StGH 1998/49
Art 31 Abs 1 LV Art 43 LV Art 32 PGR
Eine behördliche E oder Verfügung kann sich zwar im Lichte des groben Willkürrasters als durchaus verfassungskonform erweisen, sofern die von der entscheidenden Behörde angestellten Erwägungen zumindest vertretbar sind. Gleichzeitig kann sich eine solche willkürfreie Rechtsanwendung aber sehr wohl als rechtsungleich erweisen, wenn in einem vergleichbaren Fall anders entschieden wurde.
Wenn der gleiche Sachverhalt in verschiedenen Rechtsfällen gleich zu behandeln ist, so muss dieses Gleichbehandlungsgebot erst recht innerhalb ein und desselben Rechtsfalles gelten. Zumindest hätten triftige Gründe angeführt werden müssen, um eine solche Diskrepanz bei der Beurteilung der zentralen Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes im Lichte von Art 31 Abs 1 LV zu rechtfertigen.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch die angefochtene E des OG vom 01.07.1998 zu P 99/86 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Die angefochtene E wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an das OG zurückverwiesen.
3. ...
4. ...
1. Die Mutter des am xx.xx.xx geborenen Beschwerdegegners beantragte am 05.05.1997, den vom von ihr geschiedenen Bf zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 500.- mit Wirkung ab 01.06.1997 auf CHF 900.- zu erhöhen. Der Bf erziele ein Einkommen von mindestens CHF 5.000.- und sei zur Bezahlung des erhöhten Unterhaltsbeitrages in der Lage. Im übrigen gab die Kindsmutter im Zuge des Verfahrens zu Protokoll, dass sie sich gemeinsam mit dem Bf seit Juni 1997 zu einer Sprachumschulung in den USA aufhalte. Der Bf besuche dort die "middle school". Nach Beendigung der Ausbildung wolle sie nach Liechtenstein zurückkehren. Der Bf erhob Einwendungen betreffend die Zuständigkeit und sprach sich gegen die begehrte Unterhaltserhöhung mit der Begründung aus, dass sich der Beschwerdegegner nunmehr in den USA aufhalte und die dortigen Lebenshaltungskosten wesentlich niedriger seien.
Mit B vom 22.04.1998 erhöhte das LG den Unterhaltsbeitrag des Bf antragsgemäss rückwirkend ab 01.06.1997 auf CHF 900.- und verpflichtete den Bf zum Ersatz der Verfahrenskosten.
2. Gegen diesen B des LG erhob der Bf mit Datum vom 04.05.1998 Rekurs an das OG, welchem das OG in seiner E vom 01.07.1998 mit nachstehender Begründung keine Folge gab:
Der Bf mache primär geltend, dass im vorliegenden Fall nicht liechtensteinisches, sondern kroatisches Recht als das Heimatrecht des Bf zur Anwendung komme. Diese Auffassung werde vom Rekursgericht nicht geteilt. Richtig sei zwar, dass Kroatien im Gegensatz zu Liechtenstein nicht Vertragsstaat des Haager Unterhaltsstatutabkommens vom 24.10.1956 sei. Das Haager Unterhaltsstatutabkommen werde international jedoch auch auf Angehörige von Nichtvertragsstaaten angewendet. Massgeblich sei allein, dass das Kind seinen Aufenthalt in einem Vertragsstaat habe. Da sich der Beschwerdegegner nur zum Zwecke einer Sprachumschulung vorübergehend in den USA aufhalte und die Absicht habe, nach Abschluss der Ausbildung wieder nach Liechtenstein zurückzukehren, sei vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in Liechtenstein auszugehen, so dass Art 1 Abs 1 des Abkommens anzuwenden sei.
3. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhob der Bf Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gem Art 31 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, die angefochtene Obergerichtsentscheidung wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte aufzuheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur neuerlichen E an das OG zurückzuverweisen; dies unter Kostenfolge für das Land. Begründet wird die Beschwerde im wesentlichen wie folgt:
3.1. Das OG führe in seiner angefochtenen E an, dass sich der Beschwerdegegner nur zum Zwecke einer Sprachumschulung vorübergehend in den USA aufhalte und die Absicht habe, nach Abschluss der Ausbildung wieder nach Liechtenstein zurückzukehren. Daraus folgere das OG, dass der Bf seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein habe und deshalb liechtensteinisches Recht zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zur Anwendung zu gelangen habe. Diese Rechtsansicht sei falsch und stelle sich als denkunmögliche Rechtsanwendung und somit als Willkür dar, wobei dies einerseits auf unzureichenden Feststellungen, andererseits auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhe. Vielmehr ergebe sich aus dem vorliegenden Akt, dass der Bf seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in den USA habe. Die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdegegners sei für den vorliegenden Fall von grösster Bedeutung, da bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Bf in Liechtenstein zur Beurteilung des Sachverhaltes auf liechtensteinisches Recht zurückzugreifen wäre. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA ergebe sich hingegen in Anwendung der Regeln des IPRG aufgrund des kroatischen Personalstatuts des Beschwerdegegners, dass für die Beurteilung des Sachverhalts kroatisches Recht anzuwenden sei. Nach kroatischem Recht erweise sich aber der vom Beschwerdegegner gestellte Unterhaltserhöhungsantrag als unberechtigt, so dass er abzuweisen sei. Sowohl nach österreichischer als auch nach schweizerischer Lehre befinde sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort, wo der Mittelpunkt der Lebensführung angesiedelt sei, somit wo diese Person über eine längere Zeit hindurch, zumindest sechs Monate lebe.
3.2. Aus dem Verfahrensablauf im gegenständlichen Fall lasse sich klar nachvollziehen, dass der mj Beschwerdegegner bereits im Juni 1997 gemeinsam mit seiner obsorgeberechtigten Mutter zu deren jetzigem Ehegatten in die USA gezogen sei. Der Beschwerdegegner habe entgegen den unterinstanzlichen Ausführungen in Liechtenstein keinen Wohnsitz mehr. Wie sich aus den ON 38 bis 52 nämlich mit Deutlichkeit ergebe, habe der Beschwerdegegner sogar mit einer fingierten Anmeldung in Schaan versucht, dem LG einen liechtensteinischen Wohnsitz nachzuweisen.
Ausser der Tatsache, dass sein Vater, der Bf, in Liechtenstein lebe, habe der Beschwerdegegner keinen Bezugspunkt zu Liechtenstein mehr. Auch der Verweis des OG, dass der Beschwerdegegner beabsichtige, wieder nach Liechtenstein zurückzukehren, könne einen gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdegegners in Liechtenstein nicht begründen. Denn gemäss der österreichischen und schweizerischen Rechtsprechung sei für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung massgebend und nicht etwaige zukünftige Absichten der Verlegung des Aufenthaltes in ein anderes Land.
3.3. Entsprechend sei dem Beschwerdegegner auch der Erlag einer aktorischen Kaution auferlegt worden, wobei gemäss der Begründung im B ON 52 dies gerade deshalb erfolgt sei, weil er in Liechtenstein keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Es stelle schon fast eine Provokation dar, wenn in ein und demselben Verfahren dem Beschwerdegegner, wohlgemerkt nach vorgängigem Rechtsmittelverfahren, der Erlag einer aktorischen Kaution mangels liechtensteinischem Wohnsitz auferlegt werde und im abschliessenden B im Widerspruch hierzu mit einer denkunmöglichen Begründung ausgeführt werde, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdegegners in Liechtenstein anzunehmen sei. Es sei zu vermuten, dass das OG in seiner E den Aufenthalt des Beschwerdegegners deshalb willkürlich nach Liechtenstein verlegt habe, um sich den Aufwand für die iS des IPRG amtswegig vorzunehmende Ermittlung des anzuwendenden kroatischen Rechts zu ersparen und möglichst rasch und ohne grösseren Aufwand zu einer Erledigung der Rechtssache zu gelangen.
