StGH 2002/76
Art 43LV §§ 239, 241 StPO
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation übertrifft, auch ohne eine formelle Beteiligtenstellung, eine Bedrohung von Leib und Leben eine Betroffenheit in den wirtschaftlichen Interessen.
Setzt sich die angefochtene OGH-Entscheidung weder mit dem Vorbringen der Bf, dass sie und ihre Familie durch eine Rechtshilfegewährung an Leib und Leben gefährdet wären, noch mit dem in einer früheren, selbst zitierten OGH-Entscheidung vertretenen, weitgefassten Beteiligtenbegriff im Rechtshilfeverfahren auseinander, dann mangelt es dieser E in einem wesentlichen Punkt an einer Begründung, was das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf Begründung gem Art 43 LV verletzt.
Eine Vertretungsfunktion des Verwaltungsrates gegenüber dem wirtschaftlich Berechtigten an einer juristischen Person lässt sich aus keiner PGR-Bestimmung ableiten. Das Organ einer juristischen Personen hat direkt nur deren Interessen zu vertreten und nur dadurch und indirekt auch die Interessen des oder der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigten.
Für das Rechtshilfeverfahren ist trotz des Wortlauts der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss. Man kann ohne Willkür zum Schluss kommen, dass die Zustellung von Entscheidungen und Verfügungen im Rechtshilfeverfahren an den Verwaltungsrat einer juristischen Person auch für deren wirtschaftlich Berechtigte Geltung hat und die Beschwerdefrist mit dieser Zustellung auch für letztere zu laufen beginnt.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bf ist durch den angefochtenen B des OGH vom 07.11.2002 zu 11 Rs 2001.360-20 in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Begründung gem Art 43 LV verletzt.
2. Die angefochtene OGH-Entscheidung wird aufgehoben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an den OGH zurückverwiesen.
3. Der Bf sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1638.00 durch die Landeskasse zu ersetzen.
1. Die StA der Ukraine stellte mit Datum vom 19.11.2001 ein Rechtshilfeersuchen für das Ermittlungsverfahren gegen den seit 14.04.1999 in den USA inhaftierten P L. Dieses beim LG zur Geschäftszahl 11 Rs 2001.360 geführte Rechtshilfeersuchen wird auf die Bestimmungen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens von 1978 (ERHÜ) und des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 1990 gestützt.
Konkret wurde beantragt, «sämtliche Unterlagen, enthaltend die Angaben über interne Ermittlungen bezüglich der Finanzvermittler des L P I in Liechtenstein in ordnungsgemäss beglaubigten Kopien» zur Verfügung zu stellen und für den Fall, dass «Abbuchungen schmutziger Gelder, die von L P I auf die Konten Nr O.xxx.xx7 AC und O.xxx.xx8 AC bei der X Bank und das Konto Nr 527.xxx.x9 der Y Bank überwiesen wurden, von diesen Konten vorgenommen wurden» die (noch vorhandenen) Guthaben auf diesen Konten zu beschlagnahmen und «die Möglichkeit der Einziehung der beschlagnahmten Geldmittel aufgrund eines ukrainischen Gerichtsbeschlusses zu bestätigen.»
Begründet wird das Rechtshilfeersuchen im Wesentlichen wie folgt:
P I L habe von März 1992 bis Juni 1994 als Vertreter des Präsidenten der Ukraine in der Region Dnipopetrowsk fungiert. Zwischen Juni 1994 und September 1995 sei er in diesem Gebiet zunächst Leiter des Gebietssowjets der Volksdeputierten und später Leiter der Gebietsadministration gewesen. Von September 1995 bis Mai 1996 habe er als erster Vizepremierminister der Ukraine fungiert. Von Mai 1996 bis Juli 1997 sei er ukrainischer Premierminister gewesen. P I L werde unter anderem beschuldigt, in den angeführten Zeiträumen
1. staatliche Währungsmittel in besonders grossen Massen und Bestechungen - darunter auch durch Erpressung - wiederholt und in besonders grossen Massen angenommen bzw unterschlagen zu haben und
2. ausserhalb der Ukraine gesetzwidrig Währungskonten eröffnet und zur Verheimlichung der unterschlagenen Staatsmittel und angenommenen Bestechungsgelder benützt zu haben.
Die Gesamtsumme der unterschlagenen Staatsmittel betrage USD 15 082 237.00 und UAH 20 049 781.64. Die angenommenen Bestechungsgelder hätten USD 84 347 606.04 ausgemacht.
Nach Anweisungen des P I L seien von den auf verbrecherische Weise erlangten Geldmitteln am 23.07.1998 vom Konto Nr 2xxO bei der Bank «Banque S» auf den Bahamas USD 21 Mio auf das bei der X Bank unter Nr O.xxx.xx7 AC bestehende Konto (Begünstigte die in Eschen ansässige «G Stiftung») und weitere USD 21 Mio auf das Konto Nr 527.xxx.x9 bei der Y Bank (Begünstigte NRKTO) sowie vom Konto Nr 2xx1 weitere USD 12 Mio auf das Konto Nr O.xxx.xxx AC bei der X Bank (Begünstigte die in Eschen etablierte «L Stiftung») überwiesen worden. Nachdem als Anlage beigeschlossenen Schreiben des Rechtsanwaltes M C vom 10.05.1999 sei zugunsten der Familie 1 in Liechtenstein eine als «Ice-man» bezeichnete Struktur gebildet worden.
2. Mit B vom 23.04.2002 bewilligte das LG die erbetene Rechtshilfe dahingehend, dass die Beschlagnahmung diverser Unterlagen verfügt wurde; darunter auch Unterlagen des B Establishment und des Y Establishment. Diese beiden Gesellschaften waren im Rechtshilfeersuchen zwar nicht namentlich erwähnt, doch erachtete das LG diese Unterlagen aufgrund der Aktenlage im Verfahren 11 Ur 2000.278 als möglicherweise für die ersuchende Behörde von Bedeutung.
Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt:
Die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Verdachtsmomente seien ausreichend, um ein auch nach liechtensteinischem Recht gemäss den §§ 153, 165, 302, 304 oder 311 StGB strafbares Verhalten und einen unmittelbaren sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen den zu beschlagnahmenden Unterlagen und dem von der ersuchenden Behörde geführten Verfahren anzunehmen. Das Rechtshilfebegehren sei zwar weit gefasst, doch ergebe sich aus ihm mit hinreichender Klarheit, dass es auch die im Spruch angeführten Unterlagen mit umfasse. Da die Voraussetzungen des § 56 Abs 2 RHG als gegeben anzusehen seien und einem vorausgegangenen Rechtshilfeersuchen Beschlagnahmeanordnungen des Hauptuntersuchungsführers beigelegt gewesen seien, schade das Fehlen von Beschlagnahmebeschlüssen nicht.
