StGH 2000/27
Art 33 Abs 3 LV Art 6 Abs 3 lit d EMRK § 115 Abs 3 StPO
Art 33 Abs 3 LV betreffend das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung gewährleistet keinen weitergehenden Grundrechtsschutz als Art 6 Abs 3 lit d EMRK.
Die Verlesung von Protokollen über eine nicht-kontradiktorische Zeugeneinvernahme im Strafverfahren ist nicht generell EMRK- bzw verfassungswidrig. Allerdings erweist sich die Ausnahmeregelung von § 115 Abs 3 StPO - wonach im Interesse der Untersuchung, insbesondere bei Gefahr erheblicher Verfahrensverzögerungen oder der Erschwerung der Wahrheitsfindung, von der Teilnahme des Angeklagten und seinem Verteidiger an der Vernehmung des Zeugen abgesehen werden kann -im Lichte von Art 6 EMRK als nicht unproblematisch. Es kann auch bei Einhaltung von § 115 Abs 3 StPO nicht ausgeschlossen werden, dass die kontradiktorische Zeugenbefragung aufgrund von offensichtlichen Versäumnissen der Strafverfolgungsbehörden unterblieben ist oder dass eine ohne Mitwirkung des Angeklagten erlangte Zeugenaussage die alleinige oder doch wesentliche Beweisgrundlage für dessen Verurteilung darstellt. Die Verwertung nicht-kontradiktorischer Zeugenaussagen verstösst gegen Art 6 Abs 3 lit d EMRK und somit auch gegen Art 33 Abs 3 LV, wenn die Verurteilung ausschliesslich oder doch primär auf eine solche Zeugenaussage abgestützt wird.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch das angefochtene U des OGH vom 03.05.2000 in seinen durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene U wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an den OGH zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Bf die Gerichts- und Vertreterkosten in Höhe von CHF 1680.35 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Das LG sprach den Bf mit U vom 06.12.1999 schuldig, am 19.11.1998 dem Ehepaar H mit deren Kleinkind und Z die rechtswidrige Einreise nach Liechtenstein erleichtert zu haben, indem er diese trotz fehlendem Ausweis bzw Visum mit seinem PKW am Bahnhof Feldkirch abholte und nach Schellenberg in seinem Fahrzeug mitführte, nach dem Überschreiten der Grenze trotz Anhaltung der kontrollierenden Grenzwachebeamten mit dem Auto kehrte und die mitgeführten Personen auf einer Gemeindestrasse aussteigen liess, wodurch sich diese hinter einem Gebäude verbergen konnten. Der Bf wurde deswegen wegen Vergehens nach Art 23 Abs 1 ANAG zu einer bedingten Geldstrafe von sechzig Tagessätzen sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
In rechtlicher Hinsicht führte das LG aus, dass der Angeklagte, da er sich nicht einmal die Ausweispapiere habe vorzeigen lassen, es zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe, dass er den Tatbestand von Art 23 Abs 1 ANAG erfülle. Die Angaben der nur polizeilich vernommenen Zeugen wurden nicht verwertet. Den diesbezüglichen Anträgen der Verteidigung, diese vor das erkennende Gericht zu laden, wurde deshalb keine Folge gegeben, weil es sowohl wegen der Herkunft als auch wegen des unbekannten Aufenthaltes dieser Zeugen im höchsten Masse unwahrscheinlich sei, dass diese vor dem erkennenden Gericht erscheinen würden. Aus diesem Grunde machte das LG auch keine weitergehenden Feststellungen zur Qualifikation nach Art 23 Abs 2 1. und 2. Fall ANAG, da sowohl für den Vorwurf der Annahme von Geld für die Schleppertätigkeit als auch für das Handeln für eine Gruppe, die sich zur fortgesetzten Begehung der Tat zusammengefunden habe, keine hinreichende Beweisgrundlage bestand.
