechtsanwendung zugrunde liege, verweigere die VBI den Zugang zum Recht und verletze dadurch das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf Beschwerdeführung gem Art 43 LV. Denn sie bestätige mit ihrer E die Zurückweisungsentscheidung des Gemeinderates, mit welcher die Einsprache als unzulässig zurückgewiesen und somit materiell gar keiner Überprüfung unterzogen worden sei, denn sie seien unstreitig Nachbarn iS von Art 73 Abs 2 BauG. Weiters stelle die qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung eine willkürliche Gesetzesinterpretation dar, die das verfassungsmässig gewährleistete Gleichheitsgebot verletze. Schliesslich sei die Bf auch in ihrer Eigentumsgarantie verletzt, weil diese E es der Gemeinde Vaduz ermöglichen würde, die von ihr geplante Fussgänger-, Radfahrer- und Rohrbrücke ohne Rücksicht auf die baugesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände (Art 44 BauG) zu realisieren. Die für Bauten gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände seien aber ein nachbarrechtlicher Bestandteil des Eigentums, in welches ohne klare gesetzliche Grundlage nicht eingegriffen werden dürfe. Nach Auffassung der VBI seien die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände (Art 44 BauG) im vorliegenden Falle aber deshalb nicht anwendbar und damit nicht zu beachten, weil eine Brücke eine Tiefbaute sei, auf welche die Bestimmungen des geltenden BauG überhaupt nicht anwendbar sein würden.
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6. Die VBI hat mit Schreiben vom 15.06.1998 auf eine Gegenäusserung verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 23.06.1998 erstattete die Beschwerdegegnerin Gegenäusserung und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben und die Bf schuldig zu sprechen, der Beschwerdegegnerin die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Sie führte darin im Wesentlichen wie folgt aus:
Die VBI habe dogmatisch richtig in Übereinstimmung mit der schweizerischen Lehre eine Abgrenzung zwischen Hoch- und Tiefbauten vorgenommen. Bei Tiefbauten handle es sich um Bauwerke, deren prägenden Eigenschaften sich weniger aus der Erscheinung eines eigenen Gebildes herleiteten, als vielmehr aus einem Eingriff in die natürliche Erdoberfläche. Brücken stellten im Wesentlichen einen Teil eines Verkehrsweges dar mit der Funktion der Überwindung eines natürlichen Hindernisses. Diese Funktion überwiege gegenüber dem Eindruck des Bauwerkes, weshalb Brücken wie Strassen und Unterführungen zu den Tiefbauten gezählt würden. Auch der Gesetzgeber habe bei der Erlassung des BauG bewusst eine Trennung zwischen Hoch- und Tiefbauten vorgenommen, indem er in Art 71 Abs 1 lit c bestimmt habe, dass die Errichtung von Parkplätzen und Privatstrassen zur Erschliessung mehrerer Bauten einer Bewilligung bedürfe. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung klar zum Ausdruck gebracht, dass nur Privatstrassen und nicht öffentliche Strassenprojekte einer Bewilligung bedürften, ansonsten diese Unterscheidung völlig unnötig gewesen sei.
Die Interpretation des BauG nach der bisherigen Praxis, wonach öffentliche Tiefbauvorhaben nicht der Bewilligungspflicht entsprechend dem BauG unterstehen würden, sei für die Beschwerdegegnerin wie für die übrigen Gemeinden von höchster Wichtigkeit, da ansonsten für Tiefbauvorhaben mehr Boden ausgelöst werden müsste, mit der Folge der verminderten Bebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke. Eine solche Praxisänderung würde die Realisierung künftiger Tiefbauvorhaben erheblich erschweren, wenn nicht geradezu verunmöglichen. Eine Notwendigkeit zur Praxisänderung sei auch nicht gegeben, da die öffentlichen Tiefbauprojekte von gewählten Vertretern beschlossen würden und diese im Gegensatz zu privaten Bauprojekten der Informationspflicht und der Referendumsmöglichkeit unterliegen würden.
7. Mit B vom 28.09.1998 hat der Ad-hoc-Vorsitzende dem Antrag der Bf vom 26.06.1998 auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gem Art 35 StGHG, zu untersagen, bis zum Vorliegen einer E mit der Montage der von ihr geplanten Fussgänger-, Radfahrer- und Rohrbrücke über den Binnenkanal zu beginnen und ausserdem anzuordnen, dass der derzeit bestehende Zustand auch sonst nicht verändert werden dürfe, keine Folge gegeben.