Betreffend das B Establishment und das Y Establishment ordnete das LG die Zustellung von Ausfertigungen seiner E an RA Dr M B an, welcher nach der Aktenlage unbestritten Verwaltungsrat dieser Verbandsperson sei und die Ausfertigungen am 03.05.2002 erhalten habe.
3. Mit Datum vom 11.06.2002 ging bei Gericht ein Antrag der Bf ein, ihr als Inhaberin der Gründerrechte des B Establishment und des Y Establishment und damit als wirtschaftlich Berechtigte dieser Verbandspersonen Einsicht in die Gerichtsakten der Rechtshilfeverfahren zu gewähren, in welche die genannten Anstalten einbezogen seien.
Diesem Antrag wurde vom LG nur bezüglich der sie betreffenden Teile der Akten 11 Rs 360/2001 und 11 Ur 278/00 entsprochen.
4. Mit Schriftsatz vom 27.06.2002 erhob die Bf gegen den Landgerichtsbeschluss vom 23.04.2002 Beschwerde.
Mit B vom 21.08.2002 billigte das OG den von der Bf gestellten Aufschiebungsantrag, wies die Beschwerde jedoch im Übrigen als unzulässig zurück, soweit sie sich nicht gegen Verfügungen zu Lasten des Y Establishment und des B Establishment wendete; im Umfang der Anfechtung von Verfügungen zu Lasten des Y Establishment und des B Establishment wurde das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen.
Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt: Ein Rechtsmittelinteresse der Bf bestehe nur insoweit, als sie Organ und wirtschaftlich Berechtige des Y Establishment und des B Establishment sei und durch die diese Verbandsperson betreffenden Massnahmen rechtlich tangiert werde. Insoweit sei ihr Rechtsmittel im Hinblick auf die bereits am 03.05.2002 erfolgte Zustellung des angefochtenen B an den Verwaltungsrat Dr M B aber verspätet. Für alle nicht das Y Establishment sowie das B Establishment betreffenden Massnahmen mangle es der Rechtsmittelwerberin an einer Beschwerdelegitimation.
5. Die Bf erhob gegen diese E des OG Revisionsbeschwerde an den OGH mit dem Antrag, die angefochtene E dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde vom 27.06.2002 stattgegeben und die Rechtshilfe für unzulässig erklärt werden wolle.
Mit B vom 07.11.2002 wies der OGH diese Revisionsbeschwerde, soweit sie sich nicht gegen Verfügungen zu Lasten des Y Establishment und des B Establishment wendete, als unzulässig zurück und gab der Beschwerde, soweit sie sich gegen Verfügungen zu Lasten dieser beiden Anstalten wendete, keine Folge.
Soweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren noch relevant begründete der OGH seine E wie folgt:
5.1. Die Bf führe gegen die von ihr angefochtene E zusammengefasst Folgendes ins Treffen:
1. Das OG habe die Rechtsmittellegitimation der Bf zu Unrecht verneint;
2. der Rechtsmittelwerberin sei von den Unterinstanzen zu Unrecht die Einsicht in die unter Punkt 2 des Rechtsmittelschriftsatzes angeführten Aktenstücke verweigert worden;
3. das OG habe die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den B des Erstgerichts vom 23.04.2002, 11 Rs 2001.360-3, unrichtig beurteilt;
4. das OG habe ferner die Frage der Rechtshilfezulässigkeit nach Art 3 RHG 2000 (Gegenseitigkeit) unrichtig gelöst, die Beschlagnahme sei ohne die in § 60 Abs 1 StPO normierten Voraussetzungen verfügt und die durch Art 58 RHG vorgeschriebene Befristung nicht vorgenommen worden.
5.2. Hierzu führt der OGH aus, dass gem Art 58 RHG 2000 die Rechtshilfe im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens grundsätzlich nach inländischem, also liechtensteinischem Recht zu leisten sei. Demnach habe ein am Verfahren Beteiligter nach Massgabe der liechtensteinischen Bestimmungen Anspruch auf die Zustellung von Entscheidungen, Gewährung von Akteneinsicht und Erhebung von Rechtsmitteln. Jedoch sei weder im Rechtshilfegesetz 2000 noch in der Strafprozessordnung der Begriff des Verfahrensbeteiligten eindeutig definiert. Nach liechtensteinischer Lehre und ständiger Rechtsprechung sei jedoch als Beteiligter an einem Strafverfahren jedenfalls derjenige anzusehen, in dessen rechtliche und/oder wirtschaftliche Interessen im Verfahren eingegriffen werde (Verweis auf OGH-Beschluss vom 11.02.2002, 11 Rs 2001.128).
Gehe man davon aus, so könne nicht bezweifelt werden, dass der Bf insoweit, als sie Gründerrechtsinhaberin des Y Establishment - im Folgenden kurz Y - und des B Establishment - kurz B - und damit wirtschaftlich Berechtigte an diesen Verbandspersonen sei, im vorliegenden Verfahren auch das Recht auf Zustellung von Entscheidungen, Akteneinsicht und Erhebung von Rechtsmitteln zustünden.
Darüber hinaus sei jedoch die Bf von den im Rahmen der Rechtshilfe getroffenen Massnahmen in einem für die Ausübung der genannten Rechte notwendigen Umfang aber nicht betroffen und insbesondere auch nicht beschwert. Daran vermöge auch der von ihr vorgebrachte Umstand nichts zu ändern, dass die Bf in den vom Beschlagnahmebeschluss des Landgerichts vom 23.04.2002 genannten Aktenstücken und Unterlagen mehrfach «namentlich erwähnt» und damit «in ihren gesetzlich geschützten Intimbereich eingegriffen wurde und sie mit angeblichen strafbaren Handlungen von Dritten in Verbindung gebracht wurde», weil durch eine ausserhalb des Bereiches der Y und der B möglicherweise erfolgte «namentliche Erwähnung» der Bf ihre rechtlich geschützten Interessen nicht tangiert werden könnten. Zwar komme Personen, welche von vermögensrechtlichen Anordnungen betroffen seien, auch im österreichischen Strafprozessrecht die Stellung als Nebenbeteiligte und somit Parteistellung und Beschwerderecht im Verfahren zu (Verweis auf Bertel-Venier, Strafprozessrecht6, Rz 789). Doch vermöge eine blosse namentliche Erwähnung der Bf in einem Strafverfahren nicht auszureichen, um ihr die Stellung einer Beteiligten zukommen zu lassen. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beschlagnahme solcher Unterlagen eine sie treffende vermögensrechtliche Anordnung sei (Verweis auf Foregger-Kodek, StPO7, Anm II zu § 444 öStPO). Dass von der ersuchenden Behörde unabhängig von der Y und der B gegen sie persönlich ermittelt werde, behaupte die Bf im Übrigen selbst nicht.
