StGH 1998/44
Art 33 Abs 1 LV
Das Vorliegen nicht nur einer Sachverhaltszusammenfassung sondern auch eines Spruchantrags samt Entscheidungsgründen in Form eines Berichterstatterreferats bei der Beratung und Abstimmung ist aus grundrechtlicher Sicht unproblematisch.
Art 43 LV
Der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung gem Art 43 LV ist verletzt, wenn grundlegende Fragen einer E derart knapp begründet wurden, dass die gezogenen Schlüsse nicht im einzelnen nachvollzogen werden können und sich die weitestgehende fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen U und dem Vorbringen des Bf damit jedenfalls nicht rechtfertigen lässt.
Bei der gegenständlich zentralen Frage, ob es sich um quaestiones mixtae handelt, ist eine pauschale Begründung für dessen Vorliegen im Lichte von Art 43 LV nicht genügend. Die Auffassung, dass bei quaestiones mixtae von vornherein keine Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage möglich sei, ist in dieser Vereinfachung nicht haltbar.
Willkürverbot
Eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder krasse Aktenwidrigkeit hält vor dem Willkürverbot ebensowenig stand wie die abwegige rechtliche Begründung einer Entscheidung. Einer Willkürprüfung zugänglich sind auch Verstösse gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz unter dem Blickwinkel krass unrichtiger, durch keinerlei Beweisaufnahme abgedeckter Sachverhaltsfeststellungen.
Geht der OGH mehrfach und in eindeutiger Weise über entscheidungswesentliche Feststellungen des OG hinaus, so überschreitet dies die Willkürgrenze.
Geht die Auffassung des OGH stillschweigend über zentrale Fakten hinweg und widerspricht sie im Ergebnis krass der eigenen Argumentationsbasis, ist sie unhaltbar und willkürlich.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
2. Der Bf ist durch das U des OGH vom 07.05.1998, 5 C 169/93-70, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden. Das angefochtene U wird aufgehoben und die Beschwerdesache an den OGH zur neuerlichen Verhandlung und E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückverwiesen.
3. ...
4. ...
1. In dem dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit beantragte der Bf vorbehaltlich weiterer Ansprüche aus dem Einzelarbeitsvertrag die kostenpflichtige Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung eines Betrages von CHF 47 725.15 betreffend die Monatslöhne von Februar bis August 1993.
2. Das LG erkannte die Beschwerdegegnerin schuldig, dem Bf den Betrag von CHF 37 915.15 zu bezahlen. Das Mehrbegehren im Betrage von CHF 9810.00 wurde abgewiesen. Im weiteren wurde die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Bf 3/5 der Kosten zu ersetzen.
Für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur auf die Feststellungen und Rechtsausführungen des LG betreffend das zwischen den beiden Parteien eingegangene Arbeitsverhältnis und dessen Auflösung näher einzugehen.
2.1. Hinsichtlich des von den Parteien eingegangenen Arbeitsverhältnisses, dessen Begründung, Entwicklung und Fortgang hat das LG im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Das seit Gründung der Beschwerdegegnerin bestehende Arbeitsverhältnis des Intendanten sei im Oktober 1992 auf den 31.01.1993 gekündigt worden. Infolge der Forderung des Bf nach einer Verschriftlichung des Arbeitsverhältnisses habe eine insbesondere zu diesem Zweck einberufene Kommission beschlossen, in den Entwurf des Arbeitsvertrages mehr oder weniger nur das Gehalt des Bf aufzunehmen. Die Bestimmungen über die Kompetenzen des Intendanten sollten, um eine befürchtete grössere Auseinandersetzung zu vermeiden, in ein gesondertes Reglement eingebracht werden. Dieser Entwurf sei vom Aufsichtsrat in dessen Sitzung vom 11.02.1992 erörtert worden.
Im übrigen habe im Aufsichtsrat Einigkeit darüber geherrscht, dass der Entwurf die "Forderungen" der beiden Vertragspartner "in ausgeglichener Weise berücksichtige". Bei Verhandlungen mit dem Bf müsse dessen "Grundstruktur", insbesondere das vorgesehene Gehaltsniveau, gewahrt werden. Telefonisch habe der damalige interimistische Aufsichtsratspräsident G dem Bf mitgeteilt, dass der Aufsichtsrat den Dienstvertrag "prinzipiell gebilligt" habe.
An einem Treffen mit G, dem Aufsichtsratsmitglied H und dem Bf am 19.02.1992 habe der Bf den Vertragsentwurf grundsätzlich gutgeheissen. Lediglich zwei Punkte, die Nebenbeschäftigung des Klägers und die Klausel betreffend fristlose Kündigung bei grob schädigendem Verhalten des Intendanten in der Öffentlichkeit ("Maulkorbklausel") seien umstritten gewesen. Der Bf und der Zeuge G hätten im Laufe des Gesprächs ihre Vertragsexemplare mit Notizen versehen. Die "Maulkorbklausel" sei dann einvernehmlich gestrichen worden, während die Bestimmung betreffend Nebenbeschäftigungen - ebenfalls einvernehmlich - beibehalten worden sei. Gehalt, Spesenvergütung und die fünfjährige Vertragsdauer hätten keinen Anlass zu Diskussionen gegeben.
Es sei ua Wunsch des Bf gewesen, dass das Theaterreglement integrierender Bestandteil des Direktionsvertrages sein sollte. Er habe seinen Gesprächspartnern in diesem Zusammenhang zu verstehen gegeben, dass er über Anraten seines Anwaltes den Inhalt dieses Reglements zunächst kennen müsse. Die Erstellung eines solchen Reglements sei im übrigen ebenfalls eine langjährige und immer wieder vorgebrachte Forderung des Bf gewesen.
Der Zeuge H habe nach Beendigung des Gesprächs den Eindruck gehabt, dass G den Vertrag nun redigiere, dh neu schreibe und seine Notizen einbringe. Des weitern sei H davon ausgegangen dass G berechtigt gewesen sei, E zu treffen. Der Zeuge G habe zu erkennen ergeben, dass er sich bei der Organschaft der Beschwerdegegnerin für den eben besprochenen Vertrag verwenden werde. Über eine allfällige Vollmacht zum definitiven Abschluss des Vertrages seitens von G sei nicht gesprochen worden.
Der Zeuge G sei von einem Konsens unter den Beteiligten ausgegangen; dies jedoch vorbehaltlich einer Einigung über den Inhalt des Geschäftsführungsreglements und der Zustimmung des Aufsichtsrates der Beschwerdegegnerin. In der Folge hätten aber keine weiteren Unterredungen mehr stattgefunden, und G habe den Vertrag auch nicht neu redigiert. Für ihn sei die Ausarbeitung des Geschäftsführungsreglements vordringlich gewesen.
Um den 12.03.1992 herum sei es zwischen dem Bf und G wegen der Ausschreibung einer Sekretariatsstelle zu einem heftigen Wortwechsel gekommen. Der Bf habe dabei auch erklärt, dass er den Vertrag nicht unterzeichnen werde, worauf G erwidert habe, dass auch für ihn diese Möglichkeit bestehe. Im übrigen habe er diese Äusserung des Bf nicht weiter ernst genommen, doch habe er den Eindruck gehabt, dass die Unterzeichnung des Direktionsvertrages für den Bf von Bedeutung gewesen sei.
Der Direktionsvertrag sei sodann in der Aufsichtsratssitzung vom 16.03.1992 erörtert und behandelt worden. G habe über die beiden umstrittenen Punkte (Nebenbeschäftigung und Kündigungsklausel) und das entsprechende Verhandlungsergebnis informiert. Er habe vorgeschlagen, auf den Streitpunkt der Kündigung zunächst nicht näher einzugehen und die Erstellung des Geschäftsreglements abzuwarten. Der Aufsichtsrat sei sich jedoch einig gewesen, dass der Vertrag in diesem Punkt nicht scheitern sollte. Im übrigen sei so schnell wie möglich ein Reglement zu erstellen. Laut Sitzungsprotokoll habe sich der Aufsichtsrat im übrigen mit der Streichung der Kündigungsregelung für einverstanden erklärt. Nach dieser Sitzung habe der Zeuge G zur Zeugin B gesagt, dass "er den Vertrag durchgebracht habe" und "es nur um zwei Punkte gegangen sei, die noch abgeklärt werden müssten, die anderen Punkte seien in Ordnung". Offensichtlich habe sich der Bf den Direktionsvertrag nach dem 19.02.1992 noch von einem rechtsfreundlichen Vertreter durchsehen lassen, doch könnten hierzu keine näheren Feststellungen getroffen werden.
Bei der Aufsichtsratssitzung vom 16.03.1992 sei dem Bf die von ihm verlangte Lohnerhöhung, die sich mit den in den Direktionsvertrag aufgenommenen Beträgen deckt, rückwirkend auf den 01.01.1992 gewährt worden.
Das Geschäftsreglement sei dann im Mai 1992 fertiggestellt, im Aufsichtsrat erörtert und anschliessend dem Bf zur Stellungnahme übermittelt worden. Eine Stellungnahme des Bf vom 25.06.1992 habe G dahingehend interpretiert, dass dieser die in den Statuten und auch im Reglementsentwurf vorgesehene Zweiteilung des Direktoriums nicht akzeptiere. Im Rahmen eines "Vergleichsgesprächs" der Aufsichtsratsmitglieder B und EH vom 25.06.1992 habe der Bf dann aber überraschenderweise erklärt, dass er das Geschäftsreglement, soweit es seine Aufgaben betreffe, akzeptiere. Gleichzeitig habe er aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Rest der Verantwortung nun beim Aufsichtsrat liege. Nach dem Eindruck von EH habe der Bf das Reglement "innerlich" nicht akzeptiert.
Bei der Aufsichtsratssitzung vom 02.07.1992 sei es zu einem Eklat gekommen, weil der Bf mit seinem Anwalt erschienen sei. Dies sei ihm zwar zunächst zugebilligt worden, doch habe er sich im Vorfeld der Sitzung dahingehend geäussert, dass er rechtsfreundlichen Beistand brauche, da der Aufsichtsrat "Rechtsmissbräuche begehe". Der Aufsichtsrat habe sich daraufhin nicht mehr gewillt gezeigt, mit dem Kläger in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ins Gespräch zu treten. Gemäss Sitzungsprotokoll habe der Aufsichtsrat befürchtet, dass der Kläger nicht zur Zusammenarbeit mit dem kaufmännischen Geschäftsführer bereit sein werde. Auch sei trotz der "formellen Akzeptanz" kein loyales Verhältnis mehr zu erwarten. In der Folge hätten sich die Beziehungen zwischen den Parteien zusehends weiter verschlechtert, wobei insbesondere der Ruf nach einer kaufmännischen Leitung des Theaters und die damit verbundenen Fragen nach Umfang, Art der Tätigkeit des kaufmännischen Leiters und auch die dadurch verursachten Personalkosten zu Diskussionen Anlass gegeben hätten.
2.2. Zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses traf das LG folgende Feststellungen:
Im Verlaufe der Monate Juli bis Oktober 1992 sei es zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrates und dem Bf immer häufiger zu Konflikten gekommen. Mit Schreiben vom 23.10.1992 habe die Beschwerdegegnerin sodann das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die gesetzliche Kündigungsfrist gekündigt. In diesem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass ihrer Auffassung zufolge ein Arbeitsverhältnis - wie im Vertragsentwurf vom 01.02.1992 festgelegt - nicht rechtsgültig zustande gekommen und der Aufsichtsrat "angesichts der zunehmenden Spannungen" nicht mehr gewillt sei, sein "ursprüngliches Arbeitsvertragsangebot" aufrecht zu erhalten. Auch hätten Gespräche mit dem Schaaner Gemeinderat ergeben, dass dieser von seiner E vom 09.09.1992 nicht abrücke. Des weiteren sei eine einvernehmliche Lösung iS einer "Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis per 30.10.1992" in Aussicht gestellt und dem Bf eine Abfindung in Höhe eines Jahresgehaltes angeboten worden; dies unter der Bedingung, dass er sich verpflichte, die Fortführung des Theaters nicht zu stören. Gemäss Sitzungsprotokoll des Schaaner Gemeinderates vom 09.09.1992 habe dieser ua beschlossen, dem Bf das Vertrauen zu entziehen und mit diesem unter den gegebenen Umständen nicht mehr weiter zu arbeiten. Eine weitere Zusammenarbeit sei nicht mehr vorstellbar und auch nicht mehr erwünscht. Der Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin sei von diesem Vorgehen des Schaaner Gemeinderats überrascht worden, zumal hiervon auch Kredite betroffen gewesen seien. Auf Anfrage habe die Regierung mangels gesetzlicher Grundlage verneint, dass das Land entsprechende Subventionen übernehmen würde.
Der Bf habe der Kündigung unter Hinweis auf den Bestand eines Fünfjahresvertrages widersprochen. Die Beschwerdegegnerin habe über Aufforderung des Bf, die Auflösung des Dienstverhältnisses zu begründen, durch ihren Rechtsvertreter mitteilen lassen, dass "es sehr schwierig sein könne, mit dem Kläger persönlich auszukommen", dass ihr neu formierter Aufsichtsrat anfangs jedoch überzeugt gewesen sei, die seit Jahren immer wieder aufflackernden heftigen Meinungsverschiedenheiten zwischen Verwaltungsrat und Intendant beenden zu können. Leider habe sich aber rasch gezeigt, dass "seitens des Intendanten keine wirkliche und vor allem dauerhafte Bereitschaft bestanden habe, sich gemäss den Vorstellungen der Geldgeber Land und Gemeinde auf die reine Funktion der künstlerischen Theaterleitung zu beschränken und im übrigen die Zuständigkeit des Aufsichtsrates und des noch zu bestellenden kaufmännischen Direktors zu akzeptieren". Weiter sei dem Bf vorgeworfen worden, "sich in absolut inakzeptabler Weise gegenüber Drittpersonen zu verhalten und auf diese Art und Weise auch ihr Ansehen nach aussen geschädigt zu haben". Der Rechtsvertreter des Bf sei schliesslich ersucht worden, darauf hinzuwirken, dass dieser künftig Verunsicherungen und Beeinflussungen ihrer Mitarbeiter in Anbetracht seiner nach wie vor bestehenden Treuepflicht unterlasse. Nachdem in der Folge nach entsprechenden weiteren Vorfällen mehrere schriftliche Mahnungen an den Bf ergangen seien, habe die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Bf mit eingeschriebenem Brief vom 29.01.1993 die fristlose Kündigung ausgesprochen.
2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das LG folgende hier relevante Ausführungen gemacht:
Der Bf vertrete die Auffassung, dass im Zuge der Unterhandlung seines lediglich auf mündlicher Grundlage beruhenden Arbeitsverhältnisses am 19.02.1992 das im Jahre 1972 von den Parteien begründete Dienstverhältnis, in der Absicht dasselbe zu verschriftlichen, auf eine neue Grundlage gestellt und diesbezüglich ein beide Vertragspartner bindender Konsens erzielt worden sei. Gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin sei es bei der Unterredung vom 19.02.1992 und auch nachher zu keiner Einigung hinsichtlich einer Neugestaltung des Vertragsverhältnisses gekommen, zumal insbesondere noch kein Geschäftsführungsreglement ausgearbeitet gewesen sei und die Zeugen G und H zum endgültigen Vertragsabschluss gar nicht ermächtigt gewesen seien. Der hierfür zuständige Verwaltungsrat habe aber nie einen entsprechenden B gefasst.
Das LG führt hierzu aus, dass ein Arbeitsvertrag auch mündlich bzw konkludent geschlossen werden könne. Wenn jedoch noch Hauptpunkte offen seien, liege - wie von der Beschwerdegegnerin ins Treffen geführt - Dissens wegen Unvollständigkeit der Vereinbarung vor.
Für einen Konsens spreche der Umstand, dass der Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Vertragsunterhandlung vom 19.02.1992 dem Bf eine rückwirkende Lohnerhöhung gemäss Vertragsentwurf zugestanden und somit einen Teil des neu verhandelten Vertragsinhaltes bereits erfüllt habe. Auch die Erklärungen von G gegenüber B deuteten auf einen Vertragsabschluss hin.
Indessen sprächen eine Reihe von Umständen und Indizien gegen einen solchen Konsens. Zunächst verlange der Vertragsentwurf für Änderungen und Ergänzungen ausdrücklich die Schriftform. Umso mehr hätte der Vertragsschluss selbst Schriftlichkeit erfordert. Die Berufung auf einen Formfehler, wie hier seitens der Beschwerdegegnerin, verstosse grundsätzlich nicht wider Treu und Glauben. Auch sei es der Bf selbst gewesen, welcher immer wieder die Verschriftlichung seines Dienstverhältnisses gefordert habe. Insoweit sei es doch etwas widersprüchlich iS eines "venire contra factum proprium", wenn der Bf nun zum Ausdruck bringe, dass die vereinbarte Schriftform nicht von seinem Parteiwillen umfasst sein solle.
