StGH 2001/80
Willkürverbot Art 11 TrHG
Der Gesetzgeber wollte das Treuhändergeheimnis schon nach dem Wortlaut von Art 11 TrHG in einem umfassenden Sinn regeln. Während eines laufenden Treuhändermandates gehört alles, was dem Treuhänder aufgrund dieses Mandates bekannt wird, zu den Tatsachen, zu deren Geheimhaltung der Treuhänder verpflichtet ist. Das Treuhändergeheimnis erfasst die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen einem Treuhänder und seinem Kunden. Dazu gehört auch die Funktion als Stiftungsrat oder Organ einer Verbandsperson.
Der Angestellte einer Treuhandgesellschaft kann sich auch auf Art 11 TrHG berufen, da dessen Abs 2 ausdrücklich bestimmt, dass das Treuhändergeheimnis insbesondere nicht durch eine Vernehmung von Hilfskräften des Treuhänders umgangen werden darf.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch den angefochtenen B des OG vom 29.11.2001, 5 Cg.2000.173-74, in seinen durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene B des OG wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an das OG zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Bf die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 646.20 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Entscheidungsgebühr von CHF 56.- binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Verfahren 5 Cg 2000.173 verweigerte der Bf als Zeuge die Beantwortung der Frage, ob der in jenem Verfahren Beklagte H-D B etwas mit der S Stiftung zu tun habe und ob er Begünstigter der Stiftung gewesen sei oder immer noch sei. Das LG verhängte darauf mit B vom 21.08.2001 gegen den Bf eine Geldstrafe von CHF 800.-. Zur Begründung dieses B führte das LG zusammengefasst aus, die blosse Funktion als Stiftungsrat einer Stiftung sei grundsätzlich keine Tätigkeit, die dem Treuhändergeheimnis unterliege. Eine Ausnahme davon bestehe lediglich für die Phase der Gründung. Auf diese Phase hätten sich jedoch die Fragen des Gerichtes nicht bezogen. Dass der Bf im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der L Treuhand AG die Funktion als Stiftungsrat der S Stiftung ausgeübt habe, sei mangels anderer für das Treuhandverhältnis spezifischer Sachverhaltsvoraussetzungen ebenfalls kein Grund für die Verletzung des Treuhändergeheimnisses iS der von den Parteien vertretenen und zitierten Gesetzesbestimmungen. Gemäss Art 11 Abs 1 TrHG sei der Treuhänder zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen sei, verpflichtet. Er habe in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf die Verschwiegenheit. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle dürfe das Recht des Treuhänders auf Verschwiegenheit durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Treuhänders oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen werde oder durch deren Beschlagnahme, nicht umgangen werden.
Unter Anlegung dieses Massstabes könnten die an den Zeugen gestellten Fragen keine Tatsachen offenbaren, deren Geheimhaltung im Interesse des Kunden gelegen sei. Denn wenn der Beklagte tatsächlich mit der Stiftung nichts zu tun habe und auch nicht Begünstigter derselben sei, wäre durch die Verneinung dieser Frage ein Kundeninteresse des weiterhin unbekannt bleibenden Klienten nicht berührt. Sollte jedoch aus der Beantwortung der gestellten Fragen hervorgehen, dass der Beklagte Begünstigter der Stiftung sei oder gewesen sei, dann sei ihm unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ein rechtliches Interesse an dieser Geheimhaltung nicht zuzubilligen. Art 2 Abs 2 PGR normiere ausdrücklich, dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln habe und der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finde.
Ziehe man in casu in Betracht, dass es dem Kläger bei gegenteiliger Auslegung (Wegfall des Gerichtsstandes des Vermögens) überhaupt verwehrt wäre, den Prozess fortzusetzen, um den von ihm behaupteten und vor einem deutschen Gericht bereits rechtskräftig zuerkannten Rechtsanspruch vor dem inländischen Gericht durchzusetzen, dann liege es auf der Hand, dass die Aussageverweigerung keinen Rechtsschutz finden könne.
