StGH 2000/60
Art 33 Abs 1 LV § 14 GOG
Bei Rügen der Verletzung von Art 33 Abs 1 LV nimmt der StGH hinsichtlich des Teilgehaltes des Rechts auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter wegen der zentralen rechtsstaatlicher Bedeutung dieses Teilgehaltes eine freie, nicht bloss auf Willkür beschränkte Überprüfung vor.
Beim Strafrechtshilfeverfahren sind hinsichtlich des Anspruchs auf den unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV weniger strenge Masstäbe angebracht als bei einem ordentlichen Strafverfahren. Die Strafrechtshilfe dient letztlich nur der Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens, ist selbst aber eigentlich verwaltungsrechtlicher Natur.
Da es sich beim Rechtshilfeverfahren nicht um ein ordentliches Gerichtsverfahren handelt, ist es hinsichtlich der Garantie des ordentlichen Richters iS des Verbots des ad-hoc-Richters - im Gegensatz zu einem ordentlichen Strafverfahren - zulässig, dass die Zuteilung von Rechtshilfefällen an den Rechtshilferichter nicht streng nach der Reihenfolge des Akteneingangs (Zufallsprinzip) erfolgt, sondern dass hier auch praktische Überlegungen eine Rolle spielen.
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Bf zu 1, 3 bis 10 und 12 bis 35 zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Bf zu 2 und 11 wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Die Bf sind durch den B des Präsidenten des OG vom 16.10.2000, Präs-80/00-2 11 Rs 2000.0143, in den geltend gemachten verfassungsmässigen und durch die EMRK garantierten Rechten nicht verletzt.
3. Die Bf sind zur gesamten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidungsgebühr von CHF 1400.- binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mittels Rechtshilfeersuchen vom 28.07.2000 wurde Liechtenstein durch die Bundesrepublik Nigeria um die Sperre und Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte der Bf sowie die Übermittlung sachdienlicher Informationen ersucht.
2. Gegen die im entsprechenden Rechtshilfeverfahren 11 Rs 2000.0143 ergangenen Landgerichtsbeschlüsse legten die Bf Rechtsmittel ein. Unter anderem machten die Bf die Befangenheit des Erstrichters S geltend und beantragten die Aufhebung der E wegen Nichtigkeit.
3. Hierauf erging mit Datum vom 16.10.2000 ein B des Obergerichtspräsidenten, worin das Ablehnungsbegehren der Bf gegen Landrichter S im erwähnten Schriftsatz vom 02.10.2000 abgewiesen wurde. Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt:
3.1. In ihrem Schriftsatz vom 02.10.2000 hätten die Bf unter anderem ausgeführt, dass Landrichter S als Erstrichter möglicherweise im Vorfeld des Rechtshilfeersuchens gemeinsam mit Z und M vom Rechtsdienst der Regierung die Republik Nigeria dahingehend beraten hätten, wie ein Rechtshilfeersuchen günstig und erfolgversprechend zu stellen sei. Bei der Befangenheit sei auf den äusseren Anschein abzustellen. Ein Richter, der mit Parteienvertretern zu Mittag speise, müsse sich einen entsprechenden Vorwurf gefallen lassen. Landrichter S werde ausdrücklich wegen Befangenheit abgelehnt.
Landrichter S habe sich dagegen dahingehend vernehmen lassen, dass er sich nicht als befangen erachte. Die unterstellte Beratung habe nicht stattgefunden. Es sei eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit, dass Vertretern einer Regierung (auch wenn sie sich auf eine privatrechtliche Vollmacht stützten) bei Bedarf die Grundzüge des RHG mitgeteilt würden. Nichts anderes sei im vorliegenden Fall geschehen.
3.2. Zur Zuständigkeit führt der Obergerichtspräsident zunächst aus, dass er über Ablehnungsgesuche, die einen Landrichter betreffen, endgültig zu entscheiden habe, was aus den §§ 14 Abs 3 und 16, Abs 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LGBl 1922/16) hervorgehe.
3.3. In der Sache selbst komme dem Ablehnungsgesuch der Bf keine Berechtigung zu. Gemäss § 13 GOG könnten unter anderem Richter abgelehnt werden, wenn sie ausser den in § 12 bezeichneten Fällen (Ausschlussgründe) andere Gründe anzugeben und darzutun vermöchten, welche geeignet seien, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Wie aus § 12 GOG folge, setze § 13 GOG ein Naheverhältnis des Richters zur beschuldigten oder zur verletzten Person voraus. Denkbar sei auch eine nahe Beziehung zum StA, zum Privatankläger oder zum Verteidiger. Dabei müsse es sich in Bezug auf die Letztgenannten allerdings um ein Verhältnis handeln, das den in § 12 GOG unter anderem umschriebenen verwandtschaftlichen Beziehungen sehr nahe komme. Ein bloss berufsbedingtes kollegiales Verhältnis reiche jedenfalls dazu bei weitem nicht aus.
