StGH 2002/85
Art 33 Abs 1 LV Art 21, 25, 33 Flüchtlingsgesetz
Die unterschiedliche Zuständigkeitsregelung für Asylentscheide gem Art 21 und 25 Flüchtlingsgesetz ist, da sie in der Regel eine Verfahrensvereinfachung bringt, vertretbar und somit nicht willkürlich. Es ist auch durchaus sinnvoll, dass jeweils diejenige Instanz, welche über die Asylfrage entscheidet, auch für die E über die Frage der Wegweisung gem Art 33 Flüchtlingsgesetz zuständig ist.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf ist durch die angefochtene E der VBI vom 28.11.2002, VBI 2002/79, in den geltend gemachten verfassungsmassig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Dem Rekurs vom 27.12.2002 wird ebenfalls keine Folge gegeben und der Präsidialbeschluss vom 13.12.2002 bestätigt.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr, werden mit CHF 560.00 bestimmt.
1. Die Bf reiste am 26.06.2002 in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch.
Die Bf wurde am 04.07.2002 erstmals beim Ausländer- und Passamt befragt. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei im Jahr 2001 auf ein Inserat hin als Babysitterin in die Schweiz gekommen, doch habe sie an der angegebenen Adresse nur einen Nachtdub vorgefunden, woraufhin die Bf in ihre Heimat zurückgefahren sei. Nach einem Monat sei der Mann von der rumänischen Vermittlungsagentur zur Bf nach Hause gekommen und habe CHF 9000.00 und DEM 2000.00 verlangt und gedroht, dass er die Bf entführen werde, wenn sie nicht bezahle. Er habe gesagt, dass er die Bf in Griechenland verkaufen würde. Die Bf habe Angst gehabt und die Sache der Polizei gemeldet. Zwei Polizisten seien zur Bf nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass die Bf bezahlen müsse, weil sie einen Vertrag mit diesem Mann unterschrieben habe. Sie hätten gesagt, dass die Bf nach Griechenland, Italien oder irgendwohin gehen müsse, um zu arbeiten. Diese Firma habe die Bf weiter unter Druck gesetzt, weshalb sich die Bf gedacht habe, dass sie nach Liechtenstein komme, um vor diesen Belästigungen sicher zu sein. Sie habe kein Vertrauen in die Polizei gehabt. Sie sei zur Polizei gegangen, um Hilfe zu bekommen, aber die Polizei habe nichts machen können. Die Belästigungen durch diese Firma hätten etwa Anfang Dezember 2001 begonnen. Bis dahin habe diese nur Geld gefordert.
Die Bf wurde am 15.07.2002 neuerlich beim Ausländer- und Passamt befragt und sie gab an, dass sie ausser am 26.08.2001 nie in der Schweiz gewesen sei und insbesondere nicht als Tänzerin in Zürich, Chur oder Arosa gearbeitet habe.
2. Mit E vom 06./07.08.2002, RA 2002/2279-2580, entschied die Regierung wie folgt:
«1. Das Gesuch von P B, geboren am .... Staatsangehörige von Rumänien, derzeit ..., um Gewährung von politischem Asyl wird abgewiesen.
2. Frau B wird gestützt auf Art 33 Abs 1 FlüG weggewiesen.
3. Frau B hat das Land Liechtenstein binnen 14 Tagen zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall erfolgt die Anordnung von Zwangsmitteln.
5. Die Entscheidungsgebühr verbleibt in dem Land.»
Diese E wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Angaben der Bf seien unglaubwürdig. Aber auch wenn diese Angaben der Wahrheit entsprechen würden, seien sie nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass irgendeine Behörde in Rumänien die Bf aufgrund eines Motivs nach Art 5 FlüG verfolge. Auch mittelbar staatliche Verfolgung sei auszuschliessen. Die Bf habe angeblich aufgrund ihrer Schwierigkeiten die Polizei verständigt, welche auch gekommen sei. Allein die Tatsache, dass diese Behörde aufgrund allenfalls nationalem innerstaatlichen Recht nicht einschreiten könne, begründe die Annahme nicht, dass Verfolgung geduldet oder gefördert werde. Das Asylgesuch sei daher abzuweisen. Werde ein Asylgesuch abgewiesen, sei gem Art 33 Abs 1 FlüG die Wegweisung zu verfügen. Die Wegweisung sei zulässig, da nicht hervorgekommen sei, dass die Bf in Rumänien von einer durch Art 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung bedroht sei. Die Wegweisung sei zumutbar, da keine konkrete Gefährdung der Bf in Rumänien ersichtlich sei. Sollte die Bf tatsächlich Probleme mit der Arbeitsvermittlungsagentur in Rumänien haben, so müsse sie diese Probleme vor Ort mit den zuständigen Behörden lösen. Die Ausreise sei auch möglich.
3. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Bf am 27.08.2002 Beschwerde an die VBI und beantragte, diese wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass anstelle der gesetzlichen Ausreisefrist die vorläufige Aufnahme der Bf angeordnet werde. In eventu wolle sie die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an die Regierung zurückleiten.
4. Die VBI wies mit E vom 28.11.2002 die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene E der Regierung vom 06./07.08.2002, RA 2002/2279-2580. Begründet wurde dies, soweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
4.1. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Bf in ihrer Heimat Rumänien bzw in der Stadt P konkret an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sei, wenn die Bf dorthin zurückkehre.
Diese Negativfeststellung begründete die VBI folgendermassen:
Die Bf habe insbesondere in ihrer Aussage vor der VBI am 20.11.2002 ausgeführt, dass sie in der Zeit von September 2001 bis zu ihrer Ausreise nach Liechtenstein gegen Ende Juni 2002 mehrfach von jenem rumänischen Mann bedroht worden sei, welcher der Bf vor dem 26.08.2001 eine Arbeitsstelle als Babysitterin in der Schweiz versprochen hatte. Dieser Mann habe die Bf lautstark und verbal mit der Entführung und dem Verkauf bzw der Zwangsarbeit in Nachbarstaaten Rumäniens, zB in Griechenland oder Italien, bedroht.
Diesen Angaben folgte die VBI nicht. Wenn Drohungen von diesem Rumänen gegenüber der Bf ausgesprochen worden seien, so seien diese nicht genügend ernsthaft gewesen, um eine konkrete Gefahr für die Bf anzunehmen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass dieser Rumäne die Bf angeblich über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten bedroht haben sollte.
