StGH 2002/12
Art 43 LV Art 55 Abs 4 RHG § 96 Abs 1 StPO
Die gem § 96 Abs 1 StPO erforderliche bloss abstrakte Eignung genügt nach dem neuen Recht grundsätzlich auch für Beschlagnahmungen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren. An die abstrakte Eignung sind keine hohen Anforderungen zu stellen und das Vorliegen dieser Ausfolgungsvoraussetzung ist auch keineswegs für jede einzelne Urkunde zu prüfen.
Wenn indessen auch die bloss abstrakte Eignung bestimmter Urkunden von einem Verfahrensbeteiligten einigermassen substantiiert bestritten wird, ist die gegenteilige Auffassung vom Rechtshilfegericht zumindest minimal zu begründen. Jedenfalls ist die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nicht allein schon dadurch gegeben, dass diese im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gerichtlich beschlagnahmt wurden.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bf wurden durch den angefochtenen B des OGH vom 14.02.2002, 11 Rs 2001.00180-33, in verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Die angefochtene E des OGH wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur Neuverhandlung und -entscheidung an den OGH zurückverwiesen.
3. Den Bf sind die Vertreterkosten von CHF 1611.84 von der Landeskasse zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Im Zuge eines wegen des Verdachtes des Betruges nach Art 159 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gegen andere geführten Ermittlungsverfahrens haben die zuständigen russischen Behörden an Liechtenstein ein Rechtshilfeersuchen gerichtet, in dem hinsichtlich der Fa M AG in B, an der D N und N N wirtschaftlich Berechtigte seien, um Gesellschafts- und Kontounterlagen ersucht wurde. Am 04.10.2001 fasste das LG einen Ausfolgebeschluss, in dem angeordnet wurde, bestimmte Unterlagen der ersuchenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
2. Aufgrund einer Beschwerde der M AG, des D N und der N N hob das OG diesen B auf und trug dem Erstgericht auf, nach Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses und nach allfälliger Verfahrensergänzung neuerlich über die Übersendung der Akten zu entscheiden. Das OG betrachtete die Bf als Beteiligte, da sie durch den Beschlagnahmebeschluss und durch den Ausfolgebeschluss in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien, weshalb ihnen auch eine Rechtsmittelbefugnis zustehe und sie auch zur Entsiegelungstagsatzung zu laden gewesen wären. Darüber hinaus sei der erstinstanzliche B ungenügend begründet, da sich der Rechtshilferichter mit den Einwänden der Betroffenen, dass nämlich die von ihnen mit gelben "Post-it"-Klebern bezeichneten Aktenstücke in keinem Zusammenhang mit den im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss genannten Gesellschaften stünden und deshalb auszusondern seien, nicht auseinandergesetzt habe.
3. Gegen diesen B des OG erhob die StA Revisionsbeschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit an den OGH und beantragte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
4. Mit dem nunmehr vor dem StGH angefochtenen B vom 14.02.2002, 11 Rs 2001.00180-33, gab der OGH der Revisionsbeschwerde der StA Folge und stellte den erstinstanzlichen B wieder her. Dies begründete der OGH im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Mit B des LG vom 04.10.2001 sei die Ausfolgung von bereits zuvor aufgrund von Beschlüssen des LG beschlagnahmten Unterlagen angeordnet worden. Damit seien sowohl die M AG als auch D N und N N als Kontoinhaber sowohl in ihren rechtlichen als auch wirtschaftlich anerkannten Interessen unmittelbar und direkt betroffen. Ihnen kämen als Beteiligte Verfahrensrechte zu. Sie hätten daher Anspruch auf Zustellung der getroffenen Beschlüsse und das Recht auf Beschwerdeführung. Dieses Recht, das dem Grundsatz des rechtlichen Gehöres zuzuordnen sei, sei den Genannten iS eines fair trial und im Hinblick auf Art 6 EMRK und Art 31 LV nicht streitig zu machen.
4.2. Aus Art 55 Abs 4 RHG ergebe sich eindeutig die Zweiteilung des Verfahrens, dass nämlich erst nach erfolgter Beschlagnahme gesondert, also in einem eigenen B, zu entscheiden sei, welche der beschlagnahmten Unterlagen der ersuchenden Behörde auszufolgen seien. Diesbezüglich bedürfe es somit gar keines Hinweises auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung, die gem Art 58 RHG anzuwenden sei. Dazu habe der OGH in zahlreichen E ausgesprochen, dass das Beschlagnahmeverfahren aus zwei von einander strikt zu unterscheidenden Phasen bestehe, nämlich der Beschlagnahme nach § 96 StPO und der Entsiegelung und Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen nach § 98 StPO. Der OGH teile daher die Ansicht des OG, wonach erst nach dem Beschlagnahmebeschluss und nach Abhaltung einer so genannten Entsiegelungstagsatzung über die Ausfolgung der Unterlagen zu entscheiden sei. Die gegenteilige Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass es vor Erlassung des Ausfolgebeschlusses lediglich einer Gelegenheit zur Stellungnahme für die von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar in ihrer Rechtstellung betroffenen Personen bedürfe, sei durch keine Bestimmung des Rechtshilfegesetzes oder der Strafprozessordnung gedeckt.
Im Sinne dieser Ausführungen wären daher alle drei Betroffenen zur Entsiegelungstagsatzung zu laden gewesen. Da dies hinsichtlich des D N und der N N nicht geschehen sei, leide das Verfahren an einem Verfahrensmangel, der jedoch dadurch, dass RA Dr M B für alle drei Revisionsbeschwerdegegner - den nunmehrigen Bf vor dem StGH - teilgenommen habe, geheilt und nicht mehr relevant sei.
4.3. Der StA sei darin zuzustimmen, dass der Erstrichter - entgegen der Auffassung des OG - die von ihm aussortierten und dem Vertreter der Revisionsbeschwerdegegner zur Kenntnis gebrachten Unterlagen sehr wohl geprüft und seinen Ausfolgungsbeschluss ausreichend begründet habe. Diese Überprüfung könne nur aufgrund der Angaben im ausländischen Rechtshilfeersuchen erfolgen und habe sich nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH lediglich auf die abstrakte und nicht auch auf die konkrete Eignung für das ausländische Strafverfahren zu erstrecken. Dabei sei in Übereinstimmung mit dem OG ein sehr grosszügiger Massstab anzulegen, zum einen weil der liechtensteinische Rechtshilferichter keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit der Zusammenhänge habe, zum anderen doch aufgrund der Aktenlage und von Erfahrungswerten ein gewisser Zusammenhang mit dem ausländischen Strafverfahren herzustellen möglich sei. Dass dies gegeben sei, habe der Erstrichter zum Ausdruck gebracht und in dieser Richtung auch ausdrücklich Urkunden ausgesondert.
Einer für bestimmte einzelne Urkunden erforderlichen Feststellung und Begründung iS der Ausführungen des OG hätte es nur dann bedurft, wenn der Vertreter der Bf aufgrund der ihm eingeräumten Gelegenheit hinsichtlich bestimmter Urkunden tatsächlich konkrete Einwände wegen eines fehlenden Zusammenhangs erhoben hätte. Forderte man generell vom Erstgericht, für jede einzelne Urkunde den Inhalt festzustellen und die Ausfolgungsentscheidung dahingehend zu begründen, aus welchen Erwägungen er sich bei der Beweiswürdigung habe leiten lassen und unter welchen Rechtsatz schliesslich diese Feststellungen für jede einzelne Urkunde subsumiert worden seien, so bedeutete dies, dass künftig jeder einzelne Ausfolgungsbeschluss hundert und mehr Seiten haben würde, ohne dadurch einen besseren Rechtschutz zu gewährleisten. Die einzig praktikable und dem Rechtschutzgedanken entsprechende Vorgangsweise sei die vom Erstgericht gehandhabte, nämlich den unmittelbar in ihren Rechten Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der für die Ausfolgung vorgesehenen Urkunden einzuräumen, um dann nach konkreten Einwänden für einzelne Urkunden iS der obergerichtlichen Ausführungen Stellung zu nehmen. Die Bf hätten aber solche konkreten Einwände nicht erhoben. Nur weil in den von den Revisionsbeschwerdegegnern bezeichneten Urkunden ihre Namen nicht vorkämen, bedeute dies noch lange nicht, dass diese Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren nichts zu tun haben könnten. Ob dies konkret der Fall sei, könne wohl nur der ausländische Strafrichter entscheiden, nicht jedoch der liechtensteinische Rechtshilferichter, der nur deren abstrakte Eignung für die Strafverfolgung zu prüfen habe, dies auch getan und gerade noch ausreichend begründet habe.
