StGH 1998/65
Art 31 Abs 1 LV; Art 33 Abs 3 LV; Art 6 EMRK; Art 282 EO; Art 564 Abs 3 PGR
Art 33 Abs 3 LV und Art 6 Abs 2 EMRK beziehen sich ausdrücklich nur auf Strafverfahren und somit nicht auf das zivilprozessuale Provisorialverfahren. Es ist abwegig, die Suspendierung eines Stiftungsrates durch den Rechtssicherungsrichter als Vorverurteilung zu qualifizieren. Umso weniger kann sich eine einstweilige Verfügung im Rahmen eines Zivilprozesses als strafrechtlich relevante Vorverurteilung auswirken, zumal im Provisorialverfahren gemäss Art 282 Abs 3 EO die vom Sicherungsgegner ausgehende Gefährdung nur glaubhaft zu machen ist.
In der StGH-Entscheidung 1998/45 wurde darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot bei der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann.
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Bf ist in den geltend gemachten durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechte nicht verletzt.
1. Mit Datum vom 07.04.1998 erliess das LG einen Amtsbefehl, wonach die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin, A und B, sowie der als Kurator fungierende Bf als Organe der Beschwerdegegnerin in ihrem Amt eingestellt bleiben. Die Beschwerdegegnerin wurde bis zum Abschluss des Rechtfertigungsverfahrens unter richterliche Aufsicht gestellt.
2. Hiergegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom 28.04.1998 Einspruch.
3. Mit B vom 12.05.1998 wies das LG den Einspruch ab und beschloss, den Amtsbefehl vom 07.04.1998 aufrecht zu erhalten.
4. Gegen diesen B erhob der Bf mit Datum vom 29.05.1998 Rekurs mit dem Antrag, dem Rekurs in der Weise Folge zu geben, dass der Amtsbefehl vom 07.04.1998 hinsichtlich der Einstellung seiner Person als Kurator der Beschwerdegegnerin ersatzlos aufgehoben werde. In eventu sei dieser B aufzuheben und dem LG aufzutragen, über den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestellung eines Beistandes bzw eines neuen Stiftungsrates in den Personen von C und/oder D neu zu entscheiden oder selbst die beiden neuen Stiftungsräte bzw Beistände zu bestellen.
5. Das OG gab diesem Rekurs mit B vom 29.10.1998 keine Folge und begründete dies im wesentlichen wie folgt:
5.1. Im Gegensatz zur Auffassung des Bf sei es für einen Kurator gegenüber der von ihm betreuten Stiftung als suspekt zu qualifizieren, wenn er mit dem Ersuchen an die Stiftungsräte herantrete, einen Betrag in Millionenhöhe aus den Stiftungsmitteln als ungesichertes Darlehen für die Hotelgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Dies widerspreche einem Grundsatz der Anlage von Stiftungsvermögen. Der Bf habe in seinem Rekurs mit keinem Wort widerlegt, dass sein diesbezügliches Ersuchen auf Gewährung eines ungesicherten Darlehens gelautet habe.
5.2. In bezug auf die Frage, ob der Bf an der deliktischen Verwendung eines Teils der Spende an die Vereinigung beteiligt gewesen sei, bestreite er in seinem Rekurs jede "Mittäter- bzw Mitwisserschaft". Das LG habe sich im angefochtenen B ausführlich damit befasst und sei zum Schluss gelangt, dass das diesbezügliche Mitmachen des Bf bescheinigt sei. Die gegenteiligen Behauptungen des Bf im Rekurs änderten nichts daran, dass es ausreichende Gründe dafür gebe, mindestens seine Mitwisserschaft bezüglich der zweckwidrigen Verwendung der Spende an die Vereinigung für bescheinigt zu halten.
5.3. Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung sei fehl am Platz, da es hier darum gehe, ob in bezug auf die Beschwerdegegnerin Sicherungsmassnahmen zu treffen seien oder nicht. Es genüge für den Erlass von Sicherungsmassnahmen, dass ein Sachverhalt bescheinigt bzw glaubhaft gemacht sei. Wenn vor Erlass von Sicherungsmassnahmen strikte Beweise für das Vorliegen eines Sachverhaltes notwendig wären, kämen Sicherungsmassnahmen immer zu spät.
Der Vorwurf, der Erlass von Sicherungsmassnahmen in einem zivilrechtlichen Verfahren verstosse gegen die Unschuldsvermutung, sei ebenso unhaltbar wie die Behauptung, die Anordnung der Untersuchungshaft oder der Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls würden gegen die Unschuldsvermutung verstossen.
