StGH 2002/20
Art 31 Abs 1 LV § 26 Abs 2, 3 StPO Art 26 RAG
Es widerspricht dem Gleichheitsgebot, wenn man einem Amtsverteidiger gem § 26 Abs 3 StPO im Gegensatz zu einem Verfahrenshilfeverteidiger gem § 26 Abs 2 StPO bereits bei der Übernahme des Mandates die Verpflichtung auferlegt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten im Detail abzuklären. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einen Amtsverteidiger mit dem Risiko der Einbringlichkeit von Honoraransprüchen zu belasten. In verfassungskonformer Auslegung von Art 26 Abs 4 RAG kann ein gem § 26 Abs 3 StPO bestellter Amtsverteidiger seinen Honoraranspruch ebenfalls bei der Rechtsanwaltskammer geltend machen.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch den angefochtenen B des OG vom 20.03.2002,4 Ur.2001.99; KG.2001.12-130, in seinen durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene B des OG wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an das OG zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Bf die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 957.85 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Die StA beantragte am 24.04.2001/21.07.2001 vor dem Land- als Kriminalgericht die Verfallserklärung sämtlicher mit B vom 24.07.1992 bzw mit B vom 29.11.2000 gesperrten Vermögenswerte des C C B bei der V Bank, 9490 Vaduz.
Da der Verfallsbeteiligte C C B für seine Vertretung in der Schlussverhandlung freiwillig keinen Verteidiger bestellte, gab das Land- als Kriminalgericht mit B vom 12.07.2001 dem Verfallsbeteiligten auf seine Kosten von Amtes wegen nach § 26 Abs 3 StPO einen Verteidiger bei, wobei die Namhaftmachung desselben der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten wurde.
Mit B vom 27.07.2001 bestellte die Rechtsanwaltskammer den Bf zum notwendigen Verteidiger.
2. Gegen den B des Land- als Kriminalgerichtes vom 12.07.2001 erhob der Bf im eigenen Namen insoweit Beschwerde an das OG, als dem Verfallsbeteiligten C C B die Kosten der Verteidigung zur Tragung überbunden worden waren.
3. Mit B vom 19.09.2001 wies das OG die Beschwerde mit der Begründung ab, dass vor der E über die Beigebung eines Armenverteidigers nach § 26 Abs 2 StPO der Verteidiger mit dem Verfallsbeteiligten Kontakt aufzunehmen und dessen wirtschaftlichen Verhältnisse abzuklären habe. Ferner erlaube eine erste Kontaktaufnahme auch eine Beurteilung, ob sein Anwaltshonorar aus Geldern finanziert werde, die aus einer Straftat iS des § 165 StGB herrührten. Das OG wies den Bf darauf hin, dass die eventualvorsätzliche Entgegennahme solcher Gelder als Anwaltskosten nur dann nach Art 2 Abs 3 RATG idF von LGBl 2000/269 als Geldwäscherei rechtswidrig wäre, wenn das Honorar offensichtlich unangemessen hoch sei bzw offensichtlich einer zweckwidrigen Verteidigung diene. Von einer unentgeltlichen Übernahme des Mandates könne daher keine Rede sein.
4. Nach der Anberaumung der fortgesetzten Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht am 15.02.2002 beantragte der Bf unter Hinweis auf die bisher erfolglos unternommenen Bemühungen zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfallsbeteiligten C C B die Feststellung, dass der Bf als von der Rechtsanwaltskammer bestellter Verteidiger für seine Leistung im gegenständlichen Verfahren Anspruch auf Entlohnung nach dem RATG gegenüber dem Land Liechtenstein habe, in eventu die Abänderung des Beschlusses vom 12.07.2001 dahingehend, dass die Kosten der Verteidigung vom Land Liechtenstein getragen würden.
