StGH 2001/8
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2001, an welcher teilnahmen: lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick und Dr. Hilmar Hoch als Richter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: Dr. A B
vertreten durch:
Ospelt & Batliner Rechtsanwälte 9494 Schaan
belangte Behörde: F.L. Oberster Gerichtshof 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des F.L. Obersten Gerichtshofes vom 1.02.2001
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert CHF 15.000,00)
entschieden:
1/. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in seinen verfassungsmässigen Rechten nicht verletzt.
2/. Die Entscheidungsgebühr, welche der Beschwerdeführer zu tragen haben wird, wird mit CHF 560,00 bestimmt.
1/ In der gegenständlichen Strafsache wurde am 21.12.1999 vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht ein Urteil gefällt und die dort angeklagten L, E B und der Beschwerdeführer schuldig erkannt. Dieses Urteil ist hinsichtlich L in Rechtskraft erwachsen, der nunmehr die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren verbüsst. Aufgrund einer Berufung des E B und des Dr. A B hat das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 29.03.2000 die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der beiden Berufungswerber wegen Nichtigkeit aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
2/ Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht hat daraufhin ein weiteres Beweisverfahren durchgeführt und mit Urteil vom 08.05.2000 den E B schuldig erkannt, am 26.05.1999 in Vaduz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten L als Mittäter dem V durch Versetzen von Schlägen und Fusstritten gegen dessen Kopf und Körper sowie durch den Einsatz von Pfefferspray, Bargeld in Höhe von DEM 282.200,00, geraubt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, zu dem schweren Raub angestiftet zu haben, wobei er nicht wusste, dass er unter Verwendung einer Waffe verübt wird. E B wurde deswegen wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 1. und 2. Fall StGB, der Beschwerdeführer wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 1. Fall StGB in Form der Anstiftung gemäss § 12 2. Alternative StGB gemäss § 143 1. Strafsatz StGB je zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt, wobei gemäss § 38 StGB die von den Angeklagten jeweils erlittene Vorhaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
3/ Dieses neuerliche Urteil des Fürstlichen Landgerichtes als Kriminalgericht wurde sowohl von E B als auch vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft. Mit Urteil vom 06.09.2000 gab das Fürstliche Obergericht beiden Schuldberufungen Folge, sprach den Angeklagten E B von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäss § 207 Ziff. 3 StPO frei und verurteilte den Beschwerdeführer nur mehr wegen des Verbrechens des Raubes in Form der Anstiftung nach § 12 2. Alternative, 142 Abs 1 StGB (Wegfall des schweren Raubes nach § 143 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
4/ Gegen dieses Urteil erhoben die Fürstliche Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer Revision zum Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom 02.11.2000 wies der Oberste Gerichtshof die Revision des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 235 Abs 2 StPO als unzulässig zurück, gab jedoch der Revision der Fürstlichen Staatsanwaltschaft Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück. Der Oberste Gerichtshof erblickte in der vom Fürstlichen Obergericht vorgenommenen Verlesung von Beweisergebnissen einen Verstoss gegen den auch in der Bestimmung des § 225 Abs 2 StPO verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz.
5/ Das Fürstliche Obergericht führte daraufhin am 01.12.2000 eine öffentliche Berufungsverhandlung mit Beweiswiederholung durch und gab mit Urteil vom 01.12.2000 den Berufungen des E B und des Beschwerdeführers Folge. Es verurteilte E B wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs 1, 143 1. und 2. Fall StGB gemäss § 143 1. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum schweren Raub. (§ 12, 142 Abs 1 StGB), gemäss § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das Berufungsgericht führte aus, dass zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer gewusst oder damit gerechnet habe, dass E B am Raubüberfall mitwirken werde, weshalb die Qualifikation des schweren Raubes nach § 143 1. Fall StGB (in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter) wegzufallen habe. Den Urteilsausfertigungen fügte das Fürstliche Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Gegen dieses Urteil ist aufgrund des Rechtsmittelverzichtes der Fürstlichen Staatsanwaltschaft kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Insbesondere steht den beiden Angeklagten aufgrund des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 02.11.2000 (ON 244) kein Weiterzugsrecht nach § 235 Abs 2 StPO zu".
Während dieses Urteil in bezug auf den Angeklagten E B in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beschwerdeführer dagegen Revision wegen des Ausspruches über die Strafe (§ 219 Abs 2 StPO i.V.m. § 234 Ziff. 1 StPO).
