StGH 2002/69
Art 33 Abs 1 LV Art 86 Abs 2 Flüchtlingsgesetz Art 15 Abs 2 ABVG Art 90 Abs 6, Art 100 Abs 2 LVG
Die im Rahmen des Ausländer- bzw Asylrechts geltenden Verfahrensbestimmungen, wonach das Ermessen ausschliesslich rechtlich zu überprüfen ist, gelten auch für zu füllende Regelungslücken in diesem Rechtsbereich, so auch bezüglich der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eines Asylbewerbers.
Hinsichtlich der Ermessenskontrolle ist zu unterscheiden zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und eigentlichem Behördenermessen. Während bei unbestimmten Rechtsbegriffen im Allgemeinen die tatbeständlichen Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt sind, bezieht sich das eigentliche Verwaltungsermessen grundsätzlich auf die Rechtsfolge. Die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist im Gegensatz zur Handhabung des Verwaltungsermessens eine Rechtsfrage.
Bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist eine gerichtliche Zurückhaltung angezeigt, wenn die Verwaltungsbehörde zum Entscheid besser geeignet ist, so etwa im Zusammenhang mit örtlichen Verhältnissen, bei technisch komplizierten Fragen und generell bei grösserer und näherer Vertrautheit der Verwaltungsbehörde mit den tatsächlichen Verhältnissen.
An sich stellt die «Zumutbarkeit» einer Massnahme einen typischen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der im Grundsatz einer vollumfänglichen Rechtsprüfung unterliegt. Angesichts des Fachwissens und der grösseren Nähe der entscheidenden Behörde ist aber eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von E hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung eines Asylbewerbers angezeigt. Dies ist gerechtfertigt, weil die im Zusammenhang mit der Wegweisung von Asylgesuchstellern auftretenden Fragen sehr komplex sind. So ist eine möglichst genaue Kenntnis der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich, über welche das Ausländer- und Passamt in weit grösserem Masse und auch unmittelbarer verfügt als die Gerichtsinstanzen.
Willkürverbot Art 14a ff ANAG
Der Inhalt des regelmässig im Landesgesetzblatt kundgemachten Registers der anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften ist rechtsverbindlich; dies gilt auch für den Hinweis der Nichtanwendbarkeit der Art 14a ff ANAG. Diese Bestimmungen sind aber, auch wenn formell nicht anwendbar, analog bzw lückenfüllend sinngemäss anzuwenden. Hinsichtlich der durch die Nichtanwendbarkeit von Art 14b ANAG enstandenen Lücke betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eines abgewiesenen Asylbewerbers liegt kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor.
Art 17 Abs 1 lit h Begrenzungsverordnung, LGBl 1995/87
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sind bei einer zwangsweisen Relokation stärker zu berücksichtigen als bei einer Rückkehr an den Heimatort. Auch wenn durchaus Gründe vorliegen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu gewähren, so besteht doch kein Anspruch darauf.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf sind durch die angefochtene E der VBI, VBI 2002/69, von in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr, werden mit CHF 560.- bestimmt.
1. Die Bf reisten am 14.03.1999 illegal in Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch. Mit E vom 11.09.2000 zu RA 0/2180-2580 wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein das Asylgesuch der Bf ab, wies die Bf aus dem Fürstentum Liechtenstein weg und ordnete die vorläufige Aufnahme der Bf an. Diese Regierungsentscheidung wurde von der VBI bestätigt (VBI 2000/134).
2. Mit Schreiben vom 01.08.2002 teilte das Ausländer- und Passamt den Bf mit, es werde aufgrund der veränderten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien beabsichtigt, die vorläufige Aufnahme der Bf in Liechtenstein wieder aufzuheben.
Hierzu nahmen die Bf Stellung, ebenso zu einer vom Ausländer- und Passamt eingeholten Auskunft vom UNHCR.
Daraufhin entschied die Regierung mit E vom 09.07.2002, RA 2002/2004-2582, wie folgt:
«1. Die vorläufige Aufnahme von Herrn A S und Frau D S, vertreten durch das Advokaturbüro Dr iur Gabriel Marxer & Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, im Fürstentum Liechtenstein wird aufgehoben.
2. Die Ausreisefrist beträgt 3 Monate.
3. Die Kosten verbleiben beim Land.»
3. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Bf am 19.07.2002 rechtzeitig Beschwerde an die VBI und beantragten, die VBI wolle die angefochtene Regierungsentscheidung ersatzlos aufheben, in eventu die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an die Regierung zurückleiten.
4. Die VBI wies diese Beschwerde mit E vom 24.10.2002 ab; dies, soweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren noch relevant, mit folgender Begründung:
4.1. Als Erstes werde von den Bf die Frage aufgeworfen, ob die vorläufige Aufnahme der Bf im Fürstentum Liechtenstein, welche mit Regierungsentscheidung vom 11.09.2000 ausgesprochen wurde, wieder aufgehoben werden könne. Die Bf hätten dies schon im Rahmen ihrer Äusserungen vor Erlass der gegenständlichen Regierungsentscheidung bestritten.
4.1.1. Die Regierung führe in ihrer E vom 09.07.2002 aus, dass gem Art 26 Abs 2 iVm. Art 35 Abs 1 FlüG (Gesetz vom 02. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, LGBl 1998/107) die vorläufige Aufnahme angeordnet werde, falls asylsuchenden Personen kein Asyl gewährt werden könne und der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar sei. Gemäss Art 35 Abs 1 FlüG regle das zuständige Amt in solchen Fällen das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme. Hinsichtlich der Bf sei am 11.09.2000 das Asylgesuch der Bf abgewiesen worden. Die Bf seien aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen, aber vorläufig aufgenommen worden, dies deshalb, weil der Vollzug der Wegweisung damals nicht durchführbar (nicht möglich) gewesen sei. Da die Regierung jene Ersatzmassnahme (Anordnung der vorläufigen Aufnahme) verfügt habe, liege auch die Zuständigkeit zu deren Aufhebung bei der Regierung. Aus dem Wesen der vorläufigen Aufnahme ergebe sich, dass diese auch wieder aufgehoben werden könne. Dies sei schon aus der Bezeichnung der Ersatzmassnahme als «vorläufige» Aufnahme ersichtlich. Würde es sich um eine endgültige und nicht aufhebbare Massnahme handeln, so würde sie wohl ohne Zweifel nicht als «vorläufig» bezeichnet werden. Gemäss dem Wortlaut des Art 26 Abs 2 FlüG werde die vorläufige Aufnahme auch eindeutig anstatt der Ansetzung einer Ausreisefrist angeordnet, wenn die Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar sei. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass bei Wegfall des Hinderungsgrundes der Wegweisung, wenn also die Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei, eine Ausreisefrist anzusetzen sei. Dies entspreche im Übrigen auch der schweizerischen Rechtslage gem Art 14b ANAG, wonach die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei, wenn der Vollzug möglich und zumutbar sei.
4.1.2. Dem hielten nun die Bf in der Beschwerde vom 19.07.2002 entgegen, dass nach den in Liechtenstein geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht vorgesehen sei. Im Flüchtlingsgesetz und der dazu ergangenen Verordnung sei keine Bestimmung enthalten, wonach die Asylbehörden eine vorläufige Aufnahme aufheben könnten. Aus den sonstigen fremdenpolizeilichen Bestimmungen, insbesondere aus dem ANAG und den dazu ergangenen Verordnungen ergäben sich keine Hinweise auf eine vorläufige Aufnahme bzw eine Aufhebung einer solchen. Insbesondere seien die in der Schweiz die vorläufige Aufnahme bzw deren Aufhebung regelnden Bestimmungen in den Art 14a bis 14e ANAG in Liechtenstein nicht anwendbar, weil diese explizit für nicht anwendbar erklärt worden seien (zuletzt LGBl 2002/94). Somit würden die liechtensteinischen fremdenpolizeilichen Bestimmungen weder die vorläufige Aufnahme noch sonstige damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen kennen. Einzig im FlüG sei die vorläufige Aufnahme geregelt. Jedoch sehe das FlüG keine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vor, woraus abzuleiten sei, dass der Gesetzgeber keine solche wolle. Nach Art 7a FlüG richte sich die Rechtsstellung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nach den Art 47, 49 und 60 FlüG. Aus diesen sei abzuleiten, dass vorläufig aufgenommene Flüchtlinge als Flüchtlinge gemäss Flüchtlingskonvention gälten und ihnen nach 5 Jahren eine Aufenthaltsbewilligung und nach 10 Jahren eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne. Somit sei die vorläufige Aufnahme im FlüG als abgeschwächter Flüchtlingsstatus zu sehen. Hingegen sei dem FlüG nicht zu entnehmen, dass die vorläufige Aufnahme unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben sei. Somit seien etwaige Umkehr- oder Analogieschlüsse unter Bezugnahme auf die schweizerische Rechtslage nicht zulässig, vielmehr hätten sich die Asylbehörden an die liechtensteinischen Bestimmungen zu halten. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich sämtliche Bestimmungen im ANAG über die vorläufige Aufnahme explizit von der Gültigkeit in Liechtenstein ausgenommen. Somit sei es unzulässig, diese für nicht anwendbar erklärten Bestimmungen des ANAG im Wege der Analogie im Flüchtlingsbereich trotzdem anzuwenden. Massgebend sei einzig das FlüG, welches keine Aufhebung einer solchen vorläufigen Aufnahme vorsehe.
4.1.3. Die VBI schloss sich dem Standpunkt der Regierung an und hielt den Argumenten der Bf Folgendes entgegen:
Das Ausländerrecht im Fürstentum Liechtenstein lehne sich sehr eng an das schweizerische Ausländerrecht an und verwende die schweizerischen ausländerrechtlichen Bestimmungen regelmässig als Rezeptionsgrundlage. Dies gründe vor allem auf der Tatsache, dass durch den Zollanschlussvertrag vom 29.03.1923 die Grenzkontrollen zwischen der Schweiz und Liechtenstein abgeschafft worden seien und so auch der Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein intensiviert worden sei. Dies habe denn auch den Abschluss von Staatsverträgen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen der beiden Staaten bedingt. Die heute noch in Kraft stehenden wesentlichen Verträge seien einerseits die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat, LGBl 1963/38, und andererseits die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit, LGBl 1963/39. Die letztere Vereinbarung bestimme ua, dass die schweizerischen Gesetze und Erlasse über Ein- und Ausreise sowie über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer in Liechtenstein anwendbar seien (Art 1 Abs 1 dieser Vereinbarung). Liechtenstein habe sich also verpflichtet, quasi automatisch die schweizerischen Gesetze und Verordnungen betreffend Ausländer in Liechtenstein zur Anwendung zu bringen, insbesondere auch das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26.03.1931 (ANAG) und die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 01.03.1949. Da die mit der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge auch vom liechtensteinischen Gesetzgeber hätten genehmigt werden müssen, bildeten sie den Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers. Dieser beziehe sich auch auf die durch die Staatsverträge anwendbar erklärten schweizerischen fremdenpolizeilichen Bestimmungen, also insbesondere das ANAG und die ANAV.
Aufgrund des Kundmachungsgesetzes LGBl 1985/41 und insbesondere des Gesetzes über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl 1996/122, würden die in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften von der Regierung - und nicht etwa vom liechtensteinischen Gesetzgeber - regelmässig (in vereinfachter Form) im liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. So habe die Regierung letztmals mit Kundmachung vom 09.07.2002 der aufgrund der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), LGBl 2002/94, in Anhang 1 zu dieser Kundmachung die Anlage I zu den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen und somit das ANAG und die ANAV veröffentlicht. Hinsichtlich des ANAG heisse es in dieser Kundmachung der Regierung, dass das ANAG anwendbar sei mit Ausnahme von Art 14a, 14b, 14c, 14e, 15 Abs 4 Satz 1 (usw).
Hintergrund dieser Ausnahmen seien die Zuständigkeitsregelungen in diesen ausgenommenen Bestimmungen des ANAG. Art 14a-14e ANAG enthalten Zuständigkeiten diverser Bundesämter, also nicht nur von kantonalen Fremdenpolizeilichen Behörden. Da jedoch in Art 1 Abs 1 Satz 2 der Vereinbarung LGBl 1963/39 geregelt sei, dass den Behörden des Fürstentums Liechtenstein die gleichen Aufgaben und Befugnisse zukämen wie den entsprechenden kantonalen Behörden, würde die Geltung der Art 14a-14e ANAG in Liechtenstein dazu führen, dass das schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge und das schweizerische Bundesamt für Ausländerfragen plötzlich Entscheidungskompetenz in Liechtenstein hätten, was ganz und gar nicht mit den fremdenpolizeilichen Vereinbarungen mit der Schweiz und der Souveränität Liechtensteins in Einklang zu bringen wäre.
Weil die dargelegte Ausnahmeregelung in den liechtensteinischen Kundmachungen (zuletzt LGBl 2002/94) also einen formellen Hintergrund habe, habe die VBI in steter Rechtsprechung ausgeführt, keine Bedenken zu haben, Art 14a-14e ANAG analog auch in Liechtenstein anzuwenden, dies auch deshalb, weil das Flüchtlingsgesetz keine weiteren Regelungen zur vorläufigen Aufnahme enthalte. Dies rechtfertige sich denn auch aus dem Gesamtsystem der liechtensteinischen fremdenpolizeilichen Bestimmungen, denn dieses Gesamtsystem entspreche weitestgehend dem der Schweiz. Auch das schweizerische Asylgesetz, welches die Rezeptionsgrundlage für das liechtensteinische Flüchtlingsgesetz gebildet habe, enthalte keine weitergehenden Regelungen über die vorläufige Aufnahme, sondern verweise auf das ANAG, also auf Art 14a-14e ANAG. Aus diesem Grund komme man nicht umhin, auch aus dem liechtensteinischen Flüchtlingsgesetz faktisch auf Art 14a-14e ANAG zu verweisen.
Ergänzend sei nunmehr auszuführen, dass Art 14a-14e ANAG nicht nur «analog» anwendbar seien - wie die VBI in ihrer bisherigen Rechtsprechung immer ausgeführt habe - , sondern unmittelbar aufgrund der völkerrechtlichen Vereinbarung des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweiz, LGBl 1963/39 Art 1 Abs 1 Satz 1. Dass die Regierung entgegen dieser völkerrechtlichen Vereinbarung in ihren Kundmachungen (zuletzt LGBl 2002/94) ausführe, Art 14a-14e ANAG seien nicht anwendbar, schade nicht, denn gemäss Gesetz über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl 1996/122, seien die schweizerischen Rechtsvorschriften in Liechtenstein nur mit ihrem Titel und ihrer Fundstelle bzw Bezugsquelle kundzumachen (Art 4). Das dazu erlassene Register der liechtensteinischen Regierung (Art 7 von LGBl 1996/122) sei nicht verbindlich.
