StGH 1998/48
Art 33 Abs 2 LV Art 7 EMRK § 67 StGB
Die Verfahrensgarantie "nulla poena sine lege" gem Art 33 Abs 2 bzw Art 7 EMRK bezieht sich nicht auf Verfahrensnormen. § 67 StGB ist eine solche Verfahrensnorm, da darin die Zuständigkeit der liechtensteinischen Strafverfolgungsorgane geregelt wird. Der Grundsatz "nulla poena sine lege" ist deshalb selbst dann nicht verletzt, wenn die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden fälschlicherweise die Zuständigkeit zur Strafverfolgung beanspruchen, so lange sie sich hierbei auf (auch) in Liechtenstein strafbare Handlungen beschränken.
Art 33 Abs 1 LV
Soll mit der Berufung auf das Grundrecht des ordentlichen Richters gem Art 33 LV die Durchführung eines Strafverfahrens im Inland verhindert werden, liegt von vornherein kein besonders schwerwiegender Eingriff in dieses Grundrecht vor.
§ 67 StGB
Eine extensive Auslegung des Wortlauts von § 67 Abs 2 StGB, wonach sich die Einheitstheorie nicht nur auf ein Delikt, sondern auf die gesamte Straftat bezieht, auch wenn sie sich aus mehreren Delikten zusammensetzt, ist unter Zugrundelegung des Willkürrasters vertretbar, da Verfahrensvorschriften im Gegensatz zum materiellen Strafrecht nicht nur nach dem strikten Wortlaut ausgelegt werden müssen.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Bf ist durch den Beschluss des Obergerichtes vom 03.06.1998 in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. ...
1. Beim LG ist eine Untersuchung gegen den Bf sowie MM und K sowie uT wegen Verdachtes des Verbrechens der schweren Erpressung, in eventu der schweren Nötigung, der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung anhängig. Den Beschuldigten wird weiters vorgeworfen, den liechtensteinischen Staatsbürger HK im Frühjahr 1997 in Argentinien entführt und gefangen gehalten zu haben. Diesen Beschuldigten wird weiters vorgeworfen, von HK Geldüberweisungen via die Bank BAWAG Feldkirch erpresst zu haben, wobei zum Zwecke der Durchführung der Überweisungen HK MG in Vaduz aufgefordert haben soll, das in seinem Gewahrsam befindliche Sparbuch von HK dem Beschuldigten K auszufolgen.
2. In Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsantrag des Bf, welcher letztinstanzlich mit B des OGH vom 08.01.1998 (ON 53) abgewiesen wurde, war der StGH mit dieser Strafsache schon einmal befasst. Der StGH hat mit U vom 18.06.1998 (StGH 1998/6) der gegen diese Endentscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde keine Folge gegeben.
3. Unter Hinweis auf die Begründung des erwähnten OGH-Beschlusses, wonach es sich hierbei um ein komplexes Strafverfahren "gegen Beschuldigte, die durchwegs Ausländer sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit einem aufzuklärenden Tathergang, der sich ausschliesslich im Ausland (Argentinien, Spanien und Österreich) zugetragen haben soll" handle, beantragte der Bf die vollumfängliche Einstellung der Strafuntersuchung wegen mangelnder Strafzuständigkeit der liechtensteinischen Behörden sowie die Ausstellung eines Amtszeugnisses hierüber.
4. Der Untersuchungsrichter wies beide Anträge des Bf, soweit hier relevant, im wesentlichen mit der Begründung ab, dass nach § 67 StGB der Erfolg der strafbaren Handlung, nämlich die Übergabe des Sparbuches, in Liechtenstein eingetreten sei, so dass von einer Inlandstat auszugehen sei.
5. Der Bf erhob gegen diesen B mit Datum vom 29.04.1998 Beschwerde an das OG, welches dieser Beschwerde mit B vom 03.06.1998 keine Folge gab. Soweit für dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren relevant, wurde diese E wie folgt begründet:
In Bezug auf § 67 Abs 2 StGB betreffend die Bestimmung des Tatortes folge die Rechtslehre und auch die liechtensteinische Rechtsprechung der so genannten Einheitstheorie. Wenn Deliktshandlungen teils im Inland, teils im Ausland begangen worden seien, ermögliche es jede im Inland gelegene Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens, den Täter auch für den im Ausland liegenden Teil der Tat im Inland zu bestrafen. Sei daher im Inland ein Handlungsteil oder ein (Teil-)Erfolg eingetreten, so liege eine Inlandstat vor; ein "dem Tatbild entsprechender Erfolg" könne auch in einer erfolgsqualifizierenden Folge bestehen, die (erst) im Inland eingetreten sei.
