StGH 1999/29
§§ 140 Abs 3, 4, 141, 239 Abs 2, 240 StPO Willkürverbot; Art 33, 43 LV
Sehen die Spezialnormen §§ 140 und 141 StPO des strafprozessualen Zwischenverfahrens der Haftprüfung die Möglichkeit einer Revisionsbeschwerde der StA gegen den B des OG nicht vor, kann eine solche auch nicht unter Bezug auf Art 43 LV aus den allgemeinen Beschwerderegeln §§ 238 ff, im besonderen aus § 240 Z 4 StPO abgeleitet werden.
Das nach Art 43 LV im Zweifel stets gewährleistete Grundrecht der Beschwerdeführung ist in den verfahrensrechtlichen Ausführungen dieses Rechtes zwangsläufig ein ausschliesslich den Privaten und nicht den Behörden vorbehaltenes Rechtsgut. Da von einer Gleichstellung des Staates in seiner Funktion als Ankläger und des einzelnen Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren im Grundrecht der Beschwerdeführung keine Rede sein kann, wird insoweit auch nicht das Recht der Anklagebehörde auf Waffengleichheit verletzt.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch den B des OGH 2 Ur 84/99-47 vom 08.07.1999 in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtenen B des OGH vom 08.07.1999, 2 Ur 84/99-47 wird aufgehoben und die Sache an den OGH zur neuerlichen E in Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückverwiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land. Die Landeskassa hat dem Bf die mit CHF 1858.- bestimmten Vertretungskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
Gegen den B des OGH 2 Ur 84/99-47 vom 08.07.1999 richtet sich die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte: Mit dem angefochtenen B gibt der OGH in der Strafsache wegen Verdachtes der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, der Untreue nach § 153 StGB, der Urkundenfälschung nach § 223 StGB sowie der Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 288 StGB gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Bf der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, hebt den B des OG 2 Ur 99.00084-35 vom 23.06.1999, womit die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aufgehoben wurde, auf und ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs Z 3 StPO an.
Der OGH legt dem Beschluss, soweit vorliegend relevant, folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte befinde sich im Zuge der gegen ihn geführten Voruntersuchung seit dem 17.05.1999 in Un-tersuchungshaft. Die Untersuchungshaft war ursprünglich wegen Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 Z 2 und 3 StPO verhängt worden.
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den B des Untersuchungsrichters vom 17.05.1999 auf Verhängung der Untersuchungshaft wurde vom Präsidenten des OG mit B vom 28.05.1999 abgewiesen und das Fortdauern der Untersuchungshaft aus dem Haftgrunde der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 StPO angeordnet.
Der gegen diesen B des Präsidenten des OG erhobenen Beschwerde des Beschuldigten habe das OG als Kollegium mit B vom 23.06.1999 Folge gegeben und die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aufgehoben. Das OG habe zwar den dringenden Tatverdacht für gegeben angesehen, nicht aber den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. In der Rechtsmittelbelehrung habe das OG ausgeführt, dass gegen diesen B die binnen 14 Tagen ab Zustellung zu erhebende Revisionsbeschwerde an den OGH zulässig sei. Die gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft gerichtete Revisionsbeschwerde habe aufschiebende Wirkung, wenn sie sofort angemeldet und binnen drei Tagen ausgeführt werde (§ 140 Abs 4 StPO).
Die E über die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde der StA begründet der Oberste Gerichtshof:
In Entsprechung dieser Rechtsmittelbelehrung habe nun die StA Revisionsbeschwerde gegen den B des OG an den OGH erhoben. Unter Geltendmachung von Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit werde beantragt, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 StPO fortzudauern hätte. In seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde bezweifelte der Beschuldigte zunächst überhaupt die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde. Vor einem meri-torischen Eingehen auf die Revisionsbeschwerde war daher zunächst deren Zulässigkeit abzuklären. Gemäss § 239 Abs 2 StPO seien ua Beschwerden gegen die Verhaftung, Verlängerung der Haft, gegen ungebührliche Behandlung des Verhafteten oder gegen die Aufhebung der Haft vom Obergerichtspräsidenten als Einzelrichter zu erledigen; falls sich die Personen mit der E des Präsidenten des OG nicht zufrieden gäben, könnten sie verlangen, dass das OG als Kollegium über ihre Beschwerden entscheide. § 240 StPO besage nun, dass gegen die E des OG der E des OGH in folgenden Fällen angerufen werden könne:
1). Von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
2). von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen werde;
3). von allen Personen, welche durch eine Verfügung nach §§ 52 und 96 Abs 2 betroffen würden, und
4). in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den OGH ausgeschlossen sei.
Im vorliegenden Fall wäre sohin die Revisionsbeschwerde iS der Z 4 des § 240 StPO nur dann zulässig, wenn die Beschwerde an den OGH nicht ausgeschlossen sei. Ein solcher Rechtsmittelausschluss ergäbe sich nach § 238 Abs 3 StPO, der aber hier nicht zum Tragen komme, da das OG als Kollegium eine andere E gefällt habe als der Haftprüfungsrichter. Ein weiterer Rechtsmittelausschluss, der im gegenständlichen Fall in Betracht käme, sei der StPO nicht zu entnehmen, auch nicht nach den §§ 140 Abs 3 und 4, 141 StPO, wie der Beschuldigte vermeine. Diese gesetzlichen Bestimmungen sagen zwar nichts über eine Beschwerdemöglichkeit an den OGH aus, enthalten aber auch keineswegs einen Ausschluss einer solchen Beschwerde, lassen also die Weiterziehungsmöglichkeit zum OGH offen. Diese ergebe sich also aus § 240 Abs 4 StPO. Das entspreche auch der aus dem Art 43 der Liechtensteinischen Landesverfassung abgeleiteten Regel, wonach "im Zweifel" (der hier keineswegs gegeben sei) über einen Rechtsmittelausschluss die Rechtsmittelmöglichkeit bejaht werden müsse. Der vom Beschuldigten angestellte Vergleich mit der österreichischen Strafprozessordnung, wonach ein Rechtsmittel gegen eine E des in Haftsachen zuständigen Oberlandesgerichtes zum OGH nicht ergriffen werden könne, sei schon deshalb nicht möglich, da in Österreich in Strafsachen nur zwei Instanzen bestünden, während in Liechtenstein ein 3-Instanzen-Zug gegeben sei. Auch die vom Beschuldigten bemängelte Rechtsmittelbelehrung des OG sei nicht zu beanstanden, da sie sich in durchaus zulässiger Analogie aus § 140 Abs 4 StPO ableiten lasse. Da sich sohin die von der StA ergriffene Revisionsbeschwerde als zulässig und auch rechtzeitig erweise, habe der OGH in deren meritorische Behandlung einzutreten.
Gegen diesen B des OGH erhebt der Bf mit Datum vom 21. Juli 1999 Verfassungsbeschwerde an den StGH und macht die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, im besonderen des Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 31 LV), den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 33 LV) sowie der Rechte auf Freiheit und Sicherheit (Art 5 EMRK) und der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK) geltend und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den B des OGH als verfassungswidrig aufzuheben und den B des OG wiederherzustellen, in eventu dem OGH die neuerliche E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH aufzutragen und die Verfahrenskosten zuzusprechen. Die Beschwerde begründet, soweit vorliegend relevant, im einzelnen:
Verletzung des Bf in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 31 LV) und in seinem Recht auf gesetzlichen Richter (Art 33 LV).
Im vorliegenden Fall habe der OGH die liechtensteinische Strafprozessordnung in einer solch willkürlichen Weise angewandt, dass diese mit Gesetzlosigkeit gleich zu setzen sei. Insbesondere habe der OGH über eine -in der liechtensteinischen Strafprozessordnung gar nicht vorgesehenen und auch nicht zugelassenen - Revisionsbeschwerde der StA die E des OG, mit welcher die Untersuchungshaft über den Bf aufgehoben wurde, abgeändert und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und darüberhinaus - wiederum entgegen den Bestimmungen der liechtensteinischen Strafprozessordnung - der Revisionsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Wie bereits in der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde ausgeführt, sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung des OG gemäss der liechtensteinischen Strafprozessordnung in Haftsachen ein Rechtsmittelzug an den OGH nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung könne aber ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht eröffnen. Somit könne also nicht allein die - unrichtige - Rechtsmittelbelehrung des OG die StA dazu berechtigen, eine Revisionsbeschwerde gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft über den Bf an den OGH zu ergreifen. Im Hinblick auf die Rechtsmittelmöglichkeit in Haftsachen sei die liechtensteinische Strafprozessordnung eindeutig. Wie der OGH im angefochtenen B selbst ausführe, sei in Liechtenstein ein 3- Instanzenzug gegeben. Diese drei Instanzen seien: I. Instanz: Untersuchungsrichter des LG Vaduz; II. Instanz: Präsident des Obergerichtes; III. Instanz: OG als Kollegium. Nachdem der OGH nunmehr selbst im angefochtenen B ausführe, dass lediglich ein 3-Instanzenzug vorgesehen sei, sei nicht nachvollziehbar, wie er zum Schluss komme, dass er nach Erschöpfung dieser drei Instanzen nochmals über die Rechtmässigkeit des Beschlusses der III. Instanz zur E befugt sein solle. Allein schon daraus ergebe sich, dass der Weiterzug der Haftsache vom OG als Kollegium an den OGH als IV. Instanz willkürlich anzusehen sei. Die E des OGH sei daher aufzuheben und die E des OG als Kollegium als letzte und dritte Instanz in Haftsachen wieder herzustellen. Dies ergebe sich auch aus den Bestimmungen der StPO mit aller Deutlichkeit von selbst: Wie der Bf bereits in der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der StA vorgebracht habe, stehe gem § 140 Abs 3 StPO gegen den B des Präsidenten des OG der StA und dem Beschuldigten die Beschwerde an das OG als Kollegium offen. Gemäss § 140 Abs 4 StPO sei diese Beschwerde binnen 14 Tagen nach Verkündung des Beschlusses beim LG Vaduz einzubringen. Somit werde schon allein aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 140 Abs 3 und Abs 4 klar, dass gegen den B des OG als Kollegium überhaupt kein weiteres Rechtsmittel an den OGH zustehe. Dies werde auch nochmals durch § 14l StPO ausdrücklich klargestellt, da dieser kein Rechtsmittel gegen die E des OG als Kollegium vorsehe. Auch aus § 240 StPO ergebe sich, dass die gegenständliche Revisionsbeschwerde gegen den angefochtenen B des OG nicht zulässig sei. Gemäss § 240 Abs 4 StPO sei in allen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den OGH ausgeschlossen sei, ein Rechtsmittel gegen die E des OG an den OGH zulässig. Nachdem, wie bereits ausgeführt, weder nach § 140 StPO noch nach § 14l StPO ein Rechtsmittel gegen die E des OG als Kollegium vorgesehen sei, ergebe sich e contario, dass eben ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des OG als Kollegium in Haftsachen ausgeschlossen sei und somit keine Beschwerde an den OGH erhoben werden könne. Nachdem die §§ 140 und 14l StPO aus der österreichischen Strafprozessordnung rezipiert seien (nämlich aus den §§ 195 und 196 öStPO in Fassung Strafprozessordnung 1975 BGBl Nr 273/1971), könne diesbezüglich auf die (damals in Kraft stehende) österreichische Strafprozessordnung verwiesen werden. Ein Rechtsmittel gegen das in Haftsachen in letzter Instanz zuständige Oberlandesgericht (vergleichbar mit dem OG als Kollegium) sei nicht vorgesehen gewesen. Auch in der österreichischen Strafprozessordnung nach der Novelle des Strafprozessänderungsgesetzes 1993 sei in Haftsachen - ausgenommen der Grundrechtsbeschwerde (gegen Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft) - kein Rechtsmittelzug an den OGH vorgesehen. Entgegen der Ansicht des OGH könne daher sehr wohl ein Vergleich mit der österreichischen Strafprozessordnung angestellt werden, dies jedoch - wie der Bf bereits auf S 3 seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der StA ausgeführt habe - zur Rechtslage der österreichischen Strafprozessordnung vor der Novelle des Strafprozessänderungsgesetzes 1993. Allerdings sei auch vor dieser Novelle kein Rechtsmittelzug an den OGH in Haftsachen vorgesehen gewesen. Konsequenterweise habe demnach der österreichische Gesetzgeber in § 16 StPO bestimmt, dass der OGH über alle in dieser Strafprozessordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden nach Massgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen U der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden habe. Ein Rechtsmittelzug an den OGH in Haftsachen sei nicht zulässig. Demgegenüber bestimme die liechtensteinische Strafprozessordnung in § 17, dass der OGH über Revisionen und Beschwerden gegen U und Beschlüsse des OG entscheide. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergebe sich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO über die Zuständigkeit der Gerichte sich unter strikter Beachtung der durch das liechtensteinische GOG vorgegebenen Gerichtsorganisation an den §§ 8 bis 16 der österreichischen StPO orientiere. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass auch die liechtensteinische Strafprozessordnung nicht in Haftsachen einen 4-Instanzenzug, sondern lediglich - gemäss der damaligen österreichischen Regelung der Strafprozessordnung - einen 3-Instanzenzug vorsehen wollte. Auch aus diesen Gründen erscheine die E des OGH als willkürlich und sei daher aufzuheben. Auch die vom OGH herangezogene Regel des Art 43 der Landesverfassung, wonach "im Zweifel" über einen Rechtsmittelausschluss die Rechtsmittelmöglichkeit bejaht werden müsse, könne den verfehlten Rechtsstandpunkt des OGH nicht stützen. Richtig sei, dass Art 43 der liechtensteinischen Landesverfassung das Recht der Beschwerdeführung gewährleisten wolle. Der OGH übersehe jedoch, dass Art 43 der liechtensteinischen Landesverfassung nur den Schutz der Landesangehörigen, somit der Landesbürger des F Liechtenstein, nicht aber öffentliche Behörden, wie etwa die StA, schützen wolle. Darüber hinaus ende das von Art 43 Landesverfassung gewährleistete Beschwerderecht dort, wo ein Gesetz selbst ein Rechtsmittelzug beschränke. Der Rechtsmittelzug in Haftsachen sei durch die einschlägigen Bestimmungen der liechtensteinischen Strafprozessordnung ohne Zweifel in Haftsachen beim OG als Kollegium als letzte Instanz beschränkt. Auch hinsichtlich der vom OGH bejahten aufschiebenden Wirkung einer eingebrachten Revisionsbeschwerde sei darauf hinzuweisen, dass diese nach der liechtensteinischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei. Somit könne der OGH nicht entgegen dem klaren Wortlaut der liechtensteinischen Strafprozessordnung eine solche aufschiebende Wirkung in Analogie herstellen. Auch dieszüglich sei die E des OGH als willkürlich anzusehen und daher aufzuheben. Darüber hinaus sei der Bf in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf einen ordentlichen Richter verletzt. Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter sei nämlich auch als verletzt anzusehen, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine E treffe. Dies insbesondere deshalb, da der B über die Fortdauer der Untersuchungshaft von einem Gericht gefällt worden sei, das zu dieser E aufgrund der Bestimmungen der Strafprozessordnung gar nicht zuständig und nicht befugt gewesen sei. Die Verfassungsbestimmung vermittle den Einzelnen einen individuellen Anspruch auf den ordentlichen Richter. Diese subjektive Rechtsposition setze die Existenz einer gesetzlich normierten Zuständigkeitsordnung voraus. Diese gesetzliche Zuständigkeitsordnung ergebe sich aus der Strafprozessordnung, wonach in Haftsachen das OG als Kollegium als dritte und letzte Instanz zu entscheiden habe und somit für eine Entscheidungskompetenz des OGH in Haftsachen kein Raum sei.
Der OGH erstattet zur Beschwerde die Äusserung vom 22. September 1999:
Auf eine ausführliche Gegenäusserung seitens des OGH werde verzichtet. Bemerkt werde jedoch, dass es im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zum OGH nach Ansicht des OGH nicht darum gehe, wieviele Instanzen in Anspruch genommen worden seien (die Anzahl der Instanzen spiele weder in der StPO noch in der Liechtensteinischen Landesverfassung eine Rolle), sondern darum, ob ein Rechtsmittel zum OGH ausgeschlossen sei. Da dies nicht der Fall sei (§ 240 Z 4 StPO), erachte der OGH die Revisionsbeschwerde der StA für zulässig. Auch im Geiste des Art 43 der Liechtensteinischen Landesverfassung sei die Rechtsmittelzulässigkeit zu betrachten. Man denke sich den umgekehrten Fall: Das OG hätte die Untersuchungshaft verhängt und der Beschuldigte erhebe dagegen Revisionsbeschwerde zum OGH. Im Sinne des Art 43 LV wären die Bestimmungen der StPO zumindest im Zweifel (der nach Ansicht des OGH gar nicht gegeben sei) zugunsten des Beschuldigten auszulegen und daher die Rechtsmittelzulässigkeit zu bejahen. Dies müsste nach dem Grundsatz der Waffengleichheit auch für die StA Geltung haben. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden allenfalls gegen die Möglichkeit, den B des Präsidenten des OG beim Kollegium des OG anzufechten, nicht jedoch hinsichtlich der Weiterziehungs-möglichkeit zum OGH, da die Strafprozessordnung eine Bestimmung, wonach die Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen wäre, nicht enthalte. Ein solcher Ausschluss könne den Bestimmungen der §§ 140, 14l StPO nicht entnommen werden.
1. Der angefochtene B des OGH ist in letzter gerichtlicher Instanz ergangen. Auch wenn damit nur eine Zwischenentscheidung des behängenden Strafverfahrens getroffen ist, sind in den Rechtsfolgen der E auf Fortdauer der U-Haft die Beschwerdevoraussetzungen nach Art 23 StGHG gegeben. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht erhoben. Der StGH ist entscheidungszuständig und hat auf die Beschwerde einzutreten.
2. Zur E des OGH betreffend die Vorfrage der Zulässigkeit der von der StA an den OGH erhobenen Revisionsbeschwerde ist festzuhalten:
2.1. Das OG fügt seinem die U-Haft aufhebenden B vom 23. Juni 1999 unter Bezug auf § 140 Abs 4 StPO die Rechtsmittelbelehrung bei, dass gegen diesen B die binnen 14 Tagen ab Zustellung zu erhebende Revisionsbeschwerde an den OGH zulässig sei. Die gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft gerichtete Revisionsbeschwerde habe aufschiebende Wirkung, wenn sie sofort angemeldet und binnen drei Tagen ausgeführt werde.
Die StA erhebt in Entsprechung dieser Rechtsmittelbelehrung Revisionsbeschwerde, macht Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit geltend und beantragt auszusprechen, dass die Untersuchungshaft aus dem Grund der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 StPO fortzudauern habe.
In der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde führt der Bf aus, dass gegen die E des OG auf Beendigung der U-Haft keine Revisionsbeschwerde der StA zulässig sei.
2.2. Der OGH bejaht aus den im Sachverhalt im Detail wiedergegebenen Erwägungen, die Zulässigkeit der von der StA auf Grund der in zulässig erachteter Analogie aus § 140 Abs 4 StPO abgeleiteten und nicht zu beanstandenden Rechtsmittelbelehrung erhobenen Revisionsbeschwerde.
