StGH 1999/57
Art 33 Abs 1, Art 98 und 99 LV Art 6 Abs 1 EMRK § 12, 13 GOG
Art 98 und 99 LV stellen im Gegensatz zu Art 33 Abs 1 LV keine direkt anrufbaren Grundrechte dar. Der wesentliche Gehalt dieser Bestimmungen hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit und Unbefangenheit ist durch das Grundrecht auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV abgedeckt.
Die Oberinstanz darf sich zu allen Rechtsmittelrügen äussern, auch wenn dies zur Erledigung eines Rechtsmittels nicht erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von E wegen unrichtiger Zusammensetzung des Spruchkörpers erscheinen obiter dicta zur Richtigkeit der von diesem Spruchkörper gefällten Sachentscheidung problematisch, weil dadurch faktisch eine Instanz verloren gehen kann.
Bei der Beurteilung der richterlichen Unabhängigkeit bzw Unbefangenheit ist primär darauf abzustellen, ob diese nach objektiven Gesichtspunkten gegeben ist oder nicht. Es genügt nicht, dass sich ein betroffener Richter subjektiv befangen fühlt, auch wenn dies ein starkes Indiz für eine tatsächlich bestehende Befangenheit darstellt. Wenn aber objektive Gründe für die Befangenheit vorliegen, ändert hieran umgekehrt nichts, wenn sich der Richter subjektiv nicht befangen fühlt. Vielmehr genügt schon der Anschein von Befangenheit. Deshalb ist hinsichtlich der Annahme des Wegfalls eines einmal vorhandenen Befangenheitsgrundes ein strenger Massstab anzuwenden. Objektiv vorhandene Befangenheitsgründe können in aller Regel nicht nach einer relativ kurzen Zeitspanne von drei Jahren schon so überzeugend ausgeräumt sein, dass auch kein Anschein der Befangenheit mehr besteht.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch den angefochtenen B des Präsidenten des OG vom 25.10.1999, Präs 39/99-5 8 Vr 282/92-370, in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden.
2. Die angefochtene E wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur Neuentscheidung an den Präsidenten des OG zurückverwiesen.
3. Dem Kostenersatzantrag wird keine Folge gegeben.
1. Im vorliegenden Strafverfahren 8 Vr 282/92 wurde dem Bf vom LG in zwei Verfahrensgängen die bedingte Haftentlassung nach Verbüssen von 2/3 der Strafhaft verweigert. Im Zusammenhang mit der Anfechtung des im zweiten Verfahrensgang ergangenen Beschlusses des Kriminalgerichts vom 17.09.1999 brachte der Bf mit Datum vom 13./14.10.1999 einen Ablehnungsantrag gegen den zweiten Senat des OG unter dem Vorsitz von F ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sich der zweite Senat in im ersten Verfahrensgang ergangenen B vom 27.08.1999 bereits materiell hinsichtlich der bedingten Haftentlassung negativ geäussert habe, obwohl sich der Senat in jenem B hauptsächlich mit der Frage der Nichtigkeit aufgrund der Teilnahme eines befangenen Landrichters im Kriminalgericht zu befassen gehabt habe. Weiters habe sich der Vorsitzende des zweiten Senats selbst bereits im Jahr 1996 im gleichen Strafverfahren "nicht für völlig unbefangen" erklärt, was aus dem B ON 173, Präs 6/96-2, hervorgehe.
2. Diesen Ablehnungsantrag wies der Präsident des OG, erster Senat, mit B vom 25.10.1999 mit der folgenden Begründung ab:
2.1. Im B vom 27.08.1999 habe der zweite Obergerichtssenat ausgeführt, dass der als Beisitzer am B des Kriminalgerichtes vom 02.07.1999 teilnehmende Landrichter R in der gegenständlichen Sache als Gerichtszeuge vernommen worden sei. Aus diesem Grunde sei er von der Wirksamkeit als Richter in allen Instanzen ausgeschlossen. Der angefochtene B leide deshalb an einer Nichtigkeit, so dass in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene E aufzuheben und dem LG die neuerliche E über den Antrag auf bedingte Entlassung - allerdings in anderer personeller Zusammensetzung - aufzutragen sei.
Bei dieser Beschwerdeerledigung erübrige sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzutreten. Aus diesem Grunde solle der Hinweis genügen, dass nach Auffassung des Beschwerdegerichts das LG die spezial- und generalpräventiven Gründe, die nach seiner Auffassung gegen die bedingte Entlassung sprächen, ausführlich und überzeugend dargelegt habe, so dass das Beschwerdegericht bei der meritorischen Erledigung dieses Antrages nichts auszusetzen habe.
