StGH 2001/72
Willkürverbot
Der StGH prüft eine Verletzung von Treu und Glauben im öffentlichen Recht nur unter dem Willkürgesichtspunkt.
In einer rechtskräftig erteilten Baubewilligung kann eine behördliche Zusicherung erblickt werden. Eine solche behördliche Zusicherung für sich allein genügt noch nicht, um einen Anspruch des Betroffenen auf den Schutz des berechtigen Vertrauens zu begründen. Im Falle der Baubewilligung wird hiefür auch der gute Glaube in die Rechtmässigkeit der Baubewilligung vorausgesetzt. Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn die Rechtswidrigkeit der Baubewilligung unter Beobachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennbar war.
Art 86 Abs 1 BauG
Der Bauherr trägt die Verantwortung für die Befolgung der baugesetzlichen Vorschriften auch dann, wenn er die Abfassung und Einreichung des Baugesuches einem Architekten überträgt.
Art 18 Abs 1 BauG Art 86ter Abs 1 BauG Willkürverbot
Die Rechtsansicht, wonach aufgeschüttetes Gelände nie zu gewachsenem Gelände wird, ist nicht willkürlich.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf sind durch die angefochtene E der VBI vom 24.10.2001 (VBI 2001/92) in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Bf sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Entscheidungsgebühr von CHF 1400.-, binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Datum vom 02.07.1998 reichten die Bf bei der Gemeinde Mauren ein Baugesuch betreffend eine Wohnhausaufstockung mit Garage auf dem bereits mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Kat Nr 42/VII ein.
2. Mit Datum vom 07.10.1998 erteilte das Hochbauamt die entsprechende Baubewilligung. Dabei wurde gleichzeitig eine Ausnahme bezüglich Bauen in der Reservezone bewilligt mit der Begründung, dass es sich um die Aufstockung eines bereits bestehenden Objektes handle.
3. Nach Durchführung einer Baukontrolle vor Ort erliess das Hochbauamt mit Datum vom 09.05.2000 mittels Einstellungsverfügung einen unverzüglichen Baustopp. Gegen diese Einstellungsverfügung beschriften die Bf den Rechtsweg bis zum StGH, welcher mit E vom 09.04.2001 zu StGH 2000/57 dem Begehren der Bf keine Folge gab.
4. Aufgrund der rechtskräftigen Einstellungsverfügung des Hochbauamtes vom 09.05.2000 reichten die Bf am 25./27.05.2000 bei der Gemeinde Mauren ein Planänderungsgesuch ein, mit welchem sie die Bewilligung einer Gebäudehöhe von 8,76 m und einer Giebelhöhe von 13,68 m beantragten.
Mit E vom 15./28.06.2000 lehnte die Gemeinde Mauren das Baugesuch (Planänderung) der Bf vom 25./27.05. 2000 im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises ab.
5. Gegen diese E der Gemeinde Mauren erhoben die Bf am 13.07.2000 Beschwerde an die Fürstliche Regierung. Mit E vom 07.11.2000, RA 0/3298-3214, gab die Regierung jener Beschwerde insoweit statt, als die E der Gemeinde Mauren aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen E und unter besonderem Hinweis auf den Vertrauensschutz und die Verhältnismässigkeit an die Gemeinde Mauren zurückverwiesen wurde.
6. Gegen jene E der Regierung vom 07.11.2000 erhob die Gemeinde Mauren am 20./21.11.2000 Beschwerde an die VBI. Mit E vom 07.01.2001 zu VBI 2000/153 wies die VBI jene Beschwerde als unzulässig zurück.
7. Mit E des Gemeinderates der Gemeinde Mauren vom 08.03.2001 wurde in der Folge das Baugesuch (Planänderung) vom 25./27.05.2000 erneut abgelehnt. Gegen diese E erhoben die Bf am 18./19.04.2001 Beschwerde an die Fürstliche Regierung.
8. Mit E der Regierung vom 12.07.2001, RA 1/1960-3214, wurde die Beschwerde vom 18./19.04.2001 abgewiesen und die E der Gemeinde Mauren vom 08.03.2001 bestätigt.
9. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Bf mit Datum vom 31.07.2001 Beschwerde an die VBI. Diese gab der Beschwerde mit der hier angefochtenen E vom 24.10.2001 keine Folge. Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Sachverhaltsmässig stellte die VBI unter anderem fest, dass das gewachsene Gelände an dem südlich, relativ steilen Abhang, auf welchem sich das gegenständliche Gebäude befinde, weit tiefer verlaufe, als das Gelände dort gestaltet sei. Dies bedeute, dass es sich beim Gelände des gegenständlichen Grundstückes um aufgeschüttetes Gelände handle.
Die VBI sei weiters zur Überzeugung gelangt, dass sowohl der Zeuge R S wie auch der Bf A K im Jahre 1998 zumindest eventualvorsätzlich versucht hätten, in den Genuss der dann von den Behörden letztlich auch erteilten Baubewilligung zu kommen. Eventualvorsätzlich deshalb, weil sowohl der Zeuge R S wie auch der Bf zu 1 gewusst hätten, dass die Gebäudehöhe gem Art 18 Abs 1 BauG nicht vom aufgeschütteten Gelände aus gemessen werden dürfe, sondern ausschliesslich vom gewachsenen und abgegrabenen Gelände.
