StGH 2000/25
Art 11 TrHG § 107 Abs 1 Z 3 StPO
Nach Art 11 TrHG haben Treuhänder nur nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht auf Verschwiegenheit. Die StPO kennt aber, im Gegensatz zum Befreiungstatbestand von der Verschwiegenheitspflicht für RA gemäss § 107 Abs 1 Z 3 StPO, keinen solchen Befreiungstatbestand für Treuhänder. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein und dieselbe Person beide Berufe ausübt.
1. Der Beschwerde des Bf zu 1 wird keine Folge gegeben. Er ist durch den angefochtenen B des OG in keinem von ihm geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Recht verletzt worden.
2. Die Beschwerde des Bf zu 2 wird zurückgewiesen.
3. Der Bf zu 1 ist schuldig die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidungsgebühr von CHF 280.- binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der für das vorliegende Verfahren vor dem StGH massgebende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im Zuge eines Strafverfahrens gegen den Zweitbeschwerdeführer PS stellte die tschechische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein. Nach dem Inhalt dieses Strafrechtshilfeersuchens wurde dem beschuldigten PS eine versuchte Gläubigerschädigung zur Last gelegt. Er soll durch finanzielle Transaktionen über die liechtensteinischen Gesellschaften B Corporation und F Anstalt, bei denen der Erstbeschwerdeführer Verwaltungsrat war, als bevollmächtigter Geschäftsführer tschechischer Gesellschaften einen Teil von deren Vermögen in der Absicht verkauft haben, die Befriedigung der Gläubiger dieser Gesellschaften zu verhindern.
2. Im Strafrechtshilfeersuchen begehrte die ersuchende Behörde die zeugenschaftliche Befragung des Rechtsanwaltes Dr S als Verwaltungsrat der B Corporation und der F Anstalt.
2.1. Der erste Vernehmungstermin vom 27.08.1999 wurde vom Zeugen Dr S nicht eingehalten. Der Folgetermin (29.02.2000) wurde auf Antrag des Zeugen auf den 14.03.2000 verlegt.
2.2. Bei diesem Termin erklärte Dr S, dass er mit Eingabe vom 25.02.2000 eine Vollmacht des Beschuldigen PS vom 02.04.1997 vorgelegt habe und mit Bezug auf § 107 Abs 1 Z 3 StPO jede Aussage verweigere. Bei dieser Haltung blieb Dr S auch, als er vom Richter darauf hingewiesen wurde, dass er nicht als bevollmächtigter Rechtsanwalt, sondern als Verwaltungsrat der beiden vorgenannten liechtensteinischen Gesellschaften als Zeuge vernommen werden solle, und ihm die Verhängung einer Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Zeugnisverweigerung angedroht wurde. Darauf hin verhängte das Gericht über den Zeugen Dr S wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Zeugnisses eine Beugestrafe von CHF 700.-.
2.3. Gegen den ihm am 20.03.2000 zugestellten B über die Beugestrafe erhob Dr S Beschwerde an das OG aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, den angefochtenen B dahin abzuändern, dass die Verweigerung des Zeugnisses durch ihn gem § 107 Abs 1 Z 3 StPO anerkannt und die Rechtshilfe verweigert werde, in eventu beantragte er, den angefochtenen B aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen E an das LG zurückzuverweisen, dies alles unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein.
3. Dieser Beschwerde gab das OG mit dem nun vor dem StGH angefochtenen B vom 26.04.2000, 7 Rs 85/99-31, keine Folge und begründete dies im wesentlichen wie folgt:
3.1. Wenn der Bf vortrage, dass er weder mit dem Beschuldigten PS noch mit einer ihm zuzurechnenden Treuhandgesellschaft in irgendeinem Auftragsverhältnis im Zusammenhang mit den involvierten liechtensteinischen Gesellschaften gestanden habe bzw stehe, und auch zwischen dem Beschuldigten PS einerseits und dem Bf sowie den ihm zuzurechnenden Treuhandgesellschaften andererseits weder ein Treuhand- noch ein anderes Auftragsverhältnis bestehe bzw bestanden habe, so erscheine seine Aussageverweigerung völlig unverständlich. Nach diesem Vorbringen habe nämlich der Beschuldigte PS mit den Firmen B Corporation und F Anstalt nichts zu tun. Sei dem aber so, so sei die Verweigerung von Dr S, als Verwaltungsrat der beiden Firmen eine Zeugenaussage abzulegen, nach § 107 Abs 1 Z 3 StPO nicht zu rechtfertigen.