6/ Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 01.02.2001 wurde die Revision des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im wesentlichen wie folgt:
Gemäss § 235 Abs 2 StPO habe der Verurteilte kein Weiterzugsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zu Gunsten des Verurteilten abändere. Mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.12.2000 sei die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren auf 4 Jahre herabgesetzt, das Ersturteil sohin zu Gunsten des Verurteilten abgeändert worden. Im Sinne obiger Ausführungen stehe dem Beschwerdeführer daher kein Weiterzugsrecht mehr an den Obersten Gerichtshof zu, so dass seine Revision als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Diese Rechtsansicht vermöchten auch die in der Revision vorgebrachten Argumente nicht zu erschüttern. Es sei zwar richtig, dass nach der Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes, aber auch nach jener des Obersten Gerichtshofes in Ansehung des in Art 43 LV verfassungsmässig verankerten Beschwerderechtes im Zweifel der Rechtsmittelweg offen stehe. Ein solcher Zweifelsfall liege jedoch nicht vor.
Nach Lehre und Rechtsprechung sei ein kundgemachtes Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen, wobei nach der Bestandsgarantie des Gesetzes und der durch dieses verbürgten Rechtssicherheit vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen sei. Für die Auslegung eines Gesetzes sei der kundgemachte Text massgebend; der Auslegende habe nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was dieser Text bedeute. Gelange er ohne Heranziehung anderer Materialien (wie etwa des Motivenberichtes, der Entstehungsgeschichte des Gesetzes oder auch gewichtiger Vorgänge im Landtag) zu einem klaren Ergebnis, sowie im vorliegenden Fall, so müsse dieses Ergebnis massgebend sein, weil das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaates sei. Der Wortlaut des § 235 Abs 2 StPO sei so eindeutig und klar, dass er nur die eine Auslegung zulasse, dass eben dann, wenn das Berufungsgericht ein Urteil zu Gunsten des Angeklagten abändere, die Revision zum Obersten Gerichtshof unzulässig sei. Im Sinne obiger grundsätzlicher Ausführungen könne daher nicht noch nach einem Sinn geforscht werden, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lasse. Dass eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe von 7 1/2 auf 4 Jahre eine Abänderung des Ersturteiles zu Gunsten des Angeklagten bedeute, daran könne wohl kein Zweifel bestehen. Welche Gründe für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe massgebend gewesen seien, etwa weil Milderungsgründe hinzugekommen oder stärker gewichtet worden seien, weil etwa Teilfreisprüche erfolgt oder - so wie hier - die Qualifikation zum schweren Raub weggefallen sei, sei nicht massgebend und lasse sich auch nicht aus diesem klaren Gesetzeswortlaut entnehmen.
Die vom Revisionswerber weiters vertretene Ansicht, dass die vierjährige Freiheitsstrafe deswegen nicht günstiger im Sinne des § 235 Abs 2 StPO als die 7 1/2-jährige Freiheitsstrafe sei, weil sie im Verhältnis zu den Strafrahmen (hier 1 bis 10 Jahre, dort 5 bis 15 Jahre) innerhalb des Strafrahmens höher bemessen worden sei, sei absurd. Es werde wohl sehr schwer sein, einem Verurteilten klarzumachen, dass eine 7 1/2-jährige Freiheitsstrafe günstiger sein solle, als eine 4-jährige. Auch eine Verletzung des Art 6 EMRK sei durch diesen Rechtsmittelausschluss nicht gegeben, da für den Angeklagten der "Zugang" zu den Gerichten gegeben gewesen sei, und zwar nicht nur zum Erstgericht, sondern auch zur Rechtsmittelinstanz.
7/ Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 16.02.2001 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäss Art 33 LV, eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK sowie eine Verletzung des Willkürverbotes gemäss Art 31 Abs 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt sei und den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 01.02.2001 ersatzlos aufheben. Weiters wolle der Staatsgerichtshof die Verfahrenskosten dem Land Liechtenstein überbinden. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren und regt an, Dr. Alexander Ospelt, Landstrasse 99, 9494 Schaan, als Verfahrenshelfer zu bestellen. Begründet wird dies im wesentlichen wie folgt:
7.1/ Die Revision gegen den beschwerdegegenständlichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei zulässig. Die ausschliesslich auf die österreichische Kommentarliteratur zu § 6 öABGB gestützten rechtlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, wonach kundgemachte Gesetze grundsätzlich aus sich selbst auszulegen seien, wobei nach der Bestandsgarantie des Gesetzes und der durch diese verbürgten Rechtssicherheit vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen sei, stünden nicht im Einklang mit den vom Staatsgerichtshof zur Interpretation von Gesetzestexten entwickelten Grundsätzen und vermöchten somit nicht zu überzeugen. Nach der Entscheidungspraxis des Staatsgerichtshofes stehe bei der Auslegung einer Gesetzesnorm die Ermittlung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Vordergrund. Eine möglichst umfassende und genaue Ermittlung des Willens des Gesetzgebers erfordere die Berücksichtigung aller relevanten Auslegungsmethoden, das heisse die Anwendung der grammatikalischen, historischen, geltungszeitlichen, systematischen, logischen und teleologischen Methode im Hinblick auf ein befriedigendes Ergebnis. Ausgangspunkt der Auslegung sei der Wortlaut. Ausschlaggebend seien aber letztlich nur jene Methoden, welche im Hinblick auf die Regelungsabsicht am meisten überzeugten.
