StGH 2001/61
Art 31 Abs 1 LV Art 35 FlüchtlingsG Art 14a ANAG
Es verletzt das rechtliche Gehör, wenn auf die beantragte Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens verzichtet wird und dieses sich zur Klärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltsaspekte als unabdingbar erweist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer konkreten Gefährdung aus medizinischen Gründen, welche den Vollzug einer asylrechtlichen Wegweisung unzumutbar machen.
Im Falle eines Asthmaleidens ist wegen dessen psychosomatischer Komponente auch die Frage des Gefahrenpotenzials der im Falle der Rückkehr zu erwartenden schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bf sind im geltend gemachten verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2. Die angefochtene E der VBI vom 27.09.2001, VBI 2001/88, wird aufgehoben und die Beschwerdesache wird zur neuerlichen Verhandlung und E an die VBI zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Die Bf reisten am 17.04.2001 in Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch.
Die Bf zu 1 und 2 wurden vom Ausländer- und Passamt verschiedentlich einvernommen.
Mit E vom 10./11.07.2001 wies die Regierung das Asylgesuch der Bf ab und verfügte deren Wegweisung bis zum 20.08.2001.
2. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Bf am 27.07.2001 Beschwerde an die VBI. Diese wies die Beschwerde mit E vom 27.09.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Aufgrund der aufgenommenen Beweise stehe folgender Sachverhalt fest:
Der Bf zu 1 sei am 01.01.1970 geboren, in Gradina bei Vlacenica in Ostbosnien aufgewachsen, habe dort acht Jahre lang die Grundschule, dann drei Jahre die Mittelschule besucht und sei in dieser Zeit zum Schlosser ausgebildet worden. Er sei Moslem mit bosnischer Muttersprache. Er sei während des Bosnien-Kriegs im Jahre 1994 in die Schweiz gekommen und zusammen mit den Bf zu 2 und 3 im April 1998 nach Bosnien zurückgekehrt, dies mit einer Rückkehrhilfe der Schweiz im Betrag von ca CHF 10 000.-.
Die Bf zu 2 sei am 04.01.1971 geboren und ebenfalls in Gradina aufgewachsen. Sie sei von Beruf Bergbautechnikerin. Während des Bosnien-Krieges sei sie 1992 in die Schweiz gekommen und sei, wie bereits erwähnt, im April 1998 mit dem Bf und der am 10.02.1995 geborenen Tochter A B nach Ostbosnien zurückgegangen. Die Bf hätten nach ihrer Rückkehr nach Bosnien im April 1998 in der Stadt Kladanj gelebt und dann ihr Heim in das Dorf Vikend Naselje nahe Kladanj gewechselt.
Die Eltern und ein Bruder der Familie des Bf zu 1 lebten im Dorf Stupari nahe der Stadt Kladanj. Die Eltern der Bf zu 2 lebten nunmehr wieder in Gradina.
Gradina befinde sich in der heutigen Republik Srpska. Die Stadt Kladanj mit Umgebung befinde sich in der kroatisch-moslemischen Föderation des Staates Bosnien-Herzegowina.
Die Bf seien im April 2001 von Bosnien nach Liechtenstein mittels einer Schlepperorganisation gekommen, der sie DEM 3000.- bezahlt hätten. Die Gründe für die Flucht lägen darin, dass die Tochter A B asthmakrank sei, dass die Bf zu 1 und 2 eine schlechte Wohnung und weder Arbeit noch Einkommen gehabt hätten.
Die Tochter A B sei asthmakrank. Sie müsse langfristig behandelt werden, wobei die Behandlung von den Eltern, also den Bf zu 1 und 2, auch in Bosnien durchgeführt werden könne, dies mit einem Inhalationsapparat. Fallweise könne eine ergänzende telefonische Beratung oder Hilfestelle durch eine in Bosnien kundige Krankenschwester notwendig werden. Ärztliche Verlaufskontrollen, Lungenfunktionsprüfung und allenfalls ergänzenden Laboruntersuchungen würden halbjährlich, später auch jährlich ausreichen. Akute Infekte können vor Ort in Bosnien kurzfristig behandelt werden. Das Wesentlichste sei die antiallergische und antiasthmatisch-antientzündliche Dauertherapie während den nächsten Jahren. Dann sei ein positiver Verlauf mit sichtlicher Verminderung der Symptomatik im Zusammenhang mit dem bestehenden hyperreagiblen Bronchialsystem zu erwarten (Schreiben Dr W an Ausländer- und Passamt vom 30.05. und 13.07.2001).
Die Rückkehr von bosnischen Moslems in ihre Heimatdörfer, welche heute in der Republik Srpska lägen, wie vorliegendenfalls die Rückkehr der Bf nach Gradina, sei äusserst schwierig und kaum zumutbar. Solche Personen könnten jedoch in der kroatisch-moslemischen Föderation leben, so auch im Osten dieser Föderation, etwa im Kanton Tuzla, in welchem sich auch die Stadt Kladanj befinde. Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Bosnien-Herzegowina sei schlecht. Die Sicherheitslage sei gut.
Die in der Beschwerde aufgeführten Vergleichsfälle H H, N H, M T, E O und M S seien zumindest insoweit unterschiedlich zum gegenständlichen Fall der Bf, als diese Personen im Juli 1992 (die erstgenannten vier Personen) bzw im Jahr 1993 (die zuletzt genannte Person) nach Liechtenstein als "Flüchtlinge" aus Bosnien gekommen seien.
