StGH 2002/45
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2002, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Hilmar Hoch und Dr. Rony Frick als Richter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A L
vertreten durch:
Dr. iur. Gabriel Marxer und Partner Rechtsanwälte Postfach 1513 9490 Vaduz
entschieden:
1/. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 26.06.2002, VBI 2002/23, in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2/. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Beschwerdesache unter Bindungan die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zurNeuverhandlung und -entscheidung zurückverwiesen.
3/. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1.859,60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1/ Der Beschwerdeführer reiste am 13.11.1998 illegal in Liechtenstein ein. Nachdem sein Asylgesuch durch alle Instanzen bis zum Staatsgerichtshof (StGH 2000/72) abgelehnt worden war, stellte dieser mit Datum vom 26.10.2001 einen weiteren Asylantrag, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
2/ Mit Nichteintretensentscheid vom 07.11.2001 trat das Ausländer- und Passamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen sofort zu vollziehende Wegweisung.
3/ Auf entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers bestätigte die Regierung mit Entscheidung vom 19./20.02.2002 die Nichteintretensentscheidung des Ausländer- und Passamtes und wies auch den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 07.03.2002 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragte, diese wolle die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und die Rechtssache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens im Sinne des Flüchtlingsgesetzes an das Ausländer- und Passamt zurückleiten.
4/ Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz gab der an sie erhobenen Beschwerde mit Entscheidung vom 26.06.2002 insoweit keine Folge, als das gesamte bisherige (zweite) Asylverfahren ab dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und von Asyl vom 26.10.2001 für nichtig erklärt und aufgehoben wurde. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und der Antrag auf Gewährung von Asyl vom 26.10.2001 wurden zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
4.1 Der Beschwerdeführer habe am 20.06.2000 Herrn Rechtsanwalt Mag. Antonius Falkner, Vaduz, eine schriftliche Vollmacht "in Sachen Wegweisung" erteilt, welche im Beschwerdeverfahren VBI 2000/72 im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereicht worden sei. Im zweiten Asylantrag vom 26.10.2001 sei hinsichtlich der Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Mag. Falkner bzw. die Anwaltskanzlei Dr. iur. Gabriel Marxer und Partner lediglich der Vermerk "Vollmacht ausgewiesen" erwähnt. Genauere Abklärungen hinsichtlich der Bevollmächtigung im zweiten Asylverfahren hätten weder das Ausländer- und Passamt noch die Regierung vorgenommen. Auch in den anschliessenden Schriftsätzen sei nur der Vermerk "Vollmacht ausgewiesen" angegeben. Mit Schreiben vom 29.11.2001 habe der Vorsitzende der Verwaltungsbeschwerdeinstanz Herrn Rechtsanwalt Mag. Falkner ersucht, zu den Verfahren VBI 2000/70 bis 100, somit auch zum Verfahren VBI 2000/72, mitzuteilen, ob RA Mag. Falkner die Beschwerdeführer weiterhin vertrete. Daraufhin habe RA Mag. Falkner mit Schreiben vom 03.12.2001 geantwortet und mitgeteilt, dass er in allen Fällen, in denen die Betroffenen das Fürstentum Liechtenstein noch nicht hätten verlassen müssen, Entscheidungen entgegennehme. In diesen Fällen sei es ihm möglich, die Entscheidungen mit den Betroffenen zu besprechen und an diese weiterzuleiten. Hingegen seien die Vollmachten in jenen Fällen beendet, in denen die Betroffenen bereits Liechtenstein verlassen hätten. Dies sei zum gegenständlichen Zeitpunkt (unter anderem) in der hier relevanten VBI-Sache 2000/72 der Fall.
