StGH 1998/63
Art 6 Abs 1 EMRK Art 6 Abs 3 lit e EMRK (unentgeltliche Übersetzung) Art 10 ANAG
Art 6 Abs 3 EMRK ist nur auf Strafverfahren anwendbar und Art 6 Abs 1 EMRK darüber hinaus auf zivilrechtliche Ansprüche, welche jedoch nicht Gegenstand eines Fremdenpolizeiverfahrens sind. Unabhängig hievon wird der Anspruch auf ein faires Verfahren auch als innerstaatliches Grundrecht anerkannt, doch steht dieses mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in einem engen Zusammenhang und die Schutzbereiche der beiden Grundrechte überschneiden sich weitgehend.
Nach stRsp des StGH ist wesentlicher Gehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Dies umfasst zumindest die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme, doch kann das rechtliche Gehör auch eine mündliche Anhörung der Partei erfordern. Wie bereits in der StGH-E 1996/6 ausgeführt, ist trotz Bestehens eines entsprechenden liechtensteinischen EMRK-Vorbehaltes von einer sogenannten Ausstrahlungswirkung des Erfordernisses der Öffentlichkeit des Verfahrens nach Art 6 Abs 1 EMRK bei besonders kontroversen und deshalb für die Öffentlichkeit bedeutsamen Fällen auszugehen.
Aktenwidrig ist an sich noch nicht mit Verfassungswidrigkeit gleichzusetzen. Vielmehr muss die Aktenwidrigkeit derart krass sein, dass sie ihrerseits als Verletzung des Willkürverbotes zu qualifizieren ist.
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf ist in den geltend gemachten durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechte nicht verletzt.
1. Die Fremdenpolizei verfügte mit Verwaltungsbot vom 10.06.1998 die Ausweisung der Bf aus dem Fürstentum Liechtenstein. Dies wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Bf sei am 18.12.1994 nach Liechtenstein gekommen und sei in der Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern mit einbezogen worden. Am 07.10.1997 habe sie bei der Fremdenpolizei ein Gesuch um Erteilung der Familienbewilligung für ihren Ehemann gestellt, den sie am 31.07.1997 in der Türkei geheiratet habe. Nach Durchsicht der Akten im Zuge des Bewilligungsverfahrens habe sich ergeben, dass ihr Ehemann gleichzeitig auch ihr Onkel (und zwar der Bruder des Vaters) sei. Gemäss Art 88 ff des türkischen ZGB stelle dies ein Ehehindernis dar. Die Ehe sei somit nichtig. Das Gesuch um Familiennachzug für den Ehemann sei daher abgewiesen worden. Da die Bf wissentlich ihren Onkel geheiratet habe, um ihm dadurch eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein zu beschaffen, habe sie mit ihrem Verhalten grob gegen die allgemeinen Gebote der Sittlichkeit verstossen und somit Anlass zu schweren Klagen gegeben. Die absolute Nichtigkeit einer solchen Eheschliessung dürfe sowohl in Liechtenstein als auch in der Türkei als jedermann bekannt vorausgesetzt werden. Das Verschulden der Bf sei durchaus als schwer einzustufen. Auch aus generalpräventiver Sicht sei dieses Verhalten für die Fremdenpolizei Grund genug, die Bf auszuweisen.
2. Gegen diese Verfügung der Fremdenpolizei erhob die Bf mit Datum vom 06.07.1998 Beschwerde an die Regierung. Die Beschwerde wurde mit Regierungsentscheidung vom 11.08.1998 im wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen:
Aufgrund der Eingabe von A vom 10.02.1998 an die Fremdenpolizei und dem Schreiben der Bf vom 06.07.1998 ergebe sich, dass die Bf wohl bewusst ihren Onkel geheiratet habe, um ihm den Aufenthalt in Liechtenstein zu ermöglichen. Sie gebe nämlich selbst zu, dass sie durch diese Heirat mit ihrem Onkel "einen Fehler begangen bzw gegen das Gesetz verstossen" habe. Es sei offensichtlich Ziel dieser Heirat gewesen, die Behörde irre zu führen, um eine nicht zustehende Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen.