Mit dem Bf sei das OG der Auffassung, dass der den Strafbildern der Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsentziehung entsprechende Sachverhalt ausschliesslich im Ausland verwirklicht worden sei, so dass der Bf wohl nur dann, wenn die Aushändigung des Sparbuches an den Beschuldigten K als Teil eines als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens zu beurteilen sei, nach der OGH-Rechtsprechung vor den liechtensteinischen Gerichten zur Verantwortung gezogen werden könne. Es bleibe sohin die Frage zu beantworten, ob die Aushändigung des Sparbuches in Liechtenstein im Lichte des dem Bf vorgeworfenen Verbrechens der Erpressung als "ein dem Tatbild entsprechender Erfolg" betrachtet werden könne. Dies sei aus folgenden Gründen zu bejahen:
Die vom Erpresser dem Opfer abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung müsse diesen oder einen Dritten am Vermögen schädigen. Betrachte man die dem Bf angelasteten Straftaten im gesamten, so habe deren Begehung offenbar nur dazu gedient, um von HK einen Geldbetrag herauszupressen, mit dem die angeblich offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Bf sowie MM abgedeckt werden sollten. Nur bei dieser Betrachtungsweise mache die Begehung der Straftaten der Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung einen Sinn. Wenn man zudem berücksichtige, dass die Aushändigung des Sparbuches an den Beschuldigten K zu dem Zweck erfolgt sei, dass sich dieser mit der Vorlage des Sparbuches unter Bezeichnung des Losungswortes gegenüber der Bank BAWAG legitimieren konnte, so habe das OG keinen Zweifel, dass ein Teil der abgenötigten Handlung in Liechtenstein erfolgt und somit auch hier eine dem Tatbild entsprechende Vermögensschädigung eingetreten sei. Hierbei sei ohne Bedeutung, ob der Genötigte selbst oder mittelbar unter Verwendung anderer Personen, wie hier des Zeugen MG, die vermögensschädigende Handlung vorgenommen habe, oder ob durch die Herausgabe des Sparbuches an den beschuldigten K selbst noch kein unmittelbarer Schaden entstanden sei.
6. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhob der Bf mit Datum vom 23.06.1998 Verfassungsbeschwerde an den StGH. Gerügt wird eine Verletzung von Art 33 Abs 1 und 2 LV bzw Art 7 EMRK sowie die willkürliche Verletzung des Gleichheitsgebots gem Art 31 LV resp Art 14 EMRK. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass der Bf durch die angefochtene E in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; sodann möge der StGH feststellen, dass die angefochtene E nichtig sei, in eventu möge er die E aufheben. Weiters sei dem OG aufzutragen, unter Beachtung der Rechtsansicht des StGH neuerlich zu entscheiden; dies alles unter Kostenfolgen für das Land. Begründet wird diese Beschwerde im wesentlichen wie folgt:
6.1. § 67 Abs 2 StGB verlange ausdrücklich das Vorliegen eines dem Tatbild entsprechenden Erfolges, also den Eintritt des Erfolges im Hinblick auf ein Tatbestandsmerkmal der in Bezug genommenen Strafvorschrift. Dabei sei, wie schon ein flüchtiger Blick auf den Gesetzeswortlaut und die Kommentarliteratur zeige, hinsichtlich jedes einzelnen Delikts zu differenzieren. Eine "Gesamtbetrachtung" des kompletten Sachverhaltes, wie es das OG vornehme, sei daher schon im Ansatz völlig verfehlt. Richtig sei vielmehr, jeden einzelnen Tatvorwurf isoliert zu untersuchen. Daraus ergebe sich, dass die Tatvorwürfe der schweren Nötigung, der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung im gegenständlichen Fall keinerlei Inlandsbezug aufwiesen. Denn in Liechtenstein sei einzig die Übergabe des Sparbuches erfolgt, doch könne diese Handlung allein dem Tatbestand der Erpressung zugeordnet werden.
