StGH 2001/75
§ 26 Abs 2 StPO Art 33 Abs 3 LV Art 6 Abs 3 lit c EMRK
Das Recht auf Verteidigung und somit auch dessen Teilgehalt auf den unentgeltlichen Verteidiger umfasst vorab das Hauptverfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens und beschlägt weitgehend auch das Untersuchungsstadium. Das Recht auf Verteidigung umfasst indessen nicht den Strafvollzug. Es besteht kein grundrechtlicher Anspruch auf Verfahrenshilfe im Strafvollzug, auch wenn ein solcher wünschbar sein mag.
Art 43 LV
Wenn eine E offensichtlich von einer vergleichbaren E abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist. Es verletzt den grundrechtlichen Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art 43 LV, wenn sich ein Gericht nicht von einem kürzlich anders entschiedenen und vom Bf angeführten Vergleichsfall auseinandersetzt.
1. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird Folge gegeben.
2. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bf ist durch die angefochtene E des OG vom 21.11.2001, 10 Vr 203/97 KSchV 26/98 in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt.
Die angefochtene E wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an das OG zur Neuverhandlung und - entscheidung zurückverwiesen.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land.
1. Der Bf befindet sich derzeit in der österreichischen Justizanstalt Garsten wegen begangener Betrugsdelikte in Strafhaft.
2. Mit B des Kriminalgerichtes vom 27.07.2001 wurde ein Antrag des Bf auf Bewilligung eines Hafturlaubes abgewiesen (das entsprechende Beschwerdeverfahren war auch Gegenstand der StGH-E 2000/63).
Im Zusammenhang mit der Beschwerdeführung gegen den erwähnten Kriminalgerichtsbeschluss beantragte der Bf durch seinen Verteidiger, ihm auch für das Verfahren um Bewilligung des Urlaubes bzw für den Strafvollzug Verfahrenshilfe zu bewilligen und seinen bisherigen Verteidiger Dr Markus Kolzoff zum Verfahrenshelfer zu bestellen. Im Übrigen sei gerichtsnotorisch, dass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bf gleich null seien.
Das Kriminalgericht wies diesen Antrag mit B vom 24.08.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Verfahrenshilfe immer nur dann zu bewilligen sei, wenn dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sei. Das Verfahren um Bewilligung eines Hafturlaubes im Strafvollzug sei rechtlich dermassen einfach, dass diese Notwendigkeit nicht vorliege. Überdies sei davon auszugehen, dass in österreichischen Strafvollzugsanstalten soziale Dienste installiert seien, die dem Verurteilten entsprechend zur Hand gingen.
3. Der Bf erhob gegen diesen B des Kriminalgerichts Beschwerde an das OG und beantragte, ihm für die Bewilligung eines Hafturlaubes bzw für den Strafvollzug Verfahrenshilfe zu bewilligen, und zwar rückwirkend ab Antragstellung.
Die StA beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Mit B vom 21.11.2001 gab das OG dieser Beschwerde keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Verfahrenshilfe sei gem § 26 Abs 2 StPO auch bei Verfahrenshilfe rechtfertigenden wirtschaftlichen Verhältnissen nur dann und soweit zu gewähren, als dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sei.
Dem Kriminalgericht sei nun beizupflichten, dass dieses Erfordernis in Hafturlaubssachen nicht gegeben sei. Es handle sich hier um ein Anliegen, das weder in erster noch in höherer Instanz besonderer Rechtskenntnisse bedürfe und das ganz generell zu jenen Angelegenheiten zähle, die Strafgefangene selbst ohne Beteiligung eines Anwaltes erledigen könnten. Da es nicht dem Sinn und Zweck des Institutes der Verfahrenshilfe entspreche, dass Verfahrenshilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auch für rechtlich einfache Angelegenheiten bewilligt werde, habe das LG den diesbezüglichen Antrag zu Recht abgewiesen, so dass der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben müsse. Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt sei auch die Erhebung einer Beschwerde in dieser Sache nicht von solcher Schwierigkeit, dass dem Bf, der ja in geschäftlichen Bereichen sehr versiert sei, ein Verfahrenshelfer beigegeben werden müsste.
4. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhob der Bf mit Datum vom 13.12.2001 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung gem Art 33 Abs 3 LV, des Rechts auf Beschwerde und effektiven Rechtsschutz gem Art 43 LV, des allgemeinen Gleichheitssatzes gem Art 31 Abs 1 Satz 1 LV sowie des Willkürverbots als ungeschriebenem Grundrecht geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Obergerichtsentscheidung wegen Verfassungswidrigkeit aufheben und die Beschwerdesache unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur neuerlichen E zurückverweisen; in eventu § 26 Abs 2 StPO dahingehend ergänzen, dass der Anspruch auf Beigebung eines Armenverteidigers auch für das Strafvollzugsverfahren bestehe, und beschliessen, dass dem Bf Verfahrenshilfe für das gegenständliche Verfahren gewährt werde; dies alles unter Kostenfolgen für das Land. Weiters wird beantragt, dem Bf für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu gewähren.
4.1. Zur Rüge der Verletzung von Art 33 Abs 3 LV wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gegenstand dieses Grundrechts sei primär das eigentliche Strafverfahren. Das Recht auf Verteidigung bzw ein Anspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Person müsse jedoch auch einem Häftling im Rahmen des Strafvollzugs zustehen.
Im Strafvollzugsverfahren seien immer wieder zum Teil mit einem weiten Ermessensspielraum der Behörden ausgestattete E zu treffen. In diesem Zusammenhang seien wiederholt Anträge zu stellen, die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen für diese Anträge voraussetzten. Bei ablehnenden E seien Rechtsmittel einzulegen, was wiederum die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Anträge voraussetze.
Ohne rechtliche Beratung im Rahmen des Strafvollzugs sei ein Inhaftierter, der sich einen RA leisten könne, gegenüber einem Häftling, dem dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, bevorteilt. Ein Häftling, der über keine rechtliche Beratung verfüge, werde zum Teil auf Hafterleichterungen, Anträge auf frühzeitige Entlassungen usw mangels Kenntnis der entsprechenden Möglichkeiten verzichten und negative E einer Behörde ohne die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung akzeptieren.
Der Bf sei in der Justizanstalt Garsten in Österreich in Strafhaft. Das österreichische Strafvollzugsrecht weiche vom liechtensteinischen ab. Es sei dem Bf daher nicht möglich, wie dies das OG festhalte, vor Ort Rechtsauskünfte bezüglich sämtlicher den Strafvollzug gemäss liechtensteinischem Recht betreffender Fragen einzuholen.
Zwar sei theoretisch denkbar, Rechtsauskünfte beim liechtensteinischen Gericht anzufordern. Da das Gericht jedoch die entscheidende Behörde darstelle, könne von einem effektiven Rechtsschutz bei derartigen Fragen keine Rede mehr sein.
Damit eine inhaftierte Person sämtliche ihr im Rahmen des Strafvollzuges zustehenden Rechte effektiv wahrnehmen könne, sei diese insbesondere bei Unterbringung in einem Staat mit einer abweichenden Rechtsordnung auf einen rechtlichen Berater angewiesen. Die gegenständliche Frage tangiere damit das Recht auf Verteidigung gem Art 33 Abs 3 LV bzw sei durch die Verneinung der Verfahrenshilfe für einen konkreten Antrag bzw generell für das Strafvollzugsverfahren Art 33 Abs 3 LV verletzt worden.
Diesbezüglich sei auch zu bemerken, dass zu den jeweiligen Anträgen des Bf die liechtensteinische StA ein Gegenäusserungsrecht habe. Auch unter Berücksichtigung der Waffengleichheit im Rahmen der Verteidigung müsse es dem Bf daher in jedem einzeln zu stellenden Antrag möglich sein, sich rechtlich zu informieren und beraten zu lassen, um die rechtlichen Ausführungen des Gerichtes und der StA zu überprüfen.
4.2. Zur Rüge der Verletzung auf Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gem Art 43 IV wird Folgendes ausgeführt:
Das Recht auf Beschwerdeführung sei nur dann gewährleistet, wenn der Bf sich unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten über die rechtlichen Grundlagen informieren könne und allenfalls Beschwerde führen könne. Könne sich ein Häftling keinen Rechtsberater leisten, werde sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergebe sich auch, dass sich ein Inhaftierter jederzeit über seine Rechte als Häftling informieren können müsse.