Der Zeuge S habe anlässlich des Lokalaugenscheins ausgesagt, dass er damals selbst das Gelände vor Ort ausgemessen habe. Dabei sei ihm aufgefallen, dass auf der Südseite des Gebäudes das Gelände "so komisch an die Fassade hergeschüttet" bzw aufgeschüttet gewesen sei. Die VBI sei deshalb davon überzeugt, dass der Zeuge S gewusst habe, dass es sich an jener Stelle nicht um gewachsenes, sondern um aufgeschüttetes Gelände gehandelt habe. Dass es sich an der Südseite des Gebäudes um aufgeschüttetes Gelände handle, springe im Übrigen jedem unbeteiligten Dritten, der sich das Gelände betrachte, sofort ins Auge. Hiervon habe sich auch die VBI anlässlich des Lokalaugenscheins ohne Probleme überzeugen können. Die VBI gehe ohne Zweifel davon aus, dass dem Zeugen S als Architekten die Gesetzesbestimmung des Art 18 Abs 1 BauG, nach welcher sich die Gebäudehöhe berechnen lasse, im Detail bekannt gewesen sei. So habe der Zeuge S auch auf die Frage, weshalb er die Gebäudehöhe nicht vom gewachsenen, sondern vom aufgeschütteten Gelände aus eingezeichnet habe -ohne diese Frage zu beantworten - mit der Gegenfrage, wann aufgeschüttetes zum gewachsenen Gelände werde, geantwortet. Aus dieser Antwort sei ersichtlich, dass der Zeuge S genau gewusst habe, dass vom ursprünglich gewachsenen Gelände aus zu messen sei. Gleichfalls sei aus dieser Antwort ersichtlich, dass sich der Zeuge S auch damit zu rechtfertigen versucht habe, dass man auch über diese Frage streiten könnte. Selbst wenn man zu Gunsten des Zeugen S hiervon ausginge, dass er sich nicht ganz sicher gewesen sei, ob nun vom aufgeschütteten oder vom gewachsenen Gelände gemessen werde, so stehe immerhin fest, dass der Zeuge S zumindest Zweifel über die Art der Gebäudehöhenmessung gehabt habe. Wenn er aber solche Zweifel gehabt habe, dann hätte er entweder bei den Behörden nachfragen oder im Plan das eingezeichnete Gelände so bezeichnen müssen, dass die Sache auch für die Baubehörde klar nachvollziehbar sei. Dies habe er jedoch unterlassen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass man die Gebäudehöhe vom ursprünglich gewachsenen Gelände aus messen müsse und nicht vom aufgeschütteten Gelände.
Ähnliche Ausführungen gelte es auch auf Seiten des Bf zu 1 zu machen. Dieser habe sich anlässlich seiner Einvernahme durch genaue Kenntnisse des BauG und der VO zum BauG ausgezeichnet. Zudem sei unbestritten, dass der Bf zu 1 die gesamte Bauleitung, die Bauüberwachung und das Offertwesen sowie alles, was überhaupt zur Durchführung der Bauarbeiten gehört habe, selbst ausgeführt habe. Daraus sei aber ersichtlich, dass der Bf zu 1 auch eine der zentralsten Bestimmungen des liechtensteinischen BauG, nämlich jene von Art 18 Abs 1, gekannt habe. Somit habe der Bf zu 1 bewusst in Kauf genommen, dass die Höhenangaben in Plan 1998 nicht gesetzeskonform eingezeichnet worden seien. Dadurch habe er aber bewusst versucht, eine nicht gesetzeskonforme Baubewilligung zu erlangen, und er habe offensichtlich auch gehofft, dass die Behörden nicht merkten, dass die Höhenangaben im Plan falsch seien.
9.2. Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Wie sowohl die VBI in ihrer E VBI 2000/123 als auch der StGH in StGH 2000/57 festgehalten hätten, sei es zwar grundsätzlich richtig, dass sowohl der Gemeinde Mauren wie auch dem Hochbauamt bei der Bearbeitung und Ausfertigung der am 07.10.1998 erteilten Baubewilligung Fehler unterlaufen seien und diesbezüglich sowohl der Gemeinde Mauren wie auch dem Hochbauamt ein gewisses Verschulden in Bezug auf die letztlich fälschlicherweise erteilte Baubewilligung zukomme. Wie die VBI in VBI 2000/123 ausführlich dargelegt habe, hätte die Gemeinde Mauren bzw das Hochbauamt die Höhenangaben und den Parameter hierzu überprüfen müssen, insbesondere hätten die mit dem Baugesuch im Jahr 1998 eingereichten Pläne mit den alten Plänen aus dem Jahr 1969 verglichen werden müssen und hätten die Baubehörden auch nachfragen müssen, ob es sich bei dem in den Plänen 1998 eingezeichneten Gelände um das gewachsene, das abgegrabene oder das aufgeschüttete Terrain handle.
Gemäss Art 18 Abs 1 BauG werde die Gebäudehöhe vom tiefsten Punkt des gewachsenen bzw abgegrabenen Geländes bis zum höchsten Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dacheindeckung bestimmt. Da in Art 18 Abs 1 BauG nur von gewachsenem bzw abgegrabenem Gelände die Rede sei, könne nach Ansicht der VBI die Gebäudehöhe nie auf der Basis des aufgeschütteten Geländes berechnet werden. Nachdem aber weder in Art 18 Abs 1 BauG noch in den übrigen Bestimmungen des BauG vorgesehen sei, dass aufgeschüttetes Gelände irgendwann einmal, das heisse nach Ablauf einer gewissen Zeit, zum gewachsenen Gelände werde, vertrete die VBI den Standpunkt, dass aufgeschüttetes Gelände nie zu gewachsenem Gelände werden könne. Dieser Standpunkt sei nach Ansicht der VBI deshalb auch richtig, weil ansonsten grundsätzlich Tür und Tor offen stünden, Grundstücke aufzuschütten, um diese dann nach Ablauf einer bestimmten Zeit überbauen zu können, und dies letztlich mit einer gegenüber dem gewachsenem Gelände entsprechenden Mehrhöhe. Die VBI gehe aufgrund der aufgenommenen Beweise davon aus, dass im Jahr 1998 die beantragte Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses zumindest eventualvorsätzlich erschlichen worden sei, nämlich dadurch, dass in den dem Baugesuch beigelegten Plänen das Gelände nicht richtig, bzw ohne richtig bezeichnet zu werden, eingezeichnet worden sei.
Nachdem bereits die ursprüngliche Baubewilligung für die Aufstockung erschlichen worden sei, erübrigten sich weitere Ausführungen für die angesuchte gegenständliche Planänderung. Das oben beschriebene Verhalten des Bf zu 1 spiegle sich letztlich auch in den Unterlagen, welche mit dem Planänderungsgesuch eingereicht worden seien.
Aus all diesen Gründen vermöge die VBI den Bf keinen guten Glauben zuzugestehen, weshalb sie auch nicht ein Vertrauen in die Baubewilligung hätten erlangen können und deshalb auch nicht schutzwürdig seien. Dies gelte trotz der Fehler, die die Baubehörden der Gemeinde Mauren und des Landes Liechtenstein gemacht hätten. Da den Bf kein guter Glaube zukomme, sei auch eine weitergehende Interessensabwägung nicht notwendig. Dies führe auch zum Schluss, dass die im Jahr 1998 erteilte Baubewilligung im Wiederaufnahmeverfahren (Art 106 LVG) zu widerrufen sein werde. Dies werde weiter zur Pflicht der Bf führen, die getätigte Baute wieder abzureissen, soweit diese die gesetzlichen Bestimmungen überschreite und soweit sie nicht im Rahmen eines völlig neuen Baubewilligungsverfahrens, in welchem insbesondere auch die 8 m Gebäudehöhe eingehalten seien, bewilligt würden.
10. Gegen diese VBI-E erhoben die Bf mit Datum vom 23.11.2001 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem Art 31 Abs 1 Satz 1 LV sowie des Grundrechtes auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichthof möge erkennen, dass die Bf durch die angefochtene VBI-E in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle diese E aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen E an die VBI zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei zwar im PGR und im SR explizit normiert, doch gelte er unbestrittenermassen auch im öffentlichen Recht, wo er aus dem Gleichheitssatz der Verfassung abgeleitet werde. Die VBI habe in ihrer E VBI 2000/123 ausgesprochen, dass der Gemeindebaubehörde im vorliegenden Fall ein Fehlverhalten anzulasten sei. Denn die Gemeindebehörde hätte eine Verbesserung bzw Ergänzung der Planunterlagen fordern müssen. Sie hätte dann von Anfang an feststellen können, dass die zulässige Gebäudehöhe überschritten sei, und das Baugesuch wäre daher in der vorliegenden Form abzulehnen gewesen bzw hätte bereits damals eine Ausnahmebewilligung beantragt werden müssen. Durch ein korrektes Verhalten der Gemeindebaubehörde wäre die gegenständliche Problematik mit der Gebäudehöhe wohl zu vermeiden gewesen.
In der den Bf rechtskräftig erteilten Baubewilligung liege eine behördliche Zusicherung, aufgrund derer die Bf den An- und Aufbau auf das bestehende Wohnhaus zu einem ganz erheblichen Teil, nämlich im Rohbau, realisiert hätten. In diesem Vertrauen seien die Bf zu schützen. Käme es nämlich zu dem von der VBI in der angefochtenen E vorgesehenen Abbruch des erstellten An- und Aufbaus, so entstünde den Bf nicht nur ein verlorener Bauaufwand in Höhe von rund CHF 300 000.-, sondern es kämen auch noch Abbruchkosten in der Grössenordnung von rund CHF 200 000.- dazu. Es entstünde ihnen also ein Gesamtschaden von nicht weniger als CHF 500 000.-.
Den in der angefochtenen E enthaltenen Schlussfolgerungen, die Bf sowie deren Architekt hätten die Baubewilligung für den An- und Aufbau des gegenständlichen Hauses erschlichen, seien die Ausführungen der VBI in VBI 2000/123, nämlich dass durch korrektes Verhalten der Gemeindebaubehörde das gegenständliche Problem zu vermeiden gewesen wäre, entgegenzuhalten. Zudem sei zu sagen, dass das, was aus Anlass der am 28.04.2000 durchgeführten Baukontrolle vor Ort festgestellt worden sei, problemlos auch im Rahmen einer genaueren Prüfung des Baugesuches und der eingereichten Pläne hätte festgestellt werden können. Es gehe nicht an, dass die zuständige Baubehörde aufgrund nicht überprüfter, jedoch jederzeit überprüfbarer Pläne eine Baubewilligung erteile, und danach feststelle, dass der Rohbau bereits errichtet werde, um dann plötzlich mit der Behauptung, die zulässige Bauhöhe sei überschritten worden, einen Baustopp zu verhängen. Dies sei reine Willkür und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Bf hätten nämlich während ganzer sieben Monate buchstäblich unter den Augen der Gemeinde Mauren bzw der Gemeindebaubehörde einen Rohbau erstellt, um dann nach Fertigstellung desselben gesagt zu bekommen, der An- bzw Aufbau weise eine unzulässige Höhe auf, mit der nun von der VBI gezogenen Schlussfolgerung, alles müsse wieder abgebrochen werden. Hätte man die Bf vor Erteilung der Baubewilligung auf die nach Meinung der Unterinstanzen unzulässige Gebäudehöhe aufmerksam gemacht, was bei gesetzeskonformer Prüfung des Baugesuches problemlos möglich gewesen wäre, wäre jeder Schaden vermeidbar gewesen.