Soweit die im vorliegenden Verfahren erfolgten Massnahmen nicht die zum Rechtsbereich der Bf zählenden
Y und B tangierten, könne die Bf für sich somit keine sogenannte objektive Beschwer in Anspruch nehmen, weshalb bereits im Verfahren vor dem OG das Rechtsmittel aus formellen Gründen der Zurückweisung habe verfallen müssen und nun auch im Verfahren vor dem OGH der dagegen ankämpfenden Revisionsbeschwerde keine Legitimation zukomme. Insoweit habe auch die Revisionsbeschwerde der Zurückweisung verfallen müssen. Soweit es sich allerdings um Massnahmen handle, die den Rechtsbereich der oben genannten Verbandspersonen berührten, sei eine formelle Beschwer gegeben gewesen. Diesem Teil des Rechtsmittels sei im Verfahren vor dem OG allerdings dessen Verspätung entgegengestanden, sodass aus nachfolgenden Gründen seine formelle Zurückweisung berechtigt gewesen sei und den dagegen ankämpfenden Ausführungen der Revisionsbeschwerde keine Berechtigung zuerkannt werden könne:
Soweit die Revisionsbeschwerde in diesem Zusammenhang ausführe, die am 03.05.2002 erfolgte Zustellung des B des LG vom 23.04.2002 an RA Dr M B habe für die Bf den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen können, könne ihr nicht gefolgt werden: RA Dr B sei damals unbestrittener Verwaltungsrat sowohl der Y als auch der B gewesen und sei dies immer noch. Er sei als solcher zur Entgegennahme des B vom 23.04.2002 an 03.05.2002 gesetzlich berufen und auch zur Interessenwahrung dieser Verbandspersonen und der Gründerrechtsinhaber verpflichtet gewesen (Verweis auf Art 180 ff PGR). Der Lauf der Rechtsmittelfrist sei sohin auch für die Bf als Gründerrechtsinhaberin der Y und der B und somit als wirtschaftlich Berechtigte an diesen Verbandspersonen entgegen der in der Revisionsbeschwerde vertretenen Meinung auch durch diese Zustellung an RA Dr M B in Lauf gesetzt worden. Daran vermöge weder der Hinweis auf § 37 Abs 2 StPO noch der Umstand etwas zu ändern, dass Rechtsanwalt Dr B die Bf möglicherweise nicht verständigt und ihr die Beschlussausfertigung nicht übermittelt habe. Der ordnungsgemäss bestellte Verwaltungsrat einer Verbandsperson habe jedenfalls Vertretungsbefugnis iS des § 37 Abs 2 StPO, weshalb seine Dispositionen für die Verbandsperson und die daraus wirtschaftlich Berechtigten wirkten.
Auch dem Hinweis der Revisionsbeschwerde auf den B des OG 11 Ur 2000.278-48 bleibe ein Erfolg versagt. Dieser Hinweis übersehe nämlich, dass die dort bekämpfte E weder der Bf noch dem Verwaltungsrat RA Dr B zugestellt worden sei. Somit habe das OG im vorliegenden Fall das Rechtsmittel der Bf zu Recht aus formellen Gründen (Verspätung und mangelnde Beschwer) zurückgewiesen.
In den trotzdem vom OGH angefügten obiter dicta verwies der OGH die Bf im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rechtshilfe auf seine E vom 05.09.2002 zu 11 RS 2001.00219-43. Darin habe er im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafhilfesache dargelegt, dass das Vorbringen der Bf nicht ausreiche, um aus der Sicht des Art 51 Abs 2 RHG iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG 2000 Bedenken gegen die Zulässigkeit der in diesem Verfahren durchgeführten Rechtshilfe hervorzurufen. Weiters wies der OGH darauf hin, dass von einer formellen und mit Rechtsmitteln zu bekämpfenden Verweigerung der Akteneinsicht entgegen der Ansicht der Bf nicht die Rede sein könne. Wie die StA in ihrer Gegenäusserung vom 01.07.2002 ausgeführt habe und auch den Verfügungen des LG zu entnehmen sei, sei den Vertretern der Bf sowohl Akteneinsicht in den gegenständlichen Rechtshilfeakt als auch in die die Bf betreffenden Teile des Aktes 11 Ur 278/2000 (Unterlagen betreffend Y und B) gewährt worden. Es könne daher nicht von einer unzulässigen Beschneidung der Verfahrensrechte der Bf gesprochen werden.
6. Gegen diese OGH-Entscheidung erhob die Bf mit Datum vom 26.11.2002 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gem Art 43 LV, des Rechts auf rechtliches Gehör bzw auf wirksame Verteidigung gem Art 33 Abs 3 LV und Art 6 Abs 1 EMRK sowie des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Bf durch die angefochtene OGH-Entscheidung in ihren geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei; er wolle die E daher aufheben und zur Neuentscheidung zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Weiters wird beantragt, der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zu den Grundrechtsrügen wird, soweit für die vorliegende E relevant, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
6.1. Der OGH gestehe der Bf insoweit eine Beteiligtenstellung ein, als sie Gründerrechtsinhaberin an den Gesellschaften Y und B sei. Was die Aktenteile der vom Rechtshilfeverfahren betroffenen weiteren Gesellschaften anbelange, in welchen die Bf mehrfach namentlich erwähnt werde, verneine der OGH jedoch solche Rechte der Bf und insbesondere auch eine Beschwer mit der schlichten Behauptung, dass «durch eine ausserhalb des Bereiches Y und B möglicherweise erfolgte 'namentliche Erwähnung' der Rechtsmittelwerberin ihre rechtlich geschützten Interessen nicht tangiert werden können». Eine Begründung gebe der OGH hierfür nicht.
In ihrer Revisionsbeschwerde habe die Bf jedoch Folgendes vorgebracht:
«Die Revisionsbeschwerdeführerin ist Organ des Y Establishment sowie des B Establishment (Gründerrechtsinhaberin) und auch deren wirtschaftlich Berechtigte. Dies wird in der Mitteilung gem Art 9 des Sorgfaltspflichtsgesetzes des RA Dr M B vom 02.03.2001 samt Beilagen (ON 8 zu 11 Ur 2000.278) sowie in den vorgelegten Bestätigungsschreiben von Dr M B vom 26.06.2002 bestätigt. Die Revisionsbeschwerdeführerin ist Kundin und Treugeberin gegenüber ihrem Treuhänder Dr M B sowie Herrn K S. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Mitteilung gem Art 9 des Sorgfaltspflichtsgesetzes des Dr M B vom 02.03.2001 samt Beilagen (ON 8 zu 11 Ur 2000.278) sowie den Mandatsverträgen zwischen der Revisionsbeschwerdeführerin einerseits und Dr M B sowie K S andererseits, welche in den die beiden Anstalten betreffenden Akten enthalten sind. Der Mandatsvertrag betreffend das B Establishment ist mit 11.06.2000 datiert und der Mandatsvertrag betreffend das Y Establishment mit 03.11.2000. Die Revisionsbeschwerdeführerin wird ausserdem in den im Beschlagnahmebeschluss genannten Aktenstücken und Unterlagen mehrfach namentlich erwähnt, weshalb dadurch in ihren gesetzlich geschützten Geheimbereich eingegriffen wird und sie mit angeblichen strafbaren Handlungen von Dritten in Verbindung gebracht wird. Daher ist die Revisionsbeschwerdeführerin direkt vom gegenständlichen Verfahren und insbesondere dem bekämpften B in ihren Rechten und Interessen betroffen und hat daher ein erhebliches Interesse, ihre Rechte als Verfahrensbetroffene zu schützen.»