2. Gegen dieses U erhoben sowohl die StA als auch der Bf Berufung.
Mit U vom 22.03.2000 gab das OG der Nichtigkeitsberufung der StA Folge, hob das angefochtene U auf und verwies die Strafsache unter Setzung eines Rechtskraftsvorbehaltes zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das LG zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das LG durch die Nichtverlesung der sicherheitsdienstlichen Einvernahmeprotokolle der illegal über die Grenze geführten Personen bzw die nicht förmliche Behandlung des diesbezüglichen Antrages die Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung und somit eine erhebliche Verfahrensvorschrift verletzt habe.
3. Hiergegen erhob der Bf Revision, wobei er dem prozessualen Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 8 StPO geltend machte und beantragte, das angefochtene U aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG bzw das LG zurückzuverweisen und dem Land die Verfahrenskosten zu überbinden.
4. Mit dem hier angefochtenen U vom 03.05.2000 gab der OGH dieser Revision keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit gelte nicht unbeschränkt, sondern nur soweit, als er praktisch durchführbar sei. Entsprechend räume § 252 Abs 1 Z 1 öStPO die Möglichkeit ein, Aussagen von Zeugen zu verlesen, wenn unter anderem ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen des entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden könne. Im Beschwerdefall stehe fest, dass sich die betreffenden Zeugen weder in Liechtenstein noch in Österreich aufhielten und ihr derzeitiger Aufenthalt auch der Verteidigung unbekannt sei. Wegen des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie aufgrund der österreichischen Rechtsprechung hätte das LG die Möglichkeit gehabt, die im Akt befindlichen Aussagen der vom Bf mitgeführten Personen vor der österreichischen Gendarmerie zu verlesen und bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen, ohne dabei eine Nichtigkeit zu begründen. Zur Erlangung von Anhaltspunkten hinsichtlich der ebenfalls angeklagten Qualifikation nach Abs 2 von Art 23 ANAG wäre dies auch erforderlich gewesen.
4.2. Es sei zwar richtig, dass es in der liechtensteinischen Strafprozessordnung keine dem § 252 öStPO entsprechende Bestimmung gebe, doch sei die Analogieanwendung der österreichischen Bestimmung allein aufgrund der Pflicht des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit zulässig, zumal die liechtensteinische Strafprozessordnung von Österreich rezipiert worden sei. Dies stelle auch in keiner Weise eine Verletzung des Grundsatzes des "fair trial" nach Art 6 EMRK dar.
Die Revision könne diesen Rechtsstandpunkt nicht erschüttern; dies zum einen deshalb, weil die Revisionsausführungen über Zustandekommen, Inhalt, Wahrheitsgehalt etc der betreffenden Zeugenaussagen vor der österreichischen Gendarmerie in diesem Verfahrensstadium nicht von Bedeutung seien; und zum anderen weil diese auf einer irrigen Rechtsansicht beruhten, dass nämlich eine Verlesung absolut nur dann erlaubt wäre, wenn diese Aussagen nicht als ausschliesslicher Beweis für die Täterschaft des Bf Verwendung fänden und wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, die Zeugen zu befragen. Damit stehe der Bf im Gegensatz zur Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
5. Gegen diese OGH-E erhob der Bf mit Datum vom 23.05.2000 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem Art 31 iVm Art 43 LV, des Grundrechts auf Verteidigung gem Art 33 Abs 3 LV, des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gem Art 31 LV, der Verfahrensgarantien gem Art 6 EMRK sowie des Beschwerderechts und des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gem Art 43 LV geltend gemacht wird.
Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde stattgeben und festhalten, dass der Bf durch die angefochtene E in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; der StGH wolle das angefochtene U aufheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie die Gerichts- und Vertreterkosten dem Staat auferlegen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Die Verlesung der Niederschriften der polizeilichen Einvernahme der vom Bf mitgeführten Personen stelle einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere gegen den in Art 6 Abs 1 und 3 EMRK enthaltenen Grundsatz der Waffengleichheit sowie schliesslich auch der Art 33 Abs 3 LV dar. Dieses Grundrecht erfahre seine konkrete Ausgestaltung durch Art 6 Abs 3 lit d EMRK, wonach der Beschuldigte bzw Angeklagte das Recht habe, an die Be- und Entlastungszeugen Fragen zu stellen.