Im Übrigen sei den Ausführungen der Regierung zuzustimmen, nämlich dass es sich bei der vorläufigen Aufnahme von Ausländern, bei denen der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar sei, um eine einstweilige, vorübergehende Massnahme handle, die logischerweise nur so lange gelten könne, wie der Hinderungsgrund der Wegweisung gegeben sei. Diese Schlussfolgerung ergebe sich zwangsläufig aus Art 35 Flüchtlingsgesetz.
4.2. Die Regierung stellte in der angefochtenen E folgenden Sachverhalt fest:
Die Bundesrepublik Jugoslawien sei seit 1992 der Nachfolgestaat der untergegangenen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Während der Status der Provinz Kosovo nach wie vor ungeklärt sei, sei es hinsichtlich der Unabhängigkeitsbestrebungen von Montenegro im Frühjahr dieses Jahres (2002) zu einer Einigung gekommen. Am 14.03.2002 hätten Spitzenpolitiker aus Belgrad und Podgorica in Belgrad ein Abkommen über den Verbleib Serbiens und Montenegros in einem gemeinsamen Staat «Serbien-Montenegro» unterzeichnet. Dieses Abkommen sei unter Vermittlung des aussenpolitischen Beauftragten der EU, Javier Solana, zustande gekommen. Solana gehöre auch zu den Unterzeichnern dieses Abkommens zusammen mit dem Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, Vojislav Kostunica, dem Stellvertretenden Ministerpräsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, Miroslav Labus, und den Ministerpräsidenten Serbiens und Montenegros, Zoran Djinjic und Filip Vujanovic. Die wirtschaftliche Lage sei im gesamten Gebiet schlecht und die Arbeitslosigkeit für alle Bevölkerungsgruppen liege bei fast 40 %. Bedeutend für die Sicherheitslage sei jedoch auch, dass Anfang 2001 die jugoslawische Regierung ein Amnestiegesetz verabschiedet habe, welches die Amnestie von Kriegsdienstverweigerern neu regle. Somit würden Personen, welche beispielsweise im Kosovo-Krieg nicht gedient hätten, nicht mehr von Strafverfolgung bedroht. Weiters sei im Februar 2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet worden. Erstmals seien auch die Roma als eigenständige Volksgruppe anerkannt worden. Dieses Gesetz solle durch die Integration aller Minderheiten zu stabilen zwischenethnischen, zwischenreligiösen und politischen Verhältnissen im Staat führen. Den Minderheiten seien besondere Rechte in Bezug auf Sprachgebrauch, Bildung, Religion, Kultur und Information eingeräumt worden. Ebenfalls im März 2002 habe Serbien rund 150 gefangene Albaner in den Kosovo überstellt. Dies sei eine der Voraussetzungen für die US-Finanzhilfe an Belgrad gewesen. Im September 2001 habe die Schweiz entschieden, für Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohnsitz ausserhalb des Kosovo ordentliche Ausreisefristen anzusetzen, da das Rückübernahmeabkommen wieder in Kraft getreten sei. Die Bf zu 2 sei Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien/Serbien. Sie sei in Bosnien-Herzegowina in der heutigen Republika Srpska geboren. Die ersten 8 Lebensjahre habe sie mit ihrer Familie in Afrika verbracht. Danach sei sie mit der gesamten Familie nach Valjevo zurückgekehrt und habe dort 8 Jahre lang die Primarschule besucht. Die Mutter habe sich dann von der Familie getrennt und die Bf zu 2 sei mit ihrer Schwester zusammen beim Vater in Valjevo aufgewachsen. Mit 16 Jahren sei sie dann für eineinhalb Jahre zur Mutter nach Bosnien gegangen. Im Jahr 1989 sei die Bf zu 2 in die Schweiz gekommen und habe sich dort bis 1996 aufgehalten. Als sie 1996 die Schweiz habe verlassen müssen, habe sie ihren Lebensgefährten, den Bf zu 1, in den Kosovo begleitet, wo sie bis 1998 gewohnt hätten. Der Vater der Bf zu 2 wohne immer noch in Valjevo und sei geschäftlich aber viel unterwegs. Weiters wohnten noch zwei Schwestern der Bf zu 2 in Valjevo, wovon eine verheiratet sei. Die andere Schwester sei ledig und betreibe eine Boutique. Auch die Grossmutter der Bf sei noch in Valjevo wohnhaft. Die Bf zu 2 habe lediglich 8 Jahre ihres Lebens in Valjevo verbracht. Die Bf als gebürtige Serbin könne ohne Gefährdung von Leib und Leben in ihren ursprünglichen Heimatort zurückkehren, wo sowohl ihr Vater, ihre Grossmutter und zwei ihrer Schwestern lebten und somit ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz vorhanden sei.
Der Bf zu 1 gehöre der Volksgruppe der Torbeshi im Kosovo an und stamme ursprünglich aus der Region Prizren. Es sei unzumutbar, seine Lebensgefährtin, die Bf zu 2, in den Kosovo zurückzuführen. Die Sicherheitslage im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien sei sehr gut, sofern man nicht in die organisierte Kriminalität verwickelt sei. Die Wirtschaftslage sei im gesamten Gebiet schlecht. Es mache diesbezüglich wenig Unterschied, ob man qualifiziert sei oder nicht. Es sei generell schwierig, Arbeit zu finden. Der Bf werde in Valjevo keine Probleme haben (diese Feststellung begründete die Regierung damit, dass sich dieser Sachverhalt aus der Auskunft des UNHCR ergebe. Das UNHCR nehme mit der Bezeichnung «Muslim» nicht auf die Religion des Bf zu 1 Bezug. Fakt sei, dass in der Balkanregion in der Regel mit dem Ausdruck «Muslim» slawische Muslime bzw Serbisch sprechende Muslime bezeichnet würden und fast alle «Muslime» albanische Namen trügen. Würde das UNHCR tatsächlich von einer Gefährdung des Bf zu 1 aufgrund seines Namens ausgehen, hätte es mit Sicherheit in der Stellungnahme einen Verweis darauf gegeben, da in der Anfrage konkret eine allfällige Gefährdungssituation angesprochen worden sei). Eine konkrete Gefährdung des Bf zu 1, insbesondere allein aufgrund seines Namens, in Serbien werde ausgeschlossen. Der Bf spreche Serbokroatisch und damit auch jene Sprache, welche in der Region Valjevo verwendet werde. Er habe im Kosovo seinen Lebensunterhalt mit Musikunterhaltung, Fotografieren und Filmen bei diversen Anlässen verdient. Es spreche nichts dagegen, eine solche Tätigkeit nun auch in Serbien auszuüben. Der Bf zu 1 selbst verfüge über keine bestehenden persönlichen Beziehungen in Valjevo, jedoch lebe die gesamte Familie seiner Lebensgefährtin in dieser Region, namentlich der Vater, welcher geschäftlich viel reise und vom Handel lebe. Weiters lebten die Grossmutter und zwei Schwestern der Bf zu 2 in Valjevo. Die Bf zu 2 verfüge über ein ausgeprägtes familiäres Familiennetz, auch wenn die Bf zu 2 einige Jahre aus freiem Entschluss nicht in ihrem Heimatort gelebt habe. Die Familie des Bf zu 1 lebe in die Schweiz und es sei daher auch möglich, dass diese den Bf zu 1 bei Bedarf unterstütze.
4.2.1. Diesen Sachverhalt bekämpften die Bf wie folgt:
Der Vater der Bf zu 2 lebe bereits seit rund zwei Jahren nicht mehr in Valjevo, sondern mit seiner Lebensgefährtin in Lasarevac in Zentralserbien. Er lebe dort in bescheidensten Verhältnissen und sei arbeitslos. Ein Kontakt zwischen der Bf zu 2 und ihrem Vater bestehe kaum bis gar nicht. Die noch ledige Schwester der Bf zu 2, die in Valjevo lebe, habe nie eine Boutique betrieben, sondern lediglich kurzzeitig in einer solchen gearbeitet. Zum momentanen Zeitpunkt sei sie arbeitslos. Die Bf zu 2 sei vor ihrer Flucht Bürgerin der Gemeinde Prizren gewesen und dies sei ihr Herkunftsort, nicht aber die Gemeinde Valjevo. Die Bf seien zwar unverheiratet, führten jedoch eine Lebensgemeinschaft und zwischenzeitlich seien sie Eltern eines Sohnes geworden. Für den Bf zu 1 sei keine gefahrlose Rückkehr nach Valjevo möglich. Der Bf zu 1 wäre bereits aufgrund seines albanischen Namens im Gebiet von Serbien einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Der Familienname «S» sei albanisch, was für jeden serbokroatisch Sprechenden als solcher erkennbar sei. Es sei nicht richtig, dass fast alle Muslime einen albanischen Namen hätten. Dies möge für Muslime in Albanien und Kosovo gelten, jedoch nicht für Serbien, Bosnien oder Kroatien. So hätten viele amtsbekannte Flüchtlinge aus Bosnien serbokroatische Namen, wie Sisic, Bajric, Muhamedagic. Der Bf sei unabhängig von seiner Religion allein aufgrund seines Namens in Serbien als Angehöriger der albanischen Ethnie eingestuft, was für ihn massive Konsequenzen hätte. Er müsste im Extremfall sogar mit Übergriffen von radikalisierten Serben rechnen. Auch die Bf zu 2 müsse mit Konsequenzen rechnen, zumal man ihr das Zusammenleben mit einem Angehörigen der albanischen Ethnie schwer anlasten würde. Auch wenn sie zwar alleine aufgrund ihrer serbischen Abstammung keine Probleme mit einer Rückkehr nach Valjevo hätte, sei eine gefahrlose Rückkehr aber aufgrund ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Bf zu 1 unmöglich. Die Grossmutter der Bf zu 2 befinde sich infolge ihres Alters in einem sehr schlechten Gesundheitszustand. Die Bf zu 2 habe kaum mehr Kontakt zur Grossmutter, ebenso wenig zu ihren Schwestern. Sämtliche Verwandten der Bf zu 2 hätten aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Region Valjevo selbst mit dem Überleben zu kämpfen und es könne daher nicht vorausgesetzt werden, dass die Verwandten der Bf zu 2 dieser beim Wiederaufbau einer Existenz behilflich sein könnten. Auch sei es den Bf nicht möglich, bei einem Verwandten der Bf zu 2 Unterschlupf zu finden. Auch verfügten sie über keinerlei finanzielle Mittel. Sie wären bei einer Rückkehr nach Valjevo ohne Unterkunft. Das Existenzminimum für die Bf wäre bei einer Rückkehr nach Valjevo nicht gesichert. Der Bf zu 1 könne in Serbien nicht wie in Prizren durch Musikunterhaltung, Filmen und Fotografieren bei bestimmten Anlässen sein Einkommen bestreiten. Eine solche Tätigkeit würde einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis voraussetzen. Einen solchen besitze der Bf zu 1 in Valjevo nicht und es werde ihm schon aufgrund seines Namens, der ihn als Albaner darstelle, nicht gelingen, einen solchen aufzubauen. Die Bf zu 2 habe seit mehr als 10 Jahren nur losen Kontakt zu ihren Verwandten in Valjevo und verfüge somit nicht über ein ausgeprägtes familiäres Beziehungsnetz, weshalb auch eine soziale Integration in Valjevo für die Bf unmöglich sei. Die Bf würden in Valjevo als «Aliens» behandelt (dies gemäss eingeholter Auskunft des UNHCR) und sie hätten kaum eine Chance, zu überleben. Der Vater des Bf zu 1, der in der Schweiz sei, leide an einem Tumor und die Mutter habe einen Schlaganfall erlitten. Daher seien diese Verwandten selbst auf Hilfestellung durch den Bf zu 1 angewiesen.
4.2.2. Zu diesen Sachverhaltsrügen führte die VBI Folgendes aus:
Es könne festgestellt werden, dass nicht alle Verwandten der Bf zu 2 in der Stadt Valjevo wohnten. Vielmehr sei präzisierend festzustellen, dass die Schwester D in einem Dorf nahe von Valjevo lebe. Die Schwester R wohne im Dorf Ub nahe von Valjevo, dort zusammen mit der Grossmutter und einem Onkel väterlicherseits. Der Vater der Bf zu 2 wohne in Lazarevac. Das Dorf Ub sei etwa 33 km und das Dorf Lazarevac etwa 28 km von Valjevo entfernt. Beide Dörfer lägen nordöstlich von Valjevo, wobei für den Weg von Valjevo aus die ersten 20 km zu diesen beiden Dörfern die gleiche Strasse zu benutzen sei (bis zum Dorf Slovac), wo sich dann die beiden Wege verzweigten, nämlich Richtung Norden nach Ub und Richtung Osten nach Lazarevac (Strassenkarten ViaMichelin 2001.2002 im Internet unter www.viamichelin.com)
Dass die Bf zu 2 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und ihren beiden Schwestern sowie kaum mehr Kontakt zu ihrer Grossmutter habe, könne nicht festgestellt werden. Es möge zwar sein, dass die Bf zu 2 nur noch wenig Kontakt zu ihren Verwandten in Serbien habe, doch bestehe der Kontakt noch in einem gewissen Umfang. Dies ergebe sich aus einzelnen Äusserungen der Bf zu 2 vor der VBI und auch ihren früheren Aussagen, so zB dass sie in den Jahren 1996 bis 1998, als sie mit dem Bf zu 1 in Prizren gelebt habe, ihre Grossmutter zweimal in Ub besucht habe. Weiters wisse die Bf, dass ihr Vater seit etwa zwei Jahren in Lazarevac lebe. Nunmehr wolle die Bf auch wissen, dass ihre Schwester R nie selbständig eine Boutique geführt habe, sondern in dieser für DEM 200.- gearbeitet habe und nunmehr arbeitslos sei. Wenn die Bf ausgesagt habe, der Kontakt zu ihren Verwandten sei jedoch erkaltet und abgebrochen, so habe die Bf bei diesen Aussagen nicht glaubwürdig gewirkt. Vielmehr habe sich die Bf zu 2 aus verfahrenstaktischen Gründen nicht an solche Kontakte erinnern wollen. Dies ergebe sich zB auch aus der Aussage der Bf zu 2, sie wisse nicht, wo das Dorf Lazarevac, in welchem ihr Vater seit etwa 2 Jahren lebe, liege. Lazarevac liege jed och relativ nahe dem Dorf Ub, also jenem Dorf, in welchem die Bf etwa 8 Jahre lang (vom 8. bis 16. Altersjahr) gelebt und in welchem die Bf die 8-jährige Grundschule besuchte hätte. Der Weg in die Stadt Valjevo sei zu einem grösseren Teil der gleiche Weg, wie der Weg von Lazarevac in die Stadt Valjevo. Es sei schlichtweg nicht glaubwürdig, dass jemand aus dem Dorf Ub nicht wisse, wo das ca 20 km entfernte Dorf Lazarevac liege. Überhaupt habe sich die Bf zu 2 an kaum etwas aus Serbien erinnern wollen. All dies sei jedoch für die VBI nicht glaubwürdig. So habe die Bf zu 2 gesagt, das Dorf Ub sei etwa ¼, Stunde von Valjevo entfernt. In Tat und Wahrheit sei es jedoch etwa 33 km entfernt. Dass dies die Bf nicht wisse, sei unglaubwürdig, zumal die Bf bis zu ihrem 16. Altersjahr in Ub gelebt habe. In jenem Alter, an welches sie sich sicher erinnern könne, sei sie ganz gewiss mehrmals in der Stadt Valjevo gewesen. Ausserdem habe die Bf irgendwann zwischen 1996 und 1998 zusammen mit dem Bf zu 1 zweimal ihre Grossmutter in Ub besucht. Dass ihr dabei nicht aufgefallen sei, dass dieses Dorf weit mehr als ¼ Stunde von der nächstgelegenen Stadt, nämlich Valjevo, entfernt sei, sei nicht glaubwürdig.
Ob der Vater der Bf zu 2 heute in bescheidenen Verhältnissen lebe und arbeitslos sei, könne dahingestellt bleiben. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob die Schwester R jemals eine Boutique selbständig betrieben oder in dieser Boutique nur kurzfristig gearbeitet habe und heute arbeitslos sei.
Wenn die Bf vorbrächten, die Bf zu 2 sei vor ihrer Flucht Bürgerin der Gemeinde Prizren gewesen und ihr Herkunftsort sei nicht Valjevo, so sei auf die unbestrittenen Feststellungen in der Regierungsentscheidung zu verweisen, dass die Bf zu 2 zwischen ihrem 8. und 16. Altersjahr in oder bei Valjevo gelebt habe, danach in der Schweiz und von 1996-1998 in Prizren. Weiters sei unbestritten, dass die Bf zu 2 Staatsbürgerin der Republik Jugoslawien bzw nunmehr des Staates Serbien-Montenegro sei.
Dass die beiden Bf eine Lebensgemeinschaft führten, sei schon bei den Unterinstanzen unbestritten gewesen. Es könne festgestellt werden, dass die Bf seit dem 05.10.2001 einen Sohn hätten.
Wenn die Bf vorbrächten, für den Bf zu 1 gebe es keine gefahrlose Wohnsitznahme in Serbien bzw Valjevo und der Bf zu 1 sei bereits aufgrund seines albanischen Namens in Serbien einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Bf zu ihrem Vorbringen keine Beweismittel anböten. Das Vorbringen sei auch nicht richtig. Die Regierung habe in der angefochtenen E festgestellt und ausgeführt, welche Bemühungen in der Politik und im Gesellschaftsleben in Serbien unternommen worden seien und würden, um den Frieden zwischen den verschiedenen Volksgruppen wieder herzustellen und die nationalen Minderheiten zu schützen und der Ethnie der Serben gleichzusetzen. Es möge zwar sein, dass es heute noch gewisse Animositäten oder Ressentiments in der serbischen Bevölkerung gegenüber Kosovo-Albanern gebe, doch seien keine Übergriffe auf Kosovo-Albaner bekannt und es sei auch nicht hervorgekommen, dass slawische Moslems, die einen albanischen Namen trügen, deren Muttersprache jedoch Serbokroatisch sei, besonders stark benachteiligt seien. Dass der Bf zu 1 die serbokroatische Sprache besonders gut beherrsche, ergebe sich auch daraus, dass er diese Sprache und die jugoslawische Literatur an der Universität habe studieren wollen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es auch in der südserbischen Provinz im Presevo-Tal zu einer Aussöhnung zwischen den Serben und der dortigen albanischen Ethnie gekommen sei und nunmehr wieder Frieden herrsche. Somit müsse nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf zu 1 aufgrund seines Namens massiv benachteiligt wäre oder gar Übergriffe von radikalisierten Serben befürchten müsste. Umso weniger gelte dasselbe für die Bf zu 2.
Ob die Bf bei einer Rückkehr nach Valjevo Unterkunft bei einem Verwandten der Bf zu 2 finden würden oder nicht, könne dahingestellt bleiben. Eine fehlende Unterkunft bei Verwandten bedeute nicht eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben.
Es sei nicht einzusehen, weshalb der Bf zu 1 in Serbien nicht auch, wie er dies früher in Prizren getan habe, durch Musikunterhaltung, Drehen und Bearbeiten von Filmen sowie das Fotografieren ein Einkommen erzielen könne. Sicherlich sei es einfacher, eine solche Tätigkeit aufzunehmen, wenn man im entsprechenden Gebiet einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis habe, doch verhindere das Fehlen eines solchen Freundes- und Bekanntenkreises diese Tätigkeit nicht. Ob es dem Bf zu 1 gelingen werde, einen genügenden Kundenkreis aufzubauen, hänge vornehmlich von seinem eigenen geschäftlichen Engagement ab. Angesichts der bereits von der Regierung in der angefochtenen E dargestellten weitgehenden Versöhnung zwischen den Serben einerseits und den übrigen nationalen Ethnien andererseits könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Bf zu 1 aufgrund seines albanischen Namens unmöglich sei, einen genügenden Kundenkreis aufzubauen.
Es könne - wie die Bf vorbrächten - aufgrund der eingeholten Auskunft des UNHCR davon ausgegangen werden, dass die Bf in Valjevo als «Aliens» behandelt würden, doch sei auch zu berücksichtigen, dass die Bf zu 2 sehr wohl ein familiäres Beziehungsnetz in Valjevo bzw dessen Umgebung habe, nämlich zwei Schwestern, einen Vater (angeblich mit Lebensgefährtin), eine Grossmutter und einen Onkel väterlicherseits. Darüber hinaus habe die Bf zu 2 gerade im Dorf Ub zumindest noch eine ganze Reihe von Personen, die sie aus ihrer Volksschulzeit noch kenne, wenn sie ihnen im Dorf Ub wieder begegne. Festgestellt werden könne, dass der Vater des Bf zu 1 an einem Tumor leide und die Mutter des Bf zu 1 einen Schlaganfall erlitten habe. Da jedoch die Eltern des Bf zu 1 seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaft seien und der Vater des Bf zu 1 seit Jahrzehnten in der Schweiz arbeitstätig und somit sozialversichert gewesen sei, sei das Vorbringen der Bf, die Eltern des Bf zu 1 seien auf die Hilfeleistung durch den Bf zu 1 angewiesen, nicht glaubwürdig. Es sei diesbezüglich auch kein Beweis angeboten worden und der Bf zu 1 habe vor der VBI nichts in diese Richtung ausgesagt. Vielmehr habe er gesagt, dass zwei seiner Geschwister noch bei ihren Eltern und eine Schwester im gleichen Haus wie die Eltern wohnten.
4.3. Wenn einem Asylsuchenden - wie den Bf- kein Asyl gewährt werde, werde die Wegweisung der Asylsuchenden aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet (Art 33 Abs 1 FlüG). Sei der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so werde die vorläufige Aufnahme angeordnet (Art 35 FlüG). Vorliegendenfalls sei der Vollzug der Wegweisung ursprünglich nicht möglich gewesen. Heute sei er wieder möglich. Allerdings sei im gegenständlichen Verfahren strittig, ob der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei.
4.3.1. Nach der steten Rechtsprechung der VBI sei der Vollzug der Wegweisung dann unzumutbar, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimat konkret gefährdet, also einer konkreten Gefahr an Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wären (Art 14a ANAG). Eine solche konkrete Gefährdung liege vor allem dann vor, wenn eine Situation allgemeiner Gewalt mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen am Herkunftsort bestehe oder wenn der Betroffene eine notwendige medizinische Behandlung am Herkunftsort nicht erhalte. Im vorliegenden Fall sei es - unbestrittenermassen - für die Bf zu 2 als Serbin nicht zumutbar, in das Kosovo oder dort nach Prizren, dem letzten gemeinsamen Wohnort der Bf im ehemaligen Jugoslawien, zurückzukehren, da die Situation der serbischen Minderheiten im Kosovo heute noch zu sehr von gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Bevölkerung geprägt sei. Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob den Bf im Herkunftsland, also in Rest-Jugoslawien (Serbien-Montenegro) eine inländische Zufluchts- oder Aufenthaltsmöglichkeit offen stehe. Dabei werde einerseits berücksichtigt, ob das Existenzminimum gesichert erscheine, was anhand der vorhandenen Sprachkenntnisse, der Schul- und Berufsbildung und der Berufserfahrung beurteilt werde. Von Bedeutung sei weiter, ob am inländischen Zufluchtsort ein soziales Beziehungsnetz vorhanden sei, das sich aus einem früheren Aufenthalt oder durch die Anwesenheit von Verwandten und Bekannten ergeben könne. Entscheidend sei schliesslich, ob eine soziale Integration möglich sei, wobei individuelle Umstände wie Geschlecht, Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, vorhandene finanzielle Mittel, Gesundheitszustand sowie die familiäre Situation berücksichtigt würden. Die Beurteilung der inländischen Zufluchtsmöglichkeit berücksichtige demnach in hohem Mass die konkreten Umstände des Einzelfalles (Verweis auf Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S 94). Aus der Praxis der (schweizerischen) Asylrekurskommission könnten folgende Fälle erwähnt werden:
Im Fall EMARK 1993/37 habe die Asylrekurskommission für einen Kurden aus der Südosttürkei eine inländische Fluchtalternative in Istanbul als gegeben erachtet, weil der Betroffene die türkische Sprache beherrsche und über eine gute Schulausbildung - einem Gymnasiumsabschluss - verfüge, was ihm den Aufbau einer neuen Existenz erleichtere. Ebenso sei in Betracht zu ziehen gewesen, dass er seinen Angaben zufolge in Istanbul Verwandte habe und vor seiner Ausreise aus der Türkei während 7 Monaten bereits in Istanbul gelebt und gearbeitet habe.
In der Entscheidung EMARK 1994/19 habe die Asylrekurskommission ausgeführt, dass die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung üblicherweise betroffen sei, keine existenzbedrohende Situation darstelle.
In der Entscheidung EMARK 1996/2 habe die Asylrekurskommission ausgeführt, dass eine inländische Zufluchtsmöglichkeit für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten in den Westen der Türkei grundsätzlich gegeben sei, es sei denn, dass die individuelle Prüfung der entsprechenden persönlichen Kriterien die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit für den betreffenden Asylbewerber ergebe. Im konkreten Fall sei eine solche valable Zufluchtsmöglichkeit nicht realistisch (die diesbezüglichen konkreten Gründe ergäben sich aus der veröffentlichten E nicht).
In der Entscheidung EMARK 1997/11 habe die Asylrekurskommission ausgeführt, dass in Ecuador die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung nicht als menschenunwürdig bezeichnet werden könnten.
In der Entscheidung EMARK 1999/9 habe die Asylrekurskommission konkret ausgeführt, dass eine innerstaatliche Zufluchtsalternative zur Verfügung stehe, da der Bf - ein Kurde aus dem Südosten der Türkei - die türkische Sprache beherrsche. Er sei jung und ledig. Ausserdem habe er zwei Schwestern, die in einer westlichen Provinz lebten. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass es dem Bf nicht zugemutet werden könne, sich zu den Familien seiner Schwestern zu begeben, wo sich der Bf gemäss seinen Angaben auch unmittelbar vor seiner Ausreise für kurze Frist aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Bf bei der Wiederansiedelung in diesem Gebiet auf die Starthilfe und Unterstützung der in der Türkei verbliebenen Verwandten zählen könne.
In der Entscheidung EMARK 2001/2 vom 19.12.2000 habe die Asylrekurskommission ausgeführt, dass die Bf - ein aus Peje/Kosovo stammendes Ehepaar mit 5 Kindern gemischt-ethnischer Abstammung - an keinen Ort der Bundesrepublik Jugoslawien ausgeschafft werden dürften, da die Bf nirgends ausserhalb ihres Herkunftsortes über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten, das die zu erwartenden sozialen Ausgrenzungen aufgrund der in weiten Teilen verwurzelten ethnischen Vorbehalte gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe (Ehefrau des Bf) auffangen könnte.
In der Entscheidung EMARK 2001/13 vom 28.05.2001 habe die Asylrekurskommission ausgeführt, dass Roma aus Kosovo mit Blick auf die bekannten Schwierigkeiten einer Integration in die sozioökonomischen Gegebenheiten in Serbien und Montenegro und aufgrund der gegenwärtigen Umstände keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit hätten.
Dieser Rechtsprechung habe sich grundsätzlich auch die VBI angeschlossen. Im Fall VBI 2000/18 habe die VBI ausgeführt, dass ethnische Armenier aus Aserbaidschan eine Aufenthaltsalternative in Armenien hätten, dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: «Im Übrigen sind auch sonst keine speziellen Umstände hervorgekommen, die eine Wegweisung der Bf für unzumutbar erachten lassen könnten, wie zB fehlende medizinisch notwendige Behandlungsmöglichkeiten oder drohende schwere Menschenrechtsverletzungen. Auch ist davon auszugehen, dass sich die Bf in der Republik Armenien ein Existenzminimum sichern können, sind sie doch armenischer Ethnie und können sich so ohne grosse Hindernisse in die armenische Gesellschaft integrieren. Der Bf war in Aserbaidschan auch erfolgreicher Landwirt, der zuletzt 5 Kühe, 20 Schafe, 90-100 Hühner hatte und 5 ha Land bearbeitete und dem es wirtschaftlich immer gut ging. Der Bf ist «erst» 47 Jahre alt, die Bf ist 42 Jahre alt. Auch die 3 Kinder sind bereits in einem Alter, in welchem sie zumindest zu Hause mithelfen können.»
Sicherlich sei bei der zitierten Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Begründungsdichte und -qualität der einzelnen Urteile sehr unterschiedlich seien (Verweis auf Gattiker aaO, S 94). Die Rechtsprechung sei aber tendenziell streng, insbesondere auch jene der VBI.
4.3.2. Ob nun in einem konkreten Fall die konkreten Umstände so beurteilt würden, dass das Existenzminimum gesichert erscheine, ein soziales Beziehungsnetz vorhanden sei und eine soziale Integration möglich sei, sei weitgehend auch eine Ermessensfrage. Dieses Ermessen der Regierung und des hinter der Regierung stehenden Ausländer- und Passamtes mit seiner Flüchtlingsabteilung, in welcher drei qualifizierte Beamte arbeiteten, solle und könne von der VBI nicht überprüft werden (vgl Häfelin/ Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl, Zürich 1998, Rz 362-370; auch Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S 194 f). Abweichend von Art 90 Abs 6 und Art 100 Abs 2 LVG habe der Gesetzgeber dementsprechend sowohl im Flüchtlingsrecht als auch ganz allgemein im Ausländerrecht in jüngerer Zeit bestimmt, dass der VBI keine Kompetenz bei der Überprüfung der Ermessensausübung durch die Verwaltungsbehörden zukomme (Art 86 Abs 2 FlüG; Art 15 Abs 2 des Gesetzes vom 12.04.2000 über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, LGBl 2000/98, und dazu StGH 2001/18 sowie neuerdings StGH 2001/64 vom 16.09.2002 E 4.2). Die VBI könne also unterinstanzliche E nur auf Ermessensfehler, dh bei Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung überprüfen, denn solche Ermessensfehler seien Rechtsverletzungen (vgl Häfelin/Müller, aaO, Rz 385).
Angewandt auf den vorliegenden Fall erachte die VBI die Beurteilung der konkreten Umstände dahingehend, dass es den Bf zumutbar sei, nach Serbien und dort insbesondere nach Valjevo oder Umgebung zu ziehen, für vertretbar. Die Annahme der Regierung, dass das Existenzminimum der Bf in Valjevo gesichert erscheine, sei durchaus nachvollziehbar und begründet. Ein gewisses soziales Beziehungsnetz der Bf, insbesondere der Bf zu 2 in Valjevo und Umgebung bestehe bereits. Es seien keine wesentlichen Faktoren hervorgekommen, weshalb eine soziale Integration der Bf in Valjevo und Umgebung nicht möglich sein solle. Jedenfalls vermöge die VBI nicht zu erkennen, dass der Regierung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre, dies auch nicht unter Berücksichtigung der Sachverhaltskorrekturen, die die VBI in Pkt 7 ihrer E angebracht habe. Aus diesem Grund sei die angefochtene Regierungsentscheidung zu bestätigen.
5. Gegen diese VBI-Entscheidung erhoben die Bf mit Datum vom 11.11.2002 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei sie eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gem Art 33 LV sowie des Willkürverbots geltend machen. Beantragt wird, der StGH wolle feststellen, dass die Bf durch die angefochtene VBI-Entscheidung in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien; er wolle die E deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an die VBI zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gem Art 33 LV wird Folgendes vorgebracht:
Die erstinstanzliche E, mit der die vorläufige Aufnahme der Bf aufgehoben worden sei, sei von der Regierung getroffen worden. Tatsächlich sei für eine solche E nicht sie, sondern das Ausländer- und Passamt zuständig.
Die Regierung begründe ihre Zuständigkeit damit, dass sie die vorläufige Aufnahme der Bf angeordnet habe und somit auch für deren Aufhebung zuständig sei. Die Bf seien jedoch der Ansicht, dass nach den in Liechtenstein anwendbaren, für die Bf verbindlichen Rechtsvorschriften keine Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme möglich sei, weil keine diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorhanden seien. Unabhängig von diesem im Rahmen der Willkürrüge näher ausgeführten Rechtsstandpunkt der Bf wären sie aber davon abgesehen mit der hier angefochtenen E auch in ihrem Anspruch auf die gesetzlich begründete Behördenzuständigkeit nach Art 33 LV verletzt.
Gemäss Art 21 Flüchtlingsgesetz sei die Regierung in erster Instanz ausdrücklich nur für die Gewährung und Verweigerung von Asyl zuständig, alle weiteren erstinstanzlichen E fielen in die Kompetenz des Ausländer- und Passamtes.
Würde man der Rechtsansicht der Regierung folgen, wonach für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme immer jene Behörde erstinstanzlich zuständig sei, die die vorläufige Aufnahme angeordnet habe, würde dies zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. So sei darauf hinzuweisen, dass nach Art 25 ff Flüchtlingsgesetz die E über das Nichteintreten auf ein Asylgesuch dem Ausländer- und Passamt obliege, welches in weiterer Folge gem Art 33 ff Flüchtlingsgesetz in der Wegweisungsverfügung auch darüber entscheide, ob der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei und somit die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei oder nicht. Folge man nun der Rechtsansicht der Regierung, müsste in all jenen Fällen, in denen nach einem Entscheid auf Nichteintreten auf das Asylgesuch vom Ausländer- und Passamt die vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei, auch dieses Amt für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme entscheiden. Es sei aber nicht zu erkennen, weshalb im einen Fall über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Regierung in erster Instanz entscheide, im anderen Fall das Ausländer- und Passamt. Eine solche Ungleichbehandlung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Asylsuchende, auf deren Asylgesuch erst gar nicht eingetreten worden sei, im Falle der Aufhebung der für sie angeordneten vorläufigen Aufnahme einen zusätzlichen Instanzenzug zur Überprüfung dieser E zur Verfügung haben sollten, nicht jedoch jene Asylsuchende, auf deren Asylgesuch eingetreten, dieses aber abschlägig behandelt worden sei. Bei der letztgenannten Gruppe von Asylsuchenden, deren Asylgesuch wohl stichhaltiger sei, als bei jenen Asylsuchenden, gegen welche ein Nichteintretensentscheid erfolge, müsse im Falle einer vorläufigen Aufnahme bzw der folgenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen die gleichen Rechtsmittelmöglichkeiten gegeben seien.
Bereits gründlich zu hinterfragen sei, ob die Regierung überhaupt für die erstinstanzliche E über die vorläufige Aufnahme der Bf zuständig gewesen sei. Gemäss Art 33 ff Flüchtlingsgesetz sei nach jedem Entscheid der Regierung über die Ablehnung eines Asylgesuches sowie des Ausländer- und Passamtes über das Nichteintreten auf ein Asylgesuch mittels einer eigenen Wegweisungsverfügung die Wegweisung der Betroffenen anzuordnen. Zwar fehle eine explizite Zuständigkeitsregelung für die Wegweisungsverfügung, doch bestimme Art 35 Flüchtlingsgesetz, dass bei Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung das zuständige Amt, somit das Ausländer- und Passamt, das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln habe. Diese E könne aber vom Ausländer- und Passamt auch nur dann getroffen werden, wenn es auch über die Wegweisung der Betroffenen entscheiden könne. Es wäre hingegen sinnwidrig, wenn die Regierung die Wegweisungsverfügung erlassen sollte und nachfolgend das Ausländer- und Passamt in einer weiteren Verfügung darüber befinden müsste, ob die von der Regierung angeordnete Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei. Vielmehr könnten diese Bestimmungen nur so ausgelegt werden, dass für die Wegweisungsverfügung in erster Instanz in jedem Fall das Ausländer- und Passamt zuständig sei, welches im Bedarfsfalle iS von Art 35 Flüchtlingsgesetz die vorläufige Aufnahme anzuordnen habe. Diese Ansicht werde im vorliegenden Fall auch dadurch bestätigt, dass das Ausländer- und Passamt vor dem Entscheid der Regierung das Verfahren durchgeführt, die Bf um Stellungnahmen ersucht und auch Abklärungen über das UNHCR in die Wege geleitet habe. Logischerweise hätte daher auch das Ausländer- und Passamt für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in erster Instanz entscheiden müssen. Das Flüchtlingsgesetz sehe ausdrücklich nur für das Asylverfahren im eigentlichen Sinn gem Art 21 ff Flüchtlingsgesetz vor, dass das Verfahren vom Ausländer- und Passamt durchzuführen, die E hingegen von der Regierung zu fällen sei. Dies könne jedoch mangels entsprechender Bestimmungen nicht auf das Verfahren über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme umgelegt werden.
Für diese Auslegung spreche zudem Art 21 Flüchtlingsgesetz, wonach die Regierung ausdrücklich nur für die Gewährung und Verweigerung von Asyl in erster Instanz zuständig sei, nicht jedoch für weitere Verfügungen iS des Flüchtlingsgesetzes, auch nicht für die Wegweisungsverfügung gem Art 33 ff Flüchtlingsgesetz. Auch sonst finde sich im Flüchtlingsgesetz keine Bestimmung, welche der Regierung eine erstinstanzliche Zuständigkeit zuweise. Folglich könne im Bezug auf eine allenfalls mögliche Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme ebenfalls nur das Ausländer- und Passamt in erster Instanz zuständig sein, zumal letzteres iS von Art 33 ff Flüchtlingsgesetz sowohl für die Wegweisungsverfügung als auch für eine damit zusammenhängende vorläufige Aufnahme der Betroffenen in erster Instanz zuständig sei.
Im Beschwerdefall habe die Regierung in erster Instanz über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme entschieden, obwohl dafür, wenn überhaupt, nur das Ausländer- und Passamt zuständig sein könne. Dadurch sei der Anspruch der Bf auf den ordentlichen Richter verletzt worden.
Weiters sei zu rügen, dass die VBI es für zulässig erachte, die Ermessensentscheidung der Regierung, ob der Vollzug der Wegweisung der Bf nach Serbien zumutbar sei, nicht zu prüfen, dies mit der Begründung, dass sie als letzte Instanz keine Kompetenz habe, Ermessensentscheidungen zu prüfen. Dem sei einerseits entgegenzuhalten, dass die VBI gemäss den Bestimmungen des Art 90 Abs 6 bzw 100 Abs 2 LVG berechtigt und verpflichtet sei, die von den Bf angefochtene E in alle Richtungen zu überprüfen. Wenn die VBI diesbezüglich auf Art 86 Abs 2 LVG verweise, sei zu beachten, dass die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sieht nicht nach den Bestimmungen des Flüchtlingsgesetzes, sondern, wenn überhaupt, nach den Bestimmungen des ANAG beantworte. Denn das Flüchtlingsgesetz kenne, wie erwähnt, keine Regelung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Solche Regelungen fänden sich nur im ANAG, wobei dies in Liechtenstein nicht gesetzmässig kundgemacht worden sei. Unabhängig von dieser Problematik finde das Verfahren über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aber ausserhalb des Flüchtlingsgesetzes statt, weshalb darauf auch die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des LVG anwendbar seien. Die VBI sei daher verpflichtetet, die angefochtene E hinsichtlich Ermessensfragen zu prüfen und darüber zu entscheiden. Auch habe die VBI in jüngster Vergangenheit in einer Reihe anderer Asylverfahren den Sachverhalt in allen Richtungen überprüft, auch in Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung. Es stelle daher eine massive Ungleichbehandlung dar, wenn die VBI im Beschwerdefall ohne triftigen Grund die gegenteilige Ansicht vertrete.
Da im Beschwerdefall erstinstanzlich die Regierung entschieden habe, würde nach der Rechtsansicht der VBI die Ermessensausübung durch die Regierung nicht mehr überprüft. Dies sei im Widerspruch zum LVG sowie zu der von der VBI zitierten Rechtsprechung. Denn diese Rechtsprechung, welche dafür eintrete, der VBI keine Ermessensentscheidungen zu überlassen, gehe immer davon aus, dass diese als dritte und letzte Instanz tätig werde und die erstinstanzliche E bereits von der Regierung überprüft worden sei. Würde man im gegenständlichen Fall der Rechtsansicht der VBI folgen, könnte die Regierung die Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in jedem Falle alleine beantworten und ein entsprechender Ermessensfehler könnte von der VBI nicht mehr korrigiert werden. Die VBI habe deshalb ihre gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz zu Unrecht nicht in Anspruch genommen, sodass eine Verletzung von Art 33 LV vorliege.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
5.2.1. Auch wenn im vorliegenden Fall durch das schon geschilderte Vorgehen der Unterinstanzen weder die geltend gemachten Grundrechte noch anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen wäre, wäre auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt.
5.2.2. Die Willkürrüge betreffe zwei weitere wesentliche Bereiche. Einerseits sei die angefochtene E deshalb willkürlich, weil die VBI die für zulässig und zumutbar erachtete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausspreche, obwohl diesbezüglich keine rechtsverbindlichen Rechtsvorschriften in Liechtenstein bestünden. Die VBI schaffe somit als Exekutivorgan selbst Recht, obwohl dafür einzig der Landtag als Legislativorgan zuständig sei. Dies verstosse gegen die Gewaltentrennung.
Die Bf hätten von Anfang an darauf hingewiesen, dass es weder im Flüchtlingsgesetz noch im ANAG oder in sonstigen liechtensteinischen Vorschriften Bestimmungen gebe, wonach die ihnen gewährte vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben werden könne. Insbesondere seien gerade jene ANAG-Bestimmungen, die in der Schweiz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme regelten, in Liechtenstein mangels gesetzlicher Kundmachung nicht anwendbar und auch nicht rechtsverbindlich. Zwar sei der Begründung der VBI nicht zu widersprechen, dass Liechtenstein gegenüber der Schweiz staatsvertraglich verpflichtet sei, die schweizerischen Ausländererlasse in Liechtenstein anzuwenden. Richtig sei auch, dass der entsprechende Staatsvertrag vom Gesetzgeber habe genehmigt werden müssen. Hiervon sei aber zu unterscheiden, inwieweit diese Rechtsvorschriften dem einzelnen Rechtsadressaten gegenüber wirksam und somit rechtsverbindlich seien. Denn hierzu bedürfe es einer Kundmachung gemäss den Vorschriften des Kundmachungsgesetzes LGBl 1985/41.
Gemäss Art 3 lit c Kundmachungsgesetz seien alle Rechtsvorschriften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge anwendbar seien, ebenso wie alle sonstigen Rechtsvorschriften kundzumachen. Allenfalls könnten sie gem Art 15 des Kundmachungsgesetzes den Einzelnen nicht verpflichten.
Im Gesetz über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl 1996/122, seien sodann speziellere Vorschriften über deren Kundmachung enthalten. Gemäss Art 1 Abs 1 dieses Gesetzes sei das Kundmachungsgesetz LGBl 1985/41 subsidiär anwendbar. Gemäss Art 3 habe die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften in vereinfachter Form zu erfolgen. Hinsichtlich der vereinfachten Kundmachung sei auf Art 11 des Kundmachungsgesetzes zurückzugreifen, wonach nach Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle kundgemacht werden könne.
In LGBl 2002/94 sei eine entsprechende vereinfachte Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften erfolgt. Auf Seite 3, Anlage I werde auf das ANAG verwiesen, und dieses für anwendbar erklärt mit Ausnahme von Art 14a, 14b etc. Demnach seien die Art 14a ff ANAG in Liechtenstein nicht iS des Kundmachungsgesetzes kundgemacht worden, weshalb diese gem Art 15 Kundmachungsgesetz gegenüber dem Einzelnen nicht verbindlich seien. Deshalb könnten sie auch nicht herangezogen werden, um die vorläufige Aufnahme der Bf aufzuheben. Vor allem spiele gegenüber den Bf keine Rolle, dass sich Liechtenstein gegenüber der Schweiz völkerrechtlich verpflichtet habe, alle ANAG-Bestimmungen für anwendbar zu erklären, denn dies berühre den einzelnen Rechtsadressaten nicht. Auch unterliege die VBI aus den dargestellten Gründen einer unrichtigen Rechtsansicht, wenn sie die strittigen Art 14a bis 14e ANAG unmittelbar aufgrund der völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Schweiz für anwendbar erachte. Wäre dies wirklich richtig, so müssten alle Rechtsvorschriften, welche aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen für anwendbar erklärt worden seien, nicht mehr kundgemacht werden und die Bestimmungen des Kundmachungsgesetzes wären überflüssig. Wenn zudem gemäss der Rechtsauffassung der VBI Art 14a bis 14e ANAG unmittelbar in Liechtenstein anwendbar wären, würde dies auch bedeuten, dass das Bundesamt für Ausländerfragen und das Bundesamt für Flüchtlinge in Liechtenstein Entscheidungskompetenzen hätten. Es könne nicht sein, dass diese Art in Liechtenstein unmittelbar anwendbar sein sollten, dies aber nur insoweit, als es die VBI für ihre Entscheidungsfindung für notwendig erachte. Eine von der Exekutive nach Bedarf heranzuziehende Mischform sei nicht möglich. Wenn also die genannten Bestimmungen in Liechtenstein direkt anwendbar wären, wären die Bf aus einem weiteren Grund in ihrem Anspruch auf die gesetzlich begründete Behördenzuständigkeit verletzt, weil die angefochtene E in erster Instanz vom Bundesamt für Flüchtlinge zu treffen gewesen wäre. Schon daraus erleuchte, dass die genannten Bestimmungen in Liechtenstein mangels gesetzmässiger Kundmachung nicht anwendbar seien, insbesondere auch nicht unmittelbar aufgrund der völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Schweiz.
Auch seien die genannten Bestimmungen entgegen der Auffassung der VBI in Liechtenstein nicht analog anwendbar, nur weil das Flüchtlingsgesetz keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalte. Eine Füllung von Gesetzeslücken im Verwaltungsrecht sei nämlich nur dann möglich, wenn es sich um eine nicht gewollte Lücke handle. Wenn aber die strittigen Bestimmungen im ANAG in mehrfachen Kundmachungen ausdrücklich als nicht anwendbar erklärt würden, müsse von einer gewollten Gesetzeslücke ausgegangen werden. Die Begründung der VBI mit der Zuständigkeitsproblematik stelle eine reine Spekulation dar und es fehlten diesbezügliche Materialien.
Zudem habe der Gesetzgeber seit Einführung des Flüchtlingsgesetzes mehrfach Rechtsvorschriften im fremden- und flüchtlingsrechtlichen Bereich geschaffen und nie die Notwendigkeit gesehen, die in Liechtenstein nicht anwendbaren Bestimmungen über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im ANAG in Gesetzesform zu giessen. Im Gegenteil sei die Nichtanwendbarkeit der strittigen ANAG-Bestimmungen jährlich neu kundgemacht worden, so auch in den Jahren 1999 und 2000. Eine analoge Schliessung dieser vermeintlichen Lücke scheide daher in jedem Fall aus, weil der Gesetzgeber die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme offensichtlich nicht geregelt haben wollte. Vielmehr ergebe sich aus den Bestimmungen des Flüchtlingsgesetzes, dass die vorläufige Aufnahme als Übergangslösung bis zur Erteilung einer B-Bewilligung bzw zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gedacht sei.
Hieran ändere auch nichts, dass gemäss ständiger Behördenpraxis zur Auslegung des Begriffes der vorläufigen Aufnahme und deren Zumutbarkeit die entsprechenden ANAG-Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung in Liechtenstein analog angewendet würden. Denn auch das Flüchtlingsgesetz sehe ausdrücklich vor, dass eine vorläufige Aufnahme von Asylwerbern zu erfolgen habe, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumutbar sei, hingegen fehlten liechtensteinische Bestimmungen in Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Hieran ändere auch der Erklärungsversuch der VBI nichts, wonach eine vorläufige Aufnahme schon begrifflich bei Wegfall der dafür massgebenden Gründe wieder aufgehoben werden können müsse. Dies wäre zwar logisch, jedoch habe der Gesetzgeber, wie ausgeführt, bewusst und gewollt auf derartige Rechtsvorschriften verzichtet.
5.2.3. Andererseits ergebe sich die Willkür der angefochtenen E im Zusammenhang mit der Frage, ob für die Bf der Vollzug der Wegweisung nach Serbien, somit in eine Gegend, in der sie vor ihrer Flucht nicht gelebt hätten, zumutbar sei. Die VBI habe diese Frage indirekt bejaht, wobei in die Beurteilung der Zumutbarkeit der Regierung nicht eingegriffen worden sei. Dieses Vorgehen der VBI und vor allem die daraus resultierende Antwort, dass den Bf eine zwangsweise Relokation nach Serbien zumutbar sein solle, hätten sich als grob verfehlt und deshalb als willkürlich erwiesen.
Bisher sei in keinem der zahlreichen Asylfälle die Zumutbarkeit der Wegweisung im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Relokation zu prüfen gewesen. Im Beschwerdefall stelle sich die Frage, ob den Bf, die bis zu ihrer Flucht nach Liechtenstein in Prizren im Kosovo gelebt hätten, eine Rückkehr nach Serbien, somit eine zwangsweise Relokation zumutbar sei. Die Regierung führe richtig an, dass die Wegweisungspraxis im Falle einer Relokation bislang in Liechtenstein sehr zurückhaltend angewandt worden sei. Auch der StGH erachte eine zwangsweise Relokation nur mit äusserster Zurückhal- tung für möglich. So werde in der StGH-Entscheidung 2001/78 (Erw 3.3) ausgeführt, dass auch das Fehlen des sozialen Beziehungsnetzes oder eines gesicherten Existenzminimums die Intensität einer konkreten Gefährdung annehmen könne. Aus solchen individuellen Gründen sei eine konkrete Gefährdung in der Regel nur dann gegeben, wenn die Wegweisung in das Herkunftsland nicht möglich und somit mit einer sogenannten Relokation verbunden sei. In diesem Zusammenhang verweise der StGH auch auf Gattiker, wonach sich die inländische Zufluchts- oder Aufenthaltsmöglichkeit in hohem Masse an den konkreten Umständen des Einzelfalles zu orientieren habe. Es werde sowohl berücksichtigt, ob das Existenzminimum aufgrund der Sprachkenntnisse, der Schul- und Berufsbildung und Berufserfahrung gesichert erscheine als auch der Umstand, ob ein soziales Beziehungsnetz vorhanden sei, welches sich wiederum aus früheren Aufenthalten oder durch die Anwesenheit von Verwandten und Bekannten ergeben könne. Entscheidend sei aber nach der schweizerischen Asylrekurskommission, ob für den Betroffenen eine soziale Integration möglich sei, wobei jegliche individuellen Umstände zu berücksichtigen seien (Verweis auf Gattiker, Das Asyl-und Wegweisungsverfahren, S 94). In der zitierten StGH-Entscheidung 2001/78 komme der StGH zum Ergebnis, dass eine noch vertretbare Wegweisungspraxis vorliege, wobei aber der Bf in jenen Fall nicht von einer zwangsweisen Relokation betroffen gewesen sei.
Die angefochtene VBI-Entscheidung weiche erheblich von den zitierten Grundsätzen des StGH ab und sei deshalb grob verfehlt. Im Beschwerdefall handle es sich um ein gemischt-ethnisches Paar. Aufgrund der serbischen Abstammung der Bf sei zu Recht festgestellt worden, dass ihre Rückkehr in den Kosovo für die Bf nicht zumutbar sei.
Entgegen der Ansicht der VBI sei den Bf aber auch eine Rückkehr nach Serbien im Rahmen einer Relokation unzumutbar. Wie schon ausgeführt, würden an eine Wegweisung im Zusammenhang mit einer Relokation hohe Anforderungen gestellt. Die VBI habe eine Rückführung der Bf nach Valjevo in Serbien insbesondere deshalb für zumutbar erachtet, weil die Bf vom 8. bis zum 16. Lebensjahr dort bei ihrer Grossmutter gelebt habe. Sie beachte hingegen nicht, dass die Zumutbarkeit der Rückführung im Zusammenhang mit einer Relokation nicht nur aus der Sicht der Bf, sondern auch aus jener des Bf zu beurteilen sei. Zudem erkenne die VBI nicht, dass mit einem allfällig bestehenden sozialen Beziehungsnetz die Fragen des gesicherten Existenzminimums sowie der sozialen Integration noch nicht beantwortet seien.
Ob nun die Bf nur mehr losen Kontakt zu ihren Verwandten im Räume Valjevo habe oder ein solcher Kontakt noch in einem gewissen Umfang bestehe, spiele für den vorliegenden Fall nicht die entscheidende Rolle. Dabei möchte die Beschwerdeführerin, auch wenn die VBI dies nicht dergestalt sehen wolle, nochmals betonen, dass sie zu ihren Verwandten im Räume Valjevo nur noch losen Kontakt zu ihrer Grossmutter habe, nicht jedoch zu ihrem Vater und ihren Schwestern, und die diesbezüglichen Feststellungen der VBI unrichtig seien. Vor allem erweise es sich als nicht nachvollziehbare Unterstellung, wenn die VBI der Bf unterstelle, sie wolle sich aus verfahrenstaktischen Gründen nicht mehr an solche Kontakte erinnern. Diesbezüglich sei nur darauf hingewiesen, dass die Bf seit ihrer Einreise in Liechtenstein immer dieselben Angaben gemacht habe, somit bereits zu einem Zeitpunkt, als sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Deshalb hätte sie gar nicht wissen können, welche Angaben für sie aus verfahrenstaktischer Sicht gut oder schlecht seien. In Anbetracht der für die Bf teilweise traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit den Vorkommnissen innerhalb ihrer Familie (Trennung der Eltern usw) seien diese Ausführungen für sie noch unverständlicher. Die VBI übersehe aber, dass der Bf in Serbien über keinerlei sozialen Kontakte verfüge, die Grossmutter habe er bei zwei Besuchen vor der Flucht nach Liechtenstein lediglich kurz kennen gelernt, die anderen Verwandten seiner Lebensgefährtin seien ihm unbekannt.
Völlig willkürlich gehe die VBI ebenso wie die Regierung davon aus, dass das Existenzminimum für die Bf bei einer Rückkehr nach Valjevo gesichert sein werde. Es sei aktenkundig, dass die Bf zwischenzeitlich Eltern geworden seien, weiters erwarte die Bf nunmehr bereits ihr zweites Kind. Für die Sicherung des Existenzminimums wäre es daher notwendig, dass der Bf ein entsprechendes Einkommen erzielen könne. Der Bf habe im Kosovo seinen Lebensunterhalt durch Musikunterhaltung auf diversen Festen, Drehen und Bearbeiten von Filmen anlässlich solcher Veranstaltungen sowie durch Fotografieren bestritten. Die VBI gehe zu Unrecht davon aus, dass dies dem Bf ohne weiteres auch in Valjevo möglich sei, weil er die serbokroatische Sprache beherrsche, und übersehe dabei, dass gerade die Tätigkeit, welche der Bf früher ausgeübt habe, einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis vorausgesetzt habe. Ein solcher fehle dem Bf in Valjevo natürlich zur Gänze und es werde ihm auch nicht möglich sein, einen solchen in dem Umfang aufzubauen, dass er seinen Lebensunterhalt wie frührer in Prizren bestreiten können werde. Wie bereits vor den Unterinstanzen vorgebracht, sei der Bf Angehöriger der Minderheit der slawischen Moslems und trage einen albanischen Vor- und Familiennamen. Aus diesem Grund würde er unweigerlich der albanischen Ethnie zugeordnet und dementsprechend gemieden. Die Sicherung des Existenzminimums in Serbien durch Ausübung jener Tätigkeit, die der Bf früher ausgeübt habe, sei daher unmöglich und geradezu illusorisch. Es würden sich kaum Angehörige der serbischen Ethnie finden, die an einer traditionellen Musikunterhaltung durch Angehörige der slawischen Moslems interessiert seien. Natürlich sei richtig, wenn die VBI darstelle, dass es am geschäftlichen Engagement des Bf hängen werde, ob er einen genügenden Freundes- und Kundenkreis aufbauen könne. Jedoch übersehe die VBI, dass der Bf aufgrund seiner ethnischen Herkunft keine Chance habe, sein Existenzminimum und das seiner Familie sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die E EMARK 2001/13 zu verweisen, welche von der VBI zitiert werde. Danach hätten Roma aus Kosovo mit Blick auf die bekannten Schwierigkeiten einer Integration in die sozioökonomischen Gegebenheiten in Serbien und Montenegro und aufgrund der gegenwärtigen Umstände keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit. Dasselbe gelte natürlich für Angehörige der Minderheit der Torbeshi, der der Bf angehöre, zumal auch diese wie die Roma im weitesten Sinne der Volksgruppe der slawischen Moslems angehörten.
Aufgrund der ethnischen Abstammung des Bf sowie dem nur kurzen Aufenthalt der Bf in Valjevo vom achten bis zum sechzehnten Lebensjahr sei auch eine soziale Integration der Bf in Serbien oder Montenegro unmöglich bzw nur Utopie. In diesem Zusammenhang sei unerklärlich, wie die VBI ausführen könne, dass keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, weshalb eine soziale Integration der Bf nicht möglich sein solle. Diesbezüglich übersehe die VBI die Ausführungen des UN-HCR, an welches eine Anfrage zum streitgegenständlichen Fall gemacht worden sei. Das UNHCR habe dem Ausländer- und Passamt am 07.01.2002 mitgeteilt, dass die wirtschaftliche Situation in Valjevo sehr schlecht sei und es unabhängig von der Ausbildung unwahrscheinlich sei, dass der Bf eine Anstellung finden würde. Vor allem aber teile das UNHCR mit, dass es aus sozialer Perspektive keinen Sinn mache, die Bf nach Valjevo zurückzuschicken. Der Bf habe keine sozialen Bindungen in Valjevo, die Bf nur aufgrund ihrer achtjährigen Pflichtschulzeit in Valjevo. Die Bf hätten daher keine soziale Versorgungsstruktur (no social Support structure), würden wie «Ausserirdische» behandelt und sich nur extrem hart anpassen können.
Vor allem sei für die Bf auch nicht nachzuvollziehen, dass die VBI EMARK-Entscheidungen zitiere, welche den Rechtsstandpunkt der Bf bestätigten, und einige Seiten davor oder später keine Gründe erkennen wolle, die gegen eine Rückführung nach Serbien sprächen. Wenn in der E EMARK 2001/2 dargelegt werde, dass ein gemischtethnisches Ehepaar aus dem Kosovo an keinen Ort der Bundesrepublik Jugoslawien ausgeschafft werden könne, weil sie dort nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügten, welches die zu erwartende soziale Ausgrenzung aufgrund der in weiten Teilen der Bevölkerung verwurzelten Vorbehalte gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe auffangen könnte, so gelte dies auch für die Bf. Diese hätten vor den Instanzen wiederholt darauf hingewiesen, dass der Bf als Angehöriger der Minderheit der Torbeshi über einen albanischen Vor- und Familiennamen verfüge und deshalb unweigerlich der albanischen Ethnie zugeordnet würde. Daran ändere auch nichts, dass der Bf die serbokroatische Sprache beherrsche. Gerade diese Zwischenstellung sei eines der Hauptprobleme der Minderheit der Torbeshi auch im Kosovo, da sie weder eindeutig der serbischen oder der albanischen Volksgruppe zugeordnet werden könnten. In Serbien würde der Bf auf jeden Fall als Albaner eingestuft und die Bf hätte mit dem Vorbehalt zu kämpfen, als Serbin einen Albaner geheiratet zu haben. Nach Ansicht der Bf könnte diese Konstellation in radikalisierenden Kreisen auch eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten, so wie dies vor den Unterinstanzen vorgebracht worden sei. Zumindest aber bedeute dieser Umstand iS des zitierten Judikates der EMARK eine massive soziale Ausgrenzung der Beschwerdeführer, weshalb eine soziale Integration nicht möglich sei.
Dasselbe leite sich auch aus der zitierten E zu EMARK 2001/13 ab, wobei die Minderheit der Roma mit jener der Torbeshi gleichzustellen sei. Denn auch die Roma gehörten der Volksgruppe der slawischen Moslems an und seien immer denselben Diskriminierungen ausgesetzt gewesen wie die Torbeshi. Wenn sohin die Asylrekurskommission in der Schweiz die Ansicht vertrete, dass Roma aus dem Kosovo augrund der bekannten Schwierigkeiten einer Integration in die sozioökonomischen Gegebenheiten in Serbien oder Montenegro keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit hätten, so gelte dies in gleicher Weise für die Minderheit der Torbeshi.
6. Mit Datum vom 25.11.2002 erstattete die VBI eine Gegenäusserung, worin zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Die Bf hätten in ihrer Beschwerde an die VBI die erstinstanzliche Unzuständigkeit der Regierung nicht gerügt.
Gemäss Art 33 Abs 1 Flüchtlingsgesetz sei die Regierung im Falle der Ablehnung eines Asylgesuches zuständig, die Wegweisung zu verfügen und den Vollzug anzuordnen. Dementsprechend sei die Regierung gem Art 35 Abs 1 auch zuständig zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig oder zumutbar sei. Sei der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar, so müsse es die Regierung sein, die gleichzeitig mit der Asylentscheidung, der Wegweisungsentscheidung, der Vollzugsentscheidung, der E über die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auch über die vorläufige Aufnahme entscheide. Es wäre ein verfahrensrechtlicher Unsinn, wenn die Regierung nur einige E treffen könnte und dann die Sache zur weiteren E an das Ausländer- und Passamt «hinunterleiten» müsste. Wenn aber die Regierung für die vorläufige Aufnahme zuständig sei, müsse sie auch für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zuständig sein.
Im Übrigen sei, auch wenn aus dem Flüchtlingsgesetz keine klare Zuständigkeitsordnung abgeleitet werden könne, gemäss Verfassung und LVG immer die Regierung erstinstanzlich zuständig. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit eines Amtes müsste gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein.
Was die Kompetenz der VBI zur Ermessensüberprüfung betreffe, sei subsidiär darauf hinzuweisen, dass im gesamten fremdenpolizeilichen Recht die VBI das Ermessen der Regierung ausschliesslich rechtlich überprüfen könne (Art 15 Abs 2 des Gesetzes vom 12.04.2000 über das Verfahren zu Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, ABVG, LGBl 2000/98; StGH 2001/18).
In anderen, bisherigen Asylverfahren sei es bis anhin nicht notwendig gewesen, das Ermessen der Regierung tatsächlich zu überprüfen, auch wenn dieser Eindruck immer wieder dadurch entstanden sein möge, dass die VBI in ihren E ausgeführt habe, die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen durch die Regierung sei nicht zu beanstanden gewesen und die VBI habe sich dem anschliessen können. Lediglich im Fall VBI 2000/91 - Irrtum vorbehalten - habe die VBI die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung durch die Regierung als unrichtig beurteilt. In jenem Fall habe jedoch die VBI nach umfangreicher zusätzlicher Beweisaufnahme einen neuen Sachverhalt festgestellt. Unter Würdigung dieses Sachverhalts habe die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht mehr angenommen werden können. Richtigerweise hätte die VBI ausdrücklich erwähnen müssen, dass iS der neuen Sachverhaltskenntnisse die Ermessensausübung der Regierung nicht nur falsch, sondern rechtswidrig gewesen sei. Die VBI beabsichtige nicht, in Zukunft reine Ermessensentscheide der Regierung in fremdenpolizeilichen Angelegenheiten, auch nicht in Sachen gemäss Flüchtlingsgesetz, zu überprüfen.
7. Der Präsident des StGH gab den Anträgen der Bf auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gem Art 35 StGHG mit Präsidialbeschluss vom 06.12.2002 Folge.
8. Mit Datum vom 09.01.2003 erstattete auch das Ausländer- und Passamt eine Gegenäusserung zur vorliegenden Beschwerde, worin zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
In der Schweiz sei das Bundesamt für Flüchtlinge zur E über Gewährung und Verweigerung von Asyl, als auch zur E darüber zuständig, ob ein Asylgesuch überhaupt materiell geprüft werde (Nichteintreten). Die Asylrekurskommission entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge. Sowohl ein negativer Entscheid über das Asylgesuch als auch ein Nichteintretensentscheid habe zur Folge, dass die Wegweisung der Person verfügt werde. Die Kantone vollzögen die E des Bundesamtes für Flüchtlinge.
In Liechtenstein sei eine Kompetenzverteilung in erster Instanz, nämlich zwischen Ausländer- und Passamt und Regierung zu finden. Es sei möglich, dass das Ausländer- und Passamt in erster Instanz entscheide, nämlich dann, wenn ein Nichteintretensentscheid gem Art 25 Flüchtlingsgesetz verwirklicht sei. Ansonsten sei gem Art 21 Flüchtlingsgesetz die Regierung dazu befugt, Asyl zu gewähren oder zu verweigern. Die Vollziehung (Vorbereitung der Ausreise, Papierbeschaffung) liege jedenfalls beim Ausländer- und Passamt. Der Unterschied sei, dass somit in Liechtenstein zwei erste Instanzen möglich seien, während in der Schweiz in jedem Fall das Bundesamt für Flüchtlinge der massgebende Entscheidträger sei.
Bezüglich der nun offenen Frage, wer die Wegweisungsverfügung zu erlassen habe, könne aus verfahrensökonomischer Sicht wie folgt argumentiert werden. Es sei richtig, dass grundsätzlich das Ausländer- und Passamt im Bereich des fremdenpolizeilichen Rechts die Wegweisungsvoraussetzungen prüfe und den Vollzug der Wegweisung anordne. Die Wegweisung im Flüchtlingsrecht resultiere aus einem Nichteintretensentscheid oder negativem Asylentscheid. Somit liege es auf der Hand, dass jene Stelle, welche sich bereits mit der Kernfrage auseinandergesetzt habe, (nämlich ob ein Asylgesuch materiell geprüft werde, und wenn ja, ob Asyl gewährt werde oder nicht) auch die Wegweisungsvoraussetzungen prüfe. Es handle sich also um einen «zweigeteilten» Entscheid, wobei die Wegweisungsverfügung einen «Folgeentscheid» darstelle. Dieses Vorgehen werde auch von der bisherigen Praxis bestätigt, welche sich seit dem Inkrafttreten des Flüchtlingsgesetzes 1998 gebildet habe.
Art 33 Flüchtlingsgesetz besage, dass im Fall einer Ablehnung des Gesuches durch die Regierung als auch beim Nichteintreten auf das Gesuch die Wegweisung verfügt und der Vollzug angeordnet werde. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber ausschliesslich das Ausländer- und Passamt zum Erlass der Wegweisungsverfügung für zuständig erklären wollte. Eine solche Zuständigkeit aus Art 21 Abs 1 Flüchtlingsgesetz abzuleiten, scheine weit hergeholt zu sein. Immerhin sei die Hauptfrage in allen Verfahren die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und damit verbunden die Asylgewährung. Es gebe keinen logischen Grund, warum nicht jene Stelle, welche über die Hauptfrage entscheide, nicht auch über die daraus resultierende Rechtsfolge (Wegweisung) befinden sollte. Eine weitere Splittung der Kompetenzen würde zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Das liege weder im Interesse der Asylsuchenden noch im Interesse der mit Asylangelegenheiten betrauten Stellen, es sei denn, impliziertes Ziel wäre eine mutwillige Verfahrensverschleppung.
Art 35 Flüchtlingsgesetz regle die administrative Komponente der vorläufigen Aufnahme wie zB Ausstellung von Ausweisen und sei vergleichbar mit der Überwachung von Ausreisefristen. So sei auch die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme zu verstehen und werde anstelle der Ausreisefrist angesetzt. Jene Behörde, welche diese Massnahme anordne, sei somit auch dafür zuständig, dieselbe zu beenden (actus - contrarius actus).
Einer analogen Anwendung der massgebenden Bestimmungen des ANAG (Art 14a-c ANAG) hinsichtlich der Kriterien der Wegweisungshindernisse, sowie der vorläufigen Aufnahme stehe gemäss Rechtsansicht des Ausländer- und Passamtes nichts entgegen.
Es sei im konkreten Fall nicht verständlich, dass nun bei der Beendigung der vorläufigen Aufnahme die Entscheidungskompetenz der Regierung in Frage gestellt werde, während im Rahmen der Anordnung dieser Ersatzmassnahme im September 2000 keinerlei Bedenken geäussert worden seien.
9. Gemäss Auskunft des Ausländer- und Passamtes vom 12.06.2003 kam am 28.04.2003 das zweite Kind der Bf zu 2 zur Welt.
10. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene E der VBI vom 24.10.2002 ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Verfassungsbeschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der StGH somit materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf machen zunächst eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 LV geltend.
2.1. Nach der Rechtsprechung des StGH zielt der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter auf die Unterbindung von unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 230 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des StGH auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen (StGH 1977/6, LES 1981, 44 [47]). Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Es ist in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornimmt. Allerdings hat der StGH diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein kann; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (1998/95, LES 2000, 1 [5 Erw 2 mit weiteren Nachweisen]).
2.2. Im vorliegenden Fall machen die Bf zunächst insoweit eine Verletzung von Art 33 Abs 1 LV geltend, als die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die vorläufige Aufnahme der Bf aufgehoben wurde, von der Regierung anstatt dem Ausländer- und Passamt getroffen worden sei.
2.2.1. Mit der gleichen Grundrechtsrüge hat sich der StGH auch in der StGH-Entscheidung 2002/85 befasst. Zunächst hat der StGH in dieser E ausgeführt, dass damit den Bf der Rechtsweg keineswegs abgeschnitten wird und die Regierung als dem Ausländer- und Passamt vorgesetzte Behörde selbstverständlich über dieselbe Kognition wie letztere verfügt, sodass es nach Auffassung des StGH hinsichtlich dieser Zuständigkeitsrüge nur um einen leichten Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter gehen kann. Entsprechend ist diese Rüge vom StGH nur unter dem groben Willkürraster geprüft worden (StGH 2002/85, Erw 2.2). Der StGH hat hierzu in der erwähnten E im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
«Der StGH hat in der StGH-Entscheidung 2001/19 ausgeführt, wie es bei der Schaffung des Flüchtlingsgesetzes zur variablen Zuständigkeitsregelung für Asylentscheide gekommen ist. Danach hat im Landtag zur Frage der Zuständigkeit für Nichteintretensentscheide auf Asylgesuche eine längere Diskussion stattgefunden. Weil die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art 25 Flüchtlingsgesetz anders als bei einer Asylentscheidung gem Art 21 Flüchtlingsgesetz als relativ klar vorgegeben erachtet wurden, sah es die Regierung als sinnvoll an, dass hierüber das Ausländer- und Passamt sogleich im Anschluss an die Anhörung des Asylgesuchstellers entscheiden könne. Zwar wurde die Sinnhaftigkeit einer solchen unterschiedlichen Zuständigkeitsregelung von einzelnen Abgeordneten in Zweifel gezogen. Schliesslich folgte der Landtag aber doch der Auffassung der Regierung (StGH 2001/19 Erw 2.3 mit Verweis auf LProt 1998, S 561-584).»
Tatsächlich kann man sich fragen, wie zweckmässig diese flexible Zuständigkeitsregelung ist. Sie ist aber nach Auffassung des StGH noch vertretbar, da sie tatsächlich eine Verfahrensvereinfachung bringt; dies jedenfalls dann, wenn man davon ausgehen kann, dass solche Nichteintretensentscheide in der Regel nicht gleich wieder bei der Regierung angefochten werden. Andernfalls wird für die an sich einfacher gelagerten Asylentscheide gem Art 25 Flüchtlingsgesetz sogar noch eine zusätzliche Instanz zur Verfügung gestellt. Jedoch durfte der Gesetzgeber durchaus davon ausgehen, dass solche Nichteintretensentscheide gerade wegen der eindeutigeren Sach- und Rechtslage weniger häufig angefochten würden als «normale» Asylentscheide gem Art 21 Flüchtlingsgesetz, und dass sich somit die unterschiedliche Zuständigkeitsregelung insgesamt als verfahrensvereinfachend auswirken werde. Aus diesen Gründen erweist sich eine solche unterschiedliche Zuständigkeitsregelung als vertretbar und somit nicht als willkürlich. Gleichzeitig kann die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auch keinen Verstoss gegen den Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV darstellen, da nach der Rechtsprechung des StGH der Schutzbereich dieser beiden Grundrechte im Bereich der Rechtsetzung - von hier nicht relevanten eigentlichen Diskriminierungstatbeständen abgesehen - zusammenfällt (s StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 Erw 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267 Erw 2]).
Weiters erscheint es entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus sinnvoll, dass jeweils diejenige Instanz, welche über die Asylfrage entscheidet, auch für die E über die Frage der Wegweisung gem Art 33 Flüchtlingsgesetz zuständig ist. Denn die Prüfung sowohl der Möglichkeit bzw Zumutbarkeit des sofortigen Vollzugs der Wegweisung als auch die Prüfung des Vorliegens von Asylgründen hängt von den Verhältnissen im Herkunftsland ab und die beiden Fragen sind sinnvollerweise zusammen zu entscheiden. Wie zudem schon in der erwähnten StGH-Entscheidung 2001/19 (Erw 2.6) ausgeführt, entspricht diese Lösung auch dem Wortlaut von Art 33 Abs 1 LV, wo explizit die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die E über das Asylgesuch erwähnt und die Zuständigkeit für die Wegweisung dazu in Bezug gesetzt wird («Lehnt die Regierung das Asylgesuch ab oder tritt das zuständige Amt darauf nicht ein, so wird in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet ...»).