10.2. Den Ausführungen der VBI, die Bf hätten die Baubewilligung gemeinsam mit deren Architekten zumindest eventualvorsätzlich erschlichen, sei Folgendes entgegenzuhalten:
Es treffe nicht zu, dass der Zeuge S die Frage, weshalb er die Gebäudehöhe nicht vom gewachsenen, sondern vom aufgeschütteten Gelände aus eingezeichnet habe, nicht, sondern nur mit der Gegenfrage beantwortet habe, wann aufgeschüttetes zum gewachsenen Gelände werde. Dies sei aktenwidrig, denn der Zeuge S habe angegeben, für ihn sei das Gelände, so wie es eingezeichnet sei, vorhanden und somit ein gewachsenes Gelände gewesen.
Wenn die VBI dem Bf zu 1 ein besonders profundes Wissen aller baurechtlich relevanten Vorschriften attestiere und ihm damit unterstelle, auch ihm sei bewusst gewesen, dass in den Eingabeplänen fälschlicherweise nicht das gewachsene, sondern aufgeschüttetes Gelände eingezeichnet gewesen sei, so sei zu bemerken, dass der Bf zu 1 von Beruf Immobilienkaufmann sei, der im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches in keiner Weise über besondere baurechtliche Kenntnis verfügt habe. Diese habe er sich erst durch Rücksprache mit seinem Architekten und seinem anwaltlichen Vertreter erworben.
Das verfahrensgegenständliche Haus sei im Jahre 1969 errichtet worden. Der damalige Baugrubenaushub sei mit Zustimmung und Wissen der Baubehörden an Ort und Stelle deponiert worden, was eine Geländeerhöhung zur Folge gehabt habe. Diese Geländeerhöhung wäre eigentlich auch nach dem damaligen BauG bewilligungspflichtig gewesen. Behördlicherseits sei diese Geländeerhöhung bis heute überhaupt nie beanstandet worden, auch nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens. Deshalb sei die Rechtsansicht vertretbar, dass die Bf im Hinblick auf die 20-Jahresfrist des Art 86ter Abs 1 des BauG bei dem bereits seit 30 Jahren vorhandenen, längst bepflanzten und bewachsenem Gelände als vom gewachsenen Gelände ausgehen hätten können.
10.3. Die angefochtene E missachte auch in willkürlicher Weise das Übermassverbot. Der vollständige Abbruch des Dach- und Obergeschosses samt Dachstuhl entfalte gegenüber dem öffentlichen Interesse wenig Wirkung, zumal es sich bei der gegenständlichen Baute um einen spezifisch gelagerten Fall handle, wie auch die Regierung in ihrer E vom 12.07.2001 (RA 1/1960- 3214) ausdrücklich feststelle. Es werde sicher sehr selten ein gleichgelagerter Fall vorliegen, nämlich dass fehlerhafte Pläne bewilligt und nach Bauausführung festgestellt werde, dass das Bauvorhaben gar nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das private Interesse der Bf müsse hier eindeutig zu Gunsten der Bf ausfallen.
10.4. Nach der Rechtsprechung des StGH verbiete es der Grundsatz der sogenannten Gleichbehandlung im Unrecht, dass einzelne Rechtsunterworfene in Abweichung von einer an sich gesetzwidrigen Praxis ausnahmsweise gesetzesgemäss behandelt würden, wenn die gesetzmässige Praxis nicht beibehalten werde. Vielmehr hätten in einem solchen Fall alle Betroffenen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Allein in der Gemeinde Mauren gebe es eine Reihe von Bauten, von denen feststehe, dass bei der Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe eindeutig nicht vom sogenannten gewachsenen Gelände iS des Art 18 Abs 1 des BauG ausgegangen worden sei, sondern vom aufgeschütteten Gelände. Die Bf führen sodann als Beispiele das sogenannte Gebiet "Barietle" in Mauren, den "Vorderen Schaanwald" sowie die "Tonagasse" in der Gemeinde Eschen an und legen zwei Fotographien und einen Katasterplan. Es entspreche deshalb durchaus der Praxis, dass man in solchen Fällen vom aufgeschütteten Gelände ausgehe und den Begriff des gewachsenen Geländes nicht so engherzig auslege, wie dies gerade in diesem Fall geschehen sei.
11. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete die Gemeinde Mauren mit Datum vom 28.12.2001 eine Gegenäusserung und beantragte, der StGH wolle der Beschwerde keine Folge geben und die Bf zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
11.1. Die VBI habe in ihrer E vom 24.10.2001 sachverhaltsmässig völlig korrekt festgestellt, dass sie aufgrund der aufgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt sei, dass sowohl der Zeuge R S wie auch der Bf zu 1 im Jahre 1998 zumindest eventualvorsätzlich versucht hätten, in den Genuss der dann von den Behörden letztlich auch erteilten Baubewilligung zu kommen. Eventualvorsätzlich deshalb, weil sowohl der Zeuge R S wie auch der Bf zu 1 gewusst hätten, dass die Gebäudehöhe gem Art 18 Abs 1 BauG nicht vom aufgeschütteten Gelände aus gemessen werden könne, sondern ausschliesslich vom gewachsenen oder abgegrabenen Gelände.
Gestützt auf die Feststellungen der VBI sei es völlig unbehelflich, wenn die Bf gerade die entscheidungsrelevanten Feststellungen, wie sie der E der VBI vom 24.10.2001 zu entnehmen seien, zu relativieren versuchten, in dem sie aus der E der VBI vom 26.09.2000, VBI 2000/123, zitierten. Das im Zuge der E vom 24.10.2001 durchgeführte Ermittlungsverfahren habe gerade jenen Sachverhalt zu Tage gefördert, der die VBI im Nachhinein zur Überzeugung habe gelangen lassen, dass in Abwägung des Verhaltens der Bf im Zusammenhang mit der zumindest eventualvorsätzlichen Erschleichung der Baubewilligung und demjenigen der Gemeinde Mauren und dem Hochbauamt eben nur ein "gewisses" Verschulden in Bezug auf die erteilte Baubewilligung zukomme.
