StGH 1999/2
Art 31 Abs 1 LV Art 7, 17 Abs 2 ANAG
Bei der Prüfung eines allfälligen gesetzgeberischen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen generell ein über die Willkürprüfung hinausgehender strenger Massstab anzuwenden. Die fremdenpolizeirechtliche Benachteiligung von Ausländern gegenüber liechtensteinischen Staatsangehörigen stellt grundsätzlich keine die Menschenwürde tangierende Diskriminierung dar, sofern die Benachteiligung nicht zusätzlich auf einer verpönten Unterscheidung nach Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder Sprache basiert.
Art 3 lit h KmG
Ein den gesetzlich gegebenen Ermessensspielraum näher präzisierender Grundsatzbeschluss der Regierung ist nicht als Verwaltungsverordnung iS von Art 3 lit h des KmG zu qualifizieren, sondern dient vielmehr der Gewährleistung der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Bf ist durch die angefochtene E der VBI vom 11. Januar 1999, VBI 1998/96, in den geltend gemachten, durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. ...
1. Die Fremdenpolizei widerrief mit Verwaltungsbot vom 23.07.1998 die Jahresaufenthaltsbewilligung des Bf und sprach die Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein unter Festsetzung einer Ausreisefrist von drei Wochen aus.
2. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 20.08.1998 wies die Regierung mit E vom 22.09.1999 ab. Allerdings wurde die Ausreisefrist in Abänderung des Verwaltungsbotes der Fremdenpolizei auf drei Monate nach Rechtskraft dieser E festgesetzt. Begründet wurde dies im wesentlichen wie folgt:
3. Es stehe fest, dass der Bf tschechischer Staatsangehöriger sei und aufgrund seiner Eheschliessung mit der österreichischen Staatsangehörigen B, die zum damaligen Zeitpunkt die Aufenthaltsbewilligung EWR für Liechtenstein besessen habe, eine Aufenthaltsbewilligung EWR zum Verbleib bei der Ehefrau in Liechtenstein erhalten habe. Mit U des LG vom 16.10.1997 sei diese Ehe rechtskräftig getrennt worden. Aufgrund der von der Ehegattin des Bf am 03.07.1998 eingereichten Strafanzeige bestehe kein Zweifel daran, dass eine Versöhnung und Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sei. Die Ehegattin werfe dem Bf vor, dass er sie andauernd beleidige und belästige, wobei ihr heutiger Freund als Zeuge angeführt werde. Sie erachte es als unzumutbar, weiterhin mit ihrem Ehegatten in Verbindung zu bleiben. Die Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein sei dem Bf zum Zeitpunkt seiner Eheschliessung unter der Bedingung des Verbleibes bei der Ehefrau und unter ausdrücklichem Hinweis auf Art 20 Abs 1 lit b der Begrenzungsverordnung-EWR, LGB1 1985/88 (BVO-EWR), erteilt worden. Diese Bestimmung regle die Voraussetzungen, unter denen EWR-Angehörige ihre Familienmitglieder nachziehen lassen könnten. Durch die rechtskräftige gerichtliche Trennung der ehelichen Gemeinschaft und den Auszug der früheren Ehegattin aus der gemeinsamen Ehewohnung sei dieser Zweck des Aufenthaltes dahingefallen, weshalb die Aufenthaltsbewilligung gem Art 9 Abs 2 lit b 1. Halbsatz ANAG von der Fremdenpolizei rechtmässig widerrufen worden sei. Dabei sei auch die kurze Ehedauer zu beachten.