Zudem sei ein wesentlicher Vertragspunkt, nämlich das Geschäftsreglement, von den Beteiligten noch nicht verhandelt worden. Dieses sollte aber ausdrücklich einen "integrierenden Bestandteil" des Vertrages bilden. Man müsse sich vor Augen halten, dass die Reglementierung der Theaterleitung, insbesondere die Zweiteilung in einen künstlerischen und einen kaufmännischen Bereich unter den Parteien schon seit geraumer Zeit immer wieder für Konfliktstoff gesorgt habe. Unabhängig davon, wer hierfür verantwortlich sei, sei jedenfalls darauf abzustellen, dass ein wesentlicher Vertragspunkt zwischen den Parteien noch nicht einmal ernsthaft unterhandelt worden sei, von der Bildung eines Konsenses ganz zu schweigen. Gerade die ungeklärte Stellung des Bf als Theaterintendant habe denn auch letztlich immer wieder zu Konfliktsituationen zwischen der Theaterleitung und dem Aufsichtsrat geführt. Auch wenn der Bf zur fraglichen Zeit geglaubt hätte, dass in allen Punkten eine Einigung erzielt worden sei, so hätte doch ein "versteckter Dissens" vorgelegen. Auch habe das für einen Vertragsschluss zuständige Organ der Beschwerdegegnerin, nämlich ihr Aufsichtsrat, den Vertrag weder sanktioniert noch sonstwie genehmigt. Dem Bf habe bewusst sein müssen, dass die Zeugen G und H ihm als Mitglied einer Kommission entgegengetreten seien, zumal die entsprechenden Kompetenzen in den Statuten festgelegt gewesen seien. Dass der Zeuge H geglaubt habe, dass G auch "E treffen" könne, sei nicht wreiter beachtlich, zumal G dem Bf gegenüber zu verstehen gegeben habe, dass er sich für den Vertrag beim Aufsichtsrat einsetzen werde. Dies alles ändere aber nichts daran, dass unter den Beteiligten eben über einen wesentlichen Vertragspunkt keine Einigung habe erzielt werden können.
Aufgrund dieser Erwägungen sei eine vertragliche Bindung der Parteien hinsichtlich des Inhaltes des Direktionsvertrages, vor allem auch hinsichtlich des Punktes der Vertragsdauer, nicht eingetreten. Letztlich sei daher auch die Frage, ob und wann allenfalls der Bf dem Geschäftsreglement zugestimmt habe, rechtlich bedeutungslos.
3. Gegen dieses U des LG erhoben sowohl der Bf als auch die Beschwerdegegnerin Berufung an das OG.
4. Mit E vom 21.09.1995 gab das OG der Berufung der Beschwerdegegnerin keine Folge; der Berufung des Bf wurde hingegen Folge gegeben und das erstgerichtliche U dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin dem Bf den Betrag von CHF 47 725.15 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 33 298.50 und des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 18 059.90 zu bezahlen habe. Begründet wurde diese E in bezug auf die im vorliegenden Verfahren primär relevante Frage des Zustandekommens des Direktionsvertrages auf der Basis des Vertragsentwurfes vom 01.02.1992 im wesentlichen wie folgt:
4.1. Die vom OG beschlossene Beweiswiederholung zu dieser Frage habe zu einem anderen Ergebnis geführt als die Feststellungen des Erstgerichts.
Dies namentlich deshalb, weil dem OG die Aussagen des Zeugen H als glaubwürdig und folgerichtig erschienen seien. Dieser habe erklärt, er könne sich nicht erinnern, dass bei der Besprechung vom 19.02.1992 seitens von G oder des Bf eine Bemerkung in der Richtung gefallen sei, dass der Vertrag erst unterzeichnet werden könne, wenn man sich auch über das Geschäftsreglement geeinigt habe. G habe ihm bei der Verabschiedung noch gesagt, er sei froh, dass man nunmehr eine Einigung erzielt habe. Noch anlässlich eines Telefongesprächs im November 1992, als G ihn wegen des Zustandekommens des Vertrages angerufen habe, sei von einem Reglement nicht die Rede gewesen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass der Bf bei der Besprechung erklärt habe, den Vertrag noch mit seinem Anwalt besprechen zu müssen. Während der Zeuge H sich auch schon vor dem LG in diesem Sinn geäussert habe, seien die Aussagen von G nicht recht nachvollziehbar, wonach beide Vertragsparteien die Auffassung vertreten hätten, der Vertrag könne erst "perfektioniert" werden, wenn sie sich auch über das Reglement geeinigt hätten. Nach weiterer Analyse der Aussagen des Zeugen G in erster und zweiter Instanz trifft das OG zusammenfassend die Feststellung, dass weder schriftlich noch mündlich festgelegt worden sei, dass das Zustandekommen des Vertrages von der Einigung über das Reglement abhängig sein solle. Diese Feststellung werde auch durch das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 16.03.1992 bestätigt, wo sowohl die Ausarbeitung eines Reglementes wie auch der Arbeitsvertrag erwähnt würden, während jede Andeutung fehle, dass das Zustandekommen des Vertrages von der Einigung über das Reglement abhängig sein solle.
Gleiches gelte auch für das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 11.02.1992.
Das OG beurteilt in der Folge auch die Zeugenaussagen der anderen Mitglieder des Aufsichtsrates, welche sich alle für einen Konnex zwischen Reglement und Vertrag aussprachen. Doch erachtet das OG diese Aussagen als wenig bis überhaupt nicht glaubwürdig.
Im weiteren spreche die unpräzise Wortwahl "integrierend" und "integral" sowie "Reglement für die Gesamtleitung" (Singular) und "Reglemente" (Plural) gegen die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Einigung über das Geschäftsführungsreglement sei eine conditio sine qua non für das Zustandekommen des ausgehandelten Direktionsvertrages gewesen.
Gemäss Art 16 Abs 2 Z 3 der Statuten falle die Erlassung des Geschäftsführungsreglements in die Kompetenz des Aufsichtsrates. Daraus ergebe sich, dass sich das vom Aufsichtsrat zu erlassende Reglement zum einen an die Statuten und zum anderen an den zuvor ausgehandelten Direktionsvertrag zu halten habe. In diesem vorgegebenen Rahmen habe der Bf aufgrund der statutarischen Kompetenz des Aufsichtsrates zur Erlassung des Reglementes nichts zu sagen. Demnach habe aufgrund der Erklärung, das Reglement bilde einen "integrierenden Bestandteil" des Vertrages, aus rechtlichen Gründen kein Hindernis bestanden, um den Vertrag vor Beschlussfassung über das Reglement abzuschliessen.
Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das OG vom Bf gemacht habe, sei es vollends überzeugt, dass dieser anlässlich der Besprechung vom 19.02.1992 das Reglement aufs Tapet gebracht hätte, wenn er dieses als für den Vertragsabschluss wesentlich erachtet hätte. Dem Geschäftsführungsreglement komme in etwa auch nur die Bedeutung eines "Pflichtenheftes" zu.
Angesichts des Ablaufs des Geschäftes gem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 16.03.1992 geht das OG davon aus, dass der Aufsichtsrat das Ergebnis der Besprechung vom 19.02.1992 bzw die dort besprochenen Änderungen des Vertragsentwurfes gebilligt habe. Dies werde im wesentlichen auch durch die Aussagen von verschiedenen Verwaltungsratsmitgliedern bestätigt. Die gegenteilige Meinung vertretende Verwaltungsratsmitglieder hätten sich dagegen in Widerspruch zu den Protokolltexten gesetzt.
Hinsichtlich der rückwirkenden Lohnerhöhung per 01.01.1992 halte das OG nur die Feststellung für gesichert, dass eine solche Erhöhung beschlossen worden sei, welche betragsmässig dem im Direktionsvertrag festgesetzten Gehalt entsprochen habe. Dieser B sei jedoch nicht protokolliert worden. Wann genau und aus welchen Gründen er erfolgt sei, müsse dagegen offen bleiben. Die vom Bf im weiteren gerügte erstgerichtliche Feststellung, dass der Bf im Rahmen eines Streitgesprächs gegenüber G erklärt habe, er werde den Vertrag nicht unterzeichnen, erachtet das OG als nicht wesentlich. Die Erklärung sei, wenn sie gefallen sei, zweifellos in Erregung gemacht worden, weshalb ihr nicht zu entnehmen sei, dass der Bf die Vertragsunterzeichnung für bedeutungsvoll gehalten habe.
Aufgrund der als zuverlässiger als diejenige des Zeugen G erachteten Aussage der Zeugin B könne keine Feststellung in der Richtung getroffen werden, dass von seiten der Beschwerdegegnerin gegenüber der Zeugin B geäussert worden sei, ein Vertragsabschluss sei erst nach Zustimmung des Bf zum Geschäftsführungsreglement möglich.
4.2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betreffend das Zustandekommen des Fünfjahresvertrages führt das OG im wesentlichen folgendes aus:
Das OG habe sich bereits im Rahmen der Feststellungen in vorgreifender Weise mit dieser Rechtsfrage befasst, wobei es zum Schluss gelangt sei, dass es sich beim "Reglement als integrierenden Bestandteil des Vertrages" nicht um einen Hauptpunkt handle. Wenn man innerhalb des Aufsichtsrates der Beschwerdegegnerin diesbezüglich immer eine andere Auffassung gehabt habe, so hätte diese Vorstellung nach aussen hin bekanntgegeben werden müssen. Nachdem dies festgestelltermassen nicht erfolgt sei, könne aufgrund der Vertrauenstheorie das Reglement nicht als Haupt- bzw unerlässlicher Nebenpunkt gelten (Verweis auf Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 871 und Rz 8 zu § 863). Darüber hinaus habe der Aufsichtsrat gemäss den getroffenen Feststellungen von der Zustimmung des Bf zu dem vom Aufsichtsrat als wichtig erachteten Reglement Kenntnis genommen, so dass auf jeden Fall auch dieser Punkt bereinigt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht hinter dem Argument verschanzen, der Bf habe dem Reglement nur formaliter zugestimmt. Es lasse sich zwar kaum bezweifeln, dass er Vorbehalte angemeldet habe. Diese seien aber insofern berechtigt gewesen, als das Reglement statutenwidrige und nicht durchführbare Bestimmungen enthalten habe. Entscheidend sei aber letztlich, dass der Bf zum Reglement ja gesagt habe. Damit habe dem Inkrafttreten des Vertrages nichts mehr im Wege gestanden, auch nicht die vorhandenen Spannungen noch die angeschlagene Gesundheit des Bf.
Einzuflechten sei, dass es aufgrund der wesentlich abweichenden Feststellungen des OG von jenen des LG naheliegend sei, dass sich auch in bezug auf die rechtliche Beurteilung wesentliche Änderungen ergäben. Hinsichtlich der Frage der Abschlussvollmacht von G sei für das OG klar, dass dieser als Präsident im Aussenverhältnis Vertretungsbefugnis für die Beschwerdegegnerin gehabt habe und demnach den Vertrag für diese allein habe unterfertigen können. Die Frage sei aber letztlich ohne Bedeutung, weil der Vertrag gemäss der obergerichtlichen Feststellungen samt den an der Besprechung vom 19.02.1992 vom Bf vorgeschlagenen Änderungen vom Aufsichtsrat an den Sitzungen vom 11.02. und 16.03.1992 genehmigt worden sei. Zwar fehle eine Feststellung darüber, dass diese Genehmigung dem Bf in der Folge auch mitgeteilt worden sei. Eine solche Feststellung gebe es aber in bezug auf die Zeugin B. Zudem habe der Bf rückwirkend ab 01.01.1992 Lohn und Spesen gem Vertrag ausbezahlt erhalten. Dies ersetze eine entsprechende mündliche Erklärung des Bf bzw könne die fehlende Erklärung nur in der Weise interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin durch ihren Präsidenten dem Vertrag bereits am 19.02.1992 zugestimmt habe und das Einverständnis des Aufsichtsrates an der Sitzung vom 16.03.1992 lediglich pro forma eingeholt worden sei. Der Umstand, dass dem Bf habe bekannt sein müssen, dass statutengemäss der Aufsichtsrat im Innenverhältnis für den Vertragsabschluss zuständig sei, habe für das Aussenverhältnis keine Bedeutung. Es sei nicht Aufgabe des Bf gewesen, G nach dessen Vollmacht zu fragen. Im übrigen verweist das OG auf seine früheren Ausführungen, wonach der Vertrag vom Aufsichtsrat ja genehmigt worden sei.
Hinsichtlich der Frage eines stillschweigenden oder konkludenten Vertragsabschlusses habe das OG in Übereinstimmung mit dem LG festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ihre wesentlichen Pflichten als Arbeitgeberin gem Direktionsvertrag rückwirkend ab 01.01.1992 erfüllt habe, indem sie Lohn und Spesen gem Vertragstext bezahlt habe. Dabei handle es sich um die vertragstypische Pflicht des Arbeitgebers gem Art 1 von § 1173a ABGB. Auch habe der Bf seinerseits die vertragstypische Pflicht, nämlich die Leistung von Arbeit als ntendant bis zu seiner Freistellung im November 1992 erbracht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht einmal behauptet, das fehlende Reglement habe die Aufgabenerfüllung verhindert. Weiters habe das OG festgestellt, dass es zwei inhaltlich übereinstimmende Aussagen gebe: Sowohl der Zeuge H als auch die Zeugin B hätten aufgrund des Verhaltens und der Äusserungen von G die Überzeugung gewonnen, dass der Vertrag stehe, wobei B in bezug auf die vom Bf an der Besprechung vom 19.02.1992 gewünschten Änderungen die Aussage von G in Erinnerung habe, es handle sich dabei nur um eine Formsache. Auch bestätige die Aussage von G, dass man die Bestimmungen über die Kompetenzen des Intendanten nicht in den Vertrag aufgenommen, sondern in ein Reglement verwiesen habe, um "grössere Auseinandersetzungen mit dem Arbeitnehmer zu vermeiden", die Richtigkeit der obergerichtlichen Feststellung, dass die Einigung bezüglich Reglement keine conditio sine qua non für das Zustandekommen des Vertrages gebildet habe.
Das OG pflichtet dem Bf bei, dass der vom Aufsichtsrat an der Sitzung vom 11.02.1992 abgesegnete Direktionsvertrag ein Angebot der Beschwerdegegnerin an den Bf gewesen sei, der dieses Angebot mit einer wesentlichen Ausnahme (Maulkorbklausel) angenommen habe. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe an der Sitzung vom 16.03.1992 das "Gegenangebot" (Streichung der Maulkorbklausel) ihrerseits angenommen, womit letztlich der Vertrag zustande gekommen sei. Auch könne am Abschlusswillen kein Zweifel bestehen, nachdem beide Parteien festgestelltermassen die Verschriftlichung des bereits seit vielen Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses gewünscht und die Beschwerdegegnerin ihrerseits den Abschlusswillen durch die Leistung der vertragskonformen Zahlung zum Ausdruck gebracht habe. Es bringe der Beschwerdegegnerin auch nichts, wenn man der von ihr vertretenen Auffassung beitrete, sie habe eine Einigung über das Reglement vorbehalten, weil diese Einigung nämlich im August 1992 zustande gekommen sei. Lege man die Beziehungen der Parteien nach Treu und Glauben aus und nehme man Bedacht auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sie den Vertrag mit dem Bf in zwei Etappen habe verhandeln und abschliessen wollen, so sei klar, dass sie nach Erreichung des zweiten Etappenzieles (Einigung über das Reglement) nicht den Inhalt der in der ersten Etappe getroffenen Vereinbarung (Direktionsvertrag) nachträglich habe in Frage stellen dürfen. Die Einnahme eines gegenteiligen Standpunktes sei als rechtsmissbräuchlich iS eines venire contra factum proprium zu qualifizieren. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den Vertrag nach erfolgter Zustimmung des Bf zum Reglement unterzeichnen und dessen Zustandekommen anerkennen müssen. Dies auch deshalb, weil der Bf nach der Behauptung der Beschwerdegegnerin ebenfalls von der Notwendigkeit der Einigung über das Reglement ausgegangen sei, so dass es der Beschwerdegegnerin verboten gewesen wäre, die durch ihr eigenes Verhalten bzw durch ihre eigene Sachverhaltsdarstellung begründete Erwartung des Bf auf Zustandekommen des Vertrages nach erfolgter Zustimmung zum Reglement zu enttäuschen.
Nach Auffassung des OG seien die erstgerichtlichen Ausführungen, wonach die Zweiteilung der Theaterleitung in einen künstlerischen und einen kaufmännischen Bereich unter den Parteien schon seit geraumer Zeit immer wieder für Konfliktstoff gesorgt habe, in bezug auf das Zustandekommen des Vertrages irrelevant. Dies deshalb, weil die Statuten in Art 18 diese Zweiteilung vorsähen, wobei aber aufgrund der Wortwahl klar eine Vorrangstellung der künstlerischen Leitung begründet worden sei.