Die Bf sei im Dezember 1994 im Alter von 16 Jahren nach Liechtenstein gekommen. Die Rückkehr in das Heimatland sei aus diesem Grunde nicht unzumutbar. Nach Auffassung der Regierung handle es sich im konkreten Fall andererseits um einen schweren Verstoss gegen die hiesigen gesetzlichen Vorschriften und um eine grobe Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit gem Art 10 ANAG iVm Art 16 der Vollziehungsverordnung zum ANAG. Trotz des nur einmaligen Verschuldens der Bf rechtfertige ihr Verhalten eine Ausweisung; dies auch aus generalpräventiver Sicht. Die Ausweisung sei auch angemessen und stelle keine unzumutbare Härte dar. Auch die unbefristete Verhängung der Ausweisung sei vertretbar, zumal keine von ihr abhängigen Familienangehörigen von der Massnahme betroffen seien.
3. Gegen diese E erhob die Bf mit Datum vom 07.09.1998 Beschwerde an die VBI, welche die Beschwerde mit E vom 21.10.1998 im wesentlichen mit der folgenden Begründung abwies:
3.1. Aufgrund der Heirat der Bf mit ihrem Onkel komme eine Ausweisung grundsätzlich nach Art 10 Abs 1 lit b ANAG in Frage. Die Bf behaupte, dass sie keinesfalls bewusst die Behörde habe täuschen wollen. Dem sei entgegenzuhalten, dass eine Ehe zwischen Onkel und Nichte sowohl nach türkischem als auch nach liechtensteinischem Recht nicht geschlossen werden dürfe. Es sei daher offensichtlich, dass hier eine bewusste Gesetzesumgehung vorliege. Der Umgehungsvorsatz zeige sich auch darin, dass das türkische Zivilstandesamt irgendwie ver-anlasst worden sei, in Umgehung der geltenden türkischen Gesetze einen Eheschein auszustellen. Die Bf habe erkennen müssen, dass diese Tat ein moralisch äusserst verwerfliches Verhalten darstelle. Insoweit sei ihr Verschulden als schwer zu qualifizieren. Auch die Erklärung der Bf, die Heirat sogleich wieder aufzulösen, ändere hieran nichts. Denn auch dies zeige deutlich, dass die Heirat lediglich dazu gedient habe, die fremdenpolizeilichen Bestimmungen Liechtensteins zu umgehen. Dies zeige auch, dass die Bf nicht gewillt sei, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Auch die bisherige Unbescholtenheit der Bf ändere an ihrem schwerwiegenden Verschulden nichts.
3.2. Die Bf sei in der Türkei offensichtlich verwurzelt und habe in Liechtenstein nur drei Jahre und zehn Monate verbracht. Sie lebe in B, ihre Eltern lebten in C. Von einer tiefgehenden Integration der Bf in der Arbeitswelt könne auch nicht gesprochen werden, da sie erst seit dem 04.09.1995 bei D beschäftigt sei.
Die Ausweisung werde die Eltern der Bf zwar sicherlich hart treffen. Doch sei zu berücksichtigen, dass die Bf bis zu ihrem 16. Lebensjahr, demnach während des grössten Teils ihres Lebens in der Türkei gelebt habe. Der Vater der Bf habe am 27.09.1993 ein Gesuch um Erteilung einer Familienbewilligung in Liechtenstein gestellt. Die Bf sei aber erst am 18.12.1994 eingereist und habe somit ein Jahr und drei Monate ohne ihre Familie in der Türkei gelebt. Sie habe sich dort offensichtlich auch ohne Familie problemlos integrieren können. Sie habe zudem in der Türkei noch mehrere Verwandte. Demnach könne die Tatsache, dass sich ein Teil der Familie der Bf in Liechtenstein befinde, lediglich in die Gesamtbeurteilung des Falles, also in die Angemessenheitsprüfung einbezogen werden.
Bei einer solchen Gesamtbeurteilung erweise sich das Verschulden der Bf im Zusammenhang mit dem Versuch, die fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu umgehen, als dermassen schwerwiegend, dass es von den übrigen Kriterien nicht aufgewogen werde. Die Störung der öffentlichen Ordnung sei mit einem solchen moralisch verwerflichen Verhalten, wie es die Bf an den Tag gelegt habe, dermassen gravierend, dass nur in Extremfällen andere Gründe gegen eine Ausweisung sprechen würden. Ein solcher Extremfall sei aufgrund der mangelnden privaten und beruflichen Integration der Bf in Liechtenstein im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Somit komme auch die blosse Androhung der Ausweisung nicht in Betracht, da sie nicht das adäquate fremdenpolizeiliche Mittel zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
4. Gegen diese E der VBI erhob die Bf mit Datum vom 16.11.1998 Verfassungsbeschwerde an den StGH. Geltend gemacht werden willkürliche und aktenwidrige Beweiswürdigung sowie wesentliche Verfahrensmängel, welche die Rechte der Bf gem der Europäischen Menschenrechtskonventionen verletzten. Beantragt wird, die angefochtene E aufzuheben. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Begründet wird dies im wesentlichen wie folgt:
4.1. In allen E des durchgeführten Verwaltungsverfahrens finde sich die wesentliche Feststellung, dass die Bf ihren Onkel wissentlich geheiratet habe, um diesem dadurch unter bewusster Täuschung der liechtensteinischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung zu beschaffen. Dieses "Beweisergebnis" gründe jedoch auf reinen Vermutungen. Für die Regierung ergebe sich dann aus der Eingabe von A vom 10.02.1998 und der Beschwerde vom 06.07.1998, wo eingeräumt werde, dass die Bf "einen Fehler begangen bzw gegen das Gesetz verstossen" habe, dass diese Vermutung richtig sei. Die VBI schliesse auf einen entsprechenden Vorsatz der Bf, weil das türkische Zivilstandesamt von der Bf und ihrem Ehemann irgendwie veranlasst worden sei, in Umgehung der türkischen Gesetze einen Eheschein auszustellen. Sie habe insbesondere auch gewusst, dass ihr Onkel durch die Heirat mit ihr am einfachsten nach Liechtenstein kommen könne.
4.2. Von der Bf unbestritten geblieben und richtig sei aber lediglich, dass sie ihren Onkel geheiratet und für diesen um eine Familienbewilligung nachgesucht habe. Von Instanz zu Instanz seien indessen völlig willkürlich die zu Feststellungen erhobenen Vermutungen über diesen Sachverhalt dreister geworden. Die Bf habe auch in keinem Verfahrensstadium eine falsche Angabe gemacht. Nur weil sie auf ihre drohende Ausweisung in einem Schreiben ihres damaligen Vertreters ausgeführt habe, dass sie zwar einen Fehler begangen bzw gegen das Gesetz verstossen habe, könne es doch nicht in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Verfahren ohne Durchführung einer Beweisaufnahme der Schluss gezogen werden, dass die Bf nur geheiratet habe, um die fremdenpolizeiliche Gesetzgebung zu umgehen. Die Beweiswürdigung der angefochtenen E sei deshalb nicht nur unrichtig und/oder aktenwidrig, sondern willkürlich.
4.3. Das der angefochtenen E zugrunde liegende Verfahren sei auch in grober Weise mangelhaft. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf sei von dieser persönlich -bzw einem übersetzenden Freund der Familie der Bf, die selbst der deutschen Sprache praktisch überhaupt nicht mächtig sei - zudem ein wesentlicher neuer Sachverhalt mitgeteilt worden. Danach sei der Onkel und Ehemann der Bf ein adoptiertes Kind (und somit kein Blutsverwandter der Bf). Unverständlich sei, dass dieser Sachverhalt im Verwaltungsverfahren nicht eingewendet worden sei. Die Bf sei im gesamten Verwaltungsverfahren aber auch nie persönlich zum Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Ehegatten und zu ihren Motiven für die Heirat befragt worden, obwohl genau diese Sachverhaltsfeststellungen die wesentliche Grundlage für die Ausweisungsverfügung darstellten.