Dieselben Erwägungen hätten für die ebenfalls relevierte mögliche Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zu gelten. Letztlich könne durch die Beantwortung der Fragen auch kein Geschäftsgeheimnis verletzt werden. Denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse seien ausschliesslich unternehmensbezogene Tatsachen kommerzieller oder technischer Art, die bloss einer bestimmten und begrenzten Anzahl von Personen bekannt und andern nicht oder nur schwer zugänglich seien, die weiter nach dem Willen des Berechtigten nicht über den Kreis der Eingeweihten hinausgehen sollten, wobei schliesslich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber ein wirtschaftliches Interesse haben müsse. Darunter fielen etwa im kommerziellen Bereich Kalkulationsgrundlagen, Präferenzverträge, Kundenlisten sowie Einzelheiten aus dem Finanzierungsbereich. Angesichts dieser Kriterien könne aus der Beantwortung der an den Bf gerichteten Fragen keine Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses erblickt werden.
2. Gegen diesen B erhob der Bf Rekurs an das OG und beantragte, dieses möge dem Rekurs Folge geben und den bekämpften B des LG ersatzlos aufheben sowie die Klägerin und Rekursgegnerin verpflichten, ihm die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Mit B vom 29.11.2001 gab das OG dem Rekurs des Bf keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Bf räume ein, dass die blosse Funktion als Stiftungsrat keine Tätigkeit sein müsse, die unbedingt dem Treuhändergeheimnis unterliege. So könne sich ein Stiftungsrat, der diese Funktion ausübe, ohne dass er ein beruflich tätiger und behördlich konzessionierter Treuhänder sei, bei einer Zeugenbefragung nicht auf ein Treuhändergeheimnis berufen. Dieser Auffassung pflichte das OG bei. Dagegen könne es der weiteren Argumentation des Bf nicht folgen, wonach dies für einen Stiftungsrat nicht gelten solle, der den Beruf eines Treuhänders oder Rechtsanwaltes ausübe oder als Hilfskraft bei einem Treuhänder oder RA angestellt sei. Gemäss Art 11 Abs 1 TrHG sei der Treuhänder zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen sei, verpflichtet. Dieser habe in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Durch Abs 2 dieser Bestimmung werde dieses Recht auf Verschwiegenheit dadurch abgesichert, dass es nicht unter anderem durch die Vernehmung von Hilfskräften des Treuhänders umgangen werden könne.
Die Funktion als Stiftungsrat oder Organ irgendeiner Verbandsperson sei nicht an den Treuhänder- oder Rechtsanwaltsberuf gebunden. Sie gehöre auch nicht zu den Tätigkeiten, zu deren geschäftsmässiger Ausübung der Treuhänder gem Art 7 TrHG berechtigt sei.
Entgegen der Auffassung des Bf gebe es auch nicht zwei Kategorien von Stiftungsräten bzw Organen von Verbandspersonen, nämlich die Kategorie der Treuhänder und Rechtsanwälte, denen ein Recht auf Verschwiegenheit zustehe, und die Kategorie der Übrigen, die sich nicht auf ein solches Recht berufen könnten. Das Recht auf Verschwiegenheit beziehe sich gem Art 11 TrFIG ausschliesslich auf Dinge, die dem Treuhänder in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden seien. Gleiches gelte gem Art 15 Abs 1 RAG auch für den Rechtsanwalt. Die Tätigkeit als Organ einer Verbandsperson, beispielsweise jene des Stiftungsrates, habe mit der beruflichen Eigenschaft als Treuhänder oder RA nichts zu tun.
In diesem Zusammenhang sei an Art 560 PGR zu erinnern, wonach eine Stiftung von den Erben oder den Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden könne. Würde man nun Stiftungsräten, die den Beruf des Treuhänders oder Rechtsanwaltes ausübten, in Bezug auf ihre durch die Tätigkeit als Stiftungsrat erworbenen Kenntnisse das Recht auf Verschwiegenheit einräumen, so würde die Bestimmung von Art 560 PGR ausgehöhlt. Dabei käme es auch zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Stiftungen und Stiftungsräten aus dem Treuhänder- bzw Rechtsanwaltsberuf und Stiftungen mit "normalen" Stiftungsräten. Eine weitere unzulässige Ungleichbehandlung würde sich auch dann ergeben, wenn bei einem "gemischt" zusammengesetzten Stiftungsrat jene mit Treuhänder- bzw Rechtsanwaltsberuf nicht aussagen müssten, die anderen aber schon.