Die Darstellungen der Bf über Drohungen des rumänischen Mannes seien nicht richtig. Die Bf habe nämlich diese Bedrohungsvorfälle im Laufe der Zeit immer mehr ausgeschmückt und gesteigert. So habe die Bf in ihrer Befragung vom 04.07.2002 davon gesprochen, dass dieser rumänische Mann ihr gedroht habe und die Firma (offensichtlich die Vermittlungsagentur) die Bf weiter unter Druck gesetzt habe; diese Belästigungen hätten etwa Anfang Dezember 2001 begonnen und zuvor habe die Vermittlungsagentur nur Geld gefordert. In ihrer Aussage vor der VBI habe die Bf anfänglich ausgeführt, sie sei von genanntem rumänischem Mann einerseits im September 2001 und andererseits im Dezember 2001 (um den Nikolaustag) bedroht worden. Anschliessend habe sie gesagt, zwischen September und Dezember 2001 habe der Mann sie ein weiteres Mal, dann mehrfach bedroht. Überhaupt hätten vielfache Bedrohungen im Jahr 2001 stattgefunden. Auf Nachfrage habe die Bf erklärt, auch im Jahr 2002 hätten vielfache Bedrohungen stattgefunden. Zu guter Letzt sei in der Aussage der Bf hinzugekommen, dass es nicht nur ein Mann, sondern zwei Männer gewesen seien, die die Bf bedroht hätten und, dass diese Männer ihre Drohungen lautstark ausgestossen hätten.
Die angebliche Bedrohungssituation sei nicht dermassen ernsthaft gewesen, dass von einer konkreten Gefährdung der Bf gesprochen werden könne. Dies ergebe sich auch daraus, dass der drohende Rumäne angeblich nur einmal nach Abreise der Bf nach Liechtenstein zur elterlichen Wohnung der Bf, wo diese gelebt habe, gekommen sei. Zudem hätten dabei die Eltern der Bf den drohenden Rumänen dadurch losbekommen, in dem sie ihm gesagt hätten, die Bf sei nicht hier, und dass sie die Wohnungstüre zugemacht hätten. Hinzu komme, dass nach Überzeugung der VBI die Bf bei einer tatsächlichen Bedrohungssituation genügenden Schutz von der rumänischen Polizei erhalten hätte. So habe die Bf vor der VBI ausgesagt, dass sie zweimal bei der rumänischen Polizei gewesen sei, und dass die Polizei ihr geraten habe, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Die auf dem Polizeiposten anwesenden Polizisten seien beide Male nicht dieselben gewesen. Ausserdem sei ein Polizist - wiederum ein anderer - zur Bf nach Hause gekommen, um die Sache zu besprechen. Dies alles zeige, dass sich die rumänische Polizei nicht grundsätzlich geweigert habe, sich um Angelegenheiten der Bf zu kümmern. Wenn mindestens fünf Polizisten (die Bf habe von Polizisten in der Mehrzahl gesprochen, als sie zweimal auf dem Polizeiposten gewesen sei; ein weiterer Polizist sei zur Bf nach Hause gekommen) der Ansicht seien, dass im vorliegenden Fall polizeilich nichts zu unternehmen sei, so zeuge dies einerseits von einer wenig konkreten Bedrohungssituation und andererseits von einer Bereitschaft der Polizei, sich um die Sache zu kümmern. Dem Einwand der Bf, dass die Polizei in Rumänien nicht zuverlässig und - sinngemäss - korrupt sei, sei entgegenzuhalten, dass es die VBI für wenig wahrscheinlich halte, dass gerade all jene Polizisten korrupt seien, mit denen die Bf zu tun gehabt habe. Die Bf, die im Beschwerdeverfahren vor der VBI anwaltschaftlich vertreten gewesen sei, habe denn auch kein Bescheinigungsmittel dafür vorgebracht, dass die Polizei in Rumänien generell korrupt und unzuverlässig sei. Die VBI habe auch keine Kenntnis in die Richtung, wie die Bf die Situation in Rumänien dargestellt habe. Dabei sei immerhin darauf hinzuweisen, dass Rumänien ein europäischer Staat sei, der dem Europarat angehöre und Aufnahmeverhandlungen mit der Europäischen Union führe.
4.2. Zum Vorbringen, dass die Regierung nicht in erster Instanz für die Wegweisungsverfügung zuständig sei, führte die VBI Folgendes aus:
Gemäss Art 21 Abs 1 Flüchtlingsgesetz sei die Regierung und nicht das Ausländer- und Passamt erstinstanzlich für die Beurteilung von Asylgesuchen zuständig. Wenn die Regierung das Asylgesuch ablehne, werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet (Art 33 Abs 1 Flüchtlingsgesetz). Dass für die Wegweisungsverfügung und die Vollzugsanordnung nicht die Regierung, sondern das Ausländer- und Passamt erstinstanzlich zuständig sein solle, ergebe sich aus dem Flüchtlingsgesetz nicht. Vielmehr ergebe sich gerade aus Art 33 Abs 1 FlüG, dass hierzu die Regierung zuständig sein müsse, denn es würde einen verfahrensrechtlichen Unsinn darstellen, wenn die Regierung zwar das Asylgesuch ablehne, nicht jedoch über die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung entscheiden könnte, sondern diese Fragen offen lassen und die Sache an das Ausländer- und Passamt überweisen müsste.
5. Gegen diese VBI-Entscheidung erhob die Bf mit Datum vom 09.12.2002 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gem Art 33 LV sowie auf willkürfreie Behandlung, abgeleitet aus Art 33 LV, geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle feststellen, dass die Bf durch die angefochtene E in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Er wolle deshalb diese E aufheben und die Rechtssache zur Neuentscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Zugleich stellte die Bf einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und beantragte, den sie bisher vertretenden RA als Verfahrenshelfer zu bestellen. Ebenfalls beantragte sie, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter wird Folgendes vorgebracht: Im streitgegenständlichen Fall werde die Bf in ihrem Anspruch auf Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit verletzt. Wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, sei die erstinstanzliche E von der Regierung getroffen worden. Mit dieser E habe die Regierung einerseits das Asylgesuch der Bf abgelehnt, andererseits habe sie die Wegweisung der Bf aus Liechtenstein verfügt. Zwar sei die Regierung gem Art 21 Flüchtlingsgesetz in erster Instanz für die Gewährung und Verweigerung von Asyl zuständig, nicht jedoch für die Verfügung der Wegweisung gem Art 33 ff Flüchtlingsgesetz. Vielmehr wäre es die Kompetenz des Ausländer- und Passamtes gewesen, in erster Instanz die Weg Weisungsverfügung zu erlassen.