2.2. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergäben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die persönlichen Daten und Lebensverhältnisse der Bf ergäben sich aus deren Aussagen vor der VBI und dem Ausländer- und Passamt, welche insoweit widerspruchsfrei seien.
Die Daten der Vergleichsfälle ergäben sich aus einer Anfrage des Vorsitzenden der VBI beim Ausländer- und Passamt. Das Resultat dieser Anfrage sei den Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.09.2001 mitgeteilt und von diesen auch anerkannt worden.
Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Sicherheitslage in Bosnien sei allgemein bekannt. Es sei allgemein bekannt, dass der Bosnien-Krieg durch das Dayton-Friedensabkommen im Jahr 1995 beendet worden sei. Der Frieden und der Friedensprozess seien unter Mitwirkung und Aufsicht der wichtigsten internationalen Organisationen, insbesondere der OSZE und der UNO, dort insbesondere wieder durch das UNHCR, bewirkt und umgesetzt worden. Dabei dürften auch nicht die Friedenstruppen SFOR und der UNO-Repräsentant für Bosnien-Herzegowina Dr Wolfgang Petritsch und seine Organisation vergessen werden. Nach Abschluss des Dayton-Friedensabkommens und der Befriedigung innerhalb Bosnien-Herzegowinas seien sehr viele Flüchtlinge vom Ausland nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt, vor allem in den Jahren 1996-1998. Aber auch die innerhalb von Bosnien-Herzegowina vertriebenen Personen (sogenannte displaced persons) begännen allmählich wiederum an ihre Heimatorte zurückzukehren. Es habe jedoch bei dieser Rückkehr vor allem in jenen Bereichen geharzt, wo Flüchtlinge und intern Vertriebene in ihren Heimatort zurückkehren wollten, wo sie neu zur ethnischen Minderheit gehörten. Aber auch eine solche Rückkehr sei durch das Dayton-Friedensabkommen vorgesehen und es sei die Absicht der internationalen Organisationen, eine solche Rückkehr zu ermöglichen, zu fördern und zu bewirken. Wie eine solche Rückkehr in Sicherheit und Frieden umgesetzt werden könne, sei jedoch heute das zentrale Thema in Bosnien-Herzegowina. Dass es keine Sicherheitsprobleme für Angehörige der jeweiligen ethnischen Mehrheit in einem bestimmten Gebiet gäbe, sei allgemein bekannt und aus den vorhergehenden Ausführungen ersichtlich. Die Bf hätten denn auch nie geltend gemacht, sei seien an Leib und Leben deshalb gefährdet, weil sie vom Staat, staatlichen Organisationen oder Behörden oder gar von anderen Bevölkerungsteilen verfolgt, bedroht oder sonst wie gefährdet würden. Sie hätten "lediglich" wirtschaftliche Gründe und die gesundheitlichen Probleme der Tochter A B geltend gemacht. Auch in der Beschwerde vom 27.07.2001 werde nicht mehr beantragt, den Bf wolle Asyl iS des Flüchtlingsgesetzes gewährt werden. Die Bf machten nunmehr andere humanitäre Gründe geltend.
2.3. Der festgestellte Sachverhalt sei rechtlich wie folgt zu würdigen:
Die Regierung habe in der angefochtenen Regierungsentscheidung zu Recht ausgeführt, dass die Bf in Bosnien-Herzegowina, zumindest in der kroatisch-moslemischen Föderation bzw im Kanton Tuzla, nicht politisch verfolgt seien, dies iS von Art 5 des Gesetzes vom 20.04.1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, Flüchtlingsgesetz, LGBl 1998/107 (FlüG) und der Genfer Flüchtlingskonvention (LGBl 1956/15 und LGBl 1986/75). Die Bf hätten denn auch nicht mehr Asyl und damit die Gewährung des Status des Flüchtlings gemäss Flüchtlingsgesetz beantragt.
Damit sei auch klar, dass die Bf entweder Liechtenstein wieder verlassen müssten oder dass ihnen wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in Liechtenstein gewährt werde (Art 95 Abs 1 FlüG) oder dass ihnen eine (humanitäre) Aufenthaltsbewilligung erteilt werde.
Die Bf machten geltend, sie wollten in gleicher Weise behandelt werden wie alle anderen Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhielten. Im Fall der Bf sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung gleich wie bei den übrigen Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina unter Hinweis auf den B der Regierung zu RA 98/302 und etwaiger Vergleichsfälle abzuwägen, ob eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass der Gleichheitsgrundsatz von Art 31 LV, an welchem sich insbesondere auch die Landesbehörden und damit die Regierung zu halten hätten und aus welchem sich auch für die Bf ein Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten liesse, verlange, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei (vgl Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, S 206 f). Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Bf keinen Anspruch auf Erteilung einer (humanitären) Aufenthaltsbewilligung hätten, weil der Fall der Bf nicht gleich gelagert sei, wie die Fälle jener bosnischen Flüchtlinge, die 1992 oder 1993 nach Liechtenstein gekommen seien, wie etwa jene fünf Fälle, welche in der Beschwerde als Vergleichsfälle benannt worden seien. Während des Bosnien-Krieges, insbesondere in den Jahren 1992 und 1993 seien sehr viele Menschen aus Bosnien geflüchtet und es seien auch viele nach Liechtenstein gekommen. Damals habe Liechtenstein das Flüchtlingsgesetz vom 02.04.1998, LGBl 1998/107, noch nicht gehabt und auch deshalb das Institut der vorübergehenden Schutzgewährung von Gruppen von Schutzbedürftigen nicht gekannt (vgl Art 75 ff FlüG). Dennoch habe Liechtenstein die bosnischen Flüchtlinge bzw Schutzbedürftigen vorläufig in Liechtenstein aufgenommen, dies aus rein humanitären Gründen, ohne dass sich dabei die Regierung auf eine spezielle fremdpolizeiliche Bestimmung in einem Gesetz, in einer VO oder einem internationalen Vertrag habe berufen können. Die vorläufige Aufnahme habe jedoch nur für die Dauer der Kriegswirren in Bosnien gegolten. Nach Abschluss des Dayton-Friedensabkommens hätten grundsätzlich alle bosnischen Flüchtlinge nach Bosnien zurückkehren müssen. Ausnahmen seien gewährt worden, wenn eine besondere Härte vorgelegen sei. Solche besonderen Härten seien - abgesehen von der zwischenzeitlich in Art 35 Flüchtlingsgesetz geregelten Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - in der Grundsatzentscheidung der Regierung zu RA 98/302 definiert. Darüber hinaus habe die Regierung auch noch später, vor allem im Jahr 2000, humanitäre Aufenthaltsbewilligungen an solche bosnischen Flüchtlinge erteilt, welche während des Bosnien-Krieges nach Liechtenstein gekommen seien und in ihren Heimatort hätten zurückkehren müssten, der nunmehr von einer anderen ethnischen Mehrheit dominiert sei, also vor allem bei bosnischen Moslems, deren Heimatort in der Republika Srpska liege. Es gebe also tatsächlich Fälle von bosnischen Flüchtlingen, die deshalb nicht nach Bosnien zurückkehren hätten müssen, weil sie aus einem Gebiet stammten, das heute von einer anderen Ethnie beherrscht werde. Der Unterschied zwischen diesen bosnischen Flüchtlingen, welche in Liechtenstein eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, und den Bf liege aber nun darin, dass die in Liechtenstein aufgenommenen bosnischen Flüchtlinge schon seit Jahren, also seit 1992 bzw 1993 in Liechtenstein lebten. Dem gegenüber seien die Bf erst im April 2001 nach Liechtenstein gekommen und sie hätten in den vergangenen drei Jahren, also seit April 1998 in Bosnien gelebt. Die Bf könnten also nicht geltend machen, dass sie gleich behandelt werden müssten, wie jene Flüchtlinge, die schon zurückgekehrt seien. In dieser Tatsache liege der entscheidende Unterschied, so dass sich die Bf nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnten. Ihnen komme kein Anspruch auf Erteilung einer (humanitären) Aufenthaltsbewilligung zu.
Dies habe nichts mit der Tatsache zu tun, dass die liechtensteinische Regierung dennoch den Bf eine (humanitäre) Aufenthaltsbewilligung erteilen könnte. Dies wäre gem Art 74 Personenverkehrsverordnung (PVO) vom 16.05.2000, LGBl 2000/99 möglich. Allerdings sei auch aus Art 74 PVO kein Rechtsanspruch eines Ausländers bzw der Bf abzuleiten. Vielmehr liege es im freien Ermessen (Art 4 ANAG) der Regierung, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären oder besonderen Gründen zu erteilen. Wenn die Regierung, wie im vorliegenden Fall, jedoch der Ansicht sei, dass an Bosnier, die aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen im Jahr 2001 nach Liechtenstein gekommen seien, um hier zu leben, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, so sei daran rechtlich nichts auszusetzen. Die eigentliche Ermessensausübung durch die Regierung könne nicht durch eine Ermessensausübung der VBI ersetzt werden (Art 15 Abs 2 ABVG, Gesetz vom 12.04.2000 über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, LGBl 2000/98).
2.4. Somit sei noch zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Bf aus Liechtenstein zumutbar sei oder nicht (Art 35 Abs 1 FlüG). Da das Flüchtlingsgesetz nicht weiter bestimme, was unter "Zumutbarkeit" des Vollzugs der Wegweisung zu verstehen sei, habe die VBI in nunmehr konstanter Rechtsprechung keine Bedenken dagegen erhoben, Art 14a Abs 1 und 4 ANAG (analog) anzuwenden, auch wenn die formelle Anwendbarkeit dieser Bestimmung in den Kundmachungen der aufgrund der fremdenpolizeilichen Vereinbarungen im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften ausgenommen worden sei (Verweis auf LGBl 2001/68, Anhang 1, Anlage I, SR Nr 142.20). Demnach sei der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstelle (Art 14a Abs 4 ANAG).
Eine solche konkrete Gefährdung in Bosnien, insbesondere auch im Kanton Tuzla bzw in der Stadt Kladanj oder deren Umgebung sei für die Bf zu 1 und 2 nicht zu erkennen und von diesen auch nicht vorgebracht worden.
2.5. Anders stelle sich die Situation für die Bf zu 3, die heute 6 1/2- jährige A B dar, denn sie sei krank. Medizinische Gründe stellten denn auch regelmässig gemäss steter schweizerischer und liechtensteinischer Praxis Gründe dar, weshalb eine Wegweisung für einen Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellen könne und somit der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.
Für A B sei jedoch die Rückkehr nach Bosnien zumutbar, weil sich die liechtensteinische Regierung verpflichtet habe bzw hiermit verpflichte, für die notwendige medizinische Betreuung der A B, soweit dies die heutigen gesundheitlichen Probleme von A B betreffe, zu sorgen. Die liechtensteinische Regierung gebe der Familie B genügend Medikamente nach Bosnien mit, damit A B eine langfristige Dauerbehandlung ihrer Krankheit vornehmen könne. Die Selbstbehandlung sei für A B und ihre Eltern zumutbar, wie der behandelnde liechtensteinische Arzt Dr W auch ausgeführt habe. Sollten die Medikamente eines Tages ausgehen und sollte A B weiterhin Medikamente benötigen, so verpflichte sich die liechtensteinische Regierung, A B die notwendigen Medikamente weiterhin zukommen zu lassen. Sollten ärztliche Kontrollen oder Behandlungen notwendig werden - womit man gemäss den Ausführungen von Dr W rechnen könne bzw müsse - könne A B mit einer erwachsenen Begleitperson nach Liechtenstein reisen, sich hier behandeln lassen und dann wieder nach Bosnien zurückkehren. Sämtliche damit anfallende Kosten, insbesondere auch die Reisespesen, würden durch die liechtensteinische Regierung beglichen. Da die liechtensteinische Regierung sich verpflichte, für die notwendige medizinische Versorgung von A B zu sorgen, habe A B auch einen entsprechenden Rechtsanspruch gegenüber der liechtensteinischen Regierung bzw dem Land Liechtenstein. Unter diesen Umständen sei es A B und somit auch ihren Eltern zumutbar, gemeinsam nach Bosnien zurückzukehren.
2.6. Eine Rückkehr an den ursprünglichen Heimatort der Bf zu 1 und 2, nämlich den Weiler Gladina beim Dorf Vlacenica in der heutigen Republika Srpska sei nicht zumutbar, wohl aber eine Rückkehr in die kroatisch- moslemische Föderation und insbesondere in den Kanton Tuzla, wo die Bf in den letzten drei Jahren gelebt hätten.
Die Bf bringen vor, die Rückkehr der Bf in den Kanton Tuzla stelle eine Umsiedlung der Bf dar, denn sie könnten nicht in ihr Heimatdorf Vlacenica zurückkehren.
Dem sei einerseits entgegenzuhalten, dass die Bf in den letzten drei Jahren im Kanton Tuzla gelebt hätten und insoweit nicht von einer Umsiedelung gesprochen werden könne. Andererseits komme es gemäss Flüchtlingsgesetz und damit bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht darauf an, ob eine Umsiedelung stattfinde, sondern ob eine Rückkehr zumutbar sei oder nicht. Solange jedoch keine konkrete Gefährdung der Bf bei einer Rückkehr gegeben sei (Art 14a Abs 4 ANAG), sei auch keine Unzumutbarkeit gegeben.
2.7. Die Bf beantragten die Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens über die Art, den Verlauf und die notwendige Behandlung der Erkrankung von A B.
Dem sei entgegenzuhalten, dass Dr W in seinem Schreiben vom 30.05.2000 zwar ausgeführt habe: "Je nach Behandlungserfolg bzw Verlauf der pulmonalen Symptomatik ist eine ergänzende pulmonologische Abklärungsuntersuchung im Kinderspital St Gallen an der betreffenden Fachabteilung ambulant erforderlich, um ergänzende therapeutische Massnahmen vollziehen zu können". In seinem weiteren Schreiben vom 13.07.2001 führe jedoch Dr W aus, dass die gegenständliche Behandlung von den Eltern der A B in Bosnien durchgeführt werden könne. Es genügten ärztliche Verlaufskontrollen mit Lungenfunktionsprüfung und allenfalls ergänzende Laboruntersuchungen im halbjährlichen bis später auch jährlichen Intervall. Werde die Dauertherapie durch A B und ihre Eltern in Bosnien vorgenommen, sei ein durchaus erfreulicher Verlauf mit sichtlicher Verminderung der Symptomatik zu erwarten. Daraus sei ersichtlich, dass der behandelnde Arzt Dr W am 13.07.2001 nicht mehr der Ansicht gewesen sei, dass eine spezialärztliche Abklärung noch erforderlich sei. Aus diesem Grunde erübrige es sich auch für die VBI, ein spezialärztliches Gutachten einzuholen.
2.8. Die von der Regierung gesetzte, schon abgelaufene Ausreisefrist wurde von der VBI neu auf 30.11.2001 festgesetzt.
3. Gegen diese VBI-E erhoben die Bf mit Datum vom 19.10.2001 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (jeweils Art 31 Abs 1 Satz 1 LV), des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (Art 43 LV) sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle feststellen, dass die Bf durch die angefochtene VBI-E in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle deshalb diese E aufheben und die Rechtssache zur Neuentscheidung an die VBI zurückverweisen und dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten überbinden. Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den Bf die Verfahrenshilfe zu gewähren. Die geltend gemachten Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Im Beschwerdefall liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Die Bf hätten im Verfahren vor der VBI vorgebracht, dass sie ebenso wie eine Reihe von anderen Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen hätten; dies weil die Bf zu 3 festgestelltermassen an Asthma leide und einer dauernden ärztlichen Behandlung bedürfe. Vor der VBI sei auf den Fall der Familie H H verwiesen worden, weil auch die beiden Kinder A und H H an Asthma litten. Ausschliesslich aufgrund dieser Asthmaerkrankung sowie der daraus resultierenden notwendigen Behandlung sei der Familie H H eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt worden. Die VBI rechtfertige eine Ungleichbehandlung gegenüber dieser Flüchtlingsfamilie deshalb, weil diese bereits im Jahre 1992/93 nach Liechtenstein geflüchtet sei, während die Bf bis 1998 in der Schweiz, dazwischen drei Jahre in Bosnien-Herzegowina gelebt hätten und erst im April 2001 nach Liechtenstein gekommen seien. Die VBI berücksichtige nicht, dass die Familie H H ausschliesslich wegen der Asthmaerkrankung ihrer Kinder eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Insoweit liege auch eine Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV vor.