Gemäss Grundsatzbeschluss der Regierung vom 26.05.1998 sei im Falle der faktischen Auflösung der Hausgemeinschaft oder der rechtlichen Beendigung durch rechtskräftige Ehescheidung vor Ablauf von fünf Jahren seit Bewilligungserteilung die Jahresaufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten zu widerrufen bzw eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzulehnen, sofern nicht Gründe, wie die persönliche Beziehung zu Liechtenstein, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das gesamte Verhalten sowie der Integrationsgrad nicht massgeblich gegen eine solche Massnahme sprächen. Die Behörde entscheide im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Liechtenstein und aufgrund der Tatsache, dass der Bf auch im Rahmen einer Grenzgängertätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber tätig sein könne, bestünden keine Gründe gegen die Wegweisung des Bf.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf mit Datum vom 8.10.1998 Beschwerde an die VBI, wobei er gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellte. Mit E vom 16.12.1998 wies die VBI den Verfahrenshilfeantrag zurück und wies die gegen die Regierungsentscheidung erhobene Beschwerde kostenpflichtig ab. Die Beschwerdeabweisung wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Gemäss Art 20 Abs 1 lit b BVO-EWR könnten EWR-Angehörige jederzeit ihre Familienangehörigen nachziehen lassen, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung EWR besässen und eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehe. Umgekehrt heisse dies, dass somit Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Trennung nicht mehr als Familienangehörige betrachtet werden könnten, die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden könne. Da die Begrenzungsverordnung-EWR keine Bestimmung vorsehe für den Fall, dass eine Ehe gerichtlich getrennt werde, komme gem Art 3 dieser VO das Bundesgesetz über den Aufenthalt oder Niederlassung der Ausländer (ANAG) zur Anwendung. Aufgrund der Weisungen zur Ausländergesetzgebung des Bundesamtes für Ausländerfragen gelte hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft des Ehegatten eines Ausländers, dass hauptsächlich folgende Umstände massgeblich seien: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehung zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden seien), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, Verhalten und Integrationsgrad. Die Behörde entscheide im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art 4 ANAG). Erfolge die Scheidung oder die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, sei eine Wegweisung nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erschlichen worden sei oder wenn ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliege. In diesem Sinne sei auch der Grundsatzbeschluss der Regierung vom 26.05.1998 betreffend Verlängerung/Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach einer Eheschliessung oder nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ergangen. Diesen Grundsatzbeschluss habe auch das StGH-U 1998/1 gestützt.
4.2. Die VBI teile die Auffassung der Unterinstanzen, wonach durch die erfolgte rechtskräftige Trennung und den Auszug der früheren Ehegattin aus der Ehewohnung der Zweck des Aufenthaltes dahingefallen sei, weshalb die Aufenthaltsbewilligung gem Art 9 Abs 2 lit b 1. Halbsatz ANAG von der Fremdenpolizei zu widerrufen gewesen sei. Dabei spiele auch das Vorbringen des Bf keine Rolle, seine Ehefrau bereue nun die von ihr eingebrachte Strafanzeige. Auch die vorgebrachte Annäherung zwischen dem Bf und seiner getrennten Ehefrau und der Wunsch des Bf, dass er und seine getrennte Ehefrau wieder zusammenkämen, ändere an der Trennung nichts.
4.3. Der Bf bringe weiter vor, dass er schon seit Februar 1996 in Liechtenstein lebe und deshalb gut integriert sei. Wie bereits im StGH-U 1998/1 ausgeführt, sei in erster Linie auf die Dauer des Aufenthaltes des betroffenen Ausländers im Lande abzustellen. Vor diesem Hintergrund habe aber kein besonderer Anlass bestanden, die Aufenthaltsbewilligung des Bf zu verlängern, da er am 28.05.1996 ins Land gekommen und mit U vom 16.10.1997 von seiner früheren Ehefrau getrennt worden sei. Die Ausweisungsverfügung der Fremdenpolizei sei am 23.07.1998 bei einer Ausreisefrist von drei Wochen ergangen. Die Dauer des Aufenthaltes des Bf im Lande erreiche somit die geforderten fünf Jahre seit Bewilligungserteilung nicht, wodurch der nachträgliche Wegfall der Bewilligungsvoraussetzung den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten nach sich ziehe.