Am 07.03.2002 habe der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch RA Mag. Falkner, im zweiten Asylverfahren Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung vom 19./20.02.2002 an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (nunmehr zu VBI 2002/23) erhoben und wiederum "Vollmacht ausgewiesen" vermerkt. Da beim Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz hinsichtlich der Vollmacht und der geschilderten Situation eine gewisse Unsicherheit aufgetreten sei, sei RA Mag. Falkner mit Schreiben vom 13.03.2002 ersucht worden, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21.03.2002 habe RA Mag. Falkner der Verwaltungsbeschwerdeinstanz mitgeteilt, dass keine Widersprüche bestünden. Zum Zeitpunkt der Einbringung des zweiten Asylgesuches am 26.10.2001 bis zur Ausschaffung am 10. bzw. 11.11.2001 habe RA Mag Falkner mit dem Beschwerdeführer natürlich noch persönlichen Kontakt gehabt und habe alle rechtsanwaltlichen Massnahmen in Absprache mit seinem Mandanten durchgeführt, wobei er sich der Einfachheit halber auf die bereits erteilten und ausgewiesenen Vollmachten berufen habe. Dies gelte insbesondere für den Asylantrag, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die weiteren Massnahmen gegenüber dem Staatsgerichtshof. Auch habe RA Mag. Falkner mit seinem Mandanten bereits zu diesem Zeitpunkt besprochen, gegen die Entscheidung im zweiten Asylverfahren unabhängig von der Ausschaffung alle möglichen Rechtsmittel zu ergreifen, wobei RA Mag. Falkner auch legitimiert sei, das Verfahren vor den EuGH [richtig EGMR] zu tragen. Die Anfrage des Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 29.11.2001 habe RA Mag. Falkner dergestalt verstanden, ob er die Parteien in den genannten VBI-Verfahren noch vertrete. Aus diesem Grund habe Mag. Falkner der Verwaltungsbeschwerdeinstanz mitgeteilt, dass seine Bevollmächtigung in jenen Fällen (gemeint auch das genannte Verfahren VBI 2000/72) erloschen sei, in denen die Betroffenen bereits Liechtenstein verlassen hätten. Dies deshalb, weil RA Mag. Falkner natürlich nicht in der Lage sei, zu den genannten Verfahren noch Beschlüsse für seine Mandanten entgegenzunehmen, ohne mit diesen den Inhalt der Entscheidung und ein etwaiges weiteres Vorgehen zu besprechen. RA Mag. Falkner habe somit zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Vollmachtsverhältnisse, soweit sie die genannten VBI-Verfahren (vorliegendenfalls VBI 2000/72) beträfen, dann nicht mehr bestünden, wenn die Betroffenen nicht mehr in Liechtenstein seien. Dies habe aber keine Relevanz auf das gegenständliche Verfahren (VBI 2002/23) zum zweiten Asylgesuch. Dieses habe RA Mag. Falkner eingeleitet, als der Beschwerdeführer noch in Liechtenstein gewesen sei, dies nach vorheriger Absprache mit dem Mandanten. Dem zweiten Asylgesuch sei eine Versammlung aller Betroffenen vorausgegangen. Nach dieser Versammlung habe der Beschwerdeführer RA Mag. Falkner beauftragt und bevollmächtigt, das zweite Asylverfahren einzureichen. Der Einfachheit halber habe sich RA Mag. Falkner damals auf die bereits erteilte und im Akt liegende Vollmacht berufen. Nach Erhalt des Nichteintretensentscheides habe RA Mag. Falkner wiederum persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt und RA Mag. Falkner sei beauftragt worden, gegen den Nichteintretensentscheid sämtliche rechtlichen Schritte zu setzen, die möglich seien. Zudem sei auch der Auftrag erfolgt, gegen eine allfällige negative Präsidialverfügung des Regierungschefs Verfassungsbeschwerde zu erheben und eine einstweilige Massnahme beim Staatsgerichtshof zu erwirken. Dies sei bekanntlich ergebnislos geblieben. Seit der Ausschaffung des Beschwerdeführers habe RA Mag. Falkner keinen persönlichen Kontakt mit diesem.
Am 06.06.2002 habe der Beschwerdeführer bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz eine Originalvollmacht eingereicht. Es habe sich dabei um ein ausgefülltes Standardformular einer anwaltschaftlichen Prozess- und Vertretungsvollmacht gehandelt. In diesem Formular seien die Worte "A L", "Lohnforderung Asylverfahren" und handschriftlich "08.04.2002" eingetragen und das Formular sei handschriftlich vom Beschwerdeführer unterschrieben. Die Vollmacht laute im wesentlichen wie folgt: "Vollmacht. Ich A L erteile hiermit den Rechtsanwälten Dr. iur. Gabriel Marxer und Partner in Sachen Lohnforderung, Asylverfahren, Prozessvollmacht nach § 31 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung und ermächtige diese, mich in demselben Umfang in jedwelchem anderen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Verfahren, gegenüber allen Behörden zu vertreten. Für dieses Vollmachtsverhältnis gilt liechtensteinisches Recht. Prizren, den 20.05.2002, Vollmachtgeber eigenhändig L A."