5.4. Wie das LG halte auch das OG die im Rekurs wiederholte Aussage des Bf, er habe CHF 20 000.- von den CHF 100000.- an bedürftige Kinder in der Schweiz konkret an das Hilfswerk ausschütten wollen, nicht für glaubhaft. Angesichts eines Beschlusses des Stiftungsrates auf Ausrichtung von CHF 100 000.- an die Vereinigung erscheine die vom Bf angegebene Konstruktion, man habe der Vereinigung den Scheck von CHF 100 000.- übergeben wollen, mit der Auflage CHF 20 000.- an das Hilfswerk abzuzweigen, als äusserst merkwürdig. Es widerspreche jeder Gepflogenheit, dass man einem Begünstigten auftrage, einen Teil der Begünstigung an einen Dritten weiterzuleiten, es sei denn zwischen diesen bestehe eine Naheverhältnis.
5.5. Im übrigen bringe der Bf zurecht vor, dass das LG auf seinen Eventualantrag, dass ein Beistand bzw ein neuer Stiftungsrat bestellt werde, nicht eingegangen sei. Doch vermöge die Nichterledigung dieses Antrages an der Richtigkeit der Einspruchsentscheidung des Erstgerichts nichts zu ändern. Vielmehr habe sich das LG im Rahmen des Einspruchsverfahrens mit diesem Antrag nicht auseinanderzusetzen gehabt, sondern werde darüber in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden haben.
6. Gegen diese E des OG erhob der Bf mit Datum vom 20.11.1998 Verfassungsbeschwerde an den StGH und rügt dabei eine Verletzung von Art 31 Abs 1 LV (Gleichheitsgrundsatz einschliesslich Willkürverbot) iVm Art 6 Abs 2 EMRK und eventuell Art 33 Abs 3 LV (Recht auf Verteidigung in Strafsachen). Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Bf durch den angefochtenen B in seinen durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der angefochtene B sei aufzuheben und dem OG die neuerliche E unter Bedachtnahme auf die E des StGH aufzutragen. Dem Land Liechtenstein sei der Ersatz der Kosten des Bf aufzuerlegen. Begründet wird dies im wesentlichen wie folgt:
6.1. Im vorliegenden Fall treffe das OG und mit ihm das LG eine Vorverurteilung, welche die in Art 6 Abs 2 EMRK statuierte Unschuldsvermutung krass verletze. Die Einstellung als Kurator der Beschwerdegegnerin sei eine qualifiziert unsachliche Rechtsanwendung und komme somit Willkür gleich.
Die Einstellung des Bf als Kurator der Beschwerdegegnerin werde vom OG nämlich damit begründet, dass er mit dem Ersuchen an die Stiftungsräte herangetreten sei, einen Betrag von CHF 3,3 Mio bis 3,8 Mio aus den Stiftungsmitteln als unbesichertes Darlehen der Hotelgesellschaft zur Verfügung zu stellen.
Diese Anfrage sei gemäss dem im Akt befindlichen Schreiben der Firma H vom 04.07.1996 im Frühjahr 1996 erfolgt und sei damals abgelehnt worden, womit es sein Bewenden habe. Damals und später habe der Stiftungsrat keine Veranlassung für irgendwelche Massnahmen gesehen. Diese Anfrage impliziere auch keine Schädigungsabsicht. Selbstverständlich hätte die Beschwerdegegnerin für eine solche Anlage Erträge erhalten, und zwar entsprechend einer Anlage in anderen Wertpapieren. Es sei willkürlich und sachlich nicht vertretbar, zwei Jahre nach der Anfrage dies als Argument zu nehmen, um den Bf als Kurator in seinem Amt einzustellen.
6.2. Der vom OG erhobene Vorwurf einer Mitwisserschaft des Bf darüber, dass ein Teil einer durch den Stiftungsrat beschlossenen Spende an die Vereinigung an fremde Personen zurückgeflossen sei, treffe den Bf sehr und sei unangebracht. Er habe in seinem Rekurs mehrmals darauf hingewiesen, dass er sich von den massiven Vorwürfen durch den Präsidenten der Beschwerdegegnerin gegenüber den Stiftungsräten A und B klar distanziere. Er habe auch darauf verwiesen, dass allein A und B als Stiftungsorgane hätten veranlassen können, dass der ursprüngliche als Scheck an den Verein ausgestellte Betrag in Form von Bargeld an sie zurückbezahlt worden sei. Damit habe er als Kurator nichts zu tun gehabt. Den Hinweis auf die Unschuldsvermutung habe das OG damit vom Tisch gewischt, dass es für den Erlass von Sicherungsmassnahmen genüge, dass ein Sachverhalt bescheinigt bzw glaubhaft gemacht sei.