Hierzu führt der Obergerichtspräsident aus, dass der zweite Senat mit dieser Äusserung keinen der in § 12 GOG angeführten Ausschlussgründe verwirklicht habe. Es stelle sich somit nur die Frage, ob ein Ablehnungsgrund gemäss § 13 GOG gegeben sei. Dort heisse es, dass unter anderem Mitglieder des Gerichtes abgelehnt werden könnten, wenn ausser den in § 12 GOG bezeichneten Fällen andere Gründe angegeben und dargetan werden könnten, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit des bzw der Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen.
Das OG habe im B vom 27.08.1999 einen B des Kriminalgerichtes, in dem ein Richter, der in der gegenständlichen Sache als Gerichtszeuge vernommen worden sei, als nichtig aufgehoben. Die zusätzliche Erklärung des OG, dass nach seiner Auffassung das LG die spezial- und generalpräventiven Gründe, die gegen die bedingte Entlassung sprächen, ausführlich und überzeugend dargelegt habe, erwecke keinen Zweifel an der vollen Unbefangenheit. Das OG habe mit dieser Erklärung zum Ausdruck gebracht, dass es an der meritorischen Erledigung des Antrages nichts auszusetzen habe. Damit habe es nicht in unerlaubter Weise eine Rechtsmeinung geäussert. Diese Äusserung sei vielmehr durchaus zulässig. Das OG hätte ohne weiteres das Beschwerdevorbringen des Verurteilten Punkt für Punkt behandeln und seine Meinung dartun können, um erst am Schluss zu bemerken, dass ungeachtet aller übrigen Erwägungen der B aufgrund einer in der Besetzung des Gerichtes gelegenen Nichtigkeit aufzuheben sei.
2.2. Es begründe auch keinen Ablehnungsgrund, wenn der Senatsvorsitzende im Januar 1996 die Auffassung vertreten habe, dass er sich als Beisitzer des Kriminalgerichtes in der gegenständlichen Strafsache nicht für völlig unbefangen halte, weil er den Bf und den grössten Teil seiner Geschwister seit Jahren persönlich kenne. Als weiteren Grund habe er damals angegeben, dass ihn der Bf immer wieder um Rechtsauskünfte angefragt habe. Seit dem damals ergangenen B des Präsidenten des OG vom 24.01.1996 seien über drei Jahre verflossen, so dass es ohne weiteres nachvollziehbar sei, dass aufgrund des Zeitablaufs sich die Beziehung zum Bf und seinen Geschwistern "verdünnt" hätten und dass es während diesen Jahren auch nicht mehr zu Anfragen des Verurteilten gegenüber dem Richter gekommen sei.
3. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob der Bf mit Datum vom 09.11.1999 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung von Art 31, 43, 98 und 99 LV, des Willkürverbots sowie von Art 5 und 6 EMRK gerügt wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen B des Obergerichtspräsidenten dahingehend abändern, dass dem Ablehnungsantrag des Bf vom 13./14.10.1999 gegen den zweiten Senat des OG in der gegenständlichen Besetzung Folge gegeben werde; dies unter Kostenfolgen für das Land. Begründet wird diese Verfassungsbeschwerde im wesentlichen wie folgt:
3.1. Der damalige Landrichter F habe sich als Mitglied des Kriminalgerichts im hier relevanten Strafverfahren 8 Vr 282/92 für "nicht ganz unbefangen" erachtet, weshalb es zum B des Präsidenten des OG vom 24.01.1996 gekommen sei. Dass derselbe Richter nun als Vorsitzender des zweiten Senates im OG im selben Verfahren nicht mehr befangen sein solle, sei aufgrund der knappen Begründung des hier angefochtenen Präsidialbeschlusses nicht nachvollziehbar. Dass sich die Beziehungen zum Bf "verdünnt" haben sollten, sei keine nachvollziehbare Begründung.
Zwar sei in § 12 GOG nicht ausdrücklich angeführt, dass ein Richter von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen sei, wenn er sich in einer unteren Instanz für befangen erklärt habe, doch habe der Gesetzgeber wohl auch nicht damit gerechnet, dass ein Richter, der sich in unteren Instanzen für "befangen" erachte dies, in oberen Instanzen plötzlich nicht mehr sei. Durch diese offenbar falsche Gesetzesanwendung liege Willkür vor, wodurch Art 31 LV verletzt sei.