Doch zeichne sich auch der Tatbestand der Erpressung dadurch aus, dass mit dem Mittel einer Nötigung eine selbstschädigende Vermögensverfügung erreicht werden solle. Die Erpressung sei deshalb nach allgemeiner Ansicht ein Erfolgsdelikt, dessen tatbeständlicher Erfolg im effektiven Verlust der Vermögenssubstanz beim Opfer liege. Massgeblich sei damit klarerweise die Vermögenssubstanz, nicht die blosse Hülle, das Legitimationspapier selbst. Wenn das OG daher der Ansicht sei, mit der Übergabe des Sparbuches sei bereits eine Vermögensschädigung eingetreten, gehe diese Ansicht fehl. Mit der Übergabe habe allenfalls die Legitimationsurkunde den Besitzer gewechselt, doch sei es nicht bereits zu einer Schädigung der Vermögenssubstanz des Opfers gekommen. Zwar könne ein Sparbuch im Falle der Wegnahme ohne weiteres Objekt eines Diebstahls sein. Doch liege hier gerade keine Wegnahme, sondern eine freiwillige Übergabe vor. Und anders als beim Diebstahl komme es beim Betrug und der Erpressung nicht auf den Besitz der Sache, sondern auf die Zueignung des Vermögenswertes an. Bei Betrug und Erpressung trete der Erfolg daher erst ein, wenn der Täter sich nicht nur den Sachwert, sondern darüber hinaus auch den Substanzwert zueigne. Der effektive Verlust der Vermögenssubstanz auf Seiten des Opfers habe aber nach dem Verdachtssachverhalt erst eintreten sollen, als das auf dem Sparkonto erlegte Geld behoben worden sei. Diese Abhebung vom Sparbuch sei aber nach dem Verdachtssachverhalt bei der BAWAG in Feldkirch und somit im Ausland erfolgt. Unter Zugrundelegung des Erfolgsortes iS von § 67 Abs 2 StGB ergebe sich damit, dass es sich auch im Falle der vorgeworfenen Erpressung um keine Inlandstat, sondern ausschliesslich um eine Auslandstat handle. Als solche wäre die Tat nur dann nach inländischem Strafrecht strafbar, wenn sie von den §§ 64 oder 65 StGB erfasst würde. Dies sei vorliegendenfalls unzweifelhaft nicht der Fall, weshalb das Tatgeschehen von liechtensteinischen Gerichten weder abgeurteilt noch auch nur untersucht werden könne.
Völlig unklar bleibe sodann, was das OG mit der abschliessenden Wendung "hat das Beschwerdegericht keinen Zweifel, dass ein Teil der abgenötigten Handlung in Liechtenstein erfolgt und somit auch hier die dem Tatbild entsprechenden Vermögensschädigung eingetreten ist", begründen wolle. Die abgenötigte Handlung jedenfalls sei eine solche des Opfers und von vornherein nicht geeignet, die Strafbarkeit des Täters zu begründen. So stelle § 67 Abs 2 StGB auch bezüglich der Handlung klar und eindeutig auf den Täter ab. Täterbezogenes Handlungsmoment sei im Rahmen der Erpressung aber alleine die Nötigungshandlung, also diejenige Handlung, mit der das Opfer zu seiner Vermögensverfügung veranlasst werden solle. Nach dem Verdachtssachverhalt solle die Nötigung jedoch in Argentinien erfolgt sein. Indem das OG die rechtlich relevante Perspektive verkenne, unterliege es erneut einem grundlegenden Fehlschluss.
6.2. Vor dem Hintergrund von Art 33 Abs 2 LV und von Art 7 EMRK stelle sich die angefochtene E damit als eklatanter Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Position des nulla poena sine lege dar. Wie der StGH selbst bereits judiziert habe, komme dieser Grundsatz zumindest dort vollumfänglich zum Tragen, wo es um die Frage gehe, ob die vorgeworfene Tat überhaupt unter einen gesetzlichen Straftatbestand falle oder nicht. Dies sei hier der Fall: Das materielle liechtensteinische Strafrecht rechtfertige den Eingriff nicht, weil es in nicht haltbarer Weise unrichtig angewendet worden sei und dieses Vorgehen mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr im Einklang stehe.