Durch die Übergehung dieses ausführlichen Vorbringens habe der OGH den grundrechtlichen Anspruch der Bf auf minimale Begründung gem Art 43 LV in grober Weise verletzt. Unter anderem lasse sich die komplett fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Bf hinsichtlich ihrer Beschwer aufgrund der politisch motivierten Verfolgung von Herrn L bzw der ihre (und ihrer Familie) im Falle des Bekanntwerdens ihres Namens in der Ukraine drohenden Verfolgung durch das dort herrschende Regime nicht im Geringsten rechtfertigen (Verweis auf StGH in LES 2001, 163).
Auch die weitere kurze Passage in der Begründung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Bf in Ansehung der Massnahmen, die nicht die Y und B tangierten, keine objektive Beschwer zukomme, sei grundrechtswidrig, da die Begründung geradezu stossend und willkürlich sei. Denn der OGH stütze diese rechtliche Begründung darauf, dass Personen, die von vermögensrechtlichen Anordnungen betroffen seien, auch im österreichischen Strafprozessrecht die Stellung als Nebenbeteiligte und somit Parteistellung und Beschwerderecht im Verfahren zukomme, dass aber die blosse namentliche Erwähnung der Bf in einem Strafverfahren nicht ausreiche, um ihr die Stellung einer Beteiligten zukommen zu lassen. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beschlagnahme solcher Unterlagen eine sie treffende vermögensrechtliche Anordnung sei.
Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar. Denn der OGH zitiere dabei eine Passage aus Bertel-Venier, welche sich mit dem Verfahren bei Abschöpfung, Verfall und Einziehung befasse. Gegenständlich gehe es aber um einen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ergangenen Beschluss, mit dem die Ablichtung und Beschlagnahmung von diversen Unterlagen und Aktenteilen verfügt worden sei. Zudem liege der Grund, weshalb sich die Bf auch mit Bezug auf die Übrigen in das Rechtshilfeverfahren verwickelten Gesellschaften als beschwert erachte, nicht darin, dass sie darin eine sie treffende vermögensrechtliche Anordnung erblicke, sondern dass sie dort namentlich erwähnt werde und ihr und ihrer Familie durch Bekanntwerden ihres Namens in der Ukraine eine politisch motivierte Verfolgung und womöglich Tötung drohe. Gerade weil die Bf sich bewusst sei, dass unter normalen Umständen die blosse namentliche Erwähnung in irgendwelchen Unterlagen, die im Rechtshilfeweg ausgefolgt würden, ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Beschwerdelegitimation begründeten, habe sie hierzu in ihrer Revisionsbeschwerde ein ausführliches und gut dokumentiertes Vorbringen erstattet. In diesem speziellen Fall habe die Bf allen Grund zu den von ihr geäusserten Befürchtungen. Die aktuelle Tagespresse sei voll von Berichten über die desolate menschenrechtliche Situation in der Ukraine und die Machenschaften des Präsidenten der Ukraine Leonid Kuchma.
6.2. Die Bf verweist in der Folge auf eine grössere Anzahl von Berichten, so des US-Aussenministeriums und insbesondere auch auf Berichte und Resolutionen des Europarates sowie zahlreiche Presseartikel. Entsprechend habe das OG in seinem B vom 17.07.2002, 11 Rs 2001.219-38 ausgedrückt, dass es «erhebliche Zweifel [habe], ob derzeit in dem in der Ukraine gegen P I L geführten Strafverfahren die Mindestgarantien der EMRK, so insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit] der Justiz und den fair-trial-Grundsatz nach Art 6, dem Verbot der Folter nach Art 3 sowie dem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art 5 entsprochen wird.»
Aufgrund der Verfahrensergebnisse im Verfahren 11 Rs 2001.219 habe das OG schliesslich mit dem erwähnten B vom 17.07.2002, 11 Rs 2001.219-38, der Beschwerde von Herrn L stattgegeben, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufgehoben und jegliche Rechtshilfeleistung für unzulässig erklärt.
Aus dem eben Ausgeführten ergebe sich, dass das gegen Herrn L eingeleitete Strafverfahren politisch motiviert sei und dass in der Ukraine in Strafverfahren die Mindestgarantien der EMRK (insbesondere bezüglich der Unabhängigkeit der Justiz, dem fair-trial-Grundsatz nach Art 6 EMRK, dem Verbot der Folter nach Art 3 EMRK sowie dem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art 5 EMRK) nicht eingehalten würden. Gerade aufgrund dieser unhaltbaren, menschenrechtswidrigen Lage in der Ukraine müssten die Bf und ihre in der Ukraine lebenden Familienangehörigen bei Bekanntwerden ihres Namens im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen P I L um ihr Leben bangen und würden der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt.
Auch ergebe sich aus einer beeideten Einvernahme von L, dass er in den USA um politisches Asyl angesucht habe, weil er in der Ukraine verfolgt werde und ihm in der Ukraine nach dem Leben getrachtet werde. Aus seiner Aussage gehe ebenfalls klar hervor, dass seine Familie (insbesondere sein Sohn) ebenfalls verfolgt worden sei, und dadurch gezwungen gewesen sei, die Ukraine zu verlassen.
Wie der OGH angesichts dieser Tatsachen unter vielen hierfür beigelegten Beweisen schlichtweg darüber habe hinwegsehen können und bloss auf Literatur zum österreichischen § 444 StPO betreffend das Verfahren bei Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung zitiert habe, sei schlichtweg unverständlich und willkürlich und verletze auch die grundrechtliche Begründungspflicht.
