StGH 2001/12
Art 34 Abs 1 LV Art 1 1. ZP EMRK § 20a StGB § 97a Abs 1 StPO
Durch den Vorrang eines später begründeten staatlichen Pfandrechts ist die Eigentumnsgarantie gem Art 34 Abs 1 LV und Art 1 des 1. ZP zur EMRK betroffen.
Der Erwerb eines Pfandrechts des Staates von Gesetzes wegen im ersten Rang ist geeignet, den Missbrauch eines zeitlich vorrangig erworbenen Pfandes zu vereiteln. Zur Erreichung dieses im öffentlichen Interesse liegenden Ziels muss es unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch möglich sein, in bestehende Rechtspositionen von Bürgern in Bezug auf Pfandrechte einzugreifen.
Ein uneingeschränkt gültiges, prioritäres staatliches Pfandrecht verstösst gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bei der Einschränkung aller Grundrechte zu berücksichtigen ist. Das prioritäre Pfandrecht des Staates gem § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO verstösst aufgrund des Umstandes, dass die materiell-rechtlich geregelten Einschränkungen dieses Pfandrechts mangels Verfahrensbestimmungen nicht durchgesetzt werden können, gegen die Eigentumsgarantie gem Art 34 Abs 1 LV sowie gegen Art 1 des 1. ZP zur EMRK.
1. Der Verfassungsbeschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch den angefochtenen B des OG vom 14. Februar 2001, 10 Vr 389/98, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO wird im Teil "welches anderen Pfandrechten vorgeht, sofern deren gutgläubiger Erwerb und die Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung nicht glaubhaft gemacht werden kann" als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Der angefochtene B des Obergerichts wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG zurückverwiesen.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Bf die Vertreterkosten in Höhe von CHF 2494.80 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Der Bf hat gegen die Firma I O & F AG am 16.12.1998 zur Geschäftszahl 4 C 588/98 die Erlassung eines Sicherungsbotes durch das LG erwirkt und damit ein Pfandrecht an den Forderungen erworben, die der Sicherungsgegnerin gegen die V Bank zustehen.
Das nachfolgende Rechtfertigungsverfahren zog sich über zwei Instanzen. Aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren U des OG in dieser Angelegenheit vom 08.06.2000 bewilligte das LG am 22.09.2000 dem Bf als betreibender Partei die Forderungsexekution auf die der verpflichteten Partei I O & F AG wider die Drittschuldnerin V Bank zustehenden Forderung im Range des Sicherungsbotes und überwies die gepfändete Forderung zur Einziehung. Dieser B ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit B vom 09.03.1999 hat das LG in der Strafsache 10 Vr 389/98 gegen 1. P W, 2. W S, 3. T H, 4. DM AG, 5. I O & F AG, 6. F AG, 7. Verantwortliche der F AG wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 und 165 Abs 1 und 2 StGB sowie Art 63 Abs 1 Bankengesetz unter anderem die Vermögenswerte der I O & F AG bei der V Bank gemäss den § 96 und 97a StPO für die Zeit bis zum 09.03.2000 gesperrt. Die Kontensperre wurde in der Folge wiederholt verlängert.
3. Der Bf hat sich dem obgenannten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und am 16.10.2000 beim LG den Antrag eingebracht, den B vom 09.03.1999 idF des B vom 09.06.2000 dahingehend abzuändern, dass der V Bank als Drittschuldnerin erlaubt werde, die vom Bf mit Exekutionsbewilligung vom 22.09.2000, EX.2000.04188, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung gegen die Firma I O & F AG iK von US$ 225 052.95 samt 5 % Zinsen seit 20.11.1998 sowie der Prozesskosten in Höhe von CHF 56 435.90 und der Exekutionskosten in Höhe von CHF 4533.20 im Range des Sicherungsbotes vom 16.12.1998, 4 C 588/98, gepfändete und an ihn zur Einziehung überwiesene Forderung zu bezahlen. In der Begründung führte der Bf aus, dass er als Sicherungswerber zu 4 C 588/98 am 16.12.1998 ein Sicherungsbot erwirkt habe, mit dem der I O & F AG verboten worden sei, über sämtliche ihr gegenüber der V Bank zustehenden geldwerten Ansprüche bis zu einem Betrag von CHF 350 000.- rechtsgeschäftlich zu verfügen. Damit korrespondierend sei ein Drittverbot gegen die V Bank erlassen worden. Im Rechtfertigungsverfahren habe das OG mit U vom 08.06.2000 die I O & F AG verpflichtet, an den Privatbeteiligten den Betrag von US$ 225 052.95 zuzüglich 5 % Zinsen seit 20.11.1998 zu bezahlen sowie die insgesamt mit CHF 56 435.90 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Dieses U sei in Rechtskraft erwachsen. Mit B vom 22.09.2000 habe das LG zu EX.2000.04l88 dem Bf die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung sowie der Exekutionskosten in Höhe von CHF 4533.20 durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin V Bank zustehenden Forderung im Range des Sicherungsbotes vom 16.12.1998 bewilligt und die gepfändete Forderung zum Zwecke der Einziehung überwiesen. Bei der Anordnung gem § 97a Abs 1 StPO handle es sich um eine Provisiorialmassnahme, deren Aufgabe es sei, die Vollstreckung einer im späteren Erkenntnisverfahren nach § 20a StGB allenfalls ergangenen Verurteilung zur Zahlung eines dem Ausmass der Bereicherung entsprechenden Betrages zu sichern. Eine Abschöpfung der Bereicherung gem § 20a StGB habe aber dann nicht zu erfolgen, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 20a Abs 1 StGB vorliege. Danach habe die Abschöpfung zu unterbleiben, wenn unter anderem der Täter Schadensgutmachung geleistet oder sich dazu vertraglich verpflichtet habe oder dazu verurteilt worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Abschöpfung der Bereicherung nur dann verfügt werden dürfe, wenn dadurch Ersatzansprüche der Geschädigten nicht beeinträchtigt würden. Ersatzansprüche der Geschädigten genössen daher Vorrang vor der Abschöpfung zu Gunsten des Staates.
4. Diesen Antrag hat das LG mit B vom 30.11.2000, 10 Vr 389/98, abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass eine Anordnung nach § 97a StPO bei Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und unter der Annahme, dass diese nach § 20a StGB abgeschöpft werde, zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung, des Verfalls oder der Einziehung ausgesprochen werde. Dabei erwerbe der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht, welches allen anderen Pfandrechten vorgehe. Habe sich der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen unrechtmässig bereichert, so sei er zur Zahlung eines dem Ausmass der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verurteilen, wenn dieses Ausmass CHF 150 000.- übersteige. Eine Verurteilung habe nach § 20a Abs 2 Z 3 StGB nicht zu erfolgen, wenn der Täter Schadensgutmachung geleistet oder sich dazu vertraglich verpflichtet habe oder er dazu verurteilt worden sei. Treffe die Schadensgutmachung iS der genannten Bestimmung nur einen von mehreren Geschädigten, so dürfe zwar abgeschöpft werden, jedoch nicht in vollem Ausmass der insgesamt eingetretenen Bereicherung, sondern nur in Ansehung eines aliquoten Teiles. Im gegenständlichen Fall bestehe zwar der Verdacht des Betruges, doch hätten bislang nicht sämtliche Geschädigten, der gesamte Schaden und das Ausmass der Bereicherung vollständig festgestellt werden können. Deshalb sei es zur Zeit nicht möglich, den genannten beantragten Betrag oder auch nur einen aliquoten Teil des gesperrten Geldes an den Antragsteller auszuzahlen.
5. Gegen diesen B des LG erhob der Bf Beschwerde an das OG mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen B iS einer Antragsstattgebung. Zudem wurde beantragt, das Land Liechtenstein wolle zum Ersatz der mit CHF 7792.40 verzeichneten Beschwerdekosten verpflichtet werden.
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Abschöpfung der Bereicherung iS der Bestimmung des § 20a StGB diene primär der Schadensgutmachung und nicht der Einziehung zu Gunsten des Landes Liechtenstein, da eine Verurteilung zur Zahlung des Geldbetrages dann nicht erfolgen dürfe, wenn Schadensgutmachung geleistet oder der Täter dazu vertraglich oder judikativ verpflichtet worden sei. Der Umstand, dass bislang weder sämtliche Geschädigte noch der gesamte Schaden oder das Ausmass der Bereicherung vollständig festgestellt werden haben können, vermöge den Rechten des Beschwerdeführers keinen Abbruch zu tun. § 20a StGB treffe keine Regelung dahin, wie die Abschöpfung der Bereicherung unter den Geschädigten aufzuteilen sei. Die Rangordnung unter den Geschädigten bestimme sich daher nach den allgemein geltenden Vorschriften des Schuldrechts und der Verfahrensrechte. Danach könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass zu Gunsten eines Geschädigten erworbene prioritäre Pfandrechte in Bezug auf die Rangordnung unter den Geschädigten zu beachten seien. Eine gleichrangige Befriedigung der Geschädigten sei in § 20a StGB nicht vorgesehen. Eine solche sei von Gesetzes wegen ausschliesslich im Konkurs und beim Nachlassvertrag vorgesehen. Die Bestimmung des § 97a Abs 1 Z 3 StPO, nach der das Land Liechtenstein an den gesperrten Guthaben ein Pfandrecht erwerbe, das allen anderen vorgehe, sei ausschliesslich strafprozessualer Natur und diene nur der Absicherung des in § 20 StGB vorgegebenen Zweckes. Zivilrechtliche Titel und Prioritäten würden dadurch nicht verändert. Eine extensive Auslegung des § 97a Abs 1 StPO, wonach dem Staat die Möglichkeit eingeräumt werde, im Rahmen des Strafverfahrens ungeachtet zivilrechtlicher Titel unter den Geschädigten die sichergestellten Vermögenswerte neu zu verteilen, hätte einen Eingriff in die bevorrangten Rechte der Geschädigten zur Folge. Ein solcher Eingriff sei aber grundrechtswidrig. Im Übrigen richte sich der urteilsmässig rechtskräftig festgestellte Anspruch des Beschwerdeführers gegen die I O & F AG iK. Auch die mit B vom 20.09.2000 bewilligte Exekution richte sich gegen diese Gesellschaft. Bei dieser handle es sich nicht um die Beschuldigte im Strafverfahren. Es sei daher auch nicht einsichtig, wieso im Rahmen des Strafverfahrens Vermögenswerte zum Zwecke der Abschöpfung der Bereicherung beschlagnahmt würden, die gar nicht von den Beschuldigten selbst gehalten würden. Auch aus diesem Grund sei daher der angefochtene B iS der Beschwerde abzuändern.
6. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
7. Das OG gab der Beschwerde im gegenständlichenfalls angefochtenen B vom 14.02.2001 keine Folge.
Das OG führte in rechtlicher Hinsicht wie folgt aus: Gemäss § 97a Abs 1 StPO idF LGBl 2000/257 erwerbe der Staat durch das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte ein Pfandrecht, welches allen anderen Pfandrechten vorgehe, sofern deren gutgläubiger Erwerb und die Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung nicht glaubhaft gemacht werden könne.
Im vorliegenden Fall sei zwar durchaus von einem gutgläubigen Erwerb des Pfandrechtes des Beschwerdeführers auszugehen, da dieser ja aufgrund des gegen die I O & F AG iK erwirkten U ein exekutives Pfandrecht im Range des Sicherungsbotes des LG vom 16.12.1998 erworben habe, doch sähen die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht vor, dass im Sicherungsverfahren nach § 97a StPO über den Rang und die Verwertung mehrerer konkurrierender Pfandrechte zu entscheiden wäre. Die Frage, ob im konkreten Fall das Pfandrecht des Staates an den gesperrten Guthaben dem exekutiven Pfandrecht des Beschwerdeführers vorgehe oder nicht, sei nicht vom Untersuchungsrichter, sondern vom Exekutionsgericht unter Einbeziehung des Verpflichteten nach der Bestimmung der EO zu entscheiden. Eine allfällige Berücksichtigung des Pfandrechtes des Bf im Sicherungsverfahren nach § 97a StPO sei nämlich deshalb nicht möglich, weil die Strafprozessordnung im Sicherungsverfahren keinerlei Bestimmungen über die Verteilung gesperrter Vermögenswerte enthalte und auch nicht vorsehe, dass eine einmal rechtskräftig verfügte Kontensperre in Hinblick auf konkurrierende Pfandrechte aufgehoben oder eingeschränkt werden könne. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 97a StPO bestehe nämlich kein Zweifel, dass sich das gesetzliche Pfandrecht grundsätzlich auf alle unter die Sanktion des § 20a StGB fallenden Vermögenswerte erstrecke. Die vom Bf angestrebte Einschränkung des gesetzlichen Pfandrechtes des Staates an den gesperrten Vermögensrechten sei daher mangels einer gesetzlichen Grundlage im Sicherungsverfahren nicht möglich, sodass der Beschwerde keine Folge gegeben werden könne.
8. Der Bf hat den B des OG vom 14.02.2001, 10 Vr 389/98 ON 115, dem gesamten Inhalte nach angefochten und geltend gemacht, in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 1 erstes Zusatzprotokoll zur EMRK (ZP-EMRK), Art 34 LV sowie des Gebotes des "fair trial" nach Art 6 EMRK durch § 97a Abs 1 StPO, in eventu durch die unrichtige Anwendung des § 97a Abs 1 StPO verletzt worden zu sein.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Gegenstand des Eigentumsschutzes nach Art 1 1. ZP EMRK seien alle vermögensrechtlichen Rechte einschliesslich des Besitzes. Darunter würden alle privaten dinglichen und obligatorischen Rechte subsumiert. Daher würden durch diese Bestimmung nicht nur das Eigentum als Vollrecht geschützt, sondern darüber hinaus auch die beschränkten dinglichen Rechte, worunter auch das Pfandrecht falle.
Die Rechtsposition, die der Bf durch die Einräumung des prioritären Pfändungspfandrechts erhalten habe, gehe durch die Bestimmung des § 97a Abs 1 letzter Satz StPO dem Wortlaut nach verloren. Gemäss dieser Norm erwerbe der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht, welches allen anderen Pfandrechten vorgehe. Der österreichische Gesetzgeber, an dem sich der liechtensteinische Gesetzgeber bei Schaffung dieser Norm orientiert habe, sehe kein prioritäres staatliches Pfandrecht vor. Dieses prioritäre Pfandrecht zu Gunsten des Staates führe dazu, dass der Bf seine ihm zuvor seitens des Zivil- bzw Exekutionsgerichtes gewährte, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition verliere, um die er sich unter Tragung des Prozess- und Kostenrisikos bemüht habe, sofern er nicht glaubhaft nachweisen könne, dass der Erwerb des Pfandrechtes gutgläubig erfolge (§ 97a Abs 1 letzter Satz StPO). Auch der Staat müsse sich an bestehende zivil- und exekutionsrechtliche Normen bzw Rechtslagen halten und könne sich nicht einfach darüber hinwegsetzen, um eine Rechtsposition einzunehmen, die ihm zum Vorteil gereiche.
8.2. Gemäss Rechtsprechung und Lehre sei zwischen der Enteignung und der Eigentumsbeschränkung zu unterscheiden. Eine Eigentumsbeschränkung liege bereits dann vor, wenn der Staat das Grundrecht in solchem Masse aushöhle, dass der Grundrechtsträger die wesentlichen Befugnisse, die mit dem Grundrecht verbunden seien, nicht mehr auszuüben vermöge. Unter Enteignung sei eine Vermögensverschiebung zu verstehen. Für die Rechtmässigkeit beider Erscheinungsformen bedürfe es neben dem Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage des Nachweises des öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit.
8.3. Im vorliegenden Falle sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Pfandrecht des Bf durch ein davor sich einreihendes staatliches Pfandrecht inhaltlich entleert werde, de facto eine Vermögensverschiebung gegeben. Zumindest liege jedoch eine Eigentumsbeschränkung vor, die weder auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage gründe noch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspreche.
Dem Bf sei sowohl die Pfändung als auch die Überweisung zur Einziehung der Forderung bewilligt worden. Eine mit dem Pfändungspfandrecht verbundene wesentliche Befugnis des Pfandgläubigers sei ausweislich Art 229 Abs 1 EO, dass ihm gestattet werde, die Forderung gegenüber der Drittschuldnerin so geltend zu machen, wie sie der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin zustehe und letztgenannte zur sofortigen Auszahlung verpflichtet sei (SZ 52/37). Wenn nunmehr der Gesetzgeber eine strafprozessuale Regelung schaffe, die dieser exekutionsrechtlichen Bestimmung zuwiderlaufe und deshalb eine Ausübung dieses unmittelbar mit Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die Drittschuldnerin entstehenden Rechtes des betreibenden Gläubigers durch diesen nicht bzw nicht mehr sofort möglich sei, so sei damit für ihn der Verlust einer wesentlichen, mit dem Pfandrecht verbundenen Befugnis verbunden.
8.4. Die Bestimmung des § 97a Abs 1 letzter Satz StPO entspreche auch nicht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es sei nicht einsichtig, dass jemand, der zuerst unter Tragung des Prozess- und Kostenrisikos einen Titel und ein prioritäres Forderungspfandrecht erwerbe, aufgrund eines gesetzlich vorrangigen staatlichen Pfandrechtes, das erst nachträglich begründet wurde, nicht sofort Befriedigung erlangen solle, wo doch allfällige weitere Geschädigte aufgrund des Prioritätsprinzipes nachrangig seien. Deshalb widerspreche § 97a Abs 1 letzter Satz StPO, wo es heisse "durch das Verbot gem Z 3 erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht, welches allen anderen Pfandrechten vorgeht, sofern deren gutgläubiger Erwerb und die Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung nicht glaubhaft gemacht werden kann" in seinem zweiten Satzteil dem im Verfassungsrang stehenden Art 1 erstes ZP EMRK und sei daher aufzuheben.
8.5. Für den Fall, dass der StGH dieser Auffassung nicht beitrete, wird die Verletzung von Art 1 erstes ZP EMRK infolge unrichtiger Anwendung von § 97a Abs 1 letzter Satz zweiter HS StPO geltend gemacht. Das Pfandrecht der zitierten Gesetzesstelle verfolge primär den Zweck, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Täter keine Verfügungen mehr zum Nachteil der Geschädigten treffen könne und dadurch die Befriedigung der Ansprüche der durch die Straftat Geschädigten nicht mehr vereitelt werden könne. Es handle sich also um eine Norm zum Schutz der Geschädigten. Erst sekundär gehe es dem Gesetzgeber um die Abschöpfung eines andernfalls nicht entziehbaren Gewinns. Bestätigt würde diese Sichtweise durch die Bestimmung des § 20a StGB. Danach geniesse die Schadensgutmachung Vorrang vor der Abschöpfung der Bereicherung. Der Bf habe auf eigenes Risiko einen zivilrechtlichen Titel erlangt und ein Exekutionspfandrecht im Range des Sicherungsbotes erworben. Dadurch sei eine Rechtslage geschaffen worden, die von der Rechtsordnung zu respektieren sei. Die einzelnen Rechtsgebiete dürften nicht isoliert betrachtet werden. Sie seien vielmehr miteinander verknüpft, da die Rechtsordnung eine Einheit bilde. Wenn der Bf aufgrund eines zivilrechtlichen Titels ein Pfandrecht erwerbe, so könne das Strafgericht diese Rechtslage nicht ignorieren und das prioritäre Pfandrecht des Beschwerdeführers durch das erst nachträglich entstehende Pfandrecht des Landes Liechtenstein de facto aushöhlen. Aufgrund des Zivil- und Exekutionsrechts sei dem Bf eine Rechtsposition eingeräumt worden, die ihm Anspruch darauf verleihe, dass diese von anderen staatlichen Behörden bzw Gerichten als solche respektiert werde. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, müsse die Bestimmung des § 97a Abs 1 StPO so interpretiert und angewendet werden, dass die Zielsetzungen des § 20a StGB auch erreicht werden könnten. Die Bestimmung des § 97a Abs 1 StPO sei daher vom Strafgericht nicht verfassungskonform ausgelegt worden. Eine wortwörtliche Interpretation könne im vorliegenden Falle nicht zum Tragen kommen, da ansonsten die durch andere Gerichte geschaffene Rechtslage negiert und damit die Einheit der Rechtsordnung missachtet werde.
8.6. Die Bestimmung des § 97a StPO und 20a StGB dienten dem Schutz der durch die Straftat Geschädigten. Der Bf sei selbst Geschädigter und somit vom Schutzzweck der Norm mitumfasst. Zum anderen würde er selbst dann, wenn im weiteren Verlauf des Strafverfahrens noch weitere Geschädigte auftreten sollten, diesen gegenüber aufgrund seines prioritären Pfandrechtes jedenfalls Vorrang geniessen. Allfällige weitere Geschädigte könnten erst dann zum Zuge kommen, wenn nach Befriedigung des Beschwerdeführers noch weiteres zu verteilendes Vermögen vorhanden wäre. Eine gleichrangige Befriedigung der Geschädigten komme aus folgenden Gründen nicht in Frage: § 20a StGB treffe keine Regelung dahingehend, ob und wie die der Abschöpfung der Bereicherung unterliegenden Beträge unter den Geschädigten aufzuteilen seien. Die Rangordnung unter den Geschädigten bestimme sich daher nach den allgemein geltenden Vorschriften des Schuld- und des Verfahrensrechtes. Die nicht antragsgemässe Freigabe der gem § 97a StPO sichergestellten Beträge infolge der angegebenen Gründe würde nur dann Sinn machen, wenn die Bestimmung der §§ 20 f StGB eine gleichmässige Befriedigung unter den Geschädigten vorsehen bzw rechtfertigen würden. Dafür enthielten aber die besagten Bestimmungen keinerlei Anhaltspunkte. Eine solche extensive Interpretation würde zudem die Einheit der Rechtsordnung missachten und dem Prinzip der prioritären Befriedigung gemäss Rangordnung im Exekutionsrecht entgegenlaufen.
Eine im Wesentlichen gleichrangige Befriedigung sei von Gesetzes wegen ausschliesslich im Konkurs und im Nachlassvertrag vorgesehen. Auch diese Verfahren würden jedoch nicht bewirken, dass alle prioritären Pfandrechte wegfallen. So würden gem Art 25 KO nach Ablauf von 60 Tagen exekutiv erworbene Pfandrechte konkursfest. Zwischen dem Erlass des Sicherungsbotes am 16.12.1998 und dem B der Abschöpfung der Bereicherung vom 09.03.1999 seien weit mehr als 60 Tage abgelaufen. Auch wenn der Bf seinen Anspruch mitunter zu einem späteren Zeitpunkt vollständig befriedigt erhalte, so liege dennoch ein Verstoss gegen das erwähnte Grundrecht vor, da er bereits jetzt Anspruch auf Befriedigung habe.
8.7. Der Bf sei durch den Umstand, dass sich das Strafgericht als nicht kompetent für die Aufhebung der Verfügung gem § 97a Abs 1 StPO erachte, auch in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht des fair trial gem Art 6 Abs 1 EMRK beschwert. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 97a Abs 1 StPO würde zumindest eine Aufhebung bzw Abänderung des B des LG vom 09.03.1999 idF des B vom 09.06.2000 zwecks Wahrung der Möglichkeit zur Ausfolgung des zur Einziehung überwiesenen Betrages entsprechend dem Exekutionsbewilligungsbeschluss des LG vom 22.09.2000 erfordern. Das OG ziehe sich jedoch in seinem B auf den Standpunkt zurück, dass eine Aufhebung respektive Einschränkung und Ausfolgung nicht möglich sei, da die StPO keine ausdrückliche Möglichkeit zur Einschränkung des gesetzlichen Pfandrechts des Staates vorsehe. Grundsätzlich müsse eine Behörde, der die Kompetenz zur Setzung eines Rechtsaktes zustehe, auch jene zur Beseitigung desselben haben. Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeute dies, dass das Strafgericht zur Behandlung des Antrages des Bf auf Aufhebung des strafgerichtlichen B vom 08. März 1999 zuständig sei. Indem das OG die Zuständigkeit des Strafgerichts zur E über diesen Antrag verneine, verweigere es dem Bf den Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Ansprüche, womit immanent auch eine Verletzung des Gebotes von Art 6 Abs 1 EMRK verbunden sei. Der Verweis des Obergerichts auf das Exekutionsgericht sei unbehelflich. Die Strafprozessordnung sehe keine Kompetenz des Landgerichts als Exekutionsgericht zur Aufhebung über eine Verfügung gem § 97a StPO vor. Auch enthalte die EO keine entsprechenden Bestimmungen, die ein Verfahren zur Aufhebung einer vom Strafgericht erlassenen Verfügung gem § 97a StPO vorsehe, woraus allenfalls eine entsprechende Kompetenz des LG als Exekutionsgericht in einem Exekutionsverfahren abgeleitet werden könne. Damit liege de facto eine Rechtsverweigerung vor, die in einer Verletzung des grundrechtlichen Gebots des fair trial münde.
9. Das OG teilte mit Schreiben vom 09.04.2001 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet werde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und nach Durchführung der nichtöffentlichen Schlussverhandlung, wie aus dem Spruch ersichtlich, entschieden.
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene E des Obergerichts vom 14.02.2001 ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf erachtet sich durch die angefochtene E des OG zunächst in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 1 erstes Zusatzprotokoll zur EMRK sowie Art 34 Abs 1 LV verletzt.
2.1. Der Eigentumsgarantie gem Art 34 Abs 1 Landesverfassung wird eine Doppelfunktion zugeschrieben. Sie begründet einerseits einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers eines vermögenswerten Rechtes gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition, andrerseits zeigt sich die Eigentumsgewährleistung als Institutsgarantie (vergleiche Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, in LPS Bd 20, Vaduz 1994, Seite 167). Vorliegendenfalls geht es um die Frage, ob die primäre Funktion der Eigentumsgarantie als Schutz gegen staatliche Eingriffe in das private Eigentum betroffen ist.
2.2. Art 34 Abs 1 LV schützt nicht nur den Bestand von Eigentumspositionen, sondern auch deren Nutzung und Veräusserung bzw Verfügung über sie. Die Eigentumsgarantie setzt eine bereits bestehende Eigentumsposition voraus [StGH 2000/59 E 21 mit Verweis auf Höfling, aaO, S 175 mit Verweis auf StGH 1975/4, ELG 19.03.1978, 388 (392); StGH 1981/7, LES 1982, 59 (62); s auch StGH 1996/47, LES 1998, 195 (199)]. Der sachliche Gewährleistungsbereich der Eigentumsgarantie bezieht sich neben dem sachenrechtlichen Eigentum auch auf andere vermögenswerte Rechte, wie insbesondere auch auf beschränkte dingliche Rechte (s Ulrich Häfelin, Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl, Zürich 2001, N 597).