Im vorliegenden Fall sei aber insbesondere zu beachten, dass es sich hier um ein Rechtshilfeersuchen handle. Der rechtshilfeersuchende Staat sei nicht Partei des Rechtshilfeverfahrens iS von § 12 bzw 13 GOG. Dies ergebe sich aus Art 1 des RHG, der besage, dass dieses Gesetz "alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen" regle. Wenn es aber um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen gehe, so könne aus dieser Zusammenarbeit liechtensteinischer Behörden und damit auch liechtensteinischer Richter mit Vertretern des rechtshilfeersuchenden Staates keine Befangenheit iS von § 13 GOG abgeleitet werden.
4. Gegen diesen B des Präsidenten des OG erhoben die Bf mit Datum vom 31.10.2000 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung der Garantie des ordentlichen und verfassungsmässigen Richters gem Art 33 Abs 1 LV sowie von Art 6 Abs 1 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Obergerichtsentscheidung aufheben und aussprechen, dass die Bf in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien; dies unter Kostenfolgen für das Land. Gleichzeitig wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Aus dem hier relevanten Rechtshilfeakt ergebe sich, dass der Erstrichter mit RA M, Genf, mehrfach ausserhalb von Art 28 Abs 1 RHG kommuniziert habe. Offenbar hätten mehrere Telefonate stattgefunden und zudem habe der Erstrichter mit RA M zu Mittag gegessen.
Aufzeichnungen über den genauen Inhalt der Kontakte existierten keine, doch ergebe sich aus dem Akt der Regierung, dass RA M eine Beratung hinsichtlich Rechtshilfe in Liechtenstein gesucht habe. Dieser sei der privatrechtliche Vertreter Nigerias. Aus dessen im Regierungsakt befindlicher Vollmacht ergebe sich, dass RA M auf Erfolgshonorarbasis der angeblich Nigeria zustehenden Gelder habhaft zu werden versuche.
Erst nach Erhalt der bekämpften Obergerichtsentscheidung sei den Bf das Rechtshilfeersuchen von Landrichter S im Verfahren 11 Ur 2000.0140 zugegangen, welches dieser an die Schweiz gesandt habe. Darin werde folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch die Beschwerdeführer):
"Ich setze als bekannt voraus, dass am 17.11.1993 der damalige Verteidigungsminister General Sani Abacha durch einen Militärputsch die Macht in Nigeria übernommen und bis zu seinem Tod im Juli 1998 mit seiner Familie und seinen Getreuen als Diktator systematisch das Land ausgeplündert hat. Während dieser fast fünfjährigen Zeit seiner Herrschaft bildete General Sani Abacha eine kriminelle Organisation, welche zwischen November 1993 und Juli 1998 mehrere Milliarden USD aus dem Land schaffte".
4.2. Zunächst wird die Unzuständigkeit des Präsidenten des OG hinsichtlich der bekämpften E und insoweit eine Verletzung von Art 33 LV geltend gemacht. Dieser sei auch hinsichtlich der in der Beschwerde vom 02.10.2000 geltend gemachten Befangenheit nicht zuständig. Anders wäre dies nur, wenn die Ablehnung vor Fällung der E selbst geltend gemacht würde (nach der Mitteilung der Zusammensetzung des Gerichts gem § 15 GOG). Im gegenständlichen Fall sei jedoch der Richter den Bf vor Fällung der E nicht mitgeteilt worden, weshalb sie auch eine Ablehnung nicht vorzeitig hätten einbringen können. Wenn die E jedoch bereits ergangen sei, könne lediglich ein ordentliches Rechtsmittel aufgrund eines Nichtigkeitsgrundes (hier § 220 Z 1 StPO) ergriffen werden. Der Präsident des OG hätte im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens nach § 14 ff GOG überhaupt nicht die Möglichkeit, einen bereits ergangen B wieder aufzuheben, weshalb er hierfür auch nicht zuständig sein könne. § 16 Abs 2 GOG bestimme lediglich für den Fall, dass einem Ablehnungsantrag stattgegeben werde, die Bestellung eines anderen Richters. Nach ergangener E sei dies logischerweise kein gangbarer Weg mehr. Zudem bleibe kein Anwendungsbereich für § 220 Z 1 StPO mehr übrig. Die richtige Vorgehensweise sei vielmehr, vor der E eingebrachte Ablehnungsanträge nach dem GOG zu behandeln; nachher geltend gemachte Befangenheiten seien als Nichtigkeiten nach der StPO geltend zu machen. Die gleiche Rechtsfrage werde auch im StGH-Verfahren 1999/55 aufgeworfen.
