StGH 2000/36
Art 110 LV Art 2 Abs 2, 3, Art 22 und Art 74 Abs 1, 2 BauG Art 16 ff BauV
Die Gemeinde ist im Baubewilligungsverfahren lediglich in den Bereichen Bauordnung und Überbauungsplan im eigenen Wirkungskreis tätig. Hinsichtlich der Zonenplanung wird die Gemeinde insofern eingeschränkt im eigenen Wirkungskreis tätig, als dem Hochbauamt eine eigene Überprüfungskompetenz zusteht (Art 2 Abs 3 iVm 74 Abs 2 BauG), das Baugesuch auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Zonenplan zu überprüfen. Die Überprüfung des Baugesuchs auf Übereinstimmung mit den baugesetzlichen Bestimmungen fällt jedoch ausschliesslich in die Zuständigkeit des Hochbauamtes.
Da es sich bei der Feststellung der Abstellflächen für Motorfahrzeuge iS des Art 22 BauG um baugesetzlich geregelte Fragen handelt, steht es der Gemeinde nicht zu, im Zuge der Überprüfung des Baugesuchs auf Übereinstimmung mit der Bauordnung diesbezüglich eine Prüfung vorzunehmen, da die Bauordnung entsprechende Regelungen nicht enthält. Das Hochbauamt greift deshalb bei Anwendung des Art 22 BauG iVm Art 16 ff BauV nicht in die Gemeindeautonomie ein.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Gemeinde Vaduz ist durch die E der VBI vom 13.06.2000, VBI 1999/105, in dem von ihr geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Recht nicht verletzt worden.
2. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Die Gemeinde Vaduz erteilte am 09.11.1998 den Eigentümern der Grundstücke Vaduzer Parzelle Kat Nr 208a/IV und Kat Nr 208b/IV unter Hinweis auf den von der Gemeinde Vaduz im Jahre 1993 genehmigten Überbauungsplan "Rütti" eine Baubewilligung ohne Auflagen und Bedingungen. Sie wurde zur weiteren Bearbeitung an das Hochbauamt weitergeleitet.
2. Das Hochbauamt erteilte am 02.11.1998 die entsprechende Baubewilligung unter der Auflage, dass die südlich der Wohnungen geplanten sieben Parkplätze von der Bewilligung ausgenommen seien, ohne dass Ersatz nachzuweisen sei. Das Hochbauamt begründete dies damit, dass die geplanten Parkplätze "siedlungsplanerisch schlecht" seien und massiv die Qualität der Wohnungen beeinträchtigen würden. Diese Erledigung wurde auch der Gemeinde Vaduz zugestellt.
3. Am 11.11.1998 erhob die Gemeinde Vaduz gegen diese Auflage in der Baubewilligung des Hochbauamtes Beschwerde an die Regierung. Sie machte geltend, Art 2 Abs 2 BauG sehe vor, dass der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde erteile oder versage. Das Hochbauamt habe zumindest rechtswidrig gehandelt, als es in der Baubewilligung die in Frage stehenden sieben Parkplätze ohne Befassung des Gemeinderates von Vaduz aufgelassen habe, und machte damit einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde geltend.
4. In ihrer E vom 25.08.1999 wies die Regierung die Beschwerde der Gemeinde Vaduz ab und führte hinsichtlich des behaupteten Eingriffes in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Vaduz im Wesentlichen aus:
4.1. Aufgrund des Art 2 Abs 2 BauG erteile oder versage der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung. Das Hochbauamt erlasse dagegen gem Art 2 Abs 3 BauG den Baubescheid. Es überprüfe die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und dem betreffenden Zonenplan.