Der Sinn und Zweck des einem RA nach § 107 Abs 1 Z 3 StPO zustehenden Zeugnisentschlagungsrechts bestehe nämlich im Schutz des gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Zwangsmittel Verbotes, welches jegliche Ausübung von Zwang gegen ihn für unzulässig erkläre, um ihn einer potentiell sich selbst belastenden aktiven Mitwirkung an der Wahrheitsfindung zu veranlassen. Im Kern ziele § 107 Abs 1 Z 3 StPO darauf ab, dem Beschuldigten eine rückhaltlose Information seines Rechtsanwaltes zu ermöglichen, ohne dass der Beschuldigte Gefahr liefe, letzterer könnte zur Ablegung eines Zeugnisses darüber gezwungen werden.
3.2. Mit dieser Sinn- und Zweckumschreibung werde gleichzeitig der Umfang des Entschlagungsrechtes festgelegt. Das Entschlagungsrecht des Parteienvertreters gehe nur soweit, als der Beschuldigte nach dem Gesetz berechtigt wäre, über ein bestimmtes Beweisthema keine (wahrheitsgemässe) Aussage abzulegen (Hinweis auf JBl 1977/60). Stehe wie hier der Beschuldigte PS zu den beiden Firmen B Corporation und F Anstalt in keiner Beziehung, so seien diese Firmen als unbeteiligte Dritten anzusehen. Bevollmächtigte von Dritten könnten sich aber von vornherein nicht auf eine Zeugnisbefreiung nach § 107 Abs 1 Z 3 StPO berufen. Auf der anderen Seite könnten sich nur der Verteidiger bzw RA und die dort weiter angeführten Berufsträger bezüglich dem, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten oder ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist, auf das Entschlagungsrecht nach § 107 Abs 1 Z 2 und 3 StPO berufen. Dem liechtensteinischen Berufstreuhänder stehe dieses Recht nicht zu; dieser sei nämlich ausdrücklich vom Geltungsbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes ausgenommen worden.
3.3. Soweit sich der Bf auf das Verschwiegenheitsrecht des Rechtsanwaltes nach Art 15 RAG berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses nicht unbeschränkt, sondern in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nur nach Massgabe der besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften gewährleistet sei. Dementsprechend sei das Entschlagungsrecht des Rechtsanwaltes für den Bereich der StPO daran zu messen, ob und allenfalls wie weit in einer Zeugenaussage bei Rechtsanwälten eine Umgehung von deren Recht auf berufliche Verschwiegenheit gelegen wäre (Hinweis auf EvBl 1992/175).
3.4. Ob ein RA von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisse befreit sei, hänge im übrigen nicht von dessen Behauptung, ein Befreiungsgrund liege vor, ab. Ob tatsächlich eine Selbstbelastungsgefahr bestehe, habe allein das Gericht nach entsprechender Prüfung zu entscheiden (Hinweis auf EvBl 1994/138). Der Bf habe aber keinerlei Umstände geltend gemacht, die darauf schliessen liessen, dass er im Falle einer zeugenschaftlichen Befragung als Verwaltungsrat der beiden Firmen B Corporation und F Anstalt den Beschuldigten PS in irgendeiner Weise belasten würde.
4. Gegen diesen B des OG richtet sich die vorliegende Beschwerde an den StGH vom 12.05.2000. Es wird der Antrag gestellt festzustellen, dass die Bf in ihrem von der Verfassung und der EMRK garantierten Recht vor Willkür geschützt zu sein sowie auf verfassungsgemässe Anwendung der Bestimmungen der §§ 105, 107 Abs 1 Z 3 und 108 StPO gem Art 31 und 43 LV und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt wurden und den B aufzuheben, dies alles unter Kostenfolgen für das Land.