6.3. Der OGH selbst habe den richtigen Lösungsansatz übrigens aufgezeigt, indem er auf den Begriff der Verfahrensbeteiligten in der liechtensteinischen Lehre und Rechtsprechung und dem B vom 14.02.2002 zu 11 Rs 2001.00128 verwiesen habe. Dort werde nämlich ersichtlich, dass die Legitimation zur Beschwerde gem § 241 StPO all denjenigen zukomme, die sich durch einen B oder eine Verfügung beschwert erachteten. Eine Beschwer habe derjenige, in dessen rechtliche und/oder auch wirtschaftliche Interessen eingegriffen werde. Bezüglich der weiteren in das Rechtshilfeverfahren involvierten Gesellschaften (neben Y und B) habe die Bf zwar kein wirtschaftliches Interesse, sie habe aber ein rechtliches Interesse, nämlich den Schutz ihres Geheimbereichs, den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit, den Schutz ihres Lebens. Vor dem Hintergrund seiner eigenen Ausführungen hätte der OGH deshalb zum Schluss gelangen müssen, dass die Bf auch hinsichtlich der übrigen Gesellschaften beschwerdelegitimiert sei. Denn als «Beteiligte» im Strafverfahren stünden ihr entsprechende Verfahrensrechte, wie zB der Anspruch auf Zustellung von E oder die Berechtigung zur Erhebung von Rechtsmitteln (§§ 238 Abs 1 StPO, 241 Abs 1 StPO) zu. Diese Verfahrensrechte seien dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuzuordnen und wären daher der Bf iS eines fair-trial und im Hinblick auf Art 6 EMRK und Art 31 LV zuzugestehen gewesen (Verweis auf Bertel-Venier, Rz 992). Dies gelte auch im Rechtshilfeverfahren (Verweis auf Art 9 Abs 1, 58, 77 Abs 2 RHG).
6.4. Der OGH gestehe der Bf hinsichtlich Y und B zwar das Recht auf Zustellung von Entscheidung, Akteneinsicht und Erhebung von Rechtsmitteln zu. Er komme jedoch zum Ergebnis, der Beschwerde stünde trotz formeller Beschwer die Verspätung des Rechtsmittels entgegen, weshalb die formelle Zurückweisung gerechtfertigt gewesen sei. Der Lauf des Rechtsmittels sei nämlich durch die Zustellung an den Verwaltungsrat der Y und B (Dr M B) auch für die Rechtsmittelwerberin als Gründerrechtsinhaberin und damit wirtschaftlich Berechtigte in Lauf gesetzt worden. Der ordnungsgemäss bestellte Verwaltungsrat einer Verbandsperson habe jedenfalls die Vertretungsbefugnis iS des § 37 Abs 2 StPO, weshalb seine Dispositionen für die Verbandsperson und die daraus wirtschaftlich Berechtigten wirkten.
Diese Rechtsauffassung des OGH stelle nun aber eine derart qualifiziert falsche Rechtsansicht dar, dass Willkür vorliege. Denn ein Verwaltungsrat sei ohne besondere Bevollmächtigung niemals ein bestellter Vertreter der Aktionäre oder Gründerrechtsinhaber. Er sei lediglich Organ für juristische Personen und habe als solcher die Befugnisse der Art 180 ff PGR. So erfolge gem Art 184 Abs 1 PGR die Vertretung von Verbandspersonen durch die hiezu berufenen Organe oder sonstige besondere Vertreter nach Vorschrift der Statuten, «wobei die Verwaltung einer etwa vom Gesetz vorgesehene besonderen Vollmacht nicht bedarf». Das Wort «wobei» beziehe sich hierbei eindeutig auf die Vertretung von Verbandspersonen. Daher sei schon grammatikalisch ausgeschlossen, dass die gesetzliche Vertretungsmacht der Verwaltungsräte nebst derjenigen für die Verbandsperson auch noch eine solche für die Aktionäre, Gründerrechtsinhaber oder sonstiger Mitglieder einer Verbandsperson miteinschliesse. Auch Art 187 und 188 PGR böten keine gesetzliche Grundlage für die Rechtsansicht des OGH. Insgesamt sei von Gesetzes wegen ausgeschlossen, dass eine Zustellung irgendeines Dokuments an den Verwaltungsrat einer Gesellschaft eine direkte Wirkung für einen Aktionär oder Gründerrechtsinhaber entfalten könne. Die genannten Gesetzesstellen dokumentierten in hinreichender Weise, dass die Ansicht des OGH, dass der Verwaltungsrat zur Interessenswahrung der Gründerrechtsinhaberin in dem Sinne verpflichtet sei, dass er den B an sie weiterzuleiten gehabt hätte, willkürlich sei. Ein Rechtsmittel im Namen der Gründerrechtsinhaberin würde in jedem Fall eine besondere von ihr ausgestellte Vollmacht erfordern. Auch daraus ergebe sich, dass die Zustellung an den Verwaltungsrat keine Wirkung für oder gegen die Gründerrechtsinhaberin bzw die Bf gehabt habe. Denn ohne besondere Vollmacht könne der Verwaltungsrat niemals ein «bestellter Vertreter» eines Aktionärs, einer Aktiengesellschaft bzw eines Gründerrechtsinhabers einer Anstalt iS von § 37 Abs 2 StPO sein. Der OGH habe übrigens in einem durchaus vergleichbaren Fall selbst entschieden, dass die Zustellung an einen Dritten und eine allfällige Verständigung durch einen Dritten, dass ein solcher B vom Gericht gefasst worden sei, die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen könne, da es sich um keinen gesetzlichen Zustellvorgang handle (LES 2001, 215 [216] mit diversen Verweisen). Im dortigen Fall habe der OGH entschieden, dass die Zustellung an eine Bank keinen Fristenlauf für den Kontoinhaber in Gang setzen könne. Wenn nun aber selbst die Zustellung an eine Bank und deren Mitteilung an den Kontoinhaber für diesen keine Zustellung und damit kein fristauslösendes Ereignis sei, dann könne dies auch bei einer Anstalt im Falle der Zustellung an den Verwaltungsrat für die Gründerrechtsinhaberin nicht anders sein. Denn die vom OGH angesprochene Pflicht zur Interessenwahrung des Verwaltungsrates gegenüber einem Gründerrechtsinhaber oder einem wirtschaftlich Berechtigten sei in jedem Fall mit den Interessenwahrungspflichten einer Bank gegenüber ihren Kunden vergleichbar.
Es habe sich gezeigt, dass die bekämpfte OGH-Ent-scheidung im krassen Widerspruch zum geltenden Gesetz, zu seiner eigenen Judikatur sowie derjenigen seiner Vorgängersenate stehe. Diese Judikatur habe die Bf auch in ihrer Beschwerde ausführlich dargelegt. Hierauf sei der OGH jedoch mit keinem Wort eingegangen. Dies alles mache die E qualifiziert falsch und willkürlich.
Die E sei auch deshalb willkürlich, weil sie in sich widersprüchlich sei, da der OGH selbst ausgeführt habe, dass der Bf aufgrund ihrer Beteiligtenstellung das Recht auf Zustellung von E zustehe.
Die angefochtene E berge auch eine Aktenwidrigkeit, da der OGH mit Verweis auf die E des OG 11 Ur 2000.278-48 bemerke, dass die in jenem Verfahren bekämpfte E «weder der Bf noch dem Verwaltungsrat Dr M B zugestellt worden war». Das OG habe jedoch in der erwähnten E nur festgestellt, dass eine Zustellung an die Bf nicht erfolgt sei, weshalb von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde als auch von der entsprechenden Beschwerdelegitimation der Bf auszugehen sei.