Aus den Zuständigkeitsbestimmungen des Flüchtlingsgesetzes ergebe sich, dass gem Art 21 Flüchtlingsgesetz die Regierung in erster Instanz ausdrücklich nur für die Gewährung und Verweigerung von Asyl zuständig sei. Eine weitere Zuständigkeit der Regierung in erster Instanz lasse sich aus dem Flüchtlingsgesetz aber nicht ableiten, vielmehr sei für alle weiteren erstinstanzlichen E das Ausländer- und Passamt als zuständiges Amt vorgesehen. Somit räume das Flüchtlingsgesetz der Regierung in erster Instanz ausschliesslich die Kompetenz zur E über die Gewährung und Verweigerung von Asyl ein.
Es müsse hinterfragt werden, wer für die Wegweisungsverfügung iS von Art 33 ff Flüchtlingsgesetz in erster Instanz zuständig sei. Diese Bestimmungen würden keinen ausdrücklichen Hinweis enthalten, wonach die Regierung oder das Ausländer- und Passamt die erstinstanzliche E zu treffen habe. Aus dem Zusammenhang mehrerer Bestimmungen des Flüchtlingsgesetzes und auch der bisherigen Praxis der Asylbehörden ergebe sich aber, dass für die Wegweisungsverfügung iS von Art 33 ff Flüchtlingsgesetz das Ausländer- und Passamt in erster Instanz zuständig sei. Ganz grundsätzlich sei zu beachten, dass die Wegweisungsverfügung eine eigenständige Verfügung iS des Flüchtlingsgesetzes sei, die als Folge eines negativen Entscheides der Regierung über das Asylgesuch und des Nichteintretens auf ein Asylgesuch durch das Ausländer- und Passamt zu treffen sei. Die Wegweisungsverfügung sei somit nicht zwingend gemeinsam mit der E über das Asylgesuch oder das Nichteintreten zu treffen, worauf auch Art 33 Flüchtlingsgesetz deutlich hinweise, zumal dieser nur davon spreche, dass die Wegweisung in der Regel verfügt werde, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten werde. Auch Art 85 Abs 1 lit b des Flüchtlingsgesetzes weise darauf hin, dass die Wegweisungsverfügung eine eigenständige, vom Asylentscheid losgelöste Verfügung darstelle, zumal die Beschwerde gegen eine Wegweisungsverfügung eigens als eines jener Rechtsmittel festgehalten sei, über welches die VBI als Kollegium zu entscheiden habe. Somit ergebe sich, dass die Zuständigkeitsbestimmung in Art 21 Flüchtlingsgesetz in keiner Weise dahingehend zu deuten sei, dass die Regierung per se nach einem negativen Entscheid über ein Asylgesuch auch zur Verfügung der Wegweisung in erster Instanz zuständig sei. Die in dieser Bestimmung normierte Zuständigkeit betreffe einzig und alleine die E über die Gewährung und Verweigerung von Asyl.
Die Zuständigkeit des Ausländer- und Passamtes als erste Instanz für Wegweisungsverfügungen lasse sich aus mehreren Umständen ableiten. So sei einerseits insbesondere auf die Bestimmung von Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz hinzuweisen. Dieser bestimme, dass in jenem Fall, in dem der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumutbar sei, das zuständige Amt, somit das Ausländer- und Passamt, den Aufenthalt des Betroffenen nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln habe. Schon aus dieser Bestimmung sei eindeutig abzuleiten, dass das Ausländer- und Passamt auch die Wegweisungsverfügung in erster Instanz zu erlassen habe. Art 34 Abs 1 lit e Flüchtlingsgesetz halte diesbezüglich fest, dass eine Wegweisungsverfügung als zwingenden Inhalt auch allfällige Ersatzmassnahmen anstelle des Vollzuges zu enthalten habe. Wenn sohin gem Art 35 Flüchtlingsgesetz das Ausländer- und Passamt über die Ersatzmassnahme der vorläufigen Wegweisungsverfügung zu befinden habe, so könne aber auch nur das Ausländer- und Passamt die Wegweisungsverfügung als Gesamtes erlassen. Es sei unmöglich, dass die Regierung in erster Instanz die Wegweisungsverfügung erlasse und das Ausländer- und Passamt dann nachfolgend darüber zu befinden habe, ob der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar sei. Dies würde verfahrensrechtlich einen noch viel grösseren Unsinn bedeuten, als dies die VBI in bezug auf die erstinstanzliche Zuständigkeit des Ausländer- und Passamtes zum Erlass der Wegweisungsverfügung in der angefochtenen E erblickt habe.
Die Zuständigkeit des Ausländer- und Passamtes zum Erlass der Wegweisungsverfügung ergebe sich auch widerspruchsfrei aus den Landtagsmaterialien zur Schaffung des Flüchtlingsgesetzes. Mit Bericht und Antrag Nr 145/1996 sei dem Landtag erstmals die Schaffung eines Flüchtlingsgesetzes vorgeschlagen worden. In Bezug auf diesen Bericht und Antrag sei hervorzuheben, dass gemäss diesem ursprünglich das zuständige Amt, also das Ausländer- und Passamt, in erster Instanz über die Gewährung und Verweigerung von Asyl zu entscheiden gehabt hätte. Anlässlich der ersten Lesung im Landtag habe sich die Regierung dann entschlossen, diese Kompetenz der Regierung zuzuweisen. Anlässlich der zweiten Lesung zum Flüchtlingsgesetz sei Art 21 des Flüchtlingsgesetzes wiederum ausführlich diskutiert und sodann vom Landtag in der nun geltenden Fassung beschlossen worden.