Die Beschwerde wird im wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Die vom OG vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Erstbeschwerdeführer als Bevollmächtigten des - hier allein massgeblichen - Beschuldigten PS einerseits und der Funktion des Erstbeschwerdeführers als treuhänderischer Verwaltungsrat der involvierten liechtensteinischen Gesellschaften andererseits sei unrichtig und willkürlich.
Auf die geltend gemachten Gründe in Bezug auf § 107 Abs 1 Z 3 StPO sei in Wahrheit gar nicht eingegangen, sondern die unrichtige und dem Sinn und Zweck des Aussageverweigerungsrechts diametral entgegengesetzte Rechtsanwendung des LG übernommen worden.
4.2. Einzig richtig bei willkürfreier Rechtsanwendung der fraglichen Gesetzesbestimmung sei allein die Tatsache, dass der Beschuldigte PS den Erstbeschwerdeführer als RA konsultiert und im Rahmen dieses Beratungsverhältnisses die vorgelegte Vollmacht unterzeichnet habe. Die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer als RA für den Beschuldigten PS auftrete, mache von vornherein eine Aussage im Strafverfahren gegen PS unrechtmässig und sowohl verfassungs- als auch konventionswidrig.
4.3. Der Hinweis des OG, dass der Erstbeschwerdeführer ja nicht als Vertreter des Beschuldigten PS, sondern als Verwaltungsrat der involvierten liechtensteinischen Firmen aussagen sollte, sei eine willkürliche und durch nichts gerechtfertigte Interpretation der Bestimmungen der §§ 105 und 107 f StPO. Völlig verfehlt sei auch die Ansicht des OG, wonach es unerheblich sei, dass der Beschuldigte PS den Erstbeschwerdeführer als Anwalt konsultierte und im Rahmen dieses Beratungsverhältnisses die vorgelegte Vollmacht unterschrieben habe. Warum dies unerheblich sein solle, sei unergründlich. Dies liefe auf eine "Spaltung" des Erstbeschwerdeführers hinaus, nämlich: da der RA und dort der Treuhänder, obgleich beide Tätigkeiten ineinander greifen und miteinander zu tun haben.
4.4. Die zutreffende Tatsache, dass der Beschuldigte PS mit dem Erstbeschwerdeführer oder den ihm zuzuordnenden Treuhandgesellschaften in Bezug auf die involvierten liechtensteinischen Gesellschaften in keinem Auftragsverhältnis stehe, bedeute nicht automatisch, dass zwischen den involvierten liechtensteinischen Gesellschaften einerseits und dem Beschuldigten PS andererseits keine Verbindung bestehe. Das Gegenteil treffe zu. Das ergebe sich allein schon aus dem Umstand, dass der Beschuldigte PS Geschäftsführer jener tschechischen Gesellschaften war, deren Aktien auf die involvierten liechtensteinischen Gesellschaften übertragen worden seien. Im Rahmen dieser Vermögensübertragung sei auch der Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer als RA - und nicht als gleichzeitiger treuhänderischer Verwaltungsrat der involvierten liechtensteinischen Gesellschaften - geknüpft worden. Allerdings bedeute diese faktische, geschäftliche Verbindung nicht, dass der Beschuldigte PS der wirtschaftlich Berechtigte oder Begünstigte der involvierten liechtensteinischen Gesellschaften sei. Aber genau diese Vermutung werde aus dem Rechtshilfeersuchen deutlich, weshalb die Annahme berechtigt sei, dass die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers nur dem Zweck dienen sollte, die wirtschaftlich Berechtigten bzw Begünstigten bekanntzugeben. Zu einer solchen Angabe wäre der Erstbeschwerdeführer aber im Hinblick auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber seinem(n) Mandatsgeber(n) gar nicht berechtigt. Der Versuch der ersuchenden Behörde sei somit offensichtlich rechtsmissbräuchlich und Verstösse gegen die verfassungsmässig garantierten Rechte auf willkürfreie Rechtsanwendung. Es werde somit deutlich, dass die beantragte Einvernahme des Erstbeschwerdeführers auf einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis hinauslaufe, aufgrund dessen erst erforscht werden solle, ob ein Verdacht in einer bestimmten Richtung vorliege. Sinn der ersuchten Rechtshilfe sei ja offensichtlich - in Bezug auf den Beschuldigten PS - herauszufinden, ob er allenfalls an den beiden liechtensteinischen Gesellschaften beteiligt ist, was aber nicht zutreffe.