4.3. Die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wird wie folgt begründet:
In der Obergerichtsentscheidung vom 31.10.2001, 9 Vr 49/98, KG.2000.00006 (ebenfalls 2. Senat) sei dem dort betroffenen Antragssteller für das (gesamte) Strafvollzugsverfahren ein Armenverteidiger nach § 26 Abs 2 StPO in der Person eines Rechtsanwaltes beigegeben worden. Begründet worden sei dies in jenem Falle zusammengefasst damit, dass § 26 Abs 2 StPO seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Gesetz nach nur einem Beschuldigten im eigentlichen Strafverfahren das Recht auf Beigebung eines für ihn unentgeltlichen Armenverteidigers unter den dort genannten Voraussetzungen einräume. Aus dem Wort "besonders" sei aber auch abzuleiten, dass es sich dort um eine beispielhafte Aufzählung von Fällen handle, so dass das Beschwerdegericht keinen Zweifel habe, dass auch zur Erhebung von Beschwerden ein Armenverteidiger beigegeben werden könne. Schliesslich stelle sich auch die Frage nach dem Sinn und Zweck des § 26 Abs 2 StPO. Dieser könne nur darin bestehen, dass auch einem rechtskräftig Verurteilten bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens das Recht auf Beigebung eines Armenverteidigers zustehen müsse, wenn er ausser Stande sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, und überdies dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sei. Weiter sei ausgeführt worden, dass die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers auch im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sei, da der dortige Antragssteller als Laie die ihm nach der liechtensteinischen Strafprozessordnung und dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch zustehenden Rechte nicht kenne, er (in jedem Falle) der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, um seine Anträge selbst zu formulieren und schliesslich aufgrund des Umstandes, dass er aufgrund des Häftlingsübereinkommens mit Österreich seine Strafe in Wien zu verbüssen habe, er aufgrund der gerade in diesem Bereich erheblichen Verschiedenheit der Rechtsordnungen nicht die Möglichkeit habe, sich von den österreichischen Vollzugsbeamten über seine Rechte informieren zu lassen. Aus diesem Grund sei er umso mehr auf einen mit dem liechtensteinischen Recht vertrauten Rechtsbeistand angewiesen.
Aus diesem B sei ersichtlich, dass selbst das OG und sogar derselbe Senat in einem nur wenige Tage vorher gefällten E davon ausgegangen sei, dass es zur Wahrung der Rechte eines Häftlings notwendig sei, dass diesem während des gesamten Strafvollzugsverfahrens ein Rechtsbeistand zur Verfügung stehen solle.
Der analoge Antrag des Bf sei dem gegenüber abgewiesen worden, ohne auf die Gründe, die für ein Abrücken des zitierten Grundsatzentscheides sprechen könnten, einzugehen. Der einzige relevante Unterschied zwischen den beiden Fällen bestehe darin, dass der gegenständliche Bf der deutschen Sprache mächtig sei, was im Vergleichsfalle nur bedingt der Fall gewesen sei. Dieser Umstand ändere jedoch nichts an der entscheidenden Ausgangslage, dass am Ort der Inhaftierung eine andere Strafvollzugsordnung bestehe als in Liechtenstein und der Bf aufgrund dessen und aufgrund der grossen Distanz zu Liechtenstein Probleme habe, sich über die Rechtslage zu informieren und Anträge und Rechtsmittel zu stellen bzw zu erheben.
Aufgrund der zitierten E hätte auch im gegenständlichen Falle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OG die Beigebung eines Verteidigers bzw Verfahrenshelfers, und zwar für das gesamte Strafvollzugsverfahren, bewilligt werden müssen.
Durch diese ungleichen E sei der Bf in seinem Recht auf rechtsgleiche Rechtsanwendung verletzt worden.
4.4. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen Folgendes vorbebracht:
Die gegenständlichenfalls angefochtene E des OG sei sachlich grob verfehlt und damit willkürlich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Häftling, der in grosser Distanz zu Liechtenstein inhaftiert sei und der dort ausschliesslich von Personen betreut werde, die mit der für diesen Häftling anwendbare Rechtsordnung nicht vertraut seien, müsse zur Wahrung seiner Rechte während des gesamten Strafvollzuges die Möglichkeit haben, sich über seine Rechte zu informieren, um die ihm wichtig scheinenden Anträge stellen zu können. Wenn er über die entsprechenden finanziellen Voraussetzungen nicht verfüge, sei die Beigebung eines entsprechenden Verteidigers im Rahmen der Armenverteidigung bzw Verfahrenshilfe zu gewährleisten. Ansonsten hätte derjenige, der sich einen Rechtsberater finanziell leisten könne, den Vorteil, alle Anträge zu seinen Gunsten stellen zu können, während derjenige Häftling, der sich einen Rechtsberater nicht leisten könne, das Pech habe, dass er allfällige Rechte, die er nur auf Antrag geltend machen könne, mangels Kenntnis dieser Rechte nicht ausüben könne.
Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage sei § 26 Abs 2 StPO dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Begebung eines Armenverteidigers auch im Strafvollzugsverfahren gegeben sei, wenn die entsprechenden finanziellen Voraussetzungen vorlägen. Sinn und Zweck der Regelung der Armenverteidiger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Inhaftierung in Österreich liessen eine andere Auslegung als willkürlich erscheinen.
Sollte die Auslegung von Art 26 Abs 2 StPO entgegen dem B des OG vom 31.10.2001 eine entsprechende Auslegung nicht zulassen, müsste der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung verfassungskonform ergänzt werden.
5. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht- öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde beantragt der Bf zunächst die Gewährung der Verfahrenshilfe. Analog dem streitigen Zivilverfahren (§ 63 ff ZPO) hat der StGH direkt aus dem Gleichheitssatz der Verfassung auch für das Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Verfahrenshilfe abgeleitet. Voraussetzung ist, dass der Bf bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos ist sowie der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig erscheint (s StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]). Gleiches muss auch für das Verfahren vor dem StGH gelten. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe auf entsprechenden Antrag vom StGH unabhängig von der Gewährung der Verfahrenshilfe im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen. Anders als bei der Frage der Bedürftigkeit sind jedenfalls an die Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein darf, andere Massstäbe anzusetzen als im vorangegangenen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren. Die Rechtsverfolgung vor dem StGH wird sich in Anbetracht von dessen auf Verfassungsverletzungen beschränkter Prüfungskompetenz nicht selten von vornherein als aussichtslos erweisen, auch wenn dies für den ordentlichen Rechtsweg noch keineswegs gegolten haben muss (s StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279 Erw 2]).
Was die Bedürftigkeit des Bf angeht, so ist diese auch für den StGH aufgrund verschiedener früherer Beschwerdeverfahren (so StGH 2000/63 und 1999/57) gerichtsnotorisch. Nachdem sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde, wie im Folgenden noch auszuführen ist, als keineswegs chancenlos erweist, ist dem Antrag auf Verfahrenshilfe insgesamt Folge zu geben.
2. Das hier angefochtene U des OG ist gem § 240 Z 4 StPO letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
3. Der Bf rügt, dass die Ablehnung seines Antrags auf Beigebung eines Armenvertreters gem § 26 Abs 2 StPO für die Stellung eines Antrags auf Hafturlaub gegen das Recht auf Verteidigung gem Art 33 Abs 3 LV verstosse.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Grundrecht auf Verteidigung, wie der Bf richtig ausführt, auch den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung beinhaltet, sofern dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Angeklagte oder Beschuldigte einen Verteidiger nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Dieser Anspruch ist auch explizit in Art 6 Abs 3 lit c EMRK angeführt. Indessen umfasst das Recht auf Verteidigung und somit auch dessen Teilgehalt auf unentgeltlichen Verteidiger vorab das Hauptverfahren. Hierzu gehört nicht nur das erstinstanzliche, sondern auch das Rechtsmittelverfahren. Schliesslich beschlägt das Recht auf Verteidigung auch weitgehend das Untersuchungsstadium (s Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] 2.A, Zürich 1999 S 302 Rz 472 zu Art 6 EMRK). Indessen umfasst das Recht auf Verteidigung weder nach der Rechtsprechung des StGH noch nach derjenigen der EMRK-Organe den Strafvollzug. Der StGH sieht auch aufgrund der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keinen Anlass, das Recht auf Verteidigung auf den gesamten Strafvollzug auszudehnen, zumal es hier nicht mehr um den Schutz vor einem allenfalls ungerechtfertigten Freiheitsentzug geht, sondern nur noch um Modalitäten des vom Gericht unter Gewährung der Verteidigerrechte schon verhängten Freiheitsentzuges. Meist geht es dabei um die Frage der vorzeitigen, oder wie beim im Beschwerdefall relevanten Hafturlaub, um die Frage der zeitweiligen Aufhebung des Freiheitsentzuges. Aus den gleichen Überlegungen hat der StGH in der StGH-E 2000/63 die Verfassungsmässigkeit der gesetzlichen Grundlage für den Hafturlaub nicht unter dem Blickwinkel einer Einschränkung der persönlichen Freiheit, sondern nur im Lichte des Willkürverbots geprüft (StGH 2000/63 Erw 3.6).