3.2. Im B vom 27.08.1999 habe der zweite Senat die E des Erstgerichts in meritorischer Hinsicht gebilligt, doch habe er diese Rechtsmeinung nicht begründet. Es sei aber davon auszugehen, dass der zweite Senat nun bei der neuerlichen E über die bedingte Entlassung des Bf von der geäusserten Rechtsmeinung nicht abweichen werde und die Abweisung der Beschwerde lediglich noch "formell" begründen werde, wahrscheinlich mit den identischen Argumenten des Erstgerichtes.
Eine faire und unvoreingenommene Behandlung der Beschwerde des Bf betreffend die erstinstanzliche Ablehnung des Antrages auf bedingte Entlassung könne nur durch einen anderen, unbefangenen Senat erfolgen.
Die Strafhaft im Verfahren 8 Vr 282/92 sei nämlich von der Untersuchungshaft im Verfahren 10 Vr 203/97 strikt zu trennen. Der Bf könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier sowohl das LG als auch der zweite Obergerichtssenat sich darauf stützten, dass der Bf für den Fall der bedingten Entlassung ohnehin wieder in Untersuchungshaft käme. Dies sei aber keine Begründung. Es sei sowohl die Nichtgewährung der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafhaft im Verfahren 8 Vr 282/92 als auch die Verhängung oder Wiederverhängung der Untersuchungshaft im Verfahren 10 Vr 203/97 zu begründen.
3.3. Bei der Frage der Befangenheit des Vorsitzenden des zweiten Senates übersehe der Präsident des OG, dass der Bf seit August 1997 im Verfahren 10 Vr 203/97 in Untersuchungshaft und nachfolgend im Verfahren 8 Vr 282/92 in Strafhaft versetzt worden sei und keine weiteren Ratschläge beim Oberrichter F hätten eingeholt werden können und dass das OG in Beschwerdefällen seither durchgehend zulasten des Bf entschieden habe. Weiters übersehe der Präsident des OG, dass seit der Befangenheitserklärung erst drei Jahre vergangen seien und dass die Befangenheit im selben Verfahren erfolgt sei.
Es sei in Liechtenstein ohnehin ein Problem, dass aufgrund der Kleinheit des Landes bzw der Richterschaft ein in ein Strafverfahren involvierter Beschuldigter immer wieder vor demselben Untersuchungs-, Kriminal- oder Oberrichtern, ja sogar Richtern des StGH sitze bzw seine Rechtsmittel und Beschwerden vortrage, wodurch eben eine gewisse Vorverurteilung, sei es auch nur im Unterbewusstsein, latent vorliegen könne. Auch wenn grundsätzlich ein Richter jeden Fall neu und objektiv zu beurteilen habe, bestehe eben doch die Gefahr, dass man zB den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht mehr anwende, weil der wiederholt vor dem Strafgericht stehende Angeklagte "es wohl schon gewesen sein wird".
Es entspreche insbesondere auch Art 5 und 6 EMRK, dass jeder nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise von unabhängigen und unparteiischen Richtern in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit beeinträchtigt und in Haft genommen werden dürfe und dass der Angeklagte bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten habe. Die allzu pauschalen und de jure nicht begründeten "Gründe" im angefochtenen B des Präsidenten des OG gegen den Bf verstiessen somit nicht nur gegen innerstaatlich sondern auch gegen die durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte.
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene E des Präsidenten des OG ist gem § 16 Abs 1 GOG letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG.
Indessen fragt es sich, ob der Bf durch die angefochtene E nach wie vor beschwert ist. Denn im vorliegenden Fall geht es um einen Antrag des Bf auf bedingte Haftentlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe im Verfahren 8 Vr 282/92. Inzwischen ist aber mit Datum vom 14.02.2000 schon die gesamte Strafhaft abgelaufen. Allerdings ist der Bf nach wie vor in Haft, da nun wieder die Untersuchungshaft im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen weiteren Strafverfahren 10 Vr 203/97 Platz greift (ausführlich hierzu der B des Kriminalgerichts vom 17.09.1999). Unabhängig hiervon hat der Bf ein rechtliches Interesse, dass auch nachträglich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft im hier relevanten Verfahren 8 Vr 282/92 festgestellt wird. Denn gegebenenfalls hätte schon mit der Verbüssung von zwei Dritteln der in diesem Verfahren verhängten Strafhaft wieder die Untersuchungshaft für das Verfahren 10 Vr 203/97 zu laufen begonnen, so dass dieses restliche Drittel in diesem Fall auf die aus dem Verfahren 10 Vr 203/97 resultierende Strafhaft anzurechnen wäre.
Nachdem somit der Bf durch die angefochtene E beschwert ist und die vorliegende Verfassungsbeschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf macht mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art 31, 43, 98 und 99 LV, des Willkürverbots sowie von Art 5 und 6 EMRK geltend. Wie sich jedoch aus den Beschwerdeausführungen ergibt, erachtet sich der Bf auch in seinem in Art 33 Abs 1 LV verankerten Anspruch auf den unabhängigen und unbefangenen Richter verletzt.
2.1. Zum letztgenannten Grundrecht ist festzuhalten, dass zwar auch Art 98 und 99 LV auf die richterliche Unabhängigkeit Bezug nehmen, doch stellen sie im Gegensatz zu Art 33 Abs 1 LV keine direkt anrufbaren Grundrechte dar. Nach der Rechtsprechung des StGH sind primär die Bestimmungen des IV. Hauptstückes der Verfassung ("Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen") als individuell durchsetzbare Grundrechte zu qualifizieren. Ausnahmsweise hat der StGH aber auch Verfassungsbestimmungen ausserhalb des IV. Hauptstückes Grundrechtscharakter zugesprochen. So sind die politischen Beteiligungsrechte im V. Hauptstück über den Landtag und die Gemeindeautonomie im VIII. Hauptstück über das Gemeindewesen geregelt. Der StGH hat zudem einen Anspruch auf die Gewährung eines Existenzminimums gemäss dem im III. Hauptstück der Verfassung geregelten Art 24 Abs 1 LV anerkannt (StGH 1997/25, Erw 5 f; ausführlich zum ganzen auch StGH 1995/34, LES 1997, 78 [82 f]).
In der E 1998/28 hat es der StGH indessen abgelehnt, den Grundrechtskatalog auch auf den die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung normierenden Art 102 Abs 1 LV auszuweiten, da der wesentliche Gehalt dieser Bestimmung durch andere Grundrechte abgedeckt wird (StGH 1998/28 Erw 5.1).
2.2. Gleiches trifft für Art 98 und 99 LV zu, da nach der gefestigten Rechtsprechung des StGH schon im in Art 33 Abs 1 LV gewährleisteten Recht auf den ordentlichen Richter auch die richtige Besetzung des Gerichts und damit im Zusammenhang auch dessen Besetzung mit unabhängigen und unbefangenen Richtern beinhaltet ist (StGH 1998/25, Erw 4.1; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 231; vgl auch Hanspeter Jehle, Die richterliche Unabhängigkeit in der liechtensteinischen Rechtsordnung, LJZ 1986, S 133 ff). Den gleichen Schutz gewährt Art 6 Abs 1 EMRK, jedenfalls für das hier relevante Strafverfahren, darüber hinaus aber auch für das Zivil- und teilweise das Verwaltungsverfahren (StGH 1998/25, Erw 4.1; siehe auch JA Frowein/W Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A, Kehl etc 1996, S 254 ff Rz 129 ff). Neben Art 6 Abs 1 EMRK kommt indessen Art 5 EMRK ("Recht auf Freiheit und Sicherheit") im gegebenen Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Gleiches gilt für die vom Bf weiters geltend gemachten Grundrechte, nämlich das Gleichheitsgebot gemäss Art 31 LV und das Recht auf Beschwerde gem Art 43 LV. Das schliesslich ebenfalls angeführte Willkürverbot ist nach der neueren Rechtsprechung des StGH ein Auffanggrundrecht und hat deshalb neben Art 33 Abs 1 LV ebenfalls keine eigenständige Bedeutung (s StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 Erw 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]).
2.3. Es ist deshalb im folgenden nur zu prüfen, ob die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung gegen den Anspruch auf den unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV bzw Art 6 Abs 1 EMRK verstösst.