4.4. Der Bf bringe weiters vor, dass sein Arbeitgeber möchte, dass er in der angestammten Tätigkeit weiter arbeite, was aber einen Wohnsitz in Liechtenstein voraussetze, da er jederzeit einsatzbereit sein müsse und deshalb ein sehr kurzer Arbeitsweg unbedingt erforderlich sei. Aufgrund des Schreibens des Arbeitgebers des Bf ergebe sich, dass der Bf als Grenzgänger zwar mit einer Verlagerung des Geschäftsgebietes rechnen müsse, nicht jedoch mit einem Verlust der Anstellung. Im übrigen seien beim Arbeitgeber des Bf mit zwei Ausnahmen lediglich Grenzgänger beschäftigt. Dies lasse darauf schliessen, dass der Arbeitgeber nur sehr bedingt auf inländische Arbeitskräfte angewiesen sei, so dass die berufliche Situation des Bf keine Ausnahme erfordere.
4.5. Dem Vorbringen des Bf, der Grundsatzbeschluss der Regierung vom 06.05.1998 sei nicht anwendbar, sei entgegenzuhalten, dass dieser B lediglich Art 17 Abs 2 ANAG präzisiere.
5. Gegen diese E der VBI erhob der Bf mit Datum vom 23.01.1999 Verfassungsbeschwerde an den StGH. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Gleichheitsgebots gem Art 31 LV sowie von Art 8 EMRK betreffend die Achtung des Privat- und Familienlebens. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass der Bf durch die angefochtene E in seinen verfassungsmässigen und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; die angefochtene E sei aufzuheben und an die VBI zurückzuverweisen. Allenfalls seien der Regierungsbeschluss RA 97/3353-2524 sowie Art 17 Abs 2 ANAG, soweit diese Bestimmung gem Kundmachung durch LGB1 1992/63 in Liechtenstein Rechtswirkung entfalte, als verfassungswidrig aufzuheben. Weiters sei eine öffentliche Sitzung anzuberaumen und dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Bf aufzuerlegen. Schliesslich wird beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung sowie dem Bf rückwirkend ab Verfahrenseinleitung die unentgeltliche Verfahrenshilfe zu gewähren. Begründet wird die Beschwerde im wesentlichen wie folgt:
5.1. Aus der Sachverhaltsdarstellung der VBI gehe hervor, dass dem Bf eine Bewilligung mit Gültigkeit bis zum 15.05.2005 ausgestellt worden sei. Für die belangte Behörde sei aber ebenfalls entscheidend, dass die Ehe des Bf mit U vom 17.10.1997 gerichtlich getrennt worden sei und der Bf seit 01.11.1997 von ihr getrennt wohne. Dies genüge offensichtlich in allen Instanzen zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Bf und zur Bestätigung von dessen Wegweisung.
Rechtlich habe die VBI die Regierungsentscheidung unter Hinweis auf Weisungen zur Ausländergesetzgebung des Bundesamtes für Ausländerfragen sowie auf den Grundsatzbeschluss der Regierung vom 26.05.1998 geschützt. Gemäss StGH-E 1996/1 und 2 seien auch Verwaltungsverordnungen im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen, wenn sie nicht ausschliesslich an die Dienststellen der Landesverwaltung gerichtet seien. Entsprechend sei klar, dass der Grundsatzbeschluss der Regierung von 26.05.1998 Aussenwirkung entfalte. Er richte sich an liechtensteinische Ehegatten, die mit Ausländern bzw Ausländerinnen verheiratet seien. Mangels Veröffentlichung dieses Grundsatzbeschlusses gem Art 3 lit h des KmG, LGBl 1985/41, sei dieser B für den gegenständlichen Fall unbeachtlich, da verfassungswidrig. Er müsse daher aufgehoben werden. Inwiefern in der von der VBI zitierten StGH-Entscheidung 1998/1 der Umstand berücksichtigt worden sei, dass jener Grundsatzbeschluss der Regierung nicht veröffentlicht worden sei, könne der Bf nicht beurteilen.