Es sei nicht statthaft, ein Nichtzustandekommen des Vertrages damit zu begründen, Z 10.1 des Direktionsvertrages verlange für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages die Schriftform. Dies gehe deshalb nicht an, weil diese Bestimmung ihrerseits ja auch nicht unterschrieben worden sei und deshalb auch nur Gültigkeit beanspruchen könne, wenn der Vertrag als Ganzes zustande gekommen sei. Es gelte auch zu bedenken, dass trotz des übereinstimmenden Wunsches der Parteien, ihr Vertragsverhältnis auf eine schriftliche Basis zu stellen, eine klare Abmachung in der Richtung, dass ein Vertrag nur in Schriftform zustande komme, fehle. Der Vorbehalt der Schriftform für das Zustandekommen des Vertrages sei im vorliegenden Fall auch kaum zu handhaben, da das Vertragsverhältnis schon seit über 20 Jahren bestanden habe und nicht erst habe zustande kommen müssen. Deshalb könne der Nichtunterfertigung des Vertrages von vornherein nicht die gleiche Bedeutung zukommen, wie in dem Falle, wo ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden solle und bei vorbehaltener Schriftform bei Nichtunterfertigung des Vertrages eben nicht zustande komme. Die Parteien hätten übereinstimmend den Willen bekundet, das seit Jahren bestehende Arbeitsverhältnis - wohl aus Beweisgründen und aus Gründen der Vertragsklarheit - auf eine schriftliche Basis zu stellen. Sie hätten dies in mündlicher Form getan. Sie hätten deshalb von dieser mündlichen Willenskundgebung ohne weiteres durch konkludentes Handeln auch wieder abgehen können. Dabei gewinne die Feststellung an Bedeutung, dass beide Parteien die vertragstypischen Leistungen entsprechend dem schriftlichen Vertrag erbracht hätten. Die nunmehr strittige Frage der Vertragsdauer, welche die Beschwerdegegnerin dem Bf inklusive Freijahr offeriert habe, sei aber gemäss den Feststellungen zwischen den Parteien nie streitig gewesen, weshalb auch von daher nicht einzusehen sei, wieso die Beschwerdegegnerin sich daran - sozusagen selektiv - nicht halten wolle und dies, obwohl der Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin dem gesamten Vertrag mit den vom Bf gewünschten Änderungen zugestimmt habe.
Spätestens nachdem auch das Reglement und die Zustimmung des Bf zu diesem Reglement vorgelegen hätten, wäre es eindeutig Pflicht der Beschwerdegegnerin und ein aufgrund ihres Prozessstandpunktes folgerichtiges Verhalten gewesen, den Vertrag im August 1992 zu unterzeichnen. Eine Nichtunterzeichnung habe sich auch durch die vorhandenen Spannungen und die angeschlagene Gesundheit des Bf keinesfalls rechtfertigen lassen. Es sei ein eklatanter Rechtsmissbrauch, die Pflicht zur Vertragsunterzeichnung nicht zu erfüllen, und aus dieser Pflichtverletzung mit dem Hinweis auf die fehlende Schriftlichkeit Kapital schlagen zu wollen. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch, wenn man bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache an die kompensatorische Funktion des Arbeitsrechtes denke. Das erwähnte konkludente Verhalten in bezug auf Lohn und Spesen dürfe unter diesem Blickwinkel mit Fug und Recht dahin gedeutet werden, dass nicht nur isoliert die Änderungen betreffend Lohn und Spesen vereinbart worden seien, sondern der gesamte Vertrag inklusive Vertragsdauer. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes habe man auch spätestens nach Einigung der Parteien über das Reglement vom Vorliegen eines Dissens nicht mehr sprechen können. Dass der Bf einzelne Punkte des Reglements - in mehreren Punkten zu recht - als statutenwidrig und undurchführbar erachtet habe, habe den Konsens nicht verhindert, sondern habe schlimmstenfalls dem Aufsichtsrat die gute Laune verdorben. Entscheidend sei einzig und allein, dass der Bf das ihm von der Beschwerdegegnerin offerierte Reglement angenommen habe. Damit sei über den letzten offenen Punkt, den die Beschwerdegegnerin für einen Hauptpunkt halte, der aber objektiv nur ein Nebenpunkt sei, eine Einigung erzielt worden.
5. Gegen dieses U des OG erhob die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 16.11.1995 Revision an den OGH und beantragte die Abänderung des Obergerichtsurteils dahingehend, dass der Berufung der Beschwerdegegnerin Folge gegeben und das Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen werde. Der Bf erstattete mit Datum vom 18.12.1995 eine umfangreiche Revisionsbeantwortung und beantragte neben mehreren neuen Beweisanträgen, der Revision der Beschwerdegegnerin unter Kostenfolgen keine Folge zu geben.
6. Mit U vom 07.05.1998 gab der OGH der Revision der Beschwerdegegnerin teilweise Folge und änderte die zweitinstanzliche E insoweit ab, als die E erster Instanz vollinhaltlich, einschliesslich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, wiederhergestellt wurde. Der Bf wurde dazu verurteilt, zusätzlich zu den Kosten der ersten Instanz binnen vier Wochen auch die weiteren Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin im Betrage von CHF 10'835,90 an Kosten zweiter Instanz und von CHF 1230.78 an Kosten dritter Instanz zu ersetzen. Begründet wurde dies im wesentlichen wie folgt:
6.1. Zunächst macht der OGH umfangreiche Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage der auf dem festgestellten Sachverhalt anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Interpretation, welche aber nicht von Entscheidungsrelevanz sind. Weiters befasst sich das Gericht mit der Frage, welche Rollen die "sogenannten 'neuen Sachverhaltsfeststellungen'" des Berufungsgerichtes im vorliegenden Verfahren spielten. Es handle sich dabei zunächst um die Feststellung, dass über die Bedeutung des Geschäftsführungsreglementes bei der Besprechung zwischen dem Bf und G vom 19.02.1992 nicht gesprochen worden sei. Insbesondere sei dabei die Erlassung dieses Reglementes auch nicht zur Vorbedingung für den Vertragsabschluss gemacht worden. Es habe sich bei diesem Reglement nur um einen Nebenpunkt des Vertrages gehandelt. Die zweite geänderte Feststellung betreffe die Behandlung des Direktionsvertrages (Reglementes) in der Aufsichtsratssitzung vom 16.03.1992. An dieser Sitzung habe der Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin die Hauptpunkte des Direktionsvertrages samt den vom Bf bei der Besprechung vom 19.02.1992 geäusserten Änderungswünsche in den Hauptpunkten gebilligt. Zu guter Letzt müssten die Gründe, welche den Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin zum Lohnerhöhungsbeschluss vom 16.03.1992 bestimmt hätten, offen bleiben.
Nach Auffassung des OGH seien alle drei Änderungen, obschon sie vom OG dem Tatsachenbereich der getroffenen E unterstellt worden seien, in richtiger verfahrensrechtlicher Betrachtungsweise den sogenannten "quaestiones mixtae", als jenen Fragen zuzuordnen, welchen tatsächliche und rechtliche Elemente innewohnten. Solche "quaestiones mixtae" seien prozessual als Rechtsfragen zu behandeln, wenn tatsächliche Feststellungselemente und rechtliche Beurteilungselemente, so wie hier, miteinander untrennbar verknüpft seien (Verweis auf Hans W Fasching im Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV, S 331, Anm. 36 zu den dem § 472 ZPO entsprechenden § 503 öZPO). Als Beispiele für "quaestiones mixtae" seien von Fasching insbesondere die Auslegung von Willenserklärungen, seien sie nun mündlich oder schriftlich erfolgt, die Auslegung von Urkunden und die Beurteilung sogenannter konkludenter Handlungen angeführt worden. Dasselbe müsse nun auch für die Klärung der Frage gelten, ob ein Vertrag trotz Gliederung in jeweils im einzelnen diskussionsfähige Punkte als eine übergeordnete Einheit anzusehen sei, die nur bei einer Willensübereinstimmung in Ansehung der gesamten Einzelpunkte zustande kommen könne, oder ob er in mehrere selbständige Teile zerfalle, die im Falle einer Parteieneinigung über die jeweils in Betracht kommenden Einzelpunkte getrennt als angenommen oder nicht angenommen zu gelten hätten, oder ob gar die Annahme von Einzelpunkten auch die stillschweigende Annahme der nicht angenommenen bzw diskutierten restlichen Punkte zur Folge habe. So gesehen handle es sich also bei den angeblichen "geänderten Feststellungen" des Berufungsgerichtes in Wirklichkeit um rechtliche Überlegungen, welche vom Revisionsgericht durchaus abweichend gelöst werden könnten. Im vorliegenden Fall sei auch zu beachten, dass die Feststellung blosser Tatsachen, die zur Widerlegung der eine Rechtsvermutung begründenden Tatbestandselemente eine Tatfrage sei. Der Schluss aus den festgestellten Tatsachen darauf, ob durch sie die Rechtsvermutung widerlegt sei, sei hingegen eine Rechtsfrage.
An diese theoretischen Vorbemerkungen anknüpfend sei zunächst zu klären, ob zwischen den Streitteilen der anfänglich in schriftlicher Form beabsichtigte Direktionsvertrag auf der Grundlage des Entwurfes vom 01.02.1992 unter Abgehen von der ursprünglich in Aussicht genommenen Form der Vertragserrichtung einschliesslich der Fünf-Jahres-Klausel auch mündlich bzw durch konkludente Handlungen habe zustande kommen können. Ein Vertrag komme sowohl nach § 861 ABGB als auch nach Art 1 Abs 1 OR durch die übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsteile zustande, wobei dieser Wille nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erklärt werden könne (§ 863 ABGB bzw Art 1 Abs 2 OR). Hinsichtlich der Frage der Schriftlichkeit als Vertragserfordernis verweist der OGH neben § 883 insbesondere auf § 884 ABGB, wonach vermutet werde, dass die Parteien vor Erfüllung einer von ihnen vereinbarten Form nicht gebunden sein wollten. Im gegebenen Zusammenhang sei entscheidend, dass der Bf festgestelltermassen seit Oktober 1972 bei der Beschwerdegegnerin als Intendant angestellt gewesen sei. Ein schriftlicher Vertrag habe jedoch gefehlt, was den Bf offensichtlich gestört habe. Denn er habe im Laufe der Jahre die Organe der Beschwerdegegnerin wiederholt um die Verschriftlichung seines Arbeitsverhältnisses ersucht. Nach der Änderung der Struktur der Beschwerdegegnerin sei das Verlangen des Bf nach Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages zunehmend stürmisch geworden. Dies sei soweit gegangen, dass er gemäss dem Protokoll der konstituierenden Aufsichtsratssitzung vom 20.01.1992 die umgehende Verschriftlichung seines Vertrages sogar unter Androhung seines Rücktritts verlangt habe. Dieser Forderung habe sich der Aufsichtsrat schon bei dieser konstituierenden Sitzung schliesslich gebeugt, wobei eine eigene Kommission gebildet worden sei, welche den Entwurf vom 01.02.1992 ausgearbeitet habe. Dieser Entwurf sei dem Aufsichtsrat vorgelegt und bei dessen Sitzung vom 11.02.1992 diskutiert worden. Obwohl im Zuge dieser Diskussion auch textliche Änderungen in Betracht gezogen worden seien, sei schliesslich der Aufsichtsratsvorsitzende beauftragt worden, den unveränderten Entwurf mit dem Bf durchzubesprechen. Bei dieser Besprechung vom 19.02.1992 sei dann der Entwurf in der Tat mit dem Bf Punkt für Punkt durchbesprochen worden, wobei dieser allerdings einige Einwendungen erhoben habe, die G (oder ein anderer Gesprächsteilnehmer) durch die Beisetzung von Stichworten und Durchstreichungen im Vertragstext festgehalten habe. Mit diesen Stichworten und Streichungen biete der schriftliche Entwurf des Direktionsvertrages keinesfalls das äussere Bild und den Inhalt eines unterschriftsreifen Vertrages, sondern habe noch ganz offensichtlich einer Überarbeitung und Einarbeitung der handschriftlich ergänzten bzw gestrichenen Vertragspassagen bedurft. Dass über diese Notwendigkeiten bei der folgenden Aufsichtsratssitzung vom 16.03.1992, bei der G über das mit dem Bf geführte Gespräch und die nach Massgabe der handschriftlichen Korrekturen erzielte mündliche Einigung referiert habe, über die notwendig gewordene Überarbeitung des Vertragsentwurfes vom 01.02.1992 gesprochen habe, sei von den Untergerichten nicht festgestellt worden. Festgestellt worden sei allein, dass der Aufsichtsrat die bisher durchgeführten Vertragsunterhandlungen auch für die Beschwerdegegnerin genehmigt und sich insbesondere mit den finanziellen Forderungen des Bf einverstanden erklärt habe. Deshalb habe G schon tags darauf, nämlich am 17.03.1992 die erforderlichen Zahlungsveranlassungen getroffen.
Damit seien indessen die Gespräche der Parteien über den Vertragsabschluss noch nicht beendet gewesen. Vielmehr seien diese, wie vom LG ausführlich festgestellt, auch noch in der Folgezeit fortgesetzt worden, wobei nunmehr die in Punkt 8 des Vertragsentwurfes erwähnten "Reglemente", über die am 19.02.1992 nicht gesprochen worden sei, in den Vordergrund getreten seien. Diesbezüglich hätten schon ältere Exposes bzw Entwürfe vorgelegen, über die jedoch zu keiner Zeit eine Einigung erzielt worden sei. Daher hätten diese Reglemente neu verfasst werden müssen. Nach dem vom LG ausführlich dargestellten weiteren Hin und Her habe schliesslich der Bf nach den Gesprächen vom 23. und 25.06.1992 [richtig: dem Gespräch vom 23.06.1992] mit EH und WB erklärt, dass er das bis dahin erarbeitete Geschäftsreglement, welches nun neben der Intendanz auch die Schaffung eines kaufmännischen Direktoriums vorgesehen habe, insoweit akzeptiere, als dieses die Aufgaben des Bf betreffe. Gleichzeitig habe er aber auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Rest der Verantwortung beim Aufsichtsrat liege. Bei der wiederum dem Reglement gewidmeten Aufsichtsratssitzung vom 02.07.1992 sei es nun aber erneut zu Zerwürfnissen und Verstimmungen gekommen, zumal der Bf mit einem RA erschienen sei, weil er befürchtete habe, dass der Aufsichtsrat Rechtsmissbräuche begehe. Dies habe der Aufsichtsrat als Ausdruck des Misstrauens gewertet, so dass die Sitzung ohne greifbares Ergebnis geendet habe. In der Folge hätten sich die Verhältnisse zwischen den Streitteilen mehr und mehr verschlechtert, so dass es schliesslich statt zum Abschluss des vom Bf geforderten schriftlichen Vertrages zu einer Aufkündigung des bisherigen Vertrages gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und schliesslich zur fristlosen Entlassung des Bf gekommen sei.
6.2. Nach diesen zusammengefasst dargestellten erstinstanzlichen Feststellungen, welche auch mit den zweitinstanzlichen Überlegungen und Schlussfolgerungen zum Ablauf des rechtlich relevanten Geschehens durchaus im Einklang stünden, bestehe für den OGH zunächst nicht der mindeste Zweifel, dass sich die Parteien in Ansehung des vom Bf hartnäckig und schliesslich auch unter Kündigungsandrohung geforderten "schriftlichen Vertrages" schon im Vorfeld der Vertragsverhandlungen iS der Bestimmungen des § 884 ABGB auf einen geschriebenen und unterschriebenen Vertrag geeinigt hätten. Damit hätten sie sich iS der § 884 ABGB innewohnenden Rechtsvermutung vor der Erfüllung dieser gewillkürten Schriftlichkeit durch mündliche Abmachungen nicht binden wollen. Damit sei das Schriftlichkeitserfordernis für die Entstehung der vertraglichen Bindungen kraft beiderseitigen Parteiwillens konstitutiv und nicht deklarativ. Eine mündliche Einigung hätte nur dann Bindungswirkung erzeugen können, wenn der Bf bewiesen hätte, dass die Parteien einvernehmlich eine Abänderungsvereinbarung dahin getroffen hätten, dass sie nicht erst durch eine schriftliche, sondern schon durch ein mündliche übereinstimmende Willenserklärung gebunden sein wollten.
Eine solche Abänderungsvereinbarung könnte zwar unter Umständen nach den Grundsätzen der Formfreiheit gem § 883 ABGB auch mündlich bzw durch schlüssiges Verhalten iS dieser Bestimmung zustande kommen. In diesem Zusammenhang sei gem § 863 Abs 2 ABGB und § 914 ABGB bzw gem dem aus Art 2 ZGB rezipierten Art 2 SR bzw Art 2 PGR der im liechtensteinischen Recht allgemein verankerte Grundsatz der Beobachtung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr zu beachten. Der materielle Gehalt der in diesem Zusammenhang geforderten Rücksichtnahme lasse sich nicht nur aus dem Wortsinn erschliessen. Treu und Glauben verwiesen vielmehr auf allgemeine ausserrechtliche, nämlich ethische Bezüge.