Alle Beweise seien grundsätzlich in Gegenwart des Angeklagten zu erheben, so dass die Verteidigung Gelegenheit habe, unmittelbar Einwendungen zu erheben, Fragen zu stellen und Mängel des Beweismittels geltend zu machen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nehme eine Verletzung von Art 6 Abs 1 und 3 lit d EMRK an, wenn der Bf im Wesentlichen oder ausschliesslich aufgrund von Aussagen von Zeugen verurteilt worden sei, die lediglich im Vorverfahren und in Abwesenheit der Verteidigung vernommen worden seien. Eine Verlesung der Niederschrift früherer Zeugenaussagen sei nur dann EMRK-konform, wenn eine direkte, kontradiktorische Einvernahme nach den Umständen des jeweiligen Falles aus vom Gericht nicht vertretbaren Gründen unmöglich gewesen sei und weitere Beweise die fragliche Aussage bestätigten, diese also nicht als ausschliesslicher Beweis für die Täterschaft des Angeklagten Verwendung fänden.
Alle diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall nicht gegeben. Es habe keine direkte, kontradiktorische Einvernahme der Beteiligten mit dem Beschuldigten stattgefunden. Diese mitgeführten Personen seien unvermittelt den österreichischen Behörden übergeben worden, obwohl der Polizei bewusst habe sein müssen, dass diese mangels gültiger Reisedokumente und Visa sich längerfristig wohl kaum in Österreich aufhalten würden. Es sei nicht erklärlich, weshalb gegen den Beschuldigten Erhebungen durch die Polizei durchgeführt worden seien, die anderen Beteiligten jedoch völlig aus diesen Ermittlungen entlassen worden seien. Die Möglichkeit, diese Personen kontradiktorisch zu vernehmen, habe sehr wohl bestanden, sei jedoch von den die Erhebung durchführenden Beamten versäumt bzw unterlassen worden. Deren Aussagen seien an die Landespolizei in Vaduz übermittelt worden, welche bereits am 21.11.1998 Anzeige an die StA erstattet habe. Eine neuerliche kontradiktorische Einvernahme sei selbst dann nicht für erforderlich gehalten worden. Binnen weniger Tage sei Strafantrag gestellt worden. Dass sich die genannten Personen zum damaligen Zeitpunkt noch in Vorarlberg aufgehalten hätten, sei sehr wahrscheinlich, doch sei keine Reaktion seitens der verfolgenden Behörden erfolgt. Diese Unterlassung sei vom Gericht und der Anklagebehörde zu vertreten. Auch die zweite Voraussetzung, dass nämlich weitere Beweise die fragliche Aussage bestätigten, sei gegenständlich nicht gegeben. Der von der StA erhobene Strafantrag beinhalte das Vergehen nach Art 23 Abs 2 1. und 2. Fall ANAG, für dessen Beweis lediglich die höchst unglaubwürdigen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Niederschriften herangezogen werden könnten.
5.2. Die angefochtene OGH-E verstosse auch gegen die Rechtsgleichheit, insbesondere gegen das Willkürverbot gem Art 31 Abs 1 Satz 1 LV.
Eine analoge Anwendung des § 252 öStPO auf den liechtensteinischen Strafprozess sei unzulässig, da diese Bestimmung vom liechtensteinischen Gesetzgeber nicht rezipiert worden sei. Es könne deshalb nicht von einer im Wege der Analogie zu schliessenden echten Lücke ausgegangen werden. Dies würde auch die Eigenständigkeit der innerstaatlichen Rechtsgestaltung unzulässig beschränken.