7.2/ Selbst wenn man der Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass bei der Auslegung des § 235 Abs 2 StPO vom Wortlaut auszugehen sei, folge, so zeige sich, dass der Wortlaut der Bestimmung der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht nicht entgegenstehe. Der Oberste Gerichtshof verkenne zum einen, dass der Wortlaut "zugunsten" keinesfalls so eindeutig und klar sei, dass sich der Sinn dem Rechtsanwender sofort erschliesse, sondern den Normadressaten mangels einer in der StPO enthaltenen Legaldefinition zur Konkretisierung des Inhalts einen gewissen Interpretationsspielraum eröffne. So werde der Begriff "zugunsten", der nicht dem rechtstechnischen Gesetzesbrauch zuzuordnen sei, im deutschen Sprachgebrauch als Synonym für besser, vorteilhafter verwendet und habe einen sehr weiten und nicht klar umrissenen Begriffsumfang. Zum anderen könnten sich selbst bei Legaldefinitionen aus Inhalt, Zusammenhang und Zweck der gerade auszulegenden Norm Abweichungen ergeben. Daraus folge, dass auch bei der grammatikalischen Auslegung jedenfalls Sinn und Zweck der betreffenden Norm stets mitzuberücksichtigen seien. Keinesfalls rechtfertige der Wortlaut "zugunsten des Angeklagten" die Auslegung, dass der liechtensteinische Gesetzgeber lediglich auf die Höhe der vom Zweitgericht verhängten Strafe ohne Rücksicht darauf, dass der Angeklagte vom Erst- und Zweitgericht zu unterschiedlichen Straftaten mit unterschiedlichen Strafrahmen verurteilt worden sei, habe abstellen wollen.
Zudem stehe die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung in diametralem Widerspruch zur ratio legis des § 235 Abs 2 StPO. Diese Bestimmung dürfe nicht isoliert, sondern müsse im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen über das Weiterzugsrecht des Angeklagten betrachtet werden. Sinn und Zweck des in diesen Bestimmungen verankerten Weiterzugsrechtes sei es, dem Angeklagten eine umfassende Überprüfung der Strafurteile im Hinblick auf die Schuld, das Verfahren sowie die Höhe der Strafe durch eine übergeordnete Instanz zu ermöglichen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei jedoch nur gewahrt, wenn dem Angeklagten auch im Falle eines zweitrichterlichen Teilfreispruches, der aufgrund des niedrigeren Strafrahmens der vom Zweitgericht angewendeten Norm mit einer automatischen Reduzierung der Strafe verbunden sei, das Rechtsmittel der Strafrevision an den Obersten Gerichtshof zustehe. Denn nur bei dieser Gesetzesauslegung sei gewährleistet, dass der Angeklagte das vom Obergericht über ihn verhängte Strafurteil im Hinblick auf die Strafhöhe von einer weiteren Instanz überprüfen lassen könne.
Die Bestimmung des § 235 Abs 2 StPO habe vielmehr jene Fälle vor Augen, bei denen der Angeklagte vom Fürstlichen Obergericht wegen exakt desselben Deliktes verurteilt werde wie vom Fürstlichen Kriminalgericht und sich das erst- und zweitrichterliche Urteil lediglich in bezug auf die Strafhöhe unterschieden. Ausschliesslich jenen Beschwerdeführern solle nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung das Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof beschnitten werden, weil das über sie verhängte Strafmass bereits von einem übergeordneten Gericht auf seine Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft worden sei.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich vom oben geschilderten insofern, als der Beschwerdeführer vom Zweitgericht zu einem anderen, mit einer geringeren Strafandrohung versehenen Delikt verurteilt worden sei als vom Erstgericht und die reduzierte Strafe folglich eine zwingende Folge der vom erstinstanzlichen Urteil abweichenden zweitinstanzlichen Verurteilung gewesen sei. Jene Angeklagten, die wie der Beschwerdeführer vom Obergericht in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils zu einem mit einer geringeren Strafdrohung versehenen Delikt verurteilt worden seien, sollten nach der ratio legis des § 235 Abs 2 StPO hingegen der Möglichkeit, Strafrevision an den Obersten Gerichtshof zu erheben, nicht beraubt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass einerseits die Strafbemessung im richterlichen Ermessen liege und andererseits die Strafbemessung insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen von Richter zu Richter erheblich differiere.