Auf die Rüge der Verletzung von Art 33 Abs 3 LV ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4. Der ebenfalls vom Bf als verletzt erachtete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gem Art 43 LV hat für das Strafverfahren keinen über denjenigen des Rechts auf Verteidigung gem Art 33 Abs 3 LV hinausgehenden sachlichen Geltungsbereich, zumal das Recht auf Verteidigung, wie erwähnt, auch das Rechtsmittelverfahren in Strafsachen umfasst. Demnach ist auch die Rüge der Verletzung von Art 43 LV von vornherein unbegründet.
5. Der Bf macht weiters eine Verletzung sowohl des Willkürverbots als auch des Gleichheitsgebots der Verfassung geltend.
Der StGH hat in den letzten Jahren eine differenzierte Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Willkürverbot entwickelt. Dabei hat der StGH einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (s StGH 1997/34 Erw 3.2 sowie StGH 1997/14, LES 1998,264 [267 Erw 2]). In der StGH-E 1998/45 hat der StGH entsprechend das Willkürverbot als ungeschriebenes eigenständiges Grundrecht anerkannt, welches demnach nicht mehr aus dem Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV abgeleitet zu werden braucht (StGH 1998/45, LES 2001, 1 [6 insbes Erw 4.2 ff]). Nach dieser Rechtsprechung kann sich eine behördliche E oder Verfügung zwar im Lichte des groben Willkürrasters als durchaus verfassungskonform erweisen, sofern die von der entscheidenden Behörde angestellten Erwägungen zumindest vertretbar sind (vgl zum Willkürmassstab gemäss der neueren Rechtsprechung des StGH, StGH 1995/28, LES 1998,6 [11 Erw 2.2]). Gleichzeitig kann sich eine solche willkürfreie Rechtsanwendung aber sehr wohl als rechtsungleich erweisen, wenn in einem vergleichbaren Fall anders entschieden wurde (s StGH 1998/45, aaO, 5 Erw 4.1 mit weiteren Nachweisen). Auch im Beschwerdefall ist zwischen diesen beiden Grundrechten zu unterscheiden.
6. Zunächst ist auf die vom Bf erhobene Willkürrüge einzugehen.
Der Bf führt hierzu aus, dass bei Verweigerung der Armenverteidigung im Strafvollzug derjenige, der sich einen Rechtsberater finanziell leisten könne, den Vorteil habe, alle Anträge zu seinen Gunsten stellen zu können, während der minderbemittelte Häftling das Pech habe, allfällige Rechte mangels Kenntnis nicht ausüben zu können. § 26 Abs 2 StPO sei deshalb auch auf das Strafvollzugsverfahren anzuwenden, da Sinn und Zweck dieser Regelung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Inhaftierung des Bf in Österreich eine andere Auslegung als willkürlich erscheinen liessen.
Dem Bf ist einzuräumen, dass eine Verfahrenshilfe im Strafvollzug durchaus wünschbar sein mag. Ein grundrechtlicher Anspruch darauf besteht aber nicht, zumal, wie ausgeführt, der Strafvollzug vom Grundrecht auf Verteidigung gem Art 33 Abs 3 LV gerade nicht umfasst wird. Bezeichnenderweise enthält § 26 Abs 2 StPO keinen Hinweis auf den Strafvollzug, und eine entsprechende extensive Auslegung dieser Bestimmung ist keineswegs zwingend. Auch erscheint die Argumentation des OG in der hier angefochtenen E durchaus vertretbar, dass es sich bei Hafturlaubssachen um ein Anliegen handle, das weder in erster noch in höherer Instanz besondere Rechtskenntnisse voraussetze und generell zu jenen Angelegenheiten zähle, die Strafgefangene selbst ohne Beteiligung eines Anwaltes erledigen könnten. Auch der Willkürrüge des Bf ist deshalb der Erfolg zu versagen.
7. Im Rahmen der Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes von Art 31 Abs 1 LV macht der Bf schliesslich geltend, dass die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung im Widerspruch zur E desselben Obergerichtssenates vom 31.10.2001 zu 9 Vr 49/98, KG.2000.00006 sei. Dort sei dem Antragssteiler für das gesamte Strafvollzugsverfahren ein Armenverteidiger nach § 26 Abs 2 StPO in der Person eines Rechtsanwaltes beigegeben worden. Im Beschwerdefall sei jedoch der analoge Antrag des Bf abgewiesen worden, ohne auf die Gründe einzugehen, die für ein Abrücken von der erwähnten Grundsatzentscheidung sprechen könnten.