5.2. Im weiteren sei die unterschiedliche Regelung des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehegatten eines Staatsbürgers gem Art 7 ANAG sowie die entsprechende Regelung für den Ehegatten eines im Lande lebenden Ausländers gem Art 17 Abs 2 ANAG gleichheitswidrig. Während nach Art 7 ANAG dieser Anspruch lediglich bei einem Ausweisungsgrund erlösche, bestehe der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gem Art 17 Abs 2 ANAG nur so lange, als die Ehegatten zusammen wohnten.
5.3. Vor allem trete diese Ungleichbehandlung im Fall der Ehetrennung, wie im vorliegenden Fall, krass zu Tage. Bekanntlich bleibe bei der Ehetrennung nach liechtensteinischem Recht das Eheband nach wie vor bestehen. Gemäss EheG könnten die Ehegatten innerhalb der Trennungsfrist durch einfache schriftliche Erklärung dem LG mitteilen, dass sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufnähmen. Auch umfasse die Aufteilung der Rentenberechtigungsgrundlagen zwischen Ehegatten gem Art 63octies AHVG den gesamten Zeitraum der Ehe bis zum letzten Kalenderjahr vor der Scheidung.
Die Regelung in Art 17 Abs 2 ANAG mache die im EheG angeführten Intentionen, einer zerrütteten Ehe noch Heilungschancen einzuräumen, illusorisch. Der Bf habe sich dem liechtensteinischen Ehetrennungsverfahren unterworfen und müsse auch faktisch und rechtlich jegliche Möglichkeit eingeräumt erhalten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, die das EheG vorsehe. Eine Schlechterbehandlung gegenüber einer Liechtensteinerin aufgrund der Tatsache, dass seine (getrennte) Frau Österreicherin mit Niederlassungsbewilligung sei, verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gem Art 31 LV und sei zudem EWR-widrig.
5.4. Hinsichtlich des ebenfalls gerügten Art 8 EMRK habe Liechtenstein zwar einen Vorbehalt im Hinblick auf fremdenpolizeiliche Bestimmungen gemacht. Dies dürfe aber nicht bedeuten, dass der Bf ungleich behandelt werden dürfe. Die Wegweisung sei iS von Art 8 Abs 2 EMRK auch nicht statthaft, da weder die nationale Sicherheit Liechtensteins noch die öffentliche Ruhe und Ordnung, geschweige denn das öffentliche Wohl des Landes gefährdet seien. Auch die übrigen Eingriffsgründe seien nicht gegeben. Art 17 Abs 2 ANAG widerspreche Art 8 EMRK klar.
5.5. Die VBI habe im vorliegenden Verfahren auch den Anspruch des Bf auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich immer darauf berufen habe, dass es unsicher sei, dass er als Tscheche überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich bekomme. Mit einer Rückkehr in die Tschechei habe er keine Zukunft. Trotz entsprechendem Antrag sei jedoch keine mündliche VBI- Verhandlung anberaumt worden. Die VBI verweise darauf, dass der Bf mit einer Verlagerung des Beschäftigungsgebietes rechnen müsse, jedoch nicht mit dem Verlust der Anstellung. Auf den Umstand, dass er wahrscheinlich gar nicht als Grenzgänger arbeiten könne, weil er als tschechischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Österreich habe, gehe die VBI mit keinem Wort ein.
6. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete die VBI mit Datum vom 25.08.1999 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragt und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Entgegen den Beschwerdevorbringen stütze sich die VBI in der angefochtenen E nicht nur auf die Weisungen zur Ausländergesetzgebung des Bundesamtes für Ausländerfragen sowie auf den Grundsatzbeschluss der Regierung vom 26.05.1998, sondern auch ausdrücklich auf Art 20 Abs 1 lit b BVO-EWR sowie insbesondere auch auf Art 4 ANAG. Die VBI führe auch ausdrücklich aus, dass der Zweck des Aufenthalts des Bf dahin gefallen sei, weshalb die Aufenthaltsbewilligung gem Art 9 Abs 2 lit b erster Halbsatz ANAG zu widerrufen gewesen sei. Dies sei die eigentliche Rechtsgrundlage der angefochtenen VBI-E und die erwähnten Weisungen des Bundesamtes und der Grundsatzbeschluss der Regierung seien lediglich Richtlinien, um das freie behördliche Ermessen gem Art 4 ANAG dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss zu handhaben.
6.2. Es sei auch nicht richtig, dass Ehegatten liechtensteinischer Staatsangehöriger anders behandelt würden als Ehegatten von Ausländern. Bei einer Trennung werde die Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten in jedem Fall widerrufen. Dabei werde auf die faktische Trennung und nicht auf die rechtliche Ehetrennung oder gar Ehescheidung abgestellt. Allerdings sei es für die fremdenpolizeilichen Behörden in der Praxis schwierig, von faktischen Trennungen Kenntnis zu erhalten, was daher meist erst in Zusammenhang mit der gerichtlichen Ehetrennung der Fall sei. Wenn die Ehe nicht geschieden sei und die Ehegatten wieder zusammenzögen, würde dem ausländischen Ehegatten wiederum die Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein zum Zweck des Wohnens beim Ehegatten erteilt.
6.3. Das Argument, der Bf erhalte in Österreich keine Aufenthaltsbewilligung und müsse in die Tschechei zurückkehren, sei rechtlich nicht relevant. Vielmehr sei wesentlich, wie lange sich der Ausländer, dessen Aufenthaltszweck dahingefallen sei, bisher in Liechtenstein aufgehalten habe. Es liege geradezu in der Natur der Sache, dass ein Ausländer, dessen Aufenthaltsbewilligung widerrufen werde, seine Arbeitsstelle in der Regel in Liechtenstein aufgeben müsse.
7.-11. ...
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene E der VBI ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2. Im Rahmen seiner Verfassungbeschwerde macht der Bf geltend, dass er durch die angefochtene VBI-E in seinen grundrechtlichen Ansprüchen auf rechtsgleiche Behandlung gem Art 31 Abs 1 LV sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK verletzt sei.
2.1. Die Rüge hinsichtlich Art 8 EMRK ist offensichtlich unbegründet, da nach wie vor ein liechtensteinischer Vorbehalt betreffend die Achtung des Familienlebens von Ausländern besteht (s den liechtensteinischen Vorbehalt Nr 5 zur EMRK, LGBl 1982/60). Zudem wäre der Geltungsbereich von Art 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht berührt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt nämlich in aller Regel voraus, dass die Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Eine faktische Trennung und erst recht eine gerichtliche Trennung oder Scheidung vereitelt von vornherein die Berufung auf dieses EMRK-Grundrecht (s Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] Zürich, 1993, S 328, Rz 559). Im vorliegenden Fall wurde die Ehe des Bf mit U des LG vom 16.10.1997 gerichtlich getrennt. Eine aufrechte Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art 8 EMRK liegt deshalb im Beschwerdefall nicht vor (ebenso StGH 1998/42, Erw 3).
Es ist im folgenden somit nur noch zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichheitsgebots gem Art 31 Abs 1 LV vorliegt.
3. Der Bf rügt, dass die unterschiedliche fremdenpolizeiliche Stellung des ausländischen Gatten eines liechtensteinischen Staatsangehörigen und eines Ausländers in Art 7 und in Art 17 Abs 2 ANAG gegen den Gleichheitsgrundsatz von Art 31 Abs 1 LV verstosse.
3.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass der StGH nicht befugt ist zu überprüfen, ob ein aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung in Liechtenstein anwendbarer schweizerischer Erlass im Einklang mit der Landesverfassung steht. Nach ständiger Praxis überprüft der StGH nur die verfassungskonforme Kundmachung solcher Erlasse in Liechtenstein (s StGH 1981/18, LES 1983, 39 [41 Erw 2.a]; siehe hierzu auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des StGH, LPS Bd 27, Vaduz 1999, S 212 f). Das schweizerische Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer vom 26.03 1931 (kundgemacht in LGBl 1997/157 bzw 1998/99) ist in Liechtenstein aufgrund der bilateralen Vereinbarung vom 06.11.1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (LGBl 1963/39) anwendbar, wobei sich diese Vereinbarung ihrerseits auf Art 33 des Zollanschlussvertrages stützt. Eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Art 17 Abs 2 ANAG ist folglich von vornherein unzulässig.
3.2. Auch wenn es sich bei Art 17 Abs 2 ANAG um eine vom StGH überprüfbare Gesetzesnorm handeln würde, wäre für den Bf im übrigen nichts zu gewinnen. Der StGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Tätigkeit des Gesetzgebers das Gleichheitsgebot in der Regel mit dem Willkürverbot zusammenfallt. Denn die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleichzubehandelnde Sachverhalte bzw Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (s StGH 1997/34, Erw 3.2, LES 1999, 67 [69 f Erw 3.2]. sowie StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267 Erw 2] mit Verweis auf Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S 62 f). Allerdings hat der StGH kürzlich festgehalten, dass ein über die Willkürprüfung hinausgehender strenger Massstab abgesehen von gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot gem Art 31 Abs 2 LV wohl auch generell bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen anzuwenden sei (StGH 1998/2, Erw 2.2. mit Verweis auf BGE 106 Ib 188 sowie auf Walter Kälin, Ausländerdiskriminierung, in Bernhard Ehrenzeller et al [Hrsg]. Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998, S 56l [568 f]). Die fremdenpolizeiliche Privilegierung von liechtensteinischen Staatsangehörigen und deren Angehörigen gegenüber Ausländern stellt jedoch keine solche Diskriminierung dar, sofern sie sich nicht zusätzlich auf eine verpönte Unterscheidung nach Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder Sprache abstützt (s Walter Kälin, aaO, S 574 f). Da eine solche diskriminierende Differenzierung in Art 17 Abs 2 ANAG nicht erfolgt, wäre im vorliegenden Fall die vom StGH in der erwähnten E in Aussicht gestellte freie Prüfung nicht angezeigt, sondern es wäre mit einer blossen Vertretbarkeitsprüfung iS des Willkürverbotes auszukommen. Im Lichte dieses groben Prüfungsrasters erschiene es jedoch als durchaus zulässig, getrennt lebende ausländische Ehegatten von liechtensteinischen Staatsangehörigen insoweit zu privilegieren, als die Trennung anders als bei ausländischen Ehegatten von Ausländern nicht als Ausweisungsgrund qualifiziert würde. Nun führt die VBI in ihrer Gegenäusserung aber zu Recht aus, dass in der Praxis auch Ehegatten eines liechtensteinischen Staatsangehörigen bei einer Trennung ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren, wenn letztere nur zum Zwecke des Aufenthaltes beim Ehepartner erteilt wurde. Insoweit liegt in der Praxis folglich gar keine Ungleichbehandlung des Bf vor. Jedenfalls müsste aufgrund dieser Erwägungen selbst bei Zulässigkeit einer materiellen Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art 17 Abs 2 ANAG das Ergebnis negativ ausfallen.
3.3. Schliesslich ist in der Qualifikation von EWR-Ausländern als Ausländer iS von Art 17 Abs 2 ANAG auch kein Verstoss gegen EWR-Recht zu sehen, da die Gleichbehandlung von EWR-Bürgern im Bereich des Fremdenpolizeirechts durch die Anrufung der Schutzklausel gem Art 112 EWRA bis auf weiteres ausgesetzt ist (ausführlich hierzu nunmehr die beiden StGH-E 1998/56 und 1999/14).