Der Beschwerdeführer sei, wie eingangs dargelegt, mit Urteil des Fürstlichen Kriminalgerichts vom 21.12.1999 des Verbrechens der Bestimmungstäterschaft zum schweren Raub gemäss § 12 2. Alternative, 142 Abs 1, 143 1. Fall StGB (Strafmass 5 bis 15 Jahre) für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt worden. Nach Durchführung einer neuerlichen Schlussverhandlung sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.12.2000 hingegen lediglich wegen des Verbrechens der Bestimmungstäterschaft zu einem einfachen Raub nach § 142 Abs 1 StGB (Strafmass 1 bis 10 Jahre) in Form der Anstiftung gemäss § 12 2. Alternative StGB für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Die Qualifikation des schweren Raubes nach § 143 1. Fall StGB sei dagegen nicht bestätigt worden.
Halte man sich die Strafandrohungen dieser beiden Straftaten vor Augen, so ergebe sich, dass die vom Fürstlichen Obergericht über den Beschwerdeführer verhängte Strafe nicht günstiger im Sinne des § 235 Abs 2 StPO, sondern im Gegenteil höher sei, als die vom Erstgericht verhängte. Denn während der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Urteil eine Strafe erhalten habe, die lediglich 2 1/2 Jahre über der Mindeststrafe von 5 Jahren gelegen habe, so sei er vom Fürstlichen Obergericht zu einer die Mindeststrafe um drei Jahre überschreitenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Somit habe der Oberste Gerichtshof die Revision des Beschwerdeführers zu unrecht zurückgewiesen.
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss beraube den Beschwerdeführer der Möglichkeit, das Strafurteil des Fürstlichen Obergerichtes durch eine weitere Instanz, nämlich den Obersten Gerichtshof, auf seine Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüfen zu lassen. Eine solche Rechtsauslegung sei weder mit den Grundprinzipien des Rechtsstaates noch mit dem zumindest zweigliedrigen Instanzenzug im liechtensteinischen Strafverfahren vereinbar, würde sie doch dazu führen, dass Angeklagten selbst dann das Weiterzugsrecht beschnitten werde, wenn deren Strafe wegen einer mit von der erstinstanzlichen Verurteilung abweichenden, mit einer niedrigeren Strafandrohung bedrohten zweitinstanzlichen Verurteilung geringfügig, z.B. lediglich um einen einzigen Tag, reduziert werde. So wäre unter Anwendung der dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Rechtsauffassung z.B. auch einem Angeklagten, der erst-instanzlich wegen Mordes zu zehn Jahren und zweitinstanzlich wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zu neun Jahren und zehn Monaten verurteilt werde, das Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof beschnitten. Dass dies keineswegs dem vom liechtensteinischen Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 235 Abs 2 StPO verfolgten Zweck entspreche, liege auf der Hand.
Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei in Anbetracht der vorliegenden, vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Urkunden belegten Milderungsgründe im Vergleich zu den über den Erst- und Zweitangeklagten verhängten Freiheitsstrafen gänzlich ausser jeder Relation. Der wegen einfachen Raubes verurteilte Beschwerdeführer erhalte eine lediglich geringfügig niedrigere Strafe als der Erstangeklagte, der als hauptveranwortlicher Täter einen zweifach qualifizierten schweren Raub zu verantworten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Haupttäter innerhalb des Strafrahmens für schweren Raub lediglich die Mindeststrafe erhalten habe, während der Beschwerdeführer zu vier Jahren mehr als die Mindeststrafe und somit wesentlich strenger bestraft worden sei als der Haupttäter.
Das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes sei nichts anderes als eine Rechtsverweigerung. Die Garantie des ordentlichen Richters bedeute die Gewährleistung des gesetzmässigen Gerichtszuganges und der gesetzmässigen Gerichtszuständigkeit. Dieser gesetzmässige Gerichtszugang könne nicht durch eine formell mangelhafte Entscheidung zu Lasten einer Partei versagt werden.
7.3/ Darüber hinaus ergäben sich durch die Zurückweisung der Revision durch den Obersten Gerichtshof auch völkerrechtliche Implikationen im Hinblick auf die Konformität der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung von § 235 Abs 2 StPO mit den in Art 6 EMRK verbürgten Grundsätzen und Prinzipien, und zwar im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Zwar verlange Art 6 EMRK nicht die Einrichtung von Rechtsmittelgerichten. Wenn jedoch weitere Instanzen - mit voller oder beschränkter Kognition - bestünden, gewähre Art 6 EMRK im Rahmen der gegebenen Zuständigkeit auch das Recht auf Zugang zu diesen Gerichten.