7.1. Der Bf beruft sich bei dieser Rüge zwar explizit nur auf den Gleichheitssatz der Verfassung, die Beschwerdeausführungen beinhalten zumindest implizit aber auch die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art 43 LV. Nach der Rechtsprechung des StGH genügt auch eine solche implizite Grundrechtsrüge, um eine im Verfassungsbeschwerdeverfahren angefochtene E im Lichte des konkret betroffenen Grundrechts zu überprüfen (vgl StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21 Erw 2] sowie StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw 4.4]). Wie der StGH schon vermehrt ausgeführt hat, ergibt sich zwischen den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung und auf minimale Begründung ein enger funktionaler Zusammenhang. Denn wenn eine E offensichtlich von einer vergleichbaren E abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (vgl StGH 1998/49, LES 2001,123 [126 Erw 5] sowie StGH 1996/27, Erw 4).
7.2. Im Beschwerdefall rügt der Bf zu Recht, dass das OG gar nicht auf den in einem drei Wochen vorher entschiedenen Vergleichsfall ergangenen B vom 31.10.2001 eingegangen ist, obwohl der gleiche Senat des OG dort eine offenbar andere Rechtsauffassung vertreten hat.
Wie der Bf selbst einräumt, unterscheiden sich die beiden Fälle zwar insoweit, als der Antragssteller im Vergleichsfall zusätzlich auch noch fremdsprachig war, wodurch die Beigebung eines Verfahrenshelfers auch im Strafvollzugsverfahren zusätzlich indiziert war. Indessen ist dem Bf darin zuzustimmen, dass die weiteren, vom OG in jenem B angeführten Gründe für die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers vollumfänglich auch für den Bf im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren gelten. Das OG hat dort nämlich ausgeführt, dass der Antragssteller ein juristischer Laie sei, dass er aufgrund des Häftlingsübereinkommens mit Österreich seine Strafe in einem österreichischen Gefängnis zu verbüssen habe und dass er aufgrund der gerade in diesem Bereich erheblichen Verschiedenheit der Rechtsordnungen nicht die Möglichkeit habe, sich von den österreichischen Vollzugsbeamten über seine Rechte informieren zu lassen. Es entsteht somit durchaus der Eindruck, dass das OG in der hier angefochtenen E von der im B vom 31.10.2001 vertretenen Rechtsauffassung abweicht. Ob dem tatsächlich so ist, wird aus der vom OG gegebenen Begründung nicht klar. Das OG hätte sich deshalb unbedingt in der hier angefochtenen E mit dem B vom 31.10.2001 auseinandersetzen müssen. Indem es dies unterlassen hat, hat es den grundrechtlichen Anspruch des Bf auf minimale Begründung gem Art 43 LV verletzt.
Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war deshalb wegen Verletzung der Begründungspflicht Folge zu geben und die Beschwerdesache ist zur Neuentscheidung an das OG zurückzuverweisen. Das OG wird sich nunmehr mit seiner im B vom 31.10.2001 vertretenen Rechtsauffassung auseinander zu setzen und zu entscheiden haben, ob es auch im Beschwerdefall der dort vertretenen Rechtsauffassung folgen will. Falls es hiervon abzuweichen gedenkt, hat es dafür entsprechend den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung triftige Gründe zu nennen.
8. Schliesslich ist noch anzumerken, dass der Eventualantrag des Bf, § 26 Abs 2 StPO nötigenfalls dahingehend zu ergänzen, dass der Anspruch auf Beigebung eines Armenverteidigers auch für das Strafvollzugsverfahren bestehe, verfehlt ist, da der StGH selbstverständlich von ihm anzuwendende bzw zu prüfende Normen nur verfassungskonform interpretieren oder aber wegen Verfassungswidrigkeit iS eines "negativen Gesetzgebers" aufheben, nicht aber ergänzen oder abändern kann (s StGH 1995/20, LES 1997, 30 [37 Erw 4.1] sowie Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des StGH, LPS Bd 27, Vaduz 1999, S 65).
9. Die vom Bf geltend gemachten Vertreterkosten konnten nicht zugesprochen werden, da diesem die Verfahrenshilfe gem § 26 Abs 2 StPO gewährt wurde. Der Verfahrenshilfeverteidiger hat jedoch gegenüber dem Beschuldigten keinen Honoraranspruch, welcher vom Staat ersetzt werden müsste (ebenso StGH 1999/57 Erw 6 mit Verweis auf Foregger/Kodek, StPO-Kurzkommentar, 7. A, Wien 1997, S 80, IV zu § 41 öStPO mit Verweis auf EvBl 1978/143 = RZ 1978/49).