StGH 2002/56
Art 33 Abs 1 LV Art 6 Abs 1 EMRK § 14 Abs 3, § 16 Abs 1, 3 GOG
Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Behandlung eines Ablehnungsgesuches gegen den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes besteht eine gesetzliche Lücke. Diese darf, da sie das Strafverfahren und nicht das materielle Strafrecht betrifft, im Rahmen der Lückenfüllung behoben werden. Die Lückenfüllung hat in verfassungskonformer Weise zu erfolgen. Es ist problematisch, dass ein Richter endgültig über die Frage der eigenen Befangenheit entscheidet. Soweit das Gesetz einen Interpretations- bzw Lückenfüllungsspielraum lässt, ist einer Lösung der Vorzug zu geben, nach welcher der Befangenheitsantrag von einem hiervon nicht selbst betroffenen Richter entschieden wird. Die vom Obergerichtspräsidenten vorgenommene Auslegung des Gerichtsorganisationsgesetzes, wonach er für die Beurteilung des gegen den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes erhobenen Befangenheitsantrages nicht zuständig sei, ist nicht vereinbar mit dem in Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Anspruch auf den ordentlichen Richter bzw auf den Teilgehalt dieses Grundrechts auf einen unbefangenen Richter.
1. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.
2. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch den B des Präsidenten des OG vom 06.08.2002, Pr 2002.46, 4 KG 2001.13 in seinen verfassungsmässigen Rechten auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV sowie in seinem Anspruch gem Art 6 Abs 1 EMRK verletzt.
3. Der angefochtene B wird als verfassungswidrig aufgehoben und die Beschwerdesache zur neuerlichen Verhandlung und E an den Präsidenten des OG zurückverwiesen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Der Bf wurde mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 04.02.2002, KG.2001.13 von der wider ihn erhobenen Anklage des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB freigesprochen.
2. Dieses U wurde infolge Berufung der StA vom OG mit U vom 03.04.2002 wegen Begründungsmängeln nach § 220 Z 3 StPO aufgehoben und die Strafsache zur Neuentscheidung an das LG zurückverwiesen.
3. Aufgrund eines Ablehnungsantrages der StA vom 08.05.2002 gegen sämtliche bisher mit dem Fall befassten Kriminalrichter erachtete sich der Vorsitzende Dr Lothar Hagen für befangen und nahm eine Neubesetzung für die neuerliche Verhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht vor.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2002 sprach sich der Bf gegen diese Neubesetzung aus, unter anderem mit der Rüge der Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV. Er beantragte, die Bestellung der neuen Richter aufzuheben und die gesetzmässig bestellten Mitglieder des Senats des ersten Verfahrensganges zur neuerlichen E zu berufen.
Mit B vom 06.08.2002 wies der Präsident des OG den Antrag des Bf, die Bestellung von Dr Thomas Schmid als (neuen) Vorsitzenden des Kriminalgerichtes aufzuheben und wiederum Dr Lothar Hagen zum Vorsitzenden des Kriminalgerichtes zu bestellen, wegen Unzuständigkeit zurück.
Dagegen wurde dem Antrag in Bezug auf den Landrichter als Beisitzer des Kriminalgerichtes Folge gegeben und die (Neu-)Bestellung von Landrichter Mag Konrad Lanser aufgehoben und der bisherige Beisitzer Landrichter Dr Walter Kert wiederum als Beisitzer bestellt. Dieser B wurde hinsichtlich des hier allein relevanten ersten Teils des Spruches im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Gemäss den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (LGBl 1922/16 idF 2002/70; im Folgenden GOG) betreffend Ablehnung oder Ausschluss von Richtern stehe fest, dass in Bezug auf gewählte Richter erster Instanz das LG selbst entscheide (§ 16 Abs 2 GOG). Bei den drei abgelehnten Kriminalrichtern Edy Hasler, Rainer Batliner und Maria Thöny sowie bei den drei Kriminalrichtern Brigitte Blank-Kaiser, Helen Goop und Alexander Sele, die bei der E im ersten Rechtsgang mitwirkten, handle es sich ohne jeden Zweifel um "gewählte Richter" erster Instanz. Dementsprechend bestehe bezüglich der erwähnten Kriminalrichter keine Zuständigkeit des Präsidenten des OG betreffend die E über Ablehnungs- und Ausschlussgründe, wie dies im Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Kriminalgerichtes Dr Thomas Schmid (ON 64) zutreffend festgehalten worden sei.