Für eine Differenzierung, welche vor dem Gleichheitssatz standhalte, könne nur jener Sachverhalt herangezogen werden, der die Behörde dazu veranlasst habe, im Vergleichsfall den Betroffenen ein bestimmtes Recht zu gewähren.
Es stelle sich als geradezu willkürlich dar, wenn im Beschwerdefall die VBI die in keiner Weise entscheidungsrelevante Aufenthaltsdauer der Familie H H als entscheidenden Unterschied dafür heranziehe, um eine unterschiedliche Behandlung der Bf zu rechtfertigen. Der Familie H habe nach den Bestimmungen des Flüchtlingsgesetzes weder Asyl gewährt werden können, noch habe Raum für eine vorläufige Aufnahme bestanden, weshalb die Wegweisung der Familie bereits vorgesehen gewesen sei. Über entsprechendes Begehren der Familie H habe die Regierung dieser dann aber eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt, dies ausschliesslich aufgrund der Asthmaerkrankung der beiden Kinder und der daraus abzuleitenden notwendigen Behandlung, die in Bosnien kaum bis gar nicht zu erhalten gewesen sei.
3.2. Im Beschwerdefall sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Beweisantrag der Bf auf spezialärztliche Untersuchung zur Frage der Art, Verlauf und der notwendigen Behandlung für die Erkrankung der Bf zu 3 von der VBI abgewiesen worden sei. Die VBI habe dies damit begründet, dass gemäss dem Schreiben von Dr W vom Mai und Juli 2001 eine spezialärztliche Abklärung nicht erforderlich sei.
Ohne die Kompetenzen von Kinderarzt Dr. W untergraben zu wollen, sei doch festzuhalten, dass dieser allgemein behandelnder Kinderarzt sei, aber kein Pulmologe bzw Lungenfacharzt. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung der Bf zu 3 nach Art 35 ff Flüchtlingsgesetz sei es daher unerlässlich, dass ihr Gesundheitszustand bzw ihre Erkrankung genauestens abgeklärt werde, um jegliches Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit auszuschalten. Gerade Asthmaerkrankungen weisen verschiedenste Facetten auf, und Asthmaanfälle könnten im Extremfall zum Tode führen.
Ohne eine spezialärztliche Abklärung der Erkrankung der Bf zu 3 könne nicht beurteilt werden, ob das von der Regierung geplante und von der VBI gestützte Vorgehen zur Behandlung der Bf zu 3 iS von Art 35 ff Flüchtlingsgesetz zumutbar sei. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass gerade in den letzten beiden Monaten, die von den Gutachten von Dr W nicht beurteilt seien, vermehrte Erkrankungen der Bf zu 3 aufgetreten seien, wobei nach neuesten Erkenntnissen neben der Asthmaerkrankung auch die von der Bf benötigten Medikamente und die damit im Zusammenhang stehenden Nebenwirkungen ausschlaggebend seien.
3.3. Weiters liege eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gem Art 43 LV vor:
Zusätzlich zur erwähnten Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Vergleichsfall H liege auch aus folgendem Grund ein Verstoss gegen dieses Grundrecht vor:
Die Bf hätten gegenüber der VBI dargelegt, dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien als Muslime nicht in ihr ursprüngliches Heimatdorf Vlasenica zurückkehren könnten, weil dieses in der serbischen Republik liege. Eine Rückkehr in ein sonstiges Gebiet der bosnisch-kroatischen Föderation sei ebenfalls unzumutbar, weil damit eine Reihe von schwerwiegenden, in der VBI-Beschwerde dargelegten Nachteile verbunden wären.
Es sei nicht ausreichend, wenn die VBI anführe, dass, solange keine konkrete Gefährdung der Bf gegeben sei, auch keine Unzumutbarkeit vorliege.
3.4. Schliesslich liege im Zusammenhang mit der mit der Wegweisung der Bf verbundenen zwangsweisen Relokation auch eine Verletzung des Willkürverbotes vor. Gemäss der schweizerischen einschlägigen Rechtsprechung (EMARK) liege eine Unzumutbarkeit der Wegweisung auch dann vor, wenn die Situation der Gewalt bzw die individuellen Umstände sich auf Provinzen eines Landes beschränkten, somit also nicht landesweit vorherrschten. Insbesondere bei der Beurteilung der Situation der kurdischen Volksgruppe in der Türkei, der tamilischen Volksgruppe in Sri Lanka und allgemein in Algerien habe die EMARK die Lage für die Rückkehrer nicht landesweit, sondern nach einzelnen Provinzen beurteilt. So sei man zum Ergebnis gekommen, dass in gewisse Provinzen eine Rückkehr für die Flüchtlinge nicht zumutbar sei, weshalb eine Rückkehr nur bei Vorhandensein einer inländischen Zufluchts- oder Aufenthaltsalternative als zumutbar erachtet worden sei.
Eine konkrete Gefährdung könne sich auch aufgrund individueller Umstände ergeben, so auch, wenn medizinische Gründe für eine Unzumutbarkeit der Wegweisung vorlägen. Es genügten auch bereits drohende Menschenrechtsverletzungen, die nicht die Intensität einer EMRK-Verletzung erreichten, um eine entsprechende Unzumutbarkeit zu bejahen.