8. Mit Schreiben vom 08.02.1999 stellt der Vertreter der Bf schliesslich noch ein Auszug aus der Bauordnung Wien sowie eine E des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes und eine E des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung, welche sich mit der Frage beschäftigen, was als bewilligungspflichtige Baute (Bauwerk oder bauliche Anlage) zu verstehen ist. Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass nach österreichischem Recht nicht nur Hochbauten unter den Begriff "Bauwerk" oder "bauliche Anlagen" fallen.
9. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung die E dieser schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
1. Die beschwerdegegenständliche E der VBI des Fürstentums Liechtenstein ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist deshalb iS von Art 23 StGHG ausgeschöpft. Die Beschwerde ist auch fristgerecht und formgültig eingebracht worden. Es fragt sich jedoch, ob eine Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist. Dies ist in der erst kürzlich ergangenen E des StGH vom 04.11.1998, StGH 1998/14, ausdrücklich anerkannt worden [LES 1999/2261].
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Die Beschwerdelegitimation der Bf ist daher ... zu bejahen und auf die Beschwerde ist deshalb materiell einzutreten.
2. Die Bf macht als Beschwerdegründe die Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gem Art 43 LV, des Rechts auf willkürfreie Behandlung gem Art 31 Abs 1 LV sowie der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie gem Art 34 Abs 1 LV geltend.
Abgesehen von der Geltendmachung des Willkürverbots hinsichtlich des Kostenspruches gründen alle von der Bf genannten Verfassungsverletzungen auf dem Umstand, dass die gegenständliche Fussgänger-, Radfahrer- und Rohrbrücke keinem Baubewilligungsverfahren unterzogen wurde. Aus diesem Grunde ist in erster Linie zuerst die zentrale Frage zu beantworten, ob die gegenständliche Brücke überhaupt einer Baubewilligung gem BauG bedarf.
3. Bei dem gegenständlichen Bauprojekt handelt es sich zweifelsohne um eine Brücke, über welche ein öffentlicher Fussgänger- und Radfahrerweg führt. Die Zugehörigkeit der Brücke zu der über sie führenden öffentlichen Strasse oder des über sie führenden Weges ergibt sich aus der Natur der Sache: Brücken sind Bestandteile der Strassen oder Wege, denen sie dienen (Erich Zimmerlin, BauG des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau, 1985, 2. Aufl, S 87).
Dies lässt sich auch aus der Legaldefinition in Art 3 des Gesetzes über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen, LGBl 1969/39, ableiten, der lautet:
"Zu den Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse... "
Unter Kunstbauten sind nach dem allgemeinen und insbesondere dem strassenbautechnischen Sprachgebrauch auch und insbesondere Brücken zu verstehen (vgl etwa Art 28 Abs 2 SSV, LGBl 1980/65: "... Brücken und ähnliche Kunstbauten . . ."; Zimmerlin, S 70).
Dementsprechend sind für Brücken als Teile von Strassen oder Wegen dieselben Regeln anzuwenden, wie sie für öffentliche Strassen und Wege gelten.
Der Bau von öffentlichen Strassen und Gehwegen sowie der Kanalisation ist aber in den Art 23 bis 35 BauG geregelt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Begriff "Bauten und Anlagen" gem Art 1 Abs 1 BauG eben auch die in Art 23 bis 35 geregelten Strassen und Wege mitumfasst.
Beim Bau von Strassen und Wegen gem Art 23 bis 35 BauG fehlt allerdings die Regelung einer Einsprachemöglichkeit, wie sie vergleichbare schweizerische kantonale Baugesetze auch für Gemeindestrassenbauprojekte kennen und wie sie für Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen explizit gilt (Art 14 von LGBl 1969/39; § 29 BauG des Kt Aargau). Gemäss Art 25 BauG sind Einsprachen nur gegen den B betreffend der von den Privaten zu übernehmenden Kostenanteile möglich. Wie sich aus den Akten ergibt, sind für Gemeindestrassenbauprojekte noch nie Baubewilligungen eingeholt oder erteilt worden, vielmehr genügt hier gem Art 23 BauG ein Gemeinderatsbeschluss.
Das Fehlen einer Einsprachemöglichkeit hinsichtlich eines konkreten Strassenbauprojektes kann in diesem systematischen Zusammenhang und in Ansehung der bisher unbestrittenen jahrzehntelangen und ununterbrochenen Praxis nur als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers gedeutet werden. Somit unterliegen also Gemeindestrassenbauprojekte bloss den allgemeinen Anfechtungsmöglichkeiten, die für Gemeinderatsbeschlüsse gelten.