Diese Überlegungen wendeten sich allesamt eindeutig gegen den Beschwerdeführer. Denn wenn dieser im Laufe der Jahre mit allem Nachdruck und bei der Aufsichtsratssitzung vom 20.01.1992 sogar geradezu ultimativ, nämlich unter Androhung seines Rücktrittes einen schriftlichen Vertrag gefordert habe, so falle dem Bf in geradezu exemplarischer Weise ein "venire contra factum proprium" zur Last, wenn er sich nunmehr auf den Standpunkt stelle, seine Forderung nach einem schriftlichen Vertrag sei schon durch einen mündlichen Konsens im Zuge der Gespräche zur Herstellung der Grundlagen für den schriftlichen Vertrag rechtsgültig zustande gekommen. Dieses widersprüchliche Verhalten des Bf könne weder aus der Sicht von § 863 ABGB als schlüssig zustande gekommene Abänderungsvereinbarung von der von ihm geforderten und der Beschwerdegegnerin akzeptierten Schriftlichkeitsabrede gelten, noch sich gem § 914 ABGB in diesem Sinne auslegen lassen. Denn in Bezug auf beide Bestimmungen fehle es hierzu auf seiten des Bf an der gesetzlich gebotenen Redlichkeit im Geschäftsverkehr. Denn die Schriftlichkeitsvereinbarung beruhe auf einer beharrlichen Forderung des Bf, welche ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdegegnerin darauf begründet habe, dass es mit dieser Forderung ein Bewenden habe und ohne schriftlichen Vertrag keine neuen beiderseitigen Rechte und Pflichten begründet würden.
Nun liessen aber Rechtslehre und Rechtsprechung sowohl des österreichischen wie auch des schweizerischen Rechts ein Abgehen von der vertraglich vereinbarten Form durch schlüssiges Verhalten in gewissen Fällen zu, wenn der Vertragsteil, der sich auf den Mangel der vereinbarten Form berufe, den Vertrag schon vor der Erfüllung der gewillkürten Formvorschrift materiell erfülle. Hans Merz gehe im Berner Kommentar zwar davon aus, dass die vertraglich vereinbarte Form im Zweifel Gültigkeitsform des Rechtsgeschäftes iS von Art 16 OR (entsprechend § 884 ABGB) sei. Nähmen aber die Parteien die Erfüllungshandlungen vor, obwohl die Form nicht eingehalten worden sei, so werde in der Regel ange-nommen werden können, dass nie eine Gültigkeitsform beabsichtigt gewesen oder dass darauf nachträglich verzichtet worden sei. Ähnlich argumentiere auch Peter Rummel, wobei er sich insbesondere auf die öOGH-E vom 19.03.1974 berufe. Bei Veröffentlichung dieser E sei in der Tat der folgende Rechtssatz vorangestellt worden: "Ist über einen Vertrag Einigung erzielt, dessen gewillkürte Form aber nicht vollzogen, so bedeutet die Erfüllung eines Teiles des Vertrages die Aufgabe des Formvorbehaltes für den restlichen Teil, wenn der Vertrag nach dem Parteiwillen eine Einheit bilden sollte". Ebensowenig wie die von Merz vorgenommene Relativierung auf den Regelfall keine absolute Verallgemeinerung zulasse, sei dies auch bei der erwähnten österreichischen Judikatur der Fall, wie sich aus den Gründen der erwähnten E sehr deutlich ergebe. Da diese starke Parallelen zum vorliegenden Rechtsfall aufweise, sei kurz darauf einzugehen:
Im österreichischen Prozess sei es darum gegangen, dass der stellvertretende Chefredakteur einer westösterreichischen Tageszeitung auf den frei gewordenen Posten eines Chefredakteurs habe nachrücken wollen und vom Herausgeber dieser Zeitung einen schriftlichen Vertrag gefordert habe, welcher im wesentlichen drei Punkte umfasst habe: einmal die Beförderung zum Chefredakteur, sodann eine Erhöhung seines Gehaltes und schliesslich die Zusicherung von Versorgungsbezügen nach dem Vorbild der Beamtenpensionsregelung. Die Vertragsverhandlungen hätten sich so lange hingezogen, bis der stellvertretende Chefredakteur ein Angebot auf Übernahme in den österreichischen Bundesdienst erhalten habe. Als er dies dem Zeitungsherausgeber vor einer Reise nach Wien zur Unterschriftsleistung zur Übernahme in den Bundesdienst mitgeteilt habe, habe ihm der Zeitungsherausgeber schriftlich die Erfüllung aller drei von ihm erhobenen Forderungen angeboten. Daraufhin habe der stellvertretende Chefredakteur die Stelle beim Bund abgelehnt und sei beim Zeitungsverlag verblieben, wo er alsbald zum Chefredakteur mit entsprechend höheren Bezügen aufgerückt sei. Zum versprochenen schriftlichen Vertrag sei es jedoch nicht gekommen. Denn schon bald hätten sich die Beziehungen zum Zeitungsherausgeber verschlechtert, was schliesslich zur Kündigung des Chefredakteurs durch den Herausgeber geführt habe. Der Chefredakteur habe wohl eine Abfertigung, nicht aber eine Firmenpension bekommen. Daraufhin habe er gegen den Zeitungsverlag die schriftlich zugesicherte Firmenpension eingeklagt. Die Rechtmässigkeit dieser Forderung sei in zweiter und dritter Instanz jedoch verneint worden, wobei der öOGH vor allem folgenden Rechtsstandpunkt vertreten habe: Weil die Punkte Beförderung und Gehaltsaufbesserung vom Zeitungsherausgeber auch ohne schriftlichen Vertrag erfüllt worden seien, müsse dies nach Treu und Glauben auch bezüglich der Firmenpension gelten. Insoweit sei ein konkludentes Abgehen vom schriftlichen Vertrag zu unterstellen. Gleichwohl gebühre dem Bf die zugesagte Firmenpension nicht, weil die Pensionszusage mangels Konkretisierung nur auf die Erreichung des Pensionsalters, nicht aber auf den Fall der Kündigung vor Erreichen eines bestimmten Pensionsalters gegolten habe.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergebe sich folgendes: Auch im vorliegenden "Intendantenfall" habe zwar das Verlangen des als Bf auftretenden Arbeitnehmers auf Errichtung eines schriftlichen Vertrages eine wichtige Rolle gespielt. Im "Chefredakteurfall" sei aber das Interesse des Arbeitgebers auf einen schriftlichen Vertrag höher einzustufen als im "Intendantenfall". Denn in letzterem habe der Arbeitgeber die Drohung des Arbeitnehmers mit einer Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines schriftlichen Vertrages nicht besonders ernst nehmen müssen, da keine Feststellung in der Richtung habe getroffen werden können, dass der Arbeitnehmer bereits fest mit einer ihm zusagenden anderen Arbeitsstelle hätte rechnen können. Im "Chefredakteurfall" habe der Arbeitgeber seine Zusage auf Errichtung eines schriftlichen Vertrages gewissermassen als letztes Mittel betrachtet, um den Arbeitnehmer weiterhin an sich zu binden. Da der Chefredakteur unter Ausschlagung einer wirklich vorhandenen aktuellen Berufschance beim bisherigen Arbeitgeber verblieben sei, sei hier das Erfordernis der materiellen Vertragserfüllung nach Treu und Glauben in viel höherem Masse als die Schriftlichkeitszusage zu Gunsten des Arbeitnehmers zu bewerten als im "Intendantenfall", in welchem sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber genügend Zeit bestanden habe, um bei der schriftlichen Vertragsausgestaltung eine Feinabstimmung zur Realisierung der beiderseitigen Vertragswünsche und Vertragsziele vorzunehmen. Im Intendantenfall habe durchaus jene zeitliche und inhaltliche Bewegungsfreiheit bestanden, welche im "Chefredakteurfall" gefehlt habe.
Wenn gemäss der Rechtsprechung des OGH das Arbeitsrecht insbesondere die Aufgabe habe, jene unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auszugleichen, die durch unterschiedliche soziale Positionen bedingt seien, komme diese kompensatorische Funktion des Arbeitsrechtes um so stärker zur Geltung, als der Vertragsabschluss im Interesse des Arbeitgebers liege (wie im "Chefredakteurfall"), wogegen in den Fällen mit überschiessenden Interessen des Arbeitnehmers (wie vorliegendenfalls) die Funktion des Arbeitsrechtes als Mittel zum sozialen Ausgleich naturgemäss zurücktreten müsse. Daraus aber folge, dass im Beschwerdefall die Erfüllung der Gehaltswünsche des Bf nicht zwingend darauf schliessen lasse, dass dies auch den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Verschriftlichung der übrigen Vertragspunkte bedeute. Denn die Erfüllung der finanziellen Forderungen des Bf habe nach Auffassung des OGH in richtiger Rücksichtnahme auf die Regeln des redlichen Geschäftsverkehrs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nur den Zweck gehabt, durch die teilweise Befriedigung der Wünsche des Bf den nach den Gegebenheiten am vordringlichsten erscheinenden Streitpunkt aus der Welt zu schaffen und damit genügend Überlegungszeit für die anderen Vertragspunkte zu gewinnen, über die am 16.03.1992 noch keine abschliessende Einigung erzielt worden sei.
Von diesen anderen Vertragspunkten spiele vorliegendenfalls vor allem der Punkt 8 "Reglemente" eine sehr wichtige Rolle. Der OGH vermöge sich insoweit nicht der Auffassung des Berufungsgerichtes anzuschliessen, dass es sich hierbei nur um einen "Neben-punkt" des Vertrages gehandelt habe, der keine besondere Einigung zwischen den Streitteilen erforderlich gemacht habe. Dagegen spreche schon die ausdrückliche Aufnahme dieses Punktes in den Direktionsvertragsentwurf. Zudem sei zwischen den Parteien noch bis zur Aufsichtsratssitzung vom 02.07.1992 weiter verhandelt worden. Die mündliche Zustimmung des Bf zu dem mittlerweile ausgearbeiteten Reglement bei den Gesprächen vom 23. und 25.06.1992, welche gewissermassen "in kleiner Besetzung" stattgefunden hätten, hätten ganz offensichtlich trotz dieser Zustimmung des Bf zu keiner vorbehaltlosen Einigung geführt. Sonst hätte der Bf bei seinem damaligen "Ja" nicht eine Beschränkung auf seine eigenen Aufgaben vorgenommen und im übrigen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Rest der Verantwortung beim Aufsichtsrat liege. Bei dieser nächsten Aufsichtsratssitzung, also bei der Behandlung des Reglements "in Vollbesetzung", sei es nun aber festgestelltermassen zu keiner Einigung gekommen, da angesichts der Beiziehung eines Rechtsanwaltes durch den Bf das gegenseitige Misstrauen voll durchgeschlagen habe. Folglich sei die Vertragseinigung in einem im Entwurf ausdrücklich "integrierten" bzw als "integralen" Bestandteil dieses Vertrages bezeichneten Punkt nicht zustande gekommen, so dass auch aus dieser Betrachtungsweise heraus das Zustandekommen einer alle Vertragsparteien umfassenden Willenseinigung der Streitteile zu verneinen sei.
Den gegenteiligen Erwägungen des OG sei nicht beizutreten, wobei insbesondere die Bemühungen des OG nicht nachvollziehbar seien, dem Wort "integral" einen anderen Sinn beizulegen als dem Wort "integrieren". Denn laut Duden bedeute Integration die Einbeziehung bzw Eingliederung in ein grösseres Ganzes, während unter Integration eben dasselbe zu verstehen sei, nämlich die Aufnahme eines Teiles in das Ganze. Folglich stellten die gegenteiligen Bemühungen des OG wohl nichts anderes als den zum Scheitern verurteilten Versuch dar, durch eine Art Wortspiel gleiche Wortbedeutungen ins Gegenteil zu verkehren.
Wenn nun aber, wie der OGH überzeugt sei, die Parteieneinigung über das einen integrierenden Bestandteil des Direktionsvertrages laut Fassung vom 01.02.1992 bildende Reglement bzw die Reglemente gescheitert sei, so könnten die zwischen den Parteien mündlich erzielten Teileinigungen, insbesondere über die Gehaltsforderungen des Bf, trotzdem zu keiner Einigung über den Gesamtvertrag führen. Denn dieser stelle nach Wortlaut und Wortsinn ein übergeordnetes Ganzes dar und sollte die beiderseitigen Rechte und Pflichten Punkt für Punkt umfassend und abschliessend regeln. Folglich habe für die Beschwerdegegnerin auch keine Pflicht entstehen können, über die bis dahin zustande gekommenen Teilbereiche, über die eine Einigung erzielt worden sei, eine konstitutive schriftliche Vertragsurkunde zu errichten, die infolge der Schriftlichkeitsvereinbarung der Parteien allein zu einer rechtsverbindlichen Festschreibung der beiderseitigen Rechte und Pflichten hätte führen können. Demnach habe insbesondere auch die in Punkt 7 des Vertrages vorgesehene fünfjährige Mindestdauer des Vertrages keine Rechtswirksamkeit erlangen können.
6.3. Die weiteren Ausführungen des OGH befassen sich mit der - hier an sich nicht mehr relevanten Frage des Vorliegens von Gründen für eine fristlose Entlassung, wobei der OGH im Ergebnis ebenso wie die Vorinstanzen zum Schluss kommt, dass solche Gründe im Beschwerdefall nicht vorlägen. Der OGH begründet diese Schlussfolgerung wesentlich mit dem besonderen Persönlichkeitsbild des künstlerischen Personals sowie damit, dass der Bf gewissermassen an der Wiege des Theaters am Kirchplatz gestanden sei und es als das unverwechselbare Kind seines künstlerischen Schaffens bis zum Eintritt seines Zerwürfnisses mit der Beschwerdegegnerin angesehen habe. Vor diesem Hintergrund berechtigten die festgestellten, zweifellos überzogenen und lästigen Ausbrüche des Bf die Annahme eines wichtigen Grundes für eine fristlose Entlassung nicht.
7. Gegen diese E erhob der Bf mit Datum vom 26.05.1998 Verfassungsbeschwerde an den StGH. Er macht dabei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art 33 Abs 1 LV), des Rechts auf Beschwerdeführung (Art 43 LV iVm Art 31 LV und Art 6 Abs 1 EMRK), des Rechts auf rechtliches Gehör (Art 31 Abs 1 Satz 1 LV und Art 6 Abs 1 und Abs 3 EMRK), des Rechts auf Berücksichtigung (Willkürverbot Art 31 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK) sowie des Rechts auf Begründung (Art 43 3. Satz LV iVm Art 83 LVG) geltend. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass das angefochtene U die durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Grundrechte verletze; das U sei aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen; zudem seien dem Bf die Vertreter- und Verfahrenskosten zu ersetzen.
7.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Beim OGH handle es sich um ein aus fünf Personen bestehendes Kollegialgericht. Sinn und Zweck eines Kollegialgerichtes könne es nur sein, dass die zu behandelnden Sach- und Rechtsfragen von allen Richtern auch tatsächlich beraten würden und diese bei der Abstimmung über das zu fällende U über den Akteninhalt so informiert seien, dass sie auch ein eigenes U abzugeben in der Lage seien. Sonst reduziere sich ein solcher Abstimmungsvorgang auf einen Freibrief für den Berichterstatter, nach seinem Gutdünken zu entscheiden, was üblicherweise autoritäre Regime kennzeichne und gerade durch die Einführung von Kollegialgerichten verhindert werden sollte. Eine solche Vorgangsweise führe faktisch zu einer Einzelrichterentscheidung, was einem Entzug des ordentlichen Richters, nämlich des im Gesetz vorgesehenen Richterkollegiums gleichkomme.
Laut Fasching habe der vor Beginn der mündlichen Verhandlung bestimmte Berichterstatter, falls die E nicht unmittelbar im Anschluss an eine mündliche Verhandlung gefällt werden solle, vor der Abstimmung einen schriftlichen Entscheidungsentwurf vorzulegen, der den Formvorschriften der Enderledigung entsprechen solle. Zu dieser Kommentarstelle sei zunächst zu bemerken, dass sie im Gesetzestext selbst keine ausdrückliche Deckung finde. Zulässig und im Einzelfall auch sicher zweckmässig sei, dass der wesentliche Sachverhalt bereits vor der Beratung des Kollegialgerichtes zusammengefasst werde, sofern es sich um eine wertfreie, wirklich umfassende und neutrale Wiedergabe handle, welche die anderen Kollegialrichter in die Lage versetze, sich wirklich eine eigenen Meinung über die zu beurteilenden Fragen zu verschaffen, ohne selbst den gesamten Akteninhalt durcharbeiten zu müssen. Falls jedoch diese Zusammenfassung einseitig, selektiv, tendenziös und unobjektiv sei und die übrigen Kollegialrichter den Originalakt nicht selbst studierten, könne ein so zustande gekommenes U unmöglich den eingangs aufgeführten Grundrechten entsprechen. Dies gelte noch mehr für den Fall, dass das Beratungsergebnis durch den Berichterstatter bereits vorweggenommen und ohne eine wirkliche Beratung über den anstehenden Rechtsfall nur noch über das fertige, vom Berichterstatter vorverfasste U abgestimmt werde.