Ansonsten seien aber vom Gesetzgeber keine weiteren erstinstanzlichen Kompetenzen an die Regierung übertragen worden. Insbesondere sei hervorzuheben, dass im Bericht und Antrag Nr 145/1996, der im gegenständlichen Fall relevante Art 33 Flüchtlingsgesetz dergestalt gefasst war, dass ausdrücklich das zuständige Amt für den Erlass eines Wegweisungsentscheides vorgesehen gewesen sei. Diese Fassung sei in der Stellungnahme Nr 7/1998 beibehalten worden, obwohl Art 21 Flüchtlingsgesetz betreffend die Zuständigkeit der Regierung in der heutigen Fassung bereits vorgesehen gewesen sei. Anlässlich der zweiten Lesung sei diese widersprüchliche Fassung sodann bemerkt und über Antrag des Landtagspräsidenten in die heutige Fassung abgeändert worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber zu keiner Zeit eine Abänderung der erstinstanzlichen Kompetenzen des zuständigen Amtes für den Erlass der Wegweisungsverfügung gewollt habe. Vielmehr sei der Passus «Lehnt die Regierung ein Asylgesuch ab oder ...» nur deshalb in Art 33 Flüchtlingsgesetz aufgenommen worden, um der geänderten Zuständigkeitsbestimmung von Art 21 Flüchtlingsgesetz nachzukommen. Hingegen sei eine Änderung der erstinstanzlichen Kompetenz des zuständigen Amtes für den Erlass der Wegweisungsverfügung weder diskutiert worden, noch sei eine solche zu irgendeinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Daraus erkläre sich auch der Umstand, dass der Gesetzgeber Art 33 Flüchtlingsgesetz nicht abgeändert und in der Urfassung belassen habe, wonach das zuständige Amt bei Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln habe. Art 35 Flüchtlingsgesetz sei aber unbedingt im Zusammenhang mit Art 33 Flüchtlingsgesetz zu sehen, wonach eben immer vorgesehen gewesen sei, dass das zuständige Amt in erster Instanz für den Erlass einer Wegweisungsverfügung zuständig sei. Es lasse sich daher aus den Landtagsmaterialen ableiten, dass das zuständige Amt in erster Instanz für den Erlass der Wegweisungsverfügung vorgesehen gewesen sei und sich daran auch nichts geändert habe, als man der Regierung die erstinstanzliche Entscheidungskompetenz über die Gewährung und Verweigerung von Asyl zugewiesen habe.
Zudem E gem Art 25 Flüchtlingsgesetz das Ausländer- und Passamt und nicht die Regierung in erster Instanz über das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Diesbezüglich habe auch der StGH in seiner E zu StGH 2001/19 zum Ausdruck gebracht, dass diese unterschiedliche Zuständigkeitsregelung vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt sei. In ständiger Praxis E das Ausländer- und Passamt als zuständiges Amt daher auch über das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Gleichzeitig verfüge das Ausländer- und Passamt in diesen Fällen zumeist die Wegweisung der betroffenen Asylsuchenden iS von Art 33 Flüchtlingsgesetz und E in diesen Fällen ebenfalls über allfällige Ersatzmassnahmen gem Art 34 und 35 Flüchtlingsgesetz. Beispielhaft werde auf eine Reihe von Nichteintretensentscheiden verwiesen, welche in letzter Zeit ergangen seien, und zum Grossteil auch bis vor den StGH getragen worden seien. In all diesen Fällen habe das Ausländer- und Passamt in erster Instanz auf Nichteintreten entschieden und die Wegweisung der Betroffenen verfügt. Diese hätten in der Folge die Möglichkeit gehabt, sowohl den Nichteintretensentscheid als auch die Wegweisungsverfügung im Rahmen einer Beschwerde sowohl an die Regierung als auch an die VBI anzufechten. Diese Asylsuchenden hätten somit zwei Rechtsmittelinstanzen zur Prüfung der Wegweisungsverfügung gehabt, weil das Ausländer- und Passamt in erster Instanz diese Verfügung erlassen habe.
Wenn man die von der VBI dargelegte Rechtsansicht bestätige, dass im streitgegenständlichen Fall die Regierung in erster Instanz für die Wegweisungsverfügung zuständig sein sollte, würde dies zu sachlich nicht gerechtfertigten, stossenden Differenzierungen führen, die auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes indizierten. Denn während all jene Asylsuchenden, auf deren Asylgesuch erst gar nicht eingetreten werde, zur Überprüfung der gleichzeitig erlassenen Wegweisungsverfügung drei Instanzen beanspruchen könnten, müssten sich jene Asylsuchenden, auf deren Asylgesuch zwar eingetreten, dieses aber von der Regierung abgelehnt werde, mit zwei Instanzen begnügen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gesuch jener Asylsuchenden, auf welches nicht eingetreten werde, materiell eine grössere Bedeutung habe, als jenes Gesuch, auf das erst gar nicht eingetreten werde, sei es geradezu stossend, wenn jene Asylsuchenden, deren Gesuch eine grösserer Berechtigung aufweise, zur Prüfung der Wegweisungsverfügung eine Instanz weniger beanspruchen könnten. In rechtsgleicher Anwendung der Zuständigkeitsregelungen des Flüchtlingsgesetzes sei daher zu verlangen, dass die Wegweisungsverfügung gem Art 33 ff Flüchtlingsgesetz in erster Instanz jedenfalls vom Ausländer- und Passamt als zuständiges Amt erlassen werde. Andernfalls führe die Anwendung des Flüchtlingsgesetzes in Bezug auf die Wegweisung zu unsachgerechten, stossenden und rechtsungleichen Ergebnissen.
5.2. Die Verletzung des Willkürverbotes wird wie folgt begründet:
5.2.1. Auch wenn im vorliegenden Fall durch das geschilderte Vorgehen der Unterinstanzen weder die geltend gemachten Grundrechte noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen sei, sei auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt.
5.2.2. Die Willkürrüge richte sich zudem gegen das Vorgehen der VBI im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zur Aussage der Beschwerdeführerin. Es sei unverständlich, wenn die VBI diesbezüglich in ihrer E darlege, dass die Darstellungen der Bf nicht richtig sein sollten und indirekt indiziere, dass die Bf die Unwahrheit sage.
Grundsätzlich sei darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren nach ständiger Praxis der schwierigen Beweissituation der Asylwerber Rechnung getragen werde und keine übermässigen Anforderungen bezüglich des Beweismasses gestellt würden. So reiche es aus, wenn der Betreffende sein Vorbringen glaubhaft machen könne, nicht verlangt werde hingegen der Beweis des Vorbringens. Diese Toleranz im Rahmen des Asylrechtes leite sich aus dem Umstand ab, dass Asylwerber regelmässig weit von ihrer Heimat entfernt in einem Gastland lebten und daher Vorgänge zu beweisen hätten, die sich vor der Flucht in ihrer Heimat zugetragen hätten. Dieser Beweis sei bisweilen kaum bis gar nicht möglich, weshalb die Glaubhaftmachung im Asylrecht ausreichend sei.