Ferner sei im Beschwerdefall mittelbar auch Art 33 Abs 1 LV verletzt. Zwar sei zur Aburteilung des Falles kein ad-hoc-Gericht eingesetzt worden. Die Garantie des ordentlichen Richters bedeute aber über diesen Topos hinausgehend die Gewährleistung des gesetzmässigen Gerichtszuganges und der gesetzmässigen Gerichtszuständigkeit. Wie dargestellt, seien die liechtensteinischen Gerichte für eine Verurteilung und daher auch für eine Ermittlung hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhalts überhaupt nicht zuständig. Wenn sie gleichwohl für sich diese Kompetenz in Anspruch nähmen, würden sie quasi zu einem nur für den konkreten Einzelfall zuständigen Gericht, mithin zu einem ad-hoc-Gericht iS von Art 33 Abs 1 LV.
Darüber hinaus verstosse der angefochtene B auch gegen Art 31 Abs 1 LV und Art 14 EMRK (Gleichheitsgrundsatz). Betrachte man die angefochtene E im Lichte der Willkürrechtsprechung des StGH, werde mit der vom OG vorgenommenen "Gesamtbetrachtung" unter § 67 Abs 2 StGB eine derart abweichende und nirgendwo sonst ersichtliche Rechtsansicht vertreten, die das Ergebnis als derart fehlerhaft erscheinen lasse, dass es im gegenständlichen Fall mit Gesetzlosigkeit gleichzusetzen sei.
7. Mit Datum vom 30.06.1998 erstattete die StA eine Gegenäusserung, worin der angefochtenen Obergerichtsentscheidung vollinhaltlich beigetreten und beantragt wurde, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
8. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende E des OG ist gem § 238 Abs 3 StPO letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist demnach iS von Art 23 StGHG ausgeschöpft. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf rügt in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art 33 Abs 2 LV bzw Art 7 EMRK (nulla poena sine lege), Art 33 Abs 1 LV (Garantie des ordentlichen Richters) sowie von Art 31 Abs 1 LV und Art 14 EMRK (Willkürverbot).
2.1. Wie schon in der die gleiche Strafsache betreffenden StGH-E 1998/6 ausgeführt, ist die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gem Art 14 EMRK von vornherein nicht begründet. Diese Bestimmung kann nur in direkter Verbindung mit einem anderen EMRK-Grundrecht angerufen werden. Insbesondere stellt sie kein eigenständiges Willkürverbot dar (s Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, S 377 Rz 631 und JA Frowein/W Peuckert, EMRK-Kommentar, 2. A, Kehl etc 1996, S 438, Rz 3 zu Art 14).
2.2. Was die Verletzung des Willkürverbotes angeht, so ist auch insoweit auf die StGH-E 1998/6 zu verweisen, wonach nach der neueren Rechtsprechung des StGH das Willkürverbot ein Auffanggrundrecht darstellt, dessen Verletzung auch dann gerügt werden kann, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (ausführlich hierzu StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2.] mit Literaturnachweisen). Wenn aber in einem Beschwerdefall gleichzeitig ein spezifisches Grundrecht gerügt und dessen Schutzbereich auch tatsächlich betroffen ist, ermöglicht dies in der Regel eine differenziertere Prüfung als unter dem Willkürgesichtspunkt, weshalb die spezifische Grundrechtsrüge der Anrufung des Willkürverbotes vorgeht (StGH 1997/36, Erw 2; vgl auch StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130]). Auch im vorliegenden Fall rügt der Bf die Verletzung solcher spezifischer Grundrechte, und es ist deshalb im weiteren zu prüfen, ob deren Schutzbereich hier tangiert ist.