4. Zu dieser Verfassungsbeschwerde hat das OG mit Datum vom 23.09.1998 eine Gegenäusserung erstattet, worin es die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet:
Nach den Angaben der Kindsmutter halte sich der Bf nur vorübergehend in den USA auf (ON 50). Gleiches gelte für die Kindsmutter, die ebenfalls in Schaan laut Wohnsitzbestätigung am 14.11.1997 gemeldet sei und eine Niederlassungsbewilligung bis zum 21.05.2000 habe. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse sei das Rekursgericht davon ausgegangen, dass der Bf iS des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (LGBl 1973/27) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein habe und dieser durch vorübergehende Abwesenheit des Kindes zu schulischen Zwecken nicht beseitigt werde. Es möge durchaus sein, dass das Kind auch in Amerika einen Aufenthalt habe. Dieser sei im Lichte der Angaben der Kindsmutter nicht als "gewöhnlicher Aufenthalt" anzusehen. Die Annahme, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein beibehalten habe, stelle einen Akt der Beweiswürdigung dar, welchen der Bf zwar für falsch halten möge, doch sei er in Anbetracht der Verfahrensergebnisse jedenfalls nicht als willkürlich zu qualifizieren. Nach Auffassung des OG liessen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Feststellung nicht zu, dass der Bf auf Dauer (und nicht nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken) seinen Wohnsitz in die USA verlegt habe.
Der Bf habe seinen Unterhaltserhöhungsantrag am 05.05.1997 (ON 35) eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Kind jedenfalls noch nicht in den USA befunden und habe offenbar seinen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt, nachdem sich nicht habe erweisen lassen, dass das Kind, wie vom Bf in ON 37 behauptet, in Buchs wohnhaft gewesen sei. Nachdem der Bf selbst den Rechtsstandpunkt einnehme, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nach etwa sechs Monaten begründet werde, wäre jedenfalls für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.1997 auch nach dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt die Anwendung liechtensteinischen Rechts nicht verfehlt.
Der Bf meine, dass das OG deshalb einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt angenommen habe, um sich den vermeintlich grossen Aufwand für die Ermittlung der kroatischen Bestimmungen über den Kindesunterhalt zu ersparen. Diese ehrenrührige, den Vorwurf einer Amtspflichtsverletzung implizierende Behauptung werde entschieden zurückgewiesen, zumal die Ermittlung ausländischen Rechts im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Loseblatt-Sammlung von Bergmann/Ferid über das internationale Kindschafts- und Familienrecht keineswegs mit einem nennenswert grösseren Aufwand verbunden sei als die Ermittlung des liechtensteinischen Unterhaltsrechtes.
5. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die angefochtene E des OG ist gem § Art 4 Abs 2 des Gesetzes über das Rechtsfürsorgeverfahren letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden. Der StGH ist entscheidungszuständig und tritt auf die Beschwerde ein.
2. Der Bf macht in seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots gem Art 31 Abs 1 LV geltend.
Der StGH hat sich in verschiedenen jüngeren E mit dem Verhältnis zwischen dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot befasst. Dabei hat der StGH einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (s StGH 1997/34 Erw 3.2 sowie StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267 Erw 2]). In der StGH-E 1998/45 hat der StGH entsprechend das Willkürverbot kürzlich als ungeschriebenes eigenständiges Grundrecht anerkannt, welches demnach nicht mehr aus dem Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV abgeleitet zu werden braucht (StGH 1998/45, insbes Erw 4.2 ff).
Nach dieser Rechtsprechung kann sich eine behördliche E oder Verfügung zwar im Lichte des groben Willkürrasters als durchaus verfassungskonform erweisen, sofern die von der entscheidenden Behörde angestellten Erwägungen zumindest vertretbar sind (vgl zum Willkürmassstab gemäss der neueren Rechtsprechung des StGH StGH 1995/28, LES 1998,6 [11 Erw 2.2]). Gleichzeitig kann sich eine solche willkürfreie Rechtsanwendung aber sehr wohl als rechtsungleich erweisen, wenn in einem vergleichbaren Fall anders entschieden wurde (s StGH 1998/45, aaO Erw 4.1 mit Verweis auf Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art 4 BV, ZSR NF Bd 106 [1987], II. Halbband, S 413 [433] sowie Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S 243 f). Diese Differenzierung zwischen den beiden Grundrechten erweist sich nunmehr auch für den Beschwerdefall als entscheidungsrelevant.