5. Mit B vom 01.02.2002 wies das Land- als Kriminalgericht den Hauptantrag des Bf mit der Begründung ab, dass die Verfahrensvorschriften die Fassung eines Feststellungsbeschlusses nicht vorsähen und sich nach rechtskräftigem Abschluss des objektiven Verfallsverfahrens zeigen werde, ob der Verteidiger im Falle der Abweisung des Verfallsantrages Anspruch auf Entlöhnung gegenüber dem Land Liechtenstein habe oder ob er seinen Honoraranspruch gegenüber dem Verfallsbeteiligten durchsetzen könne oder sonst analog Art 26 Abs 4 RAG einen Entlöhnungsanspruch gegenüber der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer habe. Was den Eventualantrag betreffe, sei der B des Land- als Kriminalgerichts vom 12.07.2001 in Rechtskraft erwachsen und eine nachträgliche Änderung des Beschlusses daher nicht mehr möglich.
6. Gegen diesen B erhob der Bf Beschwerde an das OG. Dieses gab der Beschwerde mit B vom 20.03.2002 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Das LG habe zutreffend erkannt, dass die Verfahrensvorschriften der StPO die Fassung eines Feststellungsbeschlusses, nämlich dass der Bf als der von der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger für seine Leistungen im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem Land Liechtenstein Anspruch auf Entlöhnung habe, nicht vorsähen und aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses des Land- als Kriminalgerichtes vom 12.07.2001 eine nachträgliche Änderung nicht mehr möglich sei. Gegenteiliges sei denn auch vom Bf in keiner Richtung behauptet worden.
Mit seiner Beschwerde ziele der Bf offensichtlich nur darauf ab, die besonderen Umstände zu seinem Mandanten, die mit seiner Bestellung als Pflichtverteidiger nach § 26 Abs 3 StPO verbunden seien, insbesondere das Fehlen eines Kostenvorschusses oder einer sonstigen Zahlungszusage darzustellen und darauf hinzuweisen, dass er die Verteidigung zu übernehmen gehabt und Leistungen zu erbringen habe, für deren Entlöhnung keinerlei Sicherheit bestehe. Diesen Standpunkt könne das OG jedoch nicht teilen.
Es könne nicht davon gesprochen werden, dass der Bf in jedem Fall die Verteidigung des Verfallsbeteiligten zu übernehmen habe. Nach Art 26 Abs 3 letzter Satz RAG stehe ihm nämlich das Recht zu, die Übernahme des Mandates aus wichtigen Gründen abzulehnen. Hierüber hätte dann der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu entscheiden. Ferner könne auch nicht davon gesprochen werden, dass er für seine Leistungen nicht honoriert werde. Wie das LG zutreffend ausgeführt habe, stehe ihm bzw seinem Mandanten für den Fall, dass der Antrag auf Verfallserklärung abgewiesen werde, nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Land Liechtenstein zu. Sollte hingegen die StA mit ihrem Antrag Erfolg haben, könne der Bf nur von seinem Mandanten Kostenersatz begehren, wobei sich das OG nicht daran stossen würde, falls sich diese Kosten, aus welchen Gründen auch immer, für uneinbringlich erweisen würden, dem Bf analog der Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 63 ff ZPO subsidiär einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Rechtsanwaltskammer bzw dem Land Liechtenstein einzuräumen. In diesem Sinne bestimme denn auch Art 26 Abs 4 RAG, dass RA - ohne zu differenzieren, aus welchen Gründen das Gericht die Beigebung beschlossen habe - dann, wenn sie zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlöhnungsanspruch hätten, für ihre Leistungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine Vergütung gemäss den für RA geltenden Tarifansätzen hätten. Da dieser Anspruch aber nur dann bestehe, wenn zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst kein Entlöhnungsanspruch zustehe, sei er aufschiebend bedingt. Das bedeute, dass bis zum Abschluss des Verfahrens der RA für seine Leistungen auch nicht ohne weiteres einen Kostenvorschuss verlangen könne. Von einem RA als dem "Gehilfen der Rechtspflege" könne wohl auch erwartet werden, dass er im Rahmen seines Mandates gewisse Vorleistungen erbringe.
7. Gegen diesen B des OG erhob der Bf mit Datum vom 08.04.2002 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 31 Abs 1 LV, der Handels- und Gewerbefreiheit gem Art 36 LV, der persönlichen Freiheit gem Art 32 Abs 1 LV sowie des Willkürverbotes als ungeschriebenes Grundrecht geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle feststellen, dass der Bf durch den angefochtenen B in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt sei, diesen B deshalb aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens überbinden. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Der Bf sei rechtsungleich behandelt worden. Denn in § 26 Abs 3 StPO sei die Bestellung eines Verteidigers von Amtes wegen vorgesehen, dessen Kosten der zu Verteidigende selbst zu tragen habe. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes erfolge durch Art 26 RAG. In dieser Bestimmung sei auch die Entlohnung der RA geregelt, wobei klar festgelegt sei, dass Rechtsanwälte, die zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, für ihre Leistungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine Vergütung hätten.