2.3. Der Bf hat durch das Sicherungsbot im Verfahren 4 C 588/98 gem Art 275 Abs 2 EO ein Pfandrecht - und damit ein beschränktes dingliches Recht - an den Forderungen des Sicherungsgegners gegen die V Bank erworben. Durch die zeitlich spätere Pfandrechtsbegründung des Landes Liechtenstein im ersten Rang an dieser Forderung und die damit zwangsläufig verbundene Nachrangigkeit des Pfandrechts des Beschwerdeführers verliert dieser die Möglichkeit, sich vor dem Land Liechtenstein aus den gesperrten Geldern zu befriedigen und läuft Gefahr, seinen rechtskräftigen Exekutionstitel nicht mehr bis zur Höhe des Pfandes vollstrecken zu können, wodurch das Pfandrecht seinen wirtschaftlichen Wert de facto verliert. Zwar ändert das vorgehende Pfandrecht des Staates nichts am Bestand der Forderung gegen den Schuldner; die Vollstreckbarkeit und damit der wirtschaftliche Wert einer Forderung wird durch ein Pfandrecht jedoch massgeblich beeinflusst, wobei neben der Art der Sicherheit der Rang das entscheidende Kriterium bildet. Eine Rangverschlechterung führt daher zu einer Vermögensverschiebung, weshalb die Eigentumsgarantie tangiert ist.
2.4. Die Eigentumsgarantie gem Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK schützt alle "wohlerworbenen" vermögenswerten Rechte (acquired/vested rights, droits acquis) (Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2.A, Zürich 1999, N 669; Jochen Abs Frowein, Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl 1996, S 766 f). Auch ein Pfandrecht, das der Sicherung eines vermögenswerten Anspruchs dient, ist zu den zu schützenden vermögenswerten Rechten zu zählen, weshalb durch den Vorrang eines später begründeten staatlichen Pfandrechts die durch diese Bestimmung geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers betroffen ist.
2.5. Der Staatsgerichtshof hat daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einschränkung der in der Landesverfassung garantierten sowie von Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK geschützten Eigentumsgarantie gegeben sind. Eine Einschränkung ist, abgesehen von der Kerngehaltsgarantie, möglich, sofern die Bestimmung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist bzw der Grundrechtseingriff gesetzeskonform, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig erscheint (siehe StGH 1997/19, LES 1998, 269 (273 frw. 3.3) mit Verweis auf StGH 1989/3 LES 1990, 45 (47) sowie Höfling, aaO, S 98 f Villiger, aaO, S 443 ).
2.6. Zunächst ist die Vereinbarkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmung mit Art 34 Abs 1 Landesverfassung zu prüfen.
2.6.1. Durch LGBl 1998/174 wurde § 97a StPO neu in die Strafprozessordnung aufgenommen. Der letzte Abschnitt von Abs 1 lautete in der entsprechenden Fassung wie folgt:
"Durch das Verbot gem Z 3 erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht, welches allen anderen Pfandrechten vorgeht."
Eine Begründung zur Einführung dieser Bestimmung lässt sich weder aus dem entsprechenden Bericht und Antrag noch aus dem Landtagsprotokoll entnehmen.
2.6.2. Durch LGBl 2000/257 trat am 19.12.2000 und damit noch vor der gegenständlichenfalls angefochtenen E des OG, jedoch nach der vorgängigen E des LG der folgende Zusatz zu § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO in Kraft:
"..., sofern deren gutgläubiger Erwerb und die Einbringung einer gleichwertigen Gegenleistung nicht glaubhaft gemacht werden kann."
Im entsprechenden Bericht und Antrag (Nr 56/2000) begründet die Regierung die Einführung dieser Bestimmung zusammengefasst damit, dass vom Grundsatz auszugehen sei, dass sich Straftaten nicht lohnen dürften. Die Sicherungsmassnahmen gem § 97a StPO dienten dazu, dass Vermögenswerte des Verdächtigen nicht verschoben werden können und die Einbringung nicht gefährdet werde. Die Einräumung eines Pfandrechts hinsichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte habe den Zweck, dass der Staat bei einer Vollstreckung eines Abschöpfungsurteils gegenüber anderen Gläubigem nicht hintan stehen solle. Wie nun der Bankenverband aber zutreffend ausführe, müsse der gutgläubige Erwerb Dritter gebührend berücksichtigt werden. Soweit er seine Ansprüche nicht bereits als Nebenbeteiligter im Abschöpfungs- und Verfallsverfahren geltend mache, sollte dieser im Rahmen der Zwangsvollstreckung seine Rechte wahrnehmen können. Es müsse aber sichergestellt sein, dass früher errichtete bzw rangmässig vorgehende Pfandrechte, soweit der gute Glaube nicht vorhanden sei bzw nicht glaubhaft gemacht werden könne, den Abschöpfungsanspruch des Staates nicht vereitle. Zudem solle das Kriterium der gleichwertigen Gegenleistung dazu beitragen, Missbräuche zu verhindern.
2.6.3. Aus den vorangehenden Ausführungen ist ersichtlich, dass der Zweck von § 97 a Abs 1 letzter Abschnitt StPO darin liegt, dem Missbrauch des Instituts des Pfandrechts zum Zweck der Vereitelung der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls entgegenzuwirken.
2.6.4. Der Erwerb eines Pfandrechts des Staates von Gesetzes wegen im ersten Rang ist geeignet, den Missbrauch eines zeitlich vorrangig erworbenen Pfandes zu vereiteln. Zur Erreichung dieses im öffentlichen Interesse liegenden Ziels muss es unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch möglich sein, in bestehende Rechtspositionen von Bürgern in Bezug auf Pfandrechte einzugreifen.
2.6.5. Durch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des gutgläubigen Erwerbes und der Gleichwertigkeit der Leistung wird der Pfandrechtsgläubiger in die Lage versetzt, durch relativ geringen Aufwand den Rang seines Pfandrechtes beizubehalten bzw wieder zu erhalten. Die Beweislastumkehr erscheint hier durchaus zumutbar, da es dem Pfandrechtsgläubiger, der Kenntnis von den Voraussetzungen der Pfandrechtsbegründung hat und der über die entsprechenden Bescheinigungsmittel verfügt, wesentlich einfacher möglich ist, die allenfalls gegebene Gutgläubigkeit des Erwerbes sowie die gleichwertige Gegenleistung glaubhaft zu machen, als Dritten, das Fehlen der Gutgläubigkeit und einer gleichwertigen Gegenleistung zu beweisen. Zudem genügt die Glaubhaftmachung, weshalb auch eine beweismässige Erleichterung für die betroffenen Pfandgläubiger vorliegt. Abgesehen von diesem prozessualen Aufwand ergeben sich aus dieser Norm Nachteile nur für diejenigen Pfandgläubiger, die ihr Pfandrecht nicht gutgläubig und durch eine gleichwertige Gegenleistung erworben haben. Derartige Pfandgläubiger erscheinen jedoch auch nicht schutzwürdig.
2.6.6. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass § 97a Abs 1 letzter Absatz StPO in materieller Hinsicht verfassungs- und EMRK-konform ist.
2.7. Entgegen der Meinung des Bf liegt auch kein Verstoss gegen Art 1 erstes ZP EMRK zufolge unrichtiger Anwendung dieser Bestimmung vor.
2.7.1. Dem Bf ist beizupflichten, dass mit dem Pfandrecht primär der Zweck verfolgt wird, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Täter keine Verfügungen zum Nachteil der Geschädigten treffen kann und dadurch die Befriedigung der Ansprüche der durch die Straftat Geschädigten vereitelt. Es ist richtig, dass die Norm primär dem Schutz der Geschädigten und erst sekundär der Abschöpfung eines anders nicht entziehbaren Gewinnes dient. Entsprechend sieht auch § 20a Abs 1 StGB vor, dass die Abschöpfung ausgeschlossen ist, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Massnahmen beseitigt wird. Nicht zustimmen kann der StGH jedoch der Rechtsauffassung des Bf, dass durch die wörtliche Auslegung von § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO die Zielsetzungen von § 20a StGB vereitelt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
2.7.2. Über die Abschöpfung der Bereicherung wird im Verfahren gem § 353 StPO und damit erst im Rahmen der Schlussverhandlung entschieden. Über die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten wird entweder im Rahmen des Strafverfahrens oder eines Zivilprozesses entschieden.
§ 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO regelt nicht die Frage des zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Angeklagten, sondern bezieht sich nur auf Pfandrechte und damit auf die Sicherung von Ansprüchen. Der Bestand der Forderung wird durch § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO nicht tangiert bzw wird über Forderungen hier nicht entschieden. Gemäss dieser Norm sollen grundsätzlich sämtliche Pfandrechtsgläubiger, nicht nur Geschädigte, die Möglichkeit haben, noch vor Abschluss eines Strafverfahrens, in welchem über die Abschöpfung der Bereicherung und den Verfall entschieden wird, ihr Pfand zu verwerten oder zumindest den Rang des Pfandrechts zu klären. Die Frage, ob die Abschöpfung der Bereicherung gem § 20a StGB unterbleiben kann, hat keinen unmittelbaren Bezug zur gegenständlichen Bestimmung, weshalb § 97a Abs 1 StPO auch keinen Widerspruch zu § 20a StGB begründet, wie dies der Bf vermeint.
Nur am Rande sei bemerkt, dass die Verwertung eines Pfandes unter Umständen den Tatbestand des § 165 StGB erfüllen kann. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2.8. Die Anwendung von § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO setzt Normen voraus, die das Verfahren für den Nachweis des gutgläubigen Erwerbs und die Einbringung einer gleichwertigen Gegenleistung regeln.
2.8.1. Das OG stellt sich im angefochtenen B auf den Standpunkt, dass eine Berücksichtigung des Pfandrechts des Beschwerdeführers im Sicherungsverfahren nach § 97a StPO nicht möglich sei, weil die Strafprozessordnung im Sicherungsverfahren keinerlei Bestimmungen über die Verteilung gesperrter Vermögenswerte enthalte und auch nicht vorsehe, dass eine einmal rechtskräftig verfügte Kontensperre im Hinblick auf konkurrierende Pfandrechte aufgehoben oder eingeschränkt werden könne und erachtet aus diesem Grunde das Exekutionsgericht zur E in dieser Angelegenheit für zuständig.
