StGH 1999/31
Art 2 lit f SVG Art 110 LV
Der Bereich des Strassenverkehrs gehört weder zum eigenen noch zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden. Die Gemeinden sind in diesem Bereich nicht autonom, da das Strassenverkehrsgesetz die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen abschliessend regelt.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf ist durch die angefochtene E der VBI des Fürstentums Liechtenstein vom 15.06.1999, VBI 1999/45, in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Bf ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten im Betrage von CHF 3575.88 bei sonstiger Exekution binnen vier Wochen zu ersetzen.
3. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
... [siehe Zusammenfassung in Erw 2 der Entscheidungsgründe]
1. Die E der VBI des Fürstentums Liechtenstein vom 15.06.1999, VBI 1999/45, welche mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochten wird, ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGH. Da nach ständiger Rechtsprechung des StGH die Gemeinden das Recht haben, gegen einzelne in ihre Autonomie eingreifende Verwaltungsakte oder E nach Erschöpfung des Instanzenzuges Verfassungsbeschwerde an den StGH zu erheben und die Beschwerde der Gemeinde Vaduz zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2. Mit ihrer E vom 15.06.1999 gab die VBI der Beschwerde des Beschwerdegegners M gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 06/08.04.1999 insoweit statt als sie diese E und die Verkehrsanordnung des Tiefbauamtes vom 20.02.1999 betreffend Verkehrsbeschränkungen für die Rathausgasse in Vaduz aufhob und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das Tiefbauamt zurückleitete. Die VBI war zwar der Auffassung, dass die vom Tiefbauamt für die Rathausgasse erlassene Verkehrsanordnung, wonach diese einem allgemeinen Fahrverbot unterliegt, jedoch für Gesellschaftswagen, nämlich Reisebusse und Postautos, geöffnet ist, grundsätzlich sinnvoll sei, erachtete jedoch den Umstand, dass nur die Anwohner des Städtle 4 und nicht auch die Anlieger, dh Geschäftsinhaber und Geschäftsbetreiber sowie Mitarbeiter dieser Geschäfte, vom generellen Fahrverbot durch die Rathausgasse ausgenommen seien, als nicht einsichtig. Zudem war die VBI der Auffassung, dass die Beschränkung des Güterumschlages auf der Vaduzer Parzelle Nr 775 bzw Städtle 4 auf die Zeit von 6.00 bis 10.00 unverhältnismässig sei, wenn den ganzen Tag über die Rathausgasse und das fortgesetzte Städtle, also um die Vaduzer Parzelle Nr 775 herum, bis zu 200 und mehr Busse verkehren dürften. Eine generelle Zulassung des Güterumschlages auf der Parzelle Nr 775 bzw Städtle 4 - so die VBI - bedeute auch keine Ungleichbehandlung der anderen Geschäftsinhaber im Städtle, Bereich Postgasse bis Rathaus, da angesichts der bis zu 200 Busse und mehr pro Tag, die im Städtle zwischen der Einmündung Rathausgasse ins Städtle und dem Adlerkreisel verkehren würden, in diesem Bereich nicht mehr von einer verkehrsfreien Zone gesprochen werden könne. Gleiches treffe auch für die Zugänglichkeit der Kundenparkplätze vor dem Gebäude Städtle 4 zu. Einige Kundenfahrzeuge, selbst wenn dies ein paar Dutzend pro Tag seien, würden den Verkehr durch die Rathausgasse und das Städtle nicht wesentlich erhöhen und zudem im bisher schon ziemlich regen Busverkehr nicht merklich auffallen. Die Zufahrt für Anwohner und Anlieger der Liegenschaft Vaduzer Parzelle Nr 775 bzw des Hauses Städtle 4, der darin betriebenen Ladenlokale, für deren Mitarbeiter und Kunden sowie für den Güterumschlag müsse daher zugelassen werden. Wie dies technisch zu erfolgen habe, insbesondere wie dies zu signalisieren sei, habe das Tiefbauamt erstinstanzlich zu entscheiden, weshalb die angefochtenen Regierungsentscheidung und die Verkehrsanordnung des Tiefbauamtes vom 20.02.1999 aufzuheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht der VBI an das Tiefbauamt zur allfälligen Verfahrensergänzung und zur neuerlichen E zurückzuleiten gewesen sei.
Die Gemeinde Vaduz ist nunmehr der Auffassung, dass die VBI mit dieser E in unzulässiger Weise in ihren von der Verfassung geschützten Autonomiebereich eingegriffen hat, da sie sich über den E der Gemeindeversammlung vom 18./20.11.1994 hinweggesetzt habe, indem sie für den Beschwerdegegner M und dem mit seinem Geschäft zusammenhängenden Verkehr eine Ausnahme von der verkehrsfreien Zone "Städtle" verfügt habe. Mit dieser E habe daher die VBI ohne weiteres eigenes Ermessen ausgeübt, obwohl ihr in diesem Fall keine volle Kognition, sondern lediglich eine reine Rechtskontrolle zukomme. Die VBI habe somit die Gemeinde in ihrer Autonomie verletzt. Hinzu komme noch, dass die E der VBI auch das Willkürverbot verletze, da sie auf völlig unzureichenden, nicht nachvollziehbaren Gründen beruhe und rechtlich nicht vertretbar sei.