7.4/ Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes laufe darauf hinaus, dass Verurteilte, die beispielsweise aufgrund einer vermeintlich eindeutigen Indizienlage wegen einer strenger bestraften Straftat angeklagt und zudem z.B. aufgrund eines mangelhaft durchgeführten Beweisverfahrens erstinstanzlich zu dieser verurteilt würden, zweitinstanzlich jedoch nach der Durchführung eines neuerlichen Beweisverfahrens teilweise freigesprochen bzw. zu einer milden bestraften Straftat verurteilt würden, ihres Revisionsrechtes beraubt würden. Dies deshalb, weil überschiessende Anklagen, Verfahrensfehler und Fehlurteile, z.B. in Gestalt von unbilliger Strafbemessung im Rahmen des richterlichen Ermessens, in der Strafjustiz niemals auszuschliessen seien. Nach der im bekämpften Beschluss vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung würden die Verurteilten das gesamte Risiko von behördlichen Fehlern in Form von fehlerhaften Ermittlungen durch die F.L. Landespolizei, überschiessende Anklagen sowie Fehler der Kriminalgerichte tragen. Es könne dem liechtensteinischen Gesetzgeber wohl kaum unterstellt werden, dass er alle diese Risiken dem Angeklagten habe aufbürden wollen. Wie oben bereits aufgezeigt, stehe die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung in diametralem Widerspruch zur ratio legis des § 235 Abs 2 StPO sowie zu den Grundpfeilern der liechtensteinischen Strafrechtsordnung und würde zu dem Ergebnis führen, dass der Angeklagte alle die oben genannten Risiken tragen und für Behördenfehler einstehen müsste, was angesichts der Schwere des Eingriffes in die Interessenlage des Beschwerdeführers (Verbüssen einer Freiheitsstrafe) absolut unhaltbar und willkürlich sei.
Schliesslich stehe die Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers im Widerspruch zur bisherigen ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofes zum Weiterzugsrecht in gleich gelagerten Fällen. Dies erhelle auch daraus, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.09.2000 auf Seite 32 die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig gewesen sei, weil es bislang ständiger gerichtlicher Praxis entsprochen habe, dass eine Strafrevision an den Obersten Gerichtshof stets zulässig sein müsse.
8/ Mit Beschluss vom 11.05.2001 wurde durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange von § 64 Abs 1 lit. 1 bis 3 ZPO stattgegeben und ein Verfahrenshelfer in der Person von Dr. Alexander Ospelt, L.L.M., Rechtsanwalt, Schaan, bestellt.
9/ Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/ Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des F.L. Obersten Gerichtshofes ist letztinstanzlich im Sinne von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2/ Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Zurückweisung seiner Revision durch den beschwerdegegenständlichen OGH-Beschluss stehe im Widerspruch zur bisherigen ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofes zum Weiterzugsrecht in gleichgelagerten Fällen. Damit rügt der Beschwerdeführer zumindest implizit auch die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art 31 Abs 1 LV, weshalb der angefochtene Beschluss zunächst im Lichte dieses Grundrechtes zu prüfen ist.
Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art 31 Abs 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 206 sowie Georg Müller, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art 4 N 36). Dabei hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Art 31 Abs 1 LV nur dann in Frage kommt, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 ff. [6 Erw. 4.1]). Der Beschwerdeführer führt keine solchen Vergleichsfälle an. Dennoch hat der Staatsgerichtshof ihm bekannte Vergleichsfälle von Amtes wegen zu berücksichtigen (StGH 1999/03, Erw. 4.1).
In einer neueren einschlägigen Entscheidung führt der Oberste Gerichtshof aus, bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe nachteiliger für den Angeklagten im Sinne von § 235 Abs 2 StPO sei, sei das Strafausmass der dominierende Gesichtspunkt. Aufgrund dieser Argumentation wurde der Staatsanwaltschaft das Weiterzugsrecht verweigert (vgl. 9 Vr 220/97-84, LES 2000, 157 ff.). Damit ist auch das Argument des Beschwerdeführers widerlegt, es sei bisher ständige Praxis des Obersten Gerichtshofes gewesen, dass eine Strafrevision an den Obersten Gerichtshof stets zulässig gewesen sei. Nachdem zudem keine anders entschiedenen Vergleichsfälle ersichtlich sind, liegt im Beschwerdefall keine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung vor.
3/ Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss weiters in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 LV verletzt. Das Vorgehen des F.L. Obersten Gerichtshofes stelle eine Rechtsverweigerung dar. Das Recht auf den ordentlichen Richter gehöre zu den obersten Prinzipien der Rechtsordnung und dürfe nicht falschem Formalismus geopfert werden. Darüber hinaus sei die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung von § 235 Abs 2 StPO mit den in Art 6 EMRK verbürgten Grundsätzen und Prinzipien im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar.