In Bezug auf die E über Ablehnungs- und Ausschlussgründe betreffend den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes und den Stellvertreter des Kriminalgerichtes gelte ebenfalls, dass dafür keine Zuständigkeit des Präsidenten des OG bestehe. In der einschlägigen Bestimmung des § 16 Abs 3 GOG heisse es:
"Wird der Vorsitzende des Kriminalgerichtes, des OG oder des OGH abgelehnt oder ist er ausgeschlossen, so tritt sein Stellvertreter ein; wenn auch dieser abgelehnt wird oder ausgeschlossen ist, ..,, so ist seitens der Regierung unverzüglich eine Ersatzbestellung zu veranlassen."
Diese Formulierung könne nicht anders gedeutet werden, als dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes - wie auch die Vorsitzenden anderer Kollegialgerichte - offensichtlich selbst zu entscheiden hätten, ob ihnen gegenüber ein Ablehnungs- oder Ausschlussgrund gegeben sei. Die Formulierung "wird der Vorsitzende ... abgelehnt oder ist er ausgeschlossen, so tritt sein Stellvertreter ein" lege diese Interpretation nahe, nachdem dem GOG nicht zu entnehmen sei, wer sonst über Ablehnung oder Ausschluss eines Vorsitzenden des Kriminalgerichtes, des OG oder des OGH zu entscheiden hätte.
Dementsprechend sei der Antrag des Bf, die Bestellung von Dr Thomas Schmid zum Vorsitzenden des Kriminalgerichtes aufzuheben und Dr Lothar Hagen zum Vorsitzenden des Kriminalgerichtes zu berufen, wegen Unzuständigkeit spruchgemäss zurückzuweisen. Anzufügen bleibe, dass für einen stellvertretenden Vorsitzenden das Gleiche gelte wie für den Vorsitzenden selbst.
3.2. Anders verhalte es sich mit der Zuständigkeit bezüglich des Landrichters als Beisitzer im Kriminalgericht (§ 4 Abs 3 GOG). In diesem Zusammenhang sei auf § 14 Abs 3 und § 16 Abs 2 GOG hinzuweisen. Gemäss § 14 Abs 3 GOG sei der Landrichter verpflichtet, dem Präsidenten des OG einen bekannt gewordenen Ablehnungs- oder Ausschliessungsgrund mitzuteilen. In Verbindung mit § 16 Abs 2 GOG komme dieser Mitteilungspflicht zweifellos die Bedeutung zu, dass der Präsident des OG über den Ausschliessungs- bzw Ablehnungsgrund zu entscheiden habe. Gemäss § 16 Abs 2 GOG falle dem Präsidenten des OG sodann auch die Aufgabe zu, bei Vorliegen eines Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrundes die Bestellung eines anderen Richters zu veranlassen. Nachdem es seit Jahrzehnten beim LG nicht mehr nur "den Landrichter", sondern mehrere Landrichter gebe, bedürfte es für die Bestellung eines anderen Richters nicht mehr des im Gesetz vorgesehenen Einvernehmens mit der Regierung.
Aus diesen Gründen sei die Zuständigkeit des Präsidenten des OG hinsichtlich des im Kriminalgericht beisitzenden Landrichters (Landrichter Mag Konrad Lanser bzw Landrichter Dr Walter Kert) gegeben.
4. Gegen diesen B des Präsidenten des OG erhob der Bf mit Datum vom 26.08.2002 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle feststellen, dass der Bf durch die angefochtene obergerichtliche Präsidialentscheidung in dem durch Art 33 Abs 1 LV sowie Art 6 Abs 1 EMRK garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter sowie im Grundrecht auf willkürfreie Behandlung verletzt worden sei. Die angefochtene E sei zur Gänze aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen E zurückzuverweisen; in eventu sei zusätzlich § 16 Abs 3 GOG als verfassungswidrig aufzuheben. Schliesslich sei das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an den Bf zu verurteilen. Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK wird Folgendes vorgebracht:
Der Präsident des OG führe im angefochtenen B zu Unrecht aus, dass in Bezug auf die E über Ablehnungs- und Ausschlussgründe betreffend den Vorsitzenden des Kriminalgerichts und den Stellvertreter des Kriminalgerichtes keine Zuständigkeit des Präsidenten des OG bestehe.
Diese rechtlich verfehlte Ansicht begründe er damit, dass die Bestimmung des § 16 Abs 3 GOG nicht anders gedeutet werden könne, als dass der Vorsitzende des Kriminalgerichts offensichtlich selbst zu entscheiden habe, ob ihm gegenüber ein Ablehnungs- oder Ausschlussgrund gegeben sei.
Richtig sei, dass gem § 16 Abs 3 GOG für den Fall, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichts, des OG oder des OGH abgelehnt werde oder ausgeschlossen sei, sein Stellvertreter eintrete; wenn auch dieser abgelehnt werde oder ausgeschlossen sei, so sei seitens der Regierung unverzüglich eine Ersatzbestellung zu veranlassen.
Entgegen der Ansicht des Präsidenten sei aber im GOG sehr wohl geregelt, wer über die Ablehnung einer Gerichtsperson zu entscheiden habe. Gemäss § 14 Abs 3 GOG sei jede Gerichtsperson - somit auch jeder Landrichter - verpflichtet, sobald ihr ein Ablehnungs- oder Ausschlussgrund bekannt geworden sei, diesen dem Landrichter, und wenn es den Landrichter selbst betreffe, dem Präsidenten des OG rechtzeitig mitzuteilen. Dies bedeute nichts anderes, als dass über die Frage der Ablehnung eines Landrichters als Kriminalrichter durch die StA oder den Angeklagten jedenfalls der Präsident des OG zu entscheiden habe, völlig unabhängig davon, ob es den Landrichter in seiner Eigenschaft als Vorsitzenden oder Beisitzer betreffe.
Vergleiche man die österreichische Rechtslage bezüglich der Ablehnung von Gerichtspersonen, so sei der Bestimmung des § 74 öStPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen im Strafverfahren zu entnehmen, dass gemäss dessen Abs 1 der Vorsteher des Gerichts, dem diese Gerichtsperson angehöre, hierüber entscheide. Werde der Vorsteher eines Bezirksgerichtes abgelehnt, so entscheide gem Abs 2 die Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz, werde ein ganzes Gericht erster Instanz oder dessen Vorsteher abgelehnt, entscheide der Gerichtshof zweiter Instanz und wenn ein Gerichtshof zweiter Instanz oder dessen Präsident abgelehnt werde, entscheide der OGH. Der österreichischen Strafprozessordnung sei eine Interpretation, wie sie der Präsident des OG vorgenommen habe, somit völlig fremd. Dort entscheide hinsichtlich der Zulässigkeit der Ablehnung immer ein übergeordnetes Gericht oder eine übergeordnete Gerichtsperson über die Ablehnung, niemals aber die abgelehnte Gerichtsperson selbst.
Nichts anderes könne in Liechtenstein gelten. Gemäss Art 14 Abs 3 GOG sei jede Gerichtsperson, sobald ihr ein Ablehnungs- oder Ausschlussgrund bekannt geworden sei, verpflichtet, diesen dem Landrichter, und wenn es den Landrichter selbst betreffe, dem Präsidenten des OG rechtzeitig mitzuteilen. Entgegen der Rechtsansicht des Präsidenten des OG komme der Mitteilungspflicht des Art 14 Abs 3 GOG nicht die Bedeutung zu, dass er nur über die Ablehnung eines Landrichters als Beisitzer zu entscheiden habe, vielmehr erstrecke sich seine Kompetenz auf die E über die Ablehnung jedes Landrichters, zu dem zweifellos auch derjenige Landrichter gehöre, der den Vorsitz im Kriminalgericht ausübe. Weshalb in der Frage der Ablehnung zwischen den Funktionen des Vorsitzenden und des Beisitzers im Kriminalgericht unterschieden werden soll, sei unerfindlich.
Der Präsident des OG übersehe offensichtlich, dass das Verfahren in Ablehnungssachen insofern zweigeteilt sei, als zunächst über den Ablehnungsantrag und die Frage der Befangenheit an sich zu entscheiden sei. Erst nachdem hierüber entschieden und die Befangenheit eines Richters bejaht worden sei, müsse in einem zweiten Schritt darüber entschieden werden, wer als Ersatzrichter eingesetzt werde.
Während sich also Art 14 Abs 3 GOG damit befasse, wer einen Ablehnungsantrag zu entscheiden habe, regle Art 16 Abs 2 und 3 GOG die Frage, wie hinsichtlich der Frage über die Bestellung von Ersatzrichtern zu verfahren sei. Die Bestimmung des Art 16 Abs 3 GOG regle somit ohne Zweifel denjenigen Fall, dass der Präsident des OG, der einem Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Kriminalgerichts stattgegeben habe, im zweiten Verfahrensschritt nicht einen Ersatzrichter zu bestellen habe, sondern dass ex lege der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes an dessen Stelle eintrete. Die Bestimmung des § 16 Abs 3 GOG verdeutliche nur, dass im Falle, dass der Präsident des OG über das Ablehnungsgesuch positiv entschieden habe, er nicht auch gleichzeitig einen Ersatzrichter zu bestimmen habe, wie es in Abs 2 leg cit normiert sei, sondern dass in diesem Falle dessen Stellvertreter berufen sei. Dies sei auch insofern völlig nahe liegend, als der Vorsitzende über einen Stellvertreter verfüge, während für einen Landrichter, der im Kriminalgericht als Beisitzer fungiere, kein ständiger Stellvertreter vorgesehen sei, und der Präsident gem Art 16 Abs 2 GOG einen anderen Landrichter zu bestellen habe. Mit der Frage, wer über den Ablehnungsantrag zu entscheiden habe, habe § 16 Abs 3 GOG hingegen nichts zu tun.
Dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes aber selbst über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden habe, wie der Präsident des OG meine, sei dem Gesetz in keiner Weise zu entnehmen und könne auch dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Norm nicht unterstellt werden.
Durch den Ausspruch der Unzuständigkeit durch den Präsidenten des OG sei der Bf in seinem verfassungsrechtlich anerkannten Recht auf den gesetzlichen Richter iS des Art 33 Abs 1 LV gröblich verletzt worden, da das Gesetz eindeutig den Präsidenten des OG als für die E über einen Ablehnungsantrag zuständig erkläre und der Bf ein Recht auf die Wahrung dieser gesetzlich begründeten Zuständigkeit habe. Dem Bf werde durch diese E des Präsidenten des OG der gesetzliche Richter entzogen.
4.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbotes wird Folgendes vorgebracht:
Die Unzuständigkeitserklärung des Präsidenten des OG stelle sich als grobe bzw qualifizierte Rechtsverletzung dar, da er eine sachlich völlig ungerechtfertigte Differenzierung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes vorgenommen habe, wodurch sich die getroffene E als willkürlich erweise. Die von ihm vorgenommene Auslegung von § 16 Abs 3 GOG sei unrichtig und könne einer verfassungskonformen Prüfung nicht standhalten, da sie zu dem vom Gesetzgeber sicher nicht gewollten Ergebnis führen würde, dass ein Richter eigenständig und unabhängig von jeglicher objektiven Bewertung selbst über einen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag entscheiden könnte, ohne dass die E hierüber durch ein Rechtsmittel angefochten oder zumindest einem nichtbetroffenen Organ zur objektiven E zugeführt werden könnte.
Während nach der Interpretation des Präsidenten des OG über die Ablehnung eines Landrichters als Beisitzer des Kriminalgerichts ein unabhängiges übergeordnetes Organ entscheide, solle dies beim Vorsitzenden des Kriminalgerichts nicht zutreffen. Für diese ungerechtfertigte Differenzierung gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Dies sei in keiner Weise ersichtlich, weshalb über die Ablehnung eines gewählten Kriminalrichters das LG als Kollegium und über die Ablehnung des Beisitzers der Präsident des OG entscheiden solle, während ausgerechnet die Frage der Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichts einer Beurteilung durch ein unabhängiges Organ entzogen sein solle. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass ein Richter ohne Kontrolle durch eine übergeordnete Instanz oder durch ein anderes unabhängiges Organ nach freiem Ermessen über den gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag entscheiden solle.
4.3. Sofern der StGH der Ansicht sein sollte, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 16 Abs 3 GOG iS der obigen Ausführungen unzulässig und die vom Präsidenten vorgenommene Interpretation richtig sei, erweise sich diese Bestimmung als verfassungswidrig und sei aus diesem Grund aufzuheben; dies, wie ausgeführt, insbesondere deshalb, weil eine Differenzierung zwischen dem Landrichter als Vorsitzenden und dem Landrichter als Beisitzer sachlich völlig ungerechtfertigt und das daraus resultierende Ergebnis, wonach ein Richter als Vorsitzender selbst über die Frage seiner Befangenheit zu entscheiden habe, im Lichte rechtsstaatlicher Prinzipien völlig verfehlt sei.
5. Mit Datum vom 17.10.2002 stellte der Bf den Antrag, ihm auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu gewähren.
6. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat der StGH Folgendes erwogen:
1.1. Im Gegensatz zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff ZPO) enthalten weder das Staatsgerichtshofgesetz noch das Landesverwaltungspflegegesetz Bestimmungen über die Verfahrenshilfe. Indessen hat der StGH direkt aus dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung auch für das Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Verfahrenshilfe analog der Regelung für das Zivilverfahren abgeleitet. Voraussetzung ist, dass der Bf bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos ist sowie der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig erscheint (s StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]). Gleiches muss auch für das Verfahren vor dem StGH gelten. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe auf entsprechenden Antrag vom StGH unabhängig von der Gewährung der Verfahrenshilfe im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 1998/29, 276 [279 Erw 2]).
1.2. Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Bf erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich als nicht aussichtslos. Da sich zudem in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Bf gegenüber dem ordentlichen Verfahren offensichtlich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, war dem Bf die beantragte Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren.
2. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OG ist gem § 16 Abs 1 GOG letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
3. Der Bf erachtet sich durch die angefochtene Obergerichtsentscheidung unter anderem in seinem Grundrecht auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV bzw Art 6 Abs 1 EMRK verletzt.
3.1. Nach der Rechtsprechung des StGH zielt der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter auf die Unterbindung von unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 230 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des StGH auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen (StGH 1977/6, LES 1981, 44 [47]). Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Es ist in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornimmt. Allerdings hat der StGH diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechtes auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein kann; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 1997/27 Erw 5.1 mit Verweis auf die entsprechende Kritik am deutschen Bundesverfassungsgericht bei Wolfram Höfling, Das Verbot prozessualer Willkür, JZ 1991, 955 [961 f]).
Nun umfasst die Garantie des ordentlichen Richters gerade im Lichte von Art 6 Abs 1 EMRK als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 1998/25 Erw 4.1, LES 2001, 5 [8]); StGH 1989/14, LES 1992, 1 [31] vgl auch Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S 388 [388 f] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd 31, Vaduz 2000, S 47 f). In Bezug auf diesen Teilgehalt hat der StGH in einer kürzlichen E festgehalten, dass angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte bei der Prüfung dieses Teilgehaltes eine blosse Willkürprüfung nicht genüge (StGH 2000/60 Erw 2.1).
Im vorliegenden Fall rügt der Bf, dass sich der Präsident des OG im angefochtenen B zu Unrecht als für die E über Ablehnungs- und Ausschlussgründe betreffend den Vorsitzenden des Kriminalgerichts nicht zuständig erachte. Er habe damit den Bf in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV bzw Art 6 Abs 1 EMRK verletzt.
Aufgrund der vom Obergerichtspräsidenten vertretenen Rechtsauffassung entschied der betroffene Kriminalgerichtspräsident selbst und letztinstanzlich über den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag, so dass keine unabhängige Instanz über diese Frage entscheiden konnte. Insoweit ist hier von einem schweren Eingriff in das Grundrecht auf den ordentlichen Richter auszugehen, da damit der Zugang zu einer unabhängigen gerichtlichen Beurteilung der Befangenheitsfrage verunmöglicht wird. Entsprechend ist die vorliegende Grundrechtsrüge vom StGH differenziert und nicht nur unter dem Willkürgesichtspunkt zu prüfen. Anzumerken ist, dass es im Beschwerdefall zwar um eine Zuständigkeitsfrage geht und nicht um die Frage, ob der Kriminalgerichtspräsident nun tatsächlich befangen war oder nicht. Trotzdem ist hier neben dem generellen Anspruch auf den ordentlichen Richter auch der Teilgehalt von Art 33 Abs 1 LV bzw von Art 6 Abs 1 EMRK hinsichtlich des unabhängigen und unbefangenen Richters mitbetroffen. Denn dieser Teilgehalt von Art 33 Abs 1 LV beinhaltet auch, dass ein Befangenheitsantrag nach Möglichkeit nicht von demjenigen Richter beurteilt werden soll, gegen den sich der Antrag richtet. Auch aus diesem Grund erscheint im Beschwerdefall eine differenzierte Prüfung der hier angefochtenen E des Obergerichtspräsidenten angezeigt.
3.2. Die Ersatzbestellung für den Präsidenten des Kriminalgerichts im Falle von gegen ihn bestehenden Ablehnungs- bzw Ausschlussgründen wird in § 16 Abs 3 GOG dahingehend geregelt, dass der Stellvertreter des Präsidenten in dessen Funktion eintritt. Der Obergerichtspräsident leitet in seinem hier angefochtenen B aus dieser GOG-Bestimmung ab, dass er aufgrund der ihm fehlenden Kompetenz, einen Ersatz für den befangenen Vorsitzenden des Kriminalgerichts zu bestimmen, auch keine Zuständigkeit zur Prüfung des Vorliegens entsprechender Ablehnungs- oder Ausschliessungsgründe habe. Dem hält der Bf entgegen, dass zwischen der Kompetenz zur Beurteilung der Befangenheit eines Richters und der Kompetenz, einen Ersatz für diesen zu bestimmen, grundsätzlich zu unterscheiden sei. § 16 Abs 3 GOG regelt nach seiner Auffassung nur eine Selbstverständlichkeit, dass nämlich bei Befangenheit derjenigen Richter, welche einen Stellvertreter haben - wie dies eben beim Vorsitzenden des Kriminalgerichtes der Fall ist - auch dieser Stellvertreter den befangenen Richter ersetzt. Dies sage nichts über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Befangenheitsfrage aus. Diese Frage sei vielmehr in § 14 Abs 3 GOG geregelt.
§ 14 Abs 3 GOG sieht vor, dass "jede Gerichtsperson" einen ihr bekannten Ablehnungs- oder Ausschliessungsgrund dem Landrichter, und wenn dieser selbst betroffen ist, dem Präsidenten des OG rechtszeitig mitzuteilen hat. Nun kann man sich aber fragen, ob mit "dem Landrichter" in § 14 Abs 3 GOG tatsächlich auch der Vorsitzende des Kriminalgerichts gemeint ist. Zwar ist der derzeitige Präsident des Kriminalgerichts gleichzeitig Landrichter. Gemäss § 4 Abs 3 GOG besteht der "Kriminalgerichtshof ... aus einem Präsidenten, zwei Stellvertretern des Präsidenten, einem Landrichter als Beisitzer und drei Kriminalrichtern sowie je zwei Stellvertretern für die drei Kriminalrichter." Der Vorsitzende des Kriminalgerichts braucht deshalb nicht gleichzeitig Landrichter zu sein und war es in der Vergangenheit auch nicht. Weiters fragt es sich, ob hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurteilung des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes auf § 14 Abs 3 GOG zurückgegriffen werden kann. Denn das Gesetz enthält sehr wohl eine Bestimmung, welche die Kompetenz zur Beurteilung von Ablehnungsanträgen regelt: Es ist dies § 16 Abs 1 GOG, wonach über die Ablehnung einer Gerichtsperson der Landrichter und bei der Ablehnung eines Mitgliedes des OG bzw des OGH jeweils dessen Präsident endgültig entscheidet. Jedoch ist hier die Zuständigkeit zur Beurteilung eines gegen "den Landrichter" gerichteten Ablehnungsantrages nicht geregelt. (Und selbst wenn dies geregelt wäre, wäre auch hier fraglich, ob unter dem Landrichter der Vorsitzende des Kriminalgerichtes zu subsumieren wäre).