Nachdem die Zuständigkeit für die Asylentscheidung bei Nichteintretensentscheidungen gem Art 25 Flüchtlingsgesetz dem Ausländer- und Passamt, ansonsten aber gem Art 21 Abs 1 Flüchtlingsgesetz der Regierung zukommt, variiert entsprechend auch die Zuständigkeit für die Wegweisungsverfügung. Da sie nur ein Reflex der, wie erwähnt, verfassungskonformen Zuständigkeitsregelung für die Asylentscheidung ist, kann auch die variable Zuständigkeit für die E über die Wegweisung keine Grundrechtsverletzung darstellen.
Hieran ändert entgegen den Beschwerdeausführungen auch nichts, dass gem Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz immer das zuständige Amt, somit das Ausländer- und Passamt, für die Regelung der vorläufigen Aufnahme zuständig ist. Denn die Modalitäten der vorläufigen Aufnahme sind - anders als die Frage der Zulässigkeit des sofortigen Vollzugs der Wegweisung - unabhängig von der Prüfung des Vorliegens von Asylgründen zu beurteilen. Während sowohl zur Beurteilung des Vorliegens von Asylgründen als auch der Zulässigkeit des sofortigen Vollzugs der Wegweisung, wie erwähnt, auf die Verhältnisse im Herkunftsland abzustellen ist, geht es bei der vorläufigen Aufnahme gemäss dem Gesetzeswortlaut um die Regelung des «Anwesenheitsverhältnisses», somit um im Inland zu treffende organisatorische Massnahmen. Es ist sicherlich angezeigt, dass mit diesen organisatorischen Fragen das zuständige Amt und nicht die Regierung befasst wird.» (StGH 2002/85, Erw 2.2.1 ff).
2.2.2. Aufgrund dieser auch auf den Beschwerdefall anwendbaren Erwägungen kam der StGH in der StGH-Entscheidung 2002/85 zum Schluss, dass keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV vorliege.
2.3. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall erachten die Bf Art 33 LV indessen auch deshalb als verletzt, weil es die VBI gestützt auf Art 15 Abs 2 des Gesetzes über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (LGBl 2000/98; ABVG) abgelehnt hat, die bei ihr von den Bf angefochtene Regierungsentscheidung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
2.3.1. Den Bf ist zuzustimmen, dass die VBI üblicherweise nach Art 90 Abs 6 bzw Art 100 Abs 2 LVG auch eine Ermessensprüfung vorzunehmen hat. Der StGH hat deshalb eine E der VBI als verfassungswidrig aufgehoben, in welcher diese eine solche Ermessensprüfung ablehnte (StGH 1987/14 Erw 3; siehe hierzu auch Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn [Hrsg], Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz, LPS Bd 14, Vaduz 1990, S 103). In der Literatur ist allerdings kritisiert worden, dass eine Ermessensprüfungskompetenz der VBI gegen die Gewaltenteilung verstosse, da der VBI dadurch eine politische Entscheidungskompetenz ohne die entsprechende politische Verantwortung zukomme (siehe aaO und Peter Sprenger, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Gerard Batliner [Hrsg], Die liechtensteinische Verfassung 1921, LPS Bd 21, Vaduz 1994, S 367 f, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diese Argumentation hat vieles für sich, doch ist hier nicht näher darauf einzugehen. Denn der StGH ist entgegen den Beschwerdeausführungen der Auffassung, dass sich die Kognition der VBI im Beschwerdefall nicht nach dem LVG, sondern sehr wohl nach Art 86 Abs 2 Flüchtlingsgesetz bzw Art 15 Abs 2 ABVG bestimmt; dies aus folgenden Erwägungen:
Die Bf erachten diese spezifischen Kognitionsbestimmungen im Beschwerdefall deshalb als nicht anwendbar, weil eine explizite Bestimmung im liechtensteinischen Ausländer- und Flüchtlingsrecht über die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eines Asylbewerbers fehle. Wie aber hinten noch aufzuzeigen sein wird, erachtet es der StGH als zulässig, insoweit von einer zu füllenden Regelungslücke auszugehen. Da diese Lückenfüllung im Rahmen des Ausländer- bzw Asylrechts erfolgt, sind selbstredend auch die für diesen Rechtsbereich geltenden Verfahrensbestimmungen des Flüchtlingsgesetzes und des ABVG anzuwenden, somit auch diejenigen betreffend die gegenüber dem LVG beschränkte Überprüfungsbefugnis der VBI.
2.3.2. Die Bf machen weiter geltend, dass die VBI in anderen Fällen sehr wohl die Zumutbarkeit der Wegweisung von Asylgesuchstellern überprüft und somit eine Ermessenskontrolle ausgeübt habe. Die VBI hält dem in ihrer Gegenäusserung entgegen, dass sie sich insoweit teilweise nur einer unklaren Ausdrucksweise bedient habe. Im einzigen Fall, in dem sie die Zumutbarkeit der Wegweisung verneint habe, habe sie bloss eine Präzisierung dahingehend unterlassen, dass die Regierung ihr Ermessen nicht nur falsch, sondern rechtswidrig ausgeübt habe.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der, soweit ersichtlich, nach wie vor in Lehre und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung zwischen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen und eigentlichem Behördenermessen unterschieden wird. Während bei unbestimmten Rechtsbegriffen im allgemeinen die tatbeständlichen Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt sind, bezieht sich das eigentliche Verwaltungsermessen grundsätzlich auf die Rechtsfolge. Während früher unbestimmte Rechtsbegriffe als sogenanntes Tatbestandsermessen ebenfalls den Ermessensvorschriften zugerechnet wurden, hat es sich in der Lehre und insbesondere auch in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts seit langem durchgesetzt, dass zwischen diesen beiden Begriffskategorien grundsätzlich zu unterscheiden ist.
Diese Auffassung wird auch in der liechtensteinischen Lehre und Rechtsprechung vertreten. Der StGH hat sie insbesondere damit gerechtfertigt, dass dem Rückgriff des Gesetzgebers auf unbestimmte Gesetzesbegriffe bzw auf das Verwaltungsermessen prinzipiell unterschiedliche Motive zugrunde liegen. Beim Verwaltungsermessen delegiert der Gesetzgeber durch die offene Regelung der Rechtsfolge ausdrücklich einen mehr oder weniger grossen Entscheidungsspielraum an die Verwaltungsbehörde. Auf unbestimmte Rechtsbegriffe greift der Gesetzgeber indessen in der Regel dann zurück, wenn sich ein gesetzlicher Tatbestand etwa wegen seiner Komplexität nicht genügend klar umschreiben lässt. Auf die gerichtliche Kontrollbefugnis im Rahmen dieses blossen Tatbestandsermessens soll dabei grundsätzlich nicht verzichtet werden. Vielmehr soll der Richter die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe vollumfänglich überprüfen können, sofern dem Gericht die Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter einen unbestimmten Rechtsbegriff ebenso gut wie der Verwaltung möglich ist. Die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist deshalb im Gegensatz zur Handhabung des Verwaltungsermessens eine Rechtsfrage (siehe StGH 1987/17, LES 1988, 139 [140 Erw 3]; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz 1998, S 182 ff).
Neuerdings wird von einem Teil der schweizerischen Lehre aber nicht zu Unrecht argumentiert, dass eine klare Abgrenzung zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermessen nicht immer klar möglich sei. Besonders bei Formulierungen wie etwa «soweit zumutbar» liessen sich Tatbestand und Rechtsfolge nur schwer auseinander halten. Entsprechend soll die Unterscheidung zwischen einem der Rechtsprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff und davon ausgenommenem Ermessen besser danach erfolgen, ob die Anwendung einer offenen Normierung nach Sinn und Zweck des Gesetzes einer Rechtsprüfung unterzogen werden können soll oder nicht. Es fragt sich somit, ob der Gesetzgeber die Befugnis zur Konkretisierung einer solchen offenen Norm abschliessend einer Verwaltungsbehörde übertragen wollte, weil sie dafür fachlich kompetenter erscheint als ein Gericht oder ob eine richterliche Überprüfung sinnvoll und das Verwaltungsgericht dazu geeignet ist (so die von der VBI zitieren Autoren Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A, Zürich 1998, S 89 Rz 367 f; bzw 4 A, Zürich/Basel/ Genf 2002, S 95 Rz 452 f).
Allerdings unterscheiden sich beide dogmatischen Ansätze im Ergebnis nicht wesentlich, da nach der bisherigen Auffassung auch bei der grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung unterliegenden Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie erwähnt, eine gerichtliche Zurückhaltung angezeigt ist, wenn die Verwaltungsbehörde zum Entscheid besser geeignet ist, so etwa im Zusammenhang mit örtlichen Verhältnissen, bei technisch komplizierten Fragen und generell bei grösserer und näherer Vertrautheit der Verwaltungsbehörde mit den tatsächlichen Verhältnissen. In diesen Fällen ist faktisch ebenfalls nur zu prüfen, ob das Vorgehen der Verwaltungsbehörde vertretbar ist (siehe aaO, 4. A, S 96 Rz 455 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl auch StGH 1987/17, LES 1988, 139 [140 Erw 3 in fine]).
Im vorliegenden Fall geht es um die Zumutbarkeit der Wegweisung von Asylgesuchstellern, deren Asylgesuch abgelehnt wurde. An sich stellt die «Zumutbarkeit» einer Massnahme einen typischen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Handhabung durch die Verwaltung nach dem bisherigen Verständnis im Grundsatz einer vollumfänglichen Rechtsprüfung unterliegt. Die VBI sieht hier aber gemäss der Auffassung von Häfelin/Müller einen eigentlichen Ermessensspielraum, dessen Überprüfung nach Art 86 Abs 2 Flüchtlingsgesetz bzw Art 15 Abs 2 ABVG untersagt sei. Gleichzeitig weist die VBI aber darauf hin, dass eine volle Ermessensüberprüfung von E der Regierung bzw des Ausländer- und Passamtes mit seiner Flüchtlingsabteilung, in welcher drei qualifizierte Beamte arbeiteten, auch nicht angezeigt sei. Damit bringt die VBI zum Ausdruck, dass angesichts des Fachwissens der entscheidenden Behörde auch gemäss der traditionellen Auffassung eine Zurückhaltung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der «Zumutbarkeit» der Wegweisung angezeigt ist.
Diese Auffassung erscheint dem StGH gerechtfertigt. Tatsächlich sind die im Zusammenhang mit der Wegweisung von Asylgesuchstellern auftretenden Fragen komplex. So ist eine möglichst genaue Kenntnis der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich, über welche das Ausländer- und Passamt in weit grösserem Masse und auch unmittelbarer verfügt als die Gerichtsinstanzen. Vertreter dieser Behörde haben auch schon mehrere Reisen ins Flüchtlingsgebiet unternommen. Zudem steht das Ausländer- und Passamt in intensivem Kontakt mit verschiedenen Behörden und Organisationen vor Ort sowie auch mit Flüchtlingsbehörden im benachbarten Ausland, insbesondere mit dem schweizerischen Bundesamt für Flüchtlinge. Auch haben die Mitarbeiter des Ausländer- und Passamtes regelmässig persönlichen Kontakt mit den Asylbewerbern und dadurch einen besseren Eindruck von deren individueller Lage und Befindlichkeit. Dies alles rechtfertigt durchaus eine gewisse Zurückhaltung der VBI bei der Überprüfung von E des Ausländer-und Passamtes bzw der ihm vorgesetzten Regierung über die Zumutbarkeit der Wegweisung eines Asylbewerbers. Somit kann im Ergebnis offen gelassen werden, ob die von der VBI im Beschwerdefall geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung durch den gesetzgeberischen Ausschluss der gerichtlichen Ermessensüberprüfung oder durch die angemessene Zurückhaltung bei der Überprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes aufgrund der grösseren Nähe und Fachkenntnis der Verwaltung angezeigt ist. Die zurückhaltende Prüfung durch die VBI war in jedem Fall gerechtfertigt. Der VBI ist auch darin zuzustimmen, dass sie bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung von Asylbewerbern auch in früheren Fällen Zurückhaltung geübt hat, auch wenn sie dies, wie sie in ihrer Gegenäusserung einräumt, nicht präzis genug zum Ausdruck gebracht hat. Diese Zurückhaltung zeigt sich auch darin, dass die VBI nur in einem Fall eine solche Zumutbarkeitsprüfung der Verwaltung nicht gestützt hat. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist deshalb auch eine rechtsungleiche Behandlung der Bf im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
2.3.3. Die Bf machen weiter geltend, dass aufgrund der durch die VBI sich selbst auferlegten Kognitions-beschränkung Ermessensentscheidungen von keiner Rechtsmittelinstanz mehr vollumfänglich überprüft werden könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ein solcher Anspruch aus keinem Grundrecht ableiten lässt, auch nicht aus dem Grundrecht auf Beschwerdeführung gem Art 33 LV oder etwa aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 EMRK. Beide Grundrechte gewährleisten nur die Möglichkeit der Überprüfung des Verwaltungshandelns durch ein unabhängiges Gericht mit voller Sach- und Rechts-, nicht aber mit Ermessenskognition (s StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280 Erw 3.2.1]; StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128 Erw 3.1 f]).
3. Die Bf machen weiters eine Verletzung des Willkürverbotes geltend.
Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der StGH in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]).
3.1. Die Bf machen zunächst auch hinsichtlich ihrer Beschwerdeausführungen zur Verletzung von Art 33 LV geltend, dass subsidiär zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots vorliege.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der StGH bei gleichzeitiger Geltendmachung eines spezifischen Grundrechts gerade wegen der Subsidiarität des Willkürverbots nur auf die spezifische Grundrechtsrüge eingeht, weil dies in der Regel eine differenziertere Prüfung durch den StGH erlaubt. Eine gesonderte Willkürprüfung erübrigt sich in diesem Fall (s StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4 Erw 2]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 Erw 2]), sodass auch im Beschwerdefall auf diese subsidiäre Willkürrüge nicht mehr einzugehen ist.
3.2. Die Bf machen weiters insoweit eine Verletzung des Willkürverbots geltend, als die VBI im Beschwerdefall die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Bf trotz Fehlens entsprechender verbindlicher liechtensteinischer Rechtsvorschriften bestätigt habe. Die VBI schaffe somit als Exekutivorgan selbst Recht, obwohl dafür einzig der Landtag zuständig sei.