Nach Art 33 LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen, und es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter ist zum einen dann verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft, zum anderen aber auch in dem Fall, in dem es eine ihm gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz ablehnt (vgl. StGH 1998/29, LES 1999, 276 ff. mit Verweis auf StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31] sowie StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]). Der Schutzbereich von Art 33 Abs 1 LV umfasst somit auch denjenigen des EMRK-Anspruchs auf ein unabhängiges, unparteiliches und auf Gesetz beruhendes Gericht gemäss Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK (siehe Wolfram Höfling, a.a.O., S. 229 mit Literaturnachweisen).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst das Recht auf den ordentlichen Richter auch Eingriffe in die Gerichtsbarkeit, welche durch die Judikative selbst erfolgen (vgl. StGH 1998/45, a.a.O., 5 Erw. 2., mit Verweis auf StGH 1977/6, LES 1981, 44 [47]). Gerichtliche Verfahrensverfügungen verstossen jedoch nur dann gegen Art 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Im oben zitierten StGH-Fall 1998/45 hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass es in der Regel nicht angezeigt sei, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornehme. Allerdings habe der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung des Rechtes auf den ordentlichen Richter auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein könne; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten werde (vgl. StGH 1998/45, a.a.O. mit Verweis auf StGH 1997/27, Erw. 5.1 mit Verweis auf die entsprechende Kritik am deutschen Bundesverfassungsgericht bei Wolfram Höfling, Das Verbot prozessualer Willkür, JZ 1991, 955 [961 f]).
Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um eine erst-, sondern um eine drittinstanzliche Zurückweisungsentscheidung. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer der Rechtsweg geradezu abgeschnitten worden wäre. Deshalb liegt in casu von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 LV vor. Im Beschwerdefall geht deshalb die Schutzwirkung dieses Grundrechtes nicht über das Willkürverbot hinaus.
Da es im Beschwerdefall um die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, nämlich der Revisionsbeschwerde zum Obersten Gerichtshof geht, ist hier primär das Grundrecht auf Beschwerdeführung gemäss Art 43 LV betroffen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht explizit eine Verletzung dieses Grundrechtes gerügt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es aber, wenn die Verletzung eines Grundrechtes zumindest implizit gerügt wird (vgl. StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204 Erw. 2]). Dies hat der Beschwerdeführer in casu getan, indem er eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des gesetzmässigen Gerichtszugangs durch den Obersten Gerichtshof moniert. In Anbetracht der vorhandenen Schnittpunkte von Art 43 mit Art 33 LV, aber auch mit dem Verbot der Rechtsverweigerung (siehe hierzu Wolfram Höfling, a.a.O., S. 243 mit Verweis auf StGH 1976/3, ELG 1993-1978, 401 [406 f.] und StGH 1988/11) erscheint es angezeigt, vorliegendenfalls auch die Konformität des angefochtenen Beschlusses mit dem Beschwerderecht gemäss Art 43 LV zu überprüfen.
Das Beschwerderecht nach Art 43 LV gewährt einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Danach hat grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offenzustehen (vgl. StGH 1998/29, a.a.O., 280 Erw. 3.2.1 mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Der Staatsgerichtshof hat ausserdem die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (vgl. StGH 1998/29, a.a.O., 280 Erw. 3.2.1 mit Verweis auf StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6] sowie StGH 1994/23, Erw. 2.1 mit Verweis auf den OGH-Beschluss vom 25.02.1986, LES 1987, 66 [68]). Einen weitergehenden Grundrechtsschutz als Art 43 LV bietet auch der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Art 6 EMRK nicht, da diese Bestimmung von vornherein keinen Anspruch auf Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht beinhaltet. Zwar gewährt diese Norm ein Recht auf Zugang zu weiteren Instanzen, wenn diese bestehen. Dies jedoch nur im Rahmen der gegebenen Zuständigkeit (siehe Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1993, S. 273, Rz. 430). Auch dem Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung kommt bei der Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels neben Art 43 LV keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Wolfram Höfling, a.a.O., S. 243). Schliesslich erweist sich das vom Beschwerdeführer zusätzlich noch geltend gemachte Willkürverbot als gegenüber dem spezifischen Grundrecht auf Beschwerdeführung subsidiär (vgl. StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4 Erw. 2]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 Erw. 2]).
4/ Es ist somit im folgenden nur zu prüfen, ob der angefochtene OGH-Beschluss gegen das in Art 43 LV gewährleistete Grundrecht auf Beschwerde verstösst. Der Beschwerdeführer rügt, dass die ausschliesslich auf die österreichische Kommentarliteratur zu § 6 öABGB gestützten rechtlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, wonach kundgemachte Gesetze grundsätzlich aus sich selbst auszulegen seien, nicht im Einklang mit den vom Staatsgerichtshof zur Interpretation von Gesetzestexten entwickelten Grundsätzen stünden. Nach diesen stehe nämlich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Vordergrund. Bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens müssten alle relevanten Auslegungsmethoden zu Rate gezogen werden, wobei jedoch nur jene ausschlaggebend seien, welche im Hinblick auf die Regelungsabsicht am meisten überzeugten.