Im vorliegenden Fall nehme die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Urteils den Urteilstenor und die nachfolgende Begründung bereits vorweg, indem wesentliche Teile des zweitinstanzlichen Urteils überhaupt nicht erwähnt würden und wegen ihres angeblichen Umfanges lediglich auf die im Akt erliegenden Schriftsätze und Urkunden verwiesen werde, so dass diese dem Kollegium inhaltlich offensichtlich nie wirklich zur Kenntnis gebracht worden seien. Der vorliegende Fall sei in der OGH-Sitzung vom 07.05.1998 abschliessend behandelt und mit Datum vom 12.05.1998 ausgefertigt worden. Noch vor der gleichentags erfolgten Zustellung habe der Landgerichtsvorstand über das U im Radio berichtet. Die Reinschrift müsse spätestens am 11.05.1998 vorgelegen haben, so dass es unmöglich sei, dass das 108 Seiten lange U an zwei Arbeitstagen habe geschrieben werden können. Auch die Entscheidungsgründe hätten bereits vor der Beratung vorgelegen haben müssen, da die Wiedergabe des bisherigen Prozessverlaufes wesentliche Wertungen enthalte, welche in einem direkten Zusammenhang zur eigentlichen rechtlichen Beurteilung stünden. Denn das Obergerichtsurteil werde entgegen dem Ersturteil einseitig massiv gekürzt wiedergegeben und somit das definitive U vorweggenommen. Dass tatsächlich über den gegenständlichen Rechtsfall nicht wirklich beraten worden sei, lasse sich aus dem Inhalt des vom Bf über ein Telefongespräch mit dem Oberstrichter H vom 20.05.1998 verfassten Aktenvermerkes unschwer ableiten. Der Bf verweist diesbezüglich auch auf eine Formulierung in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils betreffend die "Frustration des Bf darüber, dass es dem Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin offensichtlich gelang, dem Bf ... mit Erfolg zu ersetzen". Es dürfe nämlich als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass der "erfolgreiche Ersatz des Bf" vor mehr als einem Jahr, nachdem er die Beschwerdegegnerin sowohl in eine künstlerische als auch wirtschaftliche Katastrophe geführt habe, während der laufenden Saison seinerseits durch einen weiteren Nachfolger habe ersetzt werden müssen. Es sei schwer vorstellbar, dass die liechtensteinischen Oberstrichter einer solchen Feststellung wissentlich zugestimmt hätten, für welche Aussage es auch im gesamten Gerichtsakt keinen wie immer gearteten Hinweis gebe.
Der Bf beantragt im Zusammenhang mit diesen Ausführungen neben seiner eigenen Einvernahme als Partei auch die Einvernahme sämtlicher Oberstrichter sowie des Schriftführers des OGH als Zeugen. Als weiteres Beweismittel bietet der Bf seinen Aktenvermerk vom 28.05.1998 an.
7.2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung, ein faires Verfahren, rechtliches Gehör, Berücksichtigung und Begründung wird wie folgt näher ausgeführt:
Auch unter Berücksichtigung der Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie müsse dem vorliegenden OGH-U die Qualifikation abgesprochen werden, den Anforderungen der hier relevanten Grundrechte zu entsprechen. So habe das OG nach umfangreicher Beweiswiederholung den von ihm in Abweichung zum LG festgestellten Sachverhalt auf über 30 Seiten zusammengefasst und auch im Zuge seiner rechtlichen Würdigung eine Vielzahl von weiteren Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Oberinstanzen seien an die Sachverhaltsfeststellungen der Unterinstanzen gebunden, sofern sie nicht selbst Beweise aufnähmen. Aufgrund des Umstandes, dass gem Art 71 Einzelarbeitsvertrag (§ 1173a ABGB) das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe, wäre der OGH nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet gewesen, selbst Beweise aufzunehmen, wenn er an der Sachverhaltsfeststellung des OG Zweifel gehabt hätte. Dieser Beweiswiederholung habe sich der OGH in der Weise entzogen, dass er sämtliche Sachverhaltsfeststellungen des OG einfach als "quaestiones mixtae" bezeichnet und ohne irgendeine Differenzierung zu Rechtsfragen erklärt habe, welche er dann völlig losgelöst vom gesamten zweitinstanzlichen Verfahren in einer Weise neu gelöst habe, die mit dem Akteninhalt nur noch bruchstückhaft übereinstimme. Gleichzeitig habe der OGH bei der Neufassung des ihm relevant erscheinenden Sachverhaltes einen Teil der Berufungsanträge des Bf unberücksichtigt gelassen und sei auf das gesamte, 180 Seiten umfassende Vorbringen in der Revisionsbeantwortung des Bf überhaupt nicht eingegangen. Diese eklatanten Verletzungen aller eingangs erwähnten Grundrechte könne auch mit noch so grossem Verständnis für Verfahrensökonomie nicht mehr entschuldigt werden. Wiederholt vermeine der OGH wegen des Umfangs der Ausführungen von den Bestimmungen von § 469 Abs 2 ZPO Gebrauch machen und statt der vollständigen Wiedergabe auf das Berufungsurteil verweisen und dessen Inhalt sowie die Feststellung des Erstgerichts einfach zum integrierenden Bestandteil der eigenen E erklären zu können. Die erwähnte ZPO-Bestimmung besage aber nur, dass bei Darstellung des "Tatbestandes" im U des Berufungsgerichtes eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche U nicht ausgeschlossen sei. Dies setze aber voraus, dass das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils übernehme. Übertragen auf den gegenständlichen Fall würde dies bedeuten, dass der OGH die Tatsachenfeststellungen des OG übernehme. Der Rückgriff auf die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters sei dem OGH auf der Basis dieser Bestimmung jedoch nicht möglich.
7.3. Unter dem Titel "Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes" rügt der Bf eine Verletzung des Willkürverbots und führt hierzu folgendes aus:
Ohne Beweiswiederholung sei jede Rechtsmittelinstanz zwingend an die Beweiswürdigung der Unterinstanzen gebunden. Der OGH erkläre, dass es sich nach seiner Auffassung bei den immerhin 30 Seiten umfassenden "sogenannten" neuen Sachverhaltsfeststellungen des OG um "quaestiones mixtae" handle, welche auch ohne Beweiswiederholung vom Revisionsgericht abweichend gelöst werden dürften. Er stütze sich dabei auf den Zivilprozesskommentar von Fasching, wobei die Zitierung jedoch in sinnstörender Weise und unvollständig erfolge. Die von Fasching zwingend geforderte "diffizile" Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen habe der OGH in der Weise vorgenommen, dass er einfach erklärt habe, dass "nach Auffassung des OGH alle drei Änderungen, obschon sie vom OG dem Tatsachenbereich der getroffenen E unterstellt worden sind, in richtiger verfahrensrechtlicher Betrachtungsweise den sogenannten quaestiones mixtae zuzuordnen" seien, ohne auch nur ansatzweise zu erklären, warum die von ihm als "sogenannt" apostrophierten neuen Sachverhaltsfeststellungen nicht doch Tatfragen beträfen. "Quaestio mixta" (gemischte Frage) besage schon begrifflich, dass zumindest ein Teil, und wäre er auch noch so klein, Tatfragen betreffen müsse und in diesem Umfang nur im Wege einer Beweiswiederholung abweichend von der Unterinstanz gelöst werden dürfe. Dies umso mehr, als das OG zu seinen neuen Sachverhaltsfeststellungen erst aufgrund einer umfangreichen, von ihm selbst vorgenommenen und mehr als zehnstündigen Beweisaufnahme gekommen sei, so dass der OGH die Frage, ob und inwieweit hier "quaestiones mixtae" vorlägen, auf keinen Fall losgelöst von diesen Einvernahmeprotokollen hätte beantwortet werden dürfen. Wie wenig objektiv, ja geradezu tendenziös der OGH an die Überprüfung des Urteils des OG herangegangen sei, zeigten allein schon Formulierungen wie "Gemenge" aus Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen und "sogenannte" neue Sachverhaltsfeststellungen. Diese Formulierungen hätten mit einer sachlichen Auseinandersetzung nichts mehr zu tun und deuteten auf eine Voreingenommenheit des Verfassers dieser E hin. Anstatt die von Fasching verlangte diffizile Abgrenzung als Voraussetzung für die Einhaltung der erwähnten Grundrechte vorzunehmen, habe der OGH die umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen des OG mit mehr als hundert Verweisen auf Einvernahmeprotokollen und Urkunden zu "quaestiones mixtae" erklärt, ohne auf sie inhaltlich je wieder Bezug zu nehmen.
7.4. Im weiteren zitiert der Bf wörtlich die Tatsachenfeststellungen des OG (Punkt 11, S 51-82). Anschliessend gibt der Bf auch zahlreiche weitere obergerichtliche Tatsachenfeststellungen im Rahmen von dessen Erwägungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Punkt 12 des Obergerichtsurteils) wieder.
7.5. Anschliessend widmet sich der Bf in seiner Beschwerde verschiedenen "quaestiones mixtae im U des OGH":
Der OGH werfe dem OG vor, nur formal bemüht zu sein, Feststellungselemente von den Elementen der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu trennen. Indessen falle auf, dass offensichtlich auch der OGH Mühe gehabt habe, die von ihm geforderte klare Trennung vorzunehmen. Tatsächlich habe dieser selbst nur ein "Feststellungs- und Beurteilungsgemenge" zustande gebracht. Der Bf führt zahlreiche Zitate aus der OGH-E als Beleg dafür an, dass der OGH Tat- und Rechtsfragen vermischt habe und seinerseits echte quaestiones mixtae nicht erkannt habe. Damit entziehe der OGH jedoch seiner eigenen Kritik an dem "Feststellungsgemenge" des OG den Boden. All dies mache jedenfalls eindrücklichst die Bedeutung der von Fasching geforderten diffizilen Abgrenzung deutlich, welche jedoch vom OGH gänzlich unterlassen worden sei.
Ein weiterer Irrtum des OGH sei, dass er offensichtlich glaube, sich ausschliesslich mit dem Beweisrügen in der Berufung des Bf auseinandersetzen zu müssen, soweit das OG auf diese Beweisrügen eingegangen sei, anstatt sich mit den gesamten Sachverhaltsfeststellungen des OG auseinanderzusetzen. Entscheidend für das Revisionsverfahren könne nicht sein, ob und inwieweit der Bf mit seinen Beweisrügen im Berufungsverfahren beim OG durchgedrungen sei oder nicht, sondern ob die vom OG auf der Basis sämtlicher Sachverhaltsfeststellungen vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen rechtens gewesen seien. Aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens wäre der OGH vielmehr selbst verpflichtet gewesen, eine Beweiswiederholung vorzunehmen.
Der Bf habe in seiner Berufung eine Vielzahl von Feststellungen des Erstrichters bekämpft und neue Tatsachen vorgetragen. Mit mehreren dieser Anträge habe sich das OG deswegen nicht weiter befasst, weil es die betreffende Frage für "irrelevant" gehalten habe, was vom OGH jeweils zum Anlass genommen worden sei, die betreffende Feststellung des LG ohne weiteres für aufrecht und somit offensichtlich auch für sich als bindend zu erklären. Aufgrund des Umstandes, dass das OG aus anderen Gründen der Klage des Bf vollinhaltlich stattgegeben habe, sei der Bf im zweitinstanzlichen Verfahren durch die Nichtbehandlung verschiedener Sachverhaltsrügen nicht beschwert worden. In dem Augenblick jedoch, in dem die für den Bf günstige E des OG zu seinen Lasten abgeändert werde, könne der OGH die vom OG nie überprüften Tatsachenfeststellung des Erstrichters nicht ungeprüft übernehmen, sondern habe sich selbst mit dem vom Bf in dessen Berufung bzw Berufungsmitteilung erstatteten Anträgen und deren Relevanz zu befassen. Auch dies habe der OGH nicht einmal ansatzweise versucht.
Der Bf habe in seiner 180 Seiten langen Revisionsbeantwortung eine Vielzahl von Argumenten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragen. Der OGH habe diese Argumente zwar auszugsweise auf vier Seiten wiedergegeben, sei jedoch auf kein einziges dieser Argumente inhaltlich eingegangen. Der Bf verweist hierzu in seiner Verfassungsbeschwerde auf verschiedene Punkte seiner Revisionsbeantwortung, welche der OGH im Zuge der Erstellung seiner Kurzfassung des für ihn rechtlich relevant erschienen Sachverhalts übergangen habe. Generell sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Bf in seiner Revisionsbeantwortung detailliert und ausführlich und unter Verweis auf eine Vielzahl von konkreten Stellen in Urkunden und Einvernahmeprotokollen mit den Revisionsausführungen befasst habe, ohne dass es der OGH auch nur in einem einzigen Fall für notwendig befunden hätte, sich mit der Argumentation des Bf auseinanderzusetzen. Der OGH habe die Revisionsausführungen des Bf offensichtlich nicht einmal zur Kenntnis genommen.
7.6. Im weiteren gibt der Bf in seiner Verfassungsbeschwerde die vom OGH vorgenommene Kurzfassung der unterinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sowie die rechtlichen Erwägungen des OGH im Wortlaut wieder.
7.7. Der Bf schliesst eine umfangreiche "beispielhafte Aufzählung von aktenwidrigen, grundrechtswidrig getroffenen Feststellungen des OGH" an, wobei er auf den Inhalt der Aufsichtsratsprotokolle sowie sein Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, teilweise auch auf seine Berufung, auf das Obergerichtsurteil sowie auf den einschlägigen parlamentarischen Untersuchungsbericht verweist. Im wesentlichen rügt der Bf dabei folgende oberstgerichtliche Feststellungen:
Der Wunsch des Bf nach Verschriftlichung des Arbeitsvertrages sei nicht "zunehmend stürmischer" geworden, da der Bf mangels Aufsichtsratssitzungen bis zum 20.01.1992 gar keine Möglichkeit gehabt habe, in irgendeiner Weise zu urgieren. Auch stimme der vom OGH vermittelte Eindruck nicht, dass der Bf in geradezu erpresserischer Weise den Aufsichtsrat mit seiner Forderung unter Druck gesetzt habe, zumal diese nach über 20 Dienstjahren wohl kein "unsittliches Verlangen" darstelle.
Entgegen den oberstgerichtlichen Feststellungen habe der Aufsichtsrat den Entwurf des Direktionsvertrages am 11.02.1992 nicht nur diskutiert, sondern auch genehmigt. Auch stimme es nicht, dass "der Kläger allerdings gegen einige Vertragspunkte Einwendungen erhob" und der Vertrag "noch ganz offensichtlich eine Überarbeitung und Einarbeitung der handschriftlich ergänzten bzw gestrichenen Vertragspassagen bedurfte." Denn tatsächlich habe der Bf nur die Änderung der Kündigungsklausel ("Maulkorbklausel") und der "Nebenbeschäftigungsregelung" verlangt. Auch treffe es nicht zu, dass bei der folgenden Aufsichtsratsitzung vom 16.03.1992 "über die notwendig gewordene Überarbeitung des Vertragsentwurfes" nicht gesprochen worden sei. Tatsächlich sei es bei dieser Sitzung nur um die Streichung der Kündigungsklausel gegangen, was vom Aufsichtsrat auch akzeptiert worden sei. Diese formale Anpassung in einem computergespeicherten Text wäre aber umgehend möglich gewesen. Auch habe der Aufsichtsrat nicht nur die "bisherigen Vertragsverhandlungen genehmigt" und sich insbesondere mit der finanziellen Regelung einverstanden erklärt. Vielmehr habe G gegenüber dem Bf erklärt, dass er den Vertrag durchgebracht habe, und zudem habe der Aufsichtsrat den Vertrag ja schon bei der vorangegangenen Aufsichtsratssitzung genehmigt.
Zur Frage der Reglemente habe der OGH auf die Feststellungen des Erstgerichts hingewiesen, dass nach der Besprechung vom 19.02.1992 bei den Vertragsabschlussgesprächen die Reglemente in den Vordergrund getreten seien. Dagegen habe das OG in bewusster Abweichung vom LG festgestellt, dass die Reglemente weder schriftlich noch mündlich zur Bedingung für den Abschluss des Direktionsvertrages gemacht worden seien. Entgegen der Feststellung des OGH sei auch schon über ein älteres Reglement eine Einigung erzielt worden, nämlich in der Aufsichtsratssitzung vom 30.01.1991, als sowohl die neuen Statuten als auch das neue Geschäftsreglement verabschiedet, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden seien. Der neue Aufsichtsrat habe somit nur noch das bereits genehmigte Reglement beschliessen müssen, was offensichtlich nur deshalb unterblieben sei, weil die neuen Aufsichtsratsmitglieder die alten Protokolle nicht gelesen hätten und von den bisherigen Aufsichtsräten hierüber auch nicht informiert worden seien.
Mit der Feststellung, dass der Bf das Geschäftsführungsreglement nur mit dem unmissverständlichen Hinweis akzeptiert habe, dass der Rest der Verantwortung beim Aufsichtsrat liege, übergehe der OGH wesentliche andere Feststellungen des OG sowie auch der parlamentarischen Untersuchungskommission. (In dem vom Bf angeführten Zitat aus dem Bericht der Untersuchungskommission äussert sich diese unter anderem kritisch zur teilweisen Statutenwidrigkeit des Geschäftsreglements und zeigt Verständnis für den vom Bf diesbezüglich geäusserten Vorbehalt.)