Nicht eingegangen sei das OG auf sein Argument, dass seine Kompetenzen gem Stiftungsreglement im wesentlich darin bestünden, dass er zusammen mit dem Stiftungsrat die Begünstigten zu bestimmen und Ausschüttungen festzulegen habe und somit nie die Möglichkeit gehabt habe, Vermögenswerte der Stiftung anzutasten oder sich diese gar anzueignen.
Der angefochtene B schiesse völlig über das Ziel von Art 564 Abs 3 PGR hinaus. Auch ohne die Einstellung des Bf als Kurator der Beschwerdegegnerin sei Gewähr dafür geleistet, dass das Stiftungsvermögen zweckgemäss verwaltet und verwendet werde.
Art 564 Abs 3 PGR sei im konkreten Fall so gröl-) unsachlich angewandt worden, dass die Sachentscheidung willkürlich sei.
7. Während das OG auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 16.12.1998 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragt und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
7. 1 Die vom Bf gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung gem Art 6 Abs 2 EMRK betreffe nur als strafrechtlich zu wertende Verfahren. Sowohl der angefochtene B als auch das gesamte diesbezügliche Verfahren seien jedoch zivilrechtlicher Natur. Wenn man einstweilige Verfügungen als Vorverurteilungen ansehen würde, wären das Institut der Rechtssicherung und damit überhaupt einstweilige Verfügungen nicht mehr möglich. Es liege in der Natur der einstweiligen Verfügung, das erst mit rechtskräftiger Erledigung des Hauptverfahrens feststehe ob die einstweilige Anordnung wirklich gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Deshalb würden einstweilige Verfügungen oftmals mit einer vom Antragsteller zu erbringenden Kaution verbunden, um einen allfälligen Schaden des Bf zu ersetzen.
Im vorliegenden Rechtssicherungsverfahrens sei im Einklang mit den Vorschriften der Exekutionsordnung die Gefährdung glaubhaft zu machen gewesen, worauf das LG den Amtsbefehl erlassen habe. Dass dabei natürlich vorfrageweise die inkriminierten Handlungen des Bf zugrunde gelegen hätten, mache aus dem Zivilverfahren jedoch noch kein Strafverfahren, da dadurch ein allfälliges Strafverfahren in keiner Weise präjudiziert werde.
7.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Gleichheitsgebotes unterlasse es der Bf, die behauptete Ungleichbehandlung näher auszuführen. Aus dem geschilderten Sachverhalt lasse sich eine solche auch nicht ersehen.
7.3. In bezug auf die Willkürrüge führe der Bf aus, dass der glaubhaft gemachte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche bzw weit zurückliege und der Bf überdies nur reine Kontrollrechte in der Beschwerdegegnerin habe.
Diese Sachverhaltsdarstellung widerspreche zumindest dem Sachverhalt, welcher aus den dem Gericht vorgelegten Akten hervorgehe. Es handle sich dabei nicht um Vorwürfe des Stiftungsratspräsidenten, sondern um Polizeiprotokolle, welche dem Stiftungsratspräsidenten vom Bezirksanwalt überlassen worden seien.
Die polizeilichen Vernehmungen hätten ergeben, dass der Bf und B und A in einvernehmlichem Zusammenwirken die Beschwerdegegnerin dadurch vorsätzlich hätten schädigen wollen, dass sie unter der Vortäuschung, der Vereinigung CHF 100 000.- zuzuwenden, die Beschwerdegegnerin dazu verleiteten, diesen Betrag an die Vereinigung auszuschütten, obwohl ein Betrag von CHF 55 000.- an sie persönlich ausbezahlt werden sollte.
In der polizeilichen Vernehmung habe A seinen Freund, den Bf, schwer belastet. Dies sei insofern glaubhaft, als der Bf immer der "leading part" des Duos gewesen sei. Er habe A auch in den Stiftungsrat geholt. Der Fall mit dem Antrag auf Gewährung eines ungedeckten Millionendarlehens habe dann nur noch die Vermutung bestätigt, dass der Bf auch schon früher versucht habe, Stiftungsgelder für seine Zwecke zu missbrauchen.
7.4. Es sei auch nicht richtig, dass der Bf keinen Einfluss auf die Stiftungsarbeit habe und lediglich als Kontrollorgan amte. Gemäss Stiftungsreglement habe er in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat die Begünstigten der Stiftung zu bestimmen und die Höhe der Ausschüttungen an diese festzulegen. Ferner sei dem Kurator in der Geschäftsordnung vom 12./l 6.09.1996 die Verwaltung des Stiftungsvermögens übergeben worden. Dieser B sei als "irreversibel" qualifiziert worden.