3. Im vorliegenden Fall geht es zentral um die Frage, wo der Beschwerdegegner seinen "gewöhnlichen" Aufenthalt und somit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Je nachdem, ob dieser seinen Wohnsitz in den USA oder Liechtenstein hat, ist entweder das Heimatrecht, somit also kroatisches Recht oder iS von Art 1 Abs 1 des Haager Unterhaltsstatutabkommens vom 24.01.1956 (LGBl 1973/12) liechtensteinisches Recht anwendbar. Der Bf macht geltend, dass er bei Anwendung von kroatischem Recht dem Beschwerdegegner keinen Unterhalt schulde. Dies kann hier offen gelassen werden. Denn jedenfalls hätte im Falle des amerikanischen Wohnsitzes des Beschwerdegegners das LG in seinem B ON 58 fälschlicherweise das liechtensteinische Recht angewandt. Das OG hat hierzu in der angefochtenen E konkret folgendes ausgeführt (ON 63, S 4): "Da sich der Minderjährige nur zum Zwecke einer Sprachumschulung vorübergehend in den Vereinigten Staaten aufhält und die Absicht hat, nach Abschluss der Ausbildung wieder nach Liechtenstein zurückzukehren, ist vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes auszugehen, so dass Art 1 Abs 1 des Haager Unterhaltsstatutabkommens anzuwenden ist." Diese Begründung ist angesichts der zentralen Bedeutung dieser Frage für den Beschwerdefall knapp ausgefallen. Immerhin erscheint sie nach Auffassung des StGH nicht willkürlich, da sich die vom OG vorgenommene Beweiswürdigung immerhin auf die Aussage der Mutter des Beschwerdegegners im Einvernahmeprotokoll vom 11.11.1997 (ON 50) sowie auf die Wohnsitzbestätigung der Fremdenpolizei vom 14.11.1997 (ON 51) abstützen kann.
4. Nun weist der Bf aber zurecht darauf hin, dass die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdegegners im gleichen Verfahren bei der Prüfung der Berechtigung des Antrags des Bf auf Festsetzung einer aktorischen Kaution gegenteilig beurteilt wurde.
Tatsächlich ist das LG in seinem dem Kautionsantrag stattgebenden B ON 52 auch unter Berücksichtigung der erwähnten Beweismittel ON 50 und 51 zum gegenteiligen Schluss gekommen. Das LG führt hierzu aus (ON 52, S 4): "Im vorliegenden Fall sind die Kindsmutter und der mj E zwar in 9494 Schaan bei Herrn H gemeldet, jedoch leben sie seit Juni 1997 beim Ehegatten der Kindsmutter in Amerika. Gemäss Art 32 bis 36 PGR befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. In diesem Sinne genügen die Hinterlegung von Ausweisschriften, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, Untermiete und dergleichen an sich noch nicht zur Wohnsitzbegründung. Ein Aufenthalt an einem Ort zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt begründet hingegen keinen Wohnsitz. Seit Juni 1997 leben die Kindsmutter sowie der mj E in Amerika. Der mj E besucht dort die Schule, während die Kindsmutter einen Englischintensivkurs absolviert. Der genaue Zeitpunkt der Rückkehr nach Liechtenstein ist nicht bekannt. Der Ehegatte der Kindsmutter ist amerikanischer Staatsangehöriger, weshalb ein längerfristiger Verbleib der Kindsmutter und des mj E in Amerika möglich ist. Sämtliche Umstände deuten darauf hin, dass die Kindsmutter und somit auch der mj E ihren Lebensmittelpunkt nicht in Liechtenstein, sondern in Amerika haben. Es ist somit davon auszugehen, dass trotz Anmeldung des Wohnsitzes in 9494 Schaan kein weiterer Bezug mehr zu Liechtenstein besteht."