Weiters rügt der Bf die Feststellung des OGH, dass sich das Verhältnis zwischen den Streitteilen "zusehend mehr und mehr verschlechtert" habe, was schliesslich zur Kündigung statt zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages geführt habe. Eine solche "Verschlechterung" habe sich in der fraglichen Zeit gar nicht ergeben können, da der Bf im Juli und Anfang August 1992 im Urlaub gewesen sei. Zudem sei auch in den Aufsichtsratsprotokollen vom 06. und 11.08.1992 von einer solchen Verschlechterung keine Rede. Vielmehr sei am 11.08.1992 sogar das Geschäftsreglement iS der Einwände des Bf dahingehend abgeändert worden, dass die Stelle des kaufmännischen Geschäftsführers auch als Teilzeitstelle angeboten werden könne. Dass in dieser Aufsichtsratssitzung das Reglement in dieser abgeänderten Form in Kraft getreten sei, werde vom OGH verständlicherweise nicht einmal erwähnt. Desgleichen übergehe der OGH die Ausführungen des OG, wonach die Kündigung des Bf eine Folge der Haltung des Schaaner Gemeinderates gewesen sei.
Auch die Feststellung des OGH sei aktenwidrig, dass die Erfüllung der finanziellen Forderungen des Klägers höchstwahrscheinlich nur den Zweck gehabt habe, den vordringlichsten Streitpunkt aus der Welt zu schaffen, um genügend Überlegungszeit für die anderen noch offenen Vertragspunkte zu gewinnen. Im Aufsichtsratsprotokoll vom 16.03.1992 stehe hierzu nichts, es werde lediglich von der Akzeptanz der Vertragsänderungswünsche des Bf gesprochen. Gemäss den Feststellungen des OG habe es auch keine anderen Vertragspunkte mehr zu lösen gegeben. Die angebliche Nichteinigung über das Geschäftsführungsreglement sei das einzige Argument des OGH gegen das Zustandekommen des Fünfjahresvertrages. Gemäss Protokoll des Verwaltungsrats vom 30.01.1991 sei damals ein vom Bf akzeptiertes Reglement beschlossen worden. Gemäss Aufsichtsratsprotokoll vom 11.08.1992 sei ein weiteres Geschäftsführungsreglement ausdrücklich erlassen und in Kraft gesetzt worden. Obwohl statutarisch nicht dazu verpflichtet, habe der Bf mit Schreiben vom 06.09.1992 [richtig: 12.09.1992] diesem neuen Geschäftsführungsreglement vom 11.08.1992 ausdrücklich zugestimmt. Mit keinem Wort erkläre der OGH, worum es sich bei dem Reglement vom 11.08.1992 nicht um das Reglement iS des gegenständlichen Vertrages handeln solle. Nach der eigenen Auffassung des OGH sei spätestens nach einer Einigung über ein solches Geschäftsreglement der Gesamtvertrag abgeschlossen gewesen, woraus für die Beschwerdegegnerin auch die Pflicht entstanden wäre, eine konstitutive schriftliche Vertragsurkunde zu errichten, zu welcher Rechtsmeinung auch das OG wiederholt gekommen sei. Auf diesen Umstand sei der OGH aber in keiner Weise eingegangen.
Der Bf führt auch noch verschiedene weitere die Frage der fristlosen Entlassung betreffende und somit an sich nicht mehr relevante Feststellungen des OGH als Beleg für die seiner Auffassung nach einseitige und selektive Betrachtungsweise und den damit zusammenhängenden Mangel an Objektivität des OGH an, worauf hier nicht näher eingegangen zu werden braucht.
7.8. Schliesslich gibt der Bf verschiedene für das U zentrale Feststellungen des OGH wieder, welche aktenwidrig den Revisionsausführungen der Beschwerdegegnerin entnommen worden seien. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der OGH weniger eine wirkliche Überprüfung des zweitinstanzlichen Urteils vorgenommen als lediglich eine blosse Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils beschlossen habe. Wie selektiv die Sachverhaltskurzfassung des OGH ausgefallen sei, zeige auch der Umstand, dass die Feststellung des OG, wonach die Aufsichtsräte nicht einmal gewusst hätten, welche Reglemente unter Punkt 8 des Vertragsentwurfes zu verstehen gewesen seien, mit keinem Wort erwähne. Dabei sei dieser Umstand für die Frage wichtig, ob und inwieweit dieser Punkt wirklich ein wesentlicher Vertragsbestandteil gewesen oder erst nachträglich dazu gemacht worden sei.
Wie widersprüchlich die Ausführungen des OGH seien, ergebe sich auch daraus, dass der OGH die zweitinstanzlichen Überlegungen und Schlussfolgerungen im Einklang mit den erstinstanzlichen Feststellungen sehen könne, während das OG ausdrücklich feststelle, dass es gegenüber dem LG wesentlich abweichende Feststellungen habe treffen und somit auch zu wesentlichen Änderungen in der rechtlichen Beurteilung habe kommen müssen.
8. Mit Schreiben vom 02.07.1998 legte der Rechtsvertreter des Bf dem StGH auch noch die in der Verfassungsbeschwerde erwähnte Aktennotiz vom 20.05.1998. Darin führt der Bf im wesentlichen folgendes aus:
Er habe mit Oberstrichter H ein ca 50-minütiges Gespräch geführt, wobei dieser lange gebraucht habe, bis er "geschaltet" habe, um welchen Fall es überhaupt gehe. Sein Gesprächspartner habe ihm nie widersprochen und habe einen immer bedrückteren Eindruck gemacht. Erst sehr spät während des Gesprächs habe H eingewendet, er könne zu den Ausführungen des Bf nichts sagen. Es scheine, dass dieser unentwegt Dinge, Fakten, Vorgänge zu hören bekommen habe, von denen er keine Ahnung gehabt habe. H habe überrascht, bestürzt und niedergedrückt gewirkt. Auch habe H gesagt, dass er mit dem Präsidenten sprechen müsse. Als Beispiel für aktenwidrige Feststellungen des OGH habe er (der Bf) erwähnt, dass es nicht zutreffe, dass ältere Exposes für ein Reglement vorgelegen hätten, dass darüber aber nie eine Einigung erzielt worden sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Protokoll des alten Verwaltungsrates vom 30.01.1991 genau das Gegenteil. Auch habe er H das Protokoll des neuen Verwaltungsrates vom 11.08.1992 vorgelesen, worin festgehalten werde, dass das Reglement mit diesem Datum in Kraft trete. Der Bf habe auch aus seinem Brief von anfangs September zitiert, in dem er zustimmend von der Ernennung von B zur kaufmännischen Geschäftsleiterin und vom nochmals abgeänderten Reglement Kenntnis genommen habe. Er habe H auch auf kritische ausländische Pressestimmen hingewiesen und erwähnt, dass man sich seitens des Bf nunmehr zu öffentlichen Aktionen gezwungen sehen werde. Er habe auch die Aussage des OGH kritisiert, wonach er (der Beschwerdeführer) frustriert gewesen sei, weil es dem damaligen Aufsichtsrats offenbar gelungen sei, ihn durch W erfolgreich zu ersetzen. Dabei habe dieser Mann das Theater alsbald in eine künstlerische und finanzielle Katastrophe geführt. Es habe schon einmal einen eklatanten Fall von Rechtsbeugung in Liechtenstein gegeben, sinnigerweise auch im Bereich der Kunst/Kultur, nämlich den Kunsthausfall. Dieser habe mit Parlamentsauflösung und Rücktritten von Richtern und der Auflösung des StGH geendet. Abschliessend hält der Bf fest, dass es nicht darum gehe, H in irgendeiner Weise zu belasten. Der Bf habe den Eindruck gehabt, mit einem sehr menschlichen, ernsthaften und äusserst betroffenen Mann zu sprechen, der sich viele Gedanken mache.
9. Der OGH verzichtete auf eine Gegenäusserung, legte jedoch eine Stellungnahme von Oberstrichter H vom 15.10.1998 zum Aktenvermerk des Bf vom 20.05.1998 bei. In dieser Stellungnahme wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Über den Telefonanruf des Bf habe er (H) keine Notizen angefertigt. Wenn er bei diesem Gespräch anfänglich nicht "schaltete", möge das damit zusammenhängen, dass er auf den Hinweis der Sekretärin, ein "Herr B" wünsche ihn im Zusammenhang mit dem OGH zu sprechen, einen Anruf des Richterkollegen WB erwartet habe. Er wisse nicht zuverlässig, ob der Bf all das, was dieser in seiner Aktennotiz schreibe, auch tatsächlich gesagt habe. Nachdem er sich über die Identität des Anrufers klar geworden sei, habe er keinen Grund dafür gesehen, diesem nicht zuzuhören, zumal die Angelegenheit entschieden und nicht zu befürchten gewesen sei, dass eine unzulässige Beeinflussung stattfinden könnte. Das Telefon-"Gespräch" habe zum überwiegenden Teil aus einem Monolog des Bf bestanden. Er (H) habe jedoch nicht gesagt, dass er jetzt mit dem Präsidenten sprechen müsse, hingegen habe er darauf hingewiesen, dass er diese ausgiebige Kritik an einem Gerichtsurteil nicht fair finde, da ihm aufgrund des Amtsgeheimnisses eine Entgegnung verwehrt sei. Er habe deshalb in erster Linie zugehört, wobei dies bei ihm nur Kenntnisnahme, nicht Stellungnahme und schon gar nicht stillschweigende Zustimmung bedeute. Im übrigen entsprächen die Realitäten nicht ganz den Eindrücken, die der Bf möglicherweise gewonnen habe. Trotz des sehr umfangreichen Akts hätten sich in dieser Revisionssache, nachdem sie einmal in tatsächlicher Hinsicht durchforstet gewesen sei, keine besonders schwierigen oder kontroversen Rechtsprobleme gestellt. Hierzu sei es weder nötig noch möglich gewesen, dass sich jeder Richter und jede Richterin mit allen Einzelheiten des Akts auseinandergesetzt habe. Nach den ergänzenden und eingehenden mündlichen Erörterungen des Referenten habe er deshalb keine Bedenken gehabt, dem Urteilsentwurf zuzustimmen.
10. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Datum vom 15.10.1998 die folgende Gegenäusserung:
10.1. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter:
Dieses Recht beinhalte, dass sämtliche Richter eines Senates an der E teilnähmen und dass alle Zugang zum relevanten Akteninhalt hätten. Wie weit dieses Recht auf Zugang zum relevanten Akteninhalt in Anspruch genommen werde, sei Sache der einzelnen Senatsmitglieder.
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Ausarbeitung von Berichterstatterreferaten falle dem Bf nicht auf, dass er genau das Gegenteil dessen postuliere, was der von ihm zitierte Autor Fasching ausführe, nämlich dass der Berichterstatter einen schriftlichen Entscheidungsentwurf vorzulegen habe, der bereits den Formvorschriften der Enderledigung entsprechen solle und der im Falle einer Billigung dieses Entwurfes durch den Senat auch der Ausfertigung der E zugrunde zu legen sei. Damit sei auch das Argument des Bf widerlegt, dass ein so umfangreiches U doch nicht in so kurzer Zeit diktiert und redigiert werden könne. Denn wenn der Senat einem solchen Urteilsentwurf unverändert zustimme, sei es auch sicher keine Hexerei, die nötigen formellen Urteilsausfertigungen innert weniger Tage zu erstellen.
10.2. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung, ein faires Verfahren, rechtliches Gehör, Berücksichtigung und Begründung:
Der OGH habe sich durchaus mit allen Argumenten, die im bisherigen Verfahren für das Zustandekommen eines Fünfjahresvertrages auf mündliche bzw konkludente Art angeführt worden seien, befasst, habe aber im wesentlichen die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall von Anfang an grosser Wert auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrages gelegt worden sei, weshalb aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit überhaupt nicht von einer vertraglichen Einigung ausgegangen werden könne. Dies gelte auch für die Frage der sogenannten "quaestiones mixtae", die prozessual als Rechtsfragen zu behandeln seien, was auf den Seiten 88 bis 90 des OGH- Urteils ausreichend begründet worden sei. Wenn sich der Bf im übrigen darüber beschwere, dass sich der OGH auf drei Seiten nicht ausreichend mit den 30 Seiten langen Sachverhaltsdarstellungen des OG und den noch viel längeren Ausführungen der Revisionsbeantwortung betreffend sachverhaltsmässige Fragen im Zusammenhang mit der ausgesprochenen fristlosen Entlassung befasst habe, so übersehe er, dass er insoweit gar nicht beschwert sei, weil ihm der OGH in bezug auf die Frage der fristlosen Entlassung ja recht gegeben habe.
10.3. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes:
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz sei kein verfassungsmässig gewährleistetes Recht, sondern ein Grundsatz der ZPO. Dessen Verletzung könne nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Im übrigen sei dieser Grundsatz aber gar nicht verletzt, da der OGH nicht Sachverhaltsfeststellungen des OG im Umfang von 30 Seiten grundlos als "quaestiones mixtae" behandelt habe, sondern er habe lediglich drei sogenannte neue Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts, bei denen die rechtlichen Elemente vorherrschten, prozessual als Rechtsfragen angesehen. Auch die Frage, ob der OGH diese Punkte zu recht als quaestiones mixtae beurteilt habe, sei eine ausschliesslich von den ordentlichen Gerichten im Zivilprozess, nicht aber im Wege der Verfassungsbeschwerde vom StGH zu beurteilende Rechtsfrage.
Gleiches gelte auch für die Ausführungen des Bf über die angebliche Bedeutung der Amtswegigkeit im Arbeitsrechtsverfahren. Rechtsirrig sei auch die Auffassung des Bf, dass sich der OGH in einem Revisionsverfahren mit Beweisanträgen des Bf aus dessen Berufung zu befassen habe. Der OGH habe sich nur mit den im Revisionsverfahren gestellten Anträgen zu befassen, und zu den in der Revisionsbeantwortung gestellten Beweisanträgen habe er ausgeführt, dass diese wegen Unerheblichkeit nicht durchgeführt werden müssten. Die vom OG nicht erledigten Beweisrügen in der Berufung des Bf, welche sich allesamt mit der Frage der fristlosen Entlassung befasst hätten, wären für den OGH nur dann relevant gewesen, wenn er in diesem Punkt der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin gefolgt und von einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung ausgegangen wäre.
Wenn der Bf rüge, dass der OGH sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit allen Argumenten, die in der 180 Seiten langen Revisionsbeantwortung vorgebracht worden seien, befasst habe, so übersehe er, dass dies aufgrund der getroffenen E auch nicht notwendig gewesen sei. Aufgrund seiner Rechtsauffassung, dass mangels schriftlichem Vertragsabschluss kein Fünfjahresvertrag zustande gekommen sei, habe sich der OGH nur mit denjenigen Argumenten auseinandersetzen müssen, die diese Rechtsauffassung in Frage stellten. Eine zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Rosa Schnyder und Herrn Baumgartner hätten zu diesem Thema gar nichts beitragen können. Der Zeuge G sei bereits in erster und zweiter Instanz einvernommen worden.
Im übrigen habe der Bf keinen verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch darauf, dass in der OGH-E aus-führlich auf jede der 180 Seiten der Revisionsbeantwortung eingegangen werde.
Wenn in der Beschwerde auf immerhin 20 Seiten "beispielhaft" angeblich aktenwidrige und grundrechtswidrig getroffene Feststellungen des OGH aufgezählt würden, sei dazu nur gesamthaft gesagt, dass es "grundrechtswidrig getroffene Feststellungen" überhaupt nicht gebe. Auch von Aktenwidrigkeit im zivilprozessualen Sinn könne nicht gesprochen werden, wobei vor allem festzuhalten sei, dass der OGH überhaupt keine eigenen (neuen) Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe. Dass bei der Wiedergabe der untergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen auch Formulierungen verwendet worden seien, die vielleicht in der Tonart und in der Wertung der Geschehnisse nicht immer alle Aspekte vollumfänglich berücksichtigt hätten, möge durchaus sein, stelle jedoch keine Aktenwidrigkeit iS der ZPO dar.
Zur Aufzählung von Feststellungen, "die aktenwidrig den Revisionsausführungen der Beschwerdegegnerin entnommen worden sind", bemerkt die Beschwerdegegnerin ua, dass diese in keiner Weise aktenwidrig seien. Vielmehr treffe zu, dass das OG von den sieben Beweisrügen des Bf im Zusammenhang mit dem Beweisthema "Abschluss eines Fünfjahresvertrages" eben nur drei zum Anlass für geänderte Sachverhaltsfeststellungen genommen habe. Im weiteren sei vom Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin am 16.03.1992 der B gefasst worden, dem Bf rückwirkend per 01.01.1992 einen erhöhten Lohn in der im neuen Dienstvertragsentwurf vorgesehenen Höhe auszubezahlen, wobei bezeichnenderweise auch das OG die Gründe für diesen Lohnerhöhungsbeschluss ausdrücklich habe offenlassen müssen. Schliesslich seien auch die Ausführungen zum Anbringen handschriftlicher Änderungsvorstellungen auf dem Vertragsentwurf anlässlich der Besprechung vom 19.02.1992 sicher nicht aktenwidrig, wie aus der diesbezüglichen Beilage des Aktes ersehen werden könne.