3.2.1. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die VBI trotz der ihr, wie erwähnt, gem Art 90 Abs 6 bzw 100 Abs 2 LVG in der Regel zukommenden Ermessensprüfungskompetenz nicht als Exekutivorgan qualifiziert werden kann. Vielmehr hat der StGH die VBI jedenfalls im Hinblick auf die Erhebung von Normenkontrollanträgen nach Art 28 Abs 2 StGHG in ständiger Rechtsprechung als Gerichtsinstanz qualifiziert (siehe insbesondere Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd 27, Vaduz 1999, S 182 f mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2.2. Konkret bekämpfen die Bf die Rechtsauffassung der VBI, wonach Art 14a ff ANAG in Liechtenstein aufgrund der schweizerisch-liechtensteinischen Drittausländervereinbarung LGBl 1963/39 automatisch anwendbar sei. Tatsächlich erachtet es die VBI in ihrer hier angefochtenen E als irrelevant, dass die Regierung diese Bestimmungen in ihren Kundmachungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen ausländerrechtlichen Bestimmungen jeweils explizit ausgenommen hat (so zuletzt LGBl 2002/94; Anhang I zu SR 142.20 [ANAG]). Die VBI begründet dies damit, dass gem Art 4 Abs 1 des Gesetzes über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (LGBl 1996/122) nur der Titel und die Angabe der Fundstelle oder Bezugsquelle der jeweiligen schweizerischen Rechtsvorschrift Gegenstand der Kundmachung seien. Demgegenüber sei das dazu erlassene Register nicht verbindlich.
Diese neue Rechtsauffassung der VBI kann nicht überzeugen. Der StGH hat in einer jahrelangen Rechtsprechung auf einer integralen Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften bestanden, da der Einzelne Anspruch darauf hat, die im Inland anwendbaren Rechtsvorschriften zu kennen und nach der damaligen Verfassungslage nur eine Kundmachung aller anwendbaren Rechtsvorschriften im Wortlaut in Frage kam. Erst mit den Erlassen vom 20.06.1996, LGBl 1996/121 und 122 wurden sowohl auf Verfassungsais auch auf Gesetzesebene genügende Rechtsgrundlagen für eine vereinfachte Kundmachung geschaffen. Art 67 Abs 2 2. Satz LV beinhaltet nunmehr einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zulässigkeit der vereinfachten Kundmachung von aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften in Form der Verweispublikation auf ausländische Rechtsammlungen. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung sieht das Gesetz LGBl 1996/122 in Art 4 vor, dass die in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften durch Bekanntgabe des Titels unter Angabe der Fundstelle oder Bezugsquelle kundgemacht werden. Der vollständige Wortlaut der schweizerischen Rechtsvorschriften ist in Form der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 bis 1947 (BS) und der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) sowie der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) in der Regierungskanzlei zu Amtszeiten sowie in der Landesbibliothek zugänglich. Massgeblich für den Text dieser Vorschriften sind gem Art 6 die Bereinigte und die Amtliche Sammlung der Bundeserlasse (s StGH 1996/33, LES 1998, 59 158 Frw 31). Art 7 des Gesetzes LGBl 1996/122 sieht zudem die regelmässige Herausgabe eines Registers der Schweizerischen Rechtsvorschriften nach der Systematik der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) vor.
Der Gesetzgeber hat es in Art 7 Abs 3 des Gesetzes LGBl 1996/122 der Regierung überlassen, in welcher Form und Erscheinungsweise ein solches Register publiziert werden soll (siehe hierzu auch den entsprechenden Bericht und Antrag Nr 32/1996, S 13). Nachdem die Regierung dieses Register regelmässig im Landesgesetzblatt (jeweils gesondert nach Rechtsbereichen) publiziert, ist dessen Inhalt selbstverständlich rechtsverbindlich. Dies gilt auch für den Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit der Art 14a ff ANAG in den entsprechenden Kundmachungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen fremdenpolizeilichen Vorschriften, so erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 1996/122 in der Kundmachung LGBl 1997/157 und in der letzten Aktualisierung in der Kundmachung LGBl 2002/94. Wenn aber in einer amtlichen Kundmachung bestimmte ausländische Rechtsvorschriften explizit als nicht anwendbar erklärt werden, sind diese - auch unabhängig von einer allfälligen gegenteiligen völkerrechtlichen Verpflichtung - nicht verbindlich. Alles andere stünde dem Sinn und Zweck des Kundmachungsgesetzes, aber auch der Rechtssicherheit sowie dem jegliches rechtstaatliche Handeln bindenden Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben diametral entgegen und erwiese sich als willkürlich.
Den Bf ist auch darin Recht zu geben, dass die Art 14a ff ANAG entweder formell und integral in Liechtenstein anwendbar sind oder eben nicht. Eine selektive Anwendbarkeit ist nicht praktikabel. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Schweiz Liechtenstein staatsvertraglich verpflichten wollte, auch solche schweizerische Bestimmungen formell zu übernehmen, welche aufgrund schweizerischer Zuständigkeitsvorschriften offensichtlich nur sinngemäss in Liechtenstein Anwendung finden können. Deshalb ist es nach wie vor sachlich richtig, dass die Regierung bei der Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften eine Ausnahme hinsichtlich der Art 14a ff ANAG macht.
Für die Bf ist jedoch daraus, dass die VBI die Art 14a ff ANAG zu Unrecht als in Liechtenstein formell anwendbar erachtet, nichts zu gewinnen. Denn die VBI bedient sich dieser Begründung nur in Ergänzung zu ihrer bisherigen Rechtauffassung, wonach diese ANAG-Bestimmungen selbst bei formeller Nichtanwendbarkeit jedenfalls analog bzw lückenfüllend anzuwenden sind. Diese bisherige Rechtsauffassung der VBI ist richtig, und der StGH hat diese in zahlreichen Asylentscheidungen zumindest implizit als verfassungskonform bestätigt. Nach der Rechtsprechung des StGH liegt aber keine relevante Grundrechtsverletzung vor, wenn sich zumindest eine in einer angefochtenen E gegebene Begründung als verfassungskonform erweist (StGH 2000/21 Erw 4; vgl hierzu auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29 Erw 7]).
Zwar machen die Bf weiter geltend, dass der Gesetzgeber die durch die Nichtanwendbarkeit von Art 14b ANAG entstandene Lücke bewusst nicht geschlossen habe, obwohl er schon mehrfach dazu Gelegenheit gehabt habe. Wäre diese Auffassung der Bf zutreffend, läge ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor und die Lücke dürfte tatsächlich nicht geschlossen werden (s StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215 Erw 8]).
Indessen liegt hier ein solches qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nicht vor. Denn es ist der VBI und der Regierung darin zuzustimmen, dass die vorläufige Aufnahme eines abgewiesenen Asylbewerbers zwingend wieder aufgehoben werden können muss, sobald die Voraussetzungen für eine Wegweisung nachträglich gegeben sind. Die Aufhebung stellt insoweit nur den contrarius actus zur vorläufigen Aufnahme dar. Wäre ein solcher contrarius actus nicht möglich, läge eben keine vorläufige, sondern eine definitive Aufnahme des Asylbewerbers vor. Dies liegt derart auf der Hand, dass der Gesetzgeber trotz der formellen Nichtanwendbarkeit von Art 14b ANAG offensichtlich keinen Handlungsbedarf gesehen hat, diese Lücke umgehend zu schliessen. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Beschwerdeausführungen weder überraschend noch relevant, dass sich aus den Gesetzesmaterialien nichts Einschlägiges ergibt. Die Frage war für den Gesetzgeber schlicht nicht regelungsbedürftig.
3.3. Eine weitere Verletzung des Willkürverbots wird dahingehend geltend gemacht, dass die VBI die zwangsweise Relokation der Bf nach Serbien für vertretbar erachte.
Die Bf bringen zu Recht vor, dass an die Zumutbarkeit einer Wegweisung strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Asylgesuchsteller nicht in seine Heimat zurückkehren kann, sondern an einen sogenannten inländischen Zufluchtsort zurückgeschickt wird (vgl Bruno Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S 94 f). Die Bf machen weiters geltend, dass noch nie ein Asylfall vorgelegen habe, in dem eine solche zwangsweise Relokation zu beurteilen gewesen sei. Allerdings hat der StGH in der StGH-Entscheidung 2001/36 im Falle eines Albaners aus Südserbien auch eine Relokation nach dem Kosovo als mögliche Alternative zur Rückkehr an seinen Heimatort als zulässig erachtet. Der StGH hat dort ausgeführt, dass grundsätzlich zwischen einer «inländischen Fluchtalternative» (deren Fehlen Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft ist) und der «inländischen Zufluchtsmöglichkeit» (bei deren Fehlen eine Wegweisung trotz Ablehnung des Asylgesuches unzumutbar ist) klar zu unterscheiden sei. Zwar treffe es auch nach der einschlägigen schweizerischen Literatur zu, dass die schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr etwa bei Kurden und Tamilen nach einzelnen Regionen bzw Provinzen differenzierten. Doch werde etwa bei Kurden auch im Falle der Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimatprovinz jedenfalls eine (andere) inländische Zufluchtsmöglichkeit in der Regel bejaht. Auch gelte zwar eine Rückkehr von Tamilen in den Norden und Osten Sri Lankas angesichts des anhaltenden Bürgerkrieges als unzumutbar; doch werde eine Rückkehr in den überwiegend singhalesischen Grossraum Colombo als zumutbar erachtet, obwohl es auch dort zu sporadischen Gewalttaten komme. Dabei werde als wesentlich für die Zumutbarkeit erachtet, dass auch in dieser Region eine grosse tamilische Gemeinschaft bestehe, welche einen Integrationsrahmen für tamilische Rückkehrer biete. So sei die Rückkehr eines jungen, gesunden und ledigen Tamilen trotz des Fehlens singhalesischer Sprachkenntnisse und eines sozialen Beziehungsnetzes in den südlichen Landesteil für zumutbar erachtet worden. Ähnliches gelte auch für Algerien (StGH 2001/36 Erw 2.6 mit Verweis auf Bruno Gattiker, aaO, S 94 f).
Im Beschwerdefall handelt es sich um ein gemischtethnisches Paar. Für die Bf ist offensichtlich, dass ihr nach der vom StGH herangezogenen schweizerischen Rechtsprechung eine Relokation nach ihrem früheren Wohnort Valjevo in Serbien zumutbar ist. Denn in der Nähe von Valjevo wohnt eine Schwester der Beschwerdeführerin. Eine weitere Schwester wohnt zusammen mit der Grossmutter und einem Onkel im 33 km entfernten Dorf Üb, und im 28 km entfernten Dorf Lazarevac lebt der Vater der Beschwerdeführerin. Zudem hat die Bf vom 8. bis zum 16. Altersjahr in Ub gelebt und dort die achtjährige Grundschule besucht.
Unabhängig davon, wie eng der Kontakt der Verwandten in letzter Zeit gewesen sein mag, verfügt die Bf somit durchaus über ein soziales Beziehungsnetz in der Region Valjevo, auf welches sie bei einer Rückkehr für eine erleichterte Integration zurückgreifen kann.
Die Bf machen aber geltend, dass bei der Beurteilung der Relokation jedenfalls zwischen den beiden Bf zu unterscheiden sei. Dem kann der StGH nicht ohne weiteres zustimmen. Die Bf führen eine Lebensgemeinschaft und haben gemeinsam zwei Kinder. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass auch der Bf als Lebenspartner der Bf im Wesentlichen an ihrem sozialen Netz partizipieren kann. Zwar wäre dies sicher einfacher, wenn der Bf ebenfalls serbisch-stämmig wäre. Andererseits argumentiert die VBI zu Recht, dass in Serbien selbst für Albaner keine konkrete Gefahr besteht, wie sich dies auch in Südserbien zeigt. Der Bf hat zwar einen albanisch klingenden Namen, ist aber als Torbeshi serbischer Muttersprache. Dies sollte es ihm zusätzlich erleichtern, am sozialen Netz der Bf teilzuhaben.
Entgegen den Beschwerdeausführungen sind auch die von der VBI herangezogenen Vergleichsfälle nicht geeignet, die Relokation der Bf als geradezu unzumutbar zu qualifizieren. So bezieht sich der Fall EMARK 2001/13 auf Roma. Abgesehen davon, dass Torbeshi den Roma nicht ohne weiteres gleichzusetzen sind, ist im Beschwerdefall wesentlich, dass die Lebensgefährtin des Bf Serbin ist, wodurch sich die Integrationschancen besser darstellen, als wenn die Bf ebenfalls der Minderheit der Torbeshi angehören würde. Im weiteren Vergleichsfall EMARK 2001/2 ging es zwar ebenfalls um ein gemischtethnisches Ehepaar. Doch war die Frau Albanerin, und insbesondere bestand nirgends in der Bundesrepublik Jugoslawien ein Beziehungsnetz für die betroffene Familie.
Nun weisen die Bf darauf hin, dass auch das UN-HCR die zwangsweise Relokation der Bf nach Valjevo aus sozialen Gründen nicht befürworte, da sie sich dort nur schwer integrieren würden. Auch wenn Empfehlungen des UNHCR rechtlich nicht verbindlich sind, ist dem UNHCR doch zuzustimmen, dass die zwangsweise Relokation der Bf nach Serbien im Vergleich zu anderen Wegweisungen von abgelehnten Asylbewerbern zweifellos eine grosse Härte darstellt; dies zumal, wie erwähnt, auch nach der EMARK-Rechtsprechung ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse bei einer zwangsweisen Relokation an sich stärker zu berücksichtigen sind als bei einer Rückkehr an den Heimatort. Es lägen deshalb durchaus Gründe vor, den Bf aus humanitären Gründen gem Art 17 Abs 1 lit h der Begrenzungsverordnung LGBl 1995/87 eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht.
Im Übrigen sieht auch das UNHCR keine konkrete Gefährdung der Bf bei einer Ansiedlung in Valjevo - auch nicht des Bf zu 1, trotz seines albanisch klingenden Namens. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht entscheidend sein, wie gut die Chancen des Bf sind, seine frühere Tätigkeit als Musikunterhalter und Fotograf bei privaten Festen am neuen Wohnort erfolgreich auszuüben. Wesentlich ist, dass er über die entsprechenden Sprachkenntnisse sowie durch seine Lebenspartnerin über ein gewisses soziales Netz verfügt, um eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich auch am neuen Wohnort ausüben zu können, sei dies im angestammten oder in einem anderen Beruf. Dass im Übrigen in Serbien eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht, trifft die gesamte Bevölkerung und nicht nur Angehörige von Minderheiten.
Insgesamt ist es nach Auffassung des StGH somit nicht verfassungswidrig, dass die VBI die Relokation der Bf nach Valjevo in Serbien als zulässig qualifiziert hat. Dass die VBI im Übrigen berechtigt war, bei dieser Prüfung Zurückhaltung zu üben, ist vorne schon ausgeführt worden.
4. Nachdem somit die Bf mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
5. Die Entscheidungsgebühr haben die Bf analog § 71 Abs 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande sind. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42; siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).