Durch die angefochtene E sei die Bf auch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt des Rechts auf wirksame Verteidigung (Art 33 Abs 3 LV) verletzt worden. Dieses Grundrecht beinhalte nämlich auch als Teilaspekt den Anspruch des Beschuldigten auf volle Akteneinsicht in den Strafakt. Der OGH gehe in seiner E gar nicht auf die ausführliche Begründung der Bf in ihrer Revisionsbeschwerde ein. Dort sei jedoch klar ausgeführt, weshalb die Bf durch die nur beschränkte Akteneinsicht besonders im gegebenen Fall beschwert sei und warum sie ein vitales Interesse daran habe, dass ihr Name im Zusammenhang mit diesem Rechtshilfeersuchen bzw im Zusammenhang mit L nicht in der Ukraine bekannt gemacht werde. In ihrer Revisionsbeschwerde habe die Bf vorgebracht, dass das Erstgericht ihr die Einsicht in zahlreiche im Tenor des B des LG vom 23.04.2002 erwähnte Unterlagen verweigere. Da der Bf somit über den Inhalt des B selbst, nämlich welche einzelnen Aktenstücke überhaupt vom Tenor betroffen seien und was in diesen stehe, die Akteneinsicht verweigert worden sei, sei das gegenständliche Beschwerdeverfahren von einem solchen Mangel behaftet, dass, sofern der Beschwerde nicht vollständig Folge gegeben werde, Art 43 LV und Art 6 EMRK verletzt seien.
Die Bf könne jedoch ihre Rechte und Interessen in diesem und allfälligen Rechtshilfeverfahren im Zusammenhang mit Herrn L nur wahren, wenn sie vollständige Akteneinsicht in alle Aktenstücke des beschwerdegegenständlichen Verfahrens und die damit verbundenen Vor- und Parallelakten erhalte. Denn ansonsten könne sie gar nicht feststellen, ob sich in diesen Akten und Unterlagen irgendwelche Dokumente befinden würden, in denen sie oder die ihr zuzuordnenden Anstalten B Establishment und Y Establishment namentlich erwähnt seien und welche Akten, Aktenteile oder Unterlagen daher von einer Ausfolgung in die Ukraine ausgenommen werden müssten, um das Leben der Bf und ihrer in der Ukraine lebenden Familie und Angehörigen zu schützen.
Durch das komplette Übergehen der ausführlichen Begründung der Bf habe der OGH ausserdem den verfassungsmässig geschützten Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gem Art 43 Abs 3 LV verletzt. Denn der OGH habe das Vorbringen der Bf in keinster Weise «sorgfältig und ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidungsfindung» berücksichtigt. Dadurch, dass der OGH seine E hinsichtlich dieser grundlegenden Frage, nämlich der Akteneinsicht über das bereits gewährte Ausmass hinaus, überhaupt nicht begründet habe, würden gar keine Schlüsse vorliegen, die einer Überprüfung zugänglich wären bzw im Einzelnen nachvollzogen werden könnten. Die totale Übergehung der Begründung der Bf lasse sich nicht im Geringsten rechtfertigen und stelle daher eine krasse Verletzung des Grundrechts auf minimale Begründung dar.
7. Mit B vom 05.12.2002 gab der Präsident des StGH dem Antrag der Bf, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
8. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OGH ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gem Art 43 LV, des Rechts auf rechtliches Gehör bzw auf wirksame Verteidigung gem Art 33 Abs 3 LV und Art 6 Abs 1 EMRK sowie des Willkürverbotes geltend.
3. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder E Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs wird aber durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 1996/31, LES 1998, 125 [130 f Erw 3.1] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Die Bf macht geltend, der OGH begründe nicht wirklich, weshalb die Bf nur hinsichtlich Y und B, nicht hingegen in Bezug auf die anderen vom Rechtshilfeverfahren betroffenen Gesellschaften eine Beschwerdelegitimation zukomme. Der OGH habe den richtigen Lösungsansatz zwar selbst aufgezeigt, indem er auf den Begriff der Verfahrensbeteiligten der liechtensteinischen Lehre und Rechtsprechung und den B vom 14.02.2002 zu 11 Rs 2001.00128 verwiesen habe. Dort werde nämlich ersichtlich, dass die Legitimation zur Beschwerde gem § 241 StPO all denjenigen zukomme, die sich durch einen B oder eine Verfügung beschwert erachteten. Eine Beschwer habe derjenige, in dessen rechtliche und/oder auch wirtschaftliche Interessen eingegriffen werde. Bezüglich der weiteren in das Rechtshilfeverfahren involvierten Gesellschaften (neben Y und B) habe die Bf zwar kein wirtschaftliches Interesse, sie habe aber ein rechtliches Interesse, nämlich den Schutz ihres Geheimbereichs, den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit, den Schutz ihres Lebens.
3.3. Der Bf ist darin zuzustimmen, dass zwischen der Argumentation in der hier angefochtenen OGH-Entschei-dung und in der vom OGH selbst zitierten OGH-Entscheidung vom 14.02.2002 (11 Rs 2001.00128-69) eine wesentliche Diskrepanz besteht. In der E vom 14.02.2002 wird die Beschwerdelegitimation vom OGH sehr weit umschrieben: «Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus den Bestimmungen zu den §§ 238, 241 StPO, wonach alle richterlichen E angefochten werden können und beschwerdeberechtigt alle Personen sind, die sich durch den B beschwert erachten. Beschweren kann sich nicht nur derjenige, dessen rechtlich anerkannte Interessen berührt werden, sondern alle Personen, die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sind, also die wirtschaftlichen Berechtigten eines Bankkontos oder überhaupt Personen, deren Namen in Transaktionen genannt werden.»
Wenn aber auch «Personen, deren Namen in Transaktionen genannt werden», eine Beschwerdelegitimation zukommen soll, dann ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin, deren Name ebenfalls in den hier relevanten beschlagnahmten Dokumenten auftaucht, keine solche Beschwerdelegitimation zukommen soll, zumal sie nicht bloss wirtschaftliche Gründe geltend macht, sondern vielmehr dass sie und ihre Familie an Leib und Leben bedroht wären, wenn ihr Name im Zusammenhang mit dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen bekannt würde. Jedenfalls wäre näher zu begründen, in welchem Verhältnis die vorliegende E zu der in der OGH-Entscheidung vom 14.02.2002 vertretenen Rechtsauffassung steht. Es genügt vor dem Hintergrund jener E nicht, nun einfach zu argumentieren, dass gegen die Bf nicht persönlich ermittelt werde und dass sie auch nicht als von einer vermögensrechtlichen Anordnung betroffene Nebenbeteiligte zu qualifizieren sei. Denn selbst ohne eine solche formelle Beteiligtenstellung der Bf übertrifft jedenfalls eine Bedrohung von Leib und Leben, wie sie von ihr geltend gemacht wird, eine Betroffenheit in den wirtschaftlichen Interessen.