Die von den Bf der VBI vorgelegten Studie der Universität Bern belege ebenso wie eine aktueller Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass bis heute keine Besserung für die intern vertriebenen Personen in Bosnien-Herzegowina, also Personen, die aufgrund der nunmehr vorliegenden ethnischen Teilung von Bosnien-Herzegowina nicht mehr in ihr ursprüngliches Heimatland zurückkehren könnten, eingetreten sei.
Die Auffassung der VBI sei unrichtig, dass im vorliegenden Fall keine Relokation vorliege, die Bf stammten aus Vlacenica und hätten bei ihrer Rückkehr nach Kladanj nur darauf gewartet, wieder nach Vlacenica zurückkehren zu können, dies drei Jahre lang. Wie die VBI selbst feststelle, sei dies nun aber nicht mehr möglich.
Das Hauptproblem für die Rückkehrer, die nicht mehr in ihren Heimatort zurückkehren könnten, sei die Registrierung bei jener Gemeinde der Föderation, in der sie sich niederlassen wollten. Aufgrund des eklatanten Mangels an Unterkünften würden solche Rückkehrer von der Gemeinde nur registriert, wenn sie eine Unterkunft nachweisen könnten. Die Bf hätten bereits versucht, sich in der Föderation niederzulassen, wobei sie genau mit jenen Problemen und Nachteilen konfrontiert gewesen seien, die in der vorgelegten Studie der Universität Bern und auch durch die neuesten Berichte internationaler Organisationen bestätigt würden. Bei jedem Versuch der Registrierung seien sie angehalten worden, in ihr Heimatdorf Vlacenica zurückzukehren. Mangels Registrierung hätten sie auch keine Möglichkeit, Sozialleistungen zu erhalten. Sie hätten zB auch Schmiergeldzahlungen für ärztliche Behandlungen der Bf zu 3 leisten müssen. Mangels Registrierung sei es den Bf zu 1 und 2 auch nicht möglich, auf dem ohnedies weit überlasteten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.
Der Aufenthalt in Kladanj sei nur deshalb solange möglich gewesen, weil die Bf während dieser Zeit notdürftige Unterkünfte gefunden hätten und die Rückkehrhilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung gehabt hätten. Gerade die geschilderten wesentlichen Nachteile, denen die Bf bei einer Rückkehr in die Föderation ausgesetzt wären, begründeten sehr wohl individuelle Umstände, die eine konkrete Gefährdung, vergleichbar etwa mit medizinischen Gründen, für die Bf darstellten. Die geschilderten Nachteile könnten iS der Rechtsprechung der EMARK zumindest als drohende Menschenrechtsverletzungen bezeichnet werden, die nicht die Intensität einer EMRK-Verletzung erreichten, wobei nach Ansicht der Bf selbst die zuletzt genannte Intensität erreicht werde.
Belegt werde dies eindrucksvoll aus den Schlussfolgerungen des beigelegten Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach für die intern Vertriebenen in der Föderation weder Unterkunft, soziale Sicherheit noch materielle Existenzsicherung gewährleistet sei, und es gebe kaum noch alternative Niederlassungsmöglichkeiten. Ein Vollzug der Wegweisung bedeute für die Bf eine Existenzvernichtung und somit eine konkrete Gefahr, weshalb die Wegweisung unzumutbar iS von Art 35 Flüchtlingsgesetz sei.
4. Der Präsident des StGH gab den Anträgen der Bf auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie der aufschiebenden Wirkung ihrer Verfassungsbeschwerde jeweils mit Präsidialbeschlüssen vom 31.10.2001 statt.
5. Zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde reichte das Ausländer- und Passamt mit Datum vom 30.11.2001 eine Stellungnahme ein, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Aus dem Regierungsentscheid bezüglich der Familie H sei ersichtlich, dass diese aus Zvornik in der Republik Srpska stamme, welches serbisches Mehrheitsgebiet sei.
Die Verfügung der Wegweisung der Familie H in die Republik Srpska sei von der Regierung nicht zu verantworten gewesen. Die Familie hätte mit den kranken Kindern in ein ihr unbekanntes Gebiet nach Bosnien ausreisen müssen oder aber in das serbisch dominierte Herkunftsland in der Republik Srpska, wo die medizinische Versorgung wegen Diskriminierungstendenzen nicht gewährleistet gewesen wäre.
Bezüglich der Bf sei zwar richtig, dass diese durch den Wegweisungsentscheid der Schweizer Behörden im Jahre 1998 von sogenannter Relokation betroffen gewesen seien. Jedoch hätten die Bf in den letzten drei Jahren in Kladanj in der kroatisch-moslemischen Föderation des Staates Bosnien-Herzegowina gelebt. Die durch die im Jahre 1998 verfügte Wegweisung und die dadurch erfolgte Relokation der Bf sei aber von den schweizerischen Behörden zu verantworten.
In Liechtenstein seien nach dem bereits abgeschlossenen schweizerischen Verfahren nurmehr jene Gründe im Rahmen der Wegweisung zu prüfen, welche sich nach der Rückkehr aus der Schweiz in Bosnien ereignet hätten. Der rechtserheblich relevante Aufenthaltsort sei also jener, an dem sich die Bf von der Rückkehr 1998 bis zur neuerlichen Ausreise nach Liechtenstein 2001 aufgehalten hätten. Dort sei die medizinische Versorgung des Kindes bis zur Ausreise nach Liechtenstein gewährleistet gewesen, wie der Bf zu 1 im Rahmen einer Anhörung vom 19.04.2001 zu Protokoll gegeben habe. Demnach habe das Kind sowohl bei einer Kinderärztin als auch im Krankenhaus in Behandlung gestanden. Das Krankenhaus habe die meisten Kosten der Behandlung übernommen und auch für die Kinderärztin sei gemäss Angaben des Bf zu 1 nicht viel zu bezahlen gewesen.