3.3. Diese Erwägungen zeigen immerhin eines: dass sich nämlich weder der Obergerichtspräsident noch der Bf auf eine konkrete Bestimmung berufen können, welche die Zuständigkeit zur Behandlung eines Ablehnungsgesuches gegen den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes regelt. Es besteht insofern eine Lücke. Da diese Lücke aber das Strafverfahren betrifft, darf sie - im Gegensatz zum materiellen Strafrecht - im Rahmen der Lückenfüllung behoben werden (vgl StGH 1998/48, LES 2001, 19 [121 Erw 2.3]).
Eine solche Lückenfüllung hat in verfassungskonformer Weise zu erfolgen. Dem Bf ist zuzustimmen, dass es problematisch ist, dass ein Richter - und zwar gem § 16 Abs 1 GOG endgültig - über die Frage der eigenen Befangenheit entscheidet. In der StGH-E 1998/25 hat es der StGH zwar als verfassungskonform erachtet, dass abgelehnte Richter der VBI über die Frage ihrer eigenen Befangenheit mitentschieden; dies jedoch nur deshalb, weil die VBI letzte Instanz in Verwaltungssachen ist und somit keine Möglichkeit besteht, das Ablehnungsverfahren gegen VBI-Richter durch eine Oberinstanz durchführen zu lassen. Zudem erwies sich in der konkreten Fallkonstellation die Bestellung eines ad-hoc-Vorsitzenden, welcher nicht ebenfalls unter dem geltend gemachten Ablehnungsgrund (Tätigkeit als RA bzw Nahbeziehung zu einem Anwaltsbüro) fiel, als kaum praktikabel (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8 Erw 4. 1]). Im vorliegenden Fall hingegen ist die Beurteilung der Befangenheit des Kriminalgerichtspräsidenten durch eine Oberinstanz bzw einen übergeordneten Richter ohne weiteres praktikabel. Soweit jedenfalls das Gesetz einen Interpretations- bzw Lückenfüllungsspielraum lässt, ist einer Lösung der Vorzug zu geben, nach welcher der Befangenheitsantrag von einem hiervon nicht selbst betroffenen Richter entschieden wird.
3.4. Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeausführungen im Ergebnis zuzustimmen, dass § 14 Abs 3 2. Fall GOG betreffend die Befangenheit des Landrichters analog auf den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes anzuwenden ist, so dass auch in diesem Falle der Präsident des OG zur Beurteilung der Befangenheitsfrage zuständig ist.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vom Obergerichtspräsidenten im hier angefochtenen B vorgenommene Auslegung des Gerichtsorganisationsgesetzes, wonach er für die Beurteilung des gegen den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes erhobenen Befangenheitsantrages nicht zuständig sei, als nicht vereinbar mit dem in Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Anspruch auf den ordentlichen Richter bzw auf den Teilgehalt dieses Grundrechts auf einen unbefangenen Richter. Diese E war somit als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Auf die vom Bf weiters erhobene Willkürrüge braucht aufgrund von deren subsidiärem Charakter gegenüber spezifischen Grundrechtsrügen nicht weiter eingegangen zu werden (s StGH 1997/12, LES 99, 1 [4 Erw 2]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 Erw 2]).
5. Da dem Bf die Verfahrenshilfe gewährt wurde, waren die von ihm geltend gemachten Vertreterkosten trotz des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde nicht zuzusprechen. Denn der Verfahrenshelfer hat keinen Honoraranspruch gegenüber seinem Mandanten, welcher vom Staat ersetzt werden müsste (StGH 1999/57 Erw 6 mit Verweis auf Foregger/Kodek, StPO-Kurzkommentar, 7. A, Wien 1997, S 80, IV zu § 41 öStPO mit Verweis auf EvBl 1978/143 = Rz 1978/49).