Entsprechend hätte der OGH im Lichte der minimalen Begründungspflicht gem Art 43 LV begründen müssen, dass entweder eine solche Bedrohung von Leib und Leben von vornherein unglaubwürdig sei (wobei man sich fragen kann, ob es auf der Stufe der Beschwerdelegitimation gerechtfertigt erscheint, an das diesbezügliche Vorbringen der Bf einen strengen Massstab anzulegen) oder der OGH hätte sich mit den einschlägigen Erwägungen in seiner E vom 14.02.2002 explizit auseinandersetzen müssen, sei es, dass er diese in einschränkendem Sinne präzisiert, sei es, dass er explizit vom dortigen sehr weit gefassten Beteiligtenbegriff abgerückt wäre.
3.4. In der vorliegenden OGH-Entscheidung fehlt eine Auseinandersetzung sowohl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familie durch eine Rechtshilfegewährung an Leib und Leben gefährdet wären, als auch mit dem in der OGH-Entscheidung vom 14.02.2002 vertretenen weitgefassten Beteiligtenbegriff im Rechtshilfeverfahren. Dem hier angefochtenen OGH-Beschluss mangelt es deshalb in einem wesentlichen Punkt an einer Begründung; er erweist sich somit schon aus diesem Grund als verfassungswidrig.
3.5. Anzumerken ist, dass die anschliessenden Erwägungen unter Punkt 4.4 aufzeigen, dass es durchaus vertretbare Gründe für einen enger gefassten Begriff des Verfahrensbeteiligten im Rechtshilfeverfahren gäbe.
Anzumerken ist weiters, dass es nicht angeht, wenn die Bf hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Gefahr von Leib und Leben im Zusammenhang mit dem ukrainischen Rechtshilfegesuch nur auf den Obergerichtsbeschluss vom 17.07.2002 (11 Rs 2001.219-38) verweist, aber mit keinem Wort die Aufhebung dieser E durch den OGH mit B vom 05.09.2002 (11 Rs 2001.219-43) erwähnt. Diese OGH-Entscheidung wurde in der StGH-Entscheidung 2002/61 im Übrigen als verfassungskonform qualifiziert - auch wenn der StGH die Begründung des OGH als sehr knapp erachtete. Konkret hat der StGH in seiner erwähnten E zwar eingeräumt, dass die Ukraine trotz Unterzeichnung der EMRK noch kein gefestigter Rechtsstaat sei. Insgesamt kam der StGH im Einklang mit dem OGH und unter Berufung auf eine in zahlreichen E bestätigte einschlägige Praxis des schweizerischen Bundesgerichts zum Schluss, dass diesem Staat die generelle Rechtshilfewürdigkeit nicht abgesprochen werden könne (StGH 2002/61, Erw 2.2 ff).
4. Weiters macht die Bf eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Der OGH bejahe zwar eine formelle Beschwer der Bf hinsichtlich von Y und B. Er erachte die erhobene Beschwerde jedoch trotzdem als verspätet, da der Lauf des Rechtsmittels durch die Zustellung des Landgerichtsbeschlusses vom 23.04.2002 an den Verwaltungsrat beider Gesellschaften auch für die Bf als Gründerrechtsinhaberin und damit wirtschaftlich Berechtigte in Lauf gesetzt worden sei.
4.1. Der StGH leitet das Willkürverbot nicht mehr aus dem Gleichheitssatz von Art 31 LV ab, sondern hat es als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f Erw 4 ff]). Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der StGH in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]).
4.2. Den Beschwerdeausführungen zu dieser Grundrechtsrüge ist insoweit zuzustimmen, als die vom OGH gegebene Begründung, weshalb der Verwaltungsrat von Y und B auch als Vertreter der Bf als Gründerrechtsinhaberin dieser Gesellschaften zu qualifizieren sei, nicht überzeugen kann. Wie die Bf richtig ausführt, lässt sich eine solche Vertretungsfunktion des Verwaltungsrates gegenüber dem wirtschaftlich Berechtigen an einer juristischen Person aus keiner PGR-Bestimmung ableiten. Bezeichnenderweise ist denn auch die entsprechende Begründung des OGH ebenso kurz wie undifferenziert. Danach war der Verwaltungsrat von Y und B «zur Entgegennahme des B vom 23.04.2002 am 03.05.2002 gesetzlich berufen und auch zur Interessenswahrung dieser Verbandspersonen und der Gründerrechtsinhaber verpflichtet (Art 180 ff PGR).»
4.3. Diese Begründung ist zum einen von vornherein allzu knapp; und zum anderen ist ihr entgegenzuhalten, dass das Organ einer juristischen Person direkt nur deren Interessen zu vertreten hat und nur dadurch und somit indirekt auch die Interessen des oder der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigten. Wenn schon, dann wäre eine Vertretungsfunktion des Verwaltungsrates der beiden Sitzgesellschaften Y und B gegenüber der Bf durch den mit ihr geschlossenen Mandatsvertrag gegeben, nicht aber durch seine Organfunktion. Denn der Mandatsvertrag verpflichtet das Organ einer Sitzgesellschaft tatsächlich, auch die Interessen des Mandanten zu wahren - allerdings auch nur insoweit, als dies mit seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Organ der juristischen Person vereinbar ist. Es kann hier aber offen gelassen werden, ob die vom OGH gegebene Begründung für die Vertretungsfunktion von Dr M B gegenüber der Bf nicht nur unrichtig, sondern geradezu willkürlich wäre. Denn selbst wenn Letzteres anzunehmen wäre, wäre nicht zwingend das von der Bf in diesem Zusammenhang konkret geltend gemachte Willkürverbot verletzt. Denn die Frage der Willkürlichkeit einer E ist nicht allein danach zu beurteilen, ob die gegebene Begründung allenfalls willkürlich ist, sondern ob die E im Ergebnis unhaltbar ist (StGH 2001/58 Erw 2.3; vgl StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw 2.5]; siehe auch Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art 4 BV, ZSR NF Bd 106 [1987], II. Halbband, S 413 [433]).
4.4. In jedem Fall erweist sich auch die vom OGH zur Frage des für die Bf relevanten Fristenlaufs gegebene Begründung als Verstoss gegen Art 43 LV; dies auch deshalb, weil diese Frage letztlich ebenfalls nur in Auseinandersetzung mit der erwähnten OGH-Entscheidung vom 14.02.2002 beantwortet werden kann.
Denn entgegen der in der OGH-Entscheidung vom 14.02.2002 vertretenen Rechtsauffassung ist es nach Ansicht des StGH jedenfalls für das Rechtshilfeverfahren trotz des Wortlauts der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss. Denn das Rechtshilfeverfahren ist einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen. Der StGH betont denn auch die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2000/30 Erw 4.3; vgl auch Klaus Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht, Wien 1988, S 237 f; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S 9 f).