Aus diesen Ausführungen sei ersichtlich, dass zwischen dem Fall H und demjenigen der Bf eine sachlich begründete Differenzierung vorliege. Die Familie H habe im Übrigen ihre Heimat aufgrund des Bosnienkrieges verlassen, während die Bf ihre Heimat in erster Linie aufgrund von wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Die Bf hätten nach der Rückkehr aus der Schweiz nicht Fuss fassen können, obwohl sie Rückkehrhilfe in der Höhe von CHF 10 000.- erhalten hätten. Das Asyl- und Wegweisungsverfahren könne keinesfalls dafür ausgenutzt werden, aus wirtschaftlichen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung nach fremdenpolizeilichem Recht zu erlangen.
Bezüglich des anzuwendenden Rechts sei festzuhalten, dass Asylgesuche, welche nach dem Inkrafttreten des Flüchtlingsgesetzes 1998 gestellt würden, auch in Anwendung dieses Gesetzes zu behandeln seien. Für die bosnischen Kriegsvertriebenen, welche im Jahre 1992 in Liechtenstein angekommen seien, sei in Ermangelung eines Flüchtlingsgesetzes der Aufenthalt während des Krieges mit fremdenpolizeilichen Kurzaufenthaltsbewilligungen geregelt worden. Für die Beurteilung der Rückkehr sei ein Kriterienkatalog erstellt worden. Diese Regelungen seien angesichts der Tatsache, dass es kein Flüchtlingsgesetz gegeben habe, gut zur Bewältigung des Flüchtlingsstroms im Rahmen des Bosnienkrieges geeignet und zum grossen Teil auch Anlass dafür gewesen, ein Flüchtlingsgesetz zu schaffen. Auf die Asylgesuche nach Juli 1998 sei demnach das Flüchtlingsgesetz anzuwenden. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum man Asylgesuche von Personen aus Bosnien anders prüfen sollte, als Asylgesuche von Personen zB aus Restjugoslawien, auf welche der ehemalige Kriterienkatalog ebenfalls keine Anwendung finde. Entsprechend hätten die Bf Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches nach dem Flüchtlingsgesetz. Der früher angewandte Kriterienkatalog sei somit unbeachtlich.
6. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene E der VBI ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist deshalb iS von Art 23 StGHG ausgeschöpft. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf machen zunächst eine Verletzung des Gleichheitssatzes gem Art 31 Abs 1 Satz 1 LV geltend. Es bestünden keine relevanten Unterschiede zum Fall der Familie H, welcher gerade wegen der Asthma- Erkrankung der Kinder eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt worden sei.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass medizinische Gründe, wie in der Verfassungsbeschwerde angeführt und von der VBI auch nicht bestritten wird, nach der auch in Liechtenstein grundsätzlich nachvollzogenen schweizerischen Rechtssprechung (EMARK) Grundlage für eine konkrete Gefährdung sein können, wodurch eine Wegweisung unzumutbar iS von Art 35 Flüchtlingsgesetz wird.
Im Fall der Familie H hätte eine solche konkrete Gefährdung bestanden, weil, wie in der Stellungnahme des Ausländer- und Passamtes vom 30.11.2001 ausgeführt wird, die Familie mit den kranken Kindern in ein ihr unbekanntes Gebiet nach Bosnien hätte ausreisen müssen oder aber in die serbisch dominierte Herkunftsregion in der Republik Srpska, wo die medizinische Versorgung wegen Diskriminierungstendenzen nicht gewährleistet gewesen wäre.
Im Beschwerdefall hingegen war die medizinische Versorgung der Bf zu 3 an ihrem Wohnort Kladanj vor der neuerlichen Ausreise im Jahre 1998 grundsätzlich gewährleistet, wie der Bf zu 1 bei seiner Anhörung durch das Ausländer- und Passamt vom 19.04.2001 selbst ausgeführt hat. Nach der eigenen Aussage des Bf zu 1 hat die Bf zu 3 sowohl bei einer Kinderärztin als auch im Krankenhaus in Behandlung gestanden. Das Krankenhaus hat die meisten Kosten der Behandlung übernommen und auch für die Kinderärztin ist gemäss den Angaben des Bf zu 1 nicht viel zu bezahlen gewesen.
Um eine genügende medizinische Versorgung der Bf zu 3 in jedem Fall zu gewährleisten, hat sich die Regierung des Weiteren dazu verpflichtet, dieser die notwendigen Medikamente auch in Zukunft zukommen zu lassen und auch für die Kosten für allfällig notwendige Kontrollen und Behandlungen in Liechtenstein und die entsprechenden Reisespesen einschliesslich derjenigen für eine erwachsene Begleitperson aufzukommen. Wie die VBI ausführt, hat die Bf auf diese Leistungen auf Grund der ausdrücklichen Zusage der Regierung einen Rechtsanspruch.
Somit erscheint im Beschwerdefall die medizinische Versorgung der Bf zu 3 auch im Falle der Wegweisung aus Liechtenstein jedenfalls wesentlich besser gewährleistet als im Vergleichsfall der Familie H. Somit liegt im Beschwerdefall kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung vor.
3. Die VBI hat in der hier angefochtenen E unter anderem auch auf diese unterschiedliche medizinische Versorgungslage hingewiesen und dabei insbesondere auf das bindende Angebot der Regierung, die medizinische Versorgung der Bf zu 3 nötigenfalls auch durch eine ergänzende medizinische Behandlung im Land zu gewährleisten. Es ist deshalb auch keine Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV ersichtlich.