Da unzweifelhaft feststehe, dass die Bf die Baubewilligung erschlichen hätten, hätten sie gar nicht eine schützenswerte Vertrauensposition erlangen können. Durch dieses eventualvorsätzliche Hinwegsetzen über die baugesetzlichen Vorgaben könne per se kein Härtefall vorliegen, um gewissermassen iS eines Korrektivs, nämlich um wirtschaftlichen Schaden abzuwenden, eine Ausnahme zu sprechen. Der Grundsatz von Treu und Glauben werde als allgemeines Rechtsprinzip verstanden, das eine generelle Verpflichtung zu korrektem, rücksichtsvollem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr zwischen Bürger und Gemeinwesen statuiere. Die Bf selbst hätten sich diametral entgegen diesem allgemeinen Rechtsprinzip verhalten. Im Übrigen seien die Behauptungen der Bf, dass die zuständige Behörde die Pläne nicht überprüft habe, nicht richtig. Die Pläne seien selbstverständlich überprüft worden.
Wenn die Bf weiter monierten, dass jeder Schaden vermeidbar gewesen wäre, sofern man sie vor Erteilung der Baubewilligung auf den falschen Messpunkt aufmerksam gemacht hätte, gehe auch diese Äusserung in Leere. Es seien ja gerade die Bf gewesen, die unter Ausnutzung des von ihnen von der Baubehörde zu Recht erwarteten korrekten, rücksichts- und vertrauensvollen Verhaltens bewusst einen Messpunkt bzw ein falsches Niveau eingezeichnet hätten. Die Bf müssten sich zudem auch anrechnen lassen, dass sie nicht selbst die Pläne eingereicht hätten, sondern sich diesbezüglich von einem äusserst erfahrenen Architekten hätten vertreten lassen.
Dass die Baubehörden auch ein zweites Mal getäuscht worden seien, belege die Tatsache, dass, nachdem bereits die ursprüngliche Baubewilligung für die Aufstockung erschlichen worden sei, die Bf dieses Verhalten auch bei der Einreichung des Planänderungsgesuches fortgesetzt hätten. Die VBI hätte nämlich feststellen müssen, dass selbst dort nicht sämtliche eigenmächtig vorgenommenen Änderungen eingezeichnet gewesen seien. So fehle im Situationsplan Grundriss Schnitt im Erdgeschoss der abgerundete Balkon bzw sei in der Garage nicht verzeichnet, dass diese gegenüber dem ursprünglichen Baugesuch verlängert worden sei. Als Konsequenz zu Art 2 Abs 1 PGR und SR habe der Gesetzgeber in Abs 2 der besagten Gesetzesstelle den offenbaren Rechtsmissbrauch mit der Versagung des Rechtsschutzes sanktioniert.
11.2. Auch die von den Bf gerügte Aktenwidrigkeit sei nicht stichhaltig. Im Gegenteil entspreche es einer Aktenwidrigkeit seitens der Bf, wenn sie behaupteten, der Zeuge S habe auf die Frage, weshalb er die Gebäudehöhe nicht vom gewachsenen, sondern vom aufgeschütteten Gelände aus gezeichnet habe, ausdrücklich angegeben, für ihn sei das Gelände, so wie es eingezeichnet sei, vorhanden und somit ein gewachsenes Gelände gewesen. Die Bf vermengten hier bewusst das gewachsene bzw abgegrabene Terrain iS von Art 18 Abs 1 BauG und einer vom Zeugen S eigenmächtig vorgenommenen und damit nicht minder unrichtigen Definition von gewachsenem Gelände.
Es sei auch unbehelflich, wenn sich der Bf zu 1 darauf berufe, im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches in keiner Weise über besondere baurechtliche Kenntnis verfügt zu haben, da sich die Bf nicht nur ihr eigenes Verhalten, sondern auch dasjenige ihres beauftragten Architekten anrechnen lassen müssten.
11.3. Auch die Berufung der Bf auf Art 86ter Abs 1 BauG nütze ihnen nichts. Denn bei dieser Gesetzesstelle handle es sich um die Frist für die Anordnung der Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen, deren Beseitigung lediglich aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden könne. Diese Rechtsfolge in Bezug auf rechtswidrig erstellte Bauten stehe hingegen in keinem wie immer gearteten Zusammenhang damit, dass rechtswidrig vorgenommene Aufschüttungen nach Ablauf der Verfolgungsverjährung zu "gewachsenem Gelände" würden. Eine solche rechtliche Schlussfolgerung entbehre jeglicher Grundlage.
11.4. Zu einer Abwägung des öffentlichen mit dem privaten Interesse komme es nur bei Anwendung von Art 5 Abs 2 BauG. Im vorliegenden Fall hätte seitens der Bf ein schutzwürdiges Interesse vorliegen müssen. Dies habe die VBI mangels guten Glaubens der Bf und mangels des subjektiven Anspruches auf Schutz des berechtigten Vertrauens nicht gutgeheissen und habe der Beschwerde zu Recht keine Folge gegeben. Die angefochtene E habe daher auch nicht in willkürlicher Weise das Übermassverbot missachten können.