Dieser Grundsatz werde von der VBI im gegenständlichen Verfahren nicht beachtet. Diese verlange im Rahmen ihrer Beweiswürdigung offensichtlich den Beweis des Vorbringens der Bf, sehe diesen als nicht erbracht an, und treffe in der Folge eine Negativfeststellung. Dieses Vorgehen erweise sich als willkürlich. Einerseits sei darauf hinzuweisen, dass die Bf von Rumänien nach Liechtenstein geflüchtet sei, um hier Hilfe zu erhalten. Seit ihrer Aufnahme in Liechtenstein habe sich ihr Vorbringen nicht geändert und es seien keine widersprüchlichen Angaben hervorgekommen. Die Bf sei in Liechtenstein ohne jeglichen sozialen Anschluss, lebe im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge und müsse mit geringfügigen Sozialhilfeleistungen auskommen. Die Bf lebe seit Juni 2002 getrennt vom Rest ihrer in Rumänien aufhältigen Familie und wäre natürlich lieber zu Hause als in Liechtenstein im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge. Die Bf würde auch sofort nach Hause zurückkehren, sofern sie entsprechend sicher wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Schon alleine aus diesen Umständen erhärte sich, dass die Unterstellung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, die Bf mache unrichtige Angaben, unrichtig sei.
Seit ihrer Ankunft in Liechtenstein weise die Bf darauf hin, dass sie offensichtlich von einer kriminellen Organisation, die sich mit Menschenhandel beschäftige, in die Schweiz gelotst worden sei, um dort als Nachtclubtänzerin zu arbeiten. Als sie dies nicht gemacht habe und wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei sie mehrfach schwerwiegend bedroht worden, unter anderem mit Verschleppung nach Italien und Griechenland. Auch die Polizei habe der Bf nicht helfen können oder wollen. Die Bf habe glaubhaft angegeben, dass sie sich vor ihrer Flucht gar nicht mehr alleine auf die Strasse getraut habe. In dieser Angst und Verzweiflung sei die Bf nach Liechtenstein geflüchtet, dies in der Hoffnung, dort Hilfe zu erhalten.
Nachdem die Regierung in der erstinstanzlichen E davon ausgegangen sei, dass die Bf die Unwahrheit sage, dies nach diversen Abklärungen in der Schweiz, habe sich im Verfahren vor der VBI nach ergänzenden Erhebungen herausgestellt, dass die Angaben der Bf, die sie seit ihrer Ankunft gemacht habe, richtig seien. Sie habe zu keiner Zeit in der Schweiz als Tänzerin gearbeitet, obwohl sie an verschiedenen Orten als solche angemeldet gewesen sei. Es sei daher geradezu offensichtlich, dass die Bf Opfer einer professionell organisierten Menschenhändlerbande geworden sei, dies mitunter auch durch unterstützende Handlungen von Beteiligten in der Schweiz. Trotzdem hätten es die Asylbehörden bislang nicht für notwendig erachtet, entsprechende strafrechtliche Schritte in der Schweiz einzuleiten. Es sei auch allgemein bekannt, dass vorwiegend im osteuropäischen Raum die geschilderte Art des Mädchenhandels vorkomme und professionelle Banden auf solche Straftaten spezialisiert seien. Auch sei bekannt, dass diese Banden im Umgang mit den betroffenen Mädchen nicht zimperlich seien und es regelmässig zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechtsgüter der Betroffenen komme.
Es erweise sich daher insgesamt als willkürlich, wenn die VBI angesichts der hervorgekommenen Fakten kurz und knapp zur Ansicht gelange, dass die Darstellungen der Bf nicht richtig sein sollten. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls unverständlich, wenn die VBI gerade all jene Beweisanbote der Bf, insbesondere zu den Vorfällen in Rumänien, damit abtue, dass eine internationale Rechtshilfe in Verwaltungssachen nicht möglich sei und auf der anderen Seite das Vorbringen der Bf als unrichtig abtue. Gerade hier werde deutlich, in welchen beweisrechtlichen Schwierigkeiten sich die Bf befinde. All jene Zeugen, die die Vorfälle und Bedrohungen in Rumänien bestätigen könnten, befänden sich dort, die VBI sehe keine Möglichkeit, diese zu befragen und die Bf könne einzig auf ihre persönlichen Angaben verweisen. Es sei daher zu verlangen, dass auch der Bf die Möglichkeit eingeräumt werde, ihr Vorbringen lediglich glaubhaft machen zu müssen, so wie dies im Asylrecht vorgesehen sei. Denn ein Beweis ihres Vorbringens sei der Bf nicht möglich, sofern die angebotenen Zeugen nicht befragt würden.
Berücksichtige man nun die gesamten bekannten Fakten des Falles, so vor allem das seit der Einreise der Bf stets gleich lautende Vorbringen und der nunmehr im Verfahren vor der VBI hervorgekommenen unübersehbaren abklärungsbedürftigen Widersprüche im Zusammenhang mit der beteiligten Agentur und den involvierten Nachtclubs in der Schweiz, so sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Bf ihr Vorbringen zumindest glaubhaft gemacht habe und so den Anforderungen des Asylrechts nachgekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bf aufgrund massiver Bedrohungen gegen Leib, Leben und Freiheit nach Liechtenstein geflüchtet sei, um hier Hilfe zu erlangen. Die Asylbehörden seien daher verpflichtet, die glaubhaft gemachten Bedrohungen näher abzuklären und den daraus abzuleitenden Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Willkürlich sei die VBI im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Bf unrichtig sei, dies auf Basis eines Beweismasses, welches ansonsten nur für die Erbringung des vollständigen Beweises gefordert werde. Jedenfalls habe die Bf ihr Vorbringen iS der Praxis zum Asylrecht glaubhaft gemacht, weshalb die VBI verpflichtet gewesen wäre, das Vorbringen im Rahmen der geltend gemachten Unzumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen und darüber zu befinden, ob die Vorfälle in Rumänien für die Bf die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung begründeten oder nicht. Dies habe die VBI in willkürlicher Weise nicht gemacht, auch tangiere dieses willkürliche Nichtbeurteilen des glaubhaft gemachten Sachverhalts eine Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV.