2.3. In Bezug auf die Verfassungsgarantien "nulla poena sine lege (stricta)" gem Art 33 Abs 2 LV bzw Art 7 EMRK ist dies jedenfalls nicht der Fall. Der Grundsatz "keine Strafe ohne (ausdrückliches) Gesetz" soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten gesetzlichen Straftatbestand fällt. Hingegen bezieht sich diese Garantie nicht auf Verfahrensnormen. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Bf zitierten StGH-E 1990/15, LES 1991, 77 [78 Erw 3]; siehe auch Stefan Seiler, Strafprozessrecht, Wien 1998, S 3; Art 7 EMRK bietet auch insoweit keinen über Art 33 Abs 2 LV hinausgehenden Grundrechtsschutz (s hierzu Mark E Villiger, aaO); vgl auch StGH 1982/65, LES 1984, 1 [2] und StGH 1982/65/V, LES 1984, 3 [5]; StGH 1987/23, LES 1988, 138 [139].
Um eine solche Verfahrensnorm handelt es sich nun aber auch bei § 67 StGB, da darin die Zuständigkeit der liechtensteinischen Strafverfolgungsorgane geregelt wird. Daran ändert auch nichts, dass sich diese Zuständigkeitsregelung im an sich dem materiellen Strafrecht vorbehaltenen Strafgesetzbuch und nicht in der Strafprozessordnung findet. Der Grundsatz nulla poena sine lege ist deshalb selbst dann nicht verletzt, wenn die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden fälschlicherweise die Zuständigkeit zur Strafverfolgung beanspruchen, so lange sie sich hierbei auf (auch) in Liechtenstein strafbare Handlungen beschränken. Sofern kein anderes spezifisches Grundrecht anwendbar ist, kann der StGH die Anwendung von das Strafverfahren betreffenden Bestimmungen deshalb nur auf Willkür hin überprüfen.
2.4. Hinsichtlich der Garantie des ordentlichen Richters gem Art 33 Abs 1 LV ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des StGH der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter auf die Unterbindung von unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit zielt, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 230 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des StGH auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen (StGH 1977/6, LES 1981, 44 [47]). Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Es ist in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornimmt. Allerdings hat der StGH kürzlich diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein kann; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges gänzlich abgeschnitten wird (StGH 1997/27 Erw 5.1 mit Verweis auf die entsprechende Kritik am deutschen Bundesverfassungsgericht bei Wolfram Höfling, Das Verbot prozessualer Willkür, JZ 1991, 955 [961 f]).
Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges zu verunmöglichen, vielmehr soll unter Berufung auf dieses Grundrecht die Durchführung eines Strafverfahrens im Inland verhindert werden. Nach Auffassung des StGH liegt deshalb im vorliegenden Fall von vornherein kein besonders schwerwiegender Eingriff in das Recht der Bf auf den ordentlichen Richter gem Art 33 LV vor. Im Beschwerdefall geht deshalb auch die Schutzwirkung dieses Grundrechtes nicht über das Willkürverbot hinaus.
Folglich ist auch Art 33 Abs 1 LV auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, so dass auch in dieser Hinsicht wiederum nur die subsidiäre Willkürprüfung verbleibt.
3. Im folgenden ist demnach nur zu prüfen, ob die angefochtene OG-E vor dem Willkürverbot Bestand hat.
3.1. Beim Willkürverbot handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des StGH, wie erwähnt, um ein Auffanggrundrecht. Danach ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor (s StGH 1995/28, aaO).
Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der StGH folgende Erwägungen angestellt:
3.2. Der Bf rügt konkret, dass die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegen ihn unhaltbar sei, nachdem der Sachverhalt gemäss dem klaren Wortlaut von § 67 StGB ein reiner Auslandssachverhalt sei, welcher im konkreten Fall von vornherein nicht unter die liechtensteinische Strafrechtsgewalt falle. § 67 Abs 2 StGB verlange ausdrücklich das Vorliegen eines dem Tatbild eines bestimmten Straftatbestandes entsprechenden Erfolges, so dass die vom OG angestellte Gesamtbetrachtung, welche alle vier dem Bf vorgeworfenen Delikte einbeziehe, verfehlt sei. Jeder Tatbestand sei einzeln auf seinen Inlandsbezug zu untersuchen.