Dem LG sei auch darin beizupflichten, dass das Treuhändergeheimnis für die Phase der Gründung der Stiftung gelte. Dies ergebe sich aus Art 7 Abs 1 lit c TrHG. Die Gründung einer Verbandsperson unterscheide sich denn auch wesentlich von der Organtätigkeit einer Verbandsperson.
Auch das PGR sehe in den Vorschriften über die Verbandspersonen keine Privilegierung bestimmter Berufskategorien in der Weise vor, dass die einen oder die anderen bei der Ausübung der Organtätigkeit mehr oder weniger Rechte hätten.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ein Treuhänder, der als Stiftungsrat tätig werde, sich nicht auf Art 11 TrHG und das in dieser Bestimmung statuierte Recht auf Verschwiegenheit berufen könne. Ebensowenig könne dies ein Stiftungsrat tun, der aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfskraft des Treuhänders als Stiftungsrat bestellt worden sei. Stiftungsräten stehe kein Recht auf Verschwiegenheit bezüglich jener Kenntnisse zu, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Organ erworben hätten. Dabei sei klar, dass das Wissen um Begünstigtenrechte oder über Weisungsberechtigte als Wissen des Stiftungsrates zu qualifizieren sei.
Zu Unrecht behaupte der Bf, er könne sein Entschlagungsrecht auch auf § 321 Abs 1 Z 5 ZPO stützen, wonach ein Zeuge Fragen nicht zu beantworten habe, wenn er damit ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren würde. Über das Vorliegen eines Kunstgeheimnisses müsse im vorliegenden Fall von vornherein nicht diskutiert werden. Aussagen über Weisungsberechtigte, Begünstigte und Vermögen einer Stiftung hätten mit einem Geschäftsgeheimnis iS der zitierten ZPO-Norm ebenfalls nichts zu tun.
Die Frage nach dem Stifter bzw wirtschaftlichen Stifter sei insoweit nicht zu beantworten, als sie zu der vom Recht auf Verschwiegenheit des Treuhänders umfassten Gründungsfunktion gehöre. Die Person des Stifters bzw wirtschaftlichen Stifters möge zwar ein Geheimnis darstellen, nicht jedoch ein Geschäftsgeheimnis iS des zitierten Verfahrensrechts.
4. Gegen diesen B des OG erhob der Bf mit Datum vom 28.12.2001 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Willkürverbotes, abgeleitet aus Art 31 LV, geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene B gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Bf verstosse und diese E deshalb aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Gegenstand des vorliegenden Falles sei die Auslegung des in Art 11 TrHG niedergelegten Verschwiegenheitsgebotes für Treuhänder und ihren als Hilfskräfte wirkenden Arbeitnehmer. Die im angefochtenen B enthaltene Beurteilung des Inhaltes und der Auswirkungen von Art 11 TrHG durch das OG stelle eine völlige Verkennung der Bedeutung und des Umfanges dieser gesetzlichen Bestimmung dar. Die vom OG vertretenen Rechtsansichten seien geradezu willkürlich.
4.2. Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von Art 11 TrHG auf die vorliegende Zeugenbefragung des Bf sei zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der hier zur Debatte stehenden beruflichen Tätigkeit des Bf als Stiftungsrat der S Stiftung um eine Tätigkeit als Hilfskraft der Treuhänderin L Treuhand AG gehandelt habe, auf die Art 11 TrHG anzuwenden sei. Die Arbeitgeberin des Bf, die L Treuhand AG, habe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als konzessionierte Treuhandgesellschaft die treuhänderische Verwaltung dieser Stiftung übernommen, wobei die Zurverfügungstellung von Stiftungsräten durch die L Treuhand AG auch Beratungstätigkeiten iS von Art 7 Abs 1 TrHG, wie beispielsweise Anlageberatung, Vermögensverwaltung, Finanzberatung, Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und Rechtsberatung im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Tätigkeiten umfasst habe. Die Tätigkeit der L Treuhand AG und des Bf als ihrem damaligen Mitarbeiter sei somit eine klassische Tätigkeit eines liechtensteinischen Treuhänders iS der Verwaltung einer steuerlich als Sitzgesellschaft einzustufenden Stiftung liechtensteinischen Rechts gewesen.