4.4. Durch die angefochtene E sei die Bf auch in dem sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergehenden Anspruch, dass ihre Sache öffentlich vom Gericht angehört werde, verletzt worden. Der Bf sei somit vor der VBI das rechtliche Gehör zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht gewährt worden. Zudem sei die Bf über die gegen sie erhobenen Vorwürfe nie in einer ihr verständlichen Sprache iS von Art 6 Abs 3 lit e EMRK informiert worden.
5. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nichtöffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die angefochtene E der VBI ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden. Der StGH ist entscheidungszuständig und tritt auf die Beschwerde ein.
2. Die Bf macht in ihrer Verfassungsbeschwerde ua geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, bzw auf öffentliche Verhandlung gem Art 6 Abs 1 EMRK sowie auf (unentgeltliche) Übersetzung gem Art 6 Abs 3 lit e EMRK verletzt worden sei.
2.1. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die angerufenen EMRK-Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Art 6 Abs 3 EMRK ist von vornherein nur auf Strafverfahren anwendbar und Art 6 Abs 1 EMRK darüber hinaus auf sogenannte zivilrechtliche Ansprüche, was aber bei einem Fremdenpolizeiverfahren ebenfalls nicht zutrifft (ebenso StGH 1998/1 Erw 2.2 mit Verweis auf J.A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl etc 1996, Rz 15 ff zu Art 6 EMRK). Unabhängig hiervon wird der Anspruch auf ein faires Verfahren zwar auch als innerstaatliches Grundrecht anerkannt, doch steht dieses mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in einem engen Zusammenhang, und die Schutzbereiche der beiden Grundrechte überschneiden sich weitgehend (ausführlich hierzu StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152]). Entsprechend ist im folgenden faktisch nur zu prüfen, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
2.2. Nach der Rechtsprechung des StGH ist wesentlicher Gehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Dies umfasst zumindest die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme, doch kann das rechtliche Gehör auch eine mündliche Anhörung der Partei erfordern. Im schon erwähnten und auch vom Bf zitierten StGH-Fall 1996/6 wurde der Anspruch auf mündliche Verhandlung einschliesslich Zeugenbefragung bejaht, da es dort um die disziplinarische Entlassung von Beamten ohne vorherige rechtsgültige Mahnung, mithin um die härteste, gegenüber dem Gesetzeswortlaut noch verschärfte disziplinarische Sanktion des Beamtenrechts ging. Der Beschwerdefall ist mit jenem Fall indessen nicht vergleichbar.
2.3. Zwar ist die Ausweisung gem Art 10 ANAG eine einschneidende fremdenpolizeiliche Sanktion. Indessen ist zu beachten, dass die Bf erst Ende 1994 nach Liechtenstein gekommen ist und bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung am 10.06.1998 somit nur rund 3 1/2 Jahre in Liechtenstein gelebt hat. Vorher hat sie über 1 Jahr ohne ihre Familie in der Türkei gelebt, wo sie noch mehrere Verwandte hat.
Vor diesem Hinterrund ist der Bf die Rückkehr in die Türkei auch iS Art 10 Abs 2 ANAG durchaus zumutbar. Insgesamt erweist sich die gegen die Bf ausgesprochene Sanktion als wesentlich weniger schwer als im erwähnten StGH-Fall 1996/6, wo es um die fristlose Kündigung einer Lebensstellung und den damit verbundenen massiven finanziellen und sozialen Folgen für den Betroffenen ging.