Der OGH folgert aus § 240 Abs 4 StPO, dass die Revisionsbeschwerde hier der StA nicht ausgeschlossen sei, der Ausschluss nach § 238 Abs 3 StPO komme hier nicht zum tragen, da das Kollegium des OG eine andere E gefällt habe als der Haftrichter. Die vom Beschuldigten für die Begründung des Ausschlusses der Revisionsbeschwerde der StA angezogenen Bestimmungen § 140 Abs 3 und 4 sowie § 14l StPO würden zwar nichts über eine Beschwerdemöglichkeit an den OGH besagen, enthielten jedoch auch keinen Ausschluss, liessen also den Weiterzug zum OGH offen. Dies entspreche auch dem Recht der Beschwerdeführung nach Art 43 der Landesverfassung. Dieses Argument wird in der Bemerkung zur Verfassungsbeschwerde damit bekräftigt, dass im Vergleich zum Umkehrfall, wenn das OG die Untersuchungshaft bestätigt hätte, dem Beschuldigten im Zweifel nach Art 43 LV die Revisionsbeschwerde offen stünde. Gleiches müsse nach dem Grundsatz der Waffengleichheit auch für die StA gelten. Allenfalls bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Möglichkeit, den B des Präsidenten des OG beim Kollegium anzufechten.
2.3. Die Verfassungsbeschwerde macht, wie gleichfalls im Sachverhalt wiedergegeben, vor allem im Vergleich zu den rezipierten einschlägigen Regelungen der öStPO, ergänzend zu den schon in der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde vorgebrachten Gründen geltend, dass schon die Rechtsmittelbelehrung des OG der gesetzlichen Grundlage entbehre und dass mit der Zulassung der Revisionsbeschwerde in der E über die Fortdauer der U-Haft durch den B des OGH die im einzelnen ausgeführten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erfolgt sei.
Die Inanspruchnahme einer im Gesetz nicht begründeten Revisionsentscheidung sei im besonderen das Willkürverbot (Art 31 LV) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 33 LV) verletzt. Die vom OGH zur Unterstützung seiner verfehlten Rechtsansicht der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde der StA angezogenen Regel des Art 43 LV betreffe nur den verfassungsmässigen Schutz der Beschwerdeführung der Bürger, nicht aber der öffentlichen Behörden wie hier der StA.
3. Zu den geltend gemachten Verletzungen des Willkürverbotes und des gesetzlichen Richters in der Zulassung der Revisionsmöglichkeit der StA und der hierüber in Anspruch genommenen E des OGH ist unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des StGH festzuhalten:
3.1. Nach der neueren Rechtsprechung des StGH hat das Willkürverbot die Funktion eines Auffangrechtes. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist, hat der StGH auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbotes vorliegt. Willkür ist aber nicht schon zu erblicken, wenn der StGH eine zu prüfende E unrichtig findet, sie sich jedoch auf vertretbare Gründe stützt. Verfassungswidrige Willkür liegt jedoch vor, wenn eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend oder ersichtlich gesetzwidrig ist.
Ist der StGH auch nicht als eine weitere Rechts- und Tatsacheninstanz berufen, hat er diesbezüglich angefochtene Entscheidungen in Anwendung dieses groben Rasters das Willkürverbot als eigenständig anerkanntes Grundrecht (StGH 1998/45) in seiner Funktion als gewissermassen letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht, eingehender auf Verfassungsmässigkeit zu prüfen (zuletzt zusammenfassend mit Literatur-Angaben StGH 1998/40 vom 23.11.1998).
3.2. Demzufolge ist die Prüfung der Rüge des qualifizierten Willkürverstosses der Verletzung des Gebotes des ordentlichen Richters (Art 33 LV) in der Einräumung der gesetzlich nicht vorgesehen Revisionsbeschwerde der StA nach der Rechtsmittelbelehrung des OG und der E hierüber durch den OGH angezeigt:
Nach Art 33 Abs 1 LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine E trifft, zum andern auch in dem Fall, als es eine ihm gesetzlich zugewiesene E ablehnt (StGH 1978/3, LES 1980,28; StGH 1998/29 vom 03.09.1998). Das Gebot des ordentlichen Richters ist auch verletzt, wenn auf Grund einer falschen Rechtsmittelbelehrung ein gesetzmässig nicht zulässiger Rechtszug eröffnet wird und eine E eines damit unzuständigen Gerichtes ergeht. Der weitere Rechtsmittelweg ist nämlich, von ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, aus Rechtsschutzgründen keinesfalls der Disposition des erkennenden Gerichtes anheimgestellt. Demzufolge hat also eine falsche Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Auswirkung auf den weiteren Lauf eines Verfahrens (StGH 1995/16, LES 1999, 137).
3.3. Das sich teilweise mit dem Anspruch auf den ordentlichen Richter überschneidende Grundrecht der Beschwerdeführung nach Art 43 LV gewährt Grundrechtsträgern, das sind im besonderen natürliche Personen, oder soweit dies "ihrem Wesen" entspricht juristischen Personen des Privatrechtes, als effektiven Rechtsschutz im Zweifel stets den Rechtszug "bis zur höchsten Stelle", sofern nicht eine verfassungskonforme gesetzliche Rechtsmittelbeschränkung entgegensteht (StGH 1988/20, LES 1989, 125; zuletzt zusammenfassend StGH 1998/29 vom 03.09.1999). Hingegen kann aus oder in Verbindung mit Art 43 LV eine nicht gesetzmässig ausdrücklich eingeräumte Revisionsmöglichkeit für die StA nicht abgeleitet werden, denn bei der StA handelt es sich nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt des öffentlichen Rechtes und ist nicht Grundrechtsträger (StGH 1998/55 vom 23.11.1998).
4. Unter Zugrundelegung dieser Kategorien der Willkürprüfung kommt der Beschwerde hinsichtlich der getroffenen E über die Vorfrage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde der StA Berechtigung zu:
4.1. Schon die auf § 140 Abs 4 StPO bezogene Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des OG die U-Haft zu beenden, räumt dem öffentlichen Ankläger die Revisionsbeschwerde an den OGH mit der bedingten Verfügung der aufschiebenden Wirkung ein. Die im Wortlaut in Analogie übernommenen Bestimmungen § 140 Abs 3 und 4 StPO beziehen sich nur auf den B des Präsidenten des OG bezüglich dessen Anfechtung zum Kollegium des OG.
4.2. Der OGH stelle denn auch zutreffend fest, dass weder in der vom OG angezogenen Bestimmung § 140 Abs 3 und 4 noch in dem den B des OG betreffenden § 141 StPO etwas über eine Revisionsmöglichkeit der StA an den OGH gesagt ist.
Der OGH hätte daher die nur in Analogie aus § 140 Abs 4 StPO abgeleitete Rechtsmittelbelehrung des OG im Kontext zu der den B des OG betreffenden besonderen Bestimmung § 14l StPO, in der wie festgestellt über eine Revision an den OGH nichts gesagt ist, hinsichtlich jener der StA eingehender zu prüfen gehabt und sie nicht nur als "nicht zu beanstanden" zugrundezulegen.
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann weder ein gesetzmässiges Rechtsmittel ausschliessen, noch wie im Anlassfall ein nicht begründetes oder zweifelhaftes einräumen (StGH 1978/1, LES 1980, 25).
4.3. Auch die vom OGH im Zusammenhalt mit §§ 140 und 141 StPO zitierten Bestimmungen §§ 239 und 240 stopp begründen keine Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde der StA gegenüber dem vom OG als dritter Entscheidungsinstanz getroffenen B auf Beendigung der U-Haft. Sehen die Spezialnormen §§ 140 und 141 StPO des strafprozessualen Zwischenverfahrens der Haftprüfung die Möglichkeit einer Revisionsbeschwerde der StA gegen den B des OG nicht vor, kann eine solche auch nicht unter Bezug auf Art 43 LV aus den allgemeinen Beschwerderegeln der §§ 238 ff, im besonderen aus § 240 Z 4 StPO abgeleitet werden.
4.4. Der Bezug des OGH auf Art 43 LV vermag gegenüber dem festgestellten Umstand, dass jedenfalls keine positive Bestimmung die Revisionsbeschwerde der StA einräumt, eine solche im Zweifel nicht zu begründen, da diese zu den Grundrechten zählende Verfassungsgewähr das Beschwerderecht der Bürger und nicht der staatlichen Behörden im Auge hat.