4.5. Die vom OG vorgenommene Unterscheidung - Rechtsanwaltsfunktion einerseits und Treuhänderfunktion in Bezug auf die involvierten liechtensteinischen Gesellschaften andererseits - sei völlig verfehlt und willkürlich. Gerade bei derart komplizierten und komplexen Verhältnissen und sich offenbar teilweise überschneidenden Interessen gehe bei richtiger rechtlicher Beurteilung und willkürfreier Anwendung der Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht die Funktion des Rechtsanwaltes jener eines Treuhänders vor; dies umso mehr, als der RA sogar Vertreter des Beschuldigten sei.
In der rechtlichen Beurteilung durch das OG würden die Bestimmungen der §§ 105, 107 Abs 1 Z. 3 sowie § 108 StPO gerade ins Gegenteil verkehrt und sei somit die bekämpfte E willkürlich. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die Rechte des Erstbeschwerdeführers, sondern auch für das Recht des von ihm als RA vertretenen Beschuldigten PS auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK. Der Zwang eines Verteidigers im Strafverfahren gegen seinen eigenen Mandanten auszusagen sei mit der Bestimmung des Art 6 EMRK unvereinbar und eine massive Verletzung des Rechts eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren.
5. Mit B des stellvertretenden Präsidenten des StGH vom 16.06.2000 wurde dem Antrag der Bf, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, Folge gegeben.
6. Mit Schreiben vom 14.07.2000 teilte das OG mit, auf eine Gegenäusserung zu verzichten.
7. Der StGH hat nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gegen den angefochtenen B des OG ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Der Instanzenzug iS des § 23 StGHG ist somit erschöpft. Da die Beschwerde auch fristund formgerecht eingereicht worden ist, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. In ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Bf geltend, der angefochtene B des OG verletzte ihr Recht, vor Willkür geschützt zu sein, sowie auf verfassungsmässige Anwendung der Bestimmungen der §§ 105, 107 Abs 1 Z 3 und 108 StPO gem Art 31 und 43 LV und verletze ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK.
3. Soweit die Bf behaupten in ihrem Recht auf verfassungsmässige Anwendung der Bestimmungen der §§ 105, 107 Abs 1 Z. 3 und 108 StPO gemäss Art 31 und 43 LV verletzt zu sein, ist festzuhalten, dass diese Rüge in keiner Weise substantiiert ist. Der StGH ist aus diesem Grund nicht in der Lage, auf dieses Beschwerdevorbringen näher einzutreten, da in dieser Hinsicht Beschwerdegründe nicht geltend gemacht werden (s Art 1 Abs 4 StGHG iVm Art 93 Abs 2 lit c LVG). Es geht nicht an, vor dem StGH Beschwerden ohne Begründung zu erheben und es damit gewissermassen dem StGH zu überlassen zu prüfen, in welchen verfassungsmässig garantierten Rechten der Bf verletzt sein könnte. Aufgabe des StGH ist es vielmehr, konkretisierte Behauptungen von Verletzungen verfassungsmässig garantierter Rechte auf ihre Berechtigung zu prüfen und im Einzelfall eine E darüber zu treffen.
4. Die Bf machen weiters geltend, das OG habe im angefochtenen B die Bestimmungen der §§ 105, 107 Abs 1 Z 3 und 108 StPO willkürlich angewandt, weil das dem Erstbeschwerdeführer zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht anerkannt und daher die über ihn verhängte Beugestrafe nicht aufgehoben worden sei. In untrennbarem Zusammenhang mit dieser Rüge steht die behauptete Verletzung des Art 6 EMRK, so dass diese beiden Rechtsrügen unter einem behandelt werden können.