Abschliessend müsse festgestellt werden, dass der Bf offenbar der Ansicht sei, dass angebliche Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten einer Urteilsbegründung bereits das Willkürverbot verletzten. Selbst bei Zutreffen des einen oder anderen Einwandes wäre das Willkürverbot noch lange nicht verletzt und deshalb von einer verfassungswidrigen E noch lange keine Rede. Es könne doch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass sich der OGH aus seiner Sicht sehr umfassend mit den betreffend die Annahme des Zustandekommens eines Fünfjahresvertrages vorgebrachten Gründen befasst und auseinandergesetzt habe und schlussendlich mit einer durchaus eigenständigen Begründung, die teilweise nicht unwesentlich von derjenigen des Erstrichters ebenso wie von der Rechtsmeinung der Beschwerdegegnerin abweiche, zur Auffassung gelangt sei, dass vom Zustandekommen eines Vertragsabschlusses nicht gesprochen werden könne; dies insbesondere im Hinblick auf den eigentlichen Kerngehalt des Willkürverbotes, welcher nur betroffen wäre, wenn der OGH ohne jede Berücksichtigung des massgeblichen Verfahrensinhaltes und der vorgebrachten Argumente und ohne nachvollziehbare eigene Begründung entschieden hätte.
11. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die vom Bf beantragte Partei- und Zeugeneinvernahme wegen genügender Klärung des Sachverhalts abgewiesen wurde. Die Begründung dieses Beschlusses sowie die E selbst wurden dieser schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
1. Das angefochtene Revisionsurteil des OGH ist gem Art 23 StGHG in letzter gerichtlicher Instanz ergangen. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden. Der StGH ist folglich entscheidungszuständig und hat auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der Bf erachtet sich zunächst in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt, weil sich von den Oberstrichtern offensichtlich nur der Referent mit diesem Fall befasst habe. Die anderen Richter hätten dem ihnen vorliegenden Referat allein auf der Grundlage einer völlig einseitigen Sachverhaltsdarstellung durch den Referenten ohne echte Beratung - "faktisch im Blindflug" - zugestimmt.
2.1. Nach Art 33 Abs 1 LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen und es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter ist zum einen dann verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine E trifft, zum anderen aber auch in dem Fall, in dem es eine ihm gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz ablehnt (StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]). Der Schutzbereich von Art 33 Abs 1 LV umfasst somit auch denjenigen des vom Bf in diesem Zusammenhang zwar nicht gerügten EMRK-Anspruchs auf ein unabhängiges, unparteiliches und auf Gesetz beruhendes Gericht gem Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK (s Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 229 mit Literaturnachweisen).
2.2. Im Beschwerdefall liegt keine Verletzung von Art 33 Abs 1 LV vor. Es ist nämlich unbestritten, dass das vorliegende U vom gesetzlich vorgesehenen Gericht gefällt wurde. Es wurde gegen die daran beteiligten Oberstrichter auch kein Befangenheitsantrag gestellt, und es lag auch kein von Amtes wegen zu beachtender Ausschliessungsgrund vor.
2.3. Im übrigen hat der StGH schon in der E StGH 1988/15 entschieden, dass es aus grundrechtlicher Sicht unproblematisch ist, wenn für die Beratung und Abstimmung im Senat auch ohne ausdrückliche, § 117 Abs 1 der österreichischen Geschäftsordnung der Gerichte entsprechende Vorschrift ein schriftlicher Referentenentwurf samt Antrag vorgelegt wird, da anders, insbesondere in einem nicht ständigen, nebenamtlichen Kollegium eine speditive Behandlung nicht gewährleistet wäre. Der StGH hat auch verneint, dass hierin eine generell verfassungswidrige Beeinflussung von Laienrichtern im Kollegium erblickt werden kann, da dieser Vorhalt schlecht-hin die Laiengerichtsbarkeit ausschlösse. Schliesslich hat der StGH in dieser E darauf hingewiesen, dass die auch vom damaligen Bf begehrte Untersuchung des Beratungs- und Abstimmungsvorganges einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit bedeuten würde (StGH 1988/15, LES 1989, 108 [114, Erw 4.2]). Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Berichterstatterreferaten ist zudem entgegen dem Vorbringen des Bf auch sehr wohl im Einklang mit der österreichischen Lehre (s insbes Hans W Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Bd I, Wien 1959, S 188, Anm 5 zu § 10 öJN).
2.4. Der StGH sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Vorliegen nicht nur einer Sachverhaltszusammenfassung, sondern auch eines Spruchantrags samt Entscheidungsgründen gibt dem Referenten zwar offensichtlich ein grosses Gewicht bei der Entscheidungsfindung. Dieses Vorgehen hat aber auch den Vorteil der Transparenz, da über den Entwurf eines Urteils diskutiert und abgestimmt wird und somit die Gefahr weitgehend gebannt ist, dass im Senat Unklarheiten und nachträgliche Meinungsverschiedenheiten über die Details der Urteilsbegründung entstehen. Wesentlich ist jedenfalls, dass jedes Senatsmitglied grundsätzlich frei ist, für oder gegen einen vorgelegten Urteilsentwurf zu stimmen. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass jeder Richter selbstverständlich auf Wunsch auch Zugang zu sämtlichen Gerichtsakten haben muss, um sich ein über die Sachverhaltszusammenfassung im jeweiligen Referat hinausgehendes Bild eines Falles machen zu können. Notfalls muss die Abstimmung auf entsprechenden Antrag eines Richters vertagt werden, um ein solches zusätzliches Aktenstudium zu ermöglichen. Dass im übrigen die vom Referenten vorgenommene Zusammenfassung jeweils subjektiv gefärbt ist, ist kaum zu vermeiden, wenn die Schriftsätze der Parteien und die E der Unterinstanzen nicht im Wortlaut, sondern iS der Verfahrensökonomie mehr oder weniger stark gekürzt wiedergegeben werden. Dabei sind auch umfangreiche Weglassungen zulässig. Dies alles impliziert zwangsläufig eine subjektive Gewichtung der verschiedenen Sachverhaltsaspekte. Immerhin wird es in der Regel sinnvoll sein, auf umfangreiche Kürzungen und Weglassungen ausdrücklich hinzuweisen, was der OGH im vorliegenden Fall aber durchaus beherzigt hat. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird vom Bf auch nicht geltend gemacht, dass einzelne Oberstrichter sich nicht in der ihnen angemessen erscheinenden Weise auf die Beratung über den Fall des Bf hätten vorbereiten können. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme von Oberstrichter H vom 15.10.1998. Wie intensiv sich aber jeder Richter mit einem bestimmten Fall befasst, ist eine interne Angelegenheit des Gerichts. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bf hinsichtlich der mangelnden Vorbereitung und Beratung seines Falles durch den Senat sind somit irrelevant, und die Beweisanträge auf Einvernahme der Oberstrichter sowie des Schriftführers als Zeugen waren von vornherein als unzulässige Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit abzulehnen. Es braucht deshalb auch nicht weiter auf den Aktenvermerk des Bf vom 20.05.1998 sowie auf die schon erwähnte, hierzu von Oberstrichter H verfasste Stellungnahme vom 15.10.1998 eingegangen zu werden. Immerhin lässt die Stellungnahme von Oberstrichter H den Aktenvermerk des Bf und dessen entsprechendes Beschwerdevorbringen als zumindest sehr tendenziös und polemisch erscheinen. An sich berechtigt - wenn auch nicht dem OGH anzulasten und im gegebenen Kontext nicht relevant - ist allerdings der Vorhalt des Bf gegenüber dem Landgerichtsvorstand, dass dieser die vorliegende OGH-E noch vor erfolgter Zustellung an den Bf öffentlich bekannt machte. Diese Fehlleistung ist aber auf ein offensichtliches Versehen seitens des Landgerichtsvorstandes zurückzuführen.
2.5. Insgesamt erweist sich die vom Bf erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter im gegebenen Kontext als nicht haltbar.
3. Der Bf rügt weiters, dass das vorliegende U ungenügend begründet sei und dass insbesondere auf seine Ausführungen in der Revisionsbeantwortung überhaupt nicht eingegangen werde. Er macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung, auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör, auf Berücksichtigung und Begründung geltend.
3.1. Ein eigenes Grundrecht auf "Berücksichtigung" ist weder in der Verfassung vorgesehen, noch durch die Rechtsprechung des StGH aus einem Grundrecht der Verfassung abgeleitet worden. Ein solches Grundrecht ginge zudem im Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw auf ein faires Verfahren und im Recht auf Begründung ohne weiteres auf. Das rechtliche Gehör ist im weiteren nur dann betroffen, wenn eine Partei nicht angehört wird. Im vorliegenden Fall hatte der Bf indessen die Möglichkeit, sich im Rahmen seiner Revisionsbeantwortung zur Revision der Beschwerdegegnerin zu äussern. Wenn eine solche Äusserung jedoch trotz Entscheidungsrelevanz vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen wird, liegt allenfalls ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gem Art 43 LV vor.
3.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gem Art 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder E Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (s StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] und StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das ebenfalls in Art 43 LV enthaltene Recht auf Beschwerdeführung in bezug auf die Begründungspflicht einen relevanten zusätzlichen Grundrechtsschutz gewähren könnte. Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 EMRK bietet keinen über die Begründungspflicht gem Art 43 LV hinausgehenden Rechtsschutz (s Mark E. Villiger, Handbuch der Europäi-schen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, S 286 Rz 485).
Es ist deshalb in bezug auf die Rüge der ungenügenden Begründung der OGH-E nur zu prüfen, ob der grundrechtliche Begründungsanspruch gem Art 43 LV verletzt ist.
Zur Abgrenzung von der vom Bf ebenfalls geltend gemachten Willkürrüge ist zudem darauf hinzuweisen, dass der StGH die sachliche Richtigkeit einer E nicht im Lichte von Art 43 LV, sondern des Willkürverbots prüft (StGH 1998/13, Erw 2.1, StGH 1997/16, Erw 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw 2.5]).
3.3. Der Bf rügt insbesondere, dass der OGH ohne Beweiswiederholung sämtliche neuen Sachverhaltsfeststellungen des OG als quaestiones mixtae (gemischte Fragen) bezeichnet und ohne Differenzierung zu Rechtsfragen erklärt habe, welche er dann völlig losgelöst vom zweitinstanzlichen Verfahren, den Einvernahmeprotokollen und den relevanten Urkunden sowie den entsprechenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Bf neu beurteilt habe.
Es trifft zu, dass der OGH die Frage, ob es sich bei den Abweichungen des OG vom LG um Tat- oder Rechtsfragen handelt, sehr knapp beantwortet. Der OGH führt im wesentlichen aus, dass sogenannte quaestiones mixtae prozessual als Rechtsfragen zu behandeln seien und somit von ihm im Revisionsverfahren im Gegensatz zu Tatfragen neu beurteilt werden könnten. Bei den vermeintlich neuen Sachverhaltsfeststellungen des OG handle es sich uneingeschränkt um solche quaestiones mixtae.
Der OGH verweist in diesem Zusammenhang zwar auf Fasching, doch hält dem der Bf zu Recht entgegen, dass Fasching zu dieser Frage eine differenzierte Auffassung vertritt. Nach Fasching liegt eine quaestio mixta nur vor, wenn Tat- und Rechtsfragen untrennbar verknüpft sind. Dies ist aber eher selten der Fall, denn: "Sehr häufig werden sich diese Verknüpfungen als scheinbar herausstellen und eine, wenn auch diffizile, Abgrenzung ermöglichen" (Hans W. Fasching, aaO, Bd IV, Wien 1971, S 250, Anm 12 vor §§ 502 ff öZPO; siehe auch Richard Holzhammer, Österreichisches Zivilprozessrecht, Wien/ New York 1976, S 373). Und selbst wenn ausnahmsweise eine solche quaestio mixta vorliegt, ist diese nur insoweit Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, als durch deren Ergebnisse nicht notwendig der von den Unterinstanzen festgestellte Sachverhalt verändert würde und damit das Revisionsgericht selbst an deren Stelle eine neue Tatsachenfeststellung treffen müsste (Fasching, aaO, und S 331, Anm 36 zu § 503 öZPO).
Tatsächlich zeigen die von Fasching angeführten zahlreichen Abgrenzungsfälle, dass in aller Regel auch bei vermeintlich typischen quaestiones mixtae eine brauchbare Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen möglich ist. Der OGH hat sich - jedenfalls in seinen publizierten E - bisher nicht direkt mit quaestiones mixtae befasst, doch hat auch er unter Verweis auf Fasching betont, dass die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen zwar nicht immer leicht falle, "doch haben die Rechtslehre und Rechtsprechung klare Abgrenzungskriterien entwickelt, auf die ... zurückgegriffen werden kann" (OGH-E zu 1 C 374/91-22, LES 1993, 124 [129 Erw 16]). In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung wird diese Unterscheidung zwar ebenfalls als mitunter schwierig taxiert, trotzdem ist sie immer vorzunehmen. Das Konzept der quaestio mixta, bei der sich eine Abgrenzung erübrigen soll, ist dem schweizerischen Zivilprozess offenbar fremd (s Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5.A, Bern 1997, S 367 ff Rz 162 ff; vgl auch Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.A, Bern 1978, S 223 f). Wie erwähnt, reduziert auch Fasching ebenso wie die restliche österreichische Lehre die eigentlichen quaestiones mixtae, bei denen eine Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage unmöglich bzw nicht praktikabel ist, auf wenige Beispiele. Die allermeisten (scheinbaren) quaestiones mixtae lassen indessen eine solche Abgrenzung durchaus zu.
3.4. Im vorliegenden Fall ist von zentraler Bedeutung, ob es sich bei den vom OGH abweichend vom OG behandelten Fragen um echte quaestiones mixtae handelt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die pauschale Begründung des OGH für das Vorliegen (echter) quaestiones mixtae im Beschwerdefall als im Lichte von Art 43 LV nicht genügend. Wie die vorangehenden Ausführungen gezeigt haben, ist die Auffassung, dass bei quaestiones mixtae von vornherein keine Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage möglich sei, in dieser Vereinfachung nicht haltbar. Der OGH hätte deshalb besonderes Augenmerk darauf legen müssen, ob seine rechtlichen Schlussfolgerungen nicht doch faktisch auf neuen Tatsachenfeststellungen beruhten. Dies hätte eine differenzierte Auseinandersetzung nicht nur mit den Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts, sondern auch mit den neuen Feststellungen des OG und den entsprechenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Bf bedingt. Dem geht der OGH mit einer recht unsachlichen Kritik an der seiner Ansicht nach mangelnden Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen im Obergerichtsurteil sowie mit dem Hinweis aus dem Weg, dass das OG eigentlich nur drei neue Feststellungen getroffen habe, welche alle bei richtiger Betrachtungsweise als quaestiones mixtae zu qualifizieren seien und somit vom OGH neu beurteilt werden könnten. Eine eigentliche Überprüfung jeder dieser drei vermeintlichen quaestiones mixtae auf reine Tatsachenelemente erfolgt indessen nicht. Zudem hat der OGH implizit wichtige neue Feststellungen getroffen, wie bei den Ausführungen zur Willkürrüge noch zu zeigen sein wird. Dieses insgesamt recht unsorgfältige Vorgehen des OGH lässt auch seine unnötig harsche Kritik an der mangelnden Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen im Obergerichtsurteil als erst recht fragwürdig erscheinen. Zudem war eine gewisse Vermischung von Tat- und Rechtsfragen durch das OG weit weniger problematisch als beim OGH, weil das Berufungsgericht jedenfalls über eine umfassende Kognition verfügt und im Rahmen der Berufungsgründe auch Tatfragen neu beurteilen kann, was der Revisionsinstanz gerade verwehrt ist. (Die vom Bf in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dass nicht nur das OG als Berufungsinstanz, sondern auch der OGH als Revisionsinstanz auf der Basis von § 1173a Art 17 ABGB den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe, dürfte kaum richtig sein; vgl zur analogen schweizerischen Regelung Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. A, Bern 1997, S 242). Der OGH hätte die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen deshalb umso sorgfältiger vornehmen müssen.
Insgesamt erachtet der StGH im Beschwerdefall den grundrechtlichen Anspruch auf minimale Begründung gem Art 43 LV als verletzt, da für die vorliegende E grundlegende Fragen derart knapp begründet wurden, dass die vom OGH gezogenen Schlüsse nicht im einzelnen nachvollzogen werden können und sich die weitestgehend fehlende Auseinandersetzung mit dem Obergerichtsurteil und der Revisionsbeantwortung des Bf damit jedenfalls nicht rechtfertigen lässt. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist deshalb schon aufgrund der Verletzung von Art 43 LV Folge zu geben.