Gemäss Praxis der Rechtsanwaltskammer bestehe in allen Zivilverfahren, Verwaltungsverfahren und Strafverfahren bei Bestellung des Anwalts gem § 26 Z 2 StPO ein Anspruch auf Vergütung, und zwar nicht erst nach Abschluss der gesamten Tätigkeit als Verfahrenshelfer bzw dann, wenn ein Verfahren letztinstanzlich entschieden und geklärt sei, wer die Verfahrenskosten letztendlich zu tragen habe, sondern es würden jederzeit Zwischenabrechnungen zugelassen und die entsprechenden Honorare durch die Rechtsanwaltskammer beglichen. Allenfalls später durch die Gegenpartei im Zivilverfahren zu tragende Kosten würden erst nach Abschluss des Verfahrens berücksichtigt bzw seien die entsprechenden Beträge an die Rechtsanwaltskammer zu überweisen.
Auch die Frage, ob die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe erfüllt seien, werde in sämtlichen zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durch das zuständige Gericht geklärt bzw werde der Anwalt erst bestellt, nachdem das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde geklärt habe, ob die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe gegeben seien oder nicht.
Im gegenständlichen Verfahren sei die Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen einer entgeltlichen Verfahrenshilfe gegeben seien, gewissermassen vom LG an den Bf delegiert worden, und das OG habe bestätigt, dass der Anwalt selbst die entsprechenden Abklärungen treffen müsse. Hier liege bereits eine erste, nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des Bf als Verteidiger gem § 26 Abs 3 StPO im Verhältnis zu anderen gerichtlich bestellten Verteidigern vor. Trotz dieser Ungleichbehandlung habe sich der Bf gem B des OG bemüht, die entsprechenden Abklärungen zu treffen. Eine eindeutige Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfallsbeteiligten habe der Bf jedoch nicht erhalten können.
Aufgrund dieser Ausgangslage habe der Bf in der Folge einen Antrag auf Tragung der Verteidigerkosten durch das Land Liechtenstein gestellt. Durch die Abweisung der Anträge durch das LG und die Bestätigung dieser E durch das OG sei der Bf in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt worden als vom Land Liechtenstein in allen anderen Verfahren gestellte Verteidiger.
Daran vermöge auch die vage Aussage des OG nichts zu ändern, im Fall, dass der Bf das Honorar nicht eintreiben könne, Kostenersatz zu gewähren, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens. Abgesehen davon, dass völlig unklar sei, was für Betreibungshandlungen hier vorab stattfinden müssten und ob sogar allenfalls eine Eintreibung in Venezuela notwendig wäre, seien die gerichtlich bestellten Verteidiger in anderen Angelegenheiten nie gezwungen, zunächst selbst das Honorar einzutreiben.
Rechtsungleich sei auch die Auffassung, dass das Honorar bis Abschluss des Verfahrens zu stunden sei. In allen anderen Bestellungen als Verfahrenshelfer seien jederzeitige Zwischenabrechnungen möglich. Im konkreten Fall soll das Honorar bis zum Abschluss des Verfahrens gestundet werden, wodurch der Bf wieder benachteiligt werde.
Das Verfahren sei seit über zehn Jahren hängig, und es sei seit zehn Jahren nicht gelungen, dem Verfallsbeteiligten eine Ladung zuzustellen. Ob dies in Zukunft jemals möglich sein werde, müsse offen bleiben. Eine unbefristet lange Stundung des Honorars werde einem vom Land bestellten Anwalt in keinem anderen Fall zugemutet, weshalb auch hier eine rechtsungleiche Gesetzeslage bzw Rechtsanwendung vorliege.
In Fällen der Verfahrenshilfe im Zivil- bzw Verwaltungsrecht bzw gem § 26 Abs 2 StPO bestehe für die RA keinerlei Risiko, ihr Honorar zu erhalten, da dieses immer direkt vom Land Liechtenstein beglichen werde. Hier gelte der Grundsatz, wer den RA bestelle, bezahle auch für dessen Leistungen.