5.3. Ferner werde durch die angefochten E Art 43 LV verletzt. Der OGH habe sich nicht mit dem Erfordernis der sicherheitsbehördlichen Ausforschung von Zeugen unbekannten Aufenthalts auseinandergesetzt. Auch habe sich der OGH nicht mit dem Vorbringen des Bf befasst, wonach die Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Bf von den inländischen Behörden zu vertreten seien. Es finde keine Auseinandersetzung mit der ständigen einschlägigen Rechtsprechung des EGMR statt.
6. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 16.06.2000 machte der Bf geltend, dass in Bezug auf seinen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nunmehr Gefahr im Vollzuge sei, da dem Rechtsvertreter des Bf nunmehr eine Ladung zur Schlussverhandlung zugestellt worden sei, bei welcher es voraussichtlich zur Verlesung der Niederschriften der polizeilichen Einvernahmen durch das LG kommen werde. Der Bf wiederholte deshalb den Antrag, seiner Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
7. Mit B vom 26.07.2000 gab der stellvertretende Präsident des StGH dem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme keine Folge; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei Feststellung der Unzulässigkeit der Verlesung der polizeilichen Niederschriften eine darauf beruhende strafgerichtliche Verurteilung des Bf durch den StGH aufzuheben und das Strafverfahren neu durchzuführen wäre, was aber keinen unwiederbringlichen Nachteil für den Bf darstellen würde.
8. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der StGH hat in an ihn gelangenden Rechtssachen von Amtes wegen seine Zuständigkeit zu prüfen. Gemäss Art 23 StGHG kann gegen die E eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der E beim StGH Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte und wegen Verletzung der Rechte der EMRK erhoben werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Indessen ist zu prüfen, ob das hier angefochtene U des OGH letztinstanzlich ist und ob der Instanzenzug iS von Art 23 StGHG ausgeschöpft ist.
Der angefochtene OGH-B ist nämlich keine verfahrensbeendende, sondern nur eine Zwischenentscheidung. Solche Zwischenentscheidungen sind in der Regel nicht mit Verfassungsbeschwerde anfechtbar. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des StGH, wonach aus dessen Stellung als Verfassungsgericht abzuleiten ist, dass er im Zweifelsfalle erst angegangen werden kann, wenn die Unterinstanzen durchlaufen sind (StGH 1983/3, LES 1984, 31).
1.2. Allerdings sind nach der neueren Rechtsprechung des StGH Zwischenentscheidungen aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise mit Verfassungsbeschwerde anfechtbar (StGH 2000/35, Erw 1.2).
Eine solche Ausnahme muss insbesondere im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheiden gelten, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung aufgrund der von der Rechtsmittelinstanz gegebenen Weisungen von der Unterinstanz von vornherein nicht mehr korrigiert werden kann bzw wenn die Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen geltend gemacht wird, welche von der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich als verfassungskonform erachtet wurden (s zur analogen Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S 328 f mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen sowie Peter Ludwig, Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, ZBJV 110 [1974], 161 [193]).
1.3. Das U des OG vom 22.03.2000 wird im angefochtenen U des OGH bestätigt und die Sache an das LG zurückverwiesen. Aufgrund des vom OG ausgesprochenen Rechtskraftvorbehalts ist hinsichtlich der im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfenen Frage, ob eine Verlesung der vor der Polizei gemachten Zeugenaussagen zu erfolgen hat oder nicht, ohne Einschreiten des StGH keine Abweichung von der von den Oberinstanzen vorgegebenen Rechtsauffassung mehr möglich. Im Beschwerdefall ist deshalb aus verfahrensrechtlichen bzw verfahrensökonomischen Gründen die Erschöpfung des Instanzenzuges zu bejahen. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist somit materiell in Behandlung zu ziehen.
2. Der Bf erachtet die Verlesung der Polizeiprotokolle betreffend die Einvernahmen der von ihm über die Grenze mitgenommenen Personen im gegen ihn hängigen Strafverfahren als verfassungswidrig. Durch die Bestätigung des Erfordernisses der Verlesung dieser Einvernahmeprotokolle in der hier angefochtenen E des OGH erachtet sich der Bf insbesondere in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw auf wirksame Verteidigung gem Art 33 Abs 3 LV und Art 6 EMRK verletzt, da weder er noch sein Verteidiger bei diesen Einvernahmen teilnehmen bzw Fragen an die Zeugen stellen hätten können.
