StGH 2000/65
§ 133 Abs 1, 135 Abs 3 StPO
Die Überwachung von Privatbesuchen eines Untersuchungsgefangenen ist ein Eingriff in das Recht auf die Persönlichkeitsentfaltung, welches sich aus der in Art 32 Abs 1 LV festgelegten Garantie der Freiheit der Person ergibt. Dieser Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person ist nur dann zulässig, wenn er verhältnismässig ist. Es ist nicht ersichtlich, warum der Untersuchungshäftling ausnahmslos die Überwachung seiner Privatbesuche hinnehmen muss. Diese Überwachung muss erforderlich sein - § 135 Abs 3 StPO ist dementsprechend verfassungskonform auszulegen - und darf somit nur dann erfolgen, wenn eine Beeinträchtigung des Zwecks der Untersuchungshaft zu befürchten ist oder andere triftige Gründe für eine Überwachung sprechen. Eine Überwachung der Privatbesuche des Untersuchungsgefangenen und damit eine Einschränkung seiner Freiheitsrechte ist unverhältnismässig, wenn für eine solche Massnahme kein Grund vorliegt.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
2. Der Bf ist durch den B 8 Vr 17/91 des OG vom 08.11.2000 in seinen verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
Die angefochtene E wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an das OG zur Neuverhandlung und -entscheidung zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Bf die Vertreterkosten im Betrage von CHF 1168.50 sowie die Eingabegebühr von CHF 70.-, insgesamt sohin CHF 1238.50, bei sonstiger Exekution binnen vier Wochen zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Am 04.08.2000 stellte der Bf unter Hinweis auf den mit dem B des OG vom 27.07.2000 weggefallenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr den Antrag, der Gefängnisverwaltung den Auftrag bzw die Ermächtigung zu erteilen, zukünftige private Besuche nicht mehr überwachen zu müssen. Das LG gab diesem Antrag teilweise in der Richtung Folge, dass sich der Bf ab sofort mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen dürfe, aber die übrigen Besuche weiterhin von Beamten des Gefangenenhauses zu überwachen seien. Gegen diesen zweiten Teil des Beschlusses des LG vom 09.08. 2000 erhob der Bf am 24.08.2000 Beschwerde an das OG mit dem Antrag, den angefochtenen B dahin abzuändern, dass auch die übrigen Besuche nicht mehr von Beamten des Gefangenenhauses zu überwachen seien. Hilfsweise wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen B aufzuheben und zur neuerlichen E an das LG zurückzuverweisen.
Mit E vom 08.11.2000 gab das OG der Beschwerde keine Folge und begründete dies wie folgt:
2. Der Bf vertrete die Auffassung, dass auf die Frage der Überwachung des privaten Besuchsverkehrs die einschlägigen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes bzw der Verordnung hierzu anzuwenden seien. Danach könne die Überwachung fallengelassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten sei. Ob dies der Fall sei, sei vom LG völlig unerörtert geblieben, so dass der angefochtene B wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht nur unangemessen, sondern auch ungesetzlich sei.
Das Beschwerdegericht teilte diese Auffassung nicht und führte aus, dass unter dem XI. Hauptstück der Strafprozessordnung über die Vorladung, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten in den §§ 133 bis 137 StPO die Behandlung der Untersuchungsgefangenen geregelt sei. Danach dürften die Untersuchungshäftlinge unter anderem von allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten seien, Besuche empfangen. Dies sei allerdings nur innerhalb der Amtszeit sowie so oft und in dem zeitlichen Ausmasse möglich, als die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung des Gefangenenhauses erfolgen könne. Es dürfe den Untersuchungshäftlingen jedoch in keinem Falle verwehrt werden, mindestens zweimal in der Woche einen Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde zu empfangen.