3. Die im Strafverfahren geltenden Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind im Gerichtsorganisationsgesetz LGBl 1922/16 (GOG) geregelt. Wie im angefochtenen B ausgeführt wird, sind die in § 12 GOG einzeln aufgeführten Ausschlussgründe im vorliegenden Fall nicht relevant. Es fragt sich deshalb nur, ob ein Ablehnungsgrund gemäss § 13 GOG vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn gegen ein Mitglied des Gerichts ausser den in § 12 GOG bezeichneten Fällen andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des abzulehnenden Richters in Zweifel zu ziehen.
Bei der Beurteilung der richterlichen Unabhängigkeit bzw Unbefangenheit ist primär darauf abzustellen, ob diese nach objektiven Gesichtspunkten gegeben ist oder nicht. Es genügt nicht, dass sich ein betroffener Richter subjektiv befangen fühlt, auch wenn dies ein starkes Indiz für eine tatsächlich bestehende Befangenheit darstellt. Wenn aber objektive Gründe für die Befangenheit vorliegen, ändert hieran umgekehrt nichts, wenn sich der Richter subjektiv nicht befangen fühlt. Vielmehr genügt schon der Anschein von Befangenheit (s Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1999, S 264 Rz 418; vgl auch VBI 1996/7, LES 1996, 144 [148]).
4. Der Bf macht konkret zunächst geltend, dass der zweite Obergerichtssenat in seinem B vom 27.08.1999 die meritorische E des Erstgerichts in einem obiter dictum schon gebilligt habe und sich damit auch für den zweiten Verfahrensgang inhaltlich festgelegt habe. Dem hält der Präsident des OG in seinem hier angefochtenen B entgegen, dass das OG in seinem B vom 27.08.1999 ohne weiteres sämtliche Rechtsmittelrügen des Bf Punkt für Punkt behandeln und erst am Schluss hätte bemerken können, dass der erstinstanzliche B aufgrund der in der Besetzung des Gerichtes gelegenen Nichtigkeit unabhängig von den übrigen Erwägungen aufzuheben sei.
4.1. Dieser Rechtsauffassung ist grundsätzlich zuzustimmen. Auch wenn dies zur Erledigung eines Rechtsmittels nicht erforderlich ist, darf sich die Oberinstanz zu allen Rechtsmittelrügen äussern. Hierin ist allein noch keine Befangenheit bzw mangelnde Unparteilichkeit des entscheidenden Gerichts zu sehen, immer vorausgesetzt, dass nicht etwa der Ton entsprechender Erwägungen Anlass zur Annahme fehlender Unparteilichkeit geben könnte. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, und auch der Bf bringt nichts Derartiges vor. Eine andere Frage ist, inwieweit sogenannte obiter dicta, also Erwägungen, welche zur Begründung des Entscheidungsdispositivs nicht erforderlich sind, sich jeweils trotzdem als sinnvoll erweisen. Obwohl obiter dicta formell keine Rechtswirkung entfalten, ist deren Verwendung jedenfalls dann angezeigt, wenn sie letztlich doch zur Verdeutlichung des Urteilspruchs dienen (vgl hierzu Martin Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, Berlin 1967, S 282 ff).
Im vorliegenden Fall erscheint allerdings eine gewisse Frustration des Bf ob des obiter dictums im B des OG vom 27.08.1999 verständlich. Gerade im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von E wegen unrichtiger Zusammensetzung des Spruchkörpers erscheinen obiter dicta zur Richtigkeit der von diesem Spruchkörper gefällten Sachentscheidung problematisch, weil dadurch faktisch eine Instanz verloren gehen kann. Denn es ist eher unwahrscheinlich, wenn auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Unterinstanz in neuer Besetzung von einer von der Oberinstanz schon sanktionierten Rechtsauffassung abweicht. Andererseits erscheinen entsprechende materiell-rechtliche Hinweise der Oberinstanz allenfalls dann verständlich, wenn damit dem Rechtsmittelwerber signalisiert werden soll, dass der von ihm vertretene Rechtstandpunkt völlig aussichtslos ist und er von einer nachgerade sinnlosen Beschwerdeführung abgehalten werden soll. Wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhält, kann offen gelassen werden. Denn jedenfalls ändert auch die allenfalls fehlende Opportunität bzw Zweckmässigkeit des obiter dictums im B vom 27.08.1999, wie erwähnt, nichts daran, dass von einer Befangenheit des OG im gegebenen Zusammenhang nicht gesprochen werden kann.
5. Der Bf macht weiter geltend, dass jedenfalls der Vorsitzende des zweiten Obergerichtssenats ihm gegenüber befangen sei, zumal sich dieser schon im Jahre 1996 im gleichen Verfahren - damals noch als erstinstanzlicher Richter - als "nicht für völlig unbefangen" bezeichnet habe. Dem hält der Präsident des OG im angefochtenen B entgegen, dass seither drei Jahre verflossen seien, so dass es ohne weiteres nachvollziehbar sei, dass sich aufgrund des Zeitablaufs die Beziehungen zum Bf und seinen Geschwistern "verdünnt" hätten und dass es seither auch zu keinen Anfragen des Verurteilten gegenüber dem Richter mehr gekommen sei.
5.1. Zwar trifft es sicherlich zu, dass eine einmal vorhandene Befangenheit sich iS der Ausführungen des Obergerichtspräsidenten mit der Zeit "verdünnen" kann. Andererseits geht es bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit, wie schon erwähnt, nicht primär um das subjektive Gefühl des betroffenen Richters, sondern darum, dass auch der aus objektiven Gründen sich ergebende blosse Anschein von Befangenheit zu vermeiden ist. Vor diesem Hintergrund ist gerade hinsichtlich der Annahme des Wegfalls eines einmal vorhandenen Befangenheitsgrundes ein strenger Massstab anzuwenden. Relativ kurze Zeitabstände scheinen deshalb in der Regel nicht geeignet, um eine solche Neubeurteilung der Befangenheitsfrage zu rechtfertigen.
5.2. Im vorliegenden Fall war im Jahre 1996 eine Befangenheit des damaligen erstinstanzlichen Richters F nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht gegeben. Dies weniger wegen der persönlichen Bekanntschaft mit dem Bf und seinen Geschwistern; denn wenn dies schon als Befangenheitsgrund gelten würde, wäre gerade in einem kleinen Land wie Liechtenstein die Funktionsfähigkeit der Justiz ernstlich beeinträchtigt (so auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz 1998, S 265). Ein objektiver Befangenheitsgrund ist vielmehr darin zu sehen, dass der damalige Landrichter F vom Bf mehrmals um rechtliche Auskünfte angegangen worden ist.
Inzwischen bestehen diese Kontakte nicht mehr. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass das OG seither "durchgehend" gegen den Bf entschieden hat, da sich daraus allein keineswegs ableiten lässt, dass das frühere Nahverhältnis von Oberrichter F zum Bf inzwischen gewissermassen in eine Antipathie umgeschlagen hätte. Auch kann hier offen bleiben, ob das Nahverhältnis mit dem Bf nur deshalb beendet wurde, weil dieser seit August 1997 in Haft ist und somit entsprechende Kontakte stark erschwert waren.
5.3. Jedenfalls ändert die aktuelle Distanz von Oberrichter F gegenüber dem Bf doch nichts daran, dass das eine Befangenheit begründende Nahverhältnis erst drei Jahre zurückliegt. Dabei geht es nicht darum, die Selbsteinschätzung des Vorsitzenden des zweiten Obergerichtssenats hinsichtlich der nach seiner Auffassung nunmehr weggefallenen Befangenheit in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist vielmehr, wie erwähnt, nicht die subjektive Einschätzung durch den betroffenen Richter, sondern das Kriterium des Vorliegens objektiver Befangenheitsgründe, wobei, wie ebenfalls schon ausgeführt, schon der blosse Anschein der Befangenheit genügt. Nach Auffassung des StGH können aber objektiv vorhandene Befangenheitsgründe in aller Regel nicht nach einer relativ kurzen Zeitspanne von drei Jahren schon so überzeugend ausgeräumt sein, dass auch kein Anschein der Befangenheit mehr besteht.
5.4. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wegen Verstosses gegen das in Art 33 Abs 1 LV enthaltene Grundrecht auf den unabhängigen und unparteiischen Richter Folge zu geben und die angefochtene E des Obergerichtspräsidenten als verfassungswidrig aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
6. Die vom Bf geltend gemachten Vertreterkosten konnten nicht zugesprochen werden, da diesem gerichtsbekanntermassen die Verfahrenshilfe gem § 26 Abs 2 StPO gewährt wurde. Der Verfahrenshilfeverteidiger hat jedoch gegenüber dem Beschuldigten keinen Honoraranspruch, welcher vom Staat ersetzt werden müsste (s Foregger/Kodek, StPO-Kurzkommentar, 7. A., Wien 1997, S 80 IV. zu § 4l öStPO mit Verweis auf EvBl 1978/143 = RZ 1978/49).