Im vorliegenden Falle werde der RA ebenfalls vom Land bestellt, er trage jedoch das Risiko, sein Honorar eintreiben zu können. Die Bestellung durch das Land Liechtenstein stelle im gegenständlichen Fall somit gewissermassen einen Vertrag zu Lasten Dritter dar.
Der Verweis des OG, dass der RA die Möglichkeit gehabt hätte, das Mandat aus wichtigen Gründen abzulehnen, vermöge an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Eine Ablehnung des Mandats der Bestellung als Verteidiger, dessen Kosten der Verfallsbeteiligte selbst zu tragen habe, mit dem Argument, dass das Honorar nicht eingetrieben werden könne, könne zweifellos keinen wichtigen Grund iS von Art 26 Abs 3 letzter Satz begründen. Die Berufung auf einen wichtigen Grund gem Art 26 Abs 3 RAG ziele auf subjektive Gründe ab, die gegen die Übernahme des Mandates sprächen und nicht auf eine gesetzliche Voraussetzung der Mandatsübernahme selbst.
Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der die Schlechterstellung des Bf als Verteidiger gem § 26 Abs 3 StPO gegenüber allen anderen durch die Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidigern aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen rechtfertigen könnte. Insbesondere hindere die Bezahlung des Rechtsanwaltes durch das Land Liechtenstein dieses nicht daran, im Falle des Prozessverlustes des Verfallsbeteiligten die Anwaltskosten beim zu Verteidigenden einzutreiben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in diesem Falle auch beachtliche Vermögenswerte zu Gunsten des Landes Liechtenstein für verfallen erklärt würden und das Land - wirtschaftlich betrachtet - auch in diesem Falle keine Nachteile hätte.
Unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebotes müsse der RA auch im gegenständlichen Fall Anspruch auf Honorierung seiner Leistungen durch das Land Liechtenstein haben, und zwar unabhängig davon, ob er zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls doch noch das Honorar von seinem Mandanten erhalten könnte und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Eine Honorierung des Bf durch das Land Liechtenstein könnte entweder durch verfassungskonforme bzw rechtsgleiche Auslegung von § 26 Abs 3 StPO erreicht werden. Sollte dies nicht möglich sein, sei der letzte Teil der Bestimmung, "dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat", aufzuheben.
7.2. Durch die Bestellung des Rechtsanwaltes als Verteidiger durch eine staatliche Behörde werde zweifellos die Freiheit der Ausübung des Berufes und damit die Handels- und Gewerbefreiheit tangiert. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, da die Bestellung nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden könne.
Der Bf sei vorliegendenfalls in seiner Handels- und Gewerbefreiheit verletzt, da die Voraussetzungen für die Einschränkungen dieses Grundrechts nicht vorlägen. Zwar liege mit § 26 Abs 3 StPO bei wörtlicher, aber nicht verfassungskonformer Auslegung eine gesetzliche Grundlage vor. Diese sei jedoch zweifellos nicht verhältnismässig. Der Bf werde nämlich verpflichtet, ein Mandat zu übernehmen. Diese Verpflichtung könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Angeklagter in gewissen Verfahren zwingend einen Anwalt benötige. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es jedoch nicht erforderlich, das Risiko der Kosteneintreibung oder zumindest die Stundung des Honorars bis zum Abschluss des Verfahrens dem Verteidiger zu übertragen. Das angestrebte Ziel könne genauso dadurch erreicht werden, dass der Anwalt, wie in anderen Fällen, durch das Land Liechtenstein für seine Leistungen entlohnt werde. Diese Lösung würde auch dem Rechtsgleichheitsgebot entsprechen.
7.3. Der Bf sei durch den angefochtenen B auch in seinem verfassungsmässig geschützten Anspruch auf persönliche Freiheit verletzt worden, da er gezwungen werde, ein Mandat auszuüben unter der negativen Voraussetzung, dass es ihm kaum möglich sein werde, das Honorar gegenüber dem Mandanten geltend zu machen und ohne Möglichkeit, vom Auftraggeber bzw dem Land Liechtenstein das Honorar zu erhalten.