11.5. Auch der Versuch, den vorliegenden Fall unter das Problem "Gleichbehandlung im Unrecht" subsumieren zu wollen, sei unbehelflich. Art 31 Abs 1 Satz 1 LV vermittle nur ein Recht auf gleiche Behandlung innerhalb der Gesetze, nicht aber auf Verletzung der Gesetze. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gebe es nur dann, wenn eine Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche, und sie zu erkennen gebe, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Bei allen von den Bf zitierten Fällen handle es sich nicht um solche, welche mit dem vorliegenden verglichen werden könnten. Die in den Fällen "Barietle" und "Vorderer Schaanwald" geübte Praxis sei nicht gesetzwidrig, und die Gemeinde Mauren denke auch nicht daran, ihre gesetzmässige Praxis in Bezug auf die Messung der Gebäudehöhe unter Anwendung von Art 18 Abs 1 BauG aufzugeben. Die Bf könnten sich daher auch nicht unter Anziehung des aus dem Gleichheitsgebot abzuleitenden Grundsatz der "Gleichbehandlung im Unrecht" und der damit verknüpften Kriterien berufen.
12. Mittels Schreiben vom 17.12.2001 nahm der Vorsitzende der VBI zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung:
Die Bf könnten sich deshalb nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil sie von Anfang an dadurch bösgläubig gewesen seien, dass sie durch die Einreichung mangelhafter Pläne versucht hätten, zu erreichen, dass den Baubehörden die Überschreitung der Höchstgebäudehöhe nicht auffalle und so eine rechtswidrige Baubewilligung ausgestellt werde. Daran ändere auch ein Fehlverhalten der Baubehörde nichts.
In der Beschwerde werde die von der VBI vorgenommene Beweiswürdigung angegriffen. Diese könne vom StGH jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft werden.
Die VBI habe sehr wohl ausgeführt, dass die Baubehörden ein Verschulden an der vorliegenden Sache treffe. Dieses sei jedoch nach der Rechtsansicht der VBI wegen der Bösgläubigkeit der Bf irrelevant.
Auch die VBI sei davon ausgegangen, dass im Jahr 1969 der gesamte Baugrubenaushub an Ort und Stelle deponiert worden und dieser Vorgang im gegenständlichen Verfahren nicht als widerrechtlich angesehen worden sei. Dennoch werde ein aufgeschüttetes Gelände auch nicht nach 20 oder 40 Jahren zum gewachsenen Gelände.
Weiters sei im Verfahren vor der VBI keine rechtswidrige Ungleichbehandlung vorgebracht worden, insbesondere auch nicht anhand der nunmehr erwähnten Vergleichsfälle. Zum Vergleichsfall "Barietle" in Mauren sei zu erwähnen, dass es sich dabei um eine grossflächige Aufschüttung von mehreren tausend Klaftern über mehrere Grundstücke hinweg handle und somit nicht mit dem gegenständlichen Fall verglichen werden könne.
13. Der Staatsgerichthof hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene E der VBI ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist deshalb iS von Art 23 StGHG ausgeschöpft. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf rügen, durch die angefochtene E sei der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Sie hätten nämlich aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung den gegenständlichen An- und Aufbau erstellen lassen. Durch den am 09.05.2000 ausgesprochenen Baustopp sei ihnen bis heute ein Gesamtschaden in Höhe von CHF 500 000.- entstanden. In der den Bf erteilten rechtskräftigen Baubewilligung liege eine behördliche Zusicherung, aufgrund derer sie in ihrem Vertrauen zu schützen seien. Die Bf verweisen diesbezüglich auf die StGH-E 1997/12 sowie auf die E der VBI VBI 2000/123 vom 26.09.2000.
2.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (sh. Art 2 Abs 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz nach der Rechtsprechung des StGH unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f Erw 1.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129] sowie Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S 217 ff).
Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (s StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (s StGH 1995/16, aaO, mit Verweis auf StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222]). Der StGH prüft also gerügte Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des groben Willkürrasters.
2.2. Es ist den Bf zwar zuzustimmen, dass in der rechtskräftig erteilten Baubewilligung durchaus eine behördliche Zusicherung im oben beschriebenen Sinne erblickt werden kann (vgl dazu Aubert/Eichenberger/Müller/ Rhinow/Schindler (Hrsg), Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel 1996, Art 4 N 63). Eine solche behördliche Zusicherung für sich allein genügt jedoch noch nicht, um einen Anspruch des Betroffenen auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens zu begründen. Es müssen vielmehr noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So hat die VBI zu Recht für die Schutzwürdigkeit der Bf deren guten Glauben in die Rechtmässigkeit der Baubewilligung vorausgesetzt. Falls nämlich die Bf die Rechtswidrigkeit der Baubewilligung unter Beobachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen konnten, ist ihr Vertrauen nicht schutzwürdig (vgl Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt aM 1983, S 93 ff).
Im gegenständlichen Fall hat die VBI den guten Glauben der Bf verneint und aufgrund der aufgenommenen Beweise festgestellt, dass die Bf die vorliegende Baubewilligung zumindest in eventualvorsätzlicher Weise erschlichen hätten, nämlich dadurch, dass in den dem Baugesuch beigelegten Plänen das Gelände nicht richtig eingezeichnet worden sei. Dies gelte auch in Bezug auf die in casu angesuchte Planänderung.
3. Wie bereits erwähnt, prüft der StGH eine Verletzung von Treu und Glauben im öffentlichen Recht nur unter dem Willkürgesichtspunkt. Dies gilt insbesondere auch für die von den Bf bekämpfte Beweiswürdigung bzw Sachverhaltsfeststellung der VBI, wonach eine zumindest eventualvorsätzliche Bösgläubigkeit der Bf bzw des Architekten vorliege (vgl StGH 1998/44, Jus & News 1/99, 34 f Erw 4.). Auf diese beschränkte Prüfungskognition hat auch der Vorsitzende der VBI in seiner Stellungnahme vom 17.12.2001 hingewiesen. Entsprechend ist diese Frage im Folgenden lediglich unter dem groben Willkürraster zu prüfen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des StGH ist Willkür nicht bereits dann gegeben, wenn der StGH eine E oder im gegenständlichen Fall die Beweiswürdigung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]).