3. Nach Art 110 Abs 1 LV bestimmen die Gesetze über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinde im eigenen und übertragenen Wirkungskreis. Konkret bedeutet dies, dass die Gemeinden in einem Sachbereich autonom sind, wenn die Gesetze diesen nicht abschliessend ordnen, sondern ihn ganz oder teilweise den Gemeinden zur Regelung überlassen und ihnen dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumen. Das GemG hat in Art 4 die von Art 110 Abs 1 LV getroffene Unterscheidung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis übernommen. Nach Art 4 GemG kommt den Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreis Autonomie iS eines Selbstverwaltungsrechtes zu, dh sie können in diesem Bereich ihre Angelegenheiten unter der Aufsicht des Staates selbständig ordnen und verwalten. Der geschützte Autonomiebereich kann sich dabei auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung der Landesgesetze betreffen. Zudem setzt der Schutz der Gemeindeautonomie eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl dazu BGE 119 Ia 285 E 4b Seite 294 f mit Hinweisen; BGE 122 I 279 E 8b S 290). Im einzelnen ergibt sich also der Umfang der Autonomie der Gemeinden aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren Landesgesetzen.
Der Verkehr auf den öffentlichen Strassen wird durch das Strassenverkehrsgesetz vom 30.06.1978, LGBl 1978/18 idgF, und den dazu erlassenen VO geregelt. Danach sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art 1 Abs 1 VRV). Öffentlich sind Strassen, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art 1 Abs 2 VRV). Über den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheiden somit verkehrsrechtlich nicht die durch das Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse, sondern ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit (Hans Giger / Robert Simmen, SVG Strassenverkehrsgesetz, Zürich 1996, Seite 2 f; BGE 104 IV 108, 101 IV 175, 92 IV 11). Strassen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmten Benützerkreis bzw jedermann unter für alle gültigen Voraussetzungen offenstehen, unbekümmert darum, ob sie von allen oder nur von bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern oder nur zu bestimmten Zwecken benützt werden können (vgl dazu BGE 106 Ia 85). Aufgrund der faktischen Benützungsmöglichkeit sind daher die Rathausgasse und die Städtlestrasse verkehrsrechtlich als öffentliche Strassen zu qualifizieren. Hinzu kommt noch, dass die Eigentümerin dieser Strassen im Rahmen der Umsetzung der Gemeindeabstimmung vom 18./20.11.1994 diese Strassen der Allgemeinheit, wenn auch in geänderter Nutzungsart, nämlich als verkehrsfreie Flächen, dh als Fussgängerzone, zugänglich gemacht hat. Es steht daher zweifelsfrei fest, dass sowohl die Rathausgasse als die Städtle-Strasse öffentliche Strassen sind, auf welche das Strassenverkehrsgesetz und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden. Der Bereich des Strassenverkehrs aber gehört weder zum eigenen noch übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden. Oder anders ausgedrückt, die Gemeinden sind in diesem Bereich nicht autonom, da das Strassenverkehrsgesetz die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen abschliessend regelt. Zuständig für die Anordnung funktioneller Verkehrsanordnungen bzw Verkehrsbeschränkungen - und eine solche liegt hier vor - ist nämlich gem Art 2 lit f SVG ausschliesslich die Regierung bzw die von ihr delegierte Amtsstelle, nämlich das Tiefbauamt. Den Gemeinden stehen in diesem Bereich, wie bereits dargelegt, keine Entscheidungskompetenzen zu. Sie können selbstverständlich die Anordnung solcher Verkehrsbeschränkungen beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass die örtlichen oder sachlichen Verhältnisse dies erfordern. Ob dann aber die beantragten Massnahmen gerechtfertigt, dh notwendig und verhältnismässig sind, entscheidet gem Art 2 lit f SVG die Regierung bzw die von ihr delegierte Amtsstelle. Dass die Regierung bzw die delegierte Amtsstelle bei ihrer E in der Regel auf die besonderen örtlichen und sachlichen Kenntnisse des Antragsstellers bzw der Antragstellerin abstellen wird, ändert nichts daran, dass die Gemeinden im Strassenverkehrsrecht nicht befugt sind, ganz oder teilweise eigene Regelungen zu treffen. Da sich somit die Gemeinde Vaduz in diesem Bereich nicht auf einen geschützten Autonomiebereich berufen kann und auch keinen Anwendungsspielraum bei der Anwendung des Strassenverkehrsgesetzes hat, ist durch die beschwerdegegenständliche E der VBI ihr verfassungsrechtlich geschützter Autonomiebereich nicht verletzt worden.
4. Nachdem keine Verletzung ihres Autonomiebereiches vorliegt, kann sich die Gemeinde Vaduz auch nicht darauf berufen, dass die VBI mit der beschwerdegegenständlichen E ihre Überprüfungskompetenz willkürlich wahrgenommen und ausgeübt habe. Willkür würde nämlich im Falle einer Verletzung des Autonomiebereiches durch die VBI nur dann gegeben sein, wenn die VBI ihre Kompetenzen überschritten oder willkürlich ausgeübt hätte, und - so die ständige Rechtsprechung des StGH - die E der VBI nicht vertretbar und geradezu stossend wäre. Es erübrigt sich allerdings, hier näher auf diese Rüge einzutreten, da keine Verletzung des Autonomiebereiches vorliegt und die Gemeinde Vaduz auch nicht wie ein Privatsubjekt von der E der VBI betroffen ist. Wäre dies der Fall, würde der Gemeinde Vaduz selbstverständlich das Recht der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes unabhängig von ihrer Autonomiebeschwerde zustehen.
5. Der Kostenspruch erfolgt in analoger Anwendung des Gebührengesetzes, LGBl 1974/42 (vgl StGH 1994/19, in LES 1997, 73 ff). Nach dessen Art 10 gilt die persönliche Gebührenbefreiung für alle inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit sie in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind.