StGH 2000/42
Art 23 StGHG
Analog zu Zwischenentscheidungen sind auch "blosse" verfahrensrechtliche Entscheidungen einer letzten Instanz ausnahmsweise anfechtbar, wenn in einer solchen E Anordnungen oder Verfügungen getroffen werden, die für den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens verbindlich sind und von Einfluss sein können. Dies vor allem dann, wenn die Auswirkungen dieser Anordnungen und Verfügungen auf den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht absehbar sind oder die Grundrechtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht korrigiert werden kann oder verfahrensökonomische Gründe für eine Prüfung durch den StGH sprechen.
Art 33 LV Art 81 Abs 2, 90 Abs 1, 100 Abs 5 LVG
Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter ist verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine E trifft. Da die VBI keine E treffen kann, ohne dass eine dementsprechende Beschwerde vorliegt, ist ihre Kognitionsbefugnis insofern beschränkt, als sie nur das aufgreifen darf, was in der Beschwerde vorgebracht wurde. Hält sich die VBI nicht an diese Beschränkungen ihrer Kognitionsbefugnis, so handelt sie als unzuständige Behörde. Die E über eine Frage, die vom Bf nicht angesprochen wurde und auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Regierung war, überschreitet die Entscheidungskompetenz der VBI und verletzt somit das Recht auf den ordentlichen Richter.
Art 50 Abs 1 BauG Art 33 TelG
Die in Art 33 lit c TelG betreffend Telekommunikationsanlagen erwähnten Massnahmen zum Schutze der Gesundheit von Personen bedeuten nicht, dass die Baubewilligungsbehörden nicht mehr zu prüfen hätten, ob die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an zu bewilligende Bauten und Anlagen erfüllt sind. Bei Art 33 TelG handelt es sich nicht um eine baurechtliche Regelung resp nicht um eine Regelung mit baurechtlicher Bedeutung, von der gegenüber dem BauG eine derogatorische Wirkung ausgehen könnte.
1. Dem Rekurs der Beschwerdegegnerin vom 04.09.2000 gegen den B des Präsidenten des StGH vom 17.08.2000 wird keine Folge gegeben.
2. Der Verfassungsbeschwerde wird Folge gegeben. Die Bf ist durch die angefochtene E der VBI vom 25.07.2000, VBI 2000/65, in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt. Die angefochtene E wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an die VBI zur Neuentscheidung zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind zur gesamten Hand schuldig, der Bf die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 2137.95 bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerinnen sind zur gesamten Hand schuldig, die Entscheidungsgebühr von CHF 560.- binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 14.02.2000 stellte die M AG bei der Gemeinde Vaduz ein Baugesuch für die Herstellung einer GSM-Sende- und Empfangsanlage am Standort Post- und Verwaltungsgebäude, Städtle 38, Vaduz, Parz Nr 788, Kernzone. Die GSM-Sende- und Empfangsanlage sollte auf dem Dach dieses Gebäudes errichtet werden.
2. Gegen dieses Vorhaben erhoben Nachbarn - darunter auch die Beschwerdegegnerinnen des gegenständlichen Verfahrens - Einwendungen. Wie auch die anderen Nachbarn begründeten die Beschwerdegegnerinnen ihren Einwand mit der Gefahr gesundheitsschädigender Auswirkungen der zu errichtenden GSM-Sende- und Empfangsanlage. Im Besonderen führten die Beschwerdegegnerinnen aus, dass GSM-Sende- und Empfangsanlagen mit einem Gesundheitsrisiko behaftet seien. Es gelte heute als unbestritten, dass solche Anlagen nicht in Wohngebieten aufgestellt werden; über gesundheitliche Schädigungen und über Einbussen der Lebensqualität sei mehrfach berichtet worden. Sende- und Empfangsanlagen, die auf Dächern installiert würden, gehörten zudem zu Installationen, die das Ortsbild stark beeinträchtigen würden.
3. Am 14.03.2000 lehnte der Gemeinderat Vaduz das Baugesuch der M AG ab. Zur Begründung verwies der Gemeinderat von Vaduz auf Art 50 Abs 1 BauG, wonach Bauten ua gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen müssten und derartige E in die Gemeindeautonomie fielen. Es werde vermutet, dass schon bei schwacher nicht ionisierender Strahlung (Elektrosmog) unterhalb der Emissionsgrenzweite biologische Wirkungen aufträten. Weiters bestehe ein Verdacht auf krebsfördernde Wirkung schwacher elektromagnetischer Felder. Insgesamt bestehe der Verdacht, dass eine Gesundheitsgefährdung bei niedrigen Intensitäten möglich sei, wenngleich dies wissenschaftlich nach heutigem Wissenstand nicht gesichert sei. Jedenfalls könne eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit der Anwohner durch schwache elektromagnetische Strahlung nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz könne festgehalten werden, dass sich die geplante Anlage ortsbaulich störend auswirken werde. Nachdem eine Einigungsverhandlung des Bürgermeisters von Vaduz mit der M AG und den einspruchswerbenden Nachbarn zu keiner Einigung geführt hatte, fertigte am 05.04.2000 die Gemeinde Vaduz ihre E über das Baugesuch aus. Darin wird ausgeführt, dass der Gemeinderat das erwähnte Bauvorhaben gem Art 2 und Art 74 BauG nicht bewilligt habe.
4. Gegen diese Gemeinderatsentscheidung erhob die M AG am 07.04.2000 Beschwerde an die Regierung und beantragte, den angefochtenen Gemeinderatsentscheid aufzuheben und das Baugesuch vom 17.02.2000 zu bewilligen, in eventu den Gemeinderatsentscheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an die Gemeinde zurückzuverweisen. Diese Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Der Gemeinderat Vaduz sei für die Beurteilung der Gesundheitsschädigung von solchen Anlagen spätestens seit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr zuständig (Art 33 TelG). Aber selbst wenn der Gemeinderat gem Art 50 BauG zuständig wäre, gehe Art 33 TelG als lex posterior vor.
4.2. Der Gemeinderat habe im Übrigen lediglich wissenschaftlich nicht belegte Ängste betreffend vermeintlicher Gesundheitsgefährdung vorgebracht. Zu dem sei die Gemeinderatsentscheidung nicht ausreichend begründet.
4.3. Am 12.04.2000 beantragte die M AG bei der Regierung, diese wolle einer allfälligen Beschwerde gegen die E der Regierung über ihr Baugesuch die aufschiebende Wirkung gem Art 116 LVG versagen.
5. In ihrer E vom 18.04.2000 wurde von der Regierung der Beschwerde stattgegeben und die E des Gemeinderates der Gemeinde Vaduz dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung für das Baugesuch vom 17.02.2000 betreffend die Erstellung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobiltelefonie beim Post- und Verwaltungsgebäude, Städtle 38, Vaduz, erteilt wurde. Das Hochbauamt wurde angewiesen, das Baugesuch unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung gemäss den Ausführungen in der Entscheidungsbegründung zu prüfen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu erteilen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese E der Regierung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Erteilung der Baubewilligung durch das Hochbauamt könne die Bf mit dem Bau der Antennenanlage - auf eigenes Risiko - beginnen.
Die Regierung begründete ihre E im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Gemäss Art 2 Abs 2 und Art 74 Abs 1 BauG habe der Gemeinderat ein Baugesuch bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung sowie des BauG samt VO zu überprüfen. Somit müsse auch die Gemeinde die gesundheitspolizeilichen Folgewirkungen von Anlagen überprüfen (Art 50 Abs 1 BauG). Eine andere Frage sei, auf die Einhaltung welcher bautechnischen Bestimmungen die Baubehörden die Bauten und Anlagen zu überprüfen hätten. Neben dem BauG und der dazu erlassenen VO würden auch noch andere Gesetze Bestimmungen über die gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen kennen. In der Praxis werde die Überprüfung von Bauten und Anlagen nach diesen speziellen Gesetzen von den zuständigen Fachämtern vorgenommen. Die Baubehörden hätten sich an die Beurteilung dieser Fachämter zu halten und könnten keine eigenen Überprüfungen der Einhaltung dieser Spezialgesetze vornehmen. Die Baubehörden könnten lediglich prüfen, ob eine entsprechende Bewilligung bzw Befürwortung seitens der Fachämter vorliege. In gleicher Weise verhalte es sich bei der gegenständlichen Antennenanlage. Gemäss Art 33 TelG würden die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen durch die Regierung mit VO oder in den Konzessionsbestimmungen festgelegt, insbesondere in Bezug auf Massnahmen, die zum Schutz der Gesundheit geboten seien. Die Regierung habe nicht in einer Verordnung, sondern in den Konzessionsbestimmungen Strahlenschutzbestimmungen festgelegt. Diese entsprächen der Schweizer VO über den Schutz von nicht-ionisierender Strahlenwirkung. Die diesbezügliche Überprüfung obliege dem Amt für Telekommunikation. Dieses Amt habe auch mit Experten die Überprüfung der Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen bei der gegenständlichen Antennenanlage durchgeführt und der Gemeinde Vaduz mitgeteilt, dass die von der Regierung festgelegten Strahlenschutzwerte die Grenzwerte unterschritten. Die Gemeinde Vaduz dürfe also aufgrund von Art 50 Abs 1 BauG keine eigenständige Beurteilung der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Anforderung der Anlage bezüglich Strahlung vornehmen. Sie könne nur prüfen, ob seitens des Amtes für Kommunikation eine Überprüfung durchgeführt worden sei und ob diese Überprüfung zum Ergebnis gekommen sei, dass die Strahlenschutzbestimmungen eingehalten wurden.
5.2. Zum Schutz der Menschen würden in den Mobilkonzessionen, gestützt auf Art 33 TelG, Emissions- und Immissionsgrenzwerte festgelegt. Diese seien im vorliegenden Fall 90 % unter den von der WHO empfohlenen Wert gelegen. Seien die festgelegten Grenzwerte eingehalten, so seien Bewilligungen zu erteilen. Es gehe nicht an, dass die Vollzugsbehörde die festgelegten Grenzwerte in Frage stelle und die Bewilligung nicht erteile. Von der Gemeinde Vaduz werde die Einhaltung festgelegter Grenzwerte nicht angezweifelt. Sie dürfe also die Bewilligung nicht wegen Nichterfüllens gesundheitlicher Anforderungen (Strahleneinwirkungen) ablehnen.
Formell sei die angefochtene Gemeinderatsentscheidung nicht zu beanstanden.
6. Am 25.04.2000 wurde diese Regierungsentscheidung der Gemeinde Vaduz und der M AG zugestellt. Am 08.05.2000 erfolgte die Zustellung an die Einspruchswerber und auch die Beschwerdegegnerinnen des gegenständlichen Verfahrens vor dem StGH.
7. Am 24.05.2000 erhoben G und H R gegen die erwähnte Regierungsentscheidung Beschwerde an die VBI und beantragten, die VBI wolle die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und der Regierung auftragen, über die Beschwerde der Bauwerberin gegen die E des Vaduzer Gemeinderates hinsichtlich des in Frage stehenden Baugesuchs unter Bindung an die Rechtsauffassung der VBI neuerlich zu entscheiden. Hilfsweise wurde der Antrag gestellt, die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die angefochtene E des Vaduzer Gemeinderates aufgehoben und dem Vaduzer Gemeinderat aufgetragen werde, über das Baugesuch der M AG erst nach rechtskräftiger Erledigung aller Einsprachen gegen dieses Bauvorhaben neuerlich zu entscheiden.
8. Mit E vom 25.07.2000, VBI 2000/65, hat die VBI der Beschwerde vom 24.05.2000 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlicher E an die Regierung zurückgeleitet wurde. Gleichzeitig wurde die inzwischen für die in Frage stehende GSM-Sende- und Empfangsanlage erteilte Baubewilligung des Hochbauamtes vom 16.05.2000 von der VBI von Amtes wegen aufgehoben.
Die VBI begründete ihre E im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Der Bau der in Frage stehenden GSM-Sende- und Empfangsanlage sei baurechtlich bewilligungspflichtig. Das Baugesuch sei bei der zuständigen Gemeinde, vorliegendenfalls bei der Gemeinde Vaduz, einzureichen. Diese entscheide als erste Behörde. Diesbezüglich handle sie teils im eigenen, teils im übertragenen Wirkungskreis. Im eigenen Wirkungskreis könne die Gemeinde jedoch nur im Rahmen der Gemeindebauordnung (Art 2 Abs 2 BauG) einschliesslich Zonenplan und gegebenenfalls Überbauungsplänen (Art 74 Abs 1 BauG) entscheiden. Soweit die Gemeinderatsentscheidung den Zonenplan betreffe, sei die Gemeindeautonomie eingeschränkt. Bei seiner E berücksichtige der Gemeinderat auch die baurechtlichen Bestimmungen und handle insoweit im übertragenen Wirkungskreis. Unter "baurechtlichen Bestimmungen" würden die Bestimmungen des BauG und der dazu erlassenen VO verstanden. Zu diesen baurechtlichen Bestimmungen gehörten, was im vorliegenden Falle wesentlich sei, insbesondere auch die Bestimmungen des Art 6 BauG betreffend den Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie von Art 50 Abs 1 BauG betreffend gesundheitspolizeiliche Anforderungen an Bauten und Anlagen. Eigentliche erstinstanzliche Entscheidungsbehörde betreffend die baurechtlichen Bestimmungen sei das Landesbauamt (Hochbauamt des Fürstentums Liechtenstein), währenddem der Gemeinderat bei der Prüfung des Baugesuches die baurechtlichen Bestimmungen nur mitberücksichtige. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde Vaduz bzw der Gemeinderat Vaduz das Baugesuch der M AG, zumindest so weit dies ersichtlich sei, bisher nicht auf die Einhaltung der Gemeindebauordnung, des Zonenplanes und gegebenenfalls von Überbauungsplänen geprüft, sondern das Baugesuch einzig und allein aus ortsbildschützerischen und gesundheitspolizeilichen Gründen abgelehnt. Hinsichtlich dieser Gründe handle die Gemeinde somit nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungskreis, so dass in dieser Hinsicht der Rechtsmittelinstanz, nämlich der Regierung, volle Kognition zukomme. Der Gemeinderat Vaduz habe das in Frage stehende Baugesuch unter anderem auch aus ortsbild- und landschaftsschützerischen Gründen abgelehnt. Auch die Bf im Verfahren vor der VBI hätten solche Gründe in ihrem Einspruch vorgebracht. Die Regierung sei in ihrer E darauf jedoch nicht eingegangen, weshalb ihre E allein schon aus diesem Grunde mangelhaft sei.
8.2. Die Regierung habe das Baugesuch im Hinblick auf Art 50 Abs 1 BauG geprüft und die Ansicht vertreten, dass der Gemeinderat Vaduz eine diesbezügliche Prüfung gar nicht vornehmen dürfe, da Strahlungsrichtlinien durch die Regierung gem Art 33 TelG festgesetzt seien. Die Bf im Verfahren vor der VBI seien der Ansicht, dass der Gemeinde eine diesbezüglich umfassende Entscheidungskompetenz zukomme, während die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, dass Art 50 Abs 1 BauG dem Art 33 TelG derogiere.
Die VBI sei der Ansicht, dass das Telekommunikationsgesetz das BauG nicht ausschalte, auch nicht in Teilbereichen. Das Telekommunikationsgesetz enthalte keine baurechtlichen Bestimmungen. Es enthalte im III. Abschnitt Bestimmungen über den Verkehr mit Telekommunikationsanlagen. Diese Bestimmungen bezögen sich einerseits auf das Inverkehrbringen und andererseits auf die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen. Art 33 TelG enthalte darüber hinaus keine spezifischen Regelungen, sondern bestimme lediglich, dass das Verfahren für die Errichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen durch die Regierung bestimmt werde. Die Regierung könne dies entweder mit VO oder in den Konzessionsbestimmungen tun. Auf diese Art könne sie auch Massnahmen, die zur Vermeidung oder zur Abwehr schädlicher Störungen geboten seien, oder Massnahmen, die zum Schutze der Gesundheit der Personen gedacht seien, die sich in der Nähe einer Telekommunikationsanlage aufhalten, treffen. Die Bestimmung von solchen Massnahmen bedeute jedoch nicht, dass die Baubewilligungsbehörden nicht mehr zu prüfen hätten, ob die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an zu bewilligende Bauten und Anlagen erfüllt seien. Es gehe insbesondere auch nicht an, dass durch das Bestimmen von Massnahmen in Konzessionen gemäss dem Telekommunikationsgesetz es sowohl den Baubewilligungsbehörden als auch den baurechtlichen Nachbarn verunmöglicht werde vorzubringen und zu prüfen, ob die gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt seien oder nicht. Allerdings dürfe die Baubewilligungsbehörde nicht leichtfertig von Vorgaben der Regierung abweichen. Es müssten schon triftige Gründe vorliegen, um Vorgaben der Regierung als die Gesundheit der Bevölkerung nicht schützende Massnahmen zu qualifizieren. Dies gelte umso mehr, 'wenn die Regierung die Vorgaben in einer VO festlege.
8.3. Die VBI schliesse sich insbesondere auch nicht der Rechtsansicht der Regierung an, dass die Baubewilligungsbehörden dann die gesundheitspolizeilichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen nicht selbständig überprüfen dürften, wenn andere Fachämter nach spezifischen Gesetzen zuständig seien. Nur dann, wenn spezifische Gesetze vorsehen würden, dass eine eigenständige Bewilligung gemäss jenem Gesetz für eine Baute oder Anlage notwendig ist, hat die in jenem Gesetz für zuständig bestimmte Behörde die entsprechende Bewilligung zu erlassen. An diese Bewilligung seien dann auch die Baubewilligungsbehörden gebunden. Die Baubewilligungsbehörden seien jedoch nicht an blosse Beurteilungen oder Befürwortungen der Fachämter in deren Fachbereichen gebunden. Diesen Fachämtern komme nämlich keine baubewilligungsrechtliche Kompetenz zu. Diese Kompetenz liege erstinstanzlich einzig und allein beim Gemeinderat und beim Landesbauamt, welche auch gesundheitspolizeiliche Anforderungen zu überprüfen hätten.
Dies bedeute, dass der Gemeinderat Vaduz im vorliegenden Fall zu Recht die gesundheitlichen Aspekte der in Frage stehenden GSM-Sende- und Empfangsanlage selbständig prüfte. Ein blosser Verweis auf die der Bauwerberin erteilte Konzession und die Rechtsansicht, die Konzessionsbestimmungen seien im Baubewilligungsverfahren nicht mehr überprüfbar, stelle ein Nichtwahrnehmen der Kompetenzen durch die Regierung und damit eine Rechtsverweigerung gegenüber den Parteien dar.
8.4. Dem Einwand der Bf im Verfahren vor der VBI, die Gemeinde Vaduz müsse ihren Einspruch vom 09.03.2000 behandeln bevor die Regierung entscheiden dürfe, sei entgegen zu halten, dass die Gemeinde Vaduz in ihrer das Bauvorhaben ablehnenden E inhaltlich in vollem Umfang der Einsprache der Bf nachgekommen sei; durch die Ablehnung der Baubewilligung seien demgemäss die Bf nicht beschwert. Somit würde es auch keinen Sinn machen, diesen Gemeinderatsbeschluss aufzuheben und der Gemeinde Vaduz aufzutragen, neuerlich zu entscheiden, denn mehr als das in Frage stehende Baugesuch der M AG aus den von den Bf des Verfahrens der VBI vorgebrachten Gründe abzulehnen, könne der Gemeinderat von Vaduz nicht tun.
8.5. Nicht beachtet habe die Regierung, dass in dem Beschwerdeverfahren nicht allein die M AG, sondern auch die seinerzeitigen Einspruchswerber im Verfahren vor dem Gemeinderat von Vaduz Parteien gewesen seien und daher auch im Rechtsmittelsverfahren vor der Regierung Parteistellung hätte eingeräumt werden müssen. Das von der Regierung durchgeführte Beschwerdeverfahren sei daher auch aus diesem Grund mangelhaft. Die Regierung habe somit den Bf des Verfahrens vor der VBI als auch den weiteren Einspruchswerbern im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren im Beschwerdeverfahren vor der Regierung das rechtliche Gehör einzuräumen und dann eine neue E zu fällen. Dies sei nicht geschehen.
8.6. In dieser Allgemeinheit nicht richtig sei das Vorbringen, die Regierung dürfe nicht anstelle der Gemeinde Vaduz Baubewilligung erteilen. Hinsichtlich der Auswirkungen von Bauten und Anlagen auf die Gesundheit und das Ortsgebiet entscheide die Gemeinde nicht im eigenen Wirkungsbereich, sondern im übertragenen Wirkungskreis, so dass der Regierung diesbezüglich volle Kognition zukomme und sie insoweit auch die Baubewilligung erteilen könne. Ob die Gemeinde das in Frage stehende Baugesuch im eigenen Wirkungskreis auf Einhaltung der Gemeindebauordnung und von allfälligen Überbauungsplänen überprüft habe, ergebe sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht. Da die Regierung eine solche Prüfung nicht selbst vornehmen könne, ohne in den Autonomiebereich der Gemeinde Vaduz unzulässigerweise einzugreifen, werde die Gemeinderatsentscheidung aufzuheben und der Gemeinde Vaduz eine solche Prüfung aufzutragen sein, es sei denn, die Regierung komme in ihrer neuerlichen E zum Schluss, dass die Antennenanlage aus Gründen des Gesundheits- oder Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden könne.
8.7. Da die angefochtene Regierungsentscheidung aufzuheben gewesen sei, sei der Baubewilligung des Hochbauamtes der Boden entzogen, weshalb die vom Hochbauamt zwischenzeitlich erlassene Baubewilligung von Amts wegen aufzuheben gewesen sei.
9. Gegen diese E der VBI erhob die M AG Beschwerde beim StGH. Die Bf macht die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte geltend, im Besonderen des Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 31 LV), auf Beschwerdeführung (Art 43 LV), des Rechtes, keiner Verwaltungs- und Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung unterworfen zu sein (Art 6 EMRK) sowie des Eigentumsrechtes (Art 34 LV). Die Bf stellte die Anträge, der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass die Bf durch die E der VBI vom 25.07.2000, VBI 2000/65, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten sowie in ihren in Art 6 EMRK gewährleisteten Recht verletzt worden ist, die E der VBI in vollem Umfang als verfassungswidrig aufzuheben und die Rechtssache unter Überbindung der Rechtsansicht des StGH an die VBI zur neuerlichen E zurückzuverweisen. Ferner wird der Antrag gestellt, der Präsident des StGH wolle im Wege einer vorsorglichen Anordnung gem Art 35 StGHG dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung mit der Massnahme zuerkennen, dass die Baubewilligung des Hochbauamtes des Fürstentums Liechtenstein vom 16.05.2000, REG Nr 3211.2000.261, betreffend die GSM-Sende- und Empfangsanlage der Bf, Städtle 38, Parz. Nr 788, Vaduz, aufrecht bleibt; in eventu wird beantragt, im Wege einer vorsorglichen Massnahme dem Baugesuch der Bf zur Erstellung einer GSM-Sende- und Empfangsanlage die Baubewilligung bis zur Beendigung des Staatsgerichtshofverfahrens zu erteilen.
Diese Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
9.1. Indem die VBI sich einer strengen - und überspitzten - Formtreue verpflichtet fühle, die Regierungsentscheidung wieder aufhebe und damit der Baubewilligung die Rechtsgrundlage entziehe, verhelfe sie den Beschwerdegegnern keineswegs zu mehr Rechten, sondern verkürze unbillig jene der Beschwerdeführerin. Damit verletze die belangte Behörde jedoch das Willkürverbot.
Die Bf bekämpft in diesem Zusammenhang zunächst die Unterscheidung der VBI, wonach die Regierung eine volle Kognitionsfähigkeit bei Beschwerden gegen Gemeinderatsentscheidungen nur dann zukomme, wenn diese im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde getroffen worden seien, jedoch nicht in Fällen, in denen die Gemeinderatsentscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises getroffen worden sei. Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden besage lediglich, dass die Regierung in diesen Angelegenheiten den Gemeindeorganen keine Weisungen erteilen darf. Für die von der VBI vertretene Auffassung, das Grundrecht der Gemeindeautonomie schränke die volle Kognition der Regierung auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ein, halte einer Überprüfung nicht stand. Weder Art 110 LV noch das Gemeinde- oder Landesverwaltungspflegegesetz würden dafür eine Handhabe bieten.
Das GemG selbst unterscheide zwischen "Aufsichtsbeschwerde" in Art 119 einerseits und "Verwaltungsbeschwerde" in Art 120 andererseits. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Art 4 BauG spreche nicht von einer Aufsichtsbeschwerde, sondern von einem "Rekurs an die Regierung und Weiterzugsrecht an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz". Art 90 Abs 2 LVG wiederum besage, dass immer dort, wo in den bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften von Rechtsmittel, Berufung, Rekurs usw die Rede sei und sich aus dem offensichtlichen Sinne der Vorschrift oder aus der Natur der Sache nichts Anderes ergebe, darunter das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde zu verstehen sei. Gemäss Art 90 Abs 8 LVG könne der Beschwerdeantrag bei einer Verwaltungsbeschwerde auf Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen E gehen.
Aber selbst dann, wenn man der Rechtsansicht der VBI folgen wollte, wäre sowohl Art 30 LVG als auch Art 136 LVG zu beachten. Aufgrund des Art 30 Abs 2 LVG seien auf das Beschwerdeverfahren bei der Regierung in Gemeindeverwaltungssachen sämtliche Bestimmungen des II. Hauptstückes anzuwenden, wenn die E oder die Verfügung einer Gemeindebehörde bei der Regierung angefochten werde. Damit werde auch zwingend die Anwendung des Art 19 Abs 8 LVG angeordnet, wonach -wie schon ausgeführt - der Beschwerdeantrag nicht nur auf Aufhebung, sondern auch auf Abänderung der angefochtenen E gehen könne.
Die von der Bf vertretene Rechtsauffassung finde auch in der Rechtsprechung des StGH eine Stütze. In der E StGH 1989/7 (LES 1990, 59) habe nämlich der StGH festgehalten: "Von Gemeinden als Behörden I. Instanz erlassene Entscheidungen, seien sie in Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungskreises getroffen, unterliegen der nach Gesetz im Beschwerdeweg möglichen Überprüfung und Abänderung im Instanzenwege durch die vorgenannten Rechtsmittelbehörden." Der StGH habe somit hinsichtlich der Kognitionsbefugnis der Rechtsmittelbehörde keinen Unterschied zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde gemacht.
Die von der VBI neu eingeführte Unterscheidung zwischen eigenem und übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde hinsichtlich der Frage, ob die Regierung meritorisch oder nur remonstrativ entscheiden könne, sei somit völlig willkürlich und stelle eine Verletzung des der Bf garantierten Rechtes des Willkürverbotes und des Gleichheitsgebotes dar. In der speziellen Sachverhaltskonstellation, in der es ausschliesslich auf den Gesundheits- und Ortsbildschutz als Gründe für die Abweisung der Baubewilligung gehe, komme der Regierung jedenfalls volle Kognition zu, weil diese E im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde getroffen worden sei.
9.2. Die VBI moniere, dass die Gemeinde Vaduz - soweit ersichtlich - keinerlei Aussagen über die Frage gemacht habe, ob das gegenständliche Bauprojekt mit ihrer Gemeindebauordnung oder allfälligen Überbauungsplänen konform gehe. Statt diese Tatsache als qualifiziertes Schweigen anzusehen, rüge die VBI in diesem Umstand einen Fehler, den die Regierung dazu hätte veranlassen müssen, den Gemeinderatsentscheid aufzuheben und zur neuerlichen E an die Gemeinde zurückzuverweisen. Dabei übersehe die VBI jedoch, dass diese Rechtsauffassung zu einer völlig unzumutbaren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens führen würde, weil zwangsläufig mehrere Rechtsgänge die Folge wären. Dass die Ablehnung der Baubewilligung sich ausschliesslich auf den Gesundheits- und Ortsbildschutz stütze, besage noch lange nicht, dass die Gemeinde die Einhaltung der Gemeindebauordnung oder allfälliger Überbauungspläne für nicht gegeben ansah.
Zu unzumutbaren Verfahrensverzögerungen könnte es dann kommen, wenn ein Gemeinderat, der ein Baugesuch grundsätzlich missbilligt, dasselbe mit dem Hinweis auf das Fehlen nur einer Voraussetzung und damit sehenden Auges, dass die Regierung diese E kassieren und zur neuerlichen E zurückweisen müsste, abweisen würde. Die Gemeinde hätte es dann in der Hand, das Baugesuch neuerlich aufgrund des Fehlens einer anderen Voraussetzung abzuweisen und auf diese Weise ein neuerliches Verfahren in Gang zu bringen. Diese Vorgangsweise könnte abermals wiederholt werden, eine nahezu unendliche Verzögerung wäre denkbar. Gerade im vorliegenden Fall führe die gerügte Rechtsauffassung der VBI zum prekären Ergebnis, dass die Gemeinden für dieses Verhalten wider Treu und Glauben zu Lasten der Bf belohnt und dazu ermutigt werden, sich weiter so zu verhalten. Diese Beliebigkeit verletze die Bf jedoch in ihrem Grundrecht auf ein rasches Verfahren, in dem keine spekulativen Ängste vor vermeintlichen Gesundheitsverletzungen - ohne Beweis und Gutachten - aufgegriffen werden dürfen. Angesichts der in der Öffentlichkeit hinreichend bekannten Probleme der Mobilnetzbetreiber, überhaupt aufgrund der langen Bauverfahren in Betrieb gehen zu können, nehme die belangte Behörde ganz offensichtlich in Kauf, dass die Verfahren in jenen Stand zurückversetzt werden, in dem sie sich bereits vor mehreren Monaten befunden haben. Das bedeute Rechtsverzögerung und verletze den Anspruch der Bf auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 EMRK.
9.3. Schliesslich verweist die Bf in diesem Zusammenhang darauf, dass die belangte Behörde nicht dort der Gemeinde ein Verfassungsrecht auf "Gemeindeautonomie" zugestehen könne, wo sich die Gemeinde selbst zur Frage der Einhaltung der Gemeindebauordnung und allfälliger Überbauungspläne durch Stillschweigen dieses Rechtes begeben und verschwiegen habe. Das verstosse gegen das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben. Bf und Regierung hätten berechtigt darauf vertrauen dürfen, dass die Gemeinde am Bauprojekt zumindest hinsichtlich der Einhaltung der Gemeindebauordnung oder allfälliger Überbauungspläne keinen Anstoss nahm. Auch das Schweigen einer Behörde müsse als rechtlich relevantes Verhalten gewertet werden, welches Erwartungen von Parteien rechtfertige, die später nicht einfach übergangen oder enttäuscht werden dürften. Eine gegenteilige Auffassung wäre nach Ansicht der Bf stossend und grob unbillig und würde somit mit Willkür behaftet sein.
9.4. Die Bf bringt weiter vor, die belangte Behörde habe die einschlägigen Gesetze auch dort denkunmöglich angewendet, wo es um die Fragen des Gesundheitsschutzes und Ortsbildes im Zusammenhang mit den Telekommunikationsanlagen der Bf gehe. Die VBI sei der Auffassung, dass Art 33 TelG für eine Derogation der Prüfungskompetenz der Gemeinden nach Art 50 Abs 1 BauG nichts hergebe. Andererseits könnten aber auch Auflagen in einer Konzession nach dem Telekommunikationsgesetz nicht "der Weisheit letzter Schluss" sein, so dass daneben weiter Raum bleibe, davon unabhängig die gesundheitspolizeilichen Anforderungen neuerlich einer Prüfung zu unterziehen.
Zu Letzterem sei darauf hinzuweisen, dass Art 33 TelG die Ermächtigung an die Regierung enthalte, die Anordnung von Massnahmen, die zur Vermeidung oder zur Abwehr schädlicher Störungen geboten seien, "mit VO oder in den Konzessionsbestimmungen von Anlagekonzessionen" festzulegen. Die Regierung habe sich für Letzteres entschieden, was jedoch nichts daran ändere, dass diese vom Normcharakter im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit und generelle Wirkung mit jener der VO gleichwertig sei. Die ergebe sich aus dem Umstand, dass Rechtsvorschriften, die nach der gleichen Erzeugungsregelung geschaffen worden sind, auch hinsichtlich der derogatorischen Kraft gleichwertig seien.
Auch hinsichtlich der derogatorischen Wirkung des Art 33 TelG sei diese unrichtig beurteilt worden. Ob eine spätere die frühere Norm endgültig verdränge, hänge davon ab, ob die Identität des Regelungsgegenstandes gegeben sei. Gerade dies treffe im vorliegenden Fall zu. Wenn Art 33 BauG (richtig: TelG) im behördlichen Genehmigungsverfahren Massnahmen für den Gesundheitsschutz betroffener Anrainer vorsehe und die Regierung von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht habe, könne sich die Gemeinde im baubehördlichen Verfahren eben diese Frage der gesundheitspolizeilichen Anforderungen (Art 50 BauG) nicht nochmals stellen. Dieser positive Kompetenzkonflikt würde nur der Rechtsunsicherheit Vorschub leisten und zu absurden Ergebnissen führen. Für die Gemeinde und ihr Grundrecht auf Gemeindeautonomie wäre dadurch aber nichts gewonnen, da der Regierung in Fragen des Gesundheitsschutzes im baurechtlichen Verfahren volle Kognition zukomme, sie also ohnehin eine ihr nicht genehme E der Gemeinde in Fragen des Gesundheitsschutzes durch ihre eigene ersetzen könnte.
9.5. Was nun die von der VBI gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anlange, sei zu bedenken, dass die Regierung ganz offensichtlich von der Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren Abstand genommen habe, da die Beschwerdegegner ohnehin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor der Gemeinde ausreichend Gelegenheit hatten, rechtliches Gehör zu finden. So hätten sie denn auch Einwendungen erhoben und diese aufgeführt.
Diese Rechtsauffassung entspreche zwar nicht der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes, wonach eine Partei, deren Standpunkt in erster Instanz geschützt wurde, von der Beschwerdeinstanz anzuhören sei, bevor ihre Rechtsstellung zu ihrem Nachteil abgeändert werde, namentlich wenn die Aufhebung eines für eine Partei günstigen Entscheids in Frage stehe. Diesen überspitzten Formalismus solle sich der StGH nicht zu eigen machen. Bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs könne es sich nur einem relativen Rechtsmittelgrund handeln, bei dem eben massgeblich sei, inwieweit er sich auf die E der Behörde, die das rechtliche Gehör nicht gewährte, ausgewirkt hat. Es solle vielmehr der österreichischen Rechtsprechung gefolgt werden, wonach rechtliches Gehör überhaupt nur dort gewährt werden soll, wo ein Ermittlungsverfahren stattfindet, um nach Einholung von Beweismitteln Tatsachen festzustellen. Eine rein auf rechtlicher Basis geänderte E im Rechtsmittelweg, ohne neue Beweise aufzunehmen oder neue Tatsachen zu prüfen, bedürfe keiner Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies treffe im vorliegenden Falle zu. Die gegenteilige Auffassung der VBI verletze die Bf abermals in ihren verfassungsmässigen Rechten auf ein rasches Verfahren ohne unnötige Verzögerungen gem Art 6 EMRK.
9.6. Schliesslich macht die Bf die Verletzung ihres verfassungsmässigen Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend und stützt dies auf den exorbitanten und unwiederbringlichen Vermögensschaden, der ihr zugefügt werde.
Während die M AG auf die Inbetriebnahme ihres Funknetzes warte, seien bereits zwei ihrer Konkurrenten in Betrieb gegangen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die beiden Konkurrenten sich bestehender Telekommunikationsanlagen bedienen konnten, die M AG jedoch aufgrund der von ihr benützten Frequenz ein eigenes Funknetz aufbauen müsse. In der Telekommunikationswirtschaft sei jedoch Schnelligkeit eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg. Jede Woche, in der der Betrieb nicht aufgenommen werden könne, bedeute nicht nur einen enormen Vermögensschaden, sondern einen unwiederbringlichen Verlust einer überlebensfähigen Marktpräsenz. Sollte die M AG nicht in den nächsten Wochen in Betrieb gehen können, so sei mit einem monatlichen Kostenaufwand von nahezu CHF 600 000.- zu rechnen. Zwar sei der verbindlich zum 01.04.2000 festgelegte Netzstart letztmalig bis 01.09.2000 verlängert worden, die Regierung könne aber die von der Bf vorgelegten Bankgarantien in Höhe von insgesamt CHF 4 500 000.- ziehen, wenn die Nichterfüllung dieser Pflichten durch E festgestellt werde. Der Bf drohe daher auch aus dieser Tatsache ein unmittelbar bevorstehender, unwiederbringlicher Schaden.
10. Die VBI hat auf eine Gegenäusserung zur Verfassungsbeschwerde der M AG verzichtet.
11. Die Beschwerdegegner gaben jedoch eine Gegenäusserung ab, in der die Beschwerde der M AG als unzulässig und auch als materiell völlig unbegründet bezeichnet wird. Die Beschwerdegegner stellten den Antrag, es möge der vorliegenden Beschwerde mit Kostenfolgen keine Folge gegeben und festgestellt werden, dass die Bf durch die angefochtene E der VBI in keinem durch die Landesverfassung oder durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt wurde.
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
11.1. Dem Bf komme keine Beschwerdelegitimation zu. Mit der Tatsache, dass gegen die E der VBI vom 25.07.2000 ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei, seien nicht alle Voraussetzungen erfüllt, um den StGH mit einer Verfassungsbeschwerde anrufen zu können. Der Instanzenzug sei erst dann erschöpft, wenn in einer Sache eine abschliessende materielle E ergangen sei. Die VBI habe die angefochtene Regierungsentscheidung nicht materiell abgeändert, sondern diese wegen vorausgegangener schwerer Verfahrensmängel aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an die Regierung zurückgeleitet. Voraussetzung dafür aber, dass jemand den StGH wegen Verletzung eines verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes anrufen könne, sei auf jeden Fall, dass eine solche Verletzung überhaupt stattgefunden haben könne. Solange in einer Verwaltungssache keine abschliessende E ergangen sei, könne eine solche Verletzung aber nicht stattgefunden haben. Dem gemäss bestehe im jetzigen Zeitpunkt auch keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.
11.2. Die Beschwerde sei aber nicht nur unzulässig, sondern auch materiell unbegründet. Völlig zu Recht habe die VBI festgestellt, der Vaduzer Gemeinderat habe seine Überprüfung des Baugesuches auf die Frage einer allfälligen Gesundheitsgefährdung beschränkt, eine mögliche Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen und deshalb das Baugesuch abgelehnt. Ob dieses Baugesuch den Bestimmungen der Gemeindebauordnung entspreche oder nicht, habe der Vaduzer Gemeinderat dagegen nicht geprüft, ebenso dass die gegen dieses Baugesuch eingegangenen Einsprachen der Nachbarn gar nicht behandelt worden seien. Dem gemäss seien alle gegen dieses Bauvorhaben erhobenen Einsprachen bis jetzt unerledigt und müssten deshalb auf jeden Fall erledigt werden. Das hätte auch der Regierung klar sein müssen. Die Regierung wollte jedoch in ihrer E der nunmehrigen Bf ohne Rücksicht auf die anwendbaren Gesetze und Verfahrensvorschriften zu einer Baubewilligung verhelfen. Dass die VBI als unabhängiger Gerichtshof des öffentlichen Rechts ein solches Vorgehen nicht gutheissen und deshalb auch nicht schützen hätte können, liege auf der Hand und bedürfe wohl keiner weiteren Erörterung. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die VBI mit ihrer angefochtenen E gegen das Willkürverbot verstossen habe.
11.3. Die Bf sei auch nicht in ihrem Recht auf Beschwerdeführung verletzt worden. Gegenstand des Verfahrens vor der VBI sei ausschliesslich die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdegegnerin gegen die Regierungsentscheidung gewesen. Mit dieser Beschwerde seien aber ausschliesslich schwere Verfahrensmängel im Verfahren vor der Regierung und dem vorausgegangenen Verfahren bei der Gemeinde Vaduz gerügt und deshalb entsprechende Aufhebungs- und Rückleitungsanträge gestellt worden. Die Bf im Verfahren vor dem StGH habe im Rahmen des Verfahrens vor der VBI die Stellung einer Beschwerdegegnerin gehabt, und ihr sei die Möglichkeit eingeräumt worden, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Davon habe sie auch Gebrauch gemacht und eine Gegenäusserung eingereicht. Der nunmehrigen Bf im Verfahren vor dem StGH sei als Beschwerdegegner im Verfahren vor der VBI das rechtliche Gehör gewährt worden, so dass von einer Verletzung ihres Rechtes auf Beschwerdeführung nicht die Rede sein könne.
11.4. In der angefochtenen E der VBI könne auch keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung erblickt werden. Bei der VBI sei die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdegegnerin am 24.05.2000 erfolgt, die Gegenäusserung der nunmehrigen Bf sei am 21.06.2000 erfolgt, die VBI habe die E am 25.07.2000 gefasst, die drei Tage später zugestellt worden sei. Das Verfahren vor der VBI sei somit auffallend schnell abgeführt worden, so dass überhaupt keine Rede davon sein könne, die nunmehrige Bf sei einer Verwaltungs- und Rechtsverzögerung sowie einer Rechtsverweigerung unterworfen worden.
11.5. Von einer Verletzung des Eigentumsrechtes der Bf könne ebenfalls nicht die Rede sein. Die verfahrensgegenständliche GSM-Sende- und Empfangsanlage solle auf dem Dach des Vaduzer Post- und Verwaltungsgebäudes errichtet werden, wobei Eigentümer dieser Liegenschaft das Land Liechtenstein und nicht die Bf sei. Es sei der Beschwerdegegnerin nicht bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die Bf zur Errichtung der in Frage stehenden Anlage auf dem Dache dieses Gebäudes berechtigt sei, jedoch kenne das Liechtensteinische Sachenrecht nur zwei Formen des Eigentums, nämlich das Grundeigentum und das Fahrniseigentum. Keines von beiden treffe in diesem Falle zu, so dass von vornherein Art 34 Abs 1 LV nicht zum Tragen komme.
In ihrer Beschwerde stellte die Bf den Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit B vom 17.08.2000 gab der Präsident des StGH dem Antrag dahingehend Folge, "als in Regelung des einstweiligen Zustandes die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vor dem StGH in dem Sinne gewährt wird, als dadurch die Versagung der aufschiebenden Wirkung für eine allfällige Beschwerde durch die Regierungsentscheidung vom 18./19.04.2000, RA 0/1214-3214, aufrecht erhalten bleibt."
12. Gegen diesen B erhob die Beschwerdegegnerin am 04.09.2000 Rekurs. In diesem Rekurs wurden Aktenwidrigkeit, unmittelbare Verletzung und Benachteiligung der Beschwerdegegner in ihren rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen, unmittelbar unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen der Beschwerdegegner sowie rechtswidriges Vorgehen und Erledigen bzw unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
12.1. Aus der Formulierung des Beschlusses des Präsidenten über die aufschiebende Wirkung sei zu entnehmen, dass mit diesem B lediglich der Zustand aufrecht erhalten werden sollte, der durch die Regierungsentscheidung vom 18./19.04.2000 geschaffen worden war. Nun sei nicht konkret durch den Gesetzgeber definiert, was unter dem "bestehenden Zustand" iS des Art 35 Abs 1 StGHG zu verstehen sei. Es gebe aber lediglich eine sinnmachende Interpretation, nämlich die, dass unter dem "bestehenden Zustand" iS von Art 35 Abs 1 StGHG derjenige Zustand zu verstehen sei, welcher im Zeitpunkt der Einleitung des dem Verfahren vor dem Staats- als Verfassungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahrens gegeben war. Die Formulierung "den bestehenden Zustand" könne sich somit nicht auf den Zustand beziehen, der im Zeitpunkt der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine höchstgerichtliche E gegeben gewesen sei. Höchstgerichtliche E würden ja mit deren Zustellung an die betroffene Partei rechtskräftig und wenige später (14 Tage oder maximal vier Wochen) bereits vollstreckbar. Die Verfassungsbeschwerde gem Art 23 StGHG müsse bekanntlich längstens innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der letztinstanzlichen E eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingereicht werden, also zu einem Zeitpunkt, als die anzufechtende E zwar formell bereits in Rechtskraft erwachsen sei, in der Regel aber noch nicht vollstreckbar sei. Eine vorsorgliche Massnahme gem Art 35 StGHG habe aber nur dann einen Sinn, wenn dadurch der Eintritt der Vollstreckbarkeit gegen den Bf verhindert werde. Daraus ergebe sich für den konkreten Fall aber folgendes:
Wenn der Präsident des StGH in seiner vorsorglichen Massnahme gem Art 35 Abs 1 StGHG den "bestehenden Zustand" aufrecht erhalten wolle, könne dies nicht derjenige Zustand sein, der durch die E der VBI als letztinstanzliche Baubewilligungsbehörde mit ihrer E vom 25.07.2000 geschaffen wurde, sondern logischerweise nur derjenige, der vor Einreichung des verfahrensgegenständlichen Baugesuches der nunmehrigen Bf vom 14.02.2000 gegeben war. Dieser Zustand lasse sich aber ganz einfach wie folgt beschreiben: Die nunmehrige Bf hätte zwar die Absicht gehabt, ein entsprechendes Baugesuch einzureichen, dieses jedoch noch nicht eingereicht. Dem gemäss habe zu diesem Zeitpunkt auch noch kein diesbezüglicher B des Vaduzer Gemeinderates vorgelegen noch eine Regierungsentscheidung, geschweige denn eine (provisorische oder definitive) Baubewilligung des Liechtensteinischen Hochbauamtes. Mit angefochtenem B vom 17.08.2000 habe der Präsident des StGH aber keine vorsorgliche Anordnung getroffen, welche den "bestehenden Zustand" iS von Art 35 Abs 1 StGHG festhalte, sondern den kurzfristigen Schwebezustand wiederhergestellt, der durch die E der Regierung vom 18./19.04.2000 entstanden war. Insoweit der Präsident des StGH in diesem Zusammenhang zur Feststellung gelangt sei, dies sei der "bestehende Zustand" iS von Art 35 Abs 1 StGHG, gehe er somit von einer aktenwidrigen Annahme aus, was unter dem Rekursgrund der Aktenwidrigkeit ausdrücklich zu rügen sei.
12.2. Insoweit der Präsident des StGH in seinem angefochtenen B allenfalls die Auffassung vertrete, er könne mittels einer vorsorglichen Massnahme nicht nur die Beibehaltung des "bestehenden Zustandes" anordnen, sondern auch die Herstellung eines völlig anderen Zustandes, liegt darin ein ungesetzliches Vorgehen bzw eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Schon aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen könne es nicht im Ermessen des Präsidenten eines Kollegialgerichtes liegen, über Antrag einer Bf einstweilige Anordnungen welchen Inhaltes auch immer zu erlassen. Art 35 Abs 1 und 2 StGHG setzten diesbezüglich dem Ermessen des Staatsgerichtshofpräsidenten ziemlich enge Grenzen. Im vorliegenden Fall habe der Präsident des StGH mit seinem B vom 17.08.2000 aber weder die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes angeordnet noch bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sichergestellt. Damit habe er seine Anordnungsbefugnis in unzulässiger Weise überschritten.
12.3. Die Beschwerdegegnerin weist ferner darauf hin, keine demokratische Rechtsordnung lasse einstweilige Anordnungen eines Gerichtes oder einer Behörde zu, die den möglichen Ausgang eines Verfahrens vorwegnehme. Genau diese wolle aber die M AG als Bf mit diesem Antrag auf aufschiebende Wirkung erreichen, dass nämlich die Baubewilligung des Hochbauamtes vom 16.05.2000 ungeachtet der rechtskräftigen E der VBI vom 25.07.2000 aufrecht erhalten wird bzw ihr ungeachtet des Verfahrensstandes bereits eine provisorische Baubewilligung erteilt wird. Dass dem auch ein Kassationsgerichtshofspräsident nicht entsprechen könne, liege auf der Hand und bedürfe deshalb keiner näheren Erläuterung. Der Präsident des StGH hätte daher die diesbezüglichen Anträge vollumfänglich abweisen müssen.
12.4. Zum selben Ergebnis gelange man auch, wenn man zur Lösung der Frage, welche einstweiligen Anordnungen der Präsident des StGH im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erlassen darf, auf die subsidiär anwendbaren Bestimmungen des LVG zurückgreife. Soweit sich die nunmehrigen Bf diesbezüglich auf Art 116 LVG berufe, sei entgegen zu halten, dass diese Verweisung im gegenständlichen Fall voll an der Sache vorbeigehe. Art 116 LVG regle nämlich nicht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, sondern die Frage, ob sowie unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, den Verwaltungszwang sofort und ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der entsprechenden E durchzusetzen. Darum gehe es aber im vorliegenden Falle nicht. Die nunmehrige Bf wolle durch ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung erreichen, dass sie aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Präsidenten des StGH mit den Bauarbeiten ohne Rücksicht darauf beginnen könne, dass die VBI mit ihrer E vom 25.07.2000 die vom Liechtensteiner Hochbauamt in rechtswidriger Weise erteilte Baubewilligung wieder aufgehoben hat. Durch die E der VBI sei die Baubewilligung des Hochbauamtes bereits rechtskräftig aufgehoben. Weder der Präsident des StGH noch der StGH selbst als Verfassungsgerichtshof könnte diese Bewilligung sozusagen über die Hintertüre wieder in Kraft setzen. Der StGH könne die angefochtene E der VBI äusserstenfalls wegen Verletzung eines verfassungsmässig gewährleisteten Rechts aufheben und der VBI unter Bindung an seine Rechtsauffassung eine neuerliche E auftragen, nicht jedoch die Erteilung einer Baubewilligung an die Beschwerdeführerin. Entscheidungen, die der StGH als Verfassungsgerichtshof mit einer E in der Sache selbst nicht einmal theoretisch herbeiführen könnte, könne auch sein Präsident nicht im Wege einer vorsorglichen Anordnung herbeiführen. Der B des Präsidenten des StGH stelle somit nicht nur eine unmittelbare Verletzung und Benachteiligung rechtlich anerkannter und von der Behörde zu schützender Interessen der Beschwerdegegner sowie eine unmittelbar unzweckmässige und unbillige Behandlung derselben dar, sondern darüber hinaus auch ein rechtswidriges Vorgehen und Erledigen.
12.5. Primäre Voraussetzung dafür, dass einstweilige Verfügungen und Anordnungen erlassen werden könne, sei ferner eine entsprechende Bescheinigung des Antragstellers, dass er ohne Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung in seinen Rechten schwer verletzt wäre, insbesondere dadurch, dass er ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung einen unwiederbringlichen Schaden erleiden würde. Eine solche Gefährdung konkreter Rechte habe die nunmehrige Bf in ihrem Antrag vom 11.08.2000 aber nicht einmal andeutungsweise bescheinigt. Soweit sich die nunmehrige Bf darauf berufe, durch den verzögerten Baubeginn erleide sie einen monatlichen Schaden in der Grössenordnung mehrerer hunderttausend Schweizer Franken, sei ihr entgegen zu halten, dass jedermann bekannt sei, dass in Liechtenstein Baugesuche eine längere Erledigungszeit in Anspruch nehme und der Bauwerber das Risiko trage, dass seine Erledigung länger dauern könnte, als er ja vorgeplant habe. Von einem unwiederbringlichen Schaden könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein, weshalb der Präsident des StGH auch aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen sei, mit dem angefochtenen B die verfahrensgegenständlichen Anordnungen zu erlassen.
12.6. Schliesslich wird vorgebracht, der Präsident des StGH habe vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses die ganz entscheidende Vorfrage zu prüfen, ob der von der Bf im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachte Anspruch (Schutz verfassungsmässig gewährleisteter Rechte) überhaupt in irgendeiner Weise bescheinigt wird oder nicht. Dies sei nicht der Fall. Aufgrund des Art 23 Abs 1 StGHG könnten nur letztinstanzlich materielle Endentscheidungen vor dem StGH angefochten werden, während es bei der vor dem StGH im gegenständlichen Verfahren angefochtenen E um eine reine Formalentscheidung handle. Es sei daher auch nicht zulässig, im Rahmen eines solchen Beschwerdeverfahrens, das mangels Beschwer unzulässig sei, einstweilige Anordnungen zu erlassen. Der Präsident des StGH hätte die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde auch mangels Bescheinigung der geltend gemachten Ansprüche (mehrfache Verletzung in verfassungsmässig gewährleisteten Rechten) ab- oder zurückweisen müssen.
13. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht- öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde bildende E der VBI ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt - iS des Art 23 StGHG ausgeschöpft. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht worden ist, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdegegner bestreiten die Beschwerdelegitimation der Bf mit dem Argument, dass die E der VBI zwar mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar sei, von der Erschöpfung des Instanzenzuges aber erst gesprochen werden könne, wenn in einer Sache eine abschliessende materielle E ergangen ist. Im vorliegenden Fall habe jedoch die VBI die angefochtene Regierungsentscheidung wegen schwerer formaler Verfahrensmängel aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und der neuerlichen E an die Regierung zurückgeleitet. Deshalb sei nicht einmal die Möglichkeit der Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde an den StGH gegeben.
2.1. Diese Rechtsauffassung kann der StGH nicht teilen. Es trifft zwar zu, dass die VBI in ihrer angefochtenen E insofern noch keine materielle E getroffen hat als sie nicht darüber absprach, ob dem in Frage stehenden Baugesuch der Bf entsprochen werden kann oder nicht. Die VBI hat die Regierungsentscheidung wegen Verfahrensmängel aufgehoben. Das bedeutet aber nicht, dass keine letztinstanzliche E im Sinne des Art 23 StGHG vorliegt.
Der StGH hat in seiner neueren Rechtsprechung Zwischenentscheidungen ausnahmsweise für anfechtbar erachtet. Analog zu Zwischenentscheidungen sind auch "blosse" verfahrensrechtliche E einer letzten Instanz ausnahmsweise anfechtbar. Wenn in einer solchen E Anordnungen oder Verfügungen getroffen werden, die für den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens verbindlich sind und von Einfluss sein können, so kann der StGH nicht darüber hinwegsehen, wenn diese Anordnungen oder Verfügungen unter Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten zustande gekommen sind. Das würde dem Gebot der Aufrechterhaltung der Verfassungsordnung nicht entsprechen. Dies vor allem dann, wenn die Auswirkungen dieser Anordnungen und Verfügungen auf den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht absehbar sind oder die Grundrechtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht korrigiert werden kann oder verfahrensökonomische Gründe für eine Prüfung durch den StGH sprechen.
2.2. Auch die Beschwerdelegitimation der Bf ist gegeben. Abgesehen davon, dass es sich bei der angefochtenen E der VBI zweifellos um eine letztinstanzliche E handelt, ist es durchaus denkbar, dass eine solche Entscheidung, auch wenn sie wesentlich nur Verfahrensmängel aufgreift, keineswegs von vornherein so gestaltet ist, dass sie nicht in verfassungsmässig gewährleistete Rechte eingreifen könnte. Dies zeigt sich etwa im vorliegenden Fall hinsichtlich der sich speziell auf das Verfahren beziehenden verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte, wie etwa des Verbots der Rechtsverweigerung oder des Rechtes auf ein faires Verfahren oder auch des Rechtes auf rechtliches Gehör. Es kann daher nicht gesagt werden, dass es geradezu undenkbar wäre, dass in Verfahren, in denen noch keine materielle Endentscheidung getroffen wird, Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gar nicht vorkommen können.
2.3. Der StGH kommt daher zu der Auffassung, dass die angefochtene E der VBI nicht nur letztinstanzlich iS des Art 23 StGHG ist, sondern dass auch die Beschwerdelegitimation der Bf gegeben ist.
3. Vor der materiellen Behandlung der Verfassungsbeschwerde ist jedoch auf den von den Beschwerdegegnern erhobenen Rekurs vom 04.09.2000 gegen den B des Präsidenten des StGH vom 17.08.2000, mit dem dem Antrag der Bf auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Verfassungsbeschwerde stattgegeben wurde, einzugehen. Mit diesem B gab der Präsident des StGH der Beschwerde dahingehend aufschiebende Wirkung, "als in Regelung des einstweiligen Zustandes die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vor dem StGH in dem Sinne gewährt wird, als dadurch die Versagung der aufschiebenden Wirkung für eine allfällige Beschwerde durch die Regierungsentscheidung vom 18./19.04.2000, RA 0/1214-3214, aufrecht erhalten bleibt".
3.1. Um die rechtliche Bedeutung dieser Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu würdigen, muss auf die in ihr zitierte Regierungsentscheidung, die Gegenstand der Anfechtung vor der VBI war, zurückgegriffen werden.
In dieser E hatte die Regierung die E des Gemeinderates der Gemeinde Vaduz dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung für das Baugesuch betreffend die Erstellung einer GSM-Sende- und Empfangsanlage für Mobiltelefonie beim Post- und Verwaltungsgebäude in Vaduz erteilt wurde. Das Hochbauamt wurde gleichzeitig angewiesen, das Baugesuch unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung gemäss den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu prüfen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu erteilen. Einer allfälligen Beschwerde (an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz) wurde die aufschiebende Wirkung abgesprochen.
Darauf hat das Hochbauamt am 16.05.2000 die Baubewilligung erteilt.
Die VBI hat in der angefochtenen E diese Baubewilligung des Hochbauamtes von Amts wegen aufgehoben.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die angefochtene E der VBI durch den Präsidenten des StGH bedeutet daher, dass die Aufhebung der Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Sende- und Empfangsanlage keine rechtliche Wirkung erzeugt. Mit anderen Worten: Die vom Hochbauamt erteilte Baubewilligung besteht weiter.
3.2. Der Art 35 Abs 1 StGHG ermächtigt den Präsidenten des StGH, "diejenigen vorsorglichen Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den bestehenden Zustand festzuhalten oder bedrohte rechtliche Verhältnisse einstweilen sicher zu stellen".
Die Beschwerdegegner meinen, was unter dem "bestehenden Zustand" iS der zitierten Gesetzesbestimmung zu verstehen sei, sei nicht näher definiert. Die einzig sinnmachende Interpretation sei jedoch die, dass unter dem "bestehenden Zustand" derjenige Zustand zu verstehen sei, "welcher im Zeitpunkt der Einleitung des dem Verfahren vor dem Staats- als Verfassungsgerichtshof vorausgehenden Verfahren gegeben war".
Dieser Rechtsauffassung vermag der StGH nicht zu folgen. Der bestehende Zustand iS der oben zitierten Gesetzesbestimmung ist vielmehr jener, den der StGH vorfindet, wenn bei ihm eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
Sinn und Zweck der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht im Wesentlichen darin, die rechtliche Wirkung der angefochtenen E - vorläufig - nicht eintreten zu lassen, um eben zunächst die E des StGH in der Sache abzuwarten.
3.3. Die Überlegungen der Beschwerdegegner, dass der "bestehende Zustand", der durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhalten werden soll, nicht derjenige Zustand sein könne, der durch die E der VBI vom 25.07.2000 geschaffen wurde, sondern logischerweise nur derjenige, der vor Einreichung des verfahrensgegenständlichen Baugesuches der nunmehrigen Bf vom 14.02.2000 gegeben war, trifft nicht zu.
Da der angefochtenen E der VBI aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist zwar der "bestehende Zustand" nicht jener, der durch die angefochtene E der VBI geschaffen wurde, weil dieser E durch die aufschiebende Wirkung ihre rechtliche Wirkung vorläufig genommen wurde. Der "bestehende Zustand" ist aber auch nicht jener, der vor Einreichung des verfahrensgegenständlichen Baugesuches gegeben war, weil inzwischen durch Regierungsentscheidung eine neue Rechtslage geschaffen worden ist. Da seinerzeit in der Regierungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, die Beschwerde vor der VBI gegen die Regierungsentscheidung daher im Hinblick auf diese Regierungsentscheidung keinerlei Rechtswirkungen entfaltete (dh die Regierungsentscheidung vollziehbar war), nunmehr aber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den StGH an die Beschwerde, die gegen die VBI gerichtet ist, deren E vorläufig keine Rechtswirkungen entfalten kann, besteht derzeit die Rechtslage, wie sie von der Regierungsentscheidung geschaffen worden ist, weiter.
Die Behauptung der Beschwerdegegner, bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei der Präsident des StGH von einer aktenwidrigen Annahme ausgegangen, beruht somit auf einer unrichtigen Rechtsauffassung und ist unbegründet.
3.4. Die Folgerungen, die die Beschwerdegegner aus ihrer unrichtigen Rechtsauffassung ziehen, können dem Rekurs nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gilt etwa für die Behauptung, der Präsident des StGH habe seine Anordnungsbefugnis in unzulässiger Weise überschritten und nicht den bestehenden Zustand erhalten, sondern einen völlig anderen Zustand hergestellt. Das trifft, wie die bisherigen Erwägungen zeigen, nicht zu. Es wurde auch keineswegs der mögliche Ausgang des Verfahrens vor dem StGH vorweggenommen, noch wurde - wie die Beschwerdegegner behaupten - ungeachtet des Verfahrensstandes bereits eine provisorische Baubewilligung erteilt.
Gleiches gilt für die Behauptung, die Baubewilligung des liechtensteinischen Hochbauamtes vom 16.05.2000 sei durch die angefochtene E der VBI bereits rechtskräftig aufgehoben worden. Das schliesst nämlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den StGH aus.
Ebenso wenig wurde der Bf eine Baubewilligung erteilt. Die bereits erwähnte Baubewilligung des Hochbauamtes verdankt ihren rechtlichen Bestand vielmehr allein dem Umstand, dass der Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung (vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz) die aufschiebende Wirkung versagt, der Beschwerde gegen die E der VBI an den StGH jedoch die aufschiebende Wirkung jedoch zuerkannt wurde.
3.5. Was die Bestreitung des unwiederbringlichen Schadens der Bf, falls keine aufschiebende Wirkung erteilt würde, anlangt, ist darauf zu verweisen, dass der Präsident des StGH in seinem Beschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, eine angemessene Interessenabwägung vorgenommen hat. Im Übrigen wurde durch ein Schreiben der M AG an deren Verwaltungsrat der zu befürchtende Schaden hinreichend bescheinigt.
3.6. Was schliesslich den letzten Punkt des Rekurses betrifft, in dem geltend gemacht wird, der Präsident des StGH habe es unterlassen, die ganze entscheidende Vorfrage zu prüfen, ob der von der Bf im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachte Anspruch überhaupt in irgendeiner Weise bescheinigt wird oder nicht, wobei die Bedenken darauf gestützt werden, dass eine materielle Endentscheidung nicht vorliege und der Bf die Beschwerdelegitimation fehle, wird auf die obigen Ausführungen zu dieser Frage verwiesen (s oben Erw 2).
Aus den angeführten Gründen musste dem Rekurs der Erfolg versagt bleiben.
4. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Bf, dass die angefochtene E der VBI gegen ihr Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 31 LV) verstosse und in ihr Recht auf Beschwerdeführung (Art 43 LV), in ihr Recht, keiner Verwaltungs- und Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung unterworfen zu sein (Art 6 EMRK), sowie in ihr Eigentumsrecht (Art 34 LV) eingreife.
4.1. Die Bf beruft sich zunächst auf den verfassungsmässig gewährleisteten Gleichheitssatz (Art 31 LV) und behauptet in der Folge einen Verstoss gegen das Willkürverbot. In Bezug auf die von der Bf offenbar vorgenommene Ableitung des Willkürverbots aus Art 31 LV ist zunächst einzuräumen, dass der der StGH das Willkürverbot früher aus dieser Verfassungsbestimmung abgeleitet hat. Indessen hat er das Willkürverbot in der kürzlich ergangenen StGH-E 1998/45 nunmehr als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt. Gleichzeitig hat der StGH allerdings eingeräumt, dass diese Praxisänderung letztlich kaum praktische Auswirkungen hat, zumal die StGH-Rechtsprechung keine strengen Anforderungen in Bezug auf die richtige Subsumption einer Grundrechtsrüge innerhalb des positiv-rechtlich normierten Grundrechtskatalogs der Verfassung stellt. Demnach schadet es nicht, wenn in einer Willkürrüge nach wie vor auf Art 31 LV Bezug genommen wird, sofern nur - wie in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde - die angefochtene E ausdrücklich auch als willkürlich bezeichnet wird (StGH 1998/45, LES 2000/1 [insbes Erwägung 4.4.]; auch abgedruckt im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 1999/11, 586 ff). Unabhängig von der gemäss dieser jüngsten StGH-Rechtsprechung unrichtigen "Verortung" des Willkürverbots durch die Bf ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die angefochtene E der VBI dieses Grundrecht verletzt.
4.2. Nach der neueren Rechtsprechung des StGH hat das Willkürverbot die Funktion eines Auffanggrundrechtes. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist, hat der StGH auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbotes vorliegt. Willkür ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, das in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 1997/35, LES 1999, 71, sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6, jeweils mit Literaturnachweisen). Bei Anwendung dieses groben Willkürrasters ist die vorliegende Beschwerde in dieser Hinsicht wie folgt zu würdigen:
Die Bf führt aus, die von der VBI neu eingeführte Unterscheidung zwischen eigenem und übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde hinsichtlich der Frage, ob die Regierung meritorisch oder nur remonstrativ entscheiden könne, sei völlig willkürlich und stelle eine Verletzung des der Bf garantierten Verfassungsrechts des Willkürverbots und Gleichheitsgebotes dar. Tatsächlich ist die VBI davon ausgegangen, dass E der Gemeinde, die diese im eigenen Wirkungskreis trifft, durch die Rechtsmittelbehörde nicht abgeändert, wohl aber aufgehoben werden dürfen, weil eine Abänderung einer solchen E ein Eingriff in die Gemeindeautonomie wäre. Die VBI ist weiters der Auffassung, dass im Gegensatz dazu E der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis sowohl der Aufhebung als auch Abänderung durch die Rechtsmittelbehörde unterliegen.
Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Vaduz das Bauansuchen aus ortsbildschützerischen und gesundheitspolizeilichen Gründen abgelehnt. Die Gemeinde handelte somit - wie die VBI zutreffend feststellt - in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises. Die Regierung hat auch den Gemeindeentscheid abgeändert. Die Frage, ob die Regierung eine unterschiedliche Kognitionsbefugnis habe, je nachdem, ob der Gemeindeentscheid im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis getroffen worden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die VBI willkürlich gehandelt habe. Die VBI hat lediglich eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, die allerdings für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Bedeutung ist.
4.3. Die Bf macht weiters geltend, dass die VBI es aufgegriffen habe, dass die Gemeinde - soweit ersichtlich - keinerlei Aussagen über die Frage gemacht hat, ob das gegenständliche Bauvorhaben mit ihrer Gemeindebauordnung oder allfälligen Überbauungsplänen übereinstimme. Die Bf sieht darin im Gegensatz zur VBI ein qualifiziertes Schweigen der zuständigen Gemeindebehörde, das nicht als mangelhaft gelten könne. Zudem habe die VBI das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben nicht beachtet. Da die Gemeinde bei der Ablehnung des Bauansuchens auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Gemeindebauordnung und allfälligen Überbauungsplänen nicht Bezug genommen habe, hätten Bf und die Regierung berechtigt darauf vertrauen können, dass die Gemeinde am gegenständlichen Bauprojekt zumindest hinsichtlich der Einhaltung der Gemeindebauordnung oder allfälliger Überbauungspläne keinen Anstoss nehme.
Aus Art 97 Abs 1 LV und Art 90 Abs 1 LVG ergibt sich, dass sämtliche E oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die VBI unterliegen. Die E der VBI ist ein antragsbedürftiger Rechtsakt. Die VBI darf einerseits keine E treffen, ohne dass ihr eine dementsprechende Beschwerde vorliegt, andererseits - und dies folgt daraus - ist ihre Kognitionsbefugnis insofern beschränkt, als sie nur das aufgreifen darf, was in der Beschwerde vorgebracht wurde. Hinsichtlich dessen, was in einer Beschwerde nicht vorgebracht wurde, liegt eben keine Beschwerde vor. Hält sich die VBI nicht an diese Beschränkungen ihrer Kognitionsbefugnis - andere ihr von Amts wegen zustehende Befugnisse können ausser Betracht bleiben -, so handelt sie als unzuständige Behörde. Nun ist der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter zum einen dann verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine E trifft, zum anderen aber auch in dem Fall, in dem es eine ihm gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz ablehnt (Höfling, Die Liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, 230).
Im vorliegenden Fall hat die Bf in ihrer Beschwerde an die VBI die Frage, ob die Gemeinde Vaduz das beabsichtigte Bauvorhaben im Hinblick auf die Gemeindebauordnung und allfällige Überbauungspläne geprüft habe und zu welchem Ergebnis sie allenfalls gekommen sei, überhaupt nicht angesprochen. Dieses Thema war im Übrigen auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Regierung. Dadurch aber, dass die VBI diese Frage thematisiert hat und zur Ansicht kam, dass die Regierung nicht umhin komme, die ursprüngliche Gemeinderatsentscheidung aufzuheben und dem Gemeinderat Vaduz aufzutragen, das verfahrensgegenständliche Baugesuch auf Übereinstimmung mit der Gemeindebauordnung und allfälligen Überbauungsplänen zu prüfen, ist die VBI über ihre Entscheidungskompetenz hinausgegangen, hat in diesem Punkt unzuständigerweise entschieden und somit das Recht auf den ordentlichen Richter verletzt.
4.4. Die Bf wendet ferner ein, die VBI habe die bezughabenden Gesetze auch dort denkunmöglich angewendet, wo es um die Fragen des Gesundheitsschutzes und Ortsbildes im Zusammenhang mit den Telekommunikationsanlagen der Bf gehe. Die Bf ist nämlich der Auffassung, dass Art 33 TelG die Prüfungskompetenz der Gemeinden nach Art 50 Abs 1 BauG, wonach Bauten und Anlagen ua den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Anforderungen zu entsprechen haben, derogiert habe. Die VBI ist nicht dieser Auffassung, betrachtet die Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes nicht als baurechtliche Bestimmung und kommt zu dem Schluss, dass die in Art 33 lit c TelG erwähnten Massnahmen zum Schutze der Gesundheit von Personen, die von der Regierung mit VO oder in den Konzessionsbestimmungen von Anlagekonzessionen geregelt werden können, nicht bedeute, dass die Baubewilligungsbehörden nicht mehr zu prüfen hätten, ob die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an zu bewilligende Bauten und Anlagen erfüllt seien.
Der StGH teilt die Rechtsauffassung der VBI. Unter III. regelt das Telekommunikationsgesetz den Verkehr mit Telekommunikationsanlagen. Einerseits wird das Inverkehrbringen, andererseits Einrichtung und Betrieb von Telekommunikationsanlagen geregelt. Art 33 TelG enthält den "Grundsatz" über die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen. Gegenstand dieser Regelung ist die Einrichtung, nicht aber die Errichtung von Telekommunikationsanlagen. Auch der StGH ist der Meinung, dass es sich bei dieser Regelung des Telekommunikationsgesetzes nicht um eine baurechtliche Regelung handelt. Der ganze Inhalt des Telekommunikationsgesetzes, der keine baurechtlichen Vorschriften enthält, und insbesondere der systematische Ort des Art 33 TelG innerhalb des Telekommunikationsgesetzes sprechen dagegen, dem Art 33 lit c TelG baurechtliche Bedeutung beizumessen, von der gegenüber dem BauG eine derogatorische Wirkung ausgehen könnte. Dafür dürfte auch der Wortlaut dieser Bestimmung sprechen. Bei der Regelung des Art 33 lit c TelG geht es nämlich um die Bestimmung von Massnahmen, "die zum Schutze der Gesundheit der Personen geboten sind, die eine Telekommunikationsanlage einrichten oder betreiben oder sich in ihrer Nähe aufhalten". Es handelt sich somit um einen sehr eng umschriebenen Personenkreis, der unter diese Bestimmung fällt, so dass sehr bezweifelt werden muss, ob Nachbarn im baurechtlichen Sinne durch diese Regelung überhaupt erfasst sind.
4.5. Die Bf macht weiters geltend, die Rechtsauffassung der VBI, wonach dem Verfahren vor der Regierung nicht allein die Bf, sondern auch die Beschwerdegegner dieses Verfahrens und die anderen Einspruchswerber des gemeindebehördlichen Verfahrens als Partei hätten beigezogen werden müssen, verletze sie in ihren verfassungsmässigen Rechten auf ein rasches Verfahren ohne unnötige Verzögerung gem Art 6 EMRK.
Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bf im Verfahren vor der VBI diesen Gesichtspunkt nicht geltend gemacht haben. Es gilt hier somit das Gleiche, wie bereits oben unter 4.3 ausgeführt, dass nämlich die VBI unzuständig war, diesen Punkt aufzugreifen und damit das Recht auf einen ordentlichen Richter verletzt hat.
4.6. Schliesslich macht die Bf eine Verletzung ihres Eigentumsrechtes geltend. Sie begründet dies mit dem exorbitanten und unwiederbringlichen Vermögensschaden, den sie durch die Verfahrensdauer erleide. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Baugesuch für die verfahrensgegenständliche GSM-Sende- und Empfangsanlage am 14.02.2000 gestellt wurde und die E der VBI vom 25.07.2000 datiert. Das gesamte Verfahren bis zu der nun vor dem StGH angefochtenen E der VBI hat somit rund ein halbes Jahr gedauert. Von einer Verfahrensverzögerung kann daher keine Rede sein. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die M AG des unternehmerischen Risikos bewusst sein musste, das sie einging. Das unternehmerische Risiko bzw dessen Vermeidung ist aber kein Recht, das der Eigentumsgarantie unterliegt.
5. Der vorliegenden Beschwerde war wegen der Verletzung des Rechts, nicht dem ordentlichen Richter entzogen zu werden, Folge zu geben.
6. Die vom Bf geltend gemachten Kosten waren ihm als obsiegende Partei zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42, siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).