4.3. Bei den dem Bf vom LG vorgelegten Fragen handle es sich also um solche, die der Bf nicht beantworten könnte, ohne über Tatsachen, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden seien, etwas auszusagen. Ob der Beklagte H-D B etwas mit der S Stiftung zu tun habe und ob er Begünstigter dieser Stiftung gewesen sei oder nicht, wisse der Bf ausschliesslich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der Treuhandgesellschaft L Treuhand AG. Da er über alle Umstände, die ihm als Angestellten dieser Treuhandgesellschaft im Rahmen seiner dortigen beruflichen Tätigkeit bekannt geworden seien, gem Art 11 TrHG Verschwiegenheit zu beobachten habe, dürfe er eine solche Frage daher in einem Zivilprozess nicht beantworten.
4.4. Das OG verkenne die diesbezügliche Bedeutung des Verschwiegenheitsgebotes des TrHG völlig, wenn es meine, dass es hier um die Gleichbehandlung mit anderen Stiftungsräten gehe, die in dieser Funktion nicht als Treuhänder oder RA tätig seien, sondern zum Beispiel als Privatleute, und wenn es weiter als Argument für seinen Standpunkt ausführe, dass auch das PGR in den Vorschriften über die Verbandspersonen keine Privilegierung bestimmter Berufskategorien in der Weise vorsehe, dass die einen oder anderen bei Ausübung der Organtätigkeit mehr oder weniger Rechte hätten.
All dies habe mit der Frage nach der Verschwiegenheitsverpflichtung des Treuhänders überhaupt nichts zu tun. Das OG verkenne in seiner Begründung, dass jede Verschwiegenheitsverpflichtung eines Treuhänders völlig ausgehöhlt und die Bestimmung des Art 11 TrHG damit zur Makulatur gemacht würde, wenn man deren Umfang so einschränke, wie dies das OG getan habe.
Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, wenn das OG meine, dass ein Treuhandangestellter die Begünstigtenbeziehungen und die Beziehungen sonstiger Beteiligter zur Stiftung nicht in seiner beruflichen Eigenschaft kennen gelernt hätte oder dass ein Treuhandangestellter die Funktion als Stiftungsrat einer von seiner Arbeitgeberin verwalteten Stiftung nicht in seiner beruflichen Eigenschaft als Treuhandangestellter ausgeübt habe.
4.5. Auch die Begründung des OG hinsichtlich des ebenfalls angerufenen Geschäftsgeheimnisses sei nicht nachvollziehbar und damit ebenso qualifiziert unrichtig und als willkürlich zu bezeichnen. Es sei das Geschäftsgeheimnis der Arbeitgeberin des Bf, an das er auch nach seinem Ausscheiden als Arbeitnehmer gebunden sei, wer damals Auftraggeber der Arbeitgeberin gewesen sei und welche Personen sonst noch Beziehungen zu dieser verwalteten Stiftung gehabt hätten. Jede andere Beurteilung des Begriffes "Geschäftsgeheimnis" im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Treuhänders in Liechtenstein würde an den Tatsachen völlig vorbeigehen. Das OG stelle hierzu einfach lapidar fest, dass Aussagen über weisungsberechtigte Begünstigte und Vermögen einer Stiftung mit einem Geschäftsgeheimnis nichts zu tun hätten, ohne diesen Satz näher auszuführen und damit schlüssig zu begründen. Die Begründung des OG für die Ablehnung dieses Entschlagungsgrundes sei daher nicht nachvollziehbar.
5. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OG ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG, da § 496 ZPO bestimmt, dass mit der erstinstanzlichen E gleichlautende Beschlüsse zweiter Instanz endgültig sind. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf macht eine Verletzung des Willkürverbotes geltend und leitet dieses aus Art 31 Abs 1 LV ab.
2.1. Es ist zwar einzuräumen, dass der StGH das Willkürverbot in der Vergangenheit aus dieser Verfassungsbestimmung abgeleitet hat. Indessen hat er das Willkürverbot in der StGH-E 1998/45 als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt. Gleichzeitig hat der StGH allerdings eingeräumt, dass diese Praxisänderung letztlich kaum praktische Auswirkungen hat, zumal die StGH-Rechtsprechung keine strengen Anforderungen in Bezug auf die richtige Subsumtion einer Grundrechtsrüge innerhalb des positiv-rechtlich normierten Grundrechtskatalogs der Verfassung stellt. Demnach schadet es nicht, wenn in einer Willkürrüge nach wie vor auf Art 31 LV Bezug genommen wird, sofern nur, wie in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, die angefochtene E ausdrücklich auch als willkürlich bezeichnet wird (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f Erw 4 ff, insbesondere Erw 4.4.1; auch abgedruckt im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1999/11, 586 ff). Unabhängig von der gemäss dieser jüngsten StGH-Rechtsprechung unrichtigen "Verortung" des Willkürverbots durch den Bf ist deshalb im folgenden zu prüfen, ob der angefochtene B des OG dieses Grundrecht verletzt.
2.2. Nach der neueren Rechtsprechung des StGH ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor (s StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 Erw 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.21, jeweils mit Literaturnachweisen).
2.3. Der Bf macht geltend, die im angefochtenen B enthaltene Beurteilung des Inhaltes und der Auswirkungen von Art 11 TrHG verkenne die Bedeutung und den Umfang dieser Bestimmung und sei deshalb willkürlich. Der Bf sei in Bezug auf seine Stiftungsratstätigkeit als Hilfskraft der Treuhandgesellschaft L Treuhand AG tätig gewesen, weshalb Art 11 TrHG auf diesen Fall anwendbar sei. Bei den ihm vom LG vorgelegten Fragen handle es sich um solche, die er nicht beantworten könnte, ohne über Tatsachen, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden seien, etwas auszusagen. Deshalb dürfe er diese Fragen nach Art 11 TrHG in einem Zivilprozess nicht beantworten. Wenn die Rechtsansicht des OG richtig wäre, würde Art 11 TrHG zur Makulatur gemacht und jede Verschwiegenheitsverpflichtung des Treuhänders völlig ausgehöhlt.
Der StGH hat hierzu Folgendes erwogen: Nach Art 11 Abs 1 TrHG ist der Treuhänder zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen ist, verpflichtet. Dieser hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gemäss Abs 2 dieser Bestimmung darf das Recht des Treuhänders auf Verschwiegenheit durch gerichtliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Treuhänders, nicht umgangen werden.
Allein schon der Wortlaut von Art 11 TrHG, insbesondere die Wendung "die ihm sonst in seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen", macht deutlich, dass der Gesetzgeber das Treuhändergeheimnis in einem umfassenden Sinn regeln wollte. Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch der OGH. So führte dieser in einer kürzlich, jedoch nach dem angefochtenen B des OG ergangenen E aus, die oben zitierte Wendung in Art 11 TrHG sei in einem weiten Sinn zu verstehen. Die Treuhänderbewilligung sei höchstpersönlich und unübertragbar und rücke die Persönlichkeit des Treuhänders in den Vordergrund. Es sei eben genau diese Persönlichkeit des Treuhänders, welche aufgrund strenger gesetzlicher Regelungen Vertrauen geniesse und dieses durch entsprechende Vertrauenswürdigkeit zu honorieren habe. Der Kunde eines Treuhänders dürfe sich darauf verlassen, dass die Vertrauenswürdigkeit, die sich insbesondere in der Verschwiegenheitspflicht äussere, alle Belange der Beziehung erfasse. Während eines laufenden Treuhändermandates gehöre alles, was dem Treuhänder aufgrund dieses Mandates bekannt werde, zu den Tatsachen, zu deren Geheimhaltung der Treuhänder verpflichtet sei (B des OGH vom 14.02.2002 zu 1 Cg. 99.370, ON 53).