7.4. Vorsorglich werde auch die Verletzung des Willkürverbotes als ungeschriebenes Grundrecht geltend gemacht. Das OG komme in der angefochtenen E zum Schluss, dass der Bf keinen Anspruch auf Feststellung dahingehend habe, dass er in jedem Falle vom Land Liechtenstein entlohnt werde. Diese E sei inhaltlich grob sachlich unrichtig und damit willkürlich.
Denn Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten gegenüber der Rechtsanwaltskammer sei ein B des LG, dass die Kosten vom Land Liechtenstein zu tragen seien. Ein entsprechender B sei daher unabdingbare Voraussetzung, um Kostenersatz zu erhalten. Der Bf habe gem B des OG vom 19.09.2001 sich darum bemüht, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf (richtig wohl: Verfallsbeteiligten) zu klären und versucht, einen Kostenvorschuss für sein Honorar zu erhalten. Hätte sich im Rahmen dieser Abklärungen eindeutig herausgestellt, dass der Verfallsbeteiligte aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf einen Armenverteidiger gem § 26 Abs 2 StPO habe oder dass aufgrund der Leistung eines Vorschusses klar wäre, dass er die Kosten selbst tragen könne, hätte kein Anlass bestanden, den Antrag, der Grundlage der angefochtenen E bilde, zu stellen.
Die Abweisung des Antrages des Bf auf Kostenersatz gegenüber dem Land Liechtenstein führe dazu, dass letztlich er allein das Kostenrisiko zu tragen habe, und er insbesondere auch das wirtschaftliche Risiko trage, dass der zu Verteidigende seinen allenfalls bestehenden Anspruch auf einen Armenverteidiger nachweisen könne oder wolle. Bleibe der zu Verteidigende untätig, könnten die Voraussetzungen gem § 26 Abs 2 StPO nicht nachgewiesen werden und der bestellte Verteidiger müsse wieder versuchen, sein Honorar einzutreiben. Die Verweigerung eines Beschlusses auf Kostenersatz führe für den Bf zu einer unzumutbaren Situation, weshalb auch sein Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung verletzt worden sei.
8. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OG ist gem § 238 Abs 3 StPO letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem Art 31 Abs 1 Satz 1 LV.
2.1. In § 26 Abs 3 StPO sei die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen vorgesehen, dessen Kosten der zu Verteidigende selbst zu tragen habe. Die Bestellung des Verteidigers erfolge gem Art 26 RAG, wobei klar geregelt sei, dass Rechtsanwälte, welche zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, für ihre Leistungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine Vergütung hätten. Gemäss der Praxis der Rechtsanwaltskammer habe der nach § 26 Abs 2 StPO bestellte RA nicht erst nach Abschluss seiner gesamten Tätigkeit Anspruch auf Entlohnung, sondern es würden jederzeit Zwischenabrechnungen zugelassen und die entsprechenden Honorare durch die Rechtsanwaltskammer beglichen. Daher sei die Auffassung des OG rechtsungleich, dass das Honorar im vorliegenden Fall bis zum Abschluss des Verfahrens zu stunden sei. Auch werde bei anderen gerichtlich bestellten Verteidigern vor deren Bestellung abgeklärt, ob die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe gegeben seien oder nicht. In casu habe das OG die Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen einer entgeltlichen Verfahrenshilfe gegeben seien, gewissermassen vom LG an den Bf delegiert. Dies sei eine weitere nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des Bf gegenüber nach § 26 Abs 2 StPO bestellten Verteidigern. Schliesslich ergebe sich eine Ungleichbehandlung des Bf gegenüber anderen Pflichtverteidigern daraus, dass sein Antrag auf Tragung der Verteidigerkosten durch das Land Liechtenstein sowohl vom LG als auch vom OG abgewiesen worden sei. Diese Rechtsungleichheiten könnten nur durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs 3 StPO oder durch Aufhebung der Wendung "dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat" in § 26 Abs 3 StPO beseitigt werden.
2.2. Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gem Art 31 Abs 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (vgl Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 206).