Doch selbst dann, wenn der Kreis der zur Beschwerdelegitimierten weit gezogen werden soll, fragt es sich, ob die Rechtsmittelfrist für jeden potenziellen Bf erst dann läuft, wenn ihm die E auch formell zugestellt wurde. Die StA verweist in ihrer Revisionsbeschwerde, welche zur OGH-Entscheidung vom 14.02.2002 führte, auf Art 19 Abs 2 des alten Rechtshilfegesetzes (LGBl 1993/68), wo das rechtliche Gehör entsprechend der für das alte Gesetz als Rezeptionsvorlage dienenden schweizerischen Regelung beträchtlich eingeschränkt war. Diese Bestimmung lautete: «Das Ersuchen und seine Beilagen werden den von der Rechtshilfehandlung Betroffenen vorgelegt. Dem Betroffenen, den die Rechtshilfehandlung nicht persönlich trifft, steht dieses Recht nur zu, wenn er im Fürstentum Liechtenstein seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und nur im Interesse der Wahrung seiner Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren.» (Vgl zur entsprechenden Regelung in Art 80m ch-IRSG die Wegleitung des Bundesamtes für Justiz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 8. A, 1998, S 32 f: «Das Interesse an einem reibungslosen Ablauf des Rechtshilfeverfahrens wurde höher gewichtet als die Notwendigkeit einer lückenlosen Zustellung; verspätete Eingaben können daher nicht berücksichtigt werden.»).
Auch die StA weist in der erwähnten Revisionsbeschwerde auf die möglichen gravierenden Folgen einer zu grosszügigen Praxis bei der Zustellung bzw hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen E im Rechtshilfeverfahren hin. Eine solche Praxis «hätte zur Folge, dass der Rechtshilferichter sämtliche beschlagnahmten Unterlagen dahingehend zu 'untersuchen' hätte, wer Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter ist, wer allfällige Vollmachten hat, welche natürlichen und juristischen Personen in den einzelnen Transaktionen genannt werden, welche natürlichen und juristischen Personen irgendwann von irgendeiner Transaktion tangiert wurden und welche Namen von natürlichen und juristischen Personen in den beschlagnahmten Unterlagen sonst noch aufscheinen. Sämtliche Beschlüsse wären (...) sodann an alle diese natürlichen und juristischen Personen zuzustellen, egal ob diese in Liechtenstein einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw eine Repräsentanz haben, sodass diese Zustellungen weltweit - wiederum im Rechtshilfeweg - zu erfolgen hätten. Weiters müsste (...) allen diesen natürlichen und juristischen Personen Akteneinsicht gewährt werden. Dies hätte zwangsläufig ein mehrjähriges Rechtshilfeverfahren zur Folge, sodass die ersuchende Behörde nicht mehr in der Lage wäre, die Untersuchung in MRK-konformer Zeit zum Abschluss zu bringen. Zumindest im Rechtshilfeverfahren muss daher § 241 Abs 1 StPO einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur den rechtlich Betroffenen (...), nicht jedoch auch den bloss tatsächlich Betroffenen Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation zukommt». Die StA hegt dabei die durchaus ernstzunehmende Befürchtung, dass bei dieser Praxis «das Rechtshilfeverfahren nach dem RHG neu hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit weit hinter dem Standard des RHG alt zurückbleiben würde. Dies würde auch der Ansicht des StGH des Fürstentums Liechtenstein zuwiderlaufen, welcher in seiner E vom 11.09.2001 (StGH 2001/32) ausführte, dass durch die neue, grosszügigere Rechtshilfepraxis der Spielraum für eine Beschwerdeführung gegen die Rechtshilfegewährung gegenüber der früheren Praxis eingeschränkt wird» .
Diese Ausführungen der StA zeigen, dass hier eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss; und dass das Interesse an einer effizienten Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf die zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren fliesst. Die StA verweist schliesslich zu Recht darauf, dass das Fehlen einer expliziten, Art 19 Abs 2 RHG(alt) entsprechenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs wohl nicht dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers entspricht, nachdem mit dem neuen Rechtshilfegesetz insbesondere eine Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens bezweckt wurde.
4.5. Insgesamt lässt sich jedenfalls festhalten, dass man vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ohne Willkür zum Schluss kommen kann, dass die Zustellung von E und Verfügungen im Rechtshilfeverfahren an den Verwaltungsrat einer juristischen Person auch für deren wirtschaftlich Berechtigte Geltung hat und die Beschwerdefrist mit dieser Zustellung auch für letztere zu laufen beginnt. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, die von der Bf erhobene Beschwerde gegen den Landgerichtsbeschluss vom 23.04.2002 sei verspätet, erweist sich somit entgegen den Beschwerdeausführungen im Ergebnis keineswegs als unhaltbar.
Indessen genügt, wie erwähnt, die hierfür in der vorliegende OGH-Entscheidung gegebene Begründung dem grundrechtlichen Minimalstandard gem Art 43 LV nicht. Wie ebenfalls erwähnt, wird der OGH für eine genügende Begründung der Verspätung des Rechtsmittels der Bf nicht umhinkommen, sich differenziert mit seiner E vom 14.02.2002 auseinander zu setzen und die dort zum Kreis der Verfahrensbeteiligten vertretene Rechtsauffassung auch unter diesem Blickwinkel einer kritischen Prüfung zu unterziehen haben.
5. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen hinsichtlich der behaupteten Aktenwidrigkeit in der angefochtenen OGH-Entscheidung sowie hinsichtlich der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht braucht hier nicht mehr eingegangen zu werden.
5.1. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen, weil eine Aktenwidrigkeit nur in qualifizierten Fällen eine Grundrechtsverletzung, konkret einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellen kann (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [35 Erw 4] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Die Bf führt indessen nicht aus, inwieweit hier eine solche qualifizierte Aktenwidrigkeit vorliegen soll.
5.2. Die Rüge hinsichtlich der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht wäre im Weiteren nur dann relevant, wenn die Zurückweisung der Revisionsbeschwerde durch den OGH zu Unrecht erfolgt wäre. Mit dieser Frage wird sich der OGH nunmehr aber neu auseinander zu setzen und seine E diesbezüglich detaillierter zu begründen haben. Auch in diesem zweiten Verfahrensgang wird er sich hingegen mit der Rüge der ungenügenden Akteneinsicht nur dann zu befassen - bzw auf sein diesbezügliches obiter dictum zurück zu kommen - haben, wenn er anders als in seiner hier angefochtenen E zum Schluss kommen sollte, dass keine Zurückweisung des Rechtsmittels der Bf erfolgen könne, sondern eine materielle E zu fällen sei. Im Übrigen hängt die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der Bf ein Anspruch auf Akteneinsicht zukommt, ihrerseits wieder mit dem Umfang des Kreises der Verfahrensbeteiligten zusammen. Alldem ist im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorzugreifen, so dass auch auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen ist.
6. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gem Art 11 Z 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20 000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206 Erw 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der von der Bf angegebene Streitwert von CHF 100 000.00 war entsprechend zu reduzieren. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42, siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).