4. Es ist aber weiters zu untersuchen, ob das vorliegende U auch gegen das ebenfalls geltend gemachte Willkürverbot verstösst. Beim Willkürverbot handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des StGH um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht gerügt wird, hat der StGH auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbotes vorliegt. Willkür ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor (s StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2] sowie Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, Vaduz 1994, S 220 f sowie Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art 4 BV, ZSR NF Band 106 [1987], II. Halbband, S 449 und 461 ff). Diesen Anforderungen hat die gesamte relevante Begründung einer dem StGH zur Willkürprüfung vorgelegten E zu genügen. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen. Entgegen den Ausführungen in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin hält eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder krasse Aktenwidrigkeit vor dem Willkürverbot ebensowenig Stand wie die abwegige rechtliche Begründung einer E (so auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw 4.1] sowie schon StGH 1974/15, S 10; siehe auch Wolfram Höfling, aaO, S 224). Anzufügen bleibt, dass auch Verstösse gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wie sie vom Bf ebenfalls gerügt werden, unter dem Blickwinkel krass unrichtiger, durch keinerlei Beweisaufnahme abgedeckter Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls einer Willkürprüfung zugänglich sind.
Der StGH hat in der erwähnten StGH-E 1995/28 in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass er bei jeder Willkürbeschwerde die vorgebrachten Argumente des Bf grundsätzlich nicht anders als eine vierte Rechts- oder allenfalls sogar Sachinstanz genau zu prüfen hat - auch wenn die vom StGH aus dieser Analyse zu ziehenden rechtlichen Folgerungen grundsätzlich andere als bei einer ordentlichen Gerichtsinstanz sind. Eine von vornherein eingeschränkte Prüfung von Willkürbeschwerden würde dagegen eine Rechtsverweigerung darstellen (StGH 1995/28, aaO mit rechtsvergleichendem Verweis auf Fritz Gygi, Freie und beschränkte Prüfung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in: FS Hans Huber, Bern 1981, S 392).
Es ist deshalb auf die auf krasse Fehler im Sachverhaltsbereich abzielende Willkürrüge des Bf im einzelnen einzugehen.
4.1. Dem Bf ist zunächst darin zuzustimmen, dass der OGH in der angefochtenen E ohne neuerliche Beweisaufnahme, wie schon kurz erwähnt, faktisch mehrere, für seine rechtliche Würdigung grundlegende neue Feststellungen getroffen hat.
Während das OG ausdrücklich offen lässt, aus welchen Gründen der Aufsichtsrat dem Bf eine rückwirkende Erhöhung des Gehalts und der Spesenentschädigung in der im Vertragsentwurf vorgesehenen Höhe gewährte, führt der OGH hierzu folgendes aus: "Die Erfüllung der finanziellen Forderungen des Bf hatte nach Auffassung des OGH in richtiger Rücksichtnahme auf die Regeln des redlichen Geschäftsverkehrs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nur den Zweck, durch die teilweise Befriedigung der Wünsche des Bf den nach den Gegebenheiten am vordringlichsten erscheinenden Streitpunkt aus der Welt zu schaffen und damit genügend Überlegungszeit für die anderen Vertragspunkte zu gewinnen, über die am 16.03.1992 noch keine abschliessende Einigung erzielt worden war." (OGH-U S 101 f). Nach der Auffassung des OGH ging es bei diesen anderen Vertragspunkten primär um Punkt 8 "Reglemente". Dagegen war das OG insbesondere auf der Grundlage der Zeugenaussage H zum Schluss gekommen, dass die Teilnehmer am Gespräch vom 19.02.1992 der Auffassung gewesen seien, dass sie sich über den Direktionsvertrag geeinigt hätten und dass das Reglement insoweit gerade keine Rolle mehr gespielt habe. Auch in der Aufsichtsratssitzung vom 16.03.1992 wurden gemäss den Feststellungen des OG keine diesbezüglichen Vorbehalte angebracht.
4.2. Alle diese Feststellungen betreffen Meinungen und Absichten der Vertragsparteien, bzw von deren Vertretern, also (innere) Tatsachen, welche der OGH nicht ohne neuerliche Beweisaufnahme umstossen konnte. Es handelt sich dabei somit gerade nicht um (echte) quaestiones mixtae (s Hans W Fasching, aaO, S 333, Anm 38 und S 335, Anm 40 jeweils zu § 503 öZPO; sowie Oscar Vogel, aaO, S 346 mit Verweis auf BGE 116 II 263, 696). Angesichts dieser irreversiblen Feststellungen des OG fehlt die tatsächliche Grundlage für die rechtlichen Folgerungen des OGH, dass die Frage des Reglementsinhalts einen Hauptpunkt des Direktionsvertrages ausmachte, ohne den eine Einigung über den Vertrag nicht zustande kommen konnte. Nach der Auffassung des StGH geht der OGH somit mehrfach und in eindeutiger Weise über entscheidungswesentliche Feststellungen des OG hinweg, so dass an sich schon insoweit die Willkürgrenze überschritten scheint. Doch selbst wenn man die Fixierung des Reglementsinhaltes als Essentiale der Vertragsverhandlungen betrachtet, ist der OGH nach Auffassung des StGH jedenfalls mit seinen weiteren rechtlichen Erwägungen in Willkür verfallen.
4.3. In seinen Rechtsausführungen stützt sich der OGH zunächst wesentlich auf die im Text des Direktionsvertrages vorgesehene Schriftlichkeitsklausel, um eine mündliche Vereinbarung der fünfjährigen Mindestdauer des Anstellungsverhältnisses ausschliessen zu können. Dass der Bf dezidiert einen schriftlichen Vertrag verlangt hat, ist im wesentlichen unbestritten und wird auch von der Beschwerdegegnerin selbst nicht in Abrede gestellt. Ebenso unbestritten ist, dass von dieser vorgesehenen Schriftlichkeitsklausel nie explizit abgewichen wurde.
Der OGH erachtet vor diesem Hintergrund die nunmehrige Argumentation des Bf, dass der nicht unterzeichnete Vertrag auch mündlich zustande gekommen sei, als venire contra factum proprium, also als widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Zwar erscheinen Zweifel an der Richtigkeit dieser rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Bf durch den OGH angebracht. Denn dem Bf konnte es mit der Forderung nach einem schriftlichen Vertrag primär nur darum gehen, seine Rechtsstellung als Arbeitnehmer generell zu verbessern sowie verschiedene offene Fragen ein für allemal zu klären und ein Maximum an Rechtssicherheit zu gewinnen. Somit musste auch seitens der Beschwerdegegnerin klar sein, dass dem Bf ein neuer mündlicher Vertrag als Ergebnis der geführten Verhandlungen lieber sein musste als gar kein Vertrag. Unter diesem Blickwinkel kann durchaus argumentiert werden, dass umgekehrt die Berufung der Beschwerdegegnerin auf das Schriftlichkeitserfordernis im gegebenen Kontext rechtsmissbräuchlich sei, wie dies das OG auch tatsächlich getan hat. Nichtsdestoweniger ist festzuhalten, dass die Rechtsauffassung des OGH jedenfalls vertretbar und folglich nicht willkürlich ist.
Wie schon erwähnt, wurde zwar nie explizit vom Schriftlichkeitserfordernis abgewichen; zwar geht das OG davon aus, dass dies durch konkludentes Verhalten erfolgte, indem der im Vertragsentwurf vorgesehenen Gehaltserhöhung für den Bf rückwirkend auf den 01.01.1992 nachgelebt wurde. Der OGH wertet dieses Verhalten jedoch anders. Im Gegensatz zu einem österreichischen Präzedenzfall, wo der Arbeitgeber eine Zusage auf die (später doch nicht erfolgte) Errichtung des vom Arbeitnehmer gewünschten schriftlichen Vertrages gab, um diesen zur Ausschlagung einer anderen Stelle zu bewegen, erweise sich die Interessenlage im Beschwerdefall keineswegs so einseitig arbeitnehmerlastig, da die Kündigungsdrohung des Bf mangels konkreter Alternative nicht besonders ernst zu nehmen gewesen sei. Im österreichischen Fall sei deshalb das Erfordernis der materiellen Vertragserfüllung nach Treu und Glauben in viel höherem Masse als die Schriftlichkeitszusage zugunsten des Arbeitnehmers zu bewerten, als dies für den Beschwerdefall gelte. Wie ebenfalls schon ausgeführt, macht der OGH in diesem Zusammenhang die unzulässige neue Feststellung, wonach die Erfüllung der finanziellen Forderungen des Klägers nur dazu gedient habe, "genügend Überlegungszeit" für das als Hauptpunkt der Vertragsverhandlungen zu qualifizierende Reglement zu gewinnen.
Doch abgesehen von dieser klaren Abweichung von den Feststellungen des OG ist die oberstgerichtliche Qualifizierung des Reglementsinhalts als Hauptpunkt des Direktionsvertrages auch aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Denn, wie das OG ausführlich dargelegt hat, fiel der Erlass eines Reglements gemäss dem klaren Statutenwortlaut (Art 16 Abs 2 Z 3 der Statuten) in die alleinige Kompetenz des Aufsichtsrates. Die Zustimmung des Bf war insoweit gar nicht erforderlich.
Im übrigen hat der Bf anlässlich der Besprechung vom 23.06.1992 erklärt, dass er das von G ausgearbeitete Reglement akzeptiere bzw sich daran halten werde. Dies hat der Bf mit Schreiben vom 25.06.1992 auch noch schriftlich bestätigt. Dass er die Verantwortung für die offensichtlichen Mängel, ja für die teilweise gegebene Statutenwidrigkeit des Reglements - übrigens durchaus zu Recht, wie sowohl das OG als auch die parlamentarische Untersuchungskommission festhalten - von sich wies, hat letztlich keine rechtliche Bewandtnis. Wie das OG gar sarkastisch bemerkt, konnte dies dem Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin allenfalls die gute Laune verderben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit das noch nicht erlassene Reglement einer Einigung über den Direktionsvertrag im Wege gestanden haben könnte.
Insbesondere aber wurde das teilweise iS der Kritik des Bf noch einmal abgeänderte Reglement in der Aufsichtsratssitzung vom 11.08.1992 formell verabschiedet und in Kraft gesetzt sowie vom Bf mit Schreiben vom 12.09.1992 noch einmal ausdrücklich "in zustimmender Weise" zur Kenntnis genommen. Es ist unhaltbar, dass der OGH gerade auf diese entscheidungswesentlichen Tatsachen mit keinem Wort eingeht. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte das Reglement auch nach der eigenen Argumentation des OGH erst recht kein Hindernis für eine vertragliche Einigung mehr darstellen. Nachdem nun ein umfassender Konsens vorlag, bestand auch eine Pflicht der Beschwerdegegnerin, zur Verschriftlichung des vereinbarten Vertrages Hand zu bieten. Denn iS der Ausführungen des OG war es nach Treu und Glauben unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin nach der Einigung über das Reglement den in allen restlichen Vertragspunkten bestehenden Konsens wieder in Frage stellte. Das OG weist dabei zu recht darauf hin, dass andernfalls die gemäss Vorbringen der Beschwerdegegnerin erfolgte Aufteilung der Vertragsverhandlungen in zwei Etappen (Direktionsvertrag einerseits und Einigung über das Reglement andererseits) keinerlei Sinn gemacht hätte.
Die Beschwerdegegnerin war somit an den Vertragsinhalt und insbesondere auch an die Fünfjahres-Klausel gebunden. Die gegenteilige Auffassung des OGH geht stillschweigend über zentrale Fakten hinweg und widerspricht im Ergebnis krass der eigenen Argumentationsbasis; sie ist folglich unhaltbar und willkürlich, so dass der vorliegenden Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund Folge zu geben ist.
4.4. Aus psychologischer Sicht ist es zwar durchaus verständlich, dass der Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin an keine derart weitreichende, mit einem grossen Kostenrisiko behaftete Regelung wie die Fünfjahresklausel gebunden sein wollte, nachdem der Versuch, ein tragfähiges Vertrauensverhältnis mit dem Beschwerdegegner aufzubauen, gescheitert war. Wer für das Zerwürfnis unter den Parteien in welchem Umfang die Schuld trägt, kann offen gelassen werden. Offensichtlich trugen aber sowohl der von den Gerichtsinstanzen einhellig als schwierig eingestufte Charakter des Bf als auch die offensichtliche Überforderung des Aufsichtsrates zum Fiasko bei. Dazu kam dann noch der B des Schaaner Gemeinderates, in welchem eine zukünftige Zusammenarbeit mit dem Bf als Intendant der Beschwerdegegnerin mit allen damit verbundenen finanziellen Konsequenzen abgelehnt wurde. Dies wiederum liess einen spannungsfreien Theaterbetrieb erst recht illusorisch erscheinen, solange der Bf nicht durch einen auch für die Behörden akzeptablen neuen Intendanten ersetzt wurde.
Rechtlich ändert dies alles aber nichts daran, dass über den Vertragsentwurf in allen Punkten einschliesslich des Geschäftsreglements sofern man dieses überhaupt als Hauptpunkt des Vertrages sehen will - eine Einigung erzielt worden war.
4.5. Abschliessend erscheint dem StGH noch der Hinweis angezeigt, dass die Qualifizierung einer Gerichtsentscheidung durch den StGH als willkürlich noch nicht bedeutet, dass er damit gewissermassen das Abgleiten des Rechtsstaates in einen Unrechtsstaat abgewendet hätte. Selbst in einem funktionierenden Rechtsstaat wie dem unsrigen gab es in der Vergangenheit und wird es auch in Zukunft immer wieder U geben - von fähigen Richtern, die durchaus gewissenhaft ihre in aller Regel auch qualitativ gute Arbeit leisten -, die vom StGH als willkürlich angesehen werden. Im Gegensatz zu den Anfängen der Willkürrechtsprechung ist auch in Liechtenstein längst anerkannt, dass die Qualifizierung einer E als "willkürlich" keineswegs den Vorwurf beinhaltet, die entscheidende Behörde habe sich bewusst und gewissermassen "böswillig" über klares Recht hinweggesetzt (so schon ausdrücklich die unveröffentlichte Grundsatzentscheidung StGH 1961/1, S 5, mit welcher überhaupt erstmals eine OGH-E vom StGH als verfassungswidrig aufgehoben wurde; siehe hierzu Wolfram Höfling, aaO, S 221 mit ausführlichen rechtsvergleichenden Hinweisen; vergleiche zu dieser StGH-E auch Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn [Hrsg], Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz, LPS Bd 14, Vaduz 1990, 91 [113]; analog der Willkürrechtsprechung stellt der StGH im übrigen in der E StGH 1995/21, LES 1977, 18 [27 Erw 4.2] auch bei der Begründungspflicht gem Art 43 LV allein auf objektive Kriterien ab). Folglich darf man annehmen, "dass all jene Behörden, welche früher oder später mitansehen müssen, dass eine ihrer E als willkürlich qualifiziert wird, die Angelegenheit mit philosophischer Gelassenheit zur Kenntnis nehmen; und dass die von ihrer E Betroffenen darin nicht den schlüssigen Beweis dafür sehen, dass sie Tyrannen unterworfen seien, welche es umgehend zu stürzen gelte" (Pierre Moor, De la place de la prohibition de l'arbitraire dans l'ordre juridique - Réflexions sur le droit et la justice -, in : FS Yvo Hangartner, St Gallen/Lachen SZ 1998, S 605 [606; freie Übersetzung aus dem Französischen]).
Dieses obiter dictum erscheint dem StGH gerade im vorliegenden Fall angebracht, da der Bf und dessen Rechtsvertreter durch eine höchst aggressive öffentliche Kampagne den Beschwerdefall quasi zum Prüfstein dafür hochstilisieren wollten, ob dieser Staat überhaupt (noch) ein Rechtsstaat sei. Dabei scheute man sich nicht vor deplazierten Beschuldigungen gegenüber dem OGH, welche sich auch mit der offensichtlich grossen persönlichen Tragik dieses Falles, bei dem es letztlich um das Lebenswerk des Bf geht, nicht rechtfertigen lässt. Als besonders fragwürdig erweist sich dabei - abgesehen von den in Punkt 2. der Entscheidungsgründe angeführten Vorhaltungen der Vorwurf, der OGH habe eine Dissertation zum Thema Suizid und Schauspielerberuf falsch zitiert, wobei zur Unterstützung dieses Vorwurfs auch gleich noch die Autorin dieser Dissertation zur Veröffentlichung eines Leserbriefes in den Landeszeitungen mobilisiert wurde. Nun mag der OGH dieses heikle Thema zwar etwas ungeschickt abgehandelt haben, doch ist es symptomatisch für das tendenziöse Vorgehen des Bf und seines Anwalts, dass dabei ein wesentliches Faktum völlig unter den Tisch fiel, welches diese Kontroverse in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. Denn die Oberstrichter haben sich im alleinigen Interesse des Bf die Mühe gemacht, eine fachfremde Dissertation zu konsultieren, um nämlich die gravierenden Ausbrüche des Bf als noch halbwegs seinem künstlerischen Arbeitsumfeld adäquat zu relativieren und somit einen genügenden Grund für eine fristlose Entlassung trotz allem verneinen zu können. Mit ihrer fragwürdigen öffentlichen Kampagne gegen das vorliegende Gerichtsurteil haben der Bf und sein Anwalt jedenfalls weder der eigenen Sache und schon gar nicht dem Rechtsstaat einen Dienst erwiesen. Ungeachtet dessen war der Beschwerde Folge zu geben.