4.1. Nach der neueren Rechtsprechung des StGH hat das Willkürverbot die Funktion eines Auffanggrundrechtes. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist, hat der StGH auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. Willkür ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, das in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist. Bei Anwendung dieses groben Willkürrasters ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde wie folgt zu würdigen:
4.2. Die wesentliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall ist, ob dem Erstbeschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren gegen den Beschuldigten PS ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder nicht. Der Erstbeschwerdeführer sieht die Willkürlichkeit der Rechtsanwendung durch das OG wesentlich darin, dass unterschieden worden sei zwischen seiner Person als RA und Bevollmächtigten des Beschuldigten PS einerseits und seiner Person als treuhänderischer Verwaltungsrat der beiden involvierten Firmen B Corporation (nunmehr F I Corporation) und F Anstalt (nunmehr: R Anstalt) andererseits. Nach Auffassung des Erstbeschwerdeführers ist eine solche Trennung der Funktionen willkürlich, vielmehr gehe bei richtiger rechtlicher Beurteilung und willkürfreier Anwendung der Bestimmung zum Zeugnisverweigerungsrecht die Funktion des Rechtsanwaltes jener eines Treuhänders vor.
4.3. Jedenfalls in dieser Allgemeinheit trifft dies nicht zu. Auf Grund des § 107 Abs 1 Z. 3 StPO sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Wirtschaftsprüfer sowie Patentanwälte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist, befreit. Einen solchen Befreiungstatbestand kennt die StPO jedoch für Treuhänder nicht. Treuhänder haben aber auf Grund des Art 11 Treuhändergesetz nur "nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften" ein Recht auf Verschwiegenheit. Nur als RA ist daher eine Person nach dieser Bestimmung von der Zeugnispflicht befreit, nicht aber als Treuhänder. Somit trifft das Gesetz selbst die von der Beschwerde als willkürlich bezeichnete Unterscheidung, die den unterschiedlichen Berufsaufgaben der RA und Treuhänder Rechnung trägt und dem Sinn und Zweck dieses Zeugnisverweigerungsrechtes der Rechtsanwälte, auf den der angefochtene B des OG zutreffend hinweist, entspricht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein und dieselbe Person beide Berufe ausübt.
Unbestritten ist, dass der Erstbeschwerdeführer in einem Vollmachtsverhältnis zum Zweitbeschwerdeführer steht und dass letzterer im Verdacht der Gläubigerschädigung durch finanzielle Transaktion mit den erwähnten Firmen stand, bei denen der Erstbeschwerdeführer treuhänderischer Verwaltungsrat war. Nach dem eigenen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stand der Beschuldigte PS - der Zweitbeschwerdeführer - aber mit dem Erstbeschwerdeführer oder den ihm zuzuordnenden Treuhandgesellschaften in Bezug auf die involvierten liechtensteinischen Gesellschaften in keinem Auftragsverhältnis und ist der Zweitbeschwerdeführer auch nicht an den beiden liechtensteinischen Gesellschaften beteiligt. Trifft dies aber zu, so hatte der Erstbeschwerdeführer keinen Grund, seine Zeugenaussage als Verwaltungsrat der beiden involvierten liechtensteinischen Gesellschaften zu verweigern. Denn, soweit er als Zeuge zu Angelegenheiten befragt worden wäre, die sich auf sein Bevollmächtigungsverhältnis zum Zweitbeschwerdeführer bezogen hätten, hätte er die Aussage verweigern können, was jedoch Fragen anlangt, die ihn als Verwaltungsrat der beiden involvierten liechtensteinischen Gesellschaften betroffen hätten, stand ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu.
Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene B des OG gegen das Willkürverbot oder das Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK verstossen sollte.
5. Da somit der Erstbeschwerdeführer mit seinen Grundrechtsrügen nicht durchgedrungen ist, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
6. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Beschwerdelegitimation fehlt. Es geht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich um die Frage des anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechts und der in diesem Zusammenhang verhängten Beugestrafe. Von beidem ist der Zweitbeschwerdeführer nicht betroffen, da ihm weder ein anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht noch gegen ihn eine Beugestrafe verhängt wurde.
7. Der Kostenspruch erfolgt in Analogie zu Art 18 und 19 des Gebührengesetzes LGBl 1994/19 (s hiezu StGH 1994/19, LES 1997, 73 ff).