2.4. Auch ist im vorliegenden Fall der Sachverhalt doch soweit geklärt, dass eine weitere Beweisaufnahme aus grundrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich ist. Wesentlich und unbestritten ist zunächst, dass die Bf ihren Onkel geheiratet hat, obwohl dies sowohl nach liechtensteinischem als auch nach türkischem Recht unzulässig ist. Hieran ändert auch das erst in der Verfassungsbeschwerde erfolgte neue Vorbringen nichts, wonach die Bf mit ihrem Onkel nicht blutsverwandt sei, weil dieser kein leibliches, sondern ein Adoptivkind der Grosseltern der Bf sei. Denn sowohl Art 13 Abs 1 EheG als auch Art 92 Z 1 des türkischen ZGB stellen für die Unzulässigkeit der Ehe zwischen Verwandten einschliesslich Onkel und Nichte ausdrücklich nicht auf deren Blutsverwandtschaft ab. Art 13 Abs 1 EheG verwendet die Formulierung "... seien sie einander ehelich oder ausserehelich verwandt", und in Art 92 Z 1 des türkischen ZGB heisst es "gleichviel ob die Verwandtschaft legitim oder natürlich ist" (s hierzu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt aM/Berlin, Stand: 123. Lieferung vom 30.11.1995). Bei der Würdigung des Verhaltens ist nicht, wie es die Vorinstanzen getan haben, darauf abzustellen, ob ein moralisch verwerfliches Verhalten der Bf vorliege, sondern darauf, ob es sich hierbei um einen schweren Verstoss gegen die liechtensteinischen Gesetze handelt. Die Wertung, die Bf habe durch die versuchte Gesetzesumgehung gravierend gegen die liechtensteinische Rechtsordnung verstossen, wird seitens des StGH geteilt.
Das Vorbringen betreffend die fehlende Blutsverwandtschaft hätte im übrigen schon gegenüber der VBI ohne weiteres auch schriftlich erfolgen können. Vor dem StGH sind aber derartige, den ordentlichen Instanzen vorenthaltene Fakten als unzulässige Nova in der Regel von vornherein unbeachtlich (s StGH 1996/38, LES 1998/177 [180 Erw 2.5]).
Auch ist die Umgehungsabsicht im vorliegenden Fall durchaus genügend indiziert, zumal die VBI zurecht darauf hinweist, dass auch die von der Bf zur Abwendung der drohenden Ausweisung geäusserte Bereitschaft zu umgehender Auflösung der Ehe eher für eine solche Umgehungsabsicht spricht.
Aus diesen Gründen machte im vorliegenden Fall der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör eine öffentliche Verhandlung vor der VBI nicht zwingend erforderlich.
2.5. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf eingegangen, dass in der mehrfach erwähnten StGH-E 1996/6 ausgeführt wurde, dass trotz des Bestehens eines entsprechenden liechtensteinischen EMRK-Vorbehaltes von einer sogenannten Ausstrahlungswirkung des Erfordernisses der Öffentlichkeit des Verfahrens nach Art 6 Abs 1 EMRK bei besonders kontroversen Fällen und deshalb für die Öffentlichkeit bedeutsamen Fällen auszugehen sei. Doch auch diese Voraussetzung erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der bisherigen Erwägungen nicht gegeben.
3. Die Bf macht weiters eine willkürliche und aktenwidrige Beweiswürdigung geltend. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Aktenwidrigkeit an sich noch nicht mit Verfassungswidrigkeit gleichzusetzen ist. Vielmehr muss die Aktenwidrigkeit derart krass sein, dass sie ihrerseits als Verletzung des Willkürverbots zu qualifizieren ist (s StGH 1998/44, abgedruckt in Jus & News 1999, 28 [35 Erw 4].
Schon aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine willkürliche Beweiswürdigung bzw eine Willkür gleichkommende Aktenwidrigkeit festzustellen ist. Wie schon ausgeführt, ist eine Gesetzesumgehung durch die Bf allein schon aufgrund der Unzulässigkeit einer Heirat zwischen Onkel und Nichte sowohl nach liechtensteinischem als auch nach türkischem Recht indiziert. Hierbei ist auch zu beachten, dass sich eine Gesetzesumgehung ausser im Fall eines Geständnisses von vornherein kaum durch direkte Beweise, sondern nur aufgrund von Indizien beweisen lässt. Auch wenn demnach die Feststellungen der VBI sowie der Unterinstanzen nur auf Indizien beruhen, so erscheinen die auf dieser Basis getroffenen Feststellungen jedenfalls genügend plausibel, dass von einer Verletzung des Willkürverbots nicht gesprochen werden kann.
4. Nachdem die Bf somit mit keiner ihrer Verfassungsrügen durchgedrungen ist, war der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben.