StGH 2001/21
Art 33 Abs 1 LV § 2 GOG (idF LGBl 1973/1)
Setzt sich ein Gericht aus mehreren Spruchkörpern zusammen, so gewährleistet die in Art 33 Abs 1 LV festgelegte Garantie auf den ordentlichen Richter auch die gesetzeskonforme Zusammensetzung des für die betreffende Rechtssache zuständigen Spruchkörpers. § 2 GOG (idF LGBl 1973/1) sieht eine klare personelle Trennung zwischen den beiden Obergerichtssenaten vor. Die Teilnahme eines als Richter des 1. Obergerichtsenates bestellten Richters an einer E des 2. Senats verletzt daher den grundrechtlichen Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV in seinem Teilgehalt als Anspruch auf die gesetzeskonforme Zusammensetzung des entscheidenden Spruchkörpers.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch den B des OG vom 28.03.2001 zu 12 Ur 2001.00001 in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV verletzt.
2. Die angefochtene E wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur Neuverhandlung und -entscheidung durch den gesetzeskonform besetzten 2. Obergerichtssenat zurückverwiesen.
3. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Die StA hat gegen den Bf am 07.03.2001 eine Anklageschrift wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB eingebracht.
2. Hiergegen erhob der Bf Einspruch beim OG, welches diesem Einspruch mit B vom 28.03.2001 keine Folge gab und die Anklage zuliess.
3. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Bf mit Datum vom 17.04.2001 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung von Art 33 Abs 1 LV geltend gemacht wird. Es wird beantragt, dass der StGH der Beschwerde Folge geben und feststellen möge, dass der Bf durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss im geltend gemachten verfassungsmässigen Recht verletzt sei; dieser B sei daher als verfassungswidrig aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Begründet wird dies im wesentlichen wie folgt:
3.1. Bei der hier bekämpften E habe im 2. Senat des OG der ausschliesslich als Richter, nämlich als Beisitzer, für den 1. Senat ernannte Richter Dr Kuno Künz mitgewirkt, wodurch der Bf die Vorschrift von Art 33 Abs 1 LV verletzt sehe.
3.2. Gemäss § 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) würden die Richter an den beiden Senaten des OG nicht einfach pauschal zu Oberrichtern ernannt und könnten daher entweder für den 1. oder für den 2. Senat tätig sein, sondern es würden ausdrücklich für zwei Obergerichtssenate je fünf Richter, und zwar je ein Senatsvorsitzender und vier Oberrichter für jeden der beiden Senate bestellt (ebenso je ein stellvertretender Senatsvorsitzender und je vier Ersatzrichter), so dass die Ernennung der vom Landesfürsten gem § 2 Abs 2 GOG einvernehmlich mit dem Landtag und auf dessen Vorschlag bestellten Oberrichter nur für denjenigen Senat gelte, für den er sie ausdrücklich vorgeschlagen und ernannt worden seien.
Dr Kuno Künz sei gem Landtagsprotokoll vom 22.10. 1997 und gemäss der entsprechenden Ernennungsurkunde Seiner Durchlaucht des Landesfürsten ausschliesslich als Richter am 1. Senat des OG vorgeschlagen und ernannt und könne daher auch nur in diesem Senat tätig werden, wie dies im übrigen auch aus dem Staatskalender hervorgehe.
3.3. Da der 2. Senat des OG bei der Fassung des bekämpften Beschlusses somit nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei, verstosse dieser B gegen das Recht auf den ordentlichen Richter.