6. Der Präsident des StGH wies mit B vom 13.12.2002 sowohl den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe als auch den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Gefahr für Leib und Leben der Bf bei einer Rückkehr nach Rumänien ausgeschlossen werde könne und im vorliegenden Fall die minimale Erfolgschance nicht gegeben sei.
7. Gegen diesen B erhob die Bf hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe mit Datum vom 27.12.2002 Rekurs an den Senat des Staatsgerichtshofes. Beantragt wird, diesem Rekurs Folge zu geben und den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Bf auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang stattgegeben werde. Begründet wird dies zusammengefasst wie folgt:
Der Präsident des StGH lasse bei der Beurteilung des Verfahrenshilfeantrages ausser Acht, dass die Bf auch eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rüge. Nach Ansicht der Bf sei im gegenständlichen Fall die erstinstanzliche Wegweisungsverfügung unrichtigerweise von der Regierung erlassen worden, obwohl hierfür das Ausländer- und Passamt zuständig sei. Mit Verweis auf das Verfahren zu StGH 2001/19 werde in der Beschwerde unter Rückgriff auf die parlamentarischen Materialien eine Reihe von nicht unerheblichen Gründen dargelegt, welche die Verletzung des Anspruches auf den gesetzlichen Richter indizierten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die in der angefochtenen E der VBI gestützte Rechtsansicht dazu führe, dass zukünftig eine Ungleichbehandlung von Asylsuchenden betreffend die zur Verfügung stehenden Instanzen bei Wegweisungsverfügungen stattfinde. Deshalb sei der vorliegenden Beschwerde unter Verweis auf StGH 2001/19 zumindest minimale Erfolgsaussichten zuzuerkennen, welche sodann den Anspruch auf Verfahrenshilfe für die Bf belegten.
8. Mit Schreiben vom 17.12.2002 teilte die VBI mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde verzichte.
9. Mit Schreiben vom 23.01.2003 teilte das Ausländer- und Passamt mit, dass es bezüglich der von der Bf geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 33 LV) auf die ähnlich gelagerte Beschwerde zu StGH 2002/69 und der dazu abgegebenen Stellungnahme des Ausländer- und Passamtes verweise.
10. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene E der VBI vom 28.11.2002 ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf macht zunächst eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 LV geltend.
2.1. Nach der Rechtsprechung des StGH zielt der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter auf die Unterbindung von unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 230 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des StGH auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen (StGH 1977/6, LES 1981, 44 [47]). Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Es ist in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornimmt. Allerdings hat der StGH diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein kann; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (1998/95, LES 2000, 1 [5 Erw 2 mit weiteren Nachweisen]).
2.2. Im vorliegenden Fall macht die Bf insoweit eine Verletzung von Art 33 Abs 1 LV geltend, als die Wegweisungsverfügung erstinstanzlich von der Regierung anstatt dem Ausländer- und Passamt getroffen worden sei. Da damit aber der Rechtsweg keineswegs abgeschnitten wird und die Regierung als dem Ausländer- und Passamt vorgesetzte Behörde selbstverständlich über dieselbe Kognition wie letztere verfügt, kann es nach Auffassung des StGH hinsichtlich dieser Zuständigkeitsrüge nur um einen leichten Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter gehen. Entsprechend ist diese Rüge vom StGH nur unter dem groben Willkürraster zu prüfen. Der StGH hat hierzu Folgendes erwogen:
2.2.1. Der StGH hat in der StGH-Entscheidung 2001/19 ausgeführt, wie es bei der Schaffung des Flüchtlingsgesetzes zur variablen Zuständigkeitsregelung für Asylentscheide gekommen ist. Danach hat im Landtag zur Frage der Zuständigkeit für Nichteintretensentscheide auf Asylgesuche eine längere Diskussion stattgefunden. Weil die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art 25 Flüchtlingsgesetz anders als bei einer Asylentscheidung gem Art 21 Flüchtlingsgesetz als relativ klar vorgegeben erachtet wurden, sah es die Regierung als sinnvoll an, dass hierüber das Ausländer- und Passamt sogleich im Anschluss an die Anhörung des Asylgesuchstellers entscheiden könne. Zwar wurde die Sinnhaftigkeit einer solchen unterschiedlichen Zuständigkeitsregelung von einzelnen Abgeordneten in Zweifel gezogen. Schliesslich folgte der Landtag aber doch der Auffassung der Regierung (StGH 2001/19 Erw 2.3 mit Verweis auf LProt 1998, S 561-584).
Tatsächlich kann man sich fragen, wie zweckmässig diese flexible Zuständigkeitsregelung ist. Sie ist aber nach Auffassung des StGH noch vertretbar, da sie tatsächlich eine Verfahrensvereinfachung bringt; dies jedenfalls dann, wenn man davon ausgehen kann, dass solche Nichteintretensentscheide in der Regel nicht gleich wieder bei der Regierung angefochten werden. Andernfalls wird für die an sich einfacher gelagerten Asylentscheide gem Art 25 Flüchtlingsgesetz sogar noch eine zusätzliche Instanz zur Verfügung gestellt. Jedoch durfte der Gesetzgeber durchaus davon ausgehen, dass solche Nichteintretensentscheide gerade wegen der eindeutigeren Sach- und Rechtslage weniger häufig angefochten würden als «normale» Asylentscheide gem Art 21 Flüchtlingsgesetz, und dass sich somit die unterschiedliche Zuständigkeitsregelung insgesamt als verfahrensvereinfachend auswirken werde. Aus diesen Gründen erweist sich eine solche unterschiedliche Zuständigkeitsregelung als vertretbar und somit nicht als willkürlich. Gleichzeitig kann die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auch keinen Verstoss gegen den Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV darstellen, da nach der Rechtsprechung des StGH der Schutzbereich dieser beiden Grundrechte im Bereich der Rechtsetzung - von hier nicht relevanten eigentlichen Diskriminierungstatbeständen abgesehen -zusammenfällt (siehe StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 Erw 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267 Erw 2]).