4.2 Der festgestellte Sachverhalt sei rechtlich wie folgt zu würdigen: Im Verfahren sei auch die berufliche Parteienvertretung und Bevollmächtigung von Amtes wegen festzustellen, und es bleibe dem pflichtgemässen Ermessen der Behörden und der Gerichte überlassen, in welcher Weise sie sich Überzeugung vom Vorliegen und Fehlen des in einem Verfahren behaupteten Vollmachtsverhältnisses verschafften (LES 2001/215). Vorliegendenfalls habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz Zweifel am Bestand eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer A L und dem Beschwerdevertreter RA Mag. Falkner gehabt, wie dies schon im Beschluss vom 27.03.2002 ausgeführt sei. Diese Zweifel müssten beseitigt werden. Dementsprechend habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit Beschluss vom 27.03.2002 wörtlich aufgetragen: "Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, binnen zwei Monaten mittels schriftlicher Vollmacht nachzuweisen, dass er den Beschwerdevertreter RA Mag. Antonius Falkner, Vaduz, im vorliegenden Asylverfahren zu Stellung des Antrags auf Gewährung von Asyl vom 26.10.2001 und zur Führung dieses Asylverfahrens einschliesslich des Beschwerdeverfahrens bevollmächtigt hat." Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe im Beschluss vom 27.03.2002 auch ausgeführt, dass dies bedeute, dass der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdevertreter eine schriftliche Vollmacht nachzureichen habe. Diese müsse sich rückwirkend auf das gesamte zweite Asylverfahren seit Stellung des Asylantrages am 26.10.2001 sowie auf die Fortsetzung dieses Asylverfahrens, somit also insbesondere auf das Beschwerdeverfahren VBI 2002/23, beziehen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe auch auf die Folge der Nichtigkeit hingewiesen, wenn diesem Auftrag nicht nachgekommen werde. Ferner habe sie darauf hingewiesen, dass ein Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung beseitigt werde.
Nun habe aber der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 18.06.2002 eine "einfache" standardmässige Rechtsanwaltsvollmacht eingereicht, die sich zwar auf ein "Asylverfahren" beziehe, jedoch nicht erwähne, dass sie sich rückwirkend auf das gesamte zweite Asylverfahren seit Stellung des Asylantrages vom 26.10.2001, auf die Fortsetzung dieses Asylverfahrens und das Beschwerdeverfahren VBI 2002/23 beziehe. Die eingereichte Vollmacht räume also die Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdevertreter zur Einreichung des Asylgesuches vom 26.10.2001 und auch für die weiteren bisherigen Verfahrensschritte bevollmächtigt habe, nicht aus. Somit sei das gesamte bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben gewesen (Art 103, Art 46 und Art 33 Abs 6 LVG i.V.m. der ZPO, insbesondere § 37, § 446 Abs 1 Ziff. 5 ZPO; Verweis auf Kodek in Rechberger, 2. Auflage, Rz. 8 zu § 477). Der das Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und von Asyl vom 26.10.2001 sei zurückzuweisen gewesen (§ 477 Abs 1 ZPO).
Vor Fällung der gegenständlichen Entscheidung sei es nicht notwendig gewesen, den Beschwerdeführer bzw. Beschwerdevertreter nochmals aufzufordern, eine alle Zweifel beseitigende Vollmacht innert einer neu zu setzenden Frist vorzulegen, denn der Beschluss vom 27.03.2002 sei sowohl in seinem Spruch als auch in seiner Begründung genügend klar dahingehend, dass sich die Vollmacht (rückwirkend) auch auf die Stellung des Antrages auf Gewährung von Asyl vom 26.10.2001 beziehen müsse.
5/ Gegen diese VBI-Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 15.07.2002 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene VBI-Entscheidung im geltend gemachten verfassungsmässigen Recht verletzt sei. Er wolle deshalb die Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zurückverweisen und das Land Liechtenstein zur Kostentragung verurteilen. Begründet wird dies im wesentlichen wie folgt: 5.1 Die angefochtene VBI-Entscheidung verstosse massiv gegen das Willkürverbot, insbesondere gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus.
5.5.1 Aus der angefochtenen Entscheidung sei nachzuvollziehen, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz den Beschwerdeführer am 03.04.2002 beschlussmässig aufgefordert habe, die Bevollmächtigung seines Vertreters im streitgegenständlichen Asylverfahren schriftlich nachzuweisen. Speziell habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz den Nachweis verlangt, dass die Bevollmächtigung zur Stellung des Asylantrages und Führung des Asylverfahrens erteilt worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdevertreter eine vom Beschwerdeführer im Original unterfertigte Prozessvollmacht vorgelegt, mit der die Bevollmächtigung für das streitgegenständliche Asylverfahren schriftlich nachgewiesen worden sei. In der angefochtenen Entscheidung vertrete nun die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die Ansicht, dass mit dieser Prozessvollmacht nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass der Beschwerdevertreter zur Einreichung eines Asylantrages und zur Führung des Asylverfahrens inklusive Beschwerdeverfahren bevollmächtigt worden sei. Diese Rechtsansicht sei einerseits qualifiziert unrichtig und andererseits ein Paradebeispiel eines Verstosses gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz beachte vorerst nicht, dass der Beschwerdeführer seinem Vertreter eine Prozessvollmacht im Sinne von § 31 ZPO erteilt habe. Gemäss Art 33 Abs 6 LVG seien zur Wirkung und Dauer von Verwaltungsvollmachten und gemäss Art 31 Abs 6 LVG in bezug auf die berufsmässige Parteienvertretung die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sinngemäss anzuwenden, weshalb im gegenständlichen Fall auf die Lehre und Rechtsprechung zu § 31 ZPO betreffend Wirkung und Dauer von Prozessvollmachten zurückgegriffen werden könne. Gemäss § 31 ZPO umfasse die Prozessvollmacht, welche der Beschwerdeführer seinem Vertreter erteilt habe, unter anderem die Befugnis zur Anbringung und Entgegennahme der Entscheidungen sowie zu allen Prozesshandlungen, die den konkreten Rechtsstreit beträfen. Einem Rechtsanwalt könne nur jeweils eine Prozessvollmacht erteilt werden, wobei diese im Innenverhältnis keiner besonderen Form bedürfe und daher auch mündlich erteilt werden könne. Nur gegenüber dem erkennenden Gericht oder der erkennenden Behörde sei die Erteilung einer Prozessvollmacht urkundlich nachzuweisen (Verweis auf Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, Rz 427 ff und Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II, Anm. 3 zu § 30 ZPO und Anm. 4 zu § 31 ZPO). Werde eine Partei sohin von einem Rechtsanwalt vertreten, bedürfe es nicht einer Vollmacht zu jeder Prozesshandlung, vielmehr werde der Rechtsanwalt durch Erteilung der Prozessvollmacht zu allen Prozesshandlungen ermächtigt, welche mit dem konkreten Rechtsstreit zusammenhingen. Diese Grundsätze würden im gegenständlichen Fall von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz missachtet und übergangen. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seit dessen Einleitung durch den im Rubrum ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten werde. Richtig sei auch, dass dieser anlässlich der Stellung des Asylantrages keinen urkundlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung vorgelegt habe, zumal ein solcher bereits im ersten Asylverfahren erfolgt sei und aus verfahrensökonomischen Gründen auf diesen Nachweis verwiesen worden sei. Unbestritten sei auch, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz diesen formellen Mangel dadurch beheben könne, indem der Beschwerdevertreter aufgefordert werde, seine Bevollmächtigung urkundlich nachzuweisen.
Hingegen sei es unzulässig, wenn die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, wie in ihrem Beschluss vom 03.04.2002 dargetan, vom Beschwerdevertreter die Vorlage einer Vollmacht verlange, in der die Bevollmächtigung zu jedem einzelnen notwendigen Verfahrensschritt im streitgegenständlichen Verfahren nachgewiesen werden solle. Dies sei einerseits deshalb schlichtweg unmöglich, weil einem Advokaten im Sinne von § 31 Abs 1 ZPO, der gemäss Art 32 Abs 6 LVG sinngemäss im Verwaltungsverfahren anwendbar sei, nur eine Prozessvollmacht erteilt werden könne, hingegen keine Vollmacht zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen. Somit verlange der Beschluss vom 03.04.2002 vom Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsanwaltlichen Vertreter Unmögliches. Mit dem urkundlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung sei der Beschwerdevertreter somit dem Beschluss der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 03.04.2002 so weit als möglich nachgekommen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es der Verwaltungsbeschwerdeinstanz gar nicht erlaubt sei, die dem Beschwerdevertreter erteilte Vollmacht im Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen rechtsanwaltlichem Vertreter zu überprüfen. Vielmehr könne sich die Prüfung einer Prozessvollmacht nur auf das Aussenverhältnis, somit auf die Echtheit der vorgelegten Vollmachtsurkunde, beziehen (Verweis auf Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II, Anm. 5 zu § 30 ZPO).
5.5.2 Andererseits müsse darauf hingewiesen werden, dass sich die von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz dargelegte Rechtsansicht als massiv überzogen und als überspitzter Formalismus darstelle, welcher für sich alleine bereits einen Verstoss gegen Art 31 LV darstelle. Wie bereits erwähnt, habe der Beschwerdevertreter eine Prozessvollmacht im Sinne von Art 31 ZPO vorgelegt, mit welcher er den urkundlichen Nachweis zu sämtlichen Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Asylverfahren erbracht habe. Es erweise sich deshalb als geradezu stossend, wenn die Verwaltungsbeschwerdeinstanz das laufende Asylverfahren des Beschwerdeführers mit der Begründung als nichtig aufhebe, dass in dieser Vollmacht nicht explizit erwähnt sei, dass der Beschwerdevertreter zur Einleitung des Asylverfahrens und zu dessen Führung bevollmächtigt gewesen sei, zumal eine solche Vollmacht einerseits, wie oben dargelegt, an Advokaten gar nicht erteilt werden könne, und andererseits eine Prozessvollmacht per Gesetz zu all jenen Schritten ermächtige, welche von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz als wörtlicher Inhalt der Vollmacht verlangt worden seien.
5.5.3 Soweit die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck bringen wolle, dass der rechtsanwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers bis zur Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Juni 2002 ohne Vollmacht gehandelt habe, und deshalb ihr Begehren im Beschluss vom 03.04.2002 als Verlangen einer nachträglichen Genehmigung von Prozesshandlungen des Beschwerdevertreters sehen wolle, welches nicht erfüllt worden sei, so sei dem folgendes entgegenzuhalten.
Unabhängig von der rechtlich verfehlten Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sei vorerst doch darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit einem solchen Ansinnen einem in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalt unterstelle, ohne Vollmacht tätig geworden zu sein und in diesem Sinne gegenüber den Asylbehörden falsche Angaben gemacht zu haben, was für sich alleine schon jedes weiteren Kommentars entbehre.
Sollte die in diesem Zusammenhang unklar geäusserte Rechtsansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in diese Richtung zu verstehen sein, so sei auch diese qualifiziert unrichtig und mehrfach falsch.
Es entspreche ständiger Praxis, dass die Vertretungsbefugnis für eine Partei eine allgemeine Prozessvoraussetzung darstelle, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahrzunehmen sei. Eine fehlende Vertretungsbefugnis werde durch die nachträgliche Genehmigung der Partei gegenüber dem Gericht geheilt. Erfolge eine solche Heilung nicht, liege ein Nichtigkeitsgrund vor, der zur Aufhebung des Verfahrens führe. Grundvoraussetzung sei aber in jedem Fall, dass die fehlende Vertretungsbefugnis durch den Einschreiter feststehe. Somit müsse für das erkennende Gericht erwiesen sein, dass der Betroffene nicht gehörig vertreten gewesen sei, um dann das Verfahren wegen Nichtigkeit aufzuheben (so insb. FL OGH vom 05.04.2001, LES 2001, 217 oder Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II, Anm. 1 zu § 37 ZPO). Im angefochtenen Entscheid fänden sich keine diesbezüglichen Ausführungen oder Feststellungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, lediglich der Hinweis, dass Zweifel an der Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters vorlägen, dies trotz vorgelegter schriftlicher Prozessvollmacht. Vorhandene Zweifel des erkennenden Gerichtes langten aber nicht aus, um das Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers als nichtig aufzuheben.
Wenn sich aus der Aktenlage Zweifel gegen eine Vollmachtserteilung ergäben, müsse das erkennende Gericht vielmehr durch amtswegige Erhebungen wie bei der Prüfung aller anderen Prozessvoraussetzungen vorgehen und versuchen, den entsprechenden Sachverhalt etwa durch Einsicht des Schriftverkehrs oder Vernehmung von Personen zu ermitteln. Sodann sei vom erkennenden Gericht festzustellen, ob eine rechtsgültige Bevollmächtigung vorliege oder nicht, wobei eine fehlende Bevollmächtigung Nichtigkeit des Verfahrens begründe (Verweis auf Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, Rz 428). Unzulässig sei hingegen, wenn die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wie gegenständlich keinerlei amtswegige Erhebungen durchführe und dann das Verfahren als nichtig aufhebe, obwohl nicht einmal Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, dass keine rechtsgültige Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters und somit ein Vollmachtsmangel vorliege. Auch daraus sei die qualifizierte Unrichtigkeit und somit Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung abzuleiten.
5.5.4 Zudem ergebe sich selbst aus den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf im Akt befindlichen Schriftverkehr in mehrfacher Weise, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdevertreter die notwendige Prozessvollmacht bereits vor Einleitung des streitgegenständlichen Asylverfahrens erteilt habe. So führe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz aus, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2001 gegenüber dem Ausländer- und Passamt angeführt habe, dass sein Anwalt in den nächsten Tagen mit dem Amt Kontakt aufnehmen werde. Weiters werde festgehalten, dass das Ausländer-und Passamt den Beschwerdeführer auf den 30.10.2001 zu einer Besprechung vorgeladen habe, woraufhin der Beschwerdevertreter dem Ausländer- und Passamt mitgeteilt habe, dass seine Mandanten nur in seiner Anwesenheit aussagen und einen Termin wahrnehmen würden. Darauf habe das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es bei diesem Termin nur um die Aushändigung von Informationen gehe. Nachfolgend sei der Beschwerdevertreter vom Ausländer- und Passamt auch vom Flugtermin des Beschwerdeführers informiert worden. Schon aus diesem Akteninhalt ergebe sich ohne Zweifel, dass der Beschwerdevertreter bereits am 23.10.2001 mit einer entsprechenden Prozessvollmacht des Beschwerdeführers ausgestattet gewesen sei, anderenfalls diese unstrittigen Geschehensabläufe wohl kaum erklärbar wären. Somit wäre es der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bereits unter Heranziehung dieses Akteninhaltes ohne grossen Aufwand möglich gewesen, zur Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters Feststellungen zu treffen.
Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, und dies ergebe sich auch aus dem Akteninhalt, dass er gegen den sofortigen Vollzug der Wegweisung einen Antrag an den Regierungschef auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt habe, dem keine Folge gegeben worden sei. Dagegen habe sich eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof gerichtet, welcher zu StGH 2001/66 keine Folge gegeben worden sei. Mit dieser Beschwerde an den Staatsgerichtshof habe der Beschwerdevertreter eine schriftliche Vollmachtsurkunde vom 09.11.2001 vorgelegt, die inhaltlich ident mit jener sei, die der Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Juni 2002 vorgelegt worden sei. Somit sei auch bereits am 09.11.2001 schriftlich dokumentiert, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdevertreter im genannten Verfahren vor dem Staatsgerichtshof und in jedem anderen Verfahren Prozessvollmacht im Sinne von § 31 ZPO erteilt habe. Auch daraus sei sodann zweifelsfrei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdevertreter die für das gegenständliche Verfahren notwendige Prozessvollmacht erteilt habe.
Schliesslich habe der Beschwerdevertreter der Verwaltungsbeschwerdeinstanz mitgeteilt, dass der Bevollmächtigung eine Versammlung in seiner Kanzlei vorangegangen sei, bei der alle vom Beschwerdevertreter vertretenen Flüchtlinge anwesend gewesen seien, so auch der Beschwerdeführer. Somit wäre es der Verwaltungsbeschwerdeinstanz möglich gewesen, sowohl den Beschwerdevertreter als auch eine Reihe von weiteren Betroffenen, die bei dieser Versammlung anwesend gewesen seien und die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bezeugen könnten, einzuvernehmen, um die vorhandenen Zweifel an der Bevollmächtigung zu beseitigen. Auch dies habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in pflichtwidriger Weise unterlassen und in der für sie angenehmsten Art und Weise ohne grossen Aufwand das Asylverfahren des Beschwerdeführers als nichtig aufgehoben und ihm so den Zugang zum Recht in grob willkürlicher Weise verwehrt.
5.5.5 Selbst wenn man vom hypothetischen Fall ausginge, dass bis zur Vorlage der Vollmachtsurkunde im Juni 2002 keine rechtsgültige Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters vorgelegen hätte, wären die bis dahin gesetzten Schritte des Beschwerdevertreters mit der schriftlich nachgewiesenen Bevollmächtigung vom 08.04.2002 nachträglich genehmigt. Denn eine nachträgliche Genehmigung sei an keine besonderen Vorschriften gebunden und könne völlig formlos, ja sogar konkludent erfolgen. Einzig werde vorausgesetzt, dass die nachträgliche Genehmigung gegenüber dem Gericht bzw. der Behörde erfolge (Verweis auf Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II, Anm. 2 zu § 37 ZPO). Wenn nun der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall dem Beschwerdevertreter eine Prozessvollmacht im Sinne von § 30 ZPO für das laufende Asylverfahren schriftlich erteile, damit diese der Verwaltungsbeschwerdeinstanz im laufenden Verfahren vorgelegt werden könne, so ergebe sich daraus selbstredend, dass damit zumindest konkludent die bis dahin gesetzten Prozesshandlungen auch genehmigt worden seien. Denn es wäre widersinnig, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdevertreter mit seiner Vertretung per April 2002 im laufenden Asylverfahren, welches sich bereits in dritter Instanz befunden habe, betrauen, die bis dahin gesetzten Verfahrensschritte jedoch nicht genehmigen sollte, was unweigerlich die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hätte. Somit liege auch für diesen hypothetischen Fall eine willkürliche Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vor, die sich in der angefochtenen Entscheidung mit Vehemenz an den Inhalt der schriftlichen Vollmachtsurkunde klammere und in sinnwidriger Weise sowie in Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus aufgrund angeblich fehlender Inhalte in der Vollmachtsurkunde das gesamte Verfahren als nichtig aufgehoben habe.
Abschliessend sei darauf zu verweisen, dass die Bezugnahme auf eine in einem anderen Gerichtsakt beim selben Gericht erliegende Vollmachtsurkunde in ständiger Praxis für zulässig erachtet werde, sofern diese nicht auf ein bestimmtes Verfahren beschränkt sei, (Verweis auf Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Anm. 4 zu § 30 ZPO m.w.H.). DieserGrundsatz habe auch im streitgegenständlichen Asylverfahren zu gelten, habe doch derBeschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren, welches er erfolglos durchlaufen habe, eine schriftliche Vollmachtsurkunde beim Ausländer- und Passamt vorgelegt, die den selben Inhalt aufweise, wie jene, die der Beschwerdeführer im Juni 2002 der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vorgelegt habe. Insbesondere werde dem Beschwerdevertreter mit dieser Prozessvollmacht für das erste Asylverfahren sowie für jedwedes andere gerichtliche oderaussergerichtliche Verfahren Vollmacht erteilt. Welche Abmachungen der Beschwerdeführerund der Beschwerdevertreter in bezug auf diese Vollmacht im Innenverhältnis getroffen hätten, habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hingegen unter Verweis auf das bisherige Vorbringen nicht zu interessieren. Vor allem sei es der Verwaltungsbeschwerdeinstanz nichtgestattet, diesbezüglich eine Überprüfung vorzunehmen.
6/Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nichtöffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist deshalb im Sinne von Art 23 StGHG ausgeschöpft. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingebracht wurde, hatder Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2/Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots, primär in dessen Ausprägung als Verbot des überspitzten Formalismus, geltend.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17 Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18 Erw. 71]).
2.2 Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Rechtsvertreter auf entsprechende Aufforderung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz im dieser Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren eine Prozessvollmacht vorgelegt habe, womit die Bevollmächtigung genügend ausgewiesen worden sei. Die Aufhebung des ganzen Asylverfahrens wegen Nichtigkeit aufgrund fehlender Bevollmächtigung des Rechtsvertreters sei ein überspitzter Formalismus und somit willkürlich.
2.3 Hinsichtlich der Rechtswirkungen der berufsmässigen Parteienvertretung bzw. der Wirkung und Dauer von Verwaltungsvollmachten verweisen Art 31 Abs 6 und Art 33 Abs 6 LVG auf die Zivilprozessordnung. Gemäss § 28 ZPO haben sich Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht durch eine Vollmachtsurkunde auszuweisen. Bei Zweifel an der Echtheit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes kann das Gericht die Echtheit der Unterschrift vom Rechtsanwalt eidlich bestätigen lassen (§ 29 ZPO). Gemäss § 30 Abs 1 ZPO haben Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte dem Gericht ihre Bevollmächtigung mittels Vollmacht nachzuweisen. Die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht ermächtigt ihn grundsätzlich zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (§ 31 Abs 1 Ziff. 1 ZPO). Eine Beschränkung dieses gesetzlichen Umfangs der Prozessvollmacht hat gegenüber dem Prozessgegner nur insoweit Wirkung, als diese den Abschluss von Vergleichen bzw. Anerkenntnissen sowie die Vertretung im Exekutionsverfahren betrifft (§ 32 ZPO).
Diese Bestimmungen sind weitestgehend identisch mit den entsprechenden Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung vor der dortigen Zivilverfahrensnovelle von 1983, so dass insoweit ohne weiteres auf die ältere österreichische Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Die von Liechtenstein nicht nachvollzogene österreichische Novelle von 1983 beinhaltet unter anderem die Einführung eines § 30 Abs 2 öZPO, wonach es genügt, wenn sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Prozessvollmacht beruft (vgl. Hans W. Fasching, Handbuch, S. 198 Rz. 428).