Es liegt in der Konsequenz dieses in Art 43 LV erweiterten individuellen Rechtsschutzes, dass bei dem vom OGH angezogenen Umkehrschluss, einem nach § 14l StPO durch einen B des OG beschwerten Beschuldigten, der Rechtszug an die höchste Stelle offen steht, auch wenn er in § 141 StPO nicht ausdrücklich eingeräumt, jedoch nicht durch eine Art 43 LV entsprechende gesetzliche Beschränkung ausgeschlossen ist.
Dieser Grundrechtsanspruch auf Beschwerdeführung des Art 43 LV ist denn auch in der übereinstimmenden Rechtsprechung des StGH wie des OGH anerkannt (StGH 1988/29, LES 1989, 125; StGH 1995/11, LES 1996, 1; StGH 1994/23, mit Verweis auf OGH A 20/84-90, LES 1987,66).
Sieht § 141 StPO eine Revisionsmöglichkeit gegen den Haftprüfungsbeschluss des OG nicht vor, könnte unter Berufung auf Art 43 LV nur der beschwerte Beschuldigte an die letzte Instanz gelangen, nicht jedoch der Ankläger. Das nach Art 43 LV im Zweifel stets gewährleistete Grundrecht der Beschwerdeführung ist in den verfahrensrechtlichen Ausführungen dieses Rechtes zwangsläufig als ein ausschliesslich den Bürgern (privaten Rechtsparteien) und nicht den Behörden vorbehaltenes Rechtsgut im Verfassungsrang begriffen (StGH 1981/10, LES 1982, 122: zit Stotter, Verfassung, E 19 zu Art 42; jüngst StGH 1998/55 vom 23.11.1998 und StGH 1999/4 vom 13-12.1999). Von einer Gleichstellung des Staates in seiner Funktion als Ankläger und des einzelnen Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren im Grundrecht der Beschwerdeführung nach Art 43 LV kann keine Rede sein (StGH 1994/19, LES 1997,73), insoweit kann im Grundrecht des Art 43 LV auch nicht wie der OGH vermeint das Recht der Anklagebehörde auf Waffengleichheit verletzt sein.
4.5. Es ist der Beschwerde darin zuzustimmen, dass besonders im Haftprüfungsverfahren im Hinblick auf den Grundsatz von § 138 StPO in Zweifelsfällen, bei den aus dem öst Recht übernommenen Bestimmungen der liechtensteinischen StPO sehr wohl die auch sonst in der Rechtsprechung zugrundegelegten Vergleiche zu Judikatur und Literatur der Ursprungsnormen vor allem dann für eine verfassungskonform willkürfreie Rechtsanwendung angezeigt ist, wenn die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde der Anklagebehörde zu Lasten des Beschuldigten zu prüfen ist.
4.6. Ist demnach ein zweifelsfreier Anspruch auf die Revisionsbeschwerde der StA gegen den B des OG auf Beendigung der U-Haft weder aus der in § 14l StPO ge-setzmässig nicht vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung, noch unter Bezug auf Art 43 LV begründet, ist schon in der E dieser Vorfrage eine Verletzung des Gebotes willkürfreier Rechtsanwendung (Art 31 LV) sowie in der Inanspruchnahme einer gesetzlich nicht begründeten Revisionsentscheidung ein Verstoss gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 33 LV) zu erblicken, so dass der Beschwerde Folge zu geben, der B aufzuheben und die Sache zur neuerlichen E in Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückzuverweisen war.
5. Mit der sohin entschiedenen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die zum meritorischen Entscheidungsteil geltend gemachten Beschwerdegründe.
Zum Antrag des Bf, den angefochtenen B aufzuheben und den B des OG auf Beendigung der U-Haft wieder herzustellen, bleibt anzumerken, dass über Verfassungsbeschwerden nur kassatorisch zu entscheiden ist und dem StGH nicht die Funktion einer weiteren Rechts- und Sachinstanz obliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191).
6. ...