4. Die Bf machen auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend, da sie von einer zwangsweisen sogenannten Relokation betroffen seien, was gemäss EMARK-Rechtssprechung unzulässig sei.
4.1. Hierzu wird in der VBI-E und in der Stellungnahme des Ausländer- und Passamtes ausgeführt, dass die Bf vor ihrer Einreise nach Liechtenstein im April 2001 drei Jahre in Kladanj in der kroatisch-moslemischen Föderation lebten. Dass die Bf während dieser Zeit nach ihren Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde nur auf die Rückkehr in ihr Heimatdorf Gradina in der heutigen Republik Srpska gewartet hätten, macht ihre Wegweisung und Rückkehr nach Kladanj noch nicht zu einer zwangsweisen Relokation. Hieran ändert grundsätzlich auch nichts, dass die Bf trotz der von der Schweiz erhaltenen Rückkehrhilfe von CHF 10 000.- in Kladanj offensichtlich wirtschaftlich nicht Fuss fassen konnten. Jedenfalls stellt die dadurch bedingte prekäre wirtschaftliche Lage im Falle der Rückkehr nach Kladanj entgegen den Beschwerdeausführungen keine konkrete Gefährdung iS der EMARK- Rechtssprechung dar, welche eine Rückkehr iS von Art 35 Flüchtlingsgesetz unzumutbar erscheinen liesse. Nach der EMARK-Rechtssprechung können wirtschaftliche Gründe nur dann eine konkrete Gefährdung darstellen, wenn diese einen Bf bzw dessen Volksgruppe spezifisch treffen (so ua StGH 2001/48 mit Verweis auf Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S 94). Dies ist jedenfalls bei den Bf zu 1 und 2 nicht der Fall. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind in der kroatisch-moslemischen Föderation allgemein prekär. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den von den Bf zitierten Berichten der Universität Bern und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
4.2. Nun kann jedoch eine konkrete Gefährdung auch wegen medizinischen Gründen gegeben sein. Wie im Punkt 2 der Entscheidungsgründe schon ausgeführt, wird dieser Gefährdung hinsichtlich der Bf zu 3 durch entsprechende verbindliche Zusagen der Regierung zwar entgegengewirkt; indessen drängt sich doch die Frage auf, ob gerade in Verbindung mit den erwähnten prekären wirtschaftlichen Verhältnissen nicht doch eine konkrete Gefährdung für die Bf zu 3 resultieren könnte. Denn es ist amtsbekannt, dass Asthma eine stark psychosomatische Komponente hat. So ist es durchaus möglich, dass die die Bf bei der Rückkehr in die kroatisch-moslemische Föderation erwartenden materiellen Probleme und der damit verbundene psycho-soziale Stress die Asthmakrankheit der Bf zu 3 wesentlich verschlimmern könnte.
5. Vor diesem Hintergrund ist nun auch die von den Bf weiters geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Konkret rügen sie als verfassungswidrig, dass ihr Beweisantrag auf spezialärztliche Untersuchung zur Frage der Art, des Verlaufs und der notwendigen Behandlung für die Erkrankung der Bf zu 3 von der VBI abgewiesen worden sei.
5.1. Nach der Rechtsprechung der StGH umfasst das rechtliche Gehör zwar auch, dass diejenigen von einer Partei angebotenen Beweise aufzunehmen sind, die zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar sind. Bei der E darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (s StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280 Erw 2.2]). Nur dann, wenn die Abweisung von Beweisanträgen tatsächlich unhaltbar ist, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Somit deckt sich insoweit der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Willkürverbot.
5.2. Aufgrund der unter Punkt 4.2 dieser Entscheidungsgründe gemachten Erwägungen erscheint es dem StGH im Beschwerdefall doch dringend angezeigt, dass gerade auch die psychosomatische Komponente der Asthmakrankheit der Bf zu 3 für den Fall der Rückkehr nach Kladanj spezifisch untersucht wird. Hierzu ist nach Auffassung des StGH eine spezialärztliche Abklärung angesichts der auf dem Spiele stehenden Gesundheit der Bf zu 3 unabdingbar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass auch der die Bf zu 3 behandelnde Kinderarzt Dr W in seiner ersten Stellungnahme vom 30.05.2000 eine spezialärztliche Abklärung der Asthmaerkrankung der Bf zu 3 für erforderlich gehalten und dies erst in seinem zweiten Schreiben vom 13.07.2001 als entbehrlich erachtet hat.
5.3. Alles in allem erachtet der StGH deshalb den Verzicht der VBI auf die Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens und die Abweisung des entsprechenden Beweisantrages der Bf als nicht vertretbar und somit als Verstoss gegen den von den Bf geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör.
6. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war deshalb Folge zu geben und die angefochtene VBI-E war aufzuheben. Die VBI wird deshalb ein spezialärztliches Gutachten einzuholen haben, worin besonders auch das Gefahrenpotenzial der die Bf im Falle der Rückkehr erwartenden schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit dem Asthmaleiden der Bf zu 3 zu prüfen sein wird.
7. Die von den Bf geltend gemachten Vertreterkosten konnten nicht zugesprochen werden, da ihnen vom StGH die Verfahrenshilfe gewährt wurde. Der Verfahrenshelfer wird zwar vom Staat entschädigt, hat jedoch gegenüber den Bf keinen Honoraranspruch (ebenso StGH 2001/19 Erw 4; StGH 1999/57 Erw 6).