Diese Ausführungen im - entgegen dem Vorbringen des Bf unangefochten gebliebenen - B des LG ON 52 erscheinen dem StGH überzeugender als diejenigen des OG, zumal verschiedene Indizien darüber bestehen, dass die Mutter des Beschwerdegegners tatsächlich keine baldige Rückkehr nach Liechtenstein beabsichtigt. Immerhin ist sie nunmehr mit einem amerikanischen Staatsbürger verheiratet und kann auch nicht näher angeben, wann die Rückkehr erfolgen soll, was bei einem Studienaufenthalt eher ungewöhnlich erscheint. Zudem ergeben sich hinsichtlich der Richtigkeit der von der Mutter des Beschwerdegegners angegebenen Adresse in Schaan aufgrund des Schreibens der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Schaan von 23.06.1997 (ON 42) doch beträchtliche Zweifel, zumal die Mutter des Beschwerdegegners gemäss ihren eigenen Angaben im Protokoll vom 11.11.1997 (ON 50, S 2) an ihrer Schaaner Adresse nur gerade über ein Zimmer verfügt, wofür sie erst noch keine Miete bezahlt.
5. Dies alles ändert zwar nichts daran, dass - wie erwähnt - die Beweiswürdigung des OG, wonach der Beschwerdegegner nach wie vor seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Liechtenstein habe, nicht willkürlich ist. Indessen ist diese Beweiswürdigung im Lichte der gegenteiligen Beurteilung des gleichen Sachverhalts durch das LG als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot zu werten. Denn wenn der gleiche Sachverhalt in verschiedenen Rechtsfällen gleich zu behandeln ist, so muss dieses Gleichbehandlungsgebot erst recht innerhalb ein und desselben Rechtsfalles gelten. Zumindest hätte das OG im Beschwerdefall triftige Gründe anführen müssen, um eine solche Diskrepanz bei der Beurteilung der Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdegegners im Lichte von Art 31 Abs 1 LV zu rechtfertigen. Diese Erwägungen zeigen im übrigen, dass im vorliegenden Fall neben einer Verletzung des Gleichheitsgebots an sich auch eine Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV vorliegt, welche vom Bf allerdings nicht explizit gerügt worden ist (ebenso StGH 1996/27, Erw 4).
6. Nachdem im Beschwerdefall die Verletzung jedenfalls eines der vom Bf gerügten Grundrechte, nämlich des Gleichheitsgebots gem Art 31 Abs 1 LV, gegeben ist, war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde Folge zu geben. Sofern das OG keine triftigen Gründe für den von ihm angenommenen gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdegegners in Liechtenstein angeben kann, wird es sich diesbezüglich der vom LG im Zusammenhang mit der Kautionsfrage vertretenen Rechtsauffassung anzuschliessen und den Fall auf dieser Grundlage neu zu beurteilen haben.
7. Anzumerken ist, dass die Auffassung in der Gegenäusserung des OG, wonach selbst nach dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt jedenfalls für die ersten sechs Monate des USA-Aufenthalts des Beschwerdegegners die Anwendung liechtensteinischen Rechts nicht verfehlt sei, so wohl kaum zutreffen kann. Denn klarerweise ist bei der Frage der Wohnsitzbegründung auf die "Absicht dauernden Verbleibens" gem Art 32 Abs 1 PGR abzustellen. Bei der Begründung eines neuen Wohnsitzes gibt es folglich keine gewissermassen fixe "Karenzfrist". Vielmehr wird dieser begründet, sobald die Absicht, nicht nur kurzfristig am neuen Aufenthaltsort zu verbleiben, besteht (vgl zum mit Art 32 Abs 1 PGR identischen Art 23 Abs 1 ZBG Eugen Bucher im Berner Kommentar, Rz 17 und 22 zu Art 23).
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