4.3. Eine weitere Verletzung von Art 33 LV sehen die Bf aber insbesondere aufgrund der Befangenheit des mit der vorliegenden Rechtshilfesache befassten Untersuchungsrichters S. Hierzu wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
4.3.1. Wenn ein Richter eine nicht vorgesehene Beratung eines ausländischen privatrechtlichen Vertreters des ersuchenden Staates vornehme, so greife er de facto seiner eigenen E vor. Nach ständiger (problematischer) Rechtsprechung habe das liechtensteinische Rechtshilfegericht die Behauptungen des rechtshilfeersuchenden Staates mehr oder weniger ungeprüft hinzunehmen. Eine Beratung und Erklärung des rechtshilfeersuchenden Staates könne also in Wahrheit nur den Sinn gehabt haben, ihm mitzuteilen, welche Umstände günstigerweise behauptet werden und welche nicht. Eine gewichtigere Mitwirkung als die Mitwirkung am Rechtshilfeersuchen selbst sei im Rechtshilfeverfahren überhaupt nicht möglich. Entsprechend streng müsse ein Verhalten beurteilt werden, das die volle Unabhängigkeit eines Richters in Zweifel ziehe. Es widerspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit grob, wenn eine Partei die Gelegenheit erhalte, dem Richter in angenehmer Atmosphäre beim Mittagessen den Standpunkt darzulegen und mit ihm in Gesprächsform die einzelnen Punkte darzulegen. Auch wenn der Richter sich subjektiv dadurch nicht beeinflusst fühle, sei objektiv eine Beeinflussung jedenfalls anzunehmen.
Sowohl die Höchstgerichte in Österreich wie auch das Schweizer Bundesgericht gingen bei der Beurteilung der Befangenheit bzw der Nichtigkeit vom äusseren Schein aus. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union [richtig: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof] habe ausgeführt, "justice must not only be done, it must also be seen to be done." Dies lasse sich an zwei ausländischen Fällen darstellen:
In der E BGE 114 Ia 153 habe sich ein Richter ausserhalb des Prozesses bei einer privaten Gelegenheit auf einen Augenschein begeben, sich dabei mit einer Partei unterhalten. Später habe er eine Aktennotiz über seine subjektiven Eindrücke verfasst, die er beiden Parteien zur Äusserung zugestellt habe. Das Bundesgericht habe den Richter als befangen erachtet, da diese Vorgangsweise in Kombination mit den Äusserungen des Richters den objektiven Anschein einer Befangenheit nicht ausräumen habe können.
Im zweiten Fall habe sich der äusserst erfolgreiche und bei der Bevölkerung als Held gefeierte belgische Untersuchungsrichter Jean-Marc Connerotte im Rahmen der Ermittlungen gegen die mutmassliche Kinderschänderbande um Marc Detroux dazu hinreissen lassen, einem Benefiz-Essen für die Opfer beizuwohnen und einen Füllfederhalter als Geschenk anzunehmen. Das Höchstgericht Belgiens habe den Anschein der Befangenheit bejaht und Connerotte den Fall entzogen (Der Standard vom 17. und 18.10.1996).
4.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass eine Befangenheit jedenfalls dem äusseren Anschein nach gegeben sei. Es handle sich dabei um keinen Angriff auf den Richter persönlich oder seine Leistungen. Das sei nicht Gegenstand der Entscheidung.
Die formalistische Betrachtungsweise des Präsidenten des OG in der bekämpften Entscheidung, dass es sich beim ersuchenden Staat um keine Partei im Rechtshilfeverfahren handle, sei unergiebig. Man könne nicht im Rahmen einer objektiven, also auf den äusseren Schein der Befangenheit abstellenden Betrachtungsweise diese äussere Befangenheit mit formalistischen Argumenten wieder ablehnen. Der Gewinn an Qualität iS von Vertrauen in die Justiz werde dadurch wieder zunichte gemacht. Der äussere Schein könne auch mit einer formellen Nichtpartei entstehen.
In Wahrheit wäre es wohl besser gewesen, der Richter hätte mit dem StA gespeist, um mit ihm den Fall zu besprechen. Denn letzterer habe zumindest keine persönlichen Interessen und sei Beamter Liechtensteins. RA M hingegen habe ganz private und massive Interessen, die Rechtshilfe durchzubringen. Gewähre Liechtenstein Rechtshilfe und könne er die Vermögenswerte später für Nigeria lukrieren, bekomme er Honorar, andernfalls nicht. Das Gehalt des Staatsanwaltes hänge nicht vom Erfolg eines Rechtshilfeverfahrens ab. Insofern sei die "Partei" StA wahrscheinlich weniger "parteilich" als die sogenannte "Nichtpartei".