3.3. Dies ist nicht zutreffend. Aus der vom OG zitierten OGH-E zu 10 Vr 235/97-12, S 15 f ergibt sich zwar nicht ohne weiteres, dass der OGH die sogenannte Einheitstheorie nicht nur auf ein Delikt, sondern auf die gesamte Straftat bezieht, auch wenn sie sich aus mehreren Delikten zusammensetzt. Diese Auffassung des OG basiert auch durchaus auf einer extensiven Auslegung des Wortlauts von § 67 Abs 2 StGB; doch ist eine solche Gesetzesinterpretation nach dem hier anzuwendenden Willkürraster jedenfalls vertretbar, da Verfahrensvorschriften, wie erwähnt, im Gegensatz zum materiellen Strafrecht nicht nur nach dem strikten Wortlaut ausgelegt werden müssen. Zudem erscheint es sinnvoll, vom Täterplan her eine Einheit bildende Handlungen nicht auseinanderzureissen, sondern gemeinsam im Inland abzuurteilen, wenn zumindest ein Teil dieser Gesamthandlung sich im Inland zugetragen hat.
Nun bestreitet auch der Bf die Ausführungen des OG nicht, dass die ihm vorgeworfenen Delikte nach der Darstellung der StA allesamt nur dazu gedient haben können, um von HK Geld herauszupressen. Somit liegt aber eine einheitliche Tat vor, welche eine "Gesamtschau" der dadurch erfüllten einzelnen Delikte rechtfertigt. Die liechtensteinische Zuständigkeit ist demnach für alle vier dem Bf vorgeworfenen Delikte gegeben, sofern irgendeine Teilhandlung im Inland erfolgt ist.
3.4. Der Bf macht aber weiter geltend, dass im vorliegenden Fall überhaupt kein Inlandbezug bestehe, da auch die Vermögensschädigung entgegen der Auffassung des OG im Ausland erfolgt sei. Die Vermögensschädigung sei nämlich nicht bei der im Inland erfolgten Sparbuchübergabe, sondern erst bei der Behebung des Geldes vom Konto der BAWAG in Feldkirch und somit im Ausland erfolgt.
Doch selbst wenn die eigentliche, definitive Vermögensschädigung im Ausland erfolgte, ist hieraus für den Bf nichts zu gewinnen. Denn wesentlich ist, dass nach dem von der StA dargestellten Sachverhalt die Vermögensschädigung ohne die freiwillige Herausgabe des Sparbuches durch MG an den Mitbeschuldigten K nicht möglich gewesen wäre und die Behändigung des Sparbuches folglich einen in Liechtenstein eingetretenen Teilerfolg im Rahmen der an HK verübten Erpressung darstellt; und zwar unabhängig davon, wann die konkrete Vermögensminderung erfolgte (s Viktor Liebscher im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Wien 1980, Rz 15 zu § 67 sowie Leukauf/Steininger, 2. A, Eisenstadt 1992, Rz 5 zu § 67). Dies ergibt sich im übrigen auch aus den Erwägungen des OG, welches letztlich ebenfalls als irrelevant ansieht, "ob durch die Herausgabe des Sparbuches an den Beschuldigten K selbst noch kein unmittelbarer Schaden entstanden ist." (ON 67, S 7).
Folglich ist auf die Ausführungen des Bf zum Ort der Vermögensschädigung nicht weiter einzugehen, zumal der Teilerfolgcharakter der Sparbuchherausgabe auch vom Bf nicht einmal explizit in Zweifel gezogen wird.
3.5. Auch die Auffassung des Bf, dass die Sparbuchübergabe in Liechtenstein deshalb nicht relevant sei, weil die im Rahmen einer Erpressung abgenötigte Handlung eine solche des Opfers und nicht des Täters darstelle, ist im Lichte des Teilerfolgcharakters dieser Handlung unhaltbar. Der (Teil-)Erfolg einer kriminellen Handlung kann eben ua gerade darin bestehen, dass Dritte zu einer selbstschädigenden Handlung veranlasst werden. Zudem stellt § 67 Abs 2 StGB ausdrücklich auf den Ort ab, an dem der "Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist".
3.6. Aufgrund dieser Erwägungen verstösst es nicht gegen das Willkürverbot, dass das OG ebenso wie der Untersuchungsrichter die liechtensteinische Zuständigkeit zur Beurteilung aller vier dem Bf vorgeworfenen Straftaten angenommen haben. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war demnach keine Folge zu geben.
4. ...