2.8.2. In § 97a Abs 6 StPO und damit systematisch unmittelbar im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Norm ist geregelt, dass gegen den B, mit dem über die Anordnung oder deren Aufhebung entschieden wird, unter anderem den sonst Betroffenen nach § 354 die Beschwerde an das OG zusteht. Bei weiter Auslegung von § 354 stünde dem Bf ein Beschwerderecht gemäss dieser Bestimmung gegen die Pfandrechtsbegründung des Landes zu.
Voraussetzung für die Ausübung des Beschwerderechts wäre aber, dass der Pfandrechtsgläubiger vom Verfügungsverbot und dem damit verbundenen gesetzlichen staatlichen Pfandrecht erfahren würde, und zwar unmittelbar nach Erlass der Verfügung und nicht erst gewissermassen zufällig durch die Drittschuldnererklärung im Rahmen eines vom Bf eingeleiteten Exekutionsverfahrens. Nur dadurch würde der Pfandgläubiger in die Lage versetzt, das nachträglich errichtete, vorrangige staatliche Pfandrecht zu berücksichtigen und unter Umständen zB auf eine Rechtfertigungsklage im Sicherungsverfahren zu verzichten. Aufgrund dessen müsste ein Weg gefunden werden, um im Rahmen des Untersuchungsverfahrens die allenfalls bereits bestehenden zivilrechtlichen Pfandrechte an Guthaben oder sonstigen Vermögenswerten zu ermitteln, was zB durch die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung denkbar wäre. Für ein derartiges Prozedere bietet § 97a Abs 6 StPO aber keine genügende Grundlage. Zudem bleibt ungeklärt, gegenüber welchem Gericht der gutgläubige Erwerb und die gleichwertige Leistung glaubhaft zu machen wäre. Von der Materie her wäre diese Frage jedenfalls kaum vom Untersuchungsrichter zu prüfen. Denkbar wäre hier eine Überprüfung durch das OG, wobei zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes der Weiterzug an den OGH vorzusehen wäre. Unklar ist weiter, welche Verfahrensbestimmungen zur Bestimmung von Fragen wie Kautionen, Kosten, Fristen usw anwendbar wären.
2.8.3. Entgegen der Meinung des Obergerichts stellt auch die EO keine Verfahrensbestimmungen zur Verfügung, die der Klärung der gegenständlichen Rangfragen dienen könnten. Zwar ist in Art 179 Abs 1 EO die Pfandvorrechtsklage vorgesehen, diese ist jedoch, wenn überhaupt, höchstens analog auf den gegenständlichen Fall anwendbar, da diese auf bewegliche körperliche Sachen zugeschnitten ist. Auch in diesem Falle bleibt jedoch die Frage ungeklärt, wie der Betroffene überhaupt vom nachträglich eingeräumten Pfandrecht des Landes erfahren soll. Zudem müsste hier eine Eingriffsmöglichkeit des zuständigen Zivilgerichts in das untersuchungsrichterlich verfügte Verbot vorgesehen werden.
2.8.4. Die Frage, in welchem Verfahren der gutgläubige Erwerb sowie die Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung geltend gemacht werden kann und wie die betroffenen Pfandrechtsgläubiger vom nachträglich eingeräumten Pfandrecht des Staates überhaupt erfahren sollen, ist daher nicht geregelt. Die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen des staatlichen Pfandrechts können daher mangels Verfahrensbestimmungen nicht zum Tragen kommen. Dies bewirkt aber, dass § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO mangels Verfahrensbestimmungen nicht durchsetzbar ist und das prioritäre gesetzliche Pfandrecht des Staates de facto uneingeschränkt gilt. Ein uneingeschränkt gültiges, prioritäres staatliches Pfandrecht des Staates verstösst jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bei der Einschränkung aller Grundrechte zu berücksichtigen ist.
2.8.5. Das prioritäre Pfandrecht des Staates gem § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO verstösst aufgrund des Umstandes, dass die materiell-rechtlich geregelten Einschränkungen dieses Pfandrechts mangels Verfahrensbestimmungen nicht durchgesetzt werden können, gegen die Eigentumsgarantie gem Art 34 Abs 1 LV sowie gegen Art .1 erstes Zusatzprotokoll zur EMRK.
Eine materiell an sich begrüssenswerte Norm erweist sich somit mangels prozessrechtlicher Bestimmungen als verfassungswidrig. Der Staatsgerichtshof sieht daher keine andere Möglichkeit, als den Normteil "welches anderen Pfandrechten vorgeht, sofern der gutgläubige Erwerb und die Einbringung einer gleichwertigen Gegenleistung nicht glaubhaft gemacht werden kann" von § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Der StGH erachtet ein prioritäres Pfandrecht des Staates unter Berücksichtigung der zur Wahrung der Verfassungskonformität notwendigen Einschränkungen als sinnvoll und der neuerliche Erlass des aufgehoben Normteils zusammen mit klaren prozessualen Bestimmungen in Bezug auf die Einräumung der Pfandrechte erscheint damit empfehlenswert.
4. Die ordentlichen Gerichte haben unter Berücksichtigung der durch diesen Entscheid geänderten gesetzlichen Ausgangslage neu über den Antrag des Bf zu entscheiden.
5. Hinsichtlich des Kostenspruches ist darauf hinzuweisen, dass im Verfassungsbeschwerdeverfahren der obsiegenden Partei keine Entscheidungsgebühr aufzuerlegen ist. Die Vertreterkosten waren korrekt verzeichnet.