5. Gegen diesen B des OGH richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofsbeschwerde, in der die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gem Art 43 LV bzw Art 6 Abs 1 EMRK, des Geheim- und Privatbereiches gem Art 32 LV sowie Art 8 EMRK und eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird - unter Kostenfolgen für das Land -, die Verletzung der genannten verfassungsgemäss garantierten Rechte festzustellen, den angefochtenen B des OGH aufzuheben und die Angelegenheit unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur neuerlichen E an den OGH zurück zu verweisen.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Der angefochtene B des OGH werde im Wesentlichen damit begründet, dass die Begründung des Erstgerichtes "gerade noch genüge". Dies sei jedoch nicht der Fall. Anlässlich der Entsiegelungstagsatzung sei namens der Bf M AG beantragt worden, jene Unterlagen von der Auslieferung auszusondern, die nichts mit dem im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Erstgerichtes genannten Gesellschaften zu tun hätten. Es sei auch klargestellt worden, dass nur Unterlagen ausgefolgt werden dürften, die im Zusammenhang mit dem Einkauf und der Lieferung medizinischer Ausrüstung nach Russland stünden, des weiteren Unterlagen, die nicht die Verfügung von Geldmitteln des Kontos der M AG oder nur sie betreffen. Dabei handle es sich - entgegen den Ausführungen des OGH - um konkretes Vorbringen der M AG. Dadurch werde nämlich klargestellt, dass nur die im Beschlagnahmebeschluss explizit angeführten Unterlagen ausgefolgt werden dürften und dass eine darüber hinausgehende Ausfolgung rechtswidrig sei. Auch werde klargestellt, dass nur Akten ausgefolgt werden dürften, welche abstrakt geeignet sind, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Insofern also der OGH davon ausgehe, dass die Bf keine konkreten Einwände vorgebracht hätten, liege eine offensichtliche Akten- und damit Rechtswidrigkeit vor, welche gegen das Willkürverbot verstosse.
5.2. Durch das Erstgericht sei es auch unterlassen worden, die abstrakte Eignung der auszufolgenden Akten für das ausländische Strafverfahren darzulegen und die auszufolgenden Aktenstücke genau zu bezeichnen.
Der Umfang der auszuliefernden Unterlagen sei nicht genau umrissen und nicht konkretisiert, sodass nicht nachvollziehbar sei, welche Dokumente genau ausgeliefert werden und welche nicht ausgeliefert werden. Das Gericht habe sich auch geweigert, die mit gelben "Post-it"-Klebern markierten und auszusondernden Akten im Protokoll genau zu bezeichnen.
Das Erstgericht habe darauf hingewiesen, es bedürfe keiner eingehenden Begründung, dass die Unterlagen, die auszufolgen seien, als Beweismittel im ausländischen Verfahren in Betracht kämen. Das halte der OGH für eine "gerade noch genügende" Begründung. Auch die weitere Begründung, dass die verlangten Beweismittel für die Untersuchung jedenfalls von Bedeutung seien und der Abklärung der strafrechtlichen Vorwürfe dienten, sei nicht rechtsgenüglich, da es sich dabei um inhaltsleere Floskeln handle. Aufgrund einer solchen Begründung könnten die Interessen Dritter, um solche handle es sich bei den Beschwerdeführern, da gegen diese in Russland kein Strafverfahren eröffnet worden sei, nicht gewahrt werden und würde auch Art 55 Abs 4 RHG jeglichen Inhalts beraubt.
In der blossen Aussage, dass die verlangten Beweismittel "von Bedeutung sind" und "der Abklärung der strafrechtlichen Vorwürfe" dienten, sei keine rechtsgenügliche Begründung zu sehen, da nicht gesagt werde, wieso dies so ist. Es hätte somit zumindest eine summarische Überprüfung der abstrakten Eignung der auszufolgenden Urkunden stattfinden müssen, welche begründet werden müsste, damit sie von den Bf überprüft und angefochten werden kann. In der Entsiegelungstagsatzung sei vorgebracht worden, dass auf den beschlagnahmten Dokumenten keine Namen ersichtlich seien. Wenn dem so sei, und suchten die ausländischen Behörden auch nicht nach bestimmten Geldflüssen, könnten diese Unterlagen auch abstrakt den ersuchenden Behörden bei der Strafermittlung nicht dienen und seien aus diesem Grunde auch nicht auszufolgen. Eine derart extensive Ausfolgung wäre zudem absolut unverhältnismässig und würde gegen den Geheim- und Privatbereich der Bf verstossen.
Auf die Frage, ob die auszufolgenden Akten von den erlassenen Beschlagnahmebefehlen erfasst worden seien oder nicht, sei überhaupt nicht eingegangen worden, obwohl im B des OG vom 08.08.2001 darauf hingewiesen worden sei, dass dies im Rahmen der Entsiegelungstagsatzung zu prüfen sein werde. Dies betreffe insbesondere sämtliche Aktenstücke, welche mit den im Beschlagnahmebefehl erwähnten Gesellschaften bzw mit dem Einkauf und der Lieferung medizinischer Ausrüstung nach Russland in keinem Zusammenhang stünden oder Kontounterlagen betreffen, mit welchen nicht über Geldmittel verfügt worden sei. Eine rechtsgenügliche Begründung liege nicht vor, was um so schwerer zu qualifizieren sei, als die Bf als Dritte anzusehen seien, die gem Art 55 Abs 4 RHG zu schützen seien.
6. Sowohl der OGH als auch die StA verzichteten auf eine Gegenäusserung.
7. Durch B des Präsidenten des StGH wurde der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OGH ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf machen geltend, die angefochtene E des OGH genüge nicht der Begründungspflicht, verstosse gegen ihren Geheim- und Privatbereich sowie das Willkürverbot.
2.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist nach der Rechtsprechung des StA, dass die Stichhaltigkeit eines U überprüft werden kann. Nun wird aber der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Es gibt keinen generellen Anspruch auf eine ausführliche Begründung (StGH 1996/31, LES 1998, 125). Es liegt sogar dann keine Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV vor, wenn die Begründung des OGH falsch wäre. Nur dann, wenn keine nachvollziehbare Begründung gegeben ist und somit eine Bekämpfung des entsprechendes U oder der entsprechenden E unmöglich ist, liegt ein Verstoss gegen Art 43 LV vor (StGH 1996/46, LES 1998, 191; StGH 2001/30). Gleiches gilt für den Fall, dass nur eine blosse Scheinbegründung gegeben wird (StGH 2001/58, 2000/68 und 2000/11, jeweils Erw 2.3)
2.2. Die Bf machen konkret geltend, dass in der blossen Aussage, dass die beschlagnahmten Urkunden für das ausländische Strafverfahren "von Bedeutung sind" und "der Abklärung der strafrechtlichen Vorwürfe" dienten, keine rechtsgenügliche Begründung zu sehen sei, da nicht gesagt werde, wieso dies so sei. Es hätte somit zumindest eine summarische Überprüfung der abstrakten Eignung der auszufolgenden Urkunden für das ausländische Strafverfahren stattfinden und eine entsprechende Begründung gegeben werden müssen, damit diese von den Bf hätte überprüft und angefochten werden können.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem neuen Rechtshilfegesetz auch bei Urkunden, welche bei Dritten beschlagnahmt werden, keine konkrete Eignung für das ausländische Strafverfahren erforderlich ist (vgl dagegen zu Art 10 des alten Rechtshilfegesetzes anstatt vieler StGH 1995/8, LES 1997,197 [201 Erw 3.1. ff]). Die gem § 96 Abs 1 StPO erforderliche bloss abstrakte Eignung genügt somit nach dem neuen Recht grundsätzlich auch für Beschlagnahmungen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren. Dem OGH ist dabei zuzustimmen, dass an die abstrakte Eignung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und das Vorliegen dieser Ausfolgungsvoraussetzung auch keineswegs für jede einzelne Urkunde zu prüfen ist.
Wenn indessen auch die bloss abstrakte Eignung bestimmter Urkunden von einem Verfahrensbeteiligten einigermassen substantiiert bestritten wird, ist die gegenteilige Auffassung vom Rechtshilfegericht zumindest minimal zu begründen Jedenfalls ist die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nicht allein schon dadurch gegeben, dass diese im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gerichtlich beschlagnahmt wurden, sonst wäre eine Versiegelung und die anschliessende Durchführung einer Entsiegelungs- und Sichtungstagsatzung überflüssig.
Der OGH hält dem OG vor, dass es in seiner E immer noch vom altrechtlichen Erfordernis einer konkreten Eignung von bei Dritten beschlagnahmten Urkunden für das ausländische Verfahren ausgehe. Tatsächlich ist eine der vom OG verwendeten Formulierungen ("konkrete Beziehung zwischen den einzelnen Urkunden und dem Verdachtssachverhalt") für sich allein etwas missverständlich. Aus dem Kontext ist aber offensichtlich, dass das OG sehr wohl dem neuen Recht und somit dem blossen Erfordernis der abstrakten Eignung solcher Urkunden Rechnung trägt. Zu Recht hält das OG aber fest, dass das Rechtshilfegericht auch nach dem neuen Recht eine Prüfung vorzunehmen habe, ob die zu übersendenden Unterlagen zumindest abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern und dass einem Rechtshilfeersuchen dementsprechend nicht ohne jede Prüfung entsprochen werden dürfe. Anzufügen ist hier im Interesse der vom OGH und von der StA nicht zu unrecht geltend gemachten Prozessökonomie, dass dies jedenfalls, wie erwähnt, für solche Urkunden zu gelten hat, deren abstrakte Eignung einigermassen substantiiert bestritten wird. Im Übrigen betont auch das OG, dass bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen und ein Zusammenhang auch dann anzunehmen sei, wenn zwar nicht aufgrund des im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses geschilderten Sachverhalts, aber sonst aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sei.
Für den Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass die Bf entgegen der Auffassung des OGH durchaus genügend begründet haben, warum sie die abstrakte Eignung der von ihnen gekennzeichneten Urkunden bestreiten, um ihrerseits Anspruch auf eine minimale Begründung zu haben, weshalb diese Urkunden trotzdem an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden sollen. Die Bf brachten insbesondere vor, dass die von ihnen markierten Akten in keinem Zusammenhang mit den im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss genannten Gesellschaften, nämlich der "D B", "T M GmbH" und "C P" stünden und deshalb von der Übersendung an die ersuchende Behörde auszusondern seien.
Dem OG ist zuzustimmen, dass das Erstgericht entsprechend hätte prüfen müssen, ob die vom Rechtsvertreter der Bf markierten Akten tatsächlich zu den im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss genannten Gesellschaften keinen Bezug hätten und somit auch abstrakt nicht geeignet seien, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Dem OG und den Bf ist weiters zuzustimmen, dass der erstgerichtliche B diesen Minimalanforderungen an die Begründung der abstrakten Eignung der vom Rechtsvertreter der Bf markierten Unterlagen nicht genügt. Es stellt tatsächlich keine wirkliche Begründung, ja letztlich eine Scheinbegründung dar, wenn das Erstgericht ohne irgendeinen Bezug zu den markierten Urkunden ausführt, dass sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Urkunden "irgendeinen Bezug zum russischen Verfahren" auswiesen und dass es keiner eingehenden Begründung bedürfe, dass die Unterlagen geeignet seien, als Beweismittel im ausländischen Verfahren in Betracht zu kommen.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen hat das Erstgericht seinen Ausfolgungs- bzw Übersendungsbeschluss auch iS der grundrechtlichen Minimalanforderungen gem Art 43 LV ungenügend begründet. Das OG hat deshalb den erstgerichtlichen B zu Recht aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Indem der OGH diese Obergerichtsentscheidung seinerseits aufgehoben und den erstinstanzlichen B geschützt hat, erweist sich der hier angefochtene B des OGH wie die erstgerichtliche E als verfassungswidrig und war somit aufzuheben.
3. Nachdem der vorliegenden Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV Folge zu geben war, braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Der Kostenspruch hinsichtlich der Vertreterkosten erfolgt auf der Grundlage der Reduktion des von den Beschwerdeführern mit CHF 100 000.- bezifferten Streitwertes auf CHF 20 000.- (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206 Erw 5 mit weiteren Nachweisen]).