Grundsätzlich steht am Anfang jeder Gesetzesauslegung die grammatikalische Interpretation (siehe Georges Baur, Normenvielfalt bei der richterlichen Rechtsfindung im liechtensteinischen Privatrecht?, LJZ 1998, 12 [17]). Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei der Auslegung von Rechtsnormen nicht nur auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern es sind in der Tat alle relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (vgl. StGH 1998/29, a.a.O., 280 Erw. 3.2.3, mit Verweis auf StGH 1998/6, LES 1999, 173 [177 Erw. 3.3] sowie StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 Erw. 3.1]). Allerdings hat der Staatsgerichtshof auch festgehalten, dass dem Wortlaut von referendumspflichtigen Erlassen insofern ein besonderes Gewicht zukommt, als dieser im für die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen ersichtlichen Kontext verständlich und nachvollziehbar sein muss. Gerade in der Referendumsdemokratie darf deshalb eine für nicht direkt am Gesetzgebungsprozess beteiligte Dritte offensichtliche Auslegungen einer Norm nicht ohne weiteres unter Bezugnahme auf eine allenfalls nur aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Absicht des Gesetzgebers umgestossen werden. Unter diesem Blickwinkel erscheint es deshalb angebracht, die historische Auslegung bei referendumspflichtigen Erlassen eher zurückhaltend zu verwenden (vgl. StGH 1997/42, LES 1999/89; StGH 1996/29, LES 1998, 13 [17]). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer zu widersprechen, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Ermittlung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers immer im Vordergrund stehe.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt aber weiter vor, selbst wenn bei der Auslegung von § 235 Abs 2 StPO vom Wortlaut auszugehen wäre, verkenne der Oberste Gerichtshof, dass der Wortlaut "zugunsten" keinesfalls so eindeutig und klar sei, dass sich der Sinn dem Rechtsanwender sofort erschliesse, sondern den Normadressaten mangels einer Legaldefinition zur Konkretisierung des Inhalts einen gewissen Interpretationsspielraum eröffne. Auch bei der grammatikalischen Interpretation seien Sinn und Zweck der entsprechenden Norm stets mitzuberücksichtigen. Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung verstosse gegen Sinn und Zweck von § 235 Abs 2 StPO. Sinn dieser Norm sei nämlich, dem Angeklagten eine umfassende Überprüfung der Strafurteile im Hinblick auf die Schuld, das Verfahren sowie die Höhe der Strafe durch eine übergeordnete Instanz zu ermöglichen. Deshalb müsse ihm auch im Falle eines zweitrichterlichen Teilfreispruches, der aufgrund des niedrigeren Strafrahmens der vom Zweitgericht angewendeten Norm mit einer automatischen Reduzierung der Strafe verbunden sei, das Rechtsmittel der Strafrevision an den Obersten Gerichtshof zustehen.
§ 235 Abs 2 StPO habe somit lediglich die Fälle vor Augen, bei denen der Angeklagte vom Obergericht wegen exakt desselben Delikts verurteilt werde wie vom Landgericht.
4.3 Der Oberste Gerichtshof hat sich in der schon erwähnten Entscheidung zu 9 Vr 220/97-84 detailliert mit der Frage der Auslegung von § 235 Abs 2 StPO auseinandergesetzt, wobei er zum Schluss kam, "dass das Strafausmass bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe nachteiliger für den Angeklagten ist, als insgesamt dominierender Gesichtspunkt den Ausschlag gibt" (LES 2000, 158). Zwar ging es in jener OGH-Entscheidung um die hier nicht direkt relevante Frage, ob eine höhere, dafür bedingt ausgesprochene Strafe die Revision an den Obersten Gerichtshof öffnet, doch sind die vom Obersten Gerichtshof dabei angestellten Erwägungen weitgehend auch auf den Beschwerdefall übertragbar.
Da in Österreich aufgrund des dort bloss zweistufigen Instanzenzuges eine § 235 Abs 2 StPO entsprechende Bestimmung fehlt, hat der Oberste Gerichtshof aufgrund der analogen Fragestellung zu Recht auch die in Österreich - und teilweise auch in Deutschland - für die Beurteilung der Einhaltung des Verschlimmerungsverbots (Verbot der reformatio in peius) herangezogenen Kriterien in seinen Erwägungen berücksichtigt (LES 2000, 158 ff.).