Abgesehen davon sei Nigeria selbstverständlich eine potentielle privatbeteiligte Rechtsperson.
Hätte zudem S seine Auskünfte schriftlich gegeben oder zumindest in einer detaillierten Aktennotiz festgehalten, könnte er nunmehr seine Behauptung nachweisen, dass nur die Grundzüge des RHG mitgeteilt worden seien. So wie der Fall nun liege, handle es sich aber um eine nachträgliche, nicht aus dem Akt ersichtliche Rechtfertigung eines für befangen abgelehnten Richters. Vielmehr ergebe sich in der Zusammenschau mit dem von Landrichter S nach Bern geschickten Rechtshilfeersuchen vom 07.09.2000 zu 11 Ur 2000.0140, dass ihn RA M vollständig überzeugt habe, noch bevor irgendein Beweis vorgelegt worden sei.
4.3.3. Der äussere Anschein der Befangenheit werde noch durch den Umstand verschärft, dass für die Beamten bei der Regierung die Zuständigkeit von S offensichtlich bereits festgestanden habe, als das Rechtshilfeersuchen überhaupt noch nicht gestellt worden sei.
Im Schreiben vom 16.06.2000 beziehe sich M bereits auf das spätere Treffen, das mit jenem Richter stattfinden solle, der in der Angelegenheit zuständig sein werde. Zu diesem Zeitpunkt sei aber erst ein Entwurf des Rechtshilfeersuchens vorgelegen, das eigentliche Rechtshilfeersuchen datiere vom 28.07.2000. Da es somit noch kein Rechtshilfeersuchen gegeben habe, habe dieses unmöglich bei Gericht bereits eingelaufen sein können, so dass auch der zuständige Richter noch nicht feststehen konnte. Nach der Geschäftsverteilung des LG vom 01.06.2000 seien einlaufende Rechtshilfeersuchen nach dem Zeitpunkt des Einlangens auf die Richter O, S und U aufzuteilen. Auch in diesem Lichte sei S als Richter in der Sache nicht mehr tragbar. Das Bedürfnis der Administration, Rechtshilfe "auf Teufel komm raus" zu gewähren, scheine jedoch eigenartige Blüten zu treiben.
Abschliessend enthält die Verfassungsbeschwerde noch Ausführungen zum verfassungsgerichtlichen Beurteilungsrahmen der Befangenheit:
Die E eines befangenen Richters verletze immer Art 33 LV und Art 6 Z 1 EMRK. Eine "grobe Prüfung" oder Überlegungen zur Vertretbarkeit der E des Untergerichtes könnten deshalb nicht vorgenommen werden. Es gebe keinen "grob" oder "nur leicht" befangenen Richter. Der "Grobraster" als Prüfungsmassstab des StGH sei im Wesentlichen für den Gleichheitssatz entwickelt worden. Gemäss dem daraus abgeleiteten Willkürverbot solle nur in die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte eingreifen, was unvertretbar erscheine. Zudem habe der Gesetzgeber und entsprechend die entscheidende Behörde einen Spielraum, der zwar zum Beispiel in das Eigentum eingreife, das Grundrecht jedoch noch nicht verletze. Eine einfache Rechtswidrigkeit oder andere Rechtsmeinung könne nicht genügen, da ansonsten der StGH für alle E letzte Instanz würde, was nicht seine Aufgabe gem Verfassung und Gesetz sei. Beim Grundrecht auf den gesetzlichen, unparteiischen und unbefangenen Richter gebe es jedoch keinen "Spielraum", bei welchem eine unterinstanzliche E zwar falsch sei, aber keine Grundrechtsverletzung darstelle. Dies sei ähnlich wie bei der Zuständigkeit. "Ein bisschen unzuständig" gebe es auch nicht.
5. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete der Präsident des OG mit Datum vom 13.11.2000 eine Gegenäusserung, worin im Wesentlichen folgendes ausgeführt wird:
Aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 02.10.2000 zu 11 Rs 2000.0143 (ON 34) seien sowohl Landrichter S als auch der Obergerichtspräsident selbst davon ausgegangen, dass die Bf nicht nur die Aufhebung der Beschlüsse ON 19 bis 22 und 24 bis 26 beantragt hätten, sondern dass ein Befangenheitsantrag in dem Sinne gestellt worden sei, dass diese Rechtshilfesache wegen Befangenheit von Landrichter S seinem Stellvertreter zuzuteilen sei. Diese Beurteilung der Beschwerde sei auch logisch, da mit den zitierten angefochtenen Beschlüssen des Rechtshilferichters die Rechtshilfesache nicht einfach erledigt sei, sondern mit weiteren Verfahrensschritten und allenfalls Beschlüssen durch den Rechtshilferichter zu rechnen sei.