7.5. Aufgrund dieses dem Gericht glaubhaft gemachten Sachverhaltes könne von einer Willkürentscheidung des OG nicht gesprochen werden. Ob sich der dargestellte Sachverhalt im Strafverfahren und im weiteren Zivilverfahren erhärten lasse, werde der Verfahrensfortgang zeigen. Jedenfalls lägen für den Erlass der einstweiligen Verfügung alle notwendigen Voraussetzungen vor.
8. Der StGH hat die Vorakten und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der angefochtene, mit demjenigen der Unterinstanz konforme Obergerichtsbeschluss ist gem § 496 ZPO letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden. Der StGH ist entscheidungszuständig und tritt auf die Beschwerde ein.
2. In der vorliegender Verfassungsbeschwerde wird einerseits eine Verletzung des Gleichheitsgebot gem Art 31 Abs 1 LV sowie des Willkürverbots und andererseits des Rechts auf Verteidigung in Strafsachen gem Art 6 Abs 2 EMRK bzw Art 33 Abs 3 LV geltend gemacht.
2.1. Zu den letztgenannten beiden Grundrechtsnormen ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein zivilprozessuales Provisorialverfahren und nicht um ein Strafverfahren handelt. Art 33 Abs 3 LV und Art 6 Abs 2 EMRK beziehen sich jedoch ausdrücklich nur auf Strafverfahren (s auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 235 f und Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, S 287 Rz 486). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Art 6 Abs 2 EMRK die Unschuldsvermutung normiert und nicht, wie in der Beschwerde angeführt, das Recht auf Verteidigung in Strafsachen, welches in Absatz 3 dieser EMRK-Bestimmung geregelt ist.
Unabhängig hiervon ist es abwegig, die Suspendierung des Bf durch den Rechtssicherungsrichter als Vorverurteilung zu qualifizieren. Selbst ein rechtskräftiges Zivilurteil ist für den Strafrichter nicht bindend (s E Foregger/G Kodek, StPO- Kurzkommentar, 7.A, Wien 1997, S 32 f zu § 5 öStPO). Um so weniger kann sich eine einstweilige Verfügung im Rahmen eines Zivilprozesses als strafrechtlich relevante Vorverurteilung auswirken, zumal im Provisorialverfahren gem Art 282 Abs 3 EO die vom Sicherungsgegner ausgehende Gefährdung eben nur glaubhaft zu machen ist.
Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall weder die vom Bf gerügte Verletzung des Rechts auf Verteidigung in Strafsachen gem Art 33 Abs 3 LV bzw Art 6 Abs 3 EMRK noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung gem Art 6 Abs 2 EMRK gegeben.
2.2. Mit dem Verhältnis zwischen den weiters geltend gemachten Grundrechten des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots hat sich der StGH in verschiedenen jüngeren E befasst. Dabei hat der StGH einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (s StGH 1997/34 Erw 3.2 sowie StGH 1997/14, LES 1998,264 [267 Erw 2]). In der StGH-E 1998/45 hat der StGH entsprechend das Willkürverbot kürzlich als ungeschriebenes eigenständiges Grundrecht anerkannt, welches demnach nicht mehr aus dem Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV abgeleitet zu werden braucht (StGH 1998/45, insbes Erw 4.2 ff;
ebenso StGH 1998/49 Erw 2).
In der erwähnten StGH-E 1998/45 hat der StGH unter anderem ausgeführt, dass insbesondere bei der Rechtsanwendung zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot zu unterscheiden ist. So ist es denkbar, dass die erstmalige Anwendung einer Ermessensklausel bzw eines unbestimmten Rechtsbegriffs willkürlich sein kann, ohne dass dies gegen das Gleichheitsgebot verstösst. Andererseits kann sich eine willkürfreie Ermessensentscheidung in Relation zu einer anderen, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden E als rechtsungleich erweisen. Im weiteren hat der StGH in der erwähnten E darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, Erw 4.1).
Auch im vorliegenden Fall kann der Bf aber keinen anders entschiedenen Vergleichsfall nennen, so dass, wie auch in der Gegenäusserung richtig ausgeführt wird, im vorliegenden Fall eine Verletzung des Gleichheitsgebotes von vornherein ausgeschlossen ist.