Dabei verweist er unter anderem auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes, wonach sich das Verschlimmerungsverbot punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmass und - entgegen der Auffassung des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes - auch auf das Kriterium der bedingten Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung erstreckt (Verweis auf Rz. 1990/151). Doch selbst bei Berücksichtigung sämtlicher drei Übelskriterien läge im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich keine Schlechterstellung vor, da die gegen ihn ausgefällte erstinstanzliche Strafsanktion vom Obergericht nur hinsichtlich des Strafmasses geändert wurde und dies eben zu seinen Gunsten. Dahingehend, dass auch die Subsumtion der Tat unter einen anderen Straftatbestand unabhängig von den erwähnten drei Sanktionskriterien eine Verschlimmerung darstellen soll, findet sich in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung, wie auch die detaillierten Ausführungen in der erwähnten OGH-Entscheidung 9 Vr 220/97-84 zeigen, kein Hinweis.
Über diese Erwägungen zur reformatio in peius hinaus ist die weitere Erwägung in dieser OGH-Entscheidung wichtig, dass der liechtensteinische Gesetzgeber in den Materialien zum Ausdruck gebracht hat, dass das Weiterzugsrecht zum Obersten Gerichtshof entweder nur dem Angeklagten oder nur der Staatsanwaltschaft zukommen soll, je nachdem, ob das Berufungsgericht das Ersturteil zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten abgeändert habe (LES 2000, 159). Diese Absicht des Gesetzgebers bedingt aber klare Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob nun eine vom Obergericht abgeänderte erstinstanzliche Sanktion als Verschlechterung der Stellung des Anklägers oder des Angeklagten zu qualifizieren ist. Die vom Beschwerdeführer propagierte Handhabung von § 235 Abs 2 StPO ist vor diesem Hintergrund jedoch offensichtlich unpraktikabel und würde zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen. Während die am Gesetzeswortlaut orientierte OGH-Rechtsprechung auf die völlig unzweideutig zu eruierende Strafhöhe abstellt, müsste nach der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bei der Subsumtion einer Tat durch das Obergericht unter einen anderen Straftatbestand eine gesonderte Gewichtung des abgeänderten Strafmasses vor dem Hintergrund des Strafrahmens des nunmehr relevanten Straftatbestandes erfolgen. Dabei stellt der Beschwerdeführer darauf ab, um wieviel die jeweilige Mindeststrafe durch das ausgefällte Strafmass überschritten wird. Genauso gut könnte man aber darauf abstellen, um wie viele Jahre die Maximalstrafe unterschritten werde - oder verlangen, dass jeweils die Abweichungen sowohl von der Mindest- also auch von der Höchststrafe zu berücksichtigen seien. Jedenfalls ist die vom Beschwerdeführer propagierte Methode offensichtlich unpraktikabel und würde der Rechtsunsicherheit Tür und Tor öffnen. Dies widerspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, welcher eine klare Regelung der Frage wollte, ob nun der Staatsanwaltschaft oder dem Angeklagten die Revision gegen die jeweilige Obergerichtsentscheidung offensteht.
Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Interpretation von § 235 Abs 2 StPO dahingehend, dass mit der Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe von siebeneinhalb auf vier Jahre das Urteil zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert worden sei, ist aufgrund all dieser Erwägungen jedenfalls nicht zu beanstanden. Denn nicht nur die grammatikalische, sondern auch die am Zweck der Norm orientierte teleologische und selbst die historische Auslegung gemäss dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers sprechen für dieses Auslegungsergebnis.
Somit verstösst die angefochtene OGH-Entscheidung nicht gegen das hier allein noch zu prüfende Beschwerderecht bzw. gegen dessen Teilgehalt, wonach Gesetze im Zweifel zu Gunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen sind. Denn, wie ausführlich dargelegt, liegt ein solcher Auslegungszweifel im Beschwerdefall nicht vor.
5/ Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes deshalb noch weniger mit dem Normzweck vereinbar sei, weil die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe insbesondere in Anbetracht der vorliegenden, vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Urkunden belegten Milderungsgründen im Vergleich zu den über den Erst- und Zweitangeklagten verhängten Freiheitsstrafen gänzlich ausser jeder Relation stehe. Der wegen einfachen Raubes verurteilte Beschwerdeführer habe eine lediglich geringfügig niedrigere Strafe erhalten als der Erstangeklagte, der als hauptverantwortlicher Täter einen zweifach qualifizierten schweren Raub zu verantworten habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Frage geht, ob der Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 01.02.2001 verfassungskonform ist oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hatte im Rahmen seines Beschlusses nicht zu prüfen, ob das Obergericht materiell richtig entschieden hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind aus diesem Grund von vornherein auch für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren irrelevant.
6/ Der Beschwerdeführer ist somit mit keiner seiner Verfassungsrügen durchgedrungen, so dass seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
7/ Die Entscheidungsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäss § 71 Abs 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts imstande ist. Im übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gerichtsgebührengesetz, LGBl. 1974/42 (siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 17. September 2001