§ 26 Abs 3 StPO erfasst diejenigen Fälle, in denen ein Angeklagter im Falle einer notwendigen Verteidigung sich weigert, von sich aus einen Verteidiger namhaft zu machen. Es ist dabei nicht a priori davon auszugehen, dass der Angeklagte iS von § 26 Abs 2 StPO ausserstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen. Es sind im Gegenteil durchaus Fälle denkbar, in denen der Angeklagte sich aus grundsätzlichen Überlegungen keines Verteidigers bedienen oder in denen er schlicht und einfach kein Geld für einen Verteidiger ausgeben will, obwohl er eigentlich wirtschaftlich dazu imstande wäre. In solchen Fällen wäre es keineswegs sachgerecht, wenn man dem Angeklagten einen Verfahrenshilfeverteidiger iS von § 26 Abs 2 StPO zur Seite stellte. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen liegt sehr wohl ein sachlicher Grund für die Unterscheidung zwischen § 26 Abs 2 und 3 StPO vor, dass nämlich im Fall der notwendigen Verteidigung gem § 26 Abs 3 StPO der Angeklagte seine Verteidigerkosten selbst zu tragen hat. Indessen ist zu beachten, dass die obigen Erwägungen nur insofern überzeugen, als man die Frage der Kostentragung aus der Sicht des Angeklagten betrachtet. Dann wird ihm nämlich im Falle seiner Bedürftigkeit Verfahrenshilfe iS von § 26 Abs 2 StPO gewährt oder andernfalls bei einer notwendigen Verteidigung ein Verteidiger nach § 26 Abs 3 StPO bestellt, dessen Kosten er selbst tragen muss.
Legt man hingegen die Situation des Verteidigers als Massstab an, kommt man im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes zu einem anderen Ergebnis. Im Gegensatz zu einem Verfahrenshilfeverteidiger gem § 26 Abs 2 StPO wird einem nach § 26 Abs 3 StPO bestellten Verteidiger nämlich indirekt die Einbringlichmachung seines Honorars gesetzlich auferlegt, obwohl er wie der Verfahrenshilfeverteidiger von Amtes wegen bestellt wird und das Mandat nur aus wichtigen Gründen gem Art 26 Abs 3 letzter Satz RAG, somit in einem Ausnahmefall, ablehnen kann. Es ist zumindest fraglich, ob ein solches Verteidigermandat unter Hinweis auf die Uneinbringlichkeit des Honorars abgelehnt werden kann. Selbst wenn dem jedoch so wäre, widerspricht es nach Auffassung des StGH dem Rechtsgleichheitsgebot der Verfassung, wenn man einem Amtsverteidiger im Gegensatz zu einem Verfahrenshilfeverteidiger bereits vor der Übernahme des Mandates die Verpflichtung auferlegt, die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten im Detail abzuklären. In vielen Fällen, wie übrigens auch im vorliegenden, wird das innert nützlicher Frist gar nicht möglich sein. Die diesbezügliche Argumentation des OG überzeugt deshalb nicht. Im Übrigen würde die Ablehnung eines solchen Amtsverteidigungsmandats das Problem nicht lösen, da auch der nächste als Amtsverteidiger bestellte RA den gleichen wichtigen Grund geltend machen könnte und andererseits bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 26 Abs 3 StPO zwingend ein Amtsverteidiger zu bestellen ist.
Dasselbe gilt in Bezug auf die vom OG vertretene Rechtsansicht, ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Land Liechtenstein könnte dem Bf allenfalls subsidiär eingeräumt werden, jedoch nur dann, wenn sich nach Abschluss des Verfahrens die Verteidigungskosten als uneinbringlich erwiesen. Der Bf argumentiert in diesem Zusammenhang zurecht, dass dies in anderen Verfahren auch nicht der Fall sei. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, weshalb der Amtsverteidiger in dieser Hinsicht gegenüber dem Verfahrenshilfeverteidiger in dem Sinne schlechter gestellt werden sollte, dass er sein Honorar bis zum Abschluss des Verfahrens zu stunden hat. Im gegenständlichen Fall erscheint die Tatsache als zusätzlich stossend, dass bereits von vornherein praktisch feststand, dass der Bf sein Honorar beim Verfallsbeteiligten nicht wird einbringlich machen können, denn offenbar ist es in diesem Verfahren seit zehn Jahren nicht einmal gelungen, dem Verfallsbeteiligten eine Ladung zuzustellen.
Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis VfSlg 14703/96 zur vorliegend relevanten Frage geäussert. Obwohl es in jenem Fall konkret um eine Bestimmung der österreichischen Rechtsanwaltsordnung ging, können diese Erwägungen auch im gegenständlichen Fall herangezogen werden, da die österreichische Strafprozessordnung einerseits als Rezeptionsvorlage für die liechtensteinische diente und andererseits in § 45 Abs 1 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung gerade die vom OG im angefochtenen B vorgenommene Unterscheidung zwischen Amts- und Verfahrenshilfeverteidiger ausdrücklich verankert war. Zu diesem Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes ging es folglich ebenfalls um die Frage, ob es sachlich gerechtfertigt ist, einen Amtsverteidiger, dessen Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind, mit dem Risiko der Einbringlichkeit von Honoraransprüchen zu belasten. Der Verfassungsgerichtshof vertrat dabei den Standpunkt, es sei in der Praxis keineswegs ein Einzelfall, dass ein Amtsverteidiger unhonoriert bleibe, sondern im Gegenteil die Regel. Zudem seien solche Fälle der Amtsverteidigung regelmässig sehr umfangreich und nähmen den Amtsverteidiger in der Regel wochen- und monatelang in Anspruch. Die im Gesetz (konkret § 45 Abs 1 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung) vorgesehene unterschiedliche Behandlung zwischen Amts- und Verfahrenshilfeverteidiger sei deshalb mit dem aus dem Gleichheitssatz der österreichischen Verfassung fliessenden Sachlichkeitsgebot unvereinbar.
Auch der StGH kommt zu diesem Schluss, so dass sich der im Beschwerdefall angefochtene B als im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz gem Art 31 Abs 1 LV und somit als verfassungswidrig erweist.
2.3. Der Bf führt zwar in seiner Beschwerdebegründung hilfsweise an, der letzte Teil von § 26 Abs 3 StPO sei als verfassungswidrig aufzuheben, stellt dann aber keinen entsprechenden Antrag. Dies schadet jedoch nicht, da der StGH eine von ihm anzuwendende Gesetzesbestimmung gem Art 24 Abs 3 StGHG auch von Amtes wegen aufheben kann, wenn sie sich als verfassungswidrig erweist.
Nach Auffassung des StGH ist § 26 Abs 3 StPO iVm Art 26 RAG zu sehen. Art 26 RAG regelt die Bestellung des Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer und umfasst gemäss dessen Abs 1 sowohl Rechtsanwälte, welche vom Gericht bestellt wurden, als auch solche, bei denen die Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits eine Bestellung beinhaltet. Nachdem der Amtsverteidiger gem § 26 Abs 3 StPO vom Gericht bestellt wird, fällt er somit ohne Zweifel unter Art 26 RAG. Art 26 Abs 4 RAG bestimmt weiter, dass die nach Abs 1 bestellten Rechtsanwälte, die zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, für ihre Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der Rechtsanwaltskammer haben. Dies hat auch das OG erkannt, diesem Vergütungsanspruch jedoch subsidiären Charakter in dem Sinne zuerkannt, dass der RA erst nach Abschluss des Verfahrens an die Rechtsanwaltskammer gelangen könne und auch dies nur dann, wenn er sein Honorar bei seinem Mandanten nicht einbringlich machen könne. Diese Rechtsansicht ist im Lichte des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgleichheitsgebotes indessen nicht haltbar. Nach Auffassung des StGH muss Art 26 Abs 4 RAG verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden, dass ein gem § 26 Abs 3 StPO bestellter Amtsverteidiger seinen Honoraranspruch ebenfalls bei der Rechtsanwaltskammer geltend machen kann und das Land Liechtenstein nach Abschluss des Verfahrens die entstandenen Kosten beim Angeklagten einzutreiben hat.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich § 26 Abs 3 StPO in Verbindung mit dem verfassungskonform ausgelegten Art 26 Abs 4 RAG nicht als verfassungswidrig.
3. Insgesamt ist somit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Rechtsgleichheit gem Art 31 Abs 1 LV Folge zu geben, so dass auf die anderen Grundrechtsrügen des Bf nicht mehr eingegangen zu werden braucht.