4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 nahm das OG Stellung zu den Ausführungen in der gegenständlichen Verfassungsbeschwerde. Richtig sei, dass Dr. Kuno Künz nur als Beisitzer für den 1. Senat des OG bestellt worden sei. Es entspreche jedoch einer jahrelangen Übung, dass Mitglieder des 1. und des 2. Senates im Bedarfsfalle wechselseitig Vertretungen übernähmen. Dies sei auch bei der Sitzung des 2. Senates des OG vom 28.03.2001 geschehen, da zu diesem Sitzungstermin die übrigen juristischen Beisitzer des 2. Senates verhindert gewesen seien. Wie aus dem Akt 12 Ur 2001.00001 ersichtlich, sei bei dieser Sitzung auch über eine Beschwerde der StA gegen den B des Vizepräsidenten des OG vom 23.03.2001 entschieden worden, in welchem es um die Aufhebung der Untersuchungshaft ging. Die E über den Fortbestand oder die Aufhebung der Untersuchungshaft habe eine dringliche Sitzung erforderlich gemacht, die zum vorgesehenen Termin nur unter Beiziehung eines Beisitzers aus dem 1. Senat möglich gewesen sei. Die hierüber ergangene E sei vom Bf verständlicherweise nicht bekämpft worden, obwohl seine Argumentation auch auf diese E zuträfe.
Es sei dem Bf einzuräumen, dass sich aus den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes nicht ergebe, dass eine wechselseitige Vertretung der Mitglieder des 1. und 2. Senates zulässig sei. Da aber das GOG die Aufteilung der Geschäfte zwischen den beiden Senaten nicht näher festlege, müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jedes Mitglied des OG, ob es nun für den 1. oder den 2. Senat bestellt worden sei, grundsätzlich zur E über alle dem OG zukommenden Geschäftssachen geeignet und befugt sei. Die Mitwirkung von Dr Kuno Künz an der E des 2. Senates könne in diesem Sinne daher nur eine formale Mangelhaftigkeit begründen, durch die der Bf in seinem Recht auf den verfassungsmässig garantierten Richter nicht verletzt worden sei.
5. Mit Schreiben vom 31.05.2001 teilte die StA mit, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet werde.
6. Der StGH hat auf den Beizug der Vorakten verzichtet und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Obergerichtsbeschluss ist gem § 172 ZPO letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf macht eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV geltend, da der 2. Senat des OG bei der Fassung des bekämpften Beschlusses nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei.
2.1. Aus der in Art 33 Abs 1 LV festgelegten Garantie auf den ordentlichen Richter ergibt sich sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter wie auch der Anspruch auf die richtige Besetzung des Gerichtes (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8 Erw 4.1]). Setzt sich ein Gericht wie im vorliegenden Fall das OG aus mehreren Spruchkörpern zusammen, so gewährleistet Art 31 [richtig: Art 33] Abs 1 auch die gesetzeskonforme Zusammensetzung des für die betreffende Rechtssache zuständigen Spruchkörpers (s zur sogenannten intraforensische Zuständigkeit Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd 31, Vaduz 2000, S 89 0.
2.2. Im Beschwerdefall macht der Bf zu Recht geltend, dass in der Person des Richters Dr Kuno Künz ein Mitglied des 1. Senates bei einer E des 2. Senates des OG mitgewirkt hat.
Gemäss der hier relevanten gesetzlichen Regelung in § 2 GOG (idF LGBl 1973/1) werden die Mitglieder der beiden Senate gesondert bestellt. Ein Austausch von Richtern zwischen diesen beiden Senaten ist nicht vorgesehen, zumal für beide Senate jeweils auch fünf Ersatzrichter bestellt werden.
Die gesetzliche Regelung sieht deshalb eine klare personelle Trennung zwischen den beiden Obergerichtssenaten vor.
2.3. Diese klare gesetzliche Regelung ist im vorliegenden Fall durch die Teilnahme eines als Richter des 1. Obergerichtssenates bestellten Richters an einer E des 2. Senates verletzt worden, so dass damit auch gleichzeitig der grundrechtliche Anspruch auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV in seinem Teilgehalt als Anspruch auf die gesetzeskonforme Zusammensetzung des entscheidenden Spruchkörpers verletzt ist.
Der angefochtene Obergerichtsbeschluss war deshalb als verfassungswidrig aufzuheben und die Rechtssache zur Neuentscheidung durch den gesetzeskonform besetzten 2. Obergerichtssenat zurückzuverweisen.
3. Mangels eines entsprechenden Antrages waren dem Bf trotz des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde keine Vertreterkosten zuzusprechen.