2.4 Es fragt sich, ob im vorliegenden Fall für das hier relevante zweite Asylverfahren eine neuerliche Vollmacht erforderlich war. Sofern eine Vollmacht nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Verfahren beschränkt ist, besteht jedenfalls nach Hans W. Fasching in der Regel kein Grund, dass dieselbe Vollmacht nicht auch für weitere Verfahren des Vollmachtgebers vor derselben Gerichtsbehörde Verwendung finden kann (Hans W. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Bd. II, Wien 1962, S. 263, Anm. 4 zu § 30 öZPO).
Im vorliegenden Fall kann diese Frage allerdings offen gelassen werden, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz hin für das zweite Asylverfahren eine neue Prozessvollmacht vorgelegt hat. Mit dieser Vollmacht wurden jedenfalls allfällige frühere Vollmachtsmängel geheilt. Denn die nachträgliche Genehmigung von vom Nichtbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen kann auch formlos und sogar konkludent vorgenommen werden, sodass die Unterzeichnung einer Vollmacht für ein laufendes Verfahren jedenfalls auch die Zustimmung zu den bisherigen vom Vertreter gesetzten Verfahrensschritten beinhaltet (siehe Hans W. Fasching, a.a.O., S. 293, Anm. 2. zu § 37 öZPO).
2.5 Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hatte nun allerdings verlangt, dass sich die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorzulegende Vollmacht auch rückwirkend auf das gesamte zweite Asylverfahren einschliesslich des Beschwerdeverfahrens vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bezieht. Dieses Erfordernis erweist sich vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen als Schikane, welche keine Grundlage im Gesetz findet. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, kann gemäss § 31 Abs 1 Ziff. 1 ZPO für Rechtsanwälte nur eine generelle Prozessvollmacht für ein bestimmtes Verfahren erteilt werden. Auch rückwirkend kann sich die Vollmachtserteilung somit nicht auf einzelne schon erfolgte Prozesshandlungen beziehen. Im Übrigen ist schon darauf hingewiesen worden, dass die Heilung der mangelnden Vertretung in einem bestimmten Verfahren von vornherein auch formlos bzw. konkludent erfolgen kann. Umso weniger braucht eine schriftliche Prozessvollmacht näher präzisiert zu werden.
2.6 Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz möglicherweise gehegten Zweifel, ob der Beschwerdeführer die Vollmacht vom Juni 2002 in voller Kenntnis der Tatsache unterschrieben habe, dass sein Rechtsvertreter ein zweites Asylverfahren in Gang gesetzt habe, für die Rechtswirkung dieser Vollmacht von vornherein irrelevant ist. Denn sofern der Beschwerdeführer nicht gerade handlungsunfähig gewesen sein sollte - wofür im vorliegenden Fall keine Indizien vorliegen -, betreffen solche Zweifel nur das Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter. Die Überprüfung dieses Innenverhältnisses ist dem Gericht aber verwehrt (so dezidiert Hans W. Fasching, a.a.O., S. 263, Anm. 5 zu § 30 öZPO). Die von Fasching vertretene Rechtsauffassung erscheint dem Staatsgerichtshof jedenfalls im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch aufgrund der massiven Sanktionen gerechtfertigt, welche ein Rechtsanwalt zu gewärtigen hätte, dem die Erschleichung einer Vollmacht nachgewiesen würde. Ein solcher Anwalt hätte mit massiven disziplinarischen und allenfalls sogar strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen und könnte für einen durch sein Verhalten entstandenen Schaden zivilrechtlich belangt werden. Es wird deshalb in der Praxis auch kaum vorkommen, dass ein Anwalt ein Verfahren für seinen Klienten führt, wenn er nicht weiss oder bei fehlender Rücksprachemöglichkeit zumindest mit guten Gründen annehmen darf, dass der Klient mit seinem Vorgehen einverstanden ist.
3/Insgesamt erweist sich deshalb die Aufhebung des dieser Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens wegen Nichtigkeit aufgrund angeblich fehlender bzw. ungenügender Prozessvollmacht des Beschwerdeführers als überspitzter Formalismus undsomit als Verstoss gegen das ungeschriebene Willkürverbot der Landesverfassung.
4/Hinsichtlich des Kostenspruchs ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof gemässständiger Praxis nur Vertreterkosten gemäss dem einfachen TP 3C, und nicht gemäss demdoppelten TP 3C, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zuspricht. Der Staatsgerichtshof begründet diese Praxis damit, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verfahren vordem Staatsgerichtshof höhere Anforderungen an den Rechtsvertreter stellen soll als dasRevisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vertreterkosten waren deshalb entsprechend zu kürzen.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 17. September 2002