Im Uebrigen wäre der Bf durchaus beizupflichten, dass das Kriterium der Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke - und weniger die Unterscheidung in Hoch- und Tiefbauten - als objektives und brauchbares Kriterium für die Bestimmung der unter die Baubewilligungspflicht fallenden Bauten und Anlagen herangezogen werden kann. Jedoch lässt sich daraus vorliegend nichts gewinnen, da das BauG gerade für Strassen und Wege in den Art 23 ff spezielle Bestimmungen erlassen hat. Soweit also unter Tiefbauten öffentliche Strassen, Wege und die Kanalisation sowie deren Bestandteile verstanden werden, macht diese Unterscheidung also durchaus Sinn.
Letztlich kann aber offenbleiben, inwieweit sich die Unterscheidung in Tief- und Hochbauten im einzelnen als Kriterium für die Statuierung der Baubewilligungspflicht eignet. Öffentliche Strassen, Wege und Kanalisationen und naturgemäss auch deren Bestandteile, wozu auch Brücken gehören, fallen jedenfalls unter die Sonderregelung von Art 23 ff BauG, wonach ein Gemeinderatsbeschluss den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die gegenständliche Fussgänger-, Radfahrer- und Rohrbrücke nur eines Gemeinderatsbeschlusses und nicht einer Baubewilligung im engeren Sinne bedarf.
4. Nach der neueren Rechtsprechung des StGH ist das Willkürverbot ein Auffanggrundrecht, dessen Verletzung auch dann gerügt werden kann, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (ausführlich hierzu StGH 1995/28, LES 1998, 5 [11 Erw 2.2] mit Literaturnachweisen). Wenn aber in einem Beschwerdefall gleichzeitig ein spezifisches Grundrecht gerügt wird, ermöglicht dies in der Regel eine differenziertere Prüfung als unter dem Willkürgesichtspunkt, weshalb die spezifische Grundrechtsrüge der Anrufung des Willkürverbot vorgeht (StGH 1998/6, 9 Erw 2.2; StGH 1997/36, Erw 2; vgl auch StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130]).
5. Die Bf macht als spezifisches Grundrecht zunächst die Verletzung der Eigentumsgarantie geltend.
Art 34 Abs 1 LV gewährleistet die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Zu der von diesem Grundrecht geschützten Rechtsposition gehört insbesondere auch das sachenrechtliche Eigentum und als dessen wichtigster Anwendungsbereich das Grundeigentum. Ein Strassenbauprojekt, wie das gegenständliche Brückenprojekt, kann aufgrund seiner Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke als Massnahme gewertet werden, welche die Eigentumsgarantie berührt.
Die Eigentumsgarantie ist aber kein absolutes Recht. Mit dem Eigentum, insbesondere dem Eigentum an Grund und Boden, sind auch soziale Verpflichtungen verbunden. Das Bau- und Planungsrecht und insbesondere der öffentliche Strassenbau stellt eine ohne Zweifel zulässige, im öffentlichen Interesse liegende Beschränkung des Eigentum dar (vgl Höfling, aaO, S 177 f mit Hinweisen zur Rechtsprechung des StGH; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz, 1998, S 223). Allerdings ist nicht jede gesetzliche Beschränkung des Eigentums verfassungsmässig zulässig, sondern dies gilt nur soweit, als Interessen der Allgemeinheit eine gesetzliche Beschränkung bedingen.
Der öffentliche Strassenbau stellt, wie bereits erwähnt, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabenwahrnehmung dar, die im Uebrigen auch den Kerngehalt der Eigentumsgarantie unangetastet lässt. Das vorliegende Projekt nimmt wichtige Erschliessungsfunktionen, insbesondere hinsichtlich der Kanalisation wahr. Es stellt sich hier deshalb einzig die Frage, ob die gesetzliche Regelung sowie das konkrete Strassenbauprojekt verhältnismässig ist.
Die das Eigentum beschränkenden Gesetze müssen berücksichtigen, dass Art 34 Abs 1 LV eine freiheitliche Eigentumsordnung voraussetzt. Die das Eigentum einschränkenden Massnahmen müssen geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen und dasselbe Ziel darf nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreichbar sein. Sodann verbietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz alle Einschränkungen, die über das anvisierte Ziel hinausgehen. Weiters muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ergebnis und den damit verbundenen Freiheitseinbussen bestehen (Klaus A Vallender, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, Bern 1995, S 126).