2.2.2. Weiters erscheint es entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus sinnvoll, dass jeweils diejenige Instanz, welche über die Asylfrage entscheidet, auch für die E über die Frage der Wegweisung gem Art 33 Flüchtlingsgesetz zuständig ist. Denn die Prüfung sowohl der Möglichkeit bzw Zumutbarkeit des sofortigen Vollzugs der Wegweisung als auch die Prüfung des Vorliegens von Asylgründen hängt von den Verhältnissen im Herkunftsland ab und die beiden Fragen sind sinnvollerweise zusammen zu entscheiden. Wie zudem schon in der erwähnten StGH-Entscheidung 2001/19 (Erw 2.6) ausgeführt, entspricht diese Lösung auch dem Wortlaut von Art 33 Abs 1 LV, wo explizit die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die E über das Asylgesuch erwähnt und die Zuständigkeit für die Wegweisung dazu in Bezug gesetzt wird («Lehnt die Regierung das Asylgesuch ab oder tritt das zuständige Amt darauf nicht ein, so wird in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet ...»).
2.2.3. Nachdem die Zuständigkeit für die Asylentscheidung bei Nichteintretensentscheidungen gem Art 25 Flüchtlingsgesetz dem Ausländer- und Passamt, ansonsten aber gem Art 21 Abs 1 Flüchtlingsgesetz der Regierung zukommt, variiert entsprechend auch die Zuständigkeit für die Wegweisungsverfügung. Da sie nur ein Reflex der, wie erwähnt, verfassungskonformen Zuständigkeitsregelung für die Asylentscheidung ist, kann auch die variable Zuständigkeit für die E über die Wegweisung keine Grundrechtsverletzung darstellen.
2.2.4. Hieran ändert entgegen den Beschwerdeausführungen auch nichts, dass gem Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz immer das zuständige Amt, somit das Ausländer- und Passamt, für die Regelung der vorläufigen Aufnahme zuständig ist. Denn die Modalitäten der vorläufigen Aufnahme sind - anders als die Frage der Zulässigkeit des sofortigen Vollzugs der Wegweisung - unabhängig von der Prüfung des Vorliegens von Asylgründen zu beurteilen. Während sowohl zur Beurteilung des Vorliegens von Asylgründen als auch der Zulässigkeit des sofortigen Vollzugs der Wegweisung, wie erwähnt, auf die Verhältnisse im Herkunftsland abzustellen ist, geht es bei der vorläufigen Aufnahme gemäss dem Gesetzeswortlaut um die Regelung des «Anwesenheitsverhältnisses», somit um im Inland zu treffende organisatorische Massnahmen. Es ist sicherlich angezeigt, dass mit diesen organisatorischen Fragen das zuständige Amt und nicht die Regierung befasst wird.
2.3. Der Erlass der Wegweisungsverfügung durch die Regierung im Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylgesuches stellt somit keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter dar.
3. Die Bf macht weiters eine Verletzung des Willkürverbotes geltend.
3.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der StGH in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]).
3.2. Die Bf macht zunächst auch im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen zur Verletzung von Art 33 LV geltend, dass subsidiär zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots vorliege.
Hierzu ist anzumerken, dass der StGH bei gleichzeitiger Geltendmachung eines spezifischen Grundrechts gerade wegen der Subsidiarität des Willkürverbots nur auf die spezifische Grundrechtsrüge eingeht, weil dies in der Regel eine differenziertere Prüfung durch den StGH erlaubt. Eine gesonderte Willkürprüfung erübrigt sich in einem solchen Fall (siehe StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4 Erw 2]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 Erw 2]). Im Beschwerdefall wurde allerdings, wie vorne ausgeführt, auch im Lichte von Art 33 LV wegen Fehlens eines schweren Grundrechtseingriffes von vornherein nur eine Willkürprüfung vorgenommen. Es ist deshalb auf die dortigen Erwägungen zu verweisen.
3.3. Die Bf macht weiters insoweit eine Verletzung des Willkürverbots geltend, als das Vorgehen der VBI im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der Aussage der Bf unverständlich sei. Die VBI lege in ihrer E dar, dass die Darstellungen der Bf nicht richtig seien und indiziere damit, dass die Bf die Unwahrheit sage. Sie verlange von der Bf die Erbringung eines vollständigen Beweises und nicht nur das Glaubhaftmachen des Vorbringens. Hierzu hat der StGH Folgendes erwogen:
3.3.1. Die VBI stellte in der angefochtenen E fest, dass die Antragsstellerin in ihrer Heimat Rumänien bzw an ihrem bisherigen Wohnort P nicht konkret an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sei, wenn sie dorthin zurückkehre.
Diese Negativfeststellung begründete die VBI im Rahmen ihrer Beweiswürdigung unter anderem wie folgt:
Die Darstellungen der Bf über die von ihr behaupteten Drohungen eines rumänischen Mannes seien nicht richtig, da die Bf diese Bedrohungsvorfälle im Laufe der Zeit immer mehr ausgeschmückt und gesteigert habe. So habe die Bf in ihrer Befragung vom 04.07.2002 davon gesprochen, dass dieser rumänische Mann ihr gedroht habe und dass die involvierte Vermittlungsagentur sie weiter unter Druck gesetzt habe. Diese Belästigungen hätten etwa Anfang Dezember 2001 begonnen. Zuvor habe die Vermittlungsagentur nur Geld gefordert. In ihrer Aussage vor der VBI habe die Bf anfänglich ausgeführt, sie sei vom genannten rumänischen Mann einerseits im September 2001 und andererseits im Dezember 2001 bedroht worden. Anschliessend habe sie gesagt, zwischen September und Dezember 2001 habe der Mann sie ein weiteres Mal, dann mehrfach bedroht. Überhaupt hätten viele Bedrohungen im Jahre 2001 stattgefunden. Auf Nachfrage habe die Bf erklärt, auch im Jahre 2002 hätten vielfache Bedrohungen stattgefunden. Zu guter Letzt sei in der Aussage der Bf hinzugekommen, dass es nicht nur ein Mann, sondern zwei Männer gewesen seien, die sie bedroht hätten. Dass die angebliche Bedrohungssituation nicht dermassen ernsthaft sei, dass von einer konkreten Gefährdung der Bf gesprochen werden könne, ergebe sich nach Auffassung der VBI auch daraus, dass der drohende Rumäne angeblich nur einmal nach Abreise der Bf nach Liechtenstein zur elterlichen Wohnung, wo die Bf gewohnt habe, gekommen sei und dass dabei die Eltern den Rumänen dadurch losgeworden seien, dass sie ihm gesagt hätten, die Bf sei nicht hier und dass sie die Wohnungstüre zugemacht hätten.
Die Ausführungen der VBI zeigen zum einen, dass sie sich detailliert mit den im gegenständlichen Fall vorhandenen Unterlagen und Befragungsprotokollen auseinandergesetzt hat. Zudem wurde die Bf vor der VBI mit Hilfe einer Dolmetscherin nochmals ausführlich zu den angeblichen Drohungen befragt.