Aufgrund dieser Vorschrift sei davon auszugehen, dass die privaten Besuche des Untersuchungshäftlings ausnahmslos zu überwachen seien. Ausnahmen hiervon sehe die Strafprozessordnung, insbesondere die Bestimmungen über das XI. Hauptstück der Strafprozessordnung, nicht vor. Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der VO hierzu, nach denen unter bestimmten Umständen die Überwachung des Strafgefangenen eingeschränkt oder gar fallengelassen werden könnte, könnten vorliegendenfalls nicht zur Anwendung gelangen, da nach Art 1 Abs 2 Strafvollzugsgesetz die dortigen Vorschriften nur soweit subsidiäre Geltung hätten, als nicht besondere Vorschriften entgegenstünden. § 135 Abs 1 und 3 StPO sei aber eine solche Sondervorschrift über den Besuchsverkehr mit Untersuchungshäftlingen. Aus diesem Grunde habe das LG zu Recht zwischen dem Besuchsrecht des Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger gem § 30 StPO und den übrigen, privaten Besuchen des Untersuchungshäftlings differenziert. Während sich der Untersuchungshäftling nach Wegfall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr grundsätzlich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen dürfe, würden in allen übrigen Fällen solange, als sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befinde, die privaten Besuche ausnahmslos der Überwachung durch Beamte des Gefangenenhauses unterliegen.
3. Gegen diesen B des OG erhob der Bf mit Datum vom 24.11.2000 Beschwerde an den StGH des Fürstentums Liechtenstein. Der Bf sieht sich in folgenden verfassungs- und konventionsmässig geschützten Rechten verletzt:
Gleichheitsgrundsatz
Freiheit der Person
Dazu führte der Bf wie folgt aus:
Angesichts des Umstandes, dass auch in Liechtenstein für Untersuchungshäftlinge die Unschuldsvermutung uneingeschränkt gelte, seien sämtliche Einschränkungen, die mit einer solchen Untersuchungshaft in Zusammenhang stünden, restriktivst zu handhaben. Wenn rechtskräftig Verurteilte grundsätzlich ohne Überwachung Besuch empfangen dürften, könne nicht für Untersuchungshäftlinge generell eine strengere Bestimmung hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechtes bestehen. Wenn auch in § 134 Abs 3 StPO nur von einer erforderlichen Überwachung gesprochen werde, bedeute dies keine zwingende Überwachung. Sofern nicht aus konkreten Gründen eine solche Überwachung erforderlich sei, und solche Gründe müssten im Gesetz aufgeführt sein und im jeweiligen B dargelegt werden, stelle es eine geradezu menschenverachtende Einschränkung der Persönlichkeit dar, wenn Untersuchungshäftlinge von vornherein schlechter behandelt würden als Strafgefangene. Die ausnahmslose Überwachung durch Beamte des Gefangenenhauses, wie dies vom OG verlangt werde, sei somit gesetzeswidrig und auch durch Verfassung und EMRK nicht gedeckt.
4. Mit Schreiben vom 13.12.2000 teilte das OG, 2. Senat, mit, dass unter Bezugnahme auf die Verfügung des StGH vom 06.12.2000 seitens des OG auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet werde.
5. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OG ist gem § 238 Abs 3 StPO letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Der Instanzenzug ist deshalb erschöpft. Die Beschwerde ist fristgerecht und formgültig eingebracht worden, weshalb der StGH darauf materiell einzutreten hat.
2. Der Bf macht eine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Person gem Art 32 Abs 1 LV geltend, da er private Besuche ausnahmslos nur bei Überwachung durch Beamte des Gefangenenhauses empfangen darf.
2.1. Aus der in Art 32 Abs 1 LV festgelegten Garantie auf die Freiheit der Person ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf Persönlichkeitsentfaltung (StGH 1977/2, LES 1981, 39 [41]; StGH 1987/12, LES 1988, 4 [6 Erw 6] und StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206 Erw 4.1]). Zur Persönlichkeitsentfaltung gehört zweifelsohne der Empfang privater Besuche in der Untersuchungshaft (wie auch im Strafvollzug).
2.2. Im Beschwerdefall macht nun der Bf geltend, dass es eine "geradezu menschenverachtende Einschränkung der Persönlichkeitsrechte" darstelle, wenn eine Überwachung seiner Privatbesuche durchgeführt werde, wenn eine solche aus konkreten Gründen nicht notwendig sei. Damit sei er als Untersuchungshäftling von vornherein schlechter gestellt als ein Strafgefangener im Strafvollzug.
2.3. Die Überwachung privater Besuche eines Untersuchungshäftlings ist ein Eingriff in sein Recht auf Freiheit der Person. Grundrechtseinschränkungen sind zwar zulässig, wenn der Kerngehalt des Grundrechts nicht tangiert ist, doch müssen kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Für den Grundrechtseingriff muss eine gesetzliche Grundlage vorliegen, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse liegen und er muss verhältnismässig sein. Im konkreten Fall stellt sich aber gerade die Frage, ob eine permanente Überwachung der Privatbesuche eines Untersuchungsgefangenen verhältnismässig ist. Wie der Bf zu Recht ausführt, ist es tatsächlich nicht ersichtlich, warum der Untersuchungshäftling ausnahmslos die Überwachung seiner Privatbesuche hinnehmen muss, was beim Strafgefangenen nicht der Fall ist. Abgesehen davon ist eine Überwachung der Privatbesuche des Untersuchungsgefangenen und damit eine Einschränkung seiner Freiheitsrechte schon dann unverhältnismässig, wenn für eine solche Massnahme kein Grund vorliegt.
2.4. Auch der angefochtenen E des OG ist ein solcher Grund nicht zu entnehmen. Das OG begründet seinen E damit, dass die Bestimmung in § 135 Abs 3 StPO zwingend vorsehe, dass die privaten Besuche des Untersuchungshäftlings ausnahmslos zu überwachen seien. Ausnahmen hiervon sehe die Strafprozessordnung, insbesondere die Bestimmungen über das XI. Hauptstück der Strafprozessordnung, nicht vor. Dies ist zwar insoweit richtig, als lediglich in § 30 Abs 3 StPO vorgesehen ist, dass der Untersuchungshäftling sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen darf (eine Ausnahme besteht im Falle der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr). Allerdings sind die Gesetzesbestimmungen verfassungskonform auszulegen. Ist eine verfassungskonforme Auslegung von Bestimmungen nicht möglich, ist die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung vom StGH zu kassieren (Art 24 Abs 3 StGHG; StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215 Erw 8]).
Dies ist im vorliegenden Fall nicht notwendig, da § 135 Abs 3 StPO verfassungskonform ausgelegt werden kann. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Untersuchungshäftlinge Besuche innerhalb der Amtszeit so oft und in dem zeitlichen Ausmass empfangen, als die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung des Gefangenenhauses möglich ist. Das Wort "erforderlich" ist hier in dem Sinne zu interpretieren, dass eine Überwachung des Besuches in einem konkreten Fall tatsächlich erforderlich ist und nicht, dass eine Überwachung der Besuche immer erforderlich ist. Eine Überwachung der Privatbesuche des Untersuchungshäftlings muss somit nur dann erfolgen, wenn eine Beeinträchtigung des Zwecks der Untersuchungshaft zu befürchten ist oder andere triftige Gründe für eine Überwachung sprechen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 133 Abs, 1 StPO verwiesen, in welchem ausdrücklich bestimmt wird, dass der Untersuchungsgefangene nur jene Einschränkungen erleiden soll, welche erforderlich sind, um sich seiner Person zu versichern und für die Untersuchung nachteilige Verabredungen zu hindern. Diese gesetzliche Verankerung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist ohnehin bei der Auslegung der Bestimmung in § 135 Abs 3 StPO hinzuzuziehen.
2.5. Seinen Antrag vom 04.08.2000 hatte der Bf mit dem durch den B des OG vom 27.07.2000 festgestellten Wegfall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr begründet. Deshalb hätte, sollten nicht andere, bisher nicht erörterte Gründe dagegen sprechen, dem Antrag stattgegeben werden müssen, da sich eine Überwachung privater Besuche nun nicht mehr rechtfertigen liess. Der angefochtene Obergerichtsbeschluss war deshalb als verfassungswidrig aufzuheben und die Rechtssache zur Neuentscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückzuverweisen.
3. Da die Kosten vom Bf gemäss TP 3 C des Anwalttarifs (LGBl 1988/9) richtig verzeichnet wurden, waren diese antragsgemäss zuzusprechen.