4.2. Die In unmittelbarem Zusammenhang mit Art 2 BauG stehe Art 74 BauG, dessen Abs 1 vorsehe, dass der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls von Überbauungsplänen mit dazugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen entscheide. Gemäss Abs 2 des Art 74 BauG habe das Hochbauamt das Baugesuch auf die Bestimmungen des BauG und des Zonenplanes mit zugehörigen Vorschriften zu überprüfen. Es erteile mit allfälligen Bedingungen oder Auflagen die formelle Bewilligung, sofern das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Wie sich aus diesen Bestimmungen ergebe, überprüfe die Gemeinde das Baugesuch zwar auch auf die Einhaltung der baugesetzlichen Bestimmungen. Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde liege jedoch lediglich die Bewilligungserteilung im Rahmen der Gemeindebauordnung. Das Hochbauamt könne im Bewilligungsverfahren Auflagen, gestützt auf das Baugesetz samt Verordnungen, verfügen oder das Baugesuch wegen Verletzung von baugesetzlichen Bestimmungen ablehnen, auch wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Überprüfung die Verfügung einer solchen Auflage nicht als erforderlich erachtet oder keinen baugesetzlichen Verstoss festgestellt habe. Das Hochbauamt habe, wenn die Gemeinde eine solche Auflage verfüge oder das Baugesuch wegen Verstosses gegen baugesetzliche Bestimmungen ablehne, das Baugesuch nicht nochmals dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
4.3. Die Regelung der Anzahl der Parkplätze sei im BauG und der dazu erlassenen Bauverordnung enthalten. Gemäss Art 16 Abs 2 Bauverordnung könne die Baubehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Reduktion der Anzahl der Parkplätze bewilligen. "Baubehörde" iS dieser Bestimmung sei das Hochbauamt, da es sich um eine baugesetzliche Bestimmung handle und diese Kompetenz nicht ausdrücklich der Gemeinde eingeräumt worden sei. Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde liege lediglich die Bewilligung von Bauvorhaben im Rahmen der Gemeindebauordnung. Bei der Bestimmung der Anzahl der Parkplätze handle es sich aber um eine Angelegenheit, die baugesetzlichen Bestimmungen unterliege. Dadurch, dass das Hochbauamt das vom Gemeinderat bewilligte Baugesuch bezüglich den baugesetzlichen Bestimmungen abgeändert habe, habe es nicht in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde eingegriffen. Die vom Hochbauamt verfügte Auflage stehe auch nicht im Widerspruch zu dem von der Gemeinde Vaduz erlassenen Überbauungsplan "Rütti".
5. Gegen diese E der Regierung erhob mit Datum vom 07.09.1999 die Gemeinde Vaduz Beschwerde bei der VBI und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Regierungsentscheidung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
5.1. Nach Art 2 Abs 3 BauG sei das Hochbauamt mit der formellen Ausfertigung eines Baubescheides beauftragt, wobei das Hochbauamt überprüfen könne, ob die baurechtliche Bewilligung der Gemeinde den gesetzlichen Vorschriften und dem betreffenden Zonenplan entspreche. Diese Überprüfung sei jedoch iS des Art 116 Abs 2 GemG auf die Rechtmässigkeit des Beschlusses des Gemeinderates beschränkt, das Hochbauamt dürfe aber nicht rechtmässig ausgeübtes Ermessen der Gemeinde durch ihre eigene Ermessensentscheidung ersetzen, ohne dadurch in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde einzugreifen. Das ergebe sich auch aus Art 74 BauG.
5.2. Im vorliegenden Fall habe das Hochbauamt dem Bauwerber sieben Parkplätze erlassen, ohne dass damit der Gemeinderat von Vaduz befasst worden wäre. Damit habe das Hochbauamt in dieser der Gemeinde übertragenen Kompetenz, nämlich der Vorschreibung von Parkplätzen, und in den der Gemeinde diesbezüglich zukommenden Ermessensspielraum eingegriffen und damit praktisch ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde gesetzt.
Dass die Vorschreibung von Parkplätzen im Rahmen des BauG in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde falle, ergebe sich schon daraus, dass sich der Gemeinderat mit dieser Problematik zu befassen habe. Sämtliche Sachverhalte, mit welcher sich der Gemeinderat im Rahmen einer Baubewilligung zu befassen habe, unterfielen dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Gemeinde werde nämlich bei der Erlassung eines Baubescheides überhaupt nicht im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises tätig. Somit sei jede Veränderung des Baubescheides durch das Hochbauamt, insbesondere aber eine Abänderung eines solchen Bescheides gegen den Willen der Gemeindevertretung, welche den entsprechenden Bescheid erlassen habe, ein Eingriff in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Ein solcher Eingriff sei aber nur dann zulässig, wenn der Gemeinderat gegen gesetzliche Vorschriften verstossen habe. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass mit der Abänderung des Baubescheides der Gemeinde Vaduz durch das Hochbauamt in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Vaduz eingegriffen worden sei.
6. Mit der vor dem StGH angefochtenen E vom 19.06.2000 wies die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die Beschwerde ab und bestätigte die E der Regierung. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Aus Art 2 Abs 2 BauG ergebe sich, dass dem Gemeinderat die Erteilung oder Versagung der baurechtlichen Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung zukomme. Aus Art 3 Abs 1 und 3 sowie Art 74 Abs 1 BauG lasse sich aber ableiten, dass der Gemeinderat über das Baugesuch nicht nur im Rahmen der Gemeindebauordnung, sondern auch im Rahmen des Zonenplanes und gegebenenfalls im Rahmen von Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften zu entscheiden habe. Hingegen komme dem Hochbauamt gem Art 2 Abs 3 und Art 74 Abs 2 BauG die ausschliessliche Kompetenz zum Erlass von Baubescheiden zu. Das Hochbauamt habe dabei das Baugesuch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den betreffenden Zonenplan zu überprüfen.
6.2. Art 74 Abs 1 BauG sehe vor, dass der Gemeinderat über das Baugesuch auch in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen zu entscheiden habe. Aus dieser Bestimmung lasse sich jedoch nicht ableiten, dass der Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis über das Baugesuch auch im Hinblick auf die Vorschriften des BauG zu entscheiden habe. Die genannte Bestimmung des BauG spreche vielmehr nur von einer Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen, nicht jedoch von einer Überprüfung des Baugesuches auf Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen. Art 74 Abs 1 BauG sei somit nur in dem Sinne zu verstehen, als die Gemeinde im Rahmen einer Vorprüfung die baugesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen habe. Damit würde der Beschwerdebehauptung der Gemeinde Vaduz, das Baugesuch, das von der Gemeinde bewilligt und dem Hochbauamt übermittelt worden sei, dürfe von letzterer nur mehr dahingehend überprüft werden, ob die Bestimmungen des BauG und des Zonenplanes eingehalten worden seien, der Boden entzogen.
6.3. Ein Spezialreglement der Gemeinde Vaduz über eine vom BauG und der Bauverordnung abweichende Anzahl von Parkplätzen bestehe nicht. Die Gemeinde Vaduz habe somit im Rahmen der Überprüfung des Baugesuches auf Übereinstimmung mit der Bauordnung hinsichtlich der Parkplätze keine Prüfung vorzunehmen, da die Bauordnung diesbezüglich keine entsprechende Regelung enthält.
6.4. Bei den Bestimmungen des Art 22 BauG und Art 16 f Bauverordnung, welche sich auf die Anzahl und das Ausmass sowie die Anordnung von Parkierungsflächen beziehen, handle es sich eindeutig um baugesetzliche Bestimmungen. Gemäss Art 16 Abs 6 Bauverordnung könne die Behörde die Bewilligung einer über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Parkierungsfläche verweigern oder eine reduzierte Parkierungsanzahl vorschreiben, wenn dies orts- oder landesplanerisch begründet sei. Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung der VO zum BauG handle, könne mit "Behörde" lediglich das Hochbauamt gemeint sein.
6.5. Da sich die Gemeinde Vaduz im Rahmen des eigenen Wirkungskreises mit der Frage der Anzahl der Abstellplätze mangels entsprechender Vorschriften in der Bauordnung überhaupt nicht zu befassen gehabt habe und die Regelung der Anzahl der Abstellplätze im BauG bzw in der Bauverordnung getroffen worden sei, hätte die Gemeinde Vaduz keine Möglichkeit, im eigenen Wirkungskreis die dem Baugesuch zugrundeliegende Anzahl von Parkplätzen zu bewilligen. Die vom Hochbauamt vorgenommene Reduzierung der Parkplätze sei allein aufgrund baugesetzlicher Bestimmungen erfolgt, weshalb ein Eingriff in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Vaduz nicht vorliegen könne.
7. Gegen diese E der VBI wurde am 03.07.2000 Beschwerde an den StGH erhoben. Es wird die Verletzung der verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie durch willkürlichen Eingriff in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Vaduz (Art 110 LV) und eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 31 LV) geltend gemacht. Es wird ferner beantragt, die E der VBI aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an die VBI zur neuerlichen E zurückzuverweisen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. Die Vorschreibung von Parkplätzen iS von Art 22 des BauG falle in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde; dies ergebe sich aus Art 74 Abs 1 BauG, der festlege, dass der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls von Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen entscheide. Darüber hinaus ergebe sich aus Art 16 Abs 6 der Bauverordnung zumindest eine Mitentscheidungskompetenz der Gemeinde bei der Festlegung der jeweils vorzuschreibenden Parkierungsflächen, da etwa eine Reduzierung der Parkplätze erfolgen könne, wenn dies orts- oder landesplanerisch begründet sei. Unbestritten fielen aber ortsplanerische Massnahmen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Da dies die VBI nicht berücksichtigt habe, verstosse ihre E gegen das Recht auf Gemeindeautonomie der Gemeinde Vaduz. Zudem habe die VBI die entsprechenden Bestimmungen des BauG und der Bauverordnung denkunmöglich angewendet und somit willkürlich gehandelt.
7.2. Unzutreffenderweise gehe die VBI auch davon aus, dass in dem Überbauungsplan "Rütti" keine Spezialbestimmungen enthalten seien, die sich auf Parkplätze bezögen. Im genannten Überbauungsplan seien sehr wohl entsprechende Garagenplätze und Abstellplätze im Detail festgelegt. Deshalb komme der Bf die Kompetenz zu, über eine Änderung der festgesetzten Parkplätze im Rahmen des eigenen Wirkungskreises mitzuentscheiden. Da die VBI in ihrer E offensichtlich rechtswidrig davon ausgegangen [ist], dass im Überbauungsplan "Rütti" keine spezielle Regelung bezüglich der vorzusehenden Parkplätze getroffen worden sei, sei durch die entsprechende E die Privatautonomie der Bf jedenfalls verletzt worden.
8. Die VBI verzichtete auf eine Gegenäusserung zu dieser Beschwerde.
9. Der Staatsgerichthof hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde bildende E der VBI ist iS des Art 23 StGHG letztinstanzlich, der Instanzenzug ist ausgeschöpft. Da nach stRsp des StGH die Gemeinden das Recht haben, gegen einzelne in ihre Autonomie eingreifende Verwaltungsakte oder E nach Erschöpfung des Instanzenzuges Verfassungsbeschwerde an den StGH zu erheben (dazu ausführlich StGH vom 03.09.1998, 1998/10, LES 1999, 218 ff) und die Beschwerde der Gemeinde Vaduz auch frist- und formgerecht eingereicht worden ist, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. In der angefochtenen E hat die VBI die E der Regierung bestätigt, wonach der Gemeinde Vaduz kein Einfluss auf die Bestimmung der Anzahl von Parkplätzen bei einer bestimmten Wohn- und Geschäftsbaute zukomme. Es sei dies keine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Gemeinde. Die Frage der Anzahl der Parkplätze sei, da ein Spezialreglement für die Gemeinde Vaduz fehle, ausschliesslich nach dem BauG und der BauV zu beurteilen und falle damit nicht in den Bereich der Gemeindeautonomie. Auch mit dem Überbauungsplan der Gemeinde Vaduz seien keine spezielle Regelung hinsichtlich einer von der BauV abweichenden Anzahl von Parkplätzen getroffen worden, was die Gemeinde Vaduz auch nicht behaupte.
3. Die Bf behauptet dagegen einen Verstoss gegen die durch Art 110 LV gewährleistete Gemeindeautonomie. In diese sei dadurch eingegriffen worden, dass ein von ihr bewilligtes Baugesuch in der Weise abgeändert worden sei, dass bei einem bestimmten Bauvorhaben sieben Parkplätze aufgelassen worden seien. Eine Reduzierung von Parkplätzen komme ausserdem nach Art 16 Abs 6 BauV dann in Frage, wenn dies orts- oder landesplanerisch begründet sei. Die Ortsplanung falle aber unbestritten in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, so dass ihr zumindest ein Mitentscheidungsrecht zustehe. Ferner seien im Überbauungsplan "Rütti" sehr wohl entsprechende Garagen- und Parkplätze vorgesehen worden, woraus sich ebenfalls ein Mitentscheidungsrecht der Gemeinde Vaduz ergebe.
4. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
4.1. Auf Grund des Art 2 Abs 2 BauG erteilt oder versagt der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung. Näherhin bestimmt Art 74 Abs 1 BauG, dass der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls von Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen entscheidet.
4.2. Erteilt der Gemeinderat die Baubewilligung iS des Art 74 Abs 1 BauG, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, so hat der Gemeinderat das Baugesuch an das Hochbauamt zu übermitteln (Art 74 Abs 1 BauG). Das Hochbauamt hat gem Art 74 Abs 2 bzw Art 2 Abs 3 BauG das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des BauG und des Zonenplanes mit zugehörigen Vorschriften zu überprüfen und erteilt mit allfälligen Bedingungen und Auflagen die formelle Bewilligung, sofern das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Diese Überprüfung fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit des Hochbauamtes und somit in den Bereich der staatlichen Verwaltung. Das Hochbauamt hat die Bewilligung zu versagen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden können. Dies gilt auch dann, wenn das Baugesuch zuvor von der Gemeinde bewilligt worden ist.
4.3. Angesichts dieser Verteilung der Zuständigkeiten teilt der StGH die Auffassung der VBI, dass die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren lediglich in den Bereichen Bauordnung und Überbauungsplan im eigenen Wirkungskreis tätig wird. Hinsichtlich der Zonenplanung wird die Gemeinde insofern eingeschränkt im eigenen Wirkungskreis tätig, als dem Hochbauamt eine eigene Überprüfungskompetenz zusteht (Art 2 Abs 3 iVm 74 Abs 2 BauG), das Baugesuch auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Zonenplan zu überprüfen. Die Überprüfung des Baugesuchs auf Übereinstimmung mit den baugesetzlichen Bestimmungen jedoch fällt ausschliesslich in die Zuständigkeit des Hochbauamtes.
5. Die Bf ist der Auffassung, dass die Vorschreibung von Parkplätzen iS des Art 22 BauG in den eigenen Wirkungskreis falle und beruft sich dabei auf Art 74 Abs 1 BauG und den Art 16 Abs 6 BauV.
5.1. Wie bereits ausgeführt, trifft es zu, dass gem Art 74 Abs 1 der Gemeinderat über ein Baugesuch ua unter "Berücksichtigung" der baurechtlichen Bestimmungen zu entscheiden hat. Daraus ist für die Bf jedoch nichts zu gewinnen. Wie die VBI zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei bloss um eine "Berücksichtigung" der baurechtlichen Bestimmungen. Der Gemeinde steht aber nicht die Überprüfung des Baugesuches im Hinblick auf die Bestimmungen des BauG zu. Dies ist allein Aufgabe des Hochbauamtes, das auch gem Art 74 Abs 2 BauG Bedingungen und Auflagen vorschreiben kann.
Da es sich bei der Feststellung der Abstellflächen für Motorfahrzeuge iS des Art 22 BauG um baugesetzlich geregelte Fragen handelt, stand der Gemeinde Vaduz nicht zu, im Zuge der Überprüfung des Baugesuchs auf Übereinstimmung mit der Bauordnung diesbezüglich eine Prüfung vorzunehmen, da die Bauordnung entsprechende Regelungen nicht enthält. Andererseits aber hat deshalb auch das Hochbauamt bei Anwendung des Art 22 BauG iVm Art 16 ff BauV nicht in die Gemeindeautonomie eingegriffen.
5.2. Wenn die Bf weiters anführt, nach Art 16 Abs 6 BauV könne die Behörde eine reduzierte Parkierungsanzahl vorschreiben, wenn sie orts- oder landesplanerisch begründet ist, und dies als Indiz dafür werten will, dass die Vorschreibung der Zahl der Parkplätze zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehöre, weil Ortsplanung - unbestritten - Sache des eigenen Wirkungskreises sei, so gilt auch hier das oben Gesagte. Ziel dieser Regelung des Verordnungsgebers war es, die diesbezügliche E näher zu determinieren, nicht aber die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinde und Hochbauamt, wie sie im BauG vorgesehen ist, zu ändern. Dieses Ergebnis wird auch durch eine verfassungskonforme Auslegung der BauV untermauert.
5.3. Die Bf ist der Auffassung, Art 25bis Abs 1 BauG sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Festlegung von Parkplätzen bei Baubewilligungen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde falle, weil die Gemeinde befugt sei, Eigentümer, deren Liegenschaft durch die Erstellung einer öffentlichen Abstellfläche für Motorfahrzeuge einen Vorteil erfahren, zur Deckung der Kosten heranzuziehen.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht näher ausführt, weshalb dieser Umstand als Indiz in ihrem Sinne zu sehen sei, ist dies auch nicht nachvollziehbar. Es handelt sich dabei um eine Regelung über die Kostentragung. Da die Kosten für öffentliche Abstellflächen (als Verkehrsanlagen) nach Art 24 BauG grundsätzlich von der Gemeinde zu tragen sind, liegt es auf der Hand, dass dann, wenn durch die Errichtung solcher Abstellflächen der Eigentümer des anliegenden Grundstückes Vorteile erlangt, er diese an die Gemeinde allenfalls weiter zu geben hat. Ein Grund dafür, dass diese Regelung mit der Frage des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde im Zusammenhang steht, ist nicht ersichtlich.
5.4. Die Bf beruft sich schliesslich auf die Rechtsauffassung der VBI, dass "allenfalls von einem Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde [hätte] gesprochen werden können", wenn im Überbauungsplan eine Spezialregelung betreffend der Abstellplätze getroffen worden wäre. Während die VBI eine solche spezielle Regelung nicht festzustellen vermag, behauptet die Bf, es seien im Überbauungsplan sehr wohl entsprechende Garagenplätze und Abstellplätze im Detail festgelegt worden.
Wie schon die VBI festgehalten hat, sieht Art 40 der Vaduzer Bauordnung vor, dass der erforderliche Parkraum durch die jeweiligen VO zum BauG geregelt ist. Dem entspricht auch der Überbauungsplan. Von einer Spezialregelung kann daher nicht die Rede sein. Worin die Spezialregelung gelegen sein sollte, wird im Übrigen in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt. Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Vaduz ist daher auch aus diesem Blickwinkel nicht ersichtlich.
6. Die Beschwerde macht auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend. Diese Grundrechtsrüge wird allerdings nicht weiter begründet. Abgesehen von der mangelnden Begründung vermag der StGH eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu erkennen.
7. Da die Bf mit ihrer Grundrechtsrüge nicht durchgedrungen ist, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
8. Kosten waren der Gemeinde Vaduz nicht aufzuerlegen (s StGH 1998/27, LES 1999, 295 [Erw 7]).