Gemäss diesen Prüfkriterien ist zunächst zu untersuchen, ob die gesetzlichen Grundlagen den verfassungsmässigen Anforderungen für einen Grundrechtseingriff genügen. Die gesetzliche Regelung bezüglich der öffentlichen Gemeindestrassenbauprojekte, dass diese keiner Baubewilligung bedürfen und dementsprechend auch nicht den für Bauten und Anlagen gem Art 71 BauG geltenden Grenzabständen unterworfen sind, erscheint als verhältnismässig, insofern die Privilegierung des Strassenbaus gegenüber den dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterstellten Bauprojekten durch das öffentliche Interesse am Strassenbau gedeckt ist. Würde man hier die für Bauten und Anlagen gem Art 71 BauG erforderlichen Grenzabstände einfordern, würde dies einerseits die Bebaubarkeit der bestehenden Grundstücke einschränken und andererseits die Realisierung von Strassenbauprojekten wesentlich erschweren. Auch die Variante, dass man nur die mit dem Strassenbau verbundenen Kunstbauten grösseren Ausmasses der Baubewilligungspflicht unterstellt, wie dies die Bf implizit fordert, wäre problematisch, da dies den dem öffentlichen Interesse dienenden Strassenbau wesentlich erschweren würde, zumal allfällig fehlende Teilstücke naturgemäss die ganze Strasse nutzlos machen. Die gesetzliche Regelung des öffentlichen Gemeindestrassenbaus im BauG ist deshalb unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie als verhältnismässig zu qualifizieren. Der Umstand, dass durch die Nichtunterstellung der Strassenbauprojekte unter das Baubewilligungsverfahren keine Einsprachemöglichkeit gegeben ist, ist hingegen unter dem Aspekt der Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung gem Art 43 LV zu prüfen.
Vorliegend ist auch nicht ersichtlich und wird von der Bf auch nicht konkret vorgebracht, inwieweit das konkrete Bauprojekt, die Fussgänger-, Radfahrer- und Rohrbrücke, unverhältnismässig sein soll und über das anvisierte Ziel hinausgeht, zumal das optisch bezüglich der Höhe ins Gewicht fallende Geländer offensichtlich sicherheitstechnisch erforderlich ist. Unverhältnismässig wäre dagegen allenfalls der Bau der von der Bf zitierten, mehr als 3, 4 oder 5m hohen Bogenbrücke.
6. Ferner macht die Bf die Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung gem Art 43 LV geltend. Dem Beschwerderecht nach Art 43 LV kommt nach der neueren Rechtsprechung des StGH ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der StGH sein früheres formelles Grundrechtsverständnis in bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (s StGH 1990/10, LES 1991, 40 [431]; StGH 1994/23, S 11; vgl auch StGH 1996/42, Erw 3 und StGH 1996/47, Erw 3 sowie Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 241 f mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Wie bereits erwähnt, ist das Fehlen einer Einsprachemöglichkeit hinsichtlich eines konkreten öffentlichen Strassenbauprojektes als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu deuten. Dabei ist immerhin zu beachten, dass für das konkrete Strassenbauprojekt ein formeller Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist, der wiederum den allgemeinen Anfechtungsmöglichkeiten untersteht, die für Gemeinderatsbeschlüsse gelten.
Der fehlende direkte Einbezug des angrenzenden Grundeigentümers in das Verfahren betreffend ein ihn direkt betreffendes Strassenbauprojekt mag zwar, gerade angesichts der mit den Strassenbauprojekten verbundenen möglichen Kunstbauten, nach heutigen Gesichtspunkten als Mangel erscheinen, diese wäre jedoch de lege ferenda zu korrigieren.
7. Mit Ausnahme der nachstehend behandelten Geltendmachung der Willkür hinsichtlich der Kostenentscheidung fussen die vom Bf vorgebrachten Argumente betreffend der Verletzung des Willkürverbots, soweit sie nicht schon unter dem Gesichtspunkt der vorstehend behandelten spezifischen Grundrechtsrügen abgehandelt wurden, allesamt auf der Annahme, dass eine Baubewilligung für das gegenständliche Projekt erforderlich ist. Dies ist, wie bereits angeführt wurde, nicht der Fall, weshalb sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Bf erübrigt.