Aus diesen Gründen sei er (der Präsident des Obergerichts) entgegen der Auffassung der Bf für die - in die Zukunft gerichtete - E vom 16.10.2000 sehr wohl zuständig gewesen. Die angefochtene E präjudiziere auch in keiner Weise die Beschwerdeentscheidung des 2. Senates des OG betreffend die von den Bf gerügte Nichtigkeit der von ihnen angefochtenen Beschlüsse. Dagegen werde eine durch den 2. Obergerichtssenat auf § 220 Z 1 StPO gestützte Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die E über einen künftigen Befangenheitsantrag betreffend Weiterführung des Rechtshilfeverfahrens sehr wohl präjudizieren. Denn gem § 14 Abs 3 GOG sei der betreffende Richter zur Mitteilung an den Präsidenten des OG verpflichtet, der dann die entsprechende E zu fällen habe. Hieraus ergebe sich auch, dass eine die Befangenheit des Rechtshilferichters bejahende E nach § 220 Z 1 StPO eine E des Präsidenten gem § 14 Abs 3 und § 16 Abs 1 GOG nicht ersetze, sondern dass diese schon deshalb nötig bleibe, weil für einen abgelehnten Richter ein Stellvertreter zu bestimmen sei.
Der angefochtene B vom 16.10.2000 sei aus den angeführten Gründen nicht von einer unzuständigen Behörde getroffen worden. Zu ihrer Aufhebung müssten vielmehr andere Gründe gegeben sein. Letzten Endes sei die gegenständliche Verfassungsbeschwerde alles andere als prozessökonomisch. Aus den gemachten Ausführungen folge nämlich, dass bei einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse gestützt auf § 220 Z 1 StPO durch den zweiten Senat des OG die Bestellung eines Stellvertreters für Landrichter S faktisch "programmiert" sei.
6. Mit B vom 29.11.2000 gab das OG den vorne in Punkt 2 erwähnten Beschwerden keine Folge, soweit diese nicht mangels nachgewiesenen Vollmachtsverhältnissen zurückgewiesen wurden. Zur hier relevanten Befangenheitsfrage führte das OG aus, dass die Erteilung von Rechtsauskünften, auch wenn dies im Rahmen eines Mittagessens geschehe, keine Befangenheit begründe und keine Schlüsse auf eine Voreingenommenheit des zuständigen Richters zulasse.
7. Mit B des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 07.12.2000 wurde dem Antrag der Bf, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, keine Folge gegeben.
8. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des Präsidenten des OG ist gem § 16 Abs 1 GOG nicht anfechtbar und somit letztinstanzlich. Die Erschöpfung des Instanzenzuges gem Art 23 StGHG ist somit gegeben. Da jedoch hinsichtlich der Bf zu 1, 3 bis 10 und 12 bis 35 keine schriftlichen Vollmachten vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich dieser Bf zurückzuweisen. Hinsichtlich der Bf zu 2 und 11 ist jedoch materiell auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde einzutreten, da insoweit schriftliche Vollmachten vorliegen und die Beschwerde auch sonst form- und fristgerecht eingereicht wurde.
2. Die Bf erachten sich durch den angefochtenen B des Obergerichtspräsidenten in ihren Grundrechten auf den ordentlichen und verfassungsmässigen Richter gem Art 33 Abs 1 LV und dem Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 EMRK verletzt; dies zum einen, weil der Obergerichtspräsident zur hier angefochtenen E nicht zuständig gewesen sei und zum anderen, weil Landrichter S als Rechtshilferichter im Verfahren 11 Rs 2000.0143 befangen sei.
2.1. Bevor auf diese Grundrechtsrügen im Einzelnen eingegangen wird, ist zunächst grundsätzlich auf den Prüfungsmassstab einzugehen, welchen der StGH bei Rügen der Verletzung von Art 33 Abs 1 LV anwendet. Die Bf führen in Bezug auf den Teilaspekt des Anspruchs auf den unabhängigen und unparteiischen Richter nämlich aus, dass entsprechende Rügen nicht nur unter dem Willküraspekt, sondern frei zu prüfen seien. Eine falsche E bei diesem zentralen Teil der Rechtsstaatlichkeit müsse automatisch auch das Grundrecht tangieren. Es sei ähnlich wie bei der Zuständigkeit. "Ein bisschen unzuständig" gebe es auch nicht.