Der Bf stützt sich hierbei insbesondere auf die Rechtsprechung der Strassburger EMRK-Organe. Nach der Rechtsprechung des StGH ist die EMRK in Liechtenstein direkt anwendbar (s Wolfram Höfling, Liechtenstein und die Europäische Menschenrechtskonvention, in: Archiv des Völkerrechts, Bd 36/2 [Juni 1998], S 140 [142 f]). Aufgrund der expliziten Regelung der Zuständigkeit des StGH zur Behandlung von Rügen betreffend die Verletzung von EMRK-Rechten gem Art 23 Abs 1 lit b StGHG hat der StGH der EMRK zudem "faktisch Verfassungsrang" zuerkannt (s StGH 1995/21, LES 1997, 18 [28 Erw 6.1]). Der StGH kann deshalb mit Verfassungsbeschwerde angefochtene letztinstanzliche E sowie auch von ihm anwendbare Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen neben ihrer Verfassungsmässigkeit auch auf ihre EMRK-Konformität überprüfen. Als weitere Konsequenz hiervon sind Gesetze und VO nicht nur verfassungs-, sondern auch EMRK-konform auszulegen (s zur verfassungskonformen Auslegung StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215 Erw 8.]).
2.2. Der StGH hat schon mehrfach festgehalten, dass sich der von der Landesverfassung gewährte und vom StGH aus Art 31 Abs 1 LV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör weitgehend mit demjenigen gem Art 6 EMRK deckt (StGH 1996/07, Erw 3.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, 247 f). Dies trifft auch auf die spezielle Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren in Form des Rechts des Angeklagten auf wirksame Verteidigung zu. Nachdem die EMRK und insbesondere die Rechtsprechung der Strassburger Organe den Bedürfnissen des Angeklagten auf wirksame Verteidigung sehr differenziert Rechnung tragen, kann allerdings festgehalten werden, dass Art 33 Abs 3 LV jedenfalls keinen weitergehenden Grundrechtsschutz gewährleistet als Art 6 Abs 3 lit d EMRK. Es braucht deshalb im folgenden nur geprüft zu werden, ob die angefochtene OGH-E den Anforderungen dieser EMRK-Bestimmung bzw der dazu von den Strassburger Organen entwickelten Rechtsprechung zu genügen vermag.
2.3. Der Bf macht richtigerweise nicht geltend, dass die Verlesung von Protokollen über die nicht-kontradiktorische polizeiliche (oder untersuchungsrichterliche) Einvernahme von Zeugen im Strafverfahren generell EMRKbzw verfassungswidrig seien. Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe ist jeweils vielmehr auf die Gesamtsituation abzustellen. Danach ist die Verwertung solcher Protokolle dann mit Art 6 EMRK vereinbar, wenn 1. "Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt werden, aus denen sich ergibt, dass ein derartiges Vorgehen unumgänglich ist" und wenn 2. "die Verurteilung nicht ausschliesslich auf derartige Informationen gestützt wird, vielmehr auf einer Gesamtwürdigung von verschiedenen sich ergänzenden und bestätigenden Beweismitteln und Indizien beruht, die in Frage zu stellen die Verteidigung im Prozess hinreichend Gelegenheit hat" (JA Frowein/W Peukert: EMRK-Kommentar, Kehl, Strassburg, Arlington 1996, 2.A, S 237 Rz 108). Diesen Anforderungen hat der liechtensteinische Gesetzgeber insoweit Rechnung getragen, als gem § 115 Abs 2 StPO immer dann, wenn sich das Erfordernis der Protokollverlesung im Schlussverfahren als wahrscheinlich erweist, ua dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben ist, an der Vernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Hiervon kann gem § 115 Abs 3 StPO allerdings im Interesse der Untersuchung, insbesondere bei Gefahr erheblicher Verfahrensverzögerungen oder der Erschwerung der Wahrheitsfindung ganz oder teilweise Abstand genommen werden. Immerhin ist auch in diesem Fall den Parteien Gelegenheit zu geben, den wesentlichen Inhalt der während ihrer Abwesenheit abgelegten Aussage zu erfahren. Wesentlich ist ferner, dass gem Abs 1 dieser Bestimmung Ankläger, Privatbeteiligte und Beschuldigter grundsätzlich gleich zu behandeln sind, so dass keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit der Verfahrensbeteiligten zu befürchten ist.