4. Der Bf führt in diesem Zusammenhang auch aus, dass die Regelung der fremdenpolizeilichen Trennungsfolgen in Art 7 ANAG im Widerspruch sowohl zum Ehe- als auch zum AHV-Gesetz stehe. Auch der StGH hat schon ein beträchtliches Spannungsverhältnis zwischen dem Fremdenpolizeirecht und der Dreijahresfrist zwischen Trennung und Scheidung gem Art 75 EheG konstatiert (s StGH 1998/42, Erw 6). Immerhin ist das EheG inzwischen novelliert und die Dreijahresfrist gestrichen worden. Als Übergangsregelung können nach altem Recht getrennte Parteien unabhängig von der Dauer der gerichtlichen Trennung jederzeit gemeinsam die Scheidung beantragen (§ 1 Abs 1 der Übergangsbestimmungen zur Ehegesetznovelle LGB1 1999/28). Damit hat die Dreijahresfrist heute auch für altrechtlich getrennte Ehen nur noch eine sehr beschränkte Bedeutung. Im übrigen erfordert das alte Eherecht keineswegs, dass der allfälligen Rettung einer getrennten, aber noch nicht geschiedenen Ehe Priorität vor den in Art 17 Abs 2 iVm Art 16 ANAG bzw dem Grundsatzbeschluss der Regierung vom 26.05.1998 festgehaltenen Entscheidungskriterien hätte gegeben werden müssen. Nachdem die VBI die Nichtgewährung einer Aufenthaltsbewilligung mit der kurzen Dauer des Aufenthaltes des Bf in Liechtenstein sowie mit der Möglichkeit der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit auch mit einer blossen Grenzgängerbewilligung begründet hat, ist nicht ersichtlich, dass sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat.
5. Der Bf macht weiters geltend, dass der erwähnte Grundsatzbeschluss der Regierung eine Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung darstelle, welche gem StGH 1996/1 und 2 mangels Kundmachung verfassungswidrig sei. Dem ist mit der VBI entgegenzuhalten, dass ein solcher Grundsatzbeschluss nicht als Verwaltungsverordnung iS von Art 3 lit h des KmG (LGB1 1985/41) zu qualifizieren ist, da dieser lediglich den in Art 17 Abs 2 ANAG gegebenen Ermessensspielraum näher präzisiert. Eine solche Präzisierung ist durchaus sinnvoll, um die im Lichte von Art 31 Abs 1 LV erforderliche Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle zu gewährleisten. Der StGH hat dies für das Fremdenpolizeirecht auch schon ausdrücklich als zulässig qualifiziert (StGH 1985/1, LES 1986, 108 [111 f Erw 8]). In der vom Bf angeführten StGH-E 1996/1 und 2 geht es dagegen nicht bloss um die Konkretisierung eines gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraumes durch einen Grundsatzbeschluss der Regierung, sondern um die weder durch Gesetz noch durch VO abgedeckte Aufstellung von Zulassungskriterien für die Ausübung des Dolmetscherberufes (StGH 1996/l und 2, LES 1998, 123 [124 f Erw 2.2 ff]).
6. Der Bf macht schliesslich noch geltend, dass er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu zu äussern, dass er als Tscheche womöglich keine Aufenthaltsbewilligung in Österreich als Voraussetzung für die Arbeitstätigkeit in Liechtenstein als Grenzgänger erhalte.
Dieser Grundrechtsrüge ist entgegenzuhalten, dass der Bf das entsprechende Vorbringen ohne weiteres auch im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerde an die VBI hätte machen können. Jedenfalls bedurfte es keiner mündlichen Anhörung des Bf, zumal ein grundrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer mündlichen VBI-Verhandlung nur ausnahmsweise gegeben ist (s hierzu StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152])
7. Da der Bf mit keiner seiner Grundrechtsrügen durchgedrungen ist, war seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge gegeben.
8. ...