Mit diesen Ausführungen verkennen die Bf nun allerdings weitgehend die neuere, in mehreren publizierten E dargelegte Kognitionspraxis im Zusammenhang mit Art 33 Abs 1 LV. Da der StGH den sachlichen Schutzbereich des Rechts auf den ordentlichen Richter weit zieht und grundsätzlich auch Verfahrensfehler ("errores in procedendo") darunter subsumiert, besteht die Gefahr der Verwässerung des Grundrechtsschutzes. Der StGH wirkt dem mit einer differenzierten Kognitionspraxis entgegen: Er nimmt eine freie Überprüfung von Verfahrensfehlerrügen nur dann vor, wenn der Bf durch die angefochtene E von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen wird. Anderenfalls beschränkt er sich auf eine Willkürprüfung. Dies gilt etwa dann, wenn ein Bf nicht den eigenen Ausschluss vom Rechtsweg, sondern im Gegenteil rügt, dass dem Beschwerdegegner zu Unrecht ein Rechtsweg eröffnet worden sei (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5]; siehe auch StGH 1997/27, LES 1999, 11 [15 Erw 5.1]). Bei Zuständigkeitsentscheidungen ist deshalb entgegen der Auffassung der Bf sehr wohl zu differenzieren, ob diese frei oder nur auf Willkür überprüft werden.
Hingegen ist die Frage des Prüfungsmassstabes vom StGH im Rahmen dieser neueren Rechtsprechung bisher noch nie in Bezug auf den Teilgehalt des unabhängigen und unparteiischen Richters thematisiert worden. Diesbezüglich ist den Bf zuzustimmen, dass angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung dieses Teilgehaltes von Art 33 Abs 1 LV bzw von Art 6 Abs 1 EMRK eine blosse Willkürprüfung nicht genügt.
3. Zur Rüge der Bf hinsichtlich der mangelnden Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten hat der StGH folgendes erwogen:
3.1. Da die Bf dem Obergerichtspräsidenten die Zuständigkeit zur Behandlung der Frage der Befangenheit des Rechtshilferichters S absprechen und den 2. Senat des OG als zur Behandlung der Befangenheitsfrage von Landrichter S zuständig erachten, besteht hier nicht die Gefahr des gänzlichen Ausschlusses der Bf vom Rechtsweg. Nach der soeben erläuterten Rechtsprechung des StGH zum Prüfungsmassstab bei Rügen der Verletzung von Art 33 Abs 1 LV ist deshalb im Folgenden nur eine Willkürprüfung vorzunehmen.
3.2. Nach Auffassung der Bf ist der Obergerichtspräsident nur zur Behandlung solcher Befangenheitsanträge zuständig, welche vor der Entscheidungsfällung gestellt werden, zumal der Präsident des OG gar nicht die Möglichkeit habe, eine schon gefällte E wieder aufzuheben. Zudem bleibe andernfalls kein Anwendungsbereich für § 220 Z 1 StPO mehr übrig.
Dem hält der Obergerichtspräsident in seiner Gegenäusserung entgegen, dass sowohl S als auch er selbst davon ausgegangen seien, dass die Bf nicht nur die Aufhebung der mit ihren Beschwerden bekämpften Beschlüsse beantragt hätten, sondern dass ihr Befangenheitsantrag auch darauf abziele, dass diese Rechtshilfesache dem Stellvertreter von Landrichter S zuzuteilen sei.
Sowohl die Bf als auch der Obergerichtspräsident stimmen aber offensichtlich darin überein, dass die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten in Befangenheitsfällen "zukunftsgerichtet" ist, indem dieser gem § 14 Abs 4 GOG bei Bejahung der Befangenheit eines Richters dessen Stellvertreter mit der weiteren Bearbeitung des Falles zu betrauen hat. Ebenso klar ist, dass es nicht in die Entscheidungskompetenz des Obergerichtspräsidenten fällt, eine schon ergangene unterinstanzliche E wegen Befangenheit des zuständigen Richters wieder aufzuheben. Dies kann nur im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens durch den zuständigen 2. Obergerichtssenat auf der Grundlage von § 220 Z 1 StPO erfolgen. Falls der Senat die E wegen Befangenheit des zuständigen Richters aufhebt, ist der Obergerichtspräsident, wie dieser in seiner Gegenäusserung festhält, daran gebunden und hat nach gem § 14 Abs 3 GOG erfolgter Mitteilung durch den betroffenen Richter umgehend einen Stellvertreter zu benennen.
3.3. Vor diesem Hintergrund wäre es im vorliegenden Fall auch vertretbar gewesen, wenn der Obergerichtspräsident zunächst die E des Senates abgewartet hätte. Andererseits erscheint es auch durchaus sinnvoll, dass der Obergerichtspräsident sogleich über die von den Bf geltend gemachte Befangenheit entschieden hat, um bejahendenfalls umgehend einen Stellvertreter für den befangenen Richter benennen zu können. Wie der Obergerichtspräsident richtig ausführt, wurde die E des Senats durch den vorliegenden B nicht präjudiziert. Falls indessen der Senat zu einem anderen Schluss gekommen wäre, wäre dies für den Obergerichtspräsidenten bindend gewesen, und er hätte nun doch einen Stellvertreter für Landrichter S bestimmen müssen.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist jedenfalls das vom Obergerichtspräsidenten im Beschwerdefall gewählte Vorgehen im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters nicht zu beanstanden.
4. Die Bf machen weiter geltend, dass Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK aufgrund der Befangenheit von Landrichter S verletzt worden seien.
4.1. Zunächst ist zu dieser Rüge festzuhalten, dass die Ausführungen der Bf, soweit sie sich auf Art 6 EMRK stützen, von vornherein ins Leere gehen, da diese EMRK-Bestimmung nicht auf Rechtshilfeverfahren anwendbar ist (Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A, Zürich 1999, S 255, Rz 401 und Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S 77, No 100).
Weiters ist zu beachten, dass der StGH die Schutzwirkung von Art 6 Abs 1 EMRK und von Art 31 Abs 1 LV hinsichtlich des in beiden Grundrechten enthaltenen Teilanspruchs auf den unbefangenen und unparteiischen Richter als weitgehend identisch erachtet (StGH 1998/25, Erw 4.1; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; vgl auch Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S 388 [388 f] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd 31, Vaduz 2000, S 47 f). Auch wenn kein Anlass besteht, den Anspruch auf den unabhängigen und unparteiischen Richter gem Art 33 Abs 1 LV auf Strafrechtshilfeverfahren nicht anzuwenden, so sind insoweit doch weniger strenge Massstäbe angebracht, als dies bei einem ordentlichen Strafverfahren der Fall ist. Denn die Strafrechtshilfe dient trotz der gesetzlichen Verweise auf das Strafprozessrecht und der weitgehenden Befassung der Strafbehörden mit deren Durchführung letztlich eben nur der Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens, ist selbst aber letztlich verwaltungsrechtlicher Natur (s Robert Zimmermann, aaO, S 9 f, No 8; vgl auch Benedikt Marxer, Vor- und Nachteile eines Strafrechtshilfegesetzes, in: Liechtensteinseminar 1988, Vaduz 1989, S 101 [103], welcher das Strafrechtshilfeverfahren als ein "Verfahren sui generis" qualifiziert). Diese bloss unterstützende Funktion ergibt sich auch klar aus dem Gesetzeswortlaut: Gemäss Art 1 RHG(alt) dient das RHG "der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen"; das neue RHG umschreibt Rechtshilfe als "jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewählt wird" (Art 50 Abs 3 RHG idF LGBl 2000/215).
4.2. Obwohl Art 28 Abs 1 RHG(alt) ausdrücklich festhält, dass das formelle Rechtshilfeersuchen auf diplomatischem Weg zu übermitteln ist, ist es vor diesem Hintergrund evident, dass entgegen den Beschwerdeausführungen auch informelle Rücksprachen und Ratschläge im Verkehr mit dem an der Rechtshilfegewährung interessierten Staat möglich sein müssen und häufig im Interesse einer speditiven und effektiven Rechtshilfe auch angezeigt sein werden. Ziel der liechtensteinischen Rechtshilfepraxis kann es nicht sein, möglichst viele Rechtshilfegesuche wegen formellen oder inhaltlichen Mängeln abzulehnen, sondern vielmehr dazu beizutragen, dass in jeder Hinsicht korrekte, bewilligungsfähige Rechtshilfeersuchen vorgelegt werden. Solche informelle Kontakte können auch dazu führen, dass ein bestimmtes Rechtshilfeersuchen oder jedenfalls ein Teilbegehren im Rahmen eines solchen Ersuchens gar nicht erst gestellt wird, weil der liechtensteinische Rechtshilferichter die ersuchende Behörde von vornherein davon überzeugen konnte, dass ein entsprechendes Ersuchen aussichtslos wäre.
Entgegen den Beschwerdeausführungen erscheinen informelle Kontakte zwischen ersuchender Behörde und Rechtshilferichter auch nicht deshalb unzulässig, weil die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen von der ersuchenden Behörde nicht zu beweisen ist. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz ist ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde die Rechtshilfegewährung nicht durch eine bewusst unzutreffende Sachverhaltsdarstellung erschleicht (StGH 2000/30, Erw 4.3; StGH 2000/18, Erw 4.2 und StGH 1995/23, Erw 2.3; jeweils mit Verweis auf Jörg Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, S 193 ff).
4.3. Gemäss diesen Erwägungen sind auch die von den Bf gegen Landrichter S erhobenen Vorwürfe anders zu gewichten, als wenn dieser als Strafrichter über Schuld und Unschuld eines Angeklagten oder über den Verfall oder die Einziehung von blockierten Geldern zu entscheiden hätte. Entsprechend sind auch die von den Bf angeführten beiden ausländischen, die ordentliche Straf- und Zivilgerichtsbarkeit betreffenden Fälle von vornherein nicht als Vergleichsfälle für den Beschwerdefall geeignet.
4.4. Zunächst erscheint es zulässig, dass die Zuteilung von Rechtshilfefällen an den Rechtshilferichter nicht streng nach der Reihenfolge des Akteneingangs, somit nach dem Zufallsprinzip erfolgt, sondern dass hier auch praktische Überlegungen eine Rolle spielen. Neben der gleichmässigen Auslastung der drei Rechtshilferichter erweist sich auch die Konzentrierung von sachlich zusammenhängenden Rechtshilfefällen beim gleichen Rechtshilferichter als sinnvoll. Entsprechend erscheint es wie im Beschwerdefall auch zweckmässig, wenn schon bei der Ankündigung eines arbeitsintensiven Rechtshilfeersuchens einer der drei Rechtshilferichter den Fall übernimmt und dann auch für allenfalls notwendige informelle Kontakte vor der formellen Einreichung des Rechtshilfeersuchens zuständig ist. Entgegen den Ausführungen der Bf ist hierin jedenfalls kein Grund für eine Befangenheit zu sehen. Wenn überhaupt, wäre die Garantie des ordentlichen Richters iS des Verbots des ad-hoc-Richters betroffen. Es ist auch einzuräumen, dass ein solches Vorgehen im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens zweifellos unzulässig wäre (ausführlich hierzu Christian Gstöhl, aaO, S 61 ff). Bei einem Rechtshilfeverfahren handelt es sich aber, wie schon ausgeführt, nicht um ein ordentliches Gerichtsverfahren .
Auch wenn demnach informelle Kontakte mit dem ersuchenden Staat im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens zulässig sind, fragt es sich allerdings, welches der adäquate Rahmen für solche Kontakte darstellt. Ob hierzu gleich ein gemeinsames Mittagessen mit dem Vertreter des ersuchenden Staates der opportune Rahmen ist, kann dahingestellt bleiben. Während wiederum festzuhalten ist, dass solches in einem ordentlichen Gerichtsverfahren kaum zulässig wäre, kann dies nach Auffassung des StGH im Rechtshilfeverfahren noch keine Befangenheit bewirken. Im Übrigen weist Landrichter S aber in seiner Stellungnahme zuhanden des Obergerichtspräsidenten darauf hin, dass er RA M im Wesentlichen nur den Inhalt des RHG erklärt habe. Auch wenn Landrichter S hierüber keine Aktennotiz erstellt hat, sieht der StGH entgegen dem Vorbringen der Bf keinen Anlass, an dieser Sachverhaltsfeststellung zu zweifeln.
4.5. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist auch nicht von besonderem Interesse, dass die entsprechenden Kontakte nicht mit einem Behördenvertreter, sondern mit einem vom rechtshilfeersuchenden Staat beigezogenen RA erfolgten. Wesentlich ist allein, dass RA M rechtsgültig die Interessen der Bundesrepublik Nigeria als dem rechtshilfeersuchenden Staat gegenüber den liechtensteinischen Behörden vertritt.
4.6. Die Bf werfen Landrichter S weiter vor, dass er in einem von ihm an die Schweiz gerichteten Rechtshilfeersuchen im Verfahren 11 Ur 2000.0140 von der Schuld von Sani Abacha und seiner Familie hinsichtlich der kriminellen Beiseiteschaffung von Staatsmitteln in Milliardenhöhe ausgegangen sei. Wie die Bf selbst anführen, ist ihnen dieses an die Schweiz gerichtete Rechtshilfeersuchen erst nachträglich zugegangen, und es konnte somit auch nicht vom Obergerichtspräsidenten bei der Entscheidfällung berücksichtigt werden.
Nach der Rechtsprechung des StGH sind solche neuen Tatsachen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel jedoch unbeachtlich. Der StGH hat nämlich grundsätzlich nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme E getroffen hat. Ist dies der Fall, hat der StGH einer gegen eine solche E erhobene Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben und ein über die Tatsachenbasis der zu beurteilenden E hinausgehendes Vorbringen nicht zu beachten (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw 2.5]). Entsprechend ist das Rechtshilfeersuchen im Verfahren 11 Ur 2000.0140 für das vorliegende Staatsgerichtshofverfahren unbeachtlich, und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
5. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Bf mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, so dass ihrer Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben ist.
Der Kostenspruch stützt sich auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42; siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).