Zum andern erscheinen die Erwägungen der VBI durchaus schlüssig. Jedenfalls ist die Auffassung der VBI vertretbar, dass die von der Bf geschilderten Drohungen von Männern einer Vermittlungsagentur in Rumänien nicht glaubhaft seien, weil sie von der Bf im Laufe der Befragung vor dem Ausländer- und Passamt und auch vor der VBI immer weiter ausgeschmückt worden seien. Ebenfalls vertretbar ist die Schlussfolgerung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, dass selbst die von der Bf geschilderten Bedrohungsvorfälle jedenfalls keine konkrete Gefährdung der Bf darstellten.
Auch kommt die VBI richtigerweise zum Schluss, dass sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Rumänien ebenfalls keine konkrete Gefährdung für die Bf ableiten lässt. Denn gemäss allgemeinen Informationen ist die dortige Sicherheitslage gut; von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt kann nicht die Rede sein.
Im Weiteren ist zwar einzuräumen, dass der StGH bisher noch keinen Fall eines Asylsuchenden aus Rumänien zu beurteilen hatte, doch ist nicht davon auszugehen, dass der Schutz durch die dortige Polizei schlechter ist als etwa derjenige für Rückkehrer nach dem Kosovo oder nach Bosnien. Selbst wenn die von der Bf behaupteten Drohungen durch einen oder mehrere Rumänen tatsächlich ausgestossen worden sein sollten, so darf durchaus davon ausgegangen werden, dass die Polizei bei der Rückkehr der Bf angemessen darauf reagieren wird, falls sie tatsächlich erneut bedroht werden sollte.
Wesentlich erscheint dem StGH in diesem Zusammenhang auch, dass die Bf zu ihren Eltern zurückkehren kann, wo sie bisher auch gewohnt hat. Sie kann somit auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen und sicherlich auch im Kontakt mit den Behörden mit der Unterstützung ihrer Eltern rechnen.
Schliesslich ist der VBI beizupflichten, wenn sie die angebotenen Beweise der Bf auf Einvernahme des Vaters und des Bruders der Bf mangels internationaler Rechtshilfe in Verwaltungssachen abgelehnt hat.
3.3.2. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich entgegen den Beschwerdeausführungen, dass die Bf eine konkrete Gefährdung nicht nur nicht bewiesen hat, sondern auch nicht glaubhaft machen konnte. Denn auch das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung erfordert gem Art 10 Abs 2 Flüchtlingsgesetz immerhin, dass die Behörde das Vorbringen des Gesuchstellers «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält» (StGH 2001/43 Erw 2.3) Auch in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde konnte die Bf die von der VBI gemachten Negativfeststellungen nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Insgesamt sind die Feststellungen bzw die Beweiswürdigung durch die VBI in vertretbarer Weise und somit ohne Willkür erfolgt.
3.3.2. Abschliessend ist zur anfangs Dezember 2002 festgestellten Schwangerschaft der Bf zunächst festzuhalten, dass dieses Faktum der VBI im Zeitpunkt der Fällung ihrer hier angefochtenen E noch nicht bekannt war, sodass insoweit für das StGH-Verfahren eine neue Tatsache vorliegt. Nach der Rechtsprechung des StGH sind aber nova im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel unbeachtlich (vgl StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw 2.51; StGH 2001/48 Erw 2.3). Im Übrigen stellt, wie bereits in der Präsidialentscheidung vom 13.12.2002 ausgeführt, auch diese Schwangerschaft keine konkrete Gefährdung für die Bf dar. Zwar ist einzuräumen, dass eine konkrete Gefährdung allenfalls auch aus rein medizinischen Gründen bestehen kann (so StGH 2001/61 Erw 4.2; Mario Gattiker, Das Asyl-und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S 95 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich bei der Bf aufgrund ihrer Schwangerschaft besondere medizinische Probleme ergeben. Der behandelnde Arzt hat jedenfalls in seinem Schreiben vom 09.12.2002 lediglich die Schwangerschaft der Bf bestätigt und nicht auf vorliegende medizinische Probleme hingewiesen.
4. Zum Rekurs der Bf vom 27.12.2002 gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe zieht der Senat des StGH Folgendes in Erwägung:
Die Bf macht in ihrem Rekurs geltend, dass ihr die Verfahrenshilfe für das StGH-Verfahren zu Unrecht entzogen worden sei, da jedenfalls die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 LV nicht chancenlos sei. Diese Rüge habe der Rechtsvertreter der Bf auch in einer Reihe weiterer StGH-Beschwerden erhoben, welche alle vom StGH noch nicht entschieden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die gesetzliche Regelung in Art 33 Abs 1 Flüchtlingsgesetz und die von der VBI gegebene Begründung für die Zuständigkeit der Regierung zum Erlass der Wegweisungsverfügung bei der Abweisung des Asylgesuches im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien genügend klar ist. Auch weist die VBI ausdrücklich darauf hin, dass es einen verfahrensrechtlichen Unsinn darstellen würde, wenn die Regierung zwar das Asylgesuch ablehnen, nicht jedoch über die Wegweisung und deren Vollzug entscheiden könnte, sondern diese Fragen offen lassen und die Sache an das Ausländer- und Passamt überweisen müsste. Zudem geht es hier, wie erwähnt, nur um einen leichten, somit nur auf Willkür überprüfbaren Grundrechtseingriff, weil der Regierung selbstverständlich als vorgesetzte Behörde die gleiche Kognition wie dem Ausländer- und Passamt zukommt und somit der Rechtsweg nicht abgeschnitten wurde. Entsprechend erwies sich auch diese Grundrechtsrüge von vornherein als aussichtslos. Dies alles war für den Beschwerdevertreter ohne weiteres erkennbar, sodass irrelevant ist, dass ihm bei der Einreichung der Verfassungsbeschwerde noch keine StGH-Entscheidung zu dieser Frage vorlag. Der Präsident des StGH hat deshalb die vorliegende Verfassungsbeschwerde zu Recht auch hinsichtlich dieser Grundrechtsrüge als chancenlos qualifiziert.
5. Der Kostenspruch erfolgt in Analogie zu Art 18 und 19 des Gebührengesetzes LGBl 1974/42 (siehe hierzu StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77 ff]).