3.2. Die Bf rügen unter anderem die Ausführungen der VBI als aktenwidrig, der Zeuge S habe auf die Frage, weshalb er die Gebäudehöhe nicht vom gewachsenen, sondern vom aufgeschütteten Gelände aus eingezeichnet habe, ohne diese Frage zu beantworten, mit der Gegenfrage geantwortet, wann aufgeschüttetes zum gewachsenen Gelände werde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Verhandlungsprotokoll vom 27.09.2001, S 8, 4. Absatz, Folgendes festgehalten ist:
"Auf den Vorhalt, dass der Zeuge vorhin gesagt hat, auf der Südseite sei das Gelände aufgeschüttet gewesen, gibt der Zeuge zur Antwort: Was ist aufgeschüttetes Gelände? Was ist gewachsenes Gelände? Wie lange muss ein aufgeschüttetes Gelände liegen, bis es gewachsenes Gelände ist? Für mich war das Gelände, so wie es eingezeichnet ist, vorhanden und somit ein gewachsenes Gelände."
Es zeigt sich also, dass der Zeuge S tatsächlich mit der von der VBI angeführten Gegenfrage geantwortet hat. Es ist zwar durchaus auch richtig, dass er ausgesagt hat, für ihn sei das eingezeichnete Gelände gewachsenes Gelände gewesen. Dies ist jedoch für die aus dieser Aussage folgende Feststellung der VBI, nämlich die eventualvorsätzliche Bösgläubigkeit in Bezug darauf, ob das Gelände aufgeschüttet oder gewachsen war, zumindest unter dem hier anwendbaren Willkürraster nicht entscheidend. Es ist vertretbar, diese Gegenfrage als Indiz dafür zu nehmen, dass dem Zeugen S die baugesetzliche Unterscheidung zwischen gewachsenem und aufgeschüttetem Gelände geläufig war. Zudem hat der Zeuge S auch ausgesagt, dass das Gelände auf der Südseite des Gebäudes "irgendwie komisch zum Haus verlief, wie eine zugeschüttete Böschung oder aufgeschüttete Rabatte" (Verhandlungsprotokoll vom 27.09.2001, S 6, 3. Absatz). Aus diesen beiden Aussagen durfte die VBI, ohne sich dem Vorwurf der Willkür auszusetzen, folgern, dass sich der Zeuge S mindestens im Zweifel über die Art der Gebäudehöhenmessung befunden und somit in Kauf genommen hat, dass seine Angaben im Plan falsch sein könnten. Die diesbezügliche Rüge der Bf geht somit ins Leere.
3.3. Die Bf bringen weiter vor, der Bf zu 1 habe im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches in keiner Weise über besondere baurechtliche Kenntnisse verfügt. Diese habe er sich erst im Laufe des gegenständlichen Verfahrens erworben. Die Feststellung der VBI bezüglich seiner Bösgläubigkeit hinsichtlich der Gebäudehöhe sei deshalb eine reine Unterstellung.
Die Gemeinde Mauren wendet diesbezüglich völlig zu Recht ein, dass dieses Vorbringen selbst im Falle seiner Richtigkeit deshalb irrelevant sei, weil sich die Bf gem Art 86 Abs 1 BauG nicht nur ihr eigenes Verhalten, sondern auch dasjenige ihres beauftragten Architekten anrechnen lassen müssten. Der StGH hat in diesem Zusammenhang bereits in der E StGH 2000/57 (Erw 2.2) die Auffassung der VBI als richtig bestätigt, wonach der Bauherr letztlich die Verantwortung für die Befolgung der baugesetzlichen Vorschriften auch dann trage, wenn er die Abfassung und Einreichung des Baugesuches einem Architekten übertrage. Auch dieser Einwand der Bf ist deshalb nicht berechtigt.
3.4. Die Bf vertreten weiters die Auffassung, dass sie im Hinblick auf die 20-Jahresfrist des Art 86ter Abs 1 BauG bei dem bereits seit 30 Jahren um das gegenständliche Haus vorhandenen, ursprünglich zwar aufgeschütteten, jedoch längst bepflanzten und bewachsenen Gelände als von gewachsenem Gelände hätten ausgehen können. Indirekt rügen sie damit die Rechtsansicht der VBI als willkürlich, dass aufgeschüttetes Gelände nie zu gewachsenem Gelände werden könne.
Der StGH vermag jedoch auch in dieser Rechtsansicht keine Willkür zu erkennen. Art 86ter Abs 1 BauG enthält eine Verfolgungsverjährungsfrist für die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen. Dies hat jedoch, wie im Übrigen die Gemeinde Mauren richtigerweise in ihrer Gegenäusserung ausführt, nichts zu tun mit der Frage, von welchem Niveau im gegenständlichen Fall die Gebäudehöhe zu messen ist oder mit anderen Worten, ob aufgeschüttetes durch Zeitablauf rechtlich zu gewachsenem Gelände werden kann. Auch die diesbezügliche Argumentation des VBI ist nicht zu beanstanden, denn andernfalls könnte es tatsächlich zu einer Umgehung der Vorschrift von Art 18 Abs 1 BauG betreffend die Messung der Gebäudehöhe kommen, insbesondere dann, wenn Geländeaufschüttungen den Behörden nicht zur Kenntnis gebracht würden und nach Ablauf der 20-jährigen Frist vom aufgeschütteten Gelände gemessen werden könnte.