3. Es ist demnach im folgenden nur noch eine Prüfung im Rahmen des groben Willkürrasters vorzunehmen.
3.1. Der Bf macht unter anderem geltend, dass es nicht angehe, ihn in seiner Funktion als Kurator der Beschwerdegegnerin zu sistieren, weil er den Stiftungsrat vor zwei Jahren wegen eines unbesicherten Darlehens für die Hotelgesellschaft angefragt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Anlass für die Suspendierung des Bf in seiner Funktion als Kurator die Gegenstand einer von der Kantonspolizei durchgeführten Strafuntersuchung bildenden Vorkommnisse im Zusammenhang mit der CHF 100 000.- (Spende der Beschwerdegegnerin an den Verein) war. Das frühere Ansuchen um das unbesicherte Darlehen stellte nur ein zusätzliches Indiz für die anscheinend mangelnde Seriosität des Bf dar. In diesem Rahmen war es aber zweifellos legitim, auch diesen früheren Vorgang in die Begründung der einstweiligen Suspendierung des Bf als Stiftungsorgan einzubeziehen. Auch wenn es der damalige Stiftungsrat mit der einfachen Ablehnung des vom Bf gestellten Antrages bewenden liess, kann dies das Gericht nicht daran hindern, diesen Vorfall bei der Gesamtbeurteilung der weiteren Tragbarkeit des Bf als Stiftungskurator im Rahmen des diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtssicherungsverfahrens ebenfalls zu berücksichtigen. Das OG weist im übrigen zurecht darauf hin, dass der Bf auch gar nicht bestreitet, dass sein Antrag auf Gewährung eines unbesicherten Darlehens lautete, und es ist ihm auch darin zuzustimmen, dass ein solches Ansinnen gegen fundamentale Anlagegrundsätze für Stiftungen verstösst.
3.2. Der Bf will aber auch mit der Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen bildenden Scheckbetrügerei als dem eigentlichen Anlassfall seiner Suspendierung nichts zu tun gehabt haben. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht, da die Erkenntnisse der Ermittlungen etwas anderes ergeben. Das LG hat hierzu ausgeführt, dass der Zeuge A in seiner Vernehmung vor der Kantonspolizei den Bf mit der Aussage belastet habe, dass dieser an ihn und B herangetreten sei mit der Forderung, dass er auch einmal etwas zurück haben wolle. Der Bf habe gewusst, dass für ihn "aus dieser Geschichte" CHF 20 000.- im Minimum bereit stünden. A habe mit dem Bf abgemacht, dass er sich mit ihm in der Nähe des Bahnhofes treffe. Dort müsse er ihm das Geld übergeben. Das LG schliesst aus dieser Aussage des Stiftungsrates A nach Auffassung des StGH zurecht, dass derzeit zumindest der Verdacht bestehe, dass auch der Bf an diesen unlauteren Machenschaften im Zusammenhang mit der Spende an den Verein beteiligt gewesen sei.
3.3. Weiters bringt der Bf vor, dass er als Kurator keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen habe und seine Suspendierung somit über die gesetzliche Regelung in Art 564 Abs 3 PGR hinausschiesse. Wie aber in der Gegenäusserung richtig ausgeführt wird, hat der Bf gemäss der Geschäftsordnung vom 12./16.09.1996 die ausschliessliche Kompetenz zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Zwar ist nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht klar, welcher Stiftungsrat diesen irreversiblen Verwaltungsauftrag zusammen mit dem Bf unterzeichnet hat. Zudem ist dem Stiftungsratspräsidenten von dieser Geschäftsordnung nichts bekannt. Doch auch wenn diese Geschäftsordnung nicht gültig sein sollte, zeigt dieses nach der Formulierung des Erstgerichts "dubiose" Vorgehen des Bf, dass er zumindest Schritte unternommen hat, um auch direkt das Stiftungsvermögen unter seine Kontrolle zu bringen.
3.4. Insgesamt ist deshalb ohne weiteres als iS von Art 282 Abs 3 EO bescheinigt zu erachten, dass die zweckkonforme Verwendung der Stiftungsmittel durch eine weitere Belassung des Bf in seiner Funktion als Kurator der Beschwerdegegnerin gefährdet wäre. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die vorsorgliche Einstellung des Bf als Stiftungsorgan nicht von Art 564 Abs 3 PGR abgedeckt sei. Nachdem im Rechtssicherungsverfahren die Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes wie erwähnt nur glaubhaft zu machen ist und der StGH im vorliegenden Beschwerdefall zudem nur eine Willkürprüfung vorzunehmen hat, erweist sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde sogar als völlig unbegründet und geradezu mutwillig. Jedenfalls war ihr keine Folge zu geben.