Im Lichte von Art 6 EMRK erweist sich nun die Ausnahmeregelung von § 115 Abs 3 StPO als nicht unproblematisch. Jedenfalls kann auch bei Einhaltung von § 115 Abs 3 StPO nicht ausgeschlossen werden, dass eine kontradiktorische Zeugenbefragung aufgrund von offensichtlichen Versäumnissen der Strafverfolgungsbehörden unterbleibt oder dass eine ohne Mitwirkung des Angeklagten erlangte Zeugenaussage die alleinige oder doch wesentliche Beweisgrundlage für dessen Verurteilung darstellt. In diesen Fällen darf auch eine im Einklang mit § 115 Abs 3 StPO erlangte nicht-kontradiktorische Zeugenaussage in der Schlussverhandlung ausnahmsweise nicht verlesen werden. Jedenfalls ist sie im Strafverfahren direkt gestützt auf Art 6 EMRK nicht verwertbar.
Im Beschwerdefall ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann das Ehepaar H und Z aus Österreich ausgeschafft wurden. Es kann hier jedoch offen gelassen werden, ob vor der Ausschaffung eine Zeugeneinvernahme in Anwesenheit des Bf und seines Anwaltes möglich gewesen wäre. Denn für die Verwertbarkeit dieser nicht-kontradiktorischen Zeugenaussagen fehlt auf jeden Fall die zweite von der Strassburger Rechtsprechung verlangte Voraussetzung, dass nämlich eine Verurteilung nicht ausschliesslich oder doch primär auf eine solche Zeugenaussage abgestützt wird. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich auch klar aus dem Verfahrensverlauf, dass eine Verurteilung des Bf wegen des Vergehens nach Art 23 Abs 2 1. und 2. Fall ANAG allein auf die Aussagen der Zeugen H und Z abgestützt werden muss. Eine entsprechende Verwertung dieser Zeugenaussagen verstösst deshalb gegen Art 6 Abs 3 lit d EMRK und somit auch gegen Art 33 Abs 3 LV.
Das angefochtene OGH-U ist deshalb als verfassungs- und EMRK-widrig aufzuheben. Das erstinstanzliche U wird dagegen wiederherzustellen und der Bf vom Anklagepunkt der Annahme von Schleppergeld und des Handelns in einer Gruppe, welche sich zur fortgesetzten Tatbegehung zusammengefunden hat, freizusprechen sein.
3. Da der vorliegenden Verfassungsbeschwerde aus diesen Erwägungen Folge zu geben ist, braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist darauf hinzuweisen, dass der StGH in mehrjähriger Praxis in Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend strafgerichtliche E gem Art 11 Z 9 des Gesetzes über den Tarif für RA und Rechtsagenten (LGBl 1988/9; RATG) bei Anklage wegen Verbrechens einen Streitwert von CHF 20.000,00 zur Anwendung bringt (s StGH 1997/38, Jus & News 1998, 193 [197 Erw 3.1] mit Verweis auf StGH 1994/23, S 15). Da der Bf eine zu hohe Bemessungsgrundlage zur Verzeichnung seiner Kosten herangezogen hat, war diese entsprechend zu reduzieren. Ausserdem ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren der obsiegenden Partei keine Entscheidungsgebühr aufzuerlegen, weshalb diese dem Bf auch nicht zu ersetzen ist.