3.5. Die Bf berufen sich schliesslich auch auf den aus dem Gleichheitsgebot der Verfassung abgeleiteten Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Dieser Grundsatz verbietet, dass einzelne Rechtsunterworfene in Abweichung von einer an sich gesetzwidrigen Praxis gesetzesgemäss behandelt werden, wenn die gesetzmässige Praxis nicht beibehalten wird. Die Bf führen als Vergleichsfälle die Gebiete "Barietle" und den "Vorderen Schaanwald" in der Gemeinde Mauren sowie die "Tonagasse" in Eschen an und rügen, in diesen Fällen sei eindeutig nicht vom gewachsenen Gelände gem Art 18 Abs 1 BauG ausgegangen worden, sondern vom aufgeschütteten Gelände.
Hierzu hat der StGH Folgendes erwogen: In Bezug auf das Gebiet "Barietle" teilt der StGH die Auffassung des Vorsitzenden der VBI in dessen Stellungsnahme vom 23.11.2001. Da es sich in diesem Gebiet um eine grossflächige Aufschüttung über mehrere Grundstücke hinweg handelt, ist dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Hinsichtlich der anderen angeführten Vergleichsfälle ist das Vorbringen der Bf zu unsubstantiiert, als dass der StGH gestützt darauf eine schlüssige Beurteilung vornehmen könnte. Zudem handelt es sich hier um ein neues Vorbringen, welches auch schon im ordentlichen Instanzenzug hätte gemacht werden können. Der StGH hat aber in der Regel nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassenskonforme E getroffen hat. Ist dies der Fall, hat der StGH einer gegen eine solche E erhobenen Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben und ein über die Tatsachenbasis der zu beurteilenden E hinausgehendes Vorbringen nicht zu beachten (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw 2.5]).
Im Übrigen ist es auch im Lichte des Gleichheitssatzes der Verfassung zulässig, eine bestimmte Praxis aus gewichtigen Gründen aufzugeben (s StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79 Erw 3.2] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Solche gewichtigen Gründe bestehen insbesondere dann, wenn nunmehr eine gesetzmässige Praxis eingehalten werden soll. Ein Anspruch auf die von den Bf geltend gemachte Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur dann, wenn die entscheidende Behörde offensichtlich gar nicht die Absicht hat, von einer gesetzwidrigen Praxis abzurücken (StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [19 Erw 7.2.2], ebenfalls mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Eine solche zukünftige inkonsequente Behördenpraxis ist aber im Beschwerdefall - anders als im erwähnten StGH-Fall 1992/13-15 - nicht ersichtlich.
Insgesamt liegt somit im Beschwerdefall auch keine Verletzung des Gleichheitsgebots der Verfassung vor.
3.6. Schliesslich bringen die Bf noch vor, die angefochtene E missachte in willkürlicher Weise das Übermassverbot. Eine Interessenabwägung müsse hier zu ihren Gunsten ausfallen.
Der aus dem deutschen Recht stammende Begriff des Übermassverbotes korrespondiert mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz der schweizerischen Grundrechtslehre, auf welcher auch die neuere Rechtsprechung des StGH fusst. Indessen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht etwa als eigenes Grundrecht zu verstehen, sondern kann nur in Verbindung mit der Rüge eines spezifischen Grundrechts geltend gemacht werden (StGH 2001/4 Erw 3.1 mit Verweis auf StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130 Erw 2.3] sowie auf Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S 139 f sowie Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A, Bern 1994, S 69). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen, so dass die Prüfung auch bezüglich dieser Verhältnismässigkeitsrüge auf das Willkürverbot beschränkt werden muss.
Den Bf ist zwar, ähnlich wie schon in der StGH-E 2000/57 (Erw 5) einzuräumen, dass in ihrem Fall zweifellos ein Härtefall vorliegt, welche durch eine Ausnahmebewilligung vermieden hätte werden können. Andererseits wurde die maximale Gebäudehöhe von den Bf klar überschritten, und da gemäss den im Lichte des Willkürverbots vertretbaren Feststellungen der VBI auch kein Vertrauen der Bf in die Richtigkeit der ursprünglich gewährten Baubewilligung zu schützen ist, ist ihnen das Beharren auf dem gesetzmässigen Zustand bei aller Härte nicht von vornherein unzumutbar. Entsprechend erweist sich auch die hier angefochtene VBI-E als nicht offensichtlich unverhältnismässig, und sie verstösst somit nicht gegen das Willkürverbot.
4. Nachdem die Bf mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf das Gerichtsgebührengesetz (LGBl 1974/42; s StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Kostenverzeichnis der Bf der StGH gemäss neuerer Praxis den Maximalstreitwert für StGH-Verfahren mit CHF 100 000.- festgesetzt hat und die Entscheidungsgebühr deshalb auf dieser Basis zu berechnen war (vgl StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7 Erw 6]). Obwohl die Gemeinde Mauren mit ihrer Gegenäusserung durchgedrungen ist, waren ihr keine Kosten dafür zuzusprechen. Denn immer wenn eine Gemeinde in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin betroffen ist, erscheint es nicht angebracht, die für private Bf vorgesehenen Kostentragungsregelungen des LVG bzw der ZPO zur Anwendung zu bringen. So hat der StGH entschieden, die Verfahrenskosten bei der Autonomiebeschwerde einer Gemeinde, unabhängig vom Verfahrensausgang, dem Land zu überbinden (StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295 Erw 7.]). Im vorliegenden Verfahren tritt die Gemeinde Mauren ebenfalls nicht wie ein Privater, sondern in hoheitlicher Funktion auf. Wenn sie mit ihrer Gegenäusserung nicht durchgedrungen wäre, wäre nach der obigen Rechtsprechung nicht sie, sondern das Land Liechtenstein gegenüber den Bf kostenersatzpflichtig gewesen. Konsequenterweise können der Gemeinde Mauren deshalb auch im Falle eines Obsiegens keine Verfahrenskosten zugesprochen werden.