Das OG führt im angefochtenen B aus, die Funktion als Stiftungsrat oder Organ einer Verbandsperson sei nicht an den Treuhänder- oder Rechtsanwaltsberuf gebunden. Sie gehöre auch nicht zu den Tätigkeiten, zu deren geschäftsmässigen Ausübung der Treuhänder gem Art 7 TrHG berechtigt sei. Denn nach Art 7 Abs 1 lit c TrHG gelte das Treuhändergeheimnis lediglich für die Phase der Gründung, welche sich wesentlich von der Organtätigkeit in einer Verbandsperson unterscheide. Im Ergebnis kommt das OG somit zum Schluss, dass sich ein Treuhänder lediglich in der Gründungsphase auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen könne, nicht aber dann, wenn er als Organ einer Verbandsperson tätig sei. Damit beschränkt das OG den Schutzbereich von Art 11 TrHG auf die in Art 7 TrHG aufgelisteten Tätigkeiten. Dies steht aber in einem eklatanten Widerspruch zum weit gefassten Gesetzeswortlaut und zur oben dargelegten, darauf basierenden aktuellen Rechtsprechung des OGH. Der StGH teilt indessen die Rechtsansicht des OGH. Es geht nämlich tatsächlich nicht an, dass Art 11 TrHG auf die in Art 7 TrHG angeführten Tätigkeiten reduziert wird. Dafür findet sich keine Grundlage im Gesetz, denn Art 11 TrHG nimmt mit keinem Wort Bezug auf Art 7 TrHG, sondern ist, wie erwähnt, durch den Einbezug der "ihm sonst in seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen" vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst worden. Art 7 TrHG listet dagegen lediglich die Tätigkeiten auf, für die eine Bewilligung gem Art 1 TrHG vorliegen muss. Dem Treuhänder kommen jedoch zwangsläufig in seinem Berufsalltag noch diverse andere Funktionen zu, welche in Art 7 TrHG nicht enthalten sind, wie eben beispielsweise auch die Tätigkeit als Verwaltungsrat von Verbandspersonen. Die Verwaltungsratstätigkeit stellt sowohl hinsichtlich Zeitaufwand als auch Honorierung den Schwerpunkt der Treuhändertätigkeit dar und untersteht gem Art 180a PGR ebenfalls einer Bewilligung durch die Regierung, auch wenn dazu keine (umfassende) Treuhänderbewilligung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist das Heranziehen von Art 7 TrHG als Auslegungshilfe zu Art 11 TrHG zur Einschränkung des Geltungsbereichs von Art 11 TrHG fehl am Platz.
Es ist somit davon auszugehen, dass das Treuhändergeheimnis eben die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen einem Treuhänder und seinem Kunden erfasst.
Art 33 TrHG bestimmt, dass das Treuhändergeheimnis für Treuhandgesellschaften bzw deren Geschäftsführer sinngemäss gilt. Der Bf war lediglich Angestellter bei der L Treuhand AG. Er kann sich indes trotzdem auf Art 11 TrHG berufen, da dessen Abs 2 ausdrücklich bestimmt, dass das Treuhändergeheimnis insbesondere nicht durch eine Vernehmung von Hilfskräften des Treuhänders, vorliegend die L Treuhand AG, umgangen werden darf.
2.4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene B aufgrund der obigen Erwägungen gerade auch vor dem Hintergrund der nunmehrigen gegenteiligen oberstgerichtlichen Rechtsprechung als nicht im Einklang mit dem Willkürverbot. Zwar erging die oben erwähnte und nach Ansicht des StGH richtige E des OGH erst nach der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung, so dass das OG von vornherein nicht gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstossen hat. Indessen wäre es stossend, wenn diese offensichtlich unrichtige Obergerichtsentscheidung vor dem Hintergrund der nunmehrigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung vom StGH bestätigt würde. Es kann deshalb auch offen gelassen werden, ob der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss für sich allein willkürlich wäre.
3. Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde Folge zu geben und der angefochtene B des OG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben war.
4. Der Bf rügt zwar zumindest noch implizit eine Verletzung seines Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung (Art 43 LV). Darauf braucht jedoch nicht mehr eingegangen zu werden, da der angefochtene B bereits wegen einer Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben
5. Der Kostenspruch stützt sich auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42, s StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]). In Bezug auf die dem Bf zugesprochenen Vertreterkosten war der von ihm in seinem Kostenverzeichnis mit CHF 100 000.- angegebene Streitwert gem Art 3 des Gesetzes über den Tarif für RA und Rechtsagenten, LGBl 1988/9, auf CHF 800.- herabzusetzen, da Streitgegenstand im vorliegenden Fall eine Beugestrafe in eben dieser Höhe ist. Bei Zugrundelegung dieses Streitswertes belaufen sich die Kosten des Bf auf CHF 646.20 (TP 3C + 50 % ES = CHF 576,20; 7,6 % MwSt = CHF 40.70 sowie die geleistete Eingabegebühr von CHF 70.-). Diese Kosten waren trotz des Umstandes, dass das Hauptverfahren durch aussergerichtlichen Vergleich erledigt wurde, